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527_2003 AT

527. Verordnung: Krankentransport und die Anstaltspflege von Anspruchsberechtigten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 527. Verordnung: Krankentransport und die Anstaltspflege von Anspruchsberechtigten

Auf Grund des § 21 Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2002, wird verordnet

§ 1. Die Durchschnittskosten für den Krankentransport eines Anspruchsberechtigten betragen

1. mit einem heereseigenen Kraftfahrzeug 1,3 € pro Kilometer und

2. mit einem heereseigenen Hubschrauber pro Flugstunde

a) für einen Primäreinzeltransport 4059,8 € und

b) für einen Primärdoppeltransport 2029,9 € pro Person.

§ 2. Die Durchschnittskosten für die Anstaltspflege eines Anspruchsberechtigten in einer heereseigenen

Sanitätseinrichtung betragen

1. für eine stationäre Pflege 378,1 € pro Tag und

2. für eine ambulante Behandlung 30,93 € pro Behandlung.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2003 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung

über den Krankentransport und die Anstaltspflege von Anspruchsberechtigten, BGBl. II

Nr. 478/2002, außer Kraft.

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