527. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kenia über den Fluglinienverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus samt Anhang
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Republik Kenia,
als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in
Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens
über die internationale Zivilluftfahrt, und
vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zum
Zwecke der Errichtung von Fluglinien zwischen
ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus
abzuschließen,
sind wie folgt übereingekommen
ARTIKEL 1
Begriffsbestimmungen
1. Für den Zweck dieses Abkommens, sofern der
Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) bezeichnet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden"
im Falle der Österreichischen Bundesregierung
den Bundesminister für Verkehr, im
Falle der Republik Kenia den für Zivilluftfahrt
zuständigen Minister oder jede Person
oder Körperschaft, die zur Ausübung einer
besonderen Funktion, auf die sich dieses
Abkommen bezieht, befugt ist;
b) besitzen die Ausdrücke „Fluglinie", „internationale
Fluglinien", „Fluglinienunternehmen"
und „nicht-gewerbliche Landung", die ihnen
in Artikel 96 der Konvention jeweils beigegebene
Bedeutung;
c) bedeutet der Ausdruck „Konvention" das am
7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung
aufgelegte Abkommen über die
Internationale Zivilluftfahrt und schließt
jeden gemäß Artikel 90 der Konvention
beschlossenen Anhang ein sowie jede Abänderung
der Anhänge oder der Konvention
gemäß ihrer Artikel 90 und 94, sofern diese
Anhänge und Abänderungen von beiden Vertragschließenden
Parteien angenommen worden
sind;
d) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes
Fluglinienunternehmen" ein gemäß Artikel 4
dieses Abkommens namhaft gemachtes und
zugelassenes Fluglinienunternehmen;
e) bedeutet der Ausdruck „Tarif" die für die
Beförderung von Fluggästen, Gepäck und
Fracht zu bezahlenden Preise oder Gebühren
sowie die Bedingungen, unter denen diese
Preise oder Gebühren gelten, einschließlich
der Preise oder Gebühren für Agenturleistungen,
jedoch ausschließlich der Vergütung und
der Bedingungen für die Beförderung von
Post;
f) besitzt der Ausdruck „Hoheitsgebiet" die ihm
in Artikel 2 der Konvention zugewiesene
Bedeutung;
g) bedeutet der Ausdruck „Beförderungskapazität"
I) in bezug auf ein Luftfahrzeug seine auf
einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt
zur Verfügung stehende
Nutzlast;
II) in bezug auf eine festgelegte Fluglinie die
Beförderungskapazität des auf dieser
Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges
multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug
innerhalb eines gegebenen Zeitraumes
auf einer Flugstrecke oder einem
Flugstreckenabschnitt betriebenen Frequenz.
2. Der Anhang zu diesem Abkommen bildet
einen Bestandteil des Abkommens, und alle Hinweise
auf dieses Abkommen gelten, sofern nicht
ausdrücklich anders vorgesehen, für den Anhang.
ARTIKEL 2
Anwendbarkeit der Chicagoer Konvention
Die Bestimmungen dieses Abkommens unterliegen
den Bestimmungen der Konvention insofern,
als jene Bestimmungen auf internationale Fluglinien
anwendbar sind.
ARTIKEL 3
Gewährung von Rechten
1. Jede Vertragschließende Partei gewährt der
anderen Vertragschließenden Partei hinsichtlich
ihres planmäßigen internationalen Fluglinienverkehrs
die folgenden Rechte
a) das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung
zu überfliegen;
b) das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet nichtgewerbliche
Landungen durchzuführen.
2. Jede Vertragschließende Partei gewährt der
anderen Vertragschließenden Partei zum Zwecke
der Errichtung eines planmäßigen internationalen
Fluglinienverkehrs auf den im entsprechenden
Abschnitt des Anhanges zu diesem Abkommen festgelegten
Flugstrecken die in diesem Abkommen
angeführten Rechte. In der Folge werden diese
Fluglinien und Flugstrecken „die vereinbarten
Fluglinien" beziehungsweise „die festgelegten Flugstrecken"
genannt.
3. Beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf
einer festgelegten Flugstrecke genießt das von jeder
Vertragschließenden Partei namhaft gemachte
Fluglinienunternehmen außer den in Absatz 1 dieses
Artikels genannten Rechten noch das Recht, auf
den für diese Flugstrecke im Anhang zu diesem
Abkommen festgelegten Punkten Landungen im
Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden
Partei durchzuführen, um Fluggäste und Fracht,
einschließlich Post, aufzunehmen und abzusetzen.
4. Keine Bestimmung in diesem Artikel ist dahingehend
auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen
einer Vertragschließenden Partei das Vorrecht
eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen
Vertragschließenden Partei Fluggäste und Frachtsendungen,
einschließlich Post, aufzunehmen, die
für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet der
anderen Vertragschließenden Partei bestimmt sind.
ARTIKEL 4
Namhaftmachung der Fluglinienunternehmen
1. Jede Vertragschließende Partei hat das Recht,
der anderen Vertragschließenden Partei auf schriftlichem
Wege ein Fluglinienunternehmen für den
Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten
Flugstrecken namhaft zu machen.
2. Bei Erhalt dieser Namhaftmachung haben die
Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden
Partei nach Maßgabe der Bestimmungen der
Absätze 3 und 4 dieses Artikels dem nach Absatz 1
dieses Artikels namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
die entsprechende Betriebsbewilligung
unverzüglich zu erteilen.
3. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragschließenden
Partei können von dem seitens der anderen
Vertragschließenden Partei namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen,
daß es in der Lage ist, die Bedingungen der Gesetze
und Vorschriften zu erfüllen, die von diesen Behörden
üblicherweise auf den Betrieb internationaler
Fluglinien angewendet werden.
4. Jede Vertragschließende Partei hat das Recht,
die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels
erwähnte Betriebsbewilligung zu verweigern oder
dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
für die Ausübung der in Artikel 3 dieses Abkommens
angeführten Rechte die von ihr für erforderlich
erachteten Bedingungen in allen jenen Fällen
aufzuerlegen, in denen der genannten Vertragschließenden
Partei nicht nachgewiesen wird, daß
ein wesentlicher Teil des Eigentums und die maßgebliche
Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens
bei der Vertragschließenden Partei, die es namhaft
gemacht hat, oder ihren Staatsangehörigen liegen.
5. Ist ein Fluglinienunternehmen in dieser Weise
namhaft gemacht und ihm die Bewilligung erteilt
worden, so kann es den Betrieb der vereinbarten
Fluglinien, für die es namhaft gemacht ist, aufnehmen,
mit der Maßgabe, daß diesbezüglich ein nach
den Bestimmungen von Artikel 1 dieses Abkommens
festgesetzter Tarif in Kraft ist und von diesem
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen stets
eingehalten wird.
ARTIKEL 5
Widerruf oder Aufhebung der Betriebsbewilligung
1. Jede Vertragschließende Partei hat das Recht,
eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die
Ausübung der in diesem Abkommen gewährten
Rechte durch ein von der anderen Vertragschließenden
Partei namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen
auszusetzen oder für die Ausübung dieser
Rechte die von ihr für notwendig erachteten Bedingungen
aufzuerlegen
a) in allen Fällen, in denen ihr nicht nachgewiesen
wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums
und die maßgebliche Kontrolle dieses
Fluglinienunternehmens bei der Vertragschließenden
Partei, die das Fluglinienunternehmen
namhaft gemacht hat, oder bei ihren
Staatsangehörigen liegen; oder
b) falls es dieses Fluglinienunternehmen unterläßt,
die im Hoheitsgebiet der Vertragschließenden
Partei, die diese Rechte gewährt, geltenden
Gesetze und Vorschriften zu befolgen;
oder
c) falls das Fluglinienunternehmen es in anderer
Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den in
diesem Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen
durchzuführen.
2. Dieses Recht wird nur nach Beratung mit den
Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden
Partei ausgeübt, es sei denn, daß sofortiger
Widerruf, sofortige Aussetzung oder Auferlegung
der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen
unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße
gegen die Gesetze oder die Vorschriften oder
die Bestimmungen dieses Abkommens zu verhindern.
ARTIKEL 6
Anwendung von Gesetzen und Vorschriften
1. Die Gesetze und Vorschriften einer Vertragschließenden
Partei, die für den Ein- oder Ausflug
oder den Flug innerhalb ihres Hoheitsgebietes der
im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge
ihres namhaft gemachten Fluglinienunternehmens
oder für den Betrieb oder Verkehr dieser
Luftfahrzeuge während ihres Aufenthaltes in
ihrem Hoheitsgebiet gelten, sind in gleicher Weise
auf die Luftfahrzeuge des namhaft gemachten
Fluglinienunternehmens der anderen Vertragschließenden
Partei anzuwenden und von diesen Luftfahrzeugen
beim Ein- oder Ausflug oder während
ihres Aufenthaltes innerhalb des Hoheitsgebietes
dieser Vertragschließenden Partei zu befolgen.
2. Die Gesetze und Vorschriften einer Vertragschließenden
Partei betreffend den Einflug, Aufenthalt
oder Ausflug von Fluggästen, Besatzungen
oder Fracht, einschließlich Postsendungen, in oder
aus ihrem Hoheitsgebiet, wie zum Beispiel Vorschriften
über Einflug, Ausflug, Ausreise, Einreise,
Paß- sowie Zoll- und sanitäre Maßnahmen gelten
für Fluggäste, Besatzungen und Fracht, einschließlich
Postsendungen, die vom Luftfahrzeug des
namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der
anderen Vertragschließenden Partei beim Ein- oder
Ausflug oder während des Aufenthaltes innerhalb
des Hoheitsgebietes der genannten Vertragschließenden
Partei befördert werden.
3. Mit Maßgabe der Gesetze und Vorschriften
jeder Vertragschließenden Partei wird Fluggästen,
Fracht und Gepäck im Transitverkehr durch das
Hoheitsgebiet beider Vertragschließender Parteien
freie Durchreise gewährt. Fluggäste, die sich im
Transit durch das Hoheitsgebiet jeder der beiden
Vertragschließenden Parteien befinden, unterliegen
keiner Kontrolle. Gepäck- und Frachtsendungen
im direkten Transitverkehr sind von Zollgebühren
und anderen ähnlichen Abgaben befreit.
ARTIKEL 7
Genehmigung von Flugplänen
1. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
einer Vertragschließenden Partei hat den Luftfahrtbehörden
der anderen Vertragschließenden
Partei spätestens 30 Tage vor Inbetriebnahme einer
vereinbarten Fluglinie ihre Flugplanvorschläge zur
Genehmigung vorzulegen. Diese Flugpläne müssen
alle sachdienlichen Angaben, wie Art der Fluglinie,
zum Einsatz gelangende Luftfahrzeuge und die
Ankunfts- und Abflugzeiten enthalten. In besonderen
Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der
Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt
werden.
2. Hat eines der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
den Wunsch, außer den im genehmigten
Flugplan angeführten Flügen Ergänzungs- oder
Zusatzflüge durchzuführen, so haben die
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zuerst
einander zu konsultieren und dann ihre Empfehlungen
den jeweiligen Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Parteien zur endgültigen Entscheidung
vorzulegen.
ARTIKEL 8
Betrieb der vereinbarten Fluglinien und Beförderungskapazitätsvorschriften
1. Beim Betrieb der im Anhang zu diesem
Abkommen angeführten vereinbarten Fluglinien
werden die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der beiden Vertragschließenden Parteien
gerecht und gleich behandelt.
2. Der Betrieb der vereinbarten Fluglinien zwischen
den Hoheitsgebieten der Vertragschließenden
Parteien in beiden Richtungen auf den festgelegten
Flugstrecken stellt ein Grund- und Hauptrecht
der beiden Vertragschließenden Parteien dar.
3. Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien
a) hat die auf den festgelegten Flugstrecken
angebotene Gesamtbeförderungskapazität
unter Zugrundelegung eines angemessenen
Auslastungsfaktors in enger Beziehung zur
Nachfrage für die Beförderung von Verkehr
zu stehen, der im Hoheitsgebiet einer der
Vertragschließenden Parteien seinen
Ursprung und im Hoheitsgebiet der anderen
Vertragschließenden Partei seinen Bestimmungsort
hat;
b) die in lit. a dieses Absatzes genannte Beförderungskapazität
ist zwischen den namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen der beiden
Vertragschließenden Parteien gleichmäßig
aufzuteilen;
c) die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Parteien können auch Vorkehrungen für
die Beförderung von Fluggästen und Frachtsendungen,
einschließlich Post, treffen, die im
Hoheitsgebiet anderer Staaten als der Vertragschließenden
Parteien an Punkten entlang
der festgelegten Flugstrecken aufgenommen
oder abgesetzt werden.
4. Um eine gerechte und gleiche Behandlung der
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu
erzielen, haben die Fluglinienunternehmen die Frequenz
ihrer planmäßigen Fluglinien, die einzusetzenden
Luftfahrzeugtypen sowie die Flugpläne einschließlich
der Bertriebstage und der voraussichtlichen
Ankunfts- und Abflugzeiten rechtzeitig zu
vereinbaren.
5. Die nach den Bestimmungen von Absatz 4 dieses
Artikels vereinbarten Flugpläne sind den Luftfahrtbehörden
beider Vertragschließenden Parteien
gemäß den Bestimmungen von Artikel 7 dieses
Abkommens vorzulegen.
6. Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
über die in Absatz 4 dieses Artikels und
Absatz 2 von Artikel 7 genannten Flugpläne oder
Maßnahmen keine Einigung erzielen, versuchen
die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Parteien das Problem zu lösen.
7. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels
tritt ein Flugplan erst nach Genehmigung
durch die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Parteien in Kraft.
8. Die für eine Flugplanperiode gemäß den
Bestimmungen dieses Artikels erstellten Flugpläne
bleiben für entsprechende Flugplanperioden in
Kraft, bis gemäß den Bestimmungen dieses Artikels
neue Flugpläne erstellt sind.
9. Hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
einer Vertragschließenden Partei den
Wunsch eine oder mehrere festgelegte Flugstrecken,
einen Teil oder die gesamte ihr zugeteilte
Beförderungskapazität aus anderen. Gründen als
dem Verkehrsaufkommen nicht zu benützen, kann
es mit dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der anderen Vertragschließenden Partei
dahingehend Beratungen aufnehmen, letzterem die
ihm zur Verfügung stehende Beförderungskapazität
innerhalb der vereinbarten Grenzen teilweise
oder gänzlich für einen festgesetzten Zeitraum und
unter gegenseitig zu vereinbarenden Bedingungen
zu übertragen. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen,
welches seine Beförderungskapazität
teilweise oder gänzlich übertragen hat, kann diese
am Ende des vereinbarten Zeitraumes zurückerhalten.
Jede zwischen den Fluglinienunternehmen
getroffene Vereinbarung und alle Abänderungen
davon sind den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Parteien zur Genehmigung vorzulegen.
ARTIKEL 9
Befreiung von Zöllen, Untersuchungsgebühren und
anderen ähnlichen Abgaben
1. Die von den namhaft gemachten Fluglinienunterhehmen
beider Vertragschließenden Parteien auf
internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge
sowie deren übliche Ausrüstung, Treib- und
Schmierstoffvorräte sowie Bordvorräte (einschließlich
Nahrungsmitteln, Getränken und Tabak), die
sich an Bord dieser Luftfahrzeuge befinden, sind
bei der Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden
Partei von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren
und anderen ähnlichen Abgaben
befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstungsgegenstände
und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr an
Bord des Luftfahrzeuges verbleiben oder auf dem
Teil des über diesem Hoheitsgebiet geführten Fluges
verwendet werden.
2. Von denselben Zöllen, Gebühren und Abgaben,
mit Ausnahme der für erbrachte Dienstleistungen
zu entrichtenden Abgaben, sind weiters befreit
(a) Bordvorräte, die im Hoheitsgebiet einer Vertragschließenden
Partei an Bord genommen
werden, innerhalb der von den Zollbehörden
des genannten Hoheitsgebietes festgesetzten
Grenzen, und die zur Verwendung an Bord
ausfliegender Luftfahrzeuge der anderen Vertragschließenden
Partei bestimmt sind, die im
internationalen Luftverkehr eingesetzt sind;
(b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet beider
Vertragschließenden Parteien zum Zwecke
der Wartung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen
eingefühlt werden, die von dem
genannten namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der anderen Vertragschließenden
Partei auf internationalen Fluglinien eingesetzt
werden;
(c) Treib- und Schmierstoffe, mit denen ein auf
einer internationalen Fluglinie eingesetztes
Luftfahrzeug des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens
einer Vertragschließenden
Partei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden
Partei versorgt wird und die auf
einem Einflug bis zu dessen Ende oder auf
einem Ausflug ab Flugbeginn oder auf einem
Durchflug verwendet werden, unbeschadet
der Tatsache, daß auf all diesen Flügen das
Luftfahrzeug Zwischenlandungen in diesem
Hoheitsgebiet machen kann.
3. Es kann verlangt werden, daß die in lit. a, b
und c oben genannten Gegenstände unter Zollaufsicht
oder -kontrolle verbleiben.
4. Die übliche Bordausrüstung sowie die an Bord
des Luftfahrzeuges einer Vertragschließenden Partei
belassenen Gegenstände und Vorräte dürfen im
Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden
Partei nur mit der Zustimmung der Zollbehörden
dieses Hoheitsgebietes ausgeladen werden. In diesen
Fällen können sie bis zur Wiederausfuhr oder
anderweitigen Verfügung gemäß den Zollvorschriften
unter Aufsicht der genannten Behörden gestellt
werden.
ARTIKEL 10
Tarife
1. Die von dem Fluglinienunternehmen einer
Vertragschließenden Partei für die Beförderung in
das oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden
Partei einzuhebenden Tarife sind
unter gebührender Berücksichtigung aller erheblichen
Faktoren, einschließlich der Betriebskosten,
eines angemessenen Gewinnes und der Tarife anderer
Fluglinienunternehmen, in angemessener Höhe
zu erstellen.
2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten
Tarife sind von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
beider Vertragschließenden Parteien
zu vereinbaren.
3. Vereinbarungen gemäß Absatz 2 oben sind,
wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren
des Internationalen Luftverkehrsverbandes zu
treffen.
4. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind
den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden
Parteien spätestens sechzig (60) Tage vor dem vorgeschlagenen
Zeitpunkt ihrer Einführung zur
Genehmigung vorzulegen. In besonderen Fällen
kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der
genannten Behörden herabgesetzt werden.
5. Ein Tarif tritt nur in Kraft, wenn er von den
Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Parteien
genehmigt ist.
6. Kann gemäß Absatz 2 dieses Artikels ein Tarif
nicht vereinbart werden oder gibt während der
ersten dreißig Tage der in Absatz 4 dieses Artikels
genannten sechzigtägigen Frist eine Luftfahrtbehörde
der anderen Luftfahrtbehörde bekannt, daß
sie mit einem gemäß den Bestimmungen von
Absatz 2 dieses Artikels vereinbarten Tarif nicht
einverstanden ist, so werden die Luftfahrtbehörden
der beiden Vertragschließenden Parteien versuchen,
den Tarif im gegenseitigen Einvernehmen
festzulegen.
7. Ein gemäß den Bestimmungen dieses Artikels
erstellter Tarif bleibt so lange in Kraft, bis ein neuer
Tarif erstellt worden ist. Ist jedoch für die Aufhebung
eines Tarifs ein Stichtag festgelegt, so kann
auf Grund dieses Absatzes dieser Tarif jedoch nur
für höchstens zwölf Monate nach diesem Stichtag
verlängert werden.
8. Die Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden
Parteien haben zu gewährleisten, daß die
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die von
den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Parteien genehmigten Tarife einhalten und daß
kein Fluglinienunternehmen einen Teil dieser
Tarife direkt oder indirekt senkt.
ARTIKEL 11
Überweisung von Einnahmen
Jede Vertragschließende Partei gewährt dem
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der
anderen Vertragschließenden Partei das Recht, den
von jedem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden
Partei erzielten, die Ausgaben übersteigenden
Einnahmenüberschuß frei zu überweisen. Für
laufende Zahlungen sind solche Überweisungen auf
der Grundlage der offiziellen Wechselkurse sofort
durchzuführen oder bei fehlenden offiziellen
Wechselkursen auf der Grundlage der für laufende
Zahlungen vorherrschenden Devisenmarktsätzen.
ARTIKEL 12
Beistellung von Statistiken
Die Luftfahrtbehörden einer Vertragschließenden
Partei werden den Luftfahrtbehörden der
anderen Vertragschließenden Partei auf deren
Ersuchen regelmäßige Statistiken oder andere
Angaben über das auf den vereinbarten Fluglinien
von den jeweiligen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
beförderte Verkehrsaufkommen
übermitteln.
ARTIKEL 13
Vertretung der Fluglinienunternehmen
1. Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit
gewährt jede Vertragschließende Partei dem namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen der anderen
Vertragschließenden Partei das Recht, auf
ihrem Hoheitsgebiet den für den Bedarf des betreffenden
namhaft gemachten Fluglinienunternehmens
erforderlichen Aufwand an Büros sowie Verwaltungs-,
kaufmännischem und technischem Personal
zu unterhalten.
2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Einrichtung
von Büros und Beschäftigung von Personal
unterliegt den Gesetzen und Vorschriften der
jeweiligen Vertragschließenden Partei, wie zB den
Gesetzen und Vorschriften hinsichtlich der Aufnahme
von Ausländern und ihres Aufenthaltes im
Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragschließenden
Partei.
3. Dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
jeder Vertragschließenden Partei ist überdies
in gleichem Maße Gelegenheit zu geben, im
Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden
Partei alle Arten von Beförderungsdokumenten
auszustellen und Werbung und Verkaufsförderung
zu betreiben.
ARTIKEL 14
Beratungen
1. Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich
die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Parteien von Zeit zu Zeit beraten, um die Anwendung
und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen
dieses Abkommens und seines Anhanges
zu gewährleisten und werden im Bedarfsfall über
seine Abänderung beraten.
2. Jede der Vertragschließenden Parteien kann
um Beratungen ersuchen, die auf mündlichem oder
schriftlichem Wege erfolgen können. Diese Beratungen
beginnen innerhalb eines Zeitraumes von
sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt des Ersuchens,
sofern nicht beide Vertragschließenden Parteien
eine Verlängerung dieses Zeitraumes vereinbaren.
ARTIKEL 15
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
1. Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen
den Vertragschließenden Parteien über die Auslegung
oder Anwendung dieses Abkommens werden
sich die Vertragschließenden Parteien zunächst
bemühen, diese auf dem Verhandlungswege beizulegen.
2. Kommen die Vertragschließenden Parteien
auf dem Verhandlungswege zu keiner Regelung,
können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit
einer Person oder einem Gremium zur Entscheidung
vorzulegen. Wird keine derartige Vereinbarung
getroffen, so ist die Meinungsverschiedenheit
auf Ersuchen einer der beiden Vertragschließenden
Parteien einem Gericht von drei
Schiedsrichtern zur Entscheidung vorzulegen, von
denen jeweils einer von jeder Vertragschließenden
Partei bestellt und der dritte Schiedsrichter von den
beiden dermaßen bestellten ernannt werden soll.
3. Jede der Vertragschließenden Parteien hat
innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen
ab dem Zeitpunkt, zu dem sie auf diplomatischem
Wege vom Ersuchen der jeweils anderen Vertragschließenden
Partei auf schiedsgerichtliche
Behandlung der Meinungsverschiedenheit Kenntnis
erhält, einen Schiedsrichter zu bestellen; der dritte
Schiedsrichter ist innerhalb eines Zeitraumes von
weiteren sechzig (60) Tagen zu ernennen. Wenn
eine der Vertragschließenden Parteien verabsäumt,
einen Schiedsrichter innerhalb des festgelegten
Zeitraumes zu bestellen oder der dritte Schiedsrichter
nicht innerhalb des festgelegten Zeitraumes
ernannt wird, kann der Präsident des Rates der
Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von jeder
der beiden Vertragschließenden Parteien ersucht
werden, nach Erfordernis einen oder mehrere
Schiedsrichter zu ernennen. In diesem Fall muß der
dritte Schiedsrichter ein Staatsangehöriger eines
Drittstaates sein und den Vorsitz des Schiedsgerichtes
führen.
4. Das Schiedsgericht legt seine Geschäftsordnung
selbst fest und bestimmt die Aufteilung der
Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens.
5. Die Vertragschließenden Parteien haben jede
gemäß Absatz 3 und 4 dieses Artikels getroffene
Entscheidung zu befolgen.
ARTIKEL 16
Abänderungen
Alle Abänderungen dieses Abkommens und/oder
seines Anhangs sind von den zuständigen Behörden
der Vertragschließenden Parteien zu vereinbaren
und treten sechzig (60) Tage nach dem Zeitpunkt
eines Austausches diplomatischer Noten in Kraft.
ARTIKEL 17
Registrierung des Abkommens und der Abänderungen
Dieses Abkommen und alle darauffolgenden
Abänderungen davon sind bei der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation registrieren zu lassen.
ARTIKEL 18
Beendigung
Jede der Vertragschließenden Parteien kann der
anderen Vertragschließenden Partei jederzeit
schriftlich auf diplomatischem Wege ihre Absicht
bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen.
Eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig der
Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur
Kenntnis zu bringen. In einem solchen Fall tritt das
Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt
des Eintreffens der Kündigung bei der anderen
Vertragschließenden Partei außer Kraft, sofern
die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes
einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine
Empfangsbestätigung durch die andere Vertragschließende
Partei erfolgt, gilt die schriftliche Kündigung
auf diplomatischem Weg als vierzehn (14)
Tage nach dem Empfang durch die Internationale
Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.
ARTIKEL 19
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten
Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem
die beiden Vertragschließenden Parteien einander
in einem diplomatischen Notenwechsel bekanntgegeben
haben, daß die Erfordernisse für sein
Inkrafttreten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen
Verfahren erfüllt worden sind.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren
jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten
unterfertigten Bevollmächtigten das vorliegende
Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN am 15. Mai 1985 in Nairobi in
zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache.
Für die Bundesregierung der Republik Österreich
Dr. Woschnagg
Für die Regierung der Republik Kenia
Magugu
ANHANG
FLUGSTRECKENPLAN
ABSCHNITT 1
Die vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
Kenias zu betreibende Flugstrecke
ABSCHNITT 2
Die vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
Österreichs zu betreibende Flugstrecke
Der in Artikel 19 vorgesehene Notenwechsel fand am 4. Oktober 1985 (Österreichische Note) bzw.
am 8. November 1985 (Kenianische Note) statt. Das Abkommen tritt daher am 1. Jänner 1986 in Kraft.