528. Verordnung: Tierärztekammer-Wahlordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 41 Abs. 7 des Tierärztegesetzes,
BGBl. Nr. 16/1975, wird verordnet
1. ABSCHNITT
Wahl der Vorstandsmitglieder der Landeskammern
§ 1. Jedes Bundesland bildet für die Wahl der
Vorstandsmitglieder der Landeskammer der Tierärzte
(Landeskammer) einen Wahlkreis.
§ 2. Die Zahl der Vorstandsmitglieder der
Landeskammer bestimmt die Geschäftsordnung
der Landeskammer.
§ 3. Der Vorstand hat vor Ablauf seiner Funktionsperiode
durch Beschluß die Vornahme der
Wahl der Vorstandsmitglieder zeitgerecht anzuordnen.
§ 4. (1) Zur Durchführung und Leitung der
Wahlen ist am Sitz jeder Landeskammer eine
Wahlkommission zu bestellen. Die Wahlkommission
hat aus dem Vorsitzenden und vier Mitgliedern
zu bestehen. Für den Vorsitzenden und
die Mitglieder ist die erforderliche Anzahl von
Vertretern zu bestellen.
(2) Die Mitglieder der Wahlkommission sowie
deren Vertreter sind von der Landesregierung
nach Anhörung des Vorstandes zu bestellen.
(3) Den Vorsitz in der Wahlkommission hat
ein von der Landesregierung aus dem Kreise der
rechtskundigen Beamten ernannter Wahlkommissär
zu führen. Der für ihn bestellte Stellvertreter
muß gleichfalls ein rechtskundiger
Beamter sein. Der Wahlkommissär und sein Stellvertreter
haben vor Antritt ihres Amtes in die
Hand des Landeshauptmannes das Gelöbnis strenger
Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung
der mit ihrem Amte verbundenen Pflichten abzulegen.
(4) Der Wahlkommissär, bei dessen Verhinderung
sein Stellvertreter, hat die Geschäfte der
Wahlkommission gemäß den Vorschriften dieser
Wahlordnung sowie in sinngemäßer Anwendung
der Bestimmungen der jeweils geltenden Nationalrats-
Wahlordnung zu führen, soweit solche
Verfügungen nicht der Wahlkommission vorbehalten
sind. Der Wahlkommissär hat den Mitgliedern
der Wahlkommission und deren Stellvertretern
das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit
und gewissenhafter Erfüllung der mit ihrem Amt
verbundenen Pflichten abzunehmen.
(5) Der Wahlkommission obliegt
a) die Ausschreibung der Wahl, die Bestimmung
des Wahltages und des Zeitraumes,
innerhalb dessen die amtlichen Wahlkuverts
und der amtliche Stimmzettel bei der
Wahlkommission einlangen oder abgegeben
werden müssen;
b) die Zusammenstellung des Wählerverzeichnisses;
c) die Bekanntmachung, an welcher Stelle
sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und
Stunde) das Wählerverzeichnis zur Einsichtnahme
aufliegt;
d) die Entscheidung über Einsprüche gegen
das Wählerverzeichnis;
e) die Entscheidung über die Wählbarkeit
der Wahlwerber und über die Gültigkeit
der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung
der Wahlvorschläge;
f) die Entgegennahme der amtlichen Wahlkuverts
und der amtlichen Stimmzettel;
g) die Feststellung des Abstimmungsergebnisses;
h) die Zuweisung der Mandate an die Vorschlagslisten
und die Verlautbarung des
Wahlergebnisses;
i) die Festsetzung der Anzahl der Delegierten,
die in die Hauptversammlung der
Bundeskammer der Tierärzte Österreichs
zu entsenden sind.
§ 5. (1) Die Wahlkommission ist vom Wahlkommissär
entweder mittels eingeschriebenen
Briefes oder telegraphisch einzuberufen. Die
Wahlkommission ist beschlußfähig, wenn außer
dem Wahlkommissär (Stellvertreter) wenigstens
drei Mitglieder oder deren Vertreter anwesend
sind. Die Wahlkommission faßt ihre Beschlüsse
mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen.
Der Wahlkommissär hat nicht mitzustimmen;
bei Stimmengleichheit gilt jedoch der
Beschluß, dem er beitritt.
(2) Das Amt eines Mitgliedes (Vertreters) der
Wahlkommission ist ein öffentliches Ehrenamt,
zu dessen Annahme jedes ordentliche Mitglied
der Landeskammer verpflichtet ist, das im Bereich
der Landeskammer seinen ordentlichen
Wohnsitz hat.
(3) Dem Wahlkommissär (Stellvertreter) und
den Mitgliedern (Vertretern) der Wahlkommission
gebührt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe
ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme eine Aufwandsentschädigung
in Geld. Die Höhe derselben
(Taggeld) entspricht den von der Hauptversammlung
festgesetzten Entschädigungssätzen für
Vorstandsmitglieder der Landeskammer.
§ 6. Jede wahlwerbende Gruppe, deren Wahlvorschlag
veröffentlicht wurde, kann einen Vertrauensmann
für die Wahlkommission entsenden.
Der Vertrauensmann ist dem Wahlkommissär
spätestens am fünften Tag vor der Wahl durch
den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der
wahlwerbenden Gruppe schriftlich namhaft zu
machen. Jeder Vertrauensmann erhält vom
Wahlkommissär einen Eintrittsschein, der ihm
die Anwesenheit als Zeuge der Wahlhandlung
ermöglicht; ein Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung
steht dem Vertrauensmann nicht zu.
§ 7. (1) Die Wahlkommission hat den Zeitpunkt
der Wahl derart zu bestimmen, daß zwischen
dem Tag der Ausschreibung der Wahl
(Veröffentlichung der Wahlkundmachung) und
dem Wahltag ein Zeitraum von mindestens vierzehn
Wochen liegt.
(2) Die Wahlkundmachung hat folgende Angaben
zu enthalten
a) den Wahltag, das ist der Tag, an dem
die Wahlberechtigten ihr Wahlrecht durch
unmittelbare Übergabe des amtlichen
Stimmzettels an den Vorsitzenden der
Wahlkommission ausüben können oder an
dem die von den Wahlberechtigten durch
die Post abgesendeten, die amtlichen
Stimmzettel enthaltenden, amtlichen Wahlkuverts
bei der Wahlkommission eingelangt
sein müssen;
b) die Angabe des Ortes, wohin die Wahlkuverts
eingesendet sowie wo und in welcher
Zeit am Wahltag die Stimmabgabe
möglich ist;
c) die Anzahl der zu wählenden Mitglieder
des Vorstandes der Landeskammer;
d) die Aufforderung, daß Wahlvorschläge
schriftlich beim Wahlkommissär spätestens
zehn Wochen vor dem Wahltag bis 15 Uhr
des letzten Tages der Frist eingereicht
werden müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt
werden; ferner die Bestimmung,
daß die Wahlvorschläge doppelt
so viele Bewerber enthalten müssen, als
Mitglieder in den Vorstand zu wählen
sind; ferner die Vorschrift, daß die Wahlvorschläge
von mindestens der dreifachen
Anzahl von Wahlberechtigten, als Mitglieder
in den Vorstand zu wählen sind, unterzeichnet
sein müssen; schließlich, daß einer
der Unterzeichneten als zustellungsbevollmächtigter
Vertreter der Wählergruppe
anzuführen ist, andernfalls der Erstunterzeichnete
als Vertreter gilt;
e) die Bekanntmachung, wo und wann die
zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge
zur Einsicht der Wahlberechtigten
aufliegen werden;
die Bekanntmachung, wo und wann das
Wählerverzeichnis und ein Abdruck dieser
Verordnung eingesehen werden können;
g) die Bestimmung, daß Einwendungen gegen
das Wählerverzeichnis binnen einer Woche
nach dessen Auflegung beim Wahlkommissär
einzubringen sind und daß verspätet
eingebrachte Einwendungen unberücksichtigt
bleiben;
h) die Bestimmung, daß Stimmen gültig nur
mit einem amtlichen Stimmzettel abgegeben
werden können;
i) die Bestimmung, wie die Stimmabgabe zu
erfolgen hat;
k) die Bestimmung, daß für die Wahl des
Vorstandes der Landeskammer Wahlpflicht
besteht und Verletzungen der Wahlpflicht
Ordnungsstrafen nach sich ziehen können.
§ 8. (1) Das aktive Wahlrecht steht allen
ordentlichen Mitgliedern der Landeskammer zu,
die in die Tierärzteliste eingetragen sind und
am Tag der Wahlausschreibung das Wahlrecht
zum Nationalrat besitzen.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme;
er darf auch nur einmal in einem Wählerverzeichnis
eingetragen sein.
§ 9. Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammermitglieder,
sofern ihnen die Wählbarkeit
nicht durch ein rechtskräftiges Erkenntnis der
Disziplinarkommission entzogen wurde.
§ 10. (1) Wählergruppen, die sich an der
Wahlwerbung beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge
spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag
bis 15 Uhr des letzten Tages der Frist der
Wahlkommission vorzulegen. Das Einlangen des
Wahlvorschlages ist vom Wahlkommissär unter
Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.
(2) Jeder Wahlvorschlag
a) muß von mindestens der dreifachen Anzahl
von Wahlberechtigten, als Mitglieder
in den Vorstand zu wählen sind, unterzeichnet
sein;
b) hat ein Verzeichnis und die Unterschriften
von doppelt so vielen Wahlwerbern, als
Mitglieder für den Vorstand der Landeskammer
zu wählen sind, zu enthalten,
und zwar in der beantragten Reihenfolge
und unter Angabe des Familien- und Vornamens,
der Geburtsdaten und der Anschrift;
c) hat einen der Unterzeichneten als zustellungsbevollmächtigten
Vertreter des Wahlvorschlages
anzuführen, andernfalls der
Erstunterzeichnete als Vertreter gilt.
(3) Der Wahlvorschlag hat die eindeutig unterscheidbare
Bezeichnung der Wählergruppe und
allenfalls eine Kurzbezeichnung in Buchstaben
zu enthalten. Ein Wahlvorschlag ohne eine
solche Bezeichnung ist nach dem erstvorgeschlagenen
Wahlwerber zu benennen.
(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen
ist unzulässig.
§ 11. (1) Die Wahlkommission hat die innerhalb
der Einreichungsfrist überreichten Wahlvorschläge
zu prüfen und vorhandene Bedenken
umgehend dem Zustellungsbevollmächtigten der
Wählergruppe mitzuteilen. Dieses Verfahren ist
insbesondere auch dann einzuleiten, wenn eine
in einem Wahlvorschlag genannte Person Einspruch
gegen ihre Aufnahme in den Wahlvorschlag
erhebt. Zur Behebung der Mängel ist
eine Frist von mindestens drei Tagen zu setzen.
Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung
sind vom Zustellungsbevollmächtigten
der Wählergruppe spätestens bis zum
Beginn der neunten Woche vor dem Wahltag
der Wahlkommission mitzuteilen. Änderungen
durch Streichungen oder Neuaufnahme von
Wahlwerbern haben die Unterschrift des gestrichenen
oder neuaufgenommenen Kandidaten
zu enthalten und müssen von sämtlichen Wahlberechtigten
gefertigt sein, die den seinerzeitigen
Wahlvorschlag unterzeichnet haben.
(2) Die Wahlkommission hat über die Zulassung
der Wahlvorschläge jeweils innerhalb
von drei Tagen nach Überreichung der Wahlvorschläge
oder nach Ablauf der Frist zur Behebung
von Mängeln zu entscheiden.
(3) Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt,
sind von der Wahlkommission aus dem Wahlvorschlag
zu streichen. Ebenso sind die Namen
jener Personen zu streichen, die ungeachtet des
nach Abs. 1 durchgeführten Berichtigungsverfahrens
so unvollständig bezeichnet sind, daß
über ihre Identität Zweifel bestehen.
(4) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen
desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser
von der Wahlkommission aufzufordern, binnen
drei Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge
er sich entscheidet. Auf allen anderen
Listen ist er zu streichen. Gibt ein solcher Wahlwerber
innerhalb der gestellten Frist seine Entscheidung
nicht bekannt, so ist er auf den später
eingebrachten Listen zu streichen.
(5) Die Wahlkommission darf einem Wahlvorschlag
nur dann die Zulassung verweigern,
wenn er nicht innerhalb der Einreichungsfrist
überreicht wurde oder nicht die erforderliche
Anzahl von Unterschriften trägt oder nicht mindestens
einen wählbaren Wahlwerber enthält,
wenn das Berichtigungsverfahren im Sinne des
Abs. 1 erfolglos geblieben ist.
(6) Die Entscheidung der Wahlkommission
über die Zulassung des Wahlvorschlages kann
nur im Zuge der Wahlanfechtung bekämpft
werden.
§ 12. (1) Wird kein Wahlvorschlag überreicht
oder reicht der einzige Wahlvorschlag nicht aus,
um den Vorstand der Landeskammer vollständig
zu besetzen, so hat die Wahlkommission das
Wahlverfahren mittels neuerlicher Wahlausschreibung
unverzüglich von neuem einzuleiten.
(2) Liegt nach Ablauf der Einreichungsfrist
nur ein einziger gültiger Wahlvorschlag vor,
so hat das weitere Abstimmungsverfahren zu
entfallen. Die Wahlkommission hat vom Wahlvorschlag
so viele Bewerber, als Mandate zu
vergeben sind, in der Reihenfolge des Wahlvorschlages
als gewählt zu erklären. Ihre Namen
sind sofort mit dem Beifügen zu verlautbaren,
daß das weitere Wahlverfahren zu entfallen hat.
(3) Die Wahlkommission hat die zugelassenen
Wahlvorschläge so zeitgerecht zu verlautbaren,
daß die Kundmachung der Wahlvorschläge spätestens
acht Wochen vor dem Wahltag erfolgt.
Die Wahlkommission hat dafür zu sorgen, daß
die für die Wahl zugelassenen Wahlvorschläge
während der letzten Woche vor dem Wahltag
an den in der Wahlkundmachung bezeichneten
Stellen zur Einsichtnahme aufgelegt bleiben.
§ 13. (1) Die Landeskammer hat der Wahlkommission
binnen drei Wochen nach Kundmachung
der zugelassenen Wahlvorschläge ein
Verzeichnis der Kammerangehörigen vorzulegen,
welches auf Grund der Eintragungen in der
Tierärzteliste von der Bundeskammer bestätigt
worden ist.
(2) Die Wahlkommission hat das Verzeichnis
nach Abs. 1 spätestens vier Wochen vor dem
Wahltag als Wählerverzeichnis an ihrem Sitz
mit der Bekanntmachung öffentlich aufzulegen,
daß von Wahlberechtigten Einwendungen innerhalb
einer Woche nach Auflegung des Verzeichnisses
beim Wahlkommissär eingebracht werden
können.
(3) Jeder Wahlberechtigte darf nur in ein
Wählerverzeichnis aufgenommen werden. Er ist
in das Wählerverzeichnis jener Wahlkommission
aufzunehmen, in deren Bereich er am Tage der
Wahlausschreibung berufstätig war. Tierärzte,
die im Bereich mehrerer Länder berufstätig sind,
sind in das Wählerverzeichnis jener Wahlkommission
aufzunehmen, die für die Länderkammer,
der sie am Tage der Ausschreibung der
Wahl angehören, zuständig ist.
§ 14. (1) Innerhalb der Einwendungsfrist von
einer Woche kann jeder Wahlberechtigte wegen
Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter
oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter
schriftlich beim Wahlkommissär
Einwendungen einbringen. Verspätet eingebrachte
Einwendungen haben unberücksichtigt zu
bleiben.
(2) Jede Einwendung darf nur gegen eine einzelne
Person gerichtet sein; ist eine Einwendung
gleichzeitig gegen mehrere Personen gerichtet,
so ist sie dem Erheber der Einwendung ohne
Verzug zur Behebung des Gebrechens zurückzustellen.
Jede Einwendung ist entsprechend zu
begründen.
(3) Vom ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses
dürfen Änderungen an diesem
nur im Wege des Einwendungsverfahrens vorgenommen
werden. Die Wahlkommission ist
jedoch berechtigt, offensichtliche Irrtümer im
Wählerverzeichnis auch ohne Antrag zu berichtigen.
(4) Die Wahlkommission hat Personen, gegen
deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einwendungen
erhoben wurden, hievon binnen zwei
Tagen nach Einlangen der Einwendung zu verständigen.
Äußerungen der Betroffenen sind nur
zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb von drei
Tagen nach Zustellung dieser Verständigung
beim Wahlkommissär schriftlich eingebracht
worden sind.
(5) Über Einwendungen hat die Wahlkommission
binnen einer Woche nach Ablauf der
Einwendungsfrist zu entscheiden, auch wenn bis
dahin eine Äußerung des von der Einwendung
Verständigten nicht eingelangt ist.
(6) Die Wahlkommission hat ihre Entscheidung
über Einwendungen dem Wahlberechtigten,
der die Einwendungen erhoben hat, und dem
Betroffenen schriftlich zuzustellen. Erachtet die
Wahlkommission die Einwendung als begründet,
so hat sie das Wählerverzeichnis unter Beisetzung
des Datums der Entscheidung unverzüglich
richtigzustellen.
(7) Nach Abschluß des Einwendungsverfahrens
hat die Wahlkommission das Wählerverzeichnis
abzuschließen. Das abgeschlossene Wählerverzeichnis
ist der Wahl zugrunde zu legen.
(8) Die Entscheidung der Wahlkommission
über Einwendungen kann nur im Zuge der
Wahlanfechtung bekämpft werden.
§ 15. (1) Die Wahl der Vorstandsmitglieder
der Landeskammer hat mittels amtlich aufzulegender
Stimmzettel nach dem Muster der Anlage
1 zu erfolgen.
(2) Der amtliche Stimmzettel ist aus weißem
Papier herzustellen. Er darf nur auf Anordnung
der Wahlkommission hergestellt werden.
§ 16. Die Wahlkommission hat nach Abschluß
des Einwendungsverfahrens sämtlichen laut Wählerverzeichnis
ihres Bereiches Wahlberechtigten
ein Wahlkuvert nach Muster der Anlage 2 sowie
einen amtlichen Stimmzettel durch Boten
gegen Bestätigung oder mittels eingeschriebenen
Briefes zuzusenden. Die Zusendung des Wahlkuverts
und des Stimmzettels hat so rechtzeitig
zu erfolgen, daß sich jeder Wahlberechtigte spätestens
eine Woche vor dem Wahltag in deren
Besitz befindet. Die Zusendung ist im Wählerverzeichnis
festzuhalten. Diesem Verzeichnis sind
die Zustellungsnachweise beizulegen.
§ 17. (1) An der Wahl dürfen sich nur Tierärzte
beteiligen, deren Namen im abgeschlossenen
Wählerverzeichnis eingetragen sind.
(2) Alle Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht
entweder durch Übersendung des den amtlichen
Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts an
die Wahlkommission oder durch persönliche Abgabe
der Stimme ausüben.
(3) Jeder Wahlberechtigte ist verpflichtet, sich
des ihm von der Wahlkommission übermittelten
amtlichen Wahlkuverts zu bedienen und dasselbe
sorgfältig zu verschließen.
(4) Im Falle der Übersendung des Wahlkuverts
an die Wahlkommission sind auf dem anhängenden
Kuvertabschnitt die dort befindlichen
Vordrucke (Name, Anschrift usw.) mittels
Schreibmaschinenschrift oder leserlicher Handschrift
auszufüllen. Die Anbringung anderer Vermerke,
Zeichen usw. auf dem Wahlkuvert macht
die Stimme ungültig.
(5) Das Wahlkuvert kann durch die Post in
Form eines eingeschriebenen Briefes an die für
die Stimmabgabe zuständige Wahlkommission
eingesendet werden oder dieser bis vor Schluß
der Stimmabgabe überbracht werden. Für die
Umhüllung des Wahlkuverts ist derart Sorge zu
tragen, daß jeglicher Postvermerk und sonstige
handschriftliche Aufzeichnungen auf dem Wahlkuvert
selbst vermieden werden können. Die
Übersendung geschieht auf Kosten und Gefahr
des Wahlberechtigten.
(6) Der Wahlkommissär ist verpflichtet, dem
Wähler auf sein Verlangen die Übernahme des
Wahlkuverts zu bestätigen.
(7) Die Verwendung eines anderen als des
zugesandten amtlichen Wahlkuverts macht die
darin befindliche Stimme ungültig.
(8) Der Wahlkommissär hat auf den einlangenden
Wahlkuverts Datum und Uhrzeit des
Einlangens zu vermerken. Die eingelangten
Wahlkuverts sind von ihm ungeöffnet unter
Verschluß bis zu deren Öffnung am Wahltag
aufzubewahren.
§ 18. (1) Die Wahlkommission hat Vorsorge
zu treffen, daß den Wahlberechtigten die persönliche
Abgabe ihrer Stimme ermöglicht wird.
Wird die Stimme am Wahltag persönlich abgegeben,
so ist der anhängende Kuvertabschnitt
vor Stimmabgabe abzutrennen.
(2) Das Wahllokal sowie die zur Durchführung
der Wahlen erforderlichen Einrichtungsgegenstände,
wie Amtstische für die Wahlkommission,
die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen,
sind von der Landeskammer beizustellen.
(3) Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung
am Wahlorte, die ein Beobachten
des Wählers bei der Stimmabgabe verhindert.
Im übrigen gelten für die Einrichtung der Wahlzelle
die Bestimmungen der jeweils geltenden
Nationalrats-Wahlordnung sinngemäß.
(4) Im Wahllokal müssen sich das Wählerverzeichnis,
ein dazugehöriges Abstimmungsverzeichnis,
das nach dem Vorbild eines Abstimmungsverzeichnisses
der geltenden Nationalrats-
Wahlordnung anzufertigen ist, sowie ein
Exemplar dieser Verordnung befinden.
§ 19. (1) An dem von der Wahlkommission
festgesetzten Wahltag hat sich die Wahlkommission
zur Durchführung des Abstimmungsverfahrens
und zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses
zu versammeln. Der Wahlkommissär
hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und
Ordnung bei der Wahlhandlung sowie für die
Beobachtung der Bestimmungen dieser Verordnung
Sorge zu tragen. Überschreitungen des
Wirkungskreises der Wahlkommission hat er
nicht zuzulassen. Jedermann hat seinen Anordnungen
Folge zu leisten.
(2) Im Gebäude des Wahllokals ist am Wahltag
jede Art der Werbung, insbesondere auch
durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag
oder Verteilung von Wahlaufrufen oder
von Kandidatenlisten oder dgl. verboten.
(3) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung
hat sich die Wahlkommission davon zu überzeugen,
daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel
bestimmte Wahlurne leer ist.
§ 20. (1) Die Stimmabgabe beginnt damit,
daß den Mitgliedern der Wahlkommission und
den Vertrauensmännern (§ 6) Gelegenheit zur
Abgabe ihrer Stimme gegeben wird.
(2) Die Wahlkommission hat sodann in dem
in der Wahlkundmachung hiefür vorgesehenen
Zeitraum noch weitere, am Wahltag selbst persönlich
überbrachte Wahlkuverts entgegenzunehmen.
(3) Bei jedem Wahlkuvert hat die Wahlkommission
zu prüfen, ob der aus dem Anhängeabschnitt
des Wahlkuverts ersichtliche
Name im Wählerverzeichnis enthalten ist.
Kommt der Name im Wählerverzeichnis nicht
vor, so ist das Wahlkuvert von jeder weiteren
Behandlung auszuschließen.
(4) Ist der Name im Wählerverzeichnis eingetragen,
so ist er dort abzustreichen und im
Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender
Zahl sowie unter Beisetzung der fortlaufenden
Nummer des Wählerverzeichnisses zu vermerken.
Gleichzeitig ist im Wählerverzeichnis die entsprechende
Nummer des Abstimmungsverzeichnisses
einzutragen.
(5) Hierauf hat der Wahlkommissär das Anhängeblatt
vom Wahlkuvert abzutrennen und
zu vernichten, das Wahlkuvert selbst ist in
geschlossenem Zustand in die Wahlurne zu legen.
(6) Wahlkuverts von Wahlberechtigten, die
ihr Wahlrecht bereits persönlich ausgeübt haben,
sind ungeöffnet mit dem Vermerk „Wahlrecht
persönlich ausgeübt" zu den Wahlakten zu legen.
Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken.
§ 21. (1) Wahlberechtigte, die ihr Wahlrecht
durch persönliche Abgabe ihrer Stimme ausüben,
haben vor die Wahlkommission zu treten, ihren
Namen zu nennen und ihre Identität durch
Vorweis des Tierärzteausweises nachzuweisen.
(2) Blinde oder schwer Sehbehinderte dürfen
sich von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen
können, führen und sich von dieser
bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von
diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle stets
nur von einer Person betreten werden.
(3) Über die Zulässigkeit bei Inanspruchnahme
einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfalle
die Wahlkommission. Jede Stimmabgabe mit
Hilfe einer Geleitperson ist in der Wahlniederschrift
festzuhalten.
(4) Ist der Wähler nicht im Besitze des ihm
übersandten Wahlkuverts oder amtlichen Stimmzettels,
so hat ihm der Wahlkommissär einen
amtlichen Stimmzettel und ein leeres Wahlkuvert
nach Abtrennung des Anhängeabschnittes mit
der Aufforderung zu übergeben, sich in die
Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler
den Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert
zu legen. Nach dem Verlassen der Wahlzelle
hat der Wähler das Wahlkuvert dem Wahlkommissär
zu übergeben, der es uneröffnet in
die Wahlurne zu legen hat.
(5) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des
amtlichen Stimmzettels ein Irrtum unterlaufen
und begehrt der Wähler die Aushändigung eines
weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dem
Wähler ein weiterer Stimmzettel auszufolgen.
Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten
amtlichen Stimmzettel vor der Wahlkommission
durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und
zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich
zu nehmen.
(6) Der Name des Wählers ist im Wählerverzeichnis
abzustreichen und im Abstimmungsverzeichnis
unter fortlaufender Zahl sowie unter
Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses
zu vermerken. Gleichzeitig ist in
das Wählerverzeichnis die entsprechende Zahl
des Abstimmungverzeichnisses einzutragen.
§ 22. (1) Wenn die für die persönliche Abgabe
der Stimmen am Wahltag bestimmte Zeit
abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal
erschienenen Wähler ihre Stimme abgegeben
haben, hat der Wahlkommissär die Stimmabgabe
im Wahlkreis für abgeschlossen zu erklären.
(2) Unmittelbar nach Ablauf der am Wahltag
für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit hat die
Wahlkommission vorerst die durch die Post eingelangten
oder ihr bis zum Schluß der Wahlhandlung
am Wahltag persönlich überbrachten
Wahlkuverts nach den Vorschriften des § 20
Abs. 3 bis 6 zu behandeln.
(3) Die Wahlkommission mischt sodann gründlich
die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts,
entleert die Wahlurne und stellt fest
a) die Zahl der von der Stimmabgabe ausgeschlossenen
Wahlkuverts;
b) die Zahl der aus der Wahlurne entleerten
Wahlkuverts;
c) die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis
eingetragenen Wahlberechtigten;
d) den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl
zu lit. b mit der Zahl zu lit. c nicht übereinstimmt.
§ 23. (1) Die Wahlkommission hat hierauf
die abgegebenen Wahlkuverts zu öffnen, die
Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu
prüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden
Zahlen zu versehen und festzustellen
a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen
und ungültigen Stimmen;
b) die Summe der gültigen Stimmen;
c) die Summe der ungültigen Stimmen;
d) die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden
abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn
aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe
der Wähler wählen wollte. Dies ist
der Fall, wenn der Wähler in dem vor der
Wählergruppe abgedruckten Kreis ein liegendes
Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus
dem eindeutig hervorgeht, daß er die in derselben
Zeile angeführte Wählergruppe wählen
wollte.
(3) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
a) ein anderer als der amtliche Stimmzettel
zur Abgabe der Stimme verwendet wurde
oder
b) der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles
derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr
eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe
der Wähler wählen wollte, oder
c) überhaupt keine Wählergruppe angezeichnet
wurde oder
d) zwei oder mehrere Wählergruppen angezeichnet
wurden oder
e) aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen
oder der sonstigen Kennzeichnung nicht
eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe
er wählen wollte.
(4) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige
Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere
Stimmzettel, die auf verschiedene Wählergruppen
lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit
nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als
ungültige Stimmzettel.
(5) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die
auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung
der Wählergruppe angebracht wurden,
beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels
nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der in
den Abs. 3 und 4 angeführten Ungültigkeitsgründe
ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen
aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit
nicht.
§ 24. (1) Die Anzahl der auf die einzelnen
Wahlvorschläge entfallenden Mandate ist mittels
der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist
wie folgt zu berechnen
a) die Zahlen der für jeden Wahlvorschlag
abgegebenen gültigen Stimmen werden,
nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander
geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird
ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel
und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel
usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn
zwei Vorstandsmitglieder der Landeskammer
zu wählen sind, die zweitgrößte, bei
drei Mitgliedern die drittgrößte usw. der
angeschriebenen Zahlen. Die Wahlzahl ist
auf drei Dezimalen zu errechnen.
b) Jedem Wahlvorschlag werden so viele Mandate
zugezählt, als die Wahlzahl in der
Zahl der für ihn gültig abgegebenen Stimmen
enthalten ist.
c) Haben nach dieser Berechnung mehrere
Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf
ein Mandat, so entscheidet die Zahl der
Reststimmen. Bei gleicher Reststimmenzahl
entscheidet das Los.
(2) Das Wahlergebnis und die zu seiner Ermittlung
führenden Feststellungen und Berechnungen
sind in der Niederschrift festzuhalten oder
dieser anzuschließen.
§ 25. (1) Die auf den Wahlvorschlag entfallenden
Mandate sind von der Wahlkommission den
im Wahlvorschlag angeführten Wahlwerbern nach
der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.
(2) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten
Vorstandsmitgliedern der Landeskammer folgenden
Wahlwerber gelten als Ersatzmänner
dieser Mitglieder. Scheidet der Ersatzmann aus
dem Vorstand der Landeskammer aus, weil der
Grund des Ruhens der Mitgliedschaft jenes Mitgliedes
des Vorstandes, an dessen Stelle er getreten
ist, weggefallen ist, so tritt er wieder
an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der
Ersatzmänner.
(3) Ein Mandatsverzicht ist der Landeskammer
schriftlich bekanntzugeben. Der Verzicht wird
mit dem Einlangen des Schreibens bei der Landeskammer
rechtswirksam. Die Landeskammer
ist verpflichtet, innerhalb einer Woche nach Einlangen
des Mandatsverzichts den nach Abs. 2
nächsten Ersatzmann des Wahlvorschlages von
der Mandatsübernahme zu verständigen.
§ 26. (1) Die Wahlkommission hat den Vorgang
des Abstimmungsverfahrens, das Abstimmungsergebnis
sowie das Wahlergebnis in einer
Niederschrift zu bekunden.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten
a) die Bezeichnung des Wahlkreises und des
Ortes der Amtshandlung;
b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder
der Wahlkommission;
c) die Namen der anwesenden Vertrauensmänner
der verschiedenen Wählergruppen;
d) die Zeit des Beginnes und des Schlusses
des Abstimmungsverfahrens am Wahltag;
e) die Beschlüsse der Wahlkommission über
den allfälligen Ausschluß von Wahlkuverts;
f) sonstige Beschlüsse der Wahlkommission,
die während des Abstimmungs- und Ermittlungsverfahrens
gefaßt wurden;
g) die Feststellungen der Wahlkommission
nach § 22 Abs. 3 und § 23 Abs. 1, wobei,
wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden,
auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen
ist;
h) das endgültig ermittelte Wahlergebnis.
(3) Der Niederschrift sind anzuschließen
a) das Wählerverzeichnis;
b) das Abstimmungsverzeichnis;
c) die ungültigen Stimmzettel, die in einem
gesonderten Umschlag mit entsprechender
Aufschrift zu verpacken sind;
d) die gültigen Stimmzettel, die, nach Wahlvorschlägen
geordnet, in gesonderten Umschlägen
mit entsprechenden Aufschriften
zu verpacken sind.
(4) Die Niederschrift ist hierauf von allen Mitgliedern
der Wahlkommission zu unterfertigen.
Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben,
so ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet
den Wahlakt der Wahlkommission.
(6) Der Wahlakt der Wahlkommission ist binnen
drei Tagen nach dem Wahltag der Landesregierung
zu übermitteln. Sobald das Wahlergebnis
rechtskräftig geworden ist, sind die Wahlakten
von der Landesregierung in Verwahrung zu nehmen
und bis zur Neuwahl der Vorstandsmitglieder
der Landeskammer aufzubewahren. Sie
sind sodann von der neu bestellten Wahlkommission
zu vernichten.
§ 27. (1) Die Gewählten sind von der Wahlkommission
unmittelbar nach der Feststellung
des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen.
Die Wahl gilt als angenommen, wenn
die Berufung nicht nach Maßgabe der Bestimmungen
der Geschäftsordnung abgelehnt wird.
Ansonsten gilt der Gewählte mit der Zustellung
der Verständigung als Vorstandsmitglied der
Landeskammer.
(2) Die Namen der gewählten Vorstandsmitglieder
sind zu verlautbaren.
§ 28. (1) Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb
von zwei Wochen nach Verlautbarung des
Wahlergebnisses (§ 27 Abs. 2) vom zustellungsbevollmächtigten
Vertreter jedes rechtzeitig eingebrachten
Wahlvorschlages bei der Landesregierung
angefochten werden.
(2) Wird die Gültigkeit der Wahl angefochten,
so hat die Landesregierung auf Grund des Wahlaktes
der Wahlkommission das Wahlergebnis zu
überprüfen. Ergibt sich die Unrichtigkeit der
Ermittlung, so hat die Landesregierung das Ergebnis
richtigzustellen, die Verlautbarung für
nichtig zu erklären und das richtige Ergebnis
kundzumachen.
(3) Findet die Landesregierung keinen Anlaß
zur Richtigstellung, so ist die Anfechtung abzuweisen.
(4) Gegen die Entscheidung der Landesregierung
über Wahlanfechtungen ist ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig.
2. ABSCHNITT
Wahl der Präsidenten und Vizepräsidenten der
Landeskammern
§ 29. (1) Binnen zwei Wochen nach Verlautbarung
des Wahlergebnisses, wenn jedoch eine
Wahlanfechtung stattgefunden hat, spätestens
binnen zwei Wochen nach Beendigung des Wahlanfechtungsverfahrens,
hat der zuletzt im Amt
befindlich gewesene Präsident der Landeskammer
oder dessen Stellvertreter die gewählten Vorstandsmitglieder
zur konstituierenden Sitzung
des Vorstandes der Landeskammer einzuberufen.
In dieser Sitzung führt das an Jahren älteste
gewählte Vorstandsmitglied den Vorsitz. Die
Sitzung ist beschlußfähig, wenn mehr als die
Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend
ist.
(2) Wenn die ordnungsgemäß einberufene konstituierende
Sitzung beschlußunfähig geblieben
ist, so sind die anwesenden gewählten Vorstandsmitglieder
nach Ablauf einer Stunde berechtigt,
die Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten,
gegebenenfalls des zweiten Vizepräsidenten, gültig
durchzuführen.
§ 30. (1) Die bei der konstituierenden Sitzung
anwesenden Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer
Mitte den Präsidenten mittels Stimmzettels in
geheimer Abstimmung. Der Vorsitzende hat bei
diesem Wahlgang mitzustimmen.
(2) Zum Präsidenten ist gewählt, wer mehr als
die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
auf sich vereinigt. Kommt diese Stimmenmehrheit
nicht zustande, so ist eine engere Wahl
durchzuführen. Bei der engeren Wahl haben sich
die Wählenden auf jene zwei Personen zu beschränken,
die bei der ersten Abstimmung die
meisten Stimmen erhalten haben. Hat die erste
Abstimmung Stimmengleichheit ergeben, so entscheidet
das Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen
ist. Stimmen, die bei der engeren
Wahl für andere Personen abgegeben werden,
sind ungültig. Ergibt sich bei der engeren Wahl
Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
(3) Das durch die Wahl zum Präsidenten frei
gewordene Mandat eines Vorstandsmitgliedes erhält
der in der Reihenfolge nächste Ersatzmann
im zugehörigen Wahlvorschlag.
§ 31. (1) Nach Abschluß der Wahlhandlung
in der konstituierenden Sitzung des Vorstandes
der Landeskammer hat der abtretende Präsident
oder dessen Stellvertreter dafür Sorge zu tragen,
daß der Wahlvorgang und dessen Ergebnis in
einer Niederschrift verzeichnet werden.
(2) Die Niederschrift ist vom abtretenden
Präsidenten oder dessen Stellvertreter sowie dem
neugewählten Präsidenten zu unterzeichnen und
samt den sonstigen auf die Wahlhandlung Bezug
habenden Beilagen der Landesregierung zu übermitteln.
Diese hat sinngemäß nach § 26 Abs. 6
vorzugehen.
§ 32. (1) Unter dem Vorsitz des neugewählten
Präsidenten wird vom Vorstand der Vizepräsident
auf gleiche Weise wie der Präsident aus
der Mitte der Vorstandsmitglieder gewählt.
(2) Hat der Vorstand zwei Vizepräsidenten
zu wählen, so sind diese in einem Wahlgang aus
der Mitte der Vorstandsmitglieder nach den
Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes unter
sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der
§§ 24 und 25 zu wählen. Der Präsident stimmt
nicht mit.
3. ABSCHNITT
Wahl der Delegierten in die Hauptversammlung
der Bundeskammer und der Vorstandsmitglieder
der Bundeskammer
§ 33. (1) Die Wahlkommission hat binnen
einer Woche nach Kundmachung des Wahlergebnisses
die unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen
des § 41 Abs. 3 des Tierärztegesetzes
festgesetzte Zahl der Delegierten, die die Landeskammer
in die Hauptversammlung der Bundeskammer
der Tierärzte Österreichs (Bundeskammer)
zu entsenden hat, dem Vorstand der
Landeskammer und der Bundeskammer mitzuteilen.
(2) Gleichzeitig hat die Wahlkommission bekanntzugeben,
ob die Zahl der Kammermitglieder
bis 100 oder mehr als 100 beträgt.
(3) Der neugewählte Präsident hat binnen
sechs Wochen nach seiner Wahl die konstituierende
Hauptversammlung der Landeskammer zur
Wahl der Delegierten in die Bundeskammer und
der Vorstandsmitglieder der Bundeskammer einzuberufen.
In der Einladung ist auf diese Wahlen
ausdrücklich hinzuweisen.
(4) Die im Abs. 3 angeführten Wahlen haben
nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes
unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen
der §§ 24 und 25 zu erfolgen. Das Ergebnis
der Wahlen ist der Bundeskammer umgehend
mitzuteilen und von dieser im „Amtsblatt zur
Österreichischen Tierärztezeitung" zu verlautbaren.
4. ABSCHNITT
Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten
der Bundeskammer
§ 34. (1) Der Präsident der Bundeskammer
hat rechtzeitig vor Ablauf seiner Funktionsdauer
die Delegierten zu einer Hauptversammlung einzuberufen.
Ein Gegenstand der Tagesordnung
für diese Hauptversammlung hat die Wahl des
Präsidenten zu sein.
(2) Die Hauptversammlung ist beschlußfähig,
wenn mehr als die Hälfte der Delegierten anwesend
ist. Im Falle der Beschlußunfähigkeit sind
die anwesenden Delegierten nach Ablauf einer
halben Stunde berechtigt, die Wahl des Präsidenten
gültig durchzuführen. In der Einladung ist
auf diese Bestimmung ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Während des Wahlvorganges führt der
an Jahren älteste Delegierte den Vorsitz. Der
Vorsitzende hat mitzustimmen. Die Wahl hat
nach den Bestimmungen des § 30 Abs. 2 zu
erfolgen.
(4) Ein etwa durch die Wahl zum Präsidenten
frei gewordenes Mandat eines Delegierten erhält
der in der Reihenfolge nächste Ersatzmann im
zugehörigen Wahlvorschlag.
§ 35. Bei der ersten Sitzung des Vorstandes
der Bundeskammer, die der neugewählte Präsident
binnen zwei Wochen nach seiner Wahl
einzuberufen hat, sind die Vizepräsidenten der
Bundeskammer aus der Mitte des Vorstandes
unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des
§ 38 Abs. 3 des Tierärztegesetzes zu wählen.
Die Bestimmungen der §§ 24 und 25 sind sinngemäß
anzuwenden. Der Präsident, der den Vorsitz
führt, stimmt nicht mit. Das Ergebnis der
Wahl ist dem Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz mitzuteilen.
5. ABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen
§ 36. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz
1950 ist im Wahlverfahren nach dieser
Verordnung anzuwenden.
§ 37. Die in § 7 Abs. 1, § 12 Abs. 2 und 3,
§ 13 Abs. 2, § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 2 vorgesehenen
Verlautbarungen haben im Amtsblatt
der Landesregierung und im „Amtsblatt zur
Österreichischen Tierärztezeitung" zu erfolgen.
§ 38. Die Kosten, die sich aus der Durchführung
der Wahlen in die Landeskammer ergeben,
sind von den Landeskammern zu tragen.
§ 39. Die Bestimmungen der Tierärztekammer-
Wahlordnung, BGBl. Nr. 32/1950, sind nicht
mehr anzuwenden.