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527_1989 AT

527. Verordnung: Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 527. Verordnung: Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit

Auf Grund des § 43 Abs. 1 und 2 lit. a

Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, wird

verordnet

§ 1. Zur Sicherheit des Verkehrs und zur

Fernhaltung von Gefahren und Belästigungen,

insbesondere durch Lärm und Schadstoffe, wird für

den Bereich der nachstehend angeführten Autobahnen

in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr die

erlaubte Höchstgeschwindigkeit

a) für die Lenker von Lastkraftfahrzeugen mit

einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht

von mehr als 7,5 t mit 60 km/h,

b) für die Lenker von Omnibussen mit 90 km/h

und

c) für die Lenker der übrigen Kraftfahrzeuge mit

110 km/h festgesetzt

1. Innkreisautobahn A 8 im gesamten Bereich;

2. Pyhrnautobahn A 9 im gesamten Bereich,

ausgenommen Bosruck- und Gleinalmtunnel;

3. Tauernautobahn A 10 im gesamten Bereich,

ausgenommen Tauern- und Katschbergtunnel;

4. Inntalautobahn A 12 im gesamten Bereich;

5. Brennerautobahn A 13 im gesamten Bereich;

6. Rheintalautobahn A 14 im gesamten Bereich.

§ 2. Rechtsvorschriften, mit denen geringere als

die oben angeführten Fahrgeschwindigkeiten angeordnet

werden, bleiben unberührt.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember

1989, 22.00 Uhr, in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt

wird die Verordnung vom 22. November 1988,

Zl. 610.800/4-I/6-1988, über eine Geschwindigkeitsbeschränkung

für bestimmte Kraftfahrzeuge

während der Nacht auf der Inntalautobahn und der

Brennerautobahn aufgehoben.

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