528. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Gemeinden Bad St. Leonhard im Lavanttal und Wolfsberg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des.§ 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 2
Süd Autobahn wird im Bereich der Gemeinden
Bad St. Leonhard im Lavanttal und Wolfsberg
wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei Bau-km 249,35 im Anschluß an den mit
Verordnung vom 26. Jänner 1977, BGBl. Nr. 62,
im Verlauf bestimmten Abschnitt der A 2 Süd
Autobahn, überquert in der Folge die B 78 Obdacher
Straße und die Bahnlinie der ÖBB Zeltweg
—Lavamünd im Bereich des Twimberger
Tunnels, führt in getrennten Richtungsfahrbahnen
durch den Gräberntunnel, folgt sodann dem
Auental, überquert dieses vor der Einmündung
in das Lavanttal, umfährt den Leidenberg und
endet bei Bau-km 263,45.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Kärntner Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Bad St. Leonhard
im Lavanttal und Wolfsberg aufliegenden Planunterlagen
(Katastermaßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.