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527_1991 AT

527. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 527. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallation

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 164 der

Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz ' BGBl.

Nr. 10/1991, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche

Angelegenheiten vom 7. August 1989

über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte

Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallation,

BGBl. Nr. 423, wird wie folgt geändert

Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Der Nachweis des erfolgreichen Besuches

des Lehrganges gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b und Abs. 1

Z 2 lit. b hat zu entfallen, wenn der Konzessionswerber

durch Zeugnisse nachweist

1. die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung

oder

2. die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung

oder einer Befähigungsprüfung für

ein gebundenes Gewerbe, wenn bei diesen

Prüfungen betriebswirtschaftliche und rechtliche

Kenntnisse nachzuweisen waren, oder

3. den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch

den der kaufmännisch-rechtskundliche Teil

der Meisterprüfung gemäß § 3 a der Allgemeinen

Meisterprüfungsordnung, BGBl.

Nr. 356/1979, in der jeweils geltenden Fassung,

ersetzt wird, oder

4. den erfolgreichen Besuch der Hochschule für

Welthandel in Wien entsprechend der Studien-

und Prüfungsordnung, BGBl.

Nr. 318/1930, der Studienrichtung Betriebswirtschaft

— Studienzweig Betriebswirtschaft,

der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik —

Studienzweig Betriebsinformatik, der Studienrichtung

Wirtschaftspädagogik oder des Studienversuches

Angewandte Betriebswirtschaft

an einer inländischen Universität."

§ 2 Abs. 7 Z 4 lautet

„4. den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch

den der kaufmännisch-rechtskundliche Teil

der Meisterprüfung gemäß § 3 a der Allgemeinen

Meisterprüfungsordnung, BGBl.

Nr. 356/1979, in der jeweils geltenden Fassung,

ersetzt wird, oder"

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