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528_1977 AT

528. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Gemeinden Bad St. Leonhard im Lavanttal und Wolfsberg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 528. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Gemeinden Bad St. Leonhard im Lavanttal und Wolfsberg

Auf Grund des.§ 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 2

Süd Autobahn wird im Bereich der Gemeinden

Bad St. Leonhard im Lavanttal und Wolfsberg

wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei Bau-km 249,35 im Anschluß an den mit

Verordnung vom 26. Jänner 1977, BGBl. Nr. 62,

im Verlauf bestimmten Abschnitt der A 2 Süd

Autobahn, überquert in der Folge die B 78 Obdacher

Straße und die Bahnlinie der ÖBB Zeltweg

—Lavamünd im Bereich des Twimberger

Tunnels, führt in getrennten Richtungsfahrbahnen

durch den Gräberntunnel, folgt sodann dem

Auental, überquert dieses vor der Einmündung

in das Lavanttal, umfährt den Leidenberg und

endet bei Bau-km 263,45.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Kärntner Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Bad St. Leonhard

im Lavanttal und Wolfsberg aufliegenden Planunterlagen

(Katastermaßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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