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527_1984 AT

527. Verordnung: Beträge zur ordnungsgemäßen Erhaltung geförderter Wohngebäude

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 527. Verordnung: Beträge zur ordnungsgemäßen Erhaltung geförderter Wohngebäude

Auf Grund des § 46 Abs. 1 Z 4 und Abs. 4 sowie

des § 60 Abs. 8 des Wohnbauförderungsgesetzes

1984, BGBl. Nr. 482, wird verordnet

Geltungsbereich

S 1. (1) Diese Verordnung gilt für Wohnungen

und Geschäftsräume in Miete, die nach dem WFG

1968, BGBl. Nr. 280/1967, oder nach dem WFG

1984, BGBl. Nr. 482, gefördert wurden. Hievon

ausgenommen sind gemäß § 48 WFG 1984 von

einer gemeinnützigen Bau- oder Verwaltungsvereinigung

vermietete Wohnungen und Geschäftsräume.

(2) Die Bestimmungen über die Einhebung von

Erhaltungsbeiträgen gemäß § 45 des Mietrechtsgesetzes,

BGBl. Nr. 520/1981, werden durch diese

Verordnung nicht berührt.

Ausmaß

§ 2. (1) Als zur ordnungsgemäßen Erhaltung des

Gebäudes erforderlicher Betrag kann unter Einrechnung

der Mietzinseinnahmen gemäß § 46

Abs. 4 WFG 1984 bei einem Baualter

1. unter zehn Jahren höchstens die Hälfte,

2. von mindestens zehn Jahren höchstens das

Einfache

des jeweiligen Hauptmietzinses für Wohnungen

der Ausstattungskategorie A (§ 16 Abs. 2 Z 1 und

Abs. 4 des Mietrechtsgesetzes) je Quadratmeter

Nutzfläche und Jahr eingehoben werden.

(2) Bei der Ermittlung des Baualters ist vom Zeitpunkt

der Baubewilligung für das Gebäude auszugehen.

Rückstellung

§ 3. Die aus den Beträgen nach § 2 Abs. 1 einschließlich

der Einnahmen aus der Vermietung

geförderter Einstellplätze (Garagen) und Abstellplätze

zu bildende Rückstellung ist ertragbringend

anzulegen, wobei die Erträgnisse der Rückstellung

zuzuführen sind.

Übergang und Inkrafttreten

§ 4. Gemäß § 32 Abs. 2 Z 4 WFG 1968 eingegangene,

bisher nicht verwendete Beträge sind der

Rückstellung nach § 3 zuzuführen.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1985 in

Kraft.

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