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527_1983 AT

527. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend Form und Inhalt der Anzeige bei erstmaliger Vergabe von Heimarbeit, der Listen der mit Heimarbeit Beschäftigten sowie der Ausgabe- und Abrechnungsnachweise

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 527. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend Form und Inhalt der Anzeige bei erstmaliger Vergabe von Heimarbeit, der Listen der mit Heimarbeit Beschäftigten sowie der Ausgabe- und Abrechnungsnachweise

Auf Grund des § 10 Abs. 6 des Heimarbeitsgesetzes

1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 303/1975, 391/1976 und

84/1983 wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für soziale

Verwaltung vom 23. Oktober 1975, BGBl. Nr. 565,

betreffend Form und Inhalt der Anzeige bei erstmaliger

Vergabe von Heimarbeit, der Listen der mit

Heimarbeit Beschäftigten sowie der Ausgabe- und

Abrechnungsnachweise in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 639/1976 wird geändert wie folgt

Artikel I

1. Die Abrechnung und Auszahlung des Urlaubsentgeltes gemäß § 22 des Heimarbeitsgesetzes hat für

einen Urlaubszeitraum, der im Jahre 1984 beginnt, unter Verwendung eines gesonderten Nachweises laut

nachstehendem Vordruck (Anlage 6 a) zu erfolgen

2. Die Abrechnung und Auszahlung der Urlaubsabfindung gemäß § 23 des Heimarbeitsgesetzes hat

für einen Zeitraum, der im Jahre 1984 beginnt, unter Verwendung eines gesonderten Nachweises laut

nachstehendem Vordruck (Anlage 7 a) zu erfolgen

3. Die Abrechnung und Auszahlung des Urlaubsentgeltes gemäß § 26 des Heimarbeitsgesetzes hat für

das Jahr 1984 unter Verwendung eines gesonderten Nachweises laut nachstehendem Vordruck (Anlage

12 a) zu erfolgen

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft.

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