527. Verordnung: Beträge zur ordnungsgemäßen Erhaltung geförderter Wohngebäude
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 46 Abs. 1 Z 4 und Abs. 4 sowie
des § 60 Abs. 8 des Wohnbauförderungsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 482, wird verordnet
Geltungsbereich
S 1. (1) Diese Verordnung gilt für Wohnungen
und Geschäftsräume in Miete, die nach dem WFG
1968, BGBl. Nr. 280/1967, oder nach dem WFG
1984, BGBl. Nr. 482, gefördert wurden. Hievon
ausgenommen sind gemäß § 48 WFG 1984 von
einer gemeinnützigen Bau- oder Verwaltungsvereinigung
vermietete Wohnungen und Geschäftsräume.
(2) Die Bestimmungen über die Einhebung von
Erhaltungsbeiträgen gemäß § 45 des Mietrechtsgesetzes,
BGBl. Nr. 520/1981, werden durch diese
Verordnung nicht berührt.
Ausmaß
§ 2. (1) Als zur ordnungsgemäßen Erhaltung des
Gebäudes erforderlicher Betrag kann unter Einrechnung
der Mietzinseinnahmen gemäß § 46
Abs. 4 WFG 1984 bei einem Baualter
1. unter zehn Jahren höchstens die Hälfte,
2. von mindestens zehn Jahren höchstens das
Einfache
des jeweiligen Hauptmietzinses für Wohnungen
der Ausstattungskategorie A (§ 16 Abs. 2 Z 1 und
Abs. 4 des Mietrechtsgesetzes) je Quadratmeter
Nutzfläche und Jahr eingehoben werden.
(2) Bei der Ermittlung des Baualters ist vom Zeitpunkt
der Baubewilligung für das Gebäude auszugehen.
Rückstellung
§ 3. Die aus den Beträgen nach § 2 Abs. 1 einschließlich
der Einnahmen aus der Vermietung
geförderter Einstellplätze (Garagen) und Abstellplätze
zu bildende Rückstellung ist ertragbringend
anzulegen, wobei die Erträgnisse der Rückstellung
zuzuführen sind.
Übergang und Inkrafttreten
§ 4. Gemäß § 32 Abs. 2 Z 4 WFG 1968 eingegangene,
bisher nicht verwendete Beträge sind der
Rückstellung nach § 3 zuzuführen.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1985 in
Kraft.