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527_1985 AT

527. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kenia über den Fluglinienverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus samt Anhang

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 527. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kenia über den Fluglinienverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus samt Anhang

(Übersetzung)

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Republik Kenia,

als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in

Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens

über die internationale Zivilluftfahrt, und

vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zum

Zwecke der Errichtung von Fluglinien zwischen

ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus

abzuschließen,

sind wie folgt übereingekommen

ARTIKEL 1

Begriffsbestimmungen

1. Für den Zweck dieses Abkommens, sofern der

Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a) bezeichnet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden"

im Falle der Österreichischen Bundesregierung

den Bundesminister für Verkehr, im

Falle der Republik Kenia den für Zivilluftfahrt

zuständigen Minister oder jede Person

oder Körperschaft, die zur Ausübung einer

besonderen Funktion, auf die sich dieses

Abkommen bezieht, befugt ist;

b) besitzen die Ausdrücke „Fluglinie", „internationale

Fluglinien", „Fluglinienunternehmen"

und „nicht-gewerbliche Landung", die ihnen

in Artikel 96 der Konvention jeweils beigegebene

Bedeutung;

c) bedeutet der Ausdruck „Konvention" das am

7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung

aufgelegte Abkommen über die

Internationale Zivilluftfahrt und schließt

jeden gemäß Artikel 90 der Konvention

beschlossenen Anhang ein sowie jede Abänderung

der Anhänge oder der Konvention

gemäß ihrer Artikel 90 und 94, sofern diese

Anhänge und Abänderungen von beiden Vertragschließenden

Parteien angenommen worden

sind;

d) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes

Fluglinienunternehmen" ein gemäß Artikel 4

dieses Abkommens namhaft gemachtes und

zugelassenes Fluglinienunternehmen;

e) bedeutet der Ausdruck „Tarif" die für die

Beförderung von Fluggästen, Gepäck und

Fracht zu bezahlenden Preise oder Gebühren

sowie die Bedingungen, unter denen diese

Preise oder Gebühren gelten, einschließlich

der Preise oder Gebühren für Agenturleistungen,

jedoch ausschließlich der Vergütung und

der Bedingungen für die Beförderung von

Post;

f) besitzt der Ausdruck „Hoheitsgebiet" die ihm

in Artikel 2 der Konvention zugewiesene

Bedeutung;

g) bedeutet der Ausdruck „Beförderungskapazität"

I) in bezug auf ein Luftfahrzeug seine auf

einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt

zur Verfügung stehende

Nutzlast;

II) in bezug auf eine festgelegte Fluglinie die

Beförderungskapazität des auf dieser

Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges

multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug

innerhalb eines gegebenen Zeitraumes

auf einer Flugstrecke oder einem

Flugstreckenabschnitt betriebenen Frequenz.

2. Der Anhang zu diesem Abkommen bildet

einen Bestandteil des Abkommens, und alle Hinweise

auf dieses Abkommen gelten, sofern nicht

ausdrücklich anders vorgesehen, für den Anhang.

ARTIKEL 2

Anwendbarkeit der Chicagoer Konvention

Die Bestimmungen dieses Abkommens unterliegen

den Bestimmungen der Konvention insofern,

als jene Bestimmungen auf internationale Fluglinien

anwendbar sind.

ARTIKEL 3

Gewährung von Rechten

1. Jede Vertragschließende Partei gewährt der

anderen Vertragschließenden Partei hinsichtlich

ihres planmäßigen internationalen Fluglinienverkehrs

die folgenden Rechte

a) das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung

zu überfliegen;

b) das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet nichtgewerbliche

Landungen durchzuführen.

2. Jede Vertragschließende Partei gewährt der

anderen Vertragschließenden Partei zum Zwecke

der Errichtung eines planmäßigen internationalen

Fluglinienverkehrs auf den im entsprechenden

Abschnitt des Anhanges zu diesem Abkommen festgelegten

Flugstrecken die in diesem Abkommen

angeführten Rechte. In der Folge werden diese

Fluglinien und Flugstrecken „die vereinbarten

Fluglinien" beziehungsweise „die festgelegten Flugstrecken"

genannt.

3. Beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf

einer festgelegten Flugstrecke genießt das von jeder

Vertragschließenden Partei namhaft gemachte

Fluglinienunternehmen außer den in Absatz 1 dieses

Artikels genannten Rechten noch das Recht, auf

den für diese Flugstrecke im Anhang zu diesem

Abkommen festgelegten Punkten Landungen im

Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden

Partei durchzuführen, um Fluggäste und Fracht,

einschließlich Post, aufzunehmen und abzusetzen.

4. Keine Bestimmung in diesem Artikel ist dahingehend

auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen

einer Vertragschließenden Partei das Vorrecht

eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen

Vertragschließenden Partei Fluggäste und Frachtsendungen,

einschließlich Post, aufzunehmen, die

für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet der

anderen Vertragschließenden Partei bestimmt sind.

ARTIKEL 4

Namhaftmachung der Fluglinienunternehmen

1. Jede Vertragschließende Partei hat das Recht,

der anderen Vertragschließenden Partei auf schriftlichem

Wege ein Fluglinienunternehmen für den

Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten

Flugstrecken namhaft zu machen.

2. Bei Erhalt dieser Namhaftmachung haben die

Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden

Partei nach Maßgabe der Bestimmungen der

Absätze 3 und 4 dieses Artikels dem nach Absatz 1

dieses Artikels namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

die entsprechende Betriebsbewilligung

unverzüglich zu erteilen.

3. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragschließenden

Partei können von dem seitens der anderen

Vertragschließenden Partei namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen,

daß es in der Lage ist, die Bedingungen der Gesetze

und Vorschriften zu erfüllen, die von diesen Behörden

üblicherweise auf den Betrieb internationaler

Fluglinien angewendet werden.

4. Jede Vertragschließende Partei hat das Recht,

die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels

erwähnte Betriebsbewilligung zu verweigern oder

dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

für die Ausübung der in Artikel 3 dieses Abkommens

angeführten Rechte die von ihr für erforderlich

erachteten Bedingungen in allen jenen Fällen

aufzuerlegen, in denen der genannten Vertragschließenden

Partei nicht nachgewiesen wird, daß

ein wesentlicher Teil des Eigentums und die maßgebliche

Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens

bei der Vertragschließenden Partei, die es namhaft

gemacht hat, oder ihren Staatsangehörigen liegen.

5. Ist ein Fluglinienunternehmen in dieser Weise

namhaft gemacht und ihm die Bewilligung erteilt

worden, so kann es den Betrieb der vereinbarten

Fluglinien, für die es namhaft gemacht ist, aufnehmen,

mit der Maßgabe, daß diesbezüglich ein nach

den Bestimmungen von Artikel 1 dieses Abkommens

festgesetzter Tarif in Kraft ist und von diesem

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen stets

eingehalten wird.

ARTIKEL 5

Widerruf oder Aufhebung der Betriebsbewilligung

1. Jede Vertragschließende Partei hat das Recht,

eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die

Ausübung der in diesem Abkommen gewährten

Rechte durch ein von der anderen Vertragschließenden

Partei namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen

auszusetzen oder für die Ausübung dieser

Rechte die von ihr für notwendig erachteten Bedingungen

aufzuerlegen

a) in allen Fällen, in denen ihr nicht nachgewiesen

wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums

und die maßgebliche Kontrolle dieses

Fluglinienunternehmens bei der Vertragschließenden

Partei, die das Fluglinienunternehmen

namhaft gemacht hat, oder bei ihren

Staatsangehörigen liegen; oder

b) falls es dieses Fluglinienunternehmen unterläßt,

die im Hoheitsgebiet der Vertragschließenden

Partei, die diese Rechte gewährt, geltenden

Gesetze und Vorschriften zu befolgen;

oder

c) falls das Fluglinienunternehmen es in anderer

Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den in

diesem Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen

durchzuführen.

2. Dieses Recht wird nur nach Beratung mit den

Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden

Partei ausgeübt, es sei denn, daß sofortiger

Widerruf, sofortige Aussetzung oder Auferlegung

der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen

unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße

gegen die Gesetze oder die Vorschriften oder

die Bestimmungen dieses Abkommens zu verhindern.

ARTIKEL 6

Anwendung von Gesetzen und Vorschriften

1. Die Gesetze und Vorschriften einer Vertragschließenden

Partei, die für den Ein- oder Ausflug

oder den Flug innerhalb ihres Hoheitsgebietes der

im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge

ihres namhaft gemachten Fluglinienunternehmens

oder für den Betrieb oder Verkehr dieser

Luftfahrzeuge während ihres Aufenthaltes in

ihrem Hoheitsgebiet gelten, sind in gleicher Weise

auf die Luftfahrzeuge des namhaft gemachten

Fluglinienunternehmens der anderen Vertragschließenden

Partei anzuwenden und von diesen Luftfahrzeugen

beim Ein- oder Ausflug oder während

ihres Aufenthaltes innerhalb des Hoheitsgebietes

dieser Vertragschließenden Partei zu befolgen.

2. Die Gesetze und Vorschriften einer Vertragschließenden

Partei betreffend den Einflug, Aufenthalt

oder Ausflug von Fluggästen, Besatzungen

oder Fracht, einschließlich Postsendungen, in oder

aus ihrem Hoheitsgebiet, wie zum Beispiel Vorschriften

über Einflug, Ausflug, Ausreise, Einreise,

Paß- sowie Zoll- und sanitäre Maßnahmen gelten

für Fluggäste, Besatzungen und Fracht, einschließlich

Postsendungen, die vom Luftfahrzeug des

namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der

anderen Vertragschließenden Partei beim Ein- oder

Ausflug oder während des Aufenthaltes innerhalb

des Hoheitsgebietes der genannten Vertragschließenden

Partei befördert werden.

3. Mit Maßgabe der Gesetze und Vorschriften

jeder Vertragschließenden Partei wird Fluggästen,

Fracht und Gepäck im Transitverkehr durch das

Hoheitsgebiet beider Vertragschließender Parteien

freie Durchreise gewährt. Fluggäste, die sich im

Transit durch das Hoheitsgebiet jeder der beiden

Vertragschließenden Parteien befinden, unterliegen

keiner Kontrolle. Gepäck- und Frachtsendungen

im direkten Transitverkehr sind von Zollgebühren

und anderen ähnlichen Abgaben befreit.

ARTIKEL 7

Genehmigung von Flugplänen

1. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

einer Vertragschließenden Partei hat den Luftfahrtbehörden

der anderen Vertragschließenden

Partei spätestens 30 Tage vor Inbetriebnahme einer

vereinbarten Fluglinie ihre Flugplanvorschläge zur

Genehmigung vorzulegen. Diese Flugpläne müssen

alle sachdienlichen Angaben, wie Art der Fluglinie,

zum Einsatz gelangende Luftfahrzeuge und die

Ankunfts- und Abflugzeiten enthalten. In besonderen

Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der

Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt

werden.

2. Hat eines der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

den Wunsch, außer den im genehmigten

Flugplan angeführten Flügen Ergänzungs- oder

Zusatzflüge durchzuführen, so haben die

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zuerst

einander zu konsultieren und dann ihre Empfehlungen

den jeweiligen Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Parteien zur endgültigen Entscheidung

vorzulegen.

ARTIKEL 8

Betrieb der vereinbarten Fluglinien und Beförderungskapazitätsvorschriften

1. Beim Betrieb der im Anhang zu diesem

Abkommen angeführten vereinbarten Fluglinien

werden die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der beiden Vertragschließenden Parteien

gerecht und gleich behandelt.

2. Der Betrieb der vereinbarten Fluglinien zwischen

den Hoheitsgebieten der Vertragschließenden

Parteien in beiden Richtungen auf den festgelegten

Flugstrecken stellt ein Grund- und Hauptrecht

der beiden Vertragschließenden Parteien dar.

3. Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien

a) hat die auf den festgelegten Flugstrecken

angebotene Gesamtbeförderungskapazität

unter Zugrundelegung eines angemessenen

Auslastungsfaktors in enger Beziehung zur

Nachfrage für die Beförderung von Verkehr

zu stehen, der im Hoheitsgebiet einer der

Vertragschließenden Parteien seinen

Ursprung und im Hoheitsgebiet der anderen

Vertragschließenden Partei seinen Bestimmungsort

hat;

b) die in lit. a dieses Absatzes genannte Beförderungskapazität

ist zwischen den namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen der beiden

Vertragschließenden Parteien gleichmäßig

aufzuteilen;

c) die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Parteien können auch Vorkehrungen für

die Beförderung von Fluggästen und Frachtsendungen,

einschließlich Post, treffen, die im

Hoheitsgebiet anderer Staaten als der Vertragschließenden

Parteien an Punkten entlang

der festgelegten Flugstrecken aufgenommen

oder abgesetzt werden.

4. Um eine gerechte und gleiche Behandlung der

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu

erzielen, haben die Fluglinienunternehmen die Frequenz

ihrer planmäßigen Fluglinien, die einzusetzenden

Luftfahrzeugtypen sowie die Flugpläne einschließlich

der Bertriebstage und der voraussichtlichen

Ankunfts- und Abflugzeiten rechtzeitig zu

vereinbaren.

5. Die nach den Bestimmungen von Absatz 4 dieses

Artikels vereinbarten Flugpläne sind den Luftfahrtbehörden

beider Vertragschließenden Parteien

gemäß den Bestimmungen von Artikel 7 dieses

Abkommens vorzulegen.

6. Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

über die in Absatz 4 dieses Artikels und

Absatz 2 von Artikel 7 genannten Flugpläne oder

Maßnahmen keine Einigung erzielen, versuchen

die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Parteien das Problem zu lösen.

7. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels

tritt ein Flugplan erst nach Genehmigung

durch die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Parteien in Kraft.

8. Die für eine Flugplanperiode gemäß den

Bestimmungen dieses Artikels erstellten Flugpläne

bleiben für entsprechende Flugplanperioden in

Kraft, bis gemäß den Bestimmungen dieses Artikels

neue Flugpläne erstellt sind.

9. Hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

einer Vertragschließenden Partei den

Wunsch eine oder mehrere festgelegte Flugstrecken,

einen Teil oder die gesamte ihr zugeteilte

Beförderungskapazität aus anderen. Gründen als

dem Verkehrsaufkommen nicht zu benützen, kann

es mit dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der anderen Vertragschließenden Partei

dahingehend Beratungen aufnehmen, letzterem die

ihm zur Verfügung stehende Beförderungskapazität

innerhalb der vereinbarten Grenzen teilweise

oder gänzlich für einen festgesetzten Zeitraum und

unter gegenseitig zu vereinbarenden Bedingungen

zu übertragen. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen,

welches seine Beförderungskapazität

teilweise oder gänzlich übertragen hat, kann diese

am Ende des vereinbarten Zeitraumes zurückerhalten.

Jede zwischen den Fluglinienunternehmen

getroffene Vereinbarung und alle Abänderungen

davon sind den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Parteien zur Genehmigung vorzulegen.

ARTIKEL 9

Befreiung von Zöllen, Untersuchungsgebühren und

anderen ähnlichen Abgaben

1. Die von den namhaft gemachten Fluglinienunterhehmen

beider Vertragschließenden Parteien auf

internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge

sowie deren übliche Ausrüstung, Treib- und

Schmierstoffvorräte sowie Bordvorräte (einschließlich

Nahrungsmitteln, Getränken und Tabak), die

sich an Bord dieser Luftfahrzeuge befinden, sind

bei der Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden

Partei von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren

und anderen ähnlichen Abgaben

befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstungsgegenstände

und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr an

Bord des Luftfahrzeuges verbleiben oder auf dem

Teil des über diesem Hoheitsgebiet geführten Fluges

verwendet werden.

2. Von denselben Zöllen, Gebühren und Abgaben,

mit Ausnahme der für erbrachte Dienstleistungen

zu entrichtenden Abgaben, sind weiters befreit

(a) Bordvorräte, die im Hoheitsgebiet einer Vertragschließenden

Partei an Bord genommen

werden, innerhalb der von den Zollbehörden

des genannten Hoheitsgebietes festgesetzten

Grenzen, und die zur Verwendung an Bord

ausfliegender Luftfahrzeuge der anderen Vertragschließenden

Partei bestimmt sind, die im

internationalen Luftverkehr eingesetzt sind;

(b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet beider

Vertragschließenden Parteien zum Zwecke

der Wartung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen

eingefühlt werden, die von dem

genannten namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der anderen Vertragschließenden

Partei auf internationalen Fluglinien eingesetzt

werden;

(c) Treib- und Schmierstoffe, mit denen ein auf

einer internationalen Fluglinie eingesetztes

Luftfahrzeug des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens

einer Vertragschließenden

Partei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden

Partei versorgt wird und die auf

einem Einflug bis zu dessen Ende oder auf

einem Ausflug ab Flugbeginn oder auf einem

Durchflug verwendet werden, unbeschadet

der Tatsache, daß auf all diesen Flügen das

Luftfahrzeug Zwischenlandungen in diesem

Hoheitsgebiet machen kann.

3. Es kann verlangt werden, daß die in lit. a, b

und c oben genannten Gegenstände unter Zollaufsicht

oder -kontrolle verbleiben.

4. Die übliche Bordausrüstung sowie die an Bord

des Luftfahrzeuges einer Vertragschließenden Partei

belassenen Gegenstände und Vorräte dürfen im

Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden

Partei nur mit der Zustimmung der Zollbehörden

dieses Hoheitsgebietes ausgeladen werden. In diesen

Fällen können sie bis zur Wiederausfuhr oder

anderweitigen Verfügung gemäß den Zollvorschriften

unter Aufsicht der genannten Behörden gestellt

werden.

ARTIKEL 10

Tarife

1. Die von dem Fluglinienunternehmen einer

Vertragschließenden Partei für die Beförderung in

das oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden

Partei einzuhebenden Tarife sind

unter gebührender Berücksichtigung aller erheblichen

Faktoren, einschließlich der Betriebskosten,

eines angemessenen Gewinnes und der Tarife anderer

Fluglinienunternehmen, in angemessener Höhe

zu erstellen.

2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten

Tarife sind von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

beider Vertragschließenden Parteien

zu vereinbaren.

3. Vereinbarungen gemäß Absatz 2 oben sind,

wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren

des Internationalen Luftverkehrsverbandes zu

treffen.

4. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind

den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden

Parteien spätestens sechzig (60) Tage vor dem vorgeschlagenen

Zeitpunkt ihrer Einführung zur

Genehmigung vorzulegen. In besonderen Fällen

kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der

genannten Behörden herabgesetzt werden.

5. Ein Tarif tritt nur in Kraft, wenn er von den

Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Parteien

genehmigt ist.

6. Kann gemäß Absatz 2 dieses Artikels ein Tarif

nicht vereinbart werden oder gibt während der

ersten dreißig Tage der in Absatz 4 dieses Artikels

genannten sechzigtägigen Frist eine Luftfahrtbehörde

der anderen Luftfahrtbehörde bekannt, daß

sie mit einem gemäß den Bestimmungen von

Absatz 2 dieses Artikels vereinbarten Tarif nicht

einverstanden ist, so werden die Luftfahrtbehörden

der beiden Vertragschließenden Parteien versuchen,

den Tarif im gegenseitigen Einvernehmen

festzulegen.

7. Ein gemäß den Bestimmungen dieses Artikels

erstellter Tarif bleibt so lange in Kraft, bis ein neuer

Tarif erstellt worden ist. Ist jedoch für die Aufhebung

eines Tarifs ein Stichtag festgelegt, so kann

auf Grund dieses Absatzes dieser Tarif jedoch nur

für höchstens zwölf Monate nach diesem Stichtag

verlängert werden.

8. Die Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden

Parteien haben zu gewährleisten, daß die

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die von

den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Parteien genehmigten Tarife einhalten und daß

kein Fluglinienunternehmen einen Teil dieser

Tarife direkt oder indirekt senkt.

ARTIKEL 11

Überweisung von Einnahmen

Jede Vertragschließende Partei gewährt dem

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der

anderen Vertragschließenden Partei das Recht, den

von jedem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden

Partei erzielten, die Ausgaben übersteigenden

Einnahmenüberschuß frei zu überweisen. Für

laufende Zahlungen sind solche Überweisungen auf

der Grundlage der offiziellen Wechselkurse sofort

durchzuführen oder bei fehlenden offiziellen

Wechselkursen auf der Grundlage der für laufende

Zahlungen vorherrschenden Devisenmarktsätzen.

ARTIKEL 12

Beistellung von Statistiken

Die Luftfahrtbehörden einer Vertragschließenden

Partei werden den Luftfahrtbehörden der

anderen Vertragschließenden Partei auf deren

Ersuchen regelmäßige Statistiken oder andere

Angaben über das auf den vereinbarten Fluglinien

von den jeweiligen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

beförderte Verkehrsaufkommen

übermitteln.

ARTIKEL 13

Vertretung der Fluglinienunternehmen

1. Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit

gewährt jede Vertragschließende Partei dem namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen der anderen

Vertragschließenden Partei das Recht, auf

ihrem Hoheitsgebiet den für den Bedarf des betreffenden

namhaft gemachten Fluglinienunternehmens

erforderlichen Aufwand an Büros sowie Verwaltungs-,

kaufmännischem und technischem Personal

zu unterhalten.

2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Einrichtung

von Büros und Beschäftigung von Personal

unterliegt den Gesetzen und Vorschriften der

jeweiligen Vertragschließenden Partei, wie zB den

Gesetzen und Vorschriften hinsichtlich der Aufnahme

von Ausländern und ihres Aufenthaltes im

Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragschließenden

Partei.

3. Dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

jeder Vertragschließenden Partei ist überdies

in gleichem Maße Gelegenheit zu geben, im

Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden

Partei alle Arten von Beförderungsdokumenten

auszustellen und Werbung und Verkaufsförderung

zu betreiben.

ARTIKEL 14

Beratungen

1. Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich

die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Parteien von Zeit zu Zeit beraten, um die Anwendung

und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen

dieses Abkommens und seines Anhanges

zu gewährleisten und werden im Bedarfsfall über

seine Abänderung beraten.

2. Jede der Vertragschließenden Parteien kann

um Beratungen ersuchen, die auf mündlichem oder

schriftlichem Wege erfolgen können. Diese Beratungen

beginnen innerhalb eines Zeitraumes von

sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt des Ersuchens,

sofern nicht beide Vertragschließenden Parteien

eine Verlängerung dieses Zeitraumes vereinbaren.

ARTIKEL 15

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1. Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen

den Vertragschließenden Parteien über die Auslegung

oder Anwendung dieses Abkommens werden

sich die Vertragschließenden Parteien zunächst

bemühen, diese auf dem Verhandlungswege beizulegen.

2. Kommen die Vertragschließenden Parteien

auf dem Verhandlungswege zu keiner Regelung,

können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit

einer Person oder einem Gremium zur Entscheidung

vorzulegen. Wird keine derartige Vereinbarung

getroffen, so ist die Meinungsverschiedenheit

auf Ersuchen einer der beiden Vertragschließenden

Parteien einem Gericht von drei

Schiedsrichtern zur Entscheidung vorzulegen, von

denen jeweils einer von jeder Vertragschließenden

Partei bestellt und der dritte Schiedsrichter von den

beiden dermaßen bestellten ernannt werden soll.

3. Jede der Vertragschließenden Parteien hat

innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen

ab dem Zeitpunkt, zu dem sie auf diplomatischem

Wege vom Ersuchen der jeweils anderen Vertragschließenden

Partei auf schiedsgerichtliche

Behandlung der Meinungsverschiedenheit Kenntnis

erhält, einen Schiedsrichter zu bestellen; der dritte

Schiedsrichter ist innerhalb eines Zeitraumes von

weiteren sechzig (60) Tagen zu ernennen. Wenn

eine der Vertragschließenden Parteien verabsäumt,

einen Schiedsrichter innerhalb des festgelegten

Zeitraumes zu bestellen oder der dritte Schiedsrichter

nicht innerhalb des festgelegten Zeitraumes

ernannt wird, kann der Präsident des Rates der

Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von jeder

der beiden Vertragschließenden Parteien ersucht

werden, nach Erfordernis einen oder mehrere

Schiedsrichter zu ernennen. In diesem Fall muß der

dritte Schiedsrichter ein Staatsangehöriger eines

Drittstaates sein und den Vorsitz des Schiedsgerichtes

führen.

4. Das Schiedsgericht legt seine Geschäftsordnung

selbst fest und bestimmt die Aufteilung der

Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens.

5. Die Vertragschließenden Parteien haben jede

gemäß Absatz 3 und 4 dieses Artikels getroffene

Entscheidung zu befolgen.

ARTIKEL 16

Abänderungen

Alle Abänderungen dieses Abkommens und/oder

seines Anhangs sind von den zuständigen Behörden

der Vertragschließenden Parteien zu vereinbaren

und treten sechzig (60) Tage nach dem Zeitpunkt

eines Austausches diplomatischer Noten in Kraft.

ARTIKEL 17

Registrierung des Abkommens und der Abänderungen

Dieses Abkommen und alle darauffolgenden

Abänderungen davon sind bei der Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation registrieren zu lassen.

ARTIKEL 18

Beendigung

Jede der Vertragschließenden Parteien kann der

anderen Vertragschließenden Partei jederzeit

schriftlich auf diplomatischem Wege ihre Absicht

bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen.

Eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig der

Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur

Kenntnis zu bringen. In einem solchen Fall tritt das

Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt

des Eintreffens der Kündigung bei der anderen

Vertragschließenden Partei außer Kraft, sofern

die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes

einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine

Empfangsbestätigung durch die andere Vertragschließende

Partei erfolgt, gilt die schriftliche Kündigung

auf diplomatischem Weg als vierzehn (14)

Tage nach dem Empfang durch die Internationale

Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.

ARTIKEL 19

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten

Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem

die beiden Vertragschließenden Parteien einander

in einem diplomatischen Notenwechsel bekanntgegeben

haben, daß die Erfordernisse für sein

Inkrafttreten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen

Verfahren erfüllt worden sind.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren

jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten

unterfertigten Bevollmächtigten das vorliegende

Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN am 15. Mai 1985 in Nairobi in

zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache.

Für die Bundesregierung der Republik Österreich

Dr. Woschnagg

Für die Regierung der Republik Kenia

Magugu

ANHANG

FLUGSTRECKENPLAN

ABSCHNITT 1

Die vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

Kenias zu betreibende Flugstrecke

ABSCHNITT 2

Die vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

Österreichs zu betreibende Flugstrecke

Der in Artikel 19 vorgesehene Notenwechsel fand am 4. Oktober 1985 (Österreichische Note) bzw.

am 8. November 1985 (Kenianische Note) statt. Das Abkommen tritt daher am 1. Jänner 1986 in Kraft.

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