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528. Verordnung: Tierärztekammer-Wahlordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 528. Verordnung: Tierärztekammer-Wahlordnung

Auf Grund des § 41 Abs. 7 des Tierärztegesetzes,

BGBl. Nr. 16/1975, wird verordnet

1. ABSCHNITT

Wahl der Vorstandsmitglieder der Landeskammern

§ 1. Jedes Bundesland bildet für die Wahl der

Vorstandsmitglieder der Landeskammer der Tierärzte

(Landeskammer) einen Wahlkreis.

§ 2. Die Zahl der Vorstandsmitglieder der

Landeskammer bestimmt die Geschäftsordnung

der Landeskammer.

§ 3. Der Vorstand hat vor Ablauf seiner Funktionsperiode

durch Beschluß die Vornahme der

Wahl der Vorstandsmitglieder zeitgerecht anzuordnen.

§ 4. (1) Zur Durchführung und Leitung der

Wahlen ist am Sitz jeder Landeskammer eine

Wahlkommission zu bestellen. Die Wahlkommission

hat aus dem Vorsitzenden und vier Mitgliedern

zu bestehen. Für den Vorsitzenden und

die Mitglieder ist die erforderliche Anzahl von

Vertretern zu bestellen.

(2) Die Mitglieder der Wahlkommission sowie

deren Vertreter sind von der Landesregierung

nach Anhörung des Vorstandes zu bestellen.

(3) Den Vorsitz in der Wahlkommission hat

ein von der Landesregierung aus dem Kreise der

rechtskundigen Beamten ernannter Wahlkommissär

zu führen. Der für ihn bestellte Stellvertreter

muß gleichfalls ein rechtskundiger

Beamter sein. Der Wahlkommissär und sein Stellvertreter

haben vor Antritt ihres Amtes in die

Hand des Landeshauptmannes das Gelöbnis strenger

Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung

der mit ihrem Amte verbundenen Pflichten abzulegen.

(4) Der Wahlkommissär, bei dessen Verhinderung

sein Stellvertreter, hat die Geschäfte der

Wahlkommission gemäß den Vorschriften dieser

Wahlordnung sowie in sinngemäßer Anwendung

der Bestimmungen der jeweils geltenden Nationalrats-

Wahlordnung zu führen, soweit solche

Verfügungen nicht der Wahlkommission vorbehalten

sind. Der Wahlkommissär hat den Mitgliedern

der Wahlkommission und deren Stellvertretern

das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit

und gewissenhafter Erfüllung der mit ihrem Amt

verbundenen Pflichten abzunehmen.

(5) Der Wahlkommission obliegt

a) die Ausschreibung der Wahl, die Bestimmung

des Wahltages und des Zeitraumes,

innerhalb dessen die amtlichen Wahlkuverts

und der amtliche Stimmzettel bei der

Wahlkommission einlangen oder abgegeben

werden müssen;

b) die Zusammenstellung des Wählerverzeichnisses;

c) die Bekanntmachung, an welcher Stelle

sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und

Stunde) das Wählerverzeichnis zur Einsichtnahme

aufliegt;

d) die Entscheidung über Einsprüche gegen

das Wählerverzeichnis;

e) die Entscheidung über die Wählbarkeit

der Wahlwerber und über die Gültigkeit

der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung

der Wahlvorschläge;

f) die Entgegennahme der amtlichen Wahlkuverts

und der amtlichen Stimmzettel;

g) die Feststellung des Abstimmungsergebnisses;

h) die Zuweisung der Mandate an die Vorschlagslisten

und die Verlautbarung des

Wahlergebnisses;

i) die Festsetzung der Anzahl der Delegierten,

die in die Hauptversammlung der

Bundeskammer der Tierärzte Österreichs

zu entsenden sind.

§ 5. (1) Die Wahlkommission ist vom Wahlkommissär

entweder mittels eingeschriebenen

Briefes oder telegraphisch einzuberufen. Die

Wahlkommission ist beschlußfähig, wenn außer

dem Wahlkommissär (Stellvertreter) wenigstens

drei Mitglieder oder deren Vertreter anwesend

sind. Die Wahlkommission faßt ihre Beschlüsse

mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen.

Der Wahlkommissär hat nicht mitzustimmen;

bei Stimmengleichheit gilt jedoch der

Beschluß, dem er beitritt.

(2) Das Amt eines Mitgliedes (Vertreters) der

Wahlkommission ist ein öffentliches Ehrenamt,

zu dessen Annahme jedes ordentliche Mitglied

der Landeskammer verpflichtet ist, das im Bereich

der Landeskammer seinen ordentlichen

Wohnsitz hat.

(3) Dem Wahlkommissär (Stellvertreter) und

den Mitgliedern (Vertretern) der Wahlkommission

gebührt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe

ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme eine Aufwandsentschädigung

in Geld. Die Höhe derselben

(Taggeld) entspricht den von der Hauptversammlung

festgesetzten Entschädigungssätzen für

Vorstandsmitglieder der Landeskammer.

§ 6. Jede wahlwerbende Gruppe, deren Wahlvorschlag

veröffentlicht wurde, kann einen Vertrauensmann

für die Wahlkommission entsenden.

Der Vertrauensmann ist dem Wahlkommissär

spätestens am fünften Tag vor der Wahl durch

den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der

wahlwerbenden Gruppe schriftlich namhaft zu

machen. Jeder Vertrauensmann erhält vom

Wahlkommissär einen Eintrittsschein, der ihm

die Anwesenheit als Zeuge der Wahlhandlung

ermöglicht; ein Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung

steht dem Vertrauensmann nicht zu.

§ 7. (1) Die Wahlkommission hat den Zeitpunkt

der Wahl derart zu bestimmen, daß zwischen

dem Tag der Ausschreibung der Wahl

(Veröffentlichung der Wahlkundmachung) und

dem Wahltag ein Zeitraum von mindestens vierzehn

Wochen liegt.

(2) Die Wahlkundmachung hat folgende Angaben

zu enthalten

a) den Wahltag, das ist der Tag, an dem

die Wahlberechtigten ihr Wahlrecht durch

unmittelbare Übergabe des amtlichen

Stimmzettels an den Vorsitzenden der

Wahlkommission ausüben können oder an

dem die von den Wahlberechtigten durch

die Post abgesendeten, die amtlichen

Stimmzettel enthaltenden, amtlichen Wahlkuverts

bei der Wahlkommission eingelangt

sein müssen;

b) die Angabe des Ortes, wohin die Wahlkuverts

eingesendet sowie wo und in welcher

Zeit am Wahltag die Stimmabgabe

möglich ist;

c) die Anzahl der zu wählenden Mitglieder

des Vorstandes der Landeskammer;

d) die Aufforderung, daß Wahlvorschläge

schriftlich beim Wahlkommissär spätestens

zehn Wochen vor dem Wahltag bis 15 Uhr

des letzten Tages der Frist eingereicht

werden müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt

werden; ferner die Bestimmung,

daß die Wahlvorschläge doppelt

so viele Bewerber enthalten müssen, als

Mitglieder in den Vorstand zu wählen

sind; ferner die Vorschrift, daß die Wahlvorschläge

von mindestens der dreifachen

Anzahl von Wahlberechtigten, als Mitglieder

in den Vorstand zu wählen sind, unterzeichnet

sein müssen; schließlich, daß einer

der Unterzeichneten als zustellungsbevollmächtigter

Vertreter der Wählergruppe

anzuführen ist, andernfalls der Erstunterzeichnete

als Vertreter gilt;

e) die Bekanntmachung, wo und wann die

zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge

zur Einsicht der Wahlberechtigten

aufliegen werden;

die Bekanntmachung, wo und wann das

Wählerverzeichnis und ein Abdruck dieser

Verordnung eingesehen werden können;

g) die Bestimmung, daß Einwendungen gegen

das Wählerverzeichnis binnen einer Woche

nach dessen Auflegung beim Wahlkommissär

einzubringen sind und daß verspätet

eingebrachte Einwendungen unberücksichtigt

bleiben;

h) die Bestimmung, daß Stimmen gültig nur

mit einem amtlichen Stimmzettel abgegeben

werden können;

i) die Bestimmung, wie die Stimmabgabe zu

erfolgen hat;

k) die Bestimmung, daß für die Wahl des

Vorstandes der Landeskammer Wahlpflicht

besteht und Verletzungen der Wahlpflicht

Ordnungsstrafen nach sich ziehen können.

§ 8. (1) Das aktive Wahlrecht steht allen

ordentlichen Mitgliedern der Landeskammer zu,

die in die Tierärzteliste eingetragen sind und

am Tag der Wahlausschreibung das Wahlrecht

zum Nationalrat besitzen.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme;

er darf auch nur einmal in einem Wählerverzeichnis

eingetragen sein.

§ 9. Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammermitglieder,

sofern ihnen die Wählbarkeit

nicht durch ein rechtskräftiges Erkenntnis der

Disziplinarkommission entzogen wurde.

§ 10. (1) Wählergruppen, die sich an der

Wahlwerbung beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge

spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag

bis 15 Uhr des letzten Tages der Frist der

Wahlkommission vorzulegen. Das Einlangen des

Wahlvorschlages ist vom Wahlkommissär unter

Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.

(2) Jeder Wahlvorschlag

a) muß von mindestens der dreifachen Anzahl

von Wahlberechtigten, als Mitglieder

in den Vorstand zu wählen sind, unterzeichnet

sein;

b) hat ein Verzeichnis und die Unterschriften

von doppelt so vielen Wahlwerbern, als

Mitglieder für den Vorstand der Landeskammer

zu wählen sind, zu enthalten,

und zwar in der beantragten Reihenfolge

und unter Angabe des Familien- und Vornamens,

der Geburtsdaten und der Anschrift;

c) hat einen der Unterzeichneten als zustellungsbevollmächtigten

Vertreter des Wahlvorschlages

anzuführen, andernfalls der

Erstunterzeichnete als Vertreter gilt.

(3) Der Wahlvorschlag hat die eindeutig unterscheidbare

Bezeichnung der Wählergruppe und

allenfalls eine Kurzbezeichnung in Buchstaben

zu enthalten. Ein Wahlvorschlag ohne eine

solche Bezeichnung ist nach dem erstvorgeschlagenen

Wahlwerber zu benennen.

(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen

ist unzulässig.

§ 11. (1) Die Wahlkommission hat die innerhalb

der Einreichungsfrist überreichten Wahlvorschläge

zu prüfen und vorhandene Bedenken

umgehend dem Zustellungsbevollmächtigten der

Wählergruppe mitzuteilen. Dieses Verfahren ist

insbesondere auch dann einzuleiten, wenn eine

in einem Wahlvorschlag genannte Person Einspruch

gegen ihre Aufnahme in den Wahlvorschlag

erhebt. Zur Behebung der Mängel ist

eine Frist von mindestens drei Tagen zu setzen.

Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung

sind vom Zustellungsbevollmächtigten

der Wählergruppe spätestens bis zum

Beginn der neunten Woche vor dem Wahltag

der Wahlkommission mitzuteilen. Änderungen

durch Streichungen oder Neuaufnahme von

Wahlwerbern haben die Unterschrift des gestrichenen

oder neuaufgenommenen Kandidaten

zu enthalten und müssen von sämtlichen Wahlberechtigten

gefertigt sein, die den seinerzeitigen

Wahlvorschlag unterzeichnet haben.

(2) Die Wahlkommission hat über die Zulassung

der Wahlvorschläge jeweils innerhalb

von drei Tagen nach Überreichung der Wahlvorschläge

oder nach Ablauf der Frist zur Behebung

von Mängeln zu entscheiden.

(3) Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt,

sind von der Wahlkommission aus dem Wahlvorschlag

zu streichen. Ebenso sind die Namen

jener Personen zu streichen, die ungeachtet des

nach Abs. 1 durchgeführten Berichtigungsverfahrens

so unvollständig bezeichnet sind, daß

über ihre Identität Zweifel bestehen.

(4) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen

desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser

von der Wahlkommission aufzufordern, binnen

drei Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge

er sich entscheidet. Auf allen anderen

Listen ist er zu streichen. Gibt ein solcher Wahlwerber

innerhalb der gestellten Frist seine Entscheidung

nicht bekannt, so ist er auf den später

eingebrachten Listen zu streichen.

(5) Die Wahlkommission darf einem Wahlvorschlag

nur dann die Zulassung verweigern,

wenn er nicht innerhalb der Einreichungsfrist

überreicht wurde oder nicht die erforderliche

Anzahl von Unterschriften trägt oder nicht mindestens

einen wählbaren Wahlwerber enthält,

wenn das Berichtigungsverfahren im Sinne des

Abs. 1 erfolglos geblieben ist.

(6) Die Entscheidung der Wahlkommission

über die Zulassung des Wahlvorschlages kann

nur im Zuge der Wahlanfechtung bekämpft

werden.

§ 12. (1) Wird kein Wahlvorschlag überreicht

oder reicht der einzige Wahlvorschlag nicht aus,

um den Vorstand der Landeskammer vollständig

zu besetzen, so hat die Wahlkommission das

Wahlverfahren mittels neuerlicher Wahlausschreibung

unverzüglich von neuem einzuleiten.

(2) Liegt nach Ablauf der Einreichungsfrist

nur ein einziger gültiger Wahlvorschlag vor,

so hat das weitere Abstimmungsverfahren zu

entfallen. Die Wahlkommission hat vom Wahlvorschlag

so viele Bewerber, als Mandate zu

vergeben sind, in der Reihenfolge des Wahlvorschlages

als gewählt zu erklären. Ihre Namen

sind sofort mit dem Beifügen zu verlautbaren,

daß das weitere Wahlverfahren zu entfallen hat.

(3) Die Wahlkommission hat die zugelassenen

Wahlvorschläge so zeitgerecht zu verlautbaren,

daß die Kundmachung der Wahlvorschläge spätestens

acht Wochen vor dem Wahltag erfolgt.

Die Wahlkommission hat dafür zu sorgen, daß

die für die Wahl zugelassenen Wahlvorschläge

während der letzten Woche vor dem Wahltag

an den in der Wahlkundmachung bezeichneten

Stellen zur Einsichtnahme aufgelegt bleiben.

§ 13. (1) Die Landeskammer hat der Wahlkommission

binnen drei Wochen nach Kundmachung

der zugelassenen Wahlvorschläge ein

Verzeichnis der Kammerangehörigen vorzulegen,

welches auf Grund der Eintragungen in der

Tierärzteliste von der Bundeskammer bestätigt

worden ist.

(2) Die Wahlkommission hat das Verzeichnis

nach Abs. 1 spätestens vier Wochen vor dem

Wahltag als Wählerverzeichnis an ihrem Sitz

mit der Bekanntmachung öffentlich aufzulegen,

daß von Wahlberechtigten Einwendungen innerhalb

einer Woche nach Auflegung des Verzeichnisses

beim Wahlkommissär eingebracht werden

können.

(3) Jeder Wahlberechtigte darf nur in ein

Wählerverzeichnis aufgenommen werden. Er ist

in das Wählerverzeichnis jener Wahlkommission

aufzunehmen, in deren Bereich er am Tage der

Wahlausschreibung berufstätig war. Tierärzte,

die im Bereich mehrerer Länder berufstätig sind,

sind in das Wählerverzeichnis jener Wahlkommission

aufzunehmen, die für die Länderkammer,

der sie am Tage der Ausschreibung der

Wahl angehören, zuständig ist.

§ 14. (1) Innerhalb der Einwendungsfrist von

einer Woche kann jeder Wahlberechtigte wegen

Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter

oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter

schriftlich beim Wahlkommissär

Einwendungen einbringen. Verspätet eingebrachte

Einwendungen haben unberücksichtigt zu

bleiben.

(2) Jede Einwendung darf nur gegen eine einzelne

Person gerichtet sein; ist eine Einwendung

gleichzeitig gegen mehrere Personen gerichtet,

so ist sie dem Erheber der Einwendung ohne

Verzug zur Behebung des Gebrechens zurückzustellen.

Jede Einwendung ist entsprechend zu

begründen.

(3) Vom ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses

dürfen Änderungen an diesem

nur im Wege des Einwendungsverfahrens vorgenommen

werden. Die Wahlkommission ist

jedoch berechtigt, offensichtliche Irrtümer im

Wählerverzeichnis auch ohne Antrag zu berichtigen.

(4) Die Wahlkommission hat Personen, gegen

deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einwendungen

erhoben wurden, hievon binnen zwei

Tagen nach Einlangen der Einwendung zu verständigen.

Äußerungen der Betroffenen sind nur

zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb von drei

Tagen nach Zustellung dieser Verständigung

beim Wahlkommissär schriftlich eingebracht

worden sind.

(5) Über Einwendungen hat die Wahlkommission

binnen einer Woche nach Ablauf der

Einwendungsfrist zu entscheiden, auch wenn bis

dahin eine Äußerung des von der Einwendung

Verständigten nicht eingelangt ist.

(6) Die Wahlkommission hat ihre Entscheidung

über Einwendungen dem Wahlberechtigten,

der die Einwendungen erhoben hat, und dem

Betroffenen schriftlich zuzustellen. Erachtet die

Wahlkommission die Einwendung als begründet,

so hat sie das Wählerverzeichnis unter Beisetzung

des Datums der Entscheidung unverzüglich

richtigzustellen.

(7) Nach Abschluß des Einwendungsverfahrens

hat die Wahlkommission das Wählerverzeichnis

abzuschließen. Das abgeschlossene Wählerverzeichnis

ist der Wahl zugrunde zu legen.

(8) Die Entscheidung der Wahlkommission

über Einwendungen kann nur im Zuge der

Wahlanfechtung bekämpft werden.

§ 15. (1) Die Wahl der Vorstandsmitglieder

der Landeskammer hat mittels amtlich aufzulegender

Stimmzettel nach dem Muster der Anlage

1 zu erfolgen.

(2) Der amtliche Stimmzettel ist aus weißem

Papier herzustellen. Er darf nur auf Anordnung

der Wahlkommission hergestellt werden.

§ 16. Die Wahlkommission hat nach Abschluß

des Einwendungsverfahrens sämtlichen laut Wählerverzeichnis

ihres Bereiches Wahlberechtigten

ein Wahlkuvert nach Muster der Anlage 2 sowie

einen amtlichen Stimmzettel durch Boten

gegen Bestätigung oder mittels eingeschriebenen

Briefes zuzusenden. Die Zusendung des Wahlkuverts

und des Stimmzettels hat so rechtzeitig

zu erfolgen, daß sich jeder Wahlberechtigte spätestens

eine Woche vor dem Wahltag in deren

Besitz befindet. Die Zusendung ist im Wählerverzeichnis

festzuhalten. Diesem Verzeichnis sind

die Zustellungsnachweise beizulegen.

§ 17. (1) An der Wahl dürfen sich nur Tierärzte

beteiligen, deren Namen im abgeschlossenen

Wählerverzeichnis eingetragen sind.

(2) Alle Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht

entweder durch Übersendung des den amtlichen

Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts an

die Wahlkommission oder durch persönliche Abgabe

der Stimme ausüben.

(3) Jeder Wahlberechtigte ist verpflichtet, sich

des ihm von der Wahlkommission übermittelten

amtlichen Wahlkuverts zu bedienen und dasselbe

sorgfältig zu verschließen.

(4) Im Falle der Übersendung des Wahlkuverts

an die Wahlkommission sind auf dem anhängenden

Kuvertabschnitt die dort befindlichen

Vordrucke (Name, Anschrift usw.) mittels

Schreibmaschinenschrift oder leserlicher Handschrift

auszufüllen. Die Anbringung anderer Vermerke,

Zeichen usw. auf dem Wahlkuvert macht

die Stimme ungültig.

(5) Das Wahlkuvert kann durch die Post in

Form eines eingeschriebenen Briefes an die für

die Stimmabgabe zuständige Wahlkommission

eingesendet werden oder dieser bis vor Schluß

der Stimmabgabe überbracht werden. Für die

Umhüllung des Wahlkuverts ist derart Sorge zu

tragen, daß jeglicher Postvermerk und sonstige

handschriftliche Aufzeichnungen auf dem Wahlkuvert

selbst vermieden werden können. Die

Übersendung geschieht auf Kosten und Gefahr

des Wahlberechtigten.

(6) Der Wahlkommissär ist verpflichtet, dem

Wähler auf sein Verlangen die Übernahme des

Wahlkuverts zu bestätigen.

(7) Die Verwendung eines anderen als des

zugesandten amtlichen Wahlkuverts macht die

darin befindliche Stimme ungültig.

(8) Der Wahlkommissär hat auf den einlangenden

Wahlkuverts Datum und Uhrzeit des

Einlangens zu vermerken. Die eingelangten

Wahlkuverts sind von ihm ungeöffnet unter

Verschluß bis zu deren Öffnung am Wahltag

aufzubewahren.

§ 18. (1) Die Wahlkommission hat Vorsorge

zu treffen, daß den Wahlberechtigten die persönliche

Abgabe ihrer Stimme ermöglicht wird.

Wird die Stimme am Wahltag persönlich abgegeben,

so ist der anhängende Kuvertabschnitt

vor Stimmabgabe abzutrennen.

(2) Das Wahllokal sowie die zur Durchführung

der Wahlen erforderlichen Einrichtungsgegenstände,

wie Amtstische für die Wahlkommission,

die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen,

sind von der Landeskammer beizustellen.

(3) Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung

am Wahlorte, die ein Beobachten

des Wählers bei der Stimmabgabe verhindert.

Im übrigen gelten für die Einrichtung der Wahlzelle

die Bestimmungen der jeweils geltenden

Nationalrats-Wahlordnung sinngemäß.

(4) Im Wahllokal müssen sich das Wählerverzeichnis,

ein dazugehöriges Abstimmungsverzeichnis,

das nach dem Vorbild eines Abstimmungsverzeichnisses

der geltenden Nationalrats-

Wahlordnung anzufertigen ist, sowie ein

Exemplar dieser Verordnung befinden.

§ 19. (1) An dem von der Wahlkommission

festgesetzten Wahltag hat sich die Wahlkommission

zur Durchführung des Abstimmungsverfahrens

und zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses

zu versammeln. Der Wahlkommissär

hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und

Ordnung bei der Wahlhandlung sowie für die

Beobachtung der Bestimmungen dieser Verordnung

Sorge zu tragen. Überschreitungen des

Wirkungskreises der Wahlkommission hat er

nicht zuzulassen. Jedermann hat seinen Anordnungen

Folge zu leisten.

(2) Im Gebäude des Wahllokals ist am Wahltag

jede Art der Werbung, insbesondere auch

durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag

oder Verteilung von Wahlaufrufen oder

von Kandidatenlisten oder dgl. verboten.

(3) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung

hat sich die Wahlkommission davon zu überzeugen,

daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel

bestimmte Wahlurne leer ist.

§ 20. (1) Die Stimmabgabe beginnt damit,

daß den Mitgliedern der Wahlkommission und

den Vertrauensmännern (§ 6) Gelegenheit zur

Abgabe ihrer Stimme gegeben wird.

(2) Die Wahlkommission hat sodann in dem

in der Wahlkundmachung hiefür vorgesehenen

Zeitraum noch weitere, am Wahltag selbst persönlich

überbrachte Wahlkuverts entgegenzunehmen.

(3) Bei jedem Wahlkuvert hat die Wahlkommission

zu prüfen, ob der aus dem Anhängeabschnitt

des Wahlkuverts ersichtliche

Name im Wählerverzeichnis enthalten ist.

Kommt der Name im Wählerverzeichnis nicht

vor, so ist das Wahlkuvert von jeder weiteren

Behandlung auszuschließen.

(4) Ist der Name im Wählerverzeichnis eingetragen,

so ist er dort abzustreichen und im

Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender

Zahl sowie unter Beisetzung der fortlaufenden

Nummer des Wählerverzeichnisses zu vermerken.

Gleichzeitig ist im Wählerverzeichnis die entsprechende

Nummer des Abstimmungsverzeichnisses

einzutragen.

(5) Hierauf hat der Wahlkommissär das Anhängeblatt

vom Wahlkuvert abzutrennen und

zu vernichten, das Wahlkuvert selbst ist in

geschlossenem Zustand in die Wahlurne zu legen.

(6) Wahlkuverts von Wahlberechtigten, die

ihr Wahlrecht bereits persönlich ausgeübt haben,

sind ungeöffnet mit dem Vermerk „Wahlrecht

persönlich ausgeübt" zu den Wahlakten zu legen.

Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken.

§ 21. (1) Wahlberechtigte, die ihr Wahlrecht

durch persönliche Abgabe ihrer Stimme ausüben,

haben vor die Wahlkommission zu treten, ihren

Namen zu nennen und ihre Identität durch

Vorweis des Tierärzteausweises nachzuweisen.

(2) Blinde oder schwer Sehbehinderte dürfen

sich von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen

können, führen und sich von dieser

bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von

diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle stets

nur von einer Person betreten werden.

(3) Über die Zulässigkeit bei Inanspruchnahme

einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfalle

die Wahlkommission. Jede Stimmabgabe mit

Hilfe einer Geleitperson ist in der Wahlniederschrift

festzuhalten.

(4) Ist der Wähler nicht im Besitze des ihm

übersandten Wahlkuverts oder amtlichen Stimmzettels,

so hat ihm der Wahlkommissär einen

amtlichen Stimmzettel und ein leeres Wahlkuvert

nach Abtrennung des Anhängeabschnittes mit

der Aufforderung zu übergeben, sich in die

Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler

den Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert

zu legen. Nach dem Verlassen der Wahlzelle

hat der Wähler das Wahlkuvert dem Wahlkommissär

zu übergeben, der es uneröffnet in

die Wahlurne zu legen hat.

(5) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des

amtlichen Stimmzettels ein Irrtum unterlaufen

und begehrt der Wähler die Aushändigung eines

weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dem

Wähler ein weiterer Stimmzettel auszufolgen.

Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten

amtlichen Stimmzettel vor der Wahlkommission

durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und

zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich

zu nehmen.

(6) Der Name des Wählers ist im Wählerverzeichnis

abzustreichen und im Abstimmungsverzeichnis

unter fortlaufender Zahl sowie unter

Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses

zu vermerken. Gleichzeitig ist in

das Wählerverzeichnis die entsprechende Zahl

des Abstimmungverzeichnisses einzutragen.

§ 22. (1) Wenn die für die persönliche Abgabe

der Stimmen am Wahltag bestimmte Zeit

abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal

erschienenen Wähler ihre Stimme abgegeben

haben, hat der Wahlkommissär die Stimmabgabe

im Wahlkreis für abgeschlossen zu erklären.

(2) Unmittelbar nach Ablauf der am Wahltag

für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit hat die

Wahlkommission vorerst die durch die Post eingelangten

oder ihr bis zum Schluß der Wahlhandlung

am Wahltag persönlich überbrachten

Wahlkuverts nach den Vorschriften des § 20

Abs. 3 bis 6 zu behandeln.

(3) Die Wahlkommission mischt sodann gründlich

die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts,

entleert die Wahlurne und stellt fest

a) die Zahl der von der Stimmabgabe ausgeschlossenen

Wahlkuverts;

b) die Zahl der aus der Wahlurne entleerten

Wahlkuverts;

c) die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis

eingetragenen Wahlberechtigten;

d) den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl

zu lit. b mit der Zahl zu lit. c nicht übereinstimmt.

§ 23. (1) Die Wahlkommission hat hierauf

die abgegebenen Wahlkuverts zu öffnen, die

Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu

prüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden

Zahlen zu versehen und festzustellen

a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen

und ungültigen Stimmen;

b) die Summe der gültigen Stimmen;

c) die Summe der ungültigen Stimmen;

d) die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden

abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn

aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe

der Wähler wählen wollte. Dies ist

der Fall, wenn der Wähler in dem vor der

Wählergruppe abgedruckten Kreis ein liegendes

Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus

dem eindeutig hervorgeht, daß er die in derselben

Zeile angeführte Wählergruppe wählen

wollte.

(3) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

a) ein anderer als der amtliche Stimmzettel

zur Abgabe der Stimme verwendet wurde

oder

b) der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles

derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr

eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe

der Wähler wählen wollte, oder

c) überhaupt keine Wählergruppe angezeichnet

wurde oder

d) zwei oder mehrere Wählergruppen angezeichnet

wurden oder

e) aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen

oder der sonstigen Kennzeichnung nicht

eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe

er wählen wollte.

(4) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige

Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere

Stimmzettel, die auf verschiedene Wählergruppen

lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit

nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als

ungültige Stimmzettel.

(5) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die

auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung

der Wählergruppe angebracht wurden,

beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels

nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der in

den Abs. 3 und 4 angeführten Ungültigkeitsgründe

ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen

aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit

nicht.

§ 24. (1) Die Anzahl der auf die einzelnen

Wahlvorschläge entfallenden Mandate ist mittels

der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist

wie folgt zu berechnen

a) die Zahlen der für jeden Wahlvorschlag

abgegebenen gültigen Stimmen werden,

nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander

geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird

ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel

und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel

usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn

zwei Vorstandsmitglieder der Landeskammer

zu wählen sind, die zweitgrößte, bei

drei Mitgliedern die drittgrößte usw. der

angeschriebenen Zahlen. Die Wahlzahl ist

auf drei Dezimalen zu errechnen.

b) Jedem Wahlvorschlag werden so viele Mandate

zugezählt, als die Wahlzahl in der

Zahl der für ihn gültig abgegebenen Stimmen

enthalten ist.

c) Haben nach dieser Berechnung mehrere

Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf

ein Mandat, so entscheidet die Zahl der

Reststimmen. Bei gleicher Reststimmenzahl

entscheidet das Los.

(2) Das Wahlergebnis und die zu seiner Ermittlung

führenden Feststellungen und Berechnungen

sind in der Niederschrift festzuhalten oder

dieser anzuschließen.

§ 25. (1) Die auf den Wahlvorschlag entfallenden

Mandate sind von der Wahlkommission den

im Wahlvorschlag angeführten Wahlwerbern nach

der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.

(2) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten

Vorstandsmitgliedern der Landeskammer folgenden

Wahlwerber gelten als Ersatzmänner

dieser Mitglieder. Scheidet der Ersatzmann aus

dem Vorstand der Landeskammer aus, weil der

Grund des Ruhens der Mitgliedschaft jenes Mitgliedes

des Vorstandes, an dessen Stelle er getreten

ist, weggefallen ist, so tritt er wieder

an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der

Ersatzmänner.

(3) Ein Mandatsverzicht ist der Landeskammer

schriftlich bekanntzugeben. Der Verzicht wird

mit dem Einlangen des Schreibens bei der Landeskammer

rechtswirksam. Die Landeskammer

ist verpflichtet, innerhalb einer Woche nach Einlangen

des Mandatsverzichts den nach Abs. 2

nächsten Ersatzmann des Wahlvorschlages von

der Mandatsübernahme zu verständigen.

§ 26. (1) Die Wahlkommission hat den Vorgang

des Abstimmungsverfahrens, das Abstimmungsergebnis

sowie das Wahlergebnis in einer

Niederschrift zu bekunden.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten

a) die Bezeichnung des Wahlkreises und des

Ortes der Amtshandlung;

b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder

der Wahlkommission;

c) die Namen der anwesenden Vertrauensmänner

der verschiedenen Wählergruppen;

d) die Zeit des Beginnes und des Schlusses

des Abstimmungsverfahrens am Wahltag;

e) die Beschlüsse der Wahlkommission über

den allfälligen Ausschluß von Wahlkuverts;

f) sonstige Beschlüsse der Wahlkommission,

die während des Abstimmungs- und Ermittlungsverfahrens

gefaßt wurden;

g) die Feststellungen der Wahlkommission

nach § 22 Abs. 3 und § 23 Abs. 1, wobei,

wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden,

auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen

ist;

h) das endgültig ermittelte Wahlergebnis.

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen

a) das Wählerverzeichnis;

b) das Abstimmungsverzeichnis;

c) die ungültigen Stimmzettel, die in einem

gesonderten Umschlag mit entsprechender

Aufschrift zu verpacken sind;

d) die gültigen Stimmzettel, die, nach Wahlvorschlägen

geordnet, in gesonderten Umschlägen

mit entsprechenden Aufschriften

zu verpacken sind.

(4) Die Niederschrift ist hierauf von allen Mitgliedern

der Wahlkommission zu unterfertigen.

Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben,

so ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet

den Wahlakt der Wahlkommission.

(6) Der Wahlakt der Wahlkommission ist binnen

drei Tagen nach dem Wahltag der Landesregierung

zu übermitteln. Sobald das Wahlergebnis

rechtskräftig geworden ist, sind die Wahlakten

von der Landesregierung in Verwahrung zu nehmen

und bis zur Neuwahl der Vorstandsmitglieder

der Landeskammer aufzubewahren. Sie

sind sodann von der neu bestellten Wahlkommission

zu vernichten.

§ 27. (1) Die Gewählten sind von der Wahlkommission

unmittelbar nach der Feststellung

des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen.

Die Wahl gilt als angenommen, wenn

die Berufung nicht nach Maßgabe der Bestimmungen

der Geschäftsordnung abgelehnt wird.

Ansonsten gilt der Gewählte mit der Zustellung

der Verständigung als Vorstandsmitglied der

Landeskammer.

(2) Die Namen der gewählten Vorstandsmitglieder

sind zu verlautbaren.

§ 28. (1) Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb

von zwei Wochen nach Verlautbarung des

Wahlergebnisses (§ 27 Abs. 2) vom zustellungsbevollmächtigten

Vertreter jedes rechtzeitig eingebrachten

Wahlvorschlages bei der Landesregierung

angefochten werden.

(2) Wird die Gültigkeit der Wahl angefochten,

so hat die Landesregierung auf Grund des Wahlaktes

der Wahlkommission das Wahlergebnis zu

überprüfen. Ergibt sich die Unrichtigkeit der

Ermittlung, so hat die Landesregierung das Ergebnis

richtigzustellen, die Verlautbarung für

nichtig zu erklären und das richtige Ergebnis

kundzumachen.

(3) Findet die Landesregierung keinen Anlaß

zur Richtigstellung, so ist die Anfechtung abzuweisen.

(4) Gegen die Entscheidung der Landesregierung

über Wahlanfechtungen ist ein ordentliches

Rechtsmittel nicht zulässig.

2. ABSCHNITT

Wahl der Präsidenten und Vizepräsidenten der

Landeskammern

§ 29. (1) Binnen zwei Wochen nach Verlautbarung

des Wahlergebnisses, wenn jedoch eine

Wahlanfechtung stattgefunden hat, spätestens

binnen zwei Wochen nach Beendigung des Wahlanfechtungsverfahrens,

hat der zuletzt im Amt

befindlich gewesene Präsident der Landeskammer

oder dessen Stellvertreter die gewählten Vorstandsmitglieder

zur konstituierenden Sitzung

des Vorstandes der Landeskammer einzuberufen.

In dieser Sitzung führt das an Jahren älteste

gewählte Vorstandsmitglied den Vorsitz. Die

Sitzung ist beschlußfähig, wenn mehr als die

Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend

ist.

(2) Wenn die ordnungsgemäß einberufene konstituierende

Sitzung beschlußunfähig geblieben

ist, so sind die anwesenden gewählten Vorstandsmitglieder

nach Ablauf einer Stunde berechtigt,

die Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten,

gegebenenfalls des zweiten Vizepräsidenten, gültig

durchzuführen.

§ 30. (1) Die bei der konstituierenden Sitzung

anwesenden Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer

Mitte den Präsidenten mittels Stimmzettels in

geheimer Abstimmung. Der Vorsitzende hat bei

diesem Wahlgang mitzustimmen.

(2) Zum Präsidenten ist gewählt, wer mehr als

die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen

auf sich vereinigt. Kommt diese Stimmenmehrheit

nicht zustande, so ist eine engere Wahl

durchzuführen. Bei der engeren Wahl haben sich

die Wählenden auf jene zwei Personen zu beschränken,

die bei der ersten Abstimmung die

meisten Stimmen erhalten haben. Hat die erste

Abstimmung Stimmengleichheit ergeben, so entscheidet

das Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen

ist. Stimmen, die bei der engeren

Wahl für andere Personen abgegeben werden,

sind ungültig. Ergibt sich bei der engeren Wahl

Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

(3) Das durch die Wahl zum Präsidenten frei

gewordene Mandat eines Vorstandsmitgliedes erhält

der in der Reihenfolge nächste Ersatzmann

im zugehörigen Wahlvorschlag.

§ 31. (1) Nach Abschluß der Wahlhandlung

in der konstituierenden Sitzung des Vorstandes

der Landeskammer hat der abtretende Präsident

oder dessen Stellvertreter dafür Sorge zu tragen,

daß der Wahlvorgang und dessen Ergebnis in

einer Niederschrift verzeichnet werden.

(2) Die Niederschrift ist vom abtretenden

Präsidenten oder dessen Stellvertreter sowie dem

neugewählten Präsidenten zu unterzeichnen und

samt den sonstigen auf die Wahlhandlung Bezug

habenden Beilagen der Landesregierung zu übermitteln.

Diese hat sinngemäß nach § 26 Abs. 6

vorzugehen.

§ 32. (1) Unter dem Vorsitz des neugewählten

Präsidenten wird vom Vorstand der Vizepräsident

auf gleiche Weise wie der Präsident aus

der Mitte der Vorstandsmitglieder gewählt.

(2) Hat der Vorstand zwei Vizepräsidenten

zu wählen, so sind diese in einem Wahlgang aus

der Mitte der Vorstandsmitglieder nach den

Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes unter

sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der

§§ 24 und 25 zu wählen. Der Präsident stimmt

nicht mit.

3. ABSCHNITT

Wahl der Delegierten in die Hauptversammlung

der Bundeskammer und der Vorstandsmitglieder

der Bundeskammer

§ 33. (1) Die Wahlkommission hat binnen

einer Woche nach Kundmachung des Wahlergebnisses

die unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen

des § 41 Abs. 3 des Tierärztegesetzes

festgesetzte Zahl der Delegierten, die die Landeskammer

in die Hauptversammlung der Bundeskammer

der Tierärzte Österreichs (Bundeskammer)

zu entsenden hat, dem Vorstand der

Landeskammer und der Bundeskammer mitzuteilen.

(2) Gleichzeitig hat die Wahlkommission bekanntzugeben,

ob die Zahl der Kammermitglieder

bis 100 oder mehr als 100 beträgt.

(3) Der neugewählte Präsident hat binnen

sechs Wochen nach seiner Wahl die konstituierende

Hauptversammlung der Landeskammer zur

Wahl der Delegierten in die Bundeskammer und

der Vorstandsmitglieder der Bundeskammer einzuberufen.

In der Einladung ist auf diese Wahlen

ausdrücklich hinzuweisen.

(4) Die im Abs. 3 angeführten Wahlen haben

nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes

unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen

der §§ 24 und 25 zu erfolgen. Das Ergebnis

der Wahlen ist der Bundeskammer umgehend

mitzuteilen und von dieser im „Amtsblatt zur

Österreichischen Tierärztezeitung" zu verlautbaren.

4. ABSCHNITT

Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten

der Bundeskammer

§ 34. (1) Der Präsident der Bundeskammer

hat rechtzeitig vor Ablauf seiner Funktionsdauer

die Delegierten zu einer Hauptversammlung einzuberufen.

Ein Gegenstand der Tagesordnung

für diese Hauptversammlung hat die Wahl des

Präsidenten zu sein.

(2) Die Hauptversammlung ist beschlußfähig,

wenn mehr als die Hälfte der Delegierten anwesend

ist. Im Falle der Beschlußunfähigkeit sind

die anwesenden Delegierten nach Ablauf einer

halben Stunde berechtigt, die Wahl des Präsidenten

gültig durchzuführen. In der Einladung ist

auf diese Bestimmung ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Während des Wahlvorganges führt der

an Jahren älteste Delegierte den Vorsitz. Der

Vorsitzende hat mitzustimmen. Die Wahl hat

nach den Bestimmungen des § 30 Abs. 2 zu

erfolgen.

(4) Ein etwa durch die Wahl zum Präsidenten

frei gewordenes Mandat eines Delegierten erhält

der in der Reihenfolge nächste Ersatzmann im

zugehörigen Wahlvorschlag.

§ 35. Bei der ersten Sitzung des Vorstandes

der Bundeskammer, die der neugewählte Präsident

binnen zwei Wochen nach seiner Wahl

einzuberufen hat, sind die Vizepräsidenten der

Bundeskammer aus der Mitte des Vorstandes

unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des

§ 38 Abs. 3 des Tierärztegesetzes zu wählen.

Die Bestimmungen der §§ 24 und 25 sind sinngemäß

anzuwenden. Der Präsident, der den Vorsitz

führt, stimmt nicht mit. Das Ergebnis der

Wahl ist dem Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz mitzuteilen.

5. ABSCHNITT

Gemeinsame Bestimmungen

§ 36. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz

1950 ist im Wahlverfahren nach dieser

Verordnung anzuwenden.

§ 37. Die in § 7 Abs. 1, § 12 Abs. 2 und 3,

§ 13 Abs. 2, § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 2 vorgesehenen

Verlautbarungen haben im Amtsblatt

der Landesregierung und im „Amtsblatt zur

Österreichischen Tierärztezeitung" zu erfolgen.

§ 38. Die Kosten, die sich aus der Durchführung

der Wahlen in die Landeskammer ergeben,

sind von den Landeskammern zu tragen.

§ 39. Die Bestimmungen der Tierärztekammer-

Wahlordnung, BGBl. Nr. 32/1950, sind nicht

mehr anzuwenden.

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