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528_1973 AT

528. Verordnung: Aufstellung eines Durchschnittssatzes für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge aus Reisekosten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 528. Verordnung: Aufstellung eines Durchschnittssatzes für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge aus Reisekosten

Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes

1972, BGBl. Nr. 223, wird verordnet

§ .1. Unternehmer, die einen Vorsteuerabzug

für Kosten von Geschäfts- oder Dienstreisen vornehmen

können, sind berechtigt, an Stelle des

gesonderten Vorsteuerabzuges für die einzelnen

Arten von Reisekosten den Vorsteuerabzug nach

einem Durchschnittssatz in der Höhe von 8 v. H.

der aus Anlaß von im Inland ausgeführten Geschäfts-

oder Dienstreisen insgesamt entstandenen

Reisekosten vorzunehmen, soweit diese

Reisekosten die für Zwecke der Einkommen- oder

Lohnsteuer anzusetzenden Beträge für

Reisekosten im Inland nicht übersteigen. Das

gleiche gilt für die auf das Inland entfallenden

Kosten von Geschäfts- oder Dienstreisen in das

Ausland.

§ 2. Der Durchschnittssatz nach § 1 muß sich

auf alle Reisekosten für die in einem Kalenderjahr

durchgeführten Geschäfts- und Dienstreisen

erstrecken.

§ 3. Diese Verordnung ist erstmals auf den

Veranlagungszeitraum 1973 anzuwenden.

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