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527_1990 AT

527. Verordnung: Änderung der Qualitätsklassenverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 527. Verordnung: Änderung der Qualitätsklassenverordnung

Auf Grund des Qualitätsklassengesetzes, BGBl.

Nr. 161/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 519/1987 wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher

Dienst und dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten verordnet

Die Qualitätsklassenverordnung, BGBl.

Nr. 136/1968, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 303/1970, BGBl. Nr. 37/1973, BGBl. Nr.

119/1974, BGBl. Nr. 545/1975, BGBl. Nr.

589/1978, BGBl. Nr. 409/1985, BGBl. Nr.

141/1988 und BGBl. Nr. 514/1989 wird geändert

wie folgt

1. § 21 Abs. 4 lautet

„(4) Jede Packung muß auf der Außenseite

deutlich les- und sichtbar sowie unverwischbar

folgende Angaben enthalten hinsichtlich

A. Herkunft der Eier

Produktions- oder Verpackungsbetrieb: Name,

Anschrift oder Geschäftssymbol

Herkunftsland bei ausländischen Eiern

B. Qualitätsklasse

C. Gewichtsgruppe

D. Verpackungstag (Tag der erstmaligen Verpackung),

bei der Klasse gekochte Eier der Tag der

Verarbeitung (Tag, an dem die Eier gekocht

wurden).

Bei Industrieeiern genügt die Angabe der

Herkunft und der Qualitätsklasse.

Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch

für Kleinpackstücke (§ 19 Abs. 1 lit. a).

Bei Überverpackungen von Kleinpackstücken

(Transportgebinde) kann auf die Kennzeichnung

der Überverpackung verzichtet werden."

2. Dem § 23 Z 2 lit. a wird folgender Halbsatz

angefügt

„bei gekochten Eiern dürfen infolge des Gewichtsverlustes

durch Kochen 30 vH, nach drei Wochen

ab Verpackungstag 40 vH der Eier der nächstniedrigeren

Gewichtsgruppe angehören;"

3. § 44 Abs. 3 lautet

„(3) Die Trauben müssen genügend entwickelt

und ausreichend reif sowie sorgfältig abgeschnitten

sein. Die Entwicklung und der Reifezustand müssen

derart sein, daß die Trauben Transport und

Hantierung überstehen, den Anforderungen am

Bestimmungsort entsprechen und sich bis zum

Verbrauch halten."

4. § 53 lautet

„§ 53. (1) Das Mindestgewicht für Freilandgurken

hat 180 g, für Gurken aus geschützten Kulturen

250 g zu betragen.

(2) Gurken der Klassen „Extra" und „I" aus

geschützten Kulturen müssen

— mindestens 30 cm lang sein, wenn sie 500 g und

mehr wiegen,

— mindestens 25 cm lang sein, wenn sie 250 g bis

500 g wiegen.

(3) Die Größensortierung ist obligatorisch für die

Klassen „Extra" und „I". Der Gewichtsunterschied

zwischen der schwersten und leichtesten Gurke in

einem Packstück darf nicht größer sein als

— 100 g bei Gurken bis 400 g,

— 150 g bei Gurken über 400 g.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten

nicht für Gurken des Typs „Kurze Gurken" bzw.

„Minigurken"."

5. § 66 lautet

„§ 66. (1) Die nachfolgenden Bestimmungen

gelten für Salate der Arten „Cichorium endivia L.

var. latifolia Lam." (Endivie und Eskariol),

„Cichorium endivia L. var. crispa Lam." (Krauseendivie),

„Lactuca sativa L. var. capitata L."

(Kopfsalat, Eissalat), „Lactuca sativa L. var.

longifolia Lam." (Kochsalat, Romanischer Salat)

und den aus Kreuzungen der beiden letztgenannten

Varietäten hervorgegangenen Sorten mit Ausnahme

von Schnittsalaten und Radicchio.

(2) Werden Schnittsalate oder Radicchio gemeinsam

mit Salaten, die dieser Verordnung unterliegen,

verpackt (Sonderaufmachungen), so gelten die

nachfolgenden Bestimmungen auch für Schnittsalate

und Radicchio.

(3) Sofern eine Bestimmung auf alle Salatarten

anzuwenden ist, werden diese im folgenden kurz

Salat genannt."

6. § 69 lautet

„§ 69. (1) Salat aller Klassen muß folgendes

Mindestgewicht aufweisen

(2) In einem Packstück darf der Unterschied

zwischen den leichtesten und schwersten Stücken

nicht übersteigen

a) Kopfsalat und Kochsalat

40 g bei einem Stückgewicht von unter 150 g,

100 g bei einem Stückgewicht zwischen 150 g

und 300 g,

150 g bei einem Stückgewicht zwischen 300 g

und 450 g,

300 g bei einem Stückgewicht von über

450 g;

b) Endivie (Eskariol)

200 g bei Freilandendivie,

100 g bei Endivie aus geschützten Kulturen.

(3) Für Sonderaufmachungen gemäß § 66 Abs. 2

findet Abs. 2 keine Anwendung."

7. § 71 lautet

„§ 71.

A. Gleichmäßigkeit des Verpackungsinhalts

Der Inhalt jedes Packstückes muß gleichmäßig

sein und darf — unbeschadet der Toleranzen —

nur Erzeugnisse gleicher Sorte und Qualität

sowie gleichen Gewichtes enthalten.

Salat kann in einer oder mehreren Lagen

verpackt werden, wobei jede Lage die gleiche

Stückanzahl aufweisen muß, jedoch darf bei

Kopfsalat der Type Eissalat aus geschützten

Kulturen bei Vermarktung nach Gewicht die

Kopfanzahl zwischen den einzelnen Lagen um

zwei Stück differieren.

In der Klasse I sind Sonderaufmachungen

gemäß § 66 Abs. 2 erlaubt.

B. Art der Verpackung und Verpackungsmaterial

Die Erzeugnisse müssen unter Berücksichtigung

der Größe und der Art des Gebindes ohne

Hohlräume sowie ohne übermäßigen Druck

verpackt sein. Die Verpackung muß einen

ausreichenden Schutz der Erzeugnisse gewährleisten.

Salat darf höchstens in drei Lagen

verpackt sein. Salat, ausgenommen Kochsalat

und Grazer Krauthäuptel, muß Herz gegen

Herz gelegt werden, wenn er in zwei Lagen

verpackt wird. Bei der Verpackung in drei

Lagen müssen zwei Lagen Herz gegen Herz

gelegt sein. Endivie, ausgenommen Krause

Endivie, darf auch seitlich liegend gepackt sein."

8. Dem § 72 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Bei Sonderaufmachungen gemäß § 66 Abs. 2 sind

bei gleichen Teilmengen die Namen der einzelnen

Arten, bei ungleichen Teilmengen die Stückzahl und

Namen der einzelnen Arten anzuführen."

9. § 89 Abs. 1 lautet

„(1) Zur Feststellung der Sortenechtheit und

Sortenreinheit ist das Kontrollorgan berechtigt,

sowohl bei der Ein- und Ausfuhr als auch bei der

Inlandskontrolle Proben zur Untersuchung zu

entnehmen."

10. In der Anlage 1 Z I der Verordnung werden

unter „Niederösterreich" folgende Zollämter eingefügt

„Gmünd, Marchegg, Retz, Tulln;"

11. In der Anlage 2 der Verordnung entfällt

folgende Kontrollstelle

13. Anlage 8 lautet

„Anlage 8

Einteilung der Speisekartoffeln nach dem Kochtyp

14. Anlage 9 lautet

„Anlage 9

Einteilung der Kartoffelsorten nach der äußeren

Form

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