527. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallation
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 164 der
Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz ' BGBl.
Nr. 10/1991, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten vom 7. August 1989
über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte
Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallation,
BGBl. Nr. 423, wird wie folgt geändert
Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Der Nachweis des erfolgreichen Besuches
des Lehrganges gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b und Abs. 1
Z 2 lit. b hat zu entfallen, wenn der Konzessionswerber
durch Zeugnisse nachweist
1. die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung
oder
2. die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung
oder einer Befähigungsprüfung für
ein gebundenes Gewerbe, wenn bei diesen
Prüfungen betriebswirtschaftliche und rechtliche
Kenntnisse nachzuweisen waren, oder
3. den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch
den der kaufmännisch-rechtskundliche Teil
der Meisterprüfung gemäß § 3 a der Allgemeinen
Meisterprüfungsordnung, BGBl.
Nr. 356/1979, in der jeweils geltenden Fassung,
ersetzt wird, oder
4. den erfolgreichen Besuch der Hochschule für
Welthandel in Wien entsprechend der Studien-
und Prüfungsordnung, BGBl.
Nr. 318/1930, der Studienrichtung Betriebswirtschaft
— Studienzweig Betriebswirtschaft,
der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik —
Studienzweig Betriebsinformatik, der Studienrichtung
Wirtschaftspädagogik oder des Studienversuches
Angewandte Betriebswirtschaft
an einer inländischen Universität."
§ 2 Abs. 7 Z 4 lautet
„4. den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch
den der kaufmännisch-rechtskundliche Teil
der Meisterprüfung gemäß § 3 a der Allgemeinen
Meisterprüfungsordnung, BGBl.
Nr. 356/1979, in der jeweils geltenden Fassung,
ersetzt wird, oder"