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527_1995 AT

527. Verordnung: Festlegung abweichender Regelungen für das Wirtschaftsjahr 1994/95 gemäß § 81c MOG

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 527. Verordnung: Festlegung abweichender Regelungen für das Wirtschaftsjahr 1994/95 gemäß § 81c MOG

Auf Grund des § 81c Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, (MOG) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. Für Milcherzeuger, bei denen sich unter Anwendung des § 81b MOG eine Schuld an zusätzlichem Absatzförderungbeitrag im Wirtschaftsjahr 1994/95 ergeben hat,

1. ist — soweit die Anlieferung im Kalenderjahr 1994 die für diesen Zeitraum zustehende Einzelrichtmenge nicht überschritten hat — § 81b Z 3 letzter Satz MOG nicht anzuwenden;

2. ist in den übrigen Fällen abweichend von § 81b Z 3 MOG die Überlieferung im Wirtschaftsjahr 1994/95 mit der Unterlieferung in den Monaten Jänner bis Juni 1993 in der Weise zu kompensieren, daß der zusätzliche Absatzförderungsbeitrag nur für jene Milchmengen zu entrichten ist, die die aliquote Einzelrichtmenge der Monate Jänner bis Juni 1993 und Juli bis Dezember 1994 übersteigen, wenn sich dadurch für die Milcherzeuger eine geringere Schuld an zusätzlichem Absatzförderungsbeitrag ergibt.

§ 2. Für Milcherzeuger, bei denen die Höhe der freiwilligen Lieferrücknahmeprämie unter Anwendung des § 73 Abs. 17 Z 1 MOG ermittelt wurde, ist abweichend von § 73 Abs. 17 Z 1 MOG das tatsächliche Ausmaß der gegenüber der Ausgangsmenge erfolgten Lieferrücknahme durch Heranziehung der Monate Jänner bis Juni 1993 anstelle der Monate Jänner bis Juni 1994 und der entsprechenden aliquoten Ausgangsmenge zu ermitteln, wenn sich dadurch für den Milcherzeuger eine höhere Prämienstufe ergibt.

§ 3. Der Beitragsschuldner hat auf Grund der in den §§ 1 und 2 festgelegten Grundsätze die Höhe der jeweils zu entrichtenden Schuld an zusätzlichem Absatzförderungsbeitrag und der zu gewährenden Lieferrücknahmeprämien zu ermitteln und die Beitragserklärung der Agrarmarkt Austria bis 31. Oktober 1995 einzureichen.

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