528. Verordnung: Aufstellung eines Durchschnittssatzes für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge aus Reisekosten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes
1972, BGBl. Nr. 223, wird verordnet
§ .1. Unternehmer, die einen Vorsteuerabzug
für Kosten von Geschäfts- oder Dienstreisen vornehmen
können, sind berechtigt, an Stelle des
gesonderten Vorsteuerabzuges für die einzelnen
Arten von Reisekosten den Vorsteuerabzug nach
einem Durchschnittssatz in der Höhe von 8 v. H.
der aus Anlaß von im Inland ausgeführten Geschäfts-
oder Dienstreisen insgesamt entstandenen
Reisekosten vorzunehmen, soweit diese
Reisekosten die für Zwecke der Einkommen- oder
Lohnsteuer anzusetzenden Beträge für
Reisekosten im Inland nicht übersteigen. Das
gleiche gilt für die auf das Inland entfallenden
Kosten von Geschäfts- oder Dienstreisen in das
Ausland.
§ 2. Der Durchschnittssatz nach § 1 muß sich
auf alle Reisekosten für die in einem Kalenderjahr
durchgeführten Geschäfts- und Dienstreisen
erstrecken.
§ 3. Diese Verordnung ist erstmals auf den
Veranlagungszeitraum 1973 anzuwenden.