527. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend Form und Inhalt der Anzeige bei erstmaliger Vergabe von Heimarbeit, der Listen der mit Heimarbeit Beschäftigten sowie der Ausgabe- und Abrechnungsnachweise
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 10 Abs. 6 des Heimarbeitsgesetzes
1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 303/1975, 391/1976 und
84/1983 wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für soziale
Verwaltung vom 23. Oktober 1975, BGBl. Nr. 565,
betreffend Form und Inhalt der Anzeige bei erstmaliger
Vergabe von Heimarbeit, der Listen der mit
Heimarbeit Beschäftigten sowie der Ausgabe- und
Abrechnungsnachweise in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 639/1976 wird geändert wie folgt
Artikel I
1. Die Abrechnung und Auszahlung des Urlaubsentgeltes gemäß § 22 des Heimarbeitsgesetzes hat für
einen Urlaubszeitraum, der im Jahre 1984 beginnt, unter Verwendung eines gesonderten Nachweises laut
nachstehendem Vordruck (Anlage 6 a) zu erfolgen
2. Die Abrechnung und Auszahlung der Urlaubsabfindung gemäß § 23 des Heimarbeitsgesetzes hat
für einen Zeitraum, der im Jahre 1984 beginnt, unter Verwendung eines gesonderten Nachweises laut
nachstehendem Vordruck (Anlage 7 a) zu erfolgen
3. Die Abrechnung und Auszahlung des Urlaubsentgeltes gemäß § 26 des Heimarbeitsgesetzes hat für
das Jahr 1984 unter Verwendung eines gesonderten Nachweises laut nachstehendem Vordruck (Anlage
12 a) zu erfolgen
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft.