527. Verordnung: Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 43 Abs. 1 und 2 lit. a
Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, wird
verordnet
§ 1. Zur Sicherheit des Verkehrs und zur
Fernhaltung von Gefahren und Belästigungen,
insbesondere durch Lärm und Schadstoffe, wird für
den Bereich der nachstehend angeführten Autobahnen
in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr die
erlaubte Höchstgeschwindigkeit
a) für die Lenker von Lastkraftfahrzeugen mit
einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 7,5 t mit 60 km/h,
b) für die Lenker von Omnibussen mit 90 km/h
und
c) für die Lenker der übrigen Kraftfahrzeuge mit
110 km/h festgesetzt
1. Innkreisautobahn A 8 im gesamten Bereich;
2. Pyhrnautobahn A 9 im gesamten Bereich,
ausgenommen Bosruck- und Gleinalmtunnel;
3. Tauernautobahn A 10 im gesamten Bereich,
ausgenommen Tauern- und Katschbergtunnel;
4. Inntalautobahn A 12 im gesamten Bereich;
5. Brennerautobahn A 13 im gesamten Bereich;
6. Rheintalautobahn A 14 im gesamten Bereich.
§ 2. Rechtsvorschriften, mit denen geringere als
die oben angeführten Fahrgeschwindigkeiten angeordnet
werden, bleiben unberührt.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember
1989, 22.00 Uhr, in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt
wird die Verordnung vom 22. November 1988,
Zl. 610.800/4-I/6-1988, über eine Geschwindigkeitsbeschränkung
für bestimmte Kraftfahrzeuge
während der Nacht auf der Inntalautobahn und der
Brennerautobahn aufgehoben.