527. Verordnung: Änderung der Qualitätsklassenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Qualitätsklassengesetzes, BGBl.
Nr. 161/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 519/1987 wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher
Dienst und dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten verordnet
Die Qualitätsklassenverordnung, BGBl.
Nr. 136/1968, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 303/1970, BGBl. Nr. 37/1973, BGBl. Nr.
119/1974, BGBl. Nr. 545/1975, BGBl. Nr.
589/1978, BGBl. Nr. 409/1985, BGBl. Nr.
141/1988 und BGBl. Nr. 514/1989 wird geändert
wie folgt
1. § 21 Abs. 4 lautet
„(4) Jede Packung muß auf der Außenseite
deutlich les- und sichtbar sowie unverwischbar
folgende Angaben enthalten hinsichtlich
A. Herkunft der Eier
Produktions- oder Verpackungsbetrieb: Name,
Anschrift oder Geschäftssymbol
Herkunftsland bei ausländischen Eiern
B. Qualitätsklasse
C. Gewichtsgruppe
D. Verpackungstag (Tag der erstmaligen Verpackung),
bei der Klasse gekochte Eier der Tag der
Verarbeitung (Tag, an dem die Eier gekocht
wurden).
Bei Industrieeiern genügt die Angabe der
Herkunft und der Qualitätsklasse.
Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch
für Kleinpackstücke (§ 19 Abs. 1 lit. a).
Bei Überverpackungen von Kleinpackstücken
(Transportgebinde) kann auf die Kennzeichnung
der Überverpackung verzichtet werden."
2. Dem § 23 Z 2 lit. a wird folgender Halbsatz
angefügt
„bei gekochten Eiern dürfen infolge des Gewichtsverlustes
durch Kochen 30 vH, nach drei Wochen
ab Verpackungstag 40 vH der Eier der nächstniedrigeren
Gewichtsgruppe angehören;"
3. § 44 Abs. 3 lautet
„(3) Die Trauben müssen genügend entwickelt
und ausreichend reif sowie sorgfältig abgeschnitten
sein. Die Entwicklung und der Reifezustand müssen
derart sein, daß die Trauben Transport und
Hantierung überstehen, den Anforderungen am
Bestimmungsort entsprechen und sich bis zum
Verbrauch halten."
4. § 53 lautet
„§ 53. (1) Das Mindestgewicht für Freilandgurken
hat 180 g, für Gurken aus geschützten Kulturen
250 g zu betragen.
(2) Gurken der Klassen „Extra" und „I" aus
geschützten Kulturen müssen
— mindestens 30 cm lang sein, wenn sie 500 g und
mehr wiegen,
— mindestens 25 cm lang sein, wenn sie 250 g bis
500 g wiegen.
(3) Die Größensortierung ist obligatorisch für die
Klassen „Extra" und „I". Der Gewichtsunterschied
zwischen der schwersten und leichtesten Gurke in
einem Packstück darf nicht größer sein als
— 100 g bei Gurken bis 400 g,
— 150 g bei Gurken über 400 g.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten
nicht für Gurken des Typs „Kurze Gurken" bzw.
„Minigurken"."
5. § 66 lautet
„§ 66. (1) Die nachfolgenden Bestimmungen
gelten für Salate der Arten „Cichorium endivia L.
var. latifolia Lam." (Endivie und Eskariol),
„Cichorium endivia L. var. crispa Lam." (Krauseendivie),
„Lactuca sativa L. var. capitata L."
(Kopfsalat, Eissalat), „Lactuca sativa L. var.
longifolia Lam." (Kochsalat, Romanischer Salat)
und den aus Kreuzungen der beiden letztgenannten
Varietäten hervorgegangenen Sorten mit Ausnahme
von Schnittsalaten und Radicchio.
(2) Werden Schnittsalate oder Radicchio gemeinsam
mit Salaten, die dieser Verordnung unterliegen,
verpackt (Sonderaufmachungen), so gelten die
nachfolgenden Bestimmungen auch für Schnittsalate
und Radicchio.
(3) Sofern eine Bestimmung auf alle Salatarten
anzuwenden ist, werden diese im folgenden kurz
Salat genannt."
6. § 69 lautet
„§ 69. (1) Salat aller Klassen muß folgendes
Mindestgewicht aufweisen
(2) In einem Packstück darf der Unterschied
zwischen den leichtesten und schwersten Stücken
nicht übersteigen
a) Kopfsalat und Kochsalat
40 g bei einem Stückgewicht von unter 150 g,
100 g bei einem Stückgewicht zwischen 150 g
und 300 g,
150 g bei einem Stückgewicht zwischen 300 g
und 450 g,
300 g bei einem Stückgewicht von über
450 g;
b) Endivie (Eskariol)
200 g bei Freilandendivie,
100 g bei Endivie aus geschützten Kulturen.
(3) Für Sonderaufmachungen gemäß § 66 Abs. 2
findet Abs. 2 keine Anwendung."
7. § 71 lautet
„§ 71.
A. Gleichmäßigkeit des Verpackungsinhalts
Der Inhalt jedes Packstückes muß gleichmäßig
sein und darf — unbeschadet der Toleranzen —
nur Erzeugnisse gleicher Sorte und Qualität
sowie gleichen Gewichtes enthalten.
Salat kann in einer oder mehreren Lagen
verpackt werden, wobei jede Lage die gleiche
Stückanzahl aufweisen muß, jedoch darf bei
Kopfsalat der Type Eissalat aus geschützten
Kulturen bei Vermarktung nach Gewicht die
Kopfanzahl zwischen den einzelnen Lagen um
zwei Stück differieren.
In der Klasse I sind Sonderaufmachungen
gemäß § 66 Abs. 2 erlaubt.
B. Art der Verpackung und Verpackungsmaterial
Die Erzeugnisse müssen unter Berücksichtigung
der Größe und der Art des Gebindes ohne
Hohlräume sowie ohne übermäßigen Druck
verpackt sein. Die Verpackung muß einen
ausreichenden Schutz der Erzeugnisse gewährleisten.
Salat darf höchstens in drei Lagen
verpackt sein. Salat, ausgenommen Kochsalat
und Grazer Krauthäuptel, muß Herz gegen
Herz gelegt werden, wenn er in zwei Lagen
verpackt wird. Bei der Verpackung in drei
Lagen müssen zwei Lagen Herz gegen Herz
gelegt sein. Endivie, ausgenommen Krause
Endivie, darf auch seitlich liegend gepackt sein."
8. Dem § 72 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Bei Sonderaufmachungen gemäß § 66 Abs. 2 sind
bei gleichen Teilmengen die Namen der einzelnen
Arten, bei ungleichen Teilmengen die Stückzahl und
Namen der einzelnen Arten anzuführen."
9. § 89 Abs. 1 lautet
„(1) Zur Feststellung der Sortenechtheit und
Sortenreinheit ist das Kontrollorgan berechtigt,
sowohl bei der Ein- und Ausfuhr als auch bei der
Inlandskontrolle Proben zur Untersuchung zu
entnehmen."
10. In der Anlage 1 Z I der Verordnung werden
unter „Niederösterreich" folgende Zollämter eingefügt
„Gmünd, Marchegg, Retz, Tulln;"
11. In der Anlage 2 der Verordnung entfällt
folgende Kontrollstelle
13. Anlage 8 lautet
„Anlage 8
Einteilung der Speisekartoffeln nach dem Kochtyp
14. Anlage 9 lautet
„Anlage 9
Einteilung der Kartoffelsorten nach der äußeren
Form