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527_1982 AT

527. Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) samt Anhängen und Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II) samt Erklärung und Vorbehalten

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 527. Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) samt Anhängen und Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II) samt Erklärung und Vorbehalten

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärung und Vorbehalten wird genehmigt.

(Übersetzung)

PRÄAMBEL

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –

DEN ERNSTHAFTEN

WUNSCH BEKUNDEND, daß

unter den Völkern Friede herrschen

möge,

EINGEDENK dessen, daß

jeder Staat im Einklang mit der

Satzung der Vereinten Nationen

die Pflicht hat, in seinen internationalen

Beziehungen jede gegen

die Souveränität, die territoriale

Unversehrtheit oder die politische

Unabhängigkeit eines Staates

gerichtete oder sonst mit den Zielen

der Vereinten Nationen

unvereinbare Androhung oder

Anwendung von Gewalt zu

unterlassen,

jedoch IM BEWUSSTSEIN

der Notwendigkeit, die Bestim-

mungen zum Schutz der Opfer

bewaffneter Konflikte neu zu

bestätigen und weiterzuentwickeln

und die Maßnahmen zu

ergänzen, die ihre Anwendung

stärken sollen,

ihrer Überzeugung AUSDRUCK

VERLEIHEND, daß

weder dieses Protokoll noch die

Genfer Abkommen vom

12. August 1949 Kundgemacht in BGBl. Nr. 155/1953 so auszulegen

sind, als rechtfertigten oder

erlaubten sie eine Angriffshandlung

oder sonstige mit der Satzung

der Vereinten Nationen

unvereinbare Anwendung von

Gewalt,

und ERNEUT BEKRÄFTIGEND,

daß die Bestimmungen

der Genfer Abkommen vom

12. August 1949 und dieses Protokolls

unter allen Umständen

uneingeschränkt auf alle durch

diese Übereinkünfte geschützten

Personen anzuwenden sind, und

zwar ohne jede nachteilige

Unterscheidung, die auf Art oder

Ursprung des bewaffneten Konflikts

oder auf Beweggründen

beruht, die von den am Konflikt

beteiligten Parteien vertreten

oder ihnen zugeschrieben werden

—

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN

TEIL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Allgemeine Grundsätze

und Anwendungsbereich

(1) Die Hohen Vertragsparteien

verpflichten sich, dieses Protokoll

unter allen Umständen einzuhalten

und seine Einhaltung

sicherzustellen.

(2) In Fällen, die von diesem

Protokoll oder anderen internationalen

Übereinkünften nicht

erfaßt sind, verbleiben Zivilperso-

nen und Kombattanten unter dem

Schutz und der Herrschaft der

Grundsätze des Völkerrechts, wie

sie sich aus feststehenden

Gebräuchen, aus den Grundsätzen

der Menschlichkeit und aus

den Forderungen des öffentlichen

Gewissens ergeben.

(3) Dieses Protokoll, das die

Genfer Abkommen vom

12. August 1949 zum Schutze der

Opfer des Krieges ergänzt, findet

in den Situationen Anwendung,

die in dem diesen Abkommen

gemeinsamen Artikel 2 bezeichnet

sind.

(4) Zu den in Absatz 3 genannten

Situationen gehören auch

bewaffnete Konflikte, in denen

Völker gegen Kolonialherrschaft

und fremde Besetzung sowie

gegen rassistische Regimes in

Ausübung ihres Rechts auf Selbstbestimmung

kämpfen, wie es in

der Satzung der Vereinten Nationen

und in der Erklärung über

Grundsätze des Völkerrechts

betreffend freundschaftliche

Beziehungen und Zusammenarbeit

zwischen den Staaten im Einklang

mit der Satzung der Vereinten

Nationen niedergelegt ist.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls

a) bedeutet „I. Abkommen",

„II. Abkommen", „III.

Abkommen" und „IV.

Abkommen" jeweils das

Genfer Abkommen vom

12. August 1949 zur Verbesserung

des Loses der

Verwundeten und Kranken

der bewaffneten Kräfte im

Felde, das Genfer Abkommen

vom 12. August 1949

zur Verbesserung des Loses

der Verwundeten, Kranken

und Schiffbrüchigen der

bewaffneten Kräfte zur

See, das Genfer Abkommen

vom 12. August 1949 über

die Behandlung der Kriegsgefangenen

und das Genfer

Abkommen vom 12. August

1949 über den Schutz von

Zivilpersonen in Kriegszei-

ten; „die Abkommen"

bedeutet die vier Genfer

Abkommen vom 12. August

1949 zum Schutze der

Opfer des Krieges;

b) bedeutet „Regeln des in

bewaffneten Konflikten

anwendbaren Völkerrechts"

die in bewaffneten

Konflikten anwendbaren

Regeln, die in internationalen

Übereinkünften verankert

sind, denen die am

Konflikt beteiligten Parteien

als Vertragsparteien

angehören, sowie die allgemein

anerkannten Grundsätze

und Regeln des Völkerrechts,

die auf bewaffnete

Konflikte anwendbar

sind;

c) bedeutet „Schutzmacht"

einen neutralen oder anderen

nicht am Konflikt beteiligten

Staat, der von einer

am Konflikt beteiligten

Partei benannt, von der

gegnerischen Partei anerkannt

und bereit ist, die in

den Abkommen und diesem

Protokoll einer Schutzmacht

übertragenen Aufgaben

wahrzunehmen;

d) bedeutet „Ersatzschutzmacht"

eine Organisation,

die anstelle einer Schutzmacht

nach Artikel 5 tätig

wird.

Artikel 3

Beginn und Ende der

Anwendung

Unbeschadet der Bestimmungen,

die jederzeit anwendbar

sind,

a) werden die Abkommen und

dieses Protokoll angewendet,

sobald eine in Artikel 1

dieses Protokolls genannte

Situation eintritt;

b) endet die Anwendung der

Abkommen und dieses Protokolls

im Hoheitsgebiet

der am Konflikt beteiligten

Parteien mit der allgemeinen

Beendigung der

Kriegshandlungen und im

Fall besetzter Gebiete mit

der Beendigung der Besetzung;

in beiden Fällen gilt

dies jedoch nicht für Personen,

deren endgültige Freilassung,

deren Heimschaffung

oder Niederlassung zu

einem späteren Zeitpunkt

erfolgt. Diese Personen

genießen bis zu ihrer endgültigen

Freilassung, ihrer

Heimschaffung oder Niederlassung

weiterhin den

Schutz der einschlägigen

Bestimmungen der Abkommen

und dieses Protokolls.

Artikel 4

Rechtsstellung der am

Konflikt beteiligten

Parteien

Die Anwendung der Abkommen

und dieses Protokolls sowie

der Abschluß der darin vorgesehenen

Übereinkünfte berühren

nicht die Rechtsstellung der am

Konflikt beteiligten Parteien. Die

Besetzung eines Gebiets und die

Anwendung der Abkommen und

dieses Protokolls berühren nicht

die Rechtsstellung des betreffenden

Gebiets.

Artikel 5

Benennung von Schutzmächten

und von

Ersatzschutzmächten

(1) Die an einem Konflikt

beteiligten Parteien sind verpflichtet,

vom Beginn des Konflikts

an die Einhaltung der

Abkommen und dieses Protokolls

und deren Überwachung durch

Anwendung des Schutzmächtesystems

sicherzustellen; dazu gehören

insbesondere die Benennung

und Anerkennung dieser Mächte

nach Maßgabe der folgenden

Absätze. Die Schutzmächte

haben die Aufgabe, die Interessen

der am Konflikt beteiligten Parteien

wahrzunehmen.

(2) Tritt eine in Artikel 1

genannte Situation ein, so

benennt jede am Konflikt beteiligte

Partei unverzüglich eine

Schutzmacht zu dem Zweck, die

Abkommen und dieses Protokoll

anzuwenden; sie läßt ebenfalls

unverzüglich und zu demselben

Zweck die Tätigkeit einer

Schutzmacht zu, die sie selbst

nach Benennung durch die gegnerische

Partei als solche anerkannt

hat.

(3) Ist beim Eintritt einer Situation

nach Artikel 1 keine Schutzmacht

benannt oder anerkannt

worden, so bietet das Internationale

Komitee vom Roten Kreuz,

unbeschadet des Rechts jeder

anderen unparteiischen humanitären

Organisation, das gleiche

zu tun, den am Konflikt beteiligten

Parteien seine guten Dienste

mit dem Ziel an, unverzüglich

eine Schutzmacht zu benennen,

mit der die am Konflikt beteiligten

Parteien einverstanden sind.

Zu diesem Zweck kann das

Komitee insbesondere jede Partei

auffordern, ihm eine Liste von

mindestens fünf Staaten vorzulegen,

die sie für annehmbar hält,

um für sie als Schutzmacht

gegenüber einer gegnerischen

Partei tätig zu werden, und jede

gegnerische Partei auffordern,

eine Liste von mindestens fünf

Staaten vorzulegen, die sie als

Schutzmacht der anderen Partei

anerkennen würde; diese Listen

sind dem Komitee binnen zwei

Wochen nach Eingang der Aufforderung

zu übermitteln; das

Komitee vergleicht sie und

ersucht einen auf beiden Listen

aufgeführten Staat um Zustimmung.

(4) Ist trotz der vorstehenden

Bestimmungen keine Schutzmacht

vorhanden, so nehmen die

am Konflikt beteiligten Parteien

unverzüglich ein gegebenenfalls

vom Internationalen Komitee

vom Roten Kreuz oder von einer

anderen alle Garantien für

Unparteilichkeit und Wirksamkeit

bietenden Organisation nach

angemessener Konsultierung der

betroffenen Parteien und unter

Berücksichtigung der Konsultationsergebnisse

unterbreitetes

Angebot an, als Ersatzschutzmacht

tätig zu werden. Zur

Durchführung ihrer Aufgaben

bedarf die Ersatzschutzmacht der

Zustimmung der am Konflikt

beteiligten Parteien; diese sind in

jeder Weise bemüht, der Ersatz-

schutzmacht die Wahrnehmung

ihrer Aufgaben im Rahmen der

Abkommen und dieses Protokolls

zu erleichtern.

(5) In Übereinstimmung mit

Artikel 4 berühren die Benennung

und die Anerkennung von

Schutzmächten zum Zweck der

Anwendung der Abkommen und

dieses Protokolls nicht die

Rechtsstellung der am Konflikt

beteiligten Parteien oder irgendeines

Hoheitsgebiets, einschließlich

eines besetzten Gebiets.

(6) Die Aufrechterhaltung

diplomatischer Beziehungen zwischen

den am Konflikt beteiligten

Parteien oder die Übertragung

des Schutzes der Interessen einer

Partei oder ihrer Staatsangehörigen

auf einen dritten Staat im

Einklang mit den Regeln des Völkerrechts

über diplomatische

Beziehungen steht der Benennung

von Schutzmächten zum

Zweck der Anwendung der

Abkommen und dieses Protokolls

nicht entgegen.

(7) Jede spätere Erwähnung

einer Schutzmacht in diesem Protokoll

bezieht sich auch auf eine

Ersatzschutzmacht.

Artikel 6

Fachpersonal

(1) Die Hohen Vertragsparteien

bemühen sich bereits in

Friedenszeiten mit Unterstützung

der nationalen Gesellschaften des

Roten Kreuzes (Roten Halbmonds,

Roten Löwen mit Roter

Sonne), Fachpersonal auszubilden,

um die Anwendung der

Abkommen und dieses Protokolls

und insbesondere die Tätigkeit

der Schutzmächte zu erleichtern.

(2) Für die Einstellung und

Ausbildung dieses Personals sind

die einzelnen Staaten zuständig.

(3) Das Internationale Komitee

vom Roten Kreuz hält für die

Hohen Vertragsparteien Listen

der so ausgebildeten Personen

bereit, soweit sie von den Hohen

Vertragsparteien aufgestellt und

ihm zu diesem Zweck übermittelt

worden sind.

(4) Die Bedingungen für den

Einsatz dieses Personals außerhalb

des eigenen Hoheitsgebiets

sind in jedem Fall Gegenstand

besonderer Vereinbarungen zwischen

den betroffenen Parteien.

Artikel 7

Tagungen

Der Verwahrer dieses Protokolls

beruft eine Tagung der

Hohen Vertragsparteien zur

Erörterung allgemeiner die

Anwendung der Abkommen und

des Protokolls betreffenden Fragen

ein, wenn eine oder mehrere

Hohe Vertragsparteien darum

ersuchen und die Mehrheit dieser

Parteien damit einverstanden ist.

TEIL II

VERWUNDETE, KRANKE

UND SCHIFFBRÜCHIGE

ABSCHNITT I

ALLGEMEINER SCHUTZ

Artikel 8

Terminologie

Im Sinne dieses Protokolls

a) bedeutet „Verwundete"

und „Kranke" Militär- oder

Zivilpersonen, die

wegen Verwundung,

Erkrankung oder anderer

körperlicher oder geistiger

Störungen oder Gebrechen

medizinischer Hilfe oder

Pflege bedürfen und die

jede feindselige Handlung

unterlassen. Als solche gelten

auch Wöchnerinnen,

Neugeborene und andere

Personen, die sofortiger

medizinischer Hilfe oder

Pflege bedürfen, wie beispielsweise

Gebrechliche

und Schwangere, und die

jede feindselige Handlung

unterlassen;

b) bedeutet „Schiffbrüchige"

Militär- oder Zivilpersonen,

die sich auf See oder

in einem anderen Gewässer

infolge eines Unglücks, das

sie selbst oder das sie befördernde

Wasser- oder Luftfahrzeug

betroffen hat, in

Gefahr befinden und die

jede feindselige Handlung

unterlassen. Diese Personen

gelten während ihrer

Rettung, falls sie auch weiterhin

jede feindselige

Handlung unterlassen, so

lange als Schiffbrüchige, bis

sie auf Grund der Abkommen

oder dieses Protokolls

einen anderen Status erlangen;

c) bedeutet „Sanitätspersonal"

Personen, die von einer am

Konflikt beteiligten Partei

ausschließlich den unter

Buchstabe e) genannten sanitätsdienstlichen

Zwecken,

der Verwaltung von Sanitätseinheiten

oder dem

Betrieb oder der Verwaltung

von Sanitätstransportmitteln

zugewiesen sind.

Ihre Zuweisung kann ständig

oder nichtständig sein.

Der Begriff umfaßt

i) das militärische oder

zivile Sanitätspersonal

einer am Konflikt

beteiligten Partei, darunter

das im I. und

II. Abkommen erwähnte

sowie das den

Zivilschutzorganisationen

zugewiesene Sanitätspersonal;

ii) das Sanitätspersonal

der nationalen Gesellschaften

des Roten

Kreuzes (Roten Halbmonds,

Roten Löwen

mit Roter Sonne) und

anderer freiwilliger

nationaler Hilfsgesellschaften,

die von einer

am Konflikt beteiligten

Partei ordnungsgemäß

anerkannt und

ermächtigt sind;

iii) das Sanitätspersonal

der in Artikel 9 Absatz

2 genannten Sanitätseinheiten

oder Sanitätstransportmittel;

d) bedeutet „Seelsorgepersonal"

Militär- oder Zivilpersonen,

wie beispielsweise

Feldgeistliche, die ausschließlich

ihr geistliches

Amt ausüben und

i) den Streitkräften einer

am Konflikt beteiligten

Partei,

ii) Sanitätseinheiten oder

Sanitätstransportmitteln

einer am Konflikt

beteiligten Partei,

iii) Sanitätseinheiten oder

Sanitätstransportmitteln

nach Artikel 9

Absatz 2 oder

iv) Zivilschutzorganisationen

einer am Konflikt

beteiligten Partei

zugeteilt sind.

Die Zuweisung des Seelsorgepersonals

kann ständig

oder nichtständig sein;

die einschlägigen Bestimmungen

des Buchstabens k)

finden auf dieses Personal

Anwendung;

e) bedeutet „Sanitätseinheiten"

militärische oder zivile

Einrichtungen und sonstige

Einheiten, die zu sanitätsdienstlichen

Zwecken gebildet

worden sind, nämlich

zum Aufsuchen, zur Bergung,

Beförderung, Untersuchung

oder Behandlung

— einschließlich erster

Hilfe — der Verwundeten,

Kranken und Schiffbrüchigen

sowie zur Verhütung

von Krankheiten. Der

Begriff umfaßt unter anderem

Lazarette und ähnliche

Einheiten, Blutspendedienste,

medizinische Vorsorgezentren

und -institute,

medizinische Depots sowie

medizinische und pharmazeutische

Vorratslager dieser

Einheiten. Die Sanitätseinheiten

können ortsfest

oder beweglich, ständig

oder nichtständig sein;

f) bedeutet „Sanitätstransport"

die Beförderung zu

Land, zu Wasser oder in

der Luft von Verwundeten,

Kranken und Schiffbrüchigen,

von Sanitäts- und Seel-

sorgepersonal sowie von

Sanitätsmaterial, welche

durch die Abkommen und

dieses Protokoll geschützt

sind;

g) bedeutet „Sanitätstransportmittel"

jedes militärische

oder zivile, ständige

oder nichtständige Transportmittel,

das ausschließlich

dem Sanitätstransport

zugewiesen ist und einer

zuständigen Dienststelle

einer am Konflikt beteiligten

Partei untersteht;

h) bedeutet „Sanitätsfahrzeug"

ein Sanitätstransportmittel

zu Land;

i) bedeutet „Sanitätsschiffe

und sonstige Sanitätswasserfahrzeuge"

Sanitätstransportmittel

zu Wasser;

j) bedeutet „Sanitätsluftfahrzeug"

ein Sanitätstransportmittel

in der Luft;

k) gelten Sanitätspersonal,

Sanitätseinheiten und Sanitätstransportmittel

als

„ständig", wenn sie auf

unbestimmte Zeit ausschließlich

sanitätsdienstlichen

Zwecken zugewiesen

sind. Sanitätspersonal,

Sanitätseinheiten und Sanitätstransportmittel

gelten

als „nichtständig", wenn sie

für begrenzte Zeit während

der gesamten Dauer derselben

ausschließlich zu sanitätsdienstlichen

Zwecken

eingesetzt werden. Sofern

nichts anderes bestimmt ist,

umfassen die Begriffe

„Sanitätspersonal", „Sanitätseinheiten"

und „Sanitätstransportmittel"

sowohl

die ständigen als auch die

nichtständigen;

l) bedeutet „Schutzzeichen"

das Schutzzeichen des

Roten Kreuzes, des Roten

Halbmonds oder des Roten

Löwen mit Roter Sonne auf

weißem Grund, das zum

Schutz von Sanitätseinheiten

und -transportmitteln

oder von Sanitäts- und

Seelsorgepersonal oder

Sanitätsmaterial verwendet

wird;

m) bedeutet „Erkennungssignal"

jedes Mittel, das in

Kapitel III des Anhangs I

dieses Protokolls ausschließlich

zur Kennzeichnung

von Sanitätseinheiten

oder -transportmitteln

bestimmt ist.

Artikel 9

Anwendungsbereich

(1) Dieser Teil, dessen Bestimmungen

das Los der Verwundeten,

Kranken und Schiffbrüchigen

verbessern sollen, findet auf

alle von einer in Artikel 1 genannten

Situation Betroffenen Anwendung,

ohne jede auf Rasse, Hautfarbe,

Geschlecht, Sprache, Religion

oder Glauben, politischen

oder sonstigen Anschauungen,

nationaler oder sozialer Herkunft,

Vermögen, Geburt oder

sonstiger Stellung oder auf irgendeinem

anderen ähnlichen

Unterscheidungsmerkmal beruhende

nachteilige Unterscheidung.

(2) Die einschlägigen Bestimmungen

der Artikel 27 und 32 des

I. Abkommens finden auf ständige

Sanitätseinheiten und -transportmittel

(ausgenommen Lazarettschiffe,

für die Artikel 25 des

II. Abkommens gilt) und ihr Personal

Anwendung, die einer am

Konflikt beteiligten Partei zu

humanitären Zwecken

a) von einem neutralen oder

einem anderen nicht am

Konflikt beteiligten Staat,

b) von einer anerkannten und

ermächtigten Hilfsgesellschaft

eines solchen Staates,

c) von einer unparteiischen

internationalen humanitären

Organisation

zur Verfügung gestellt wurden.

Artikel 10

Schutz und Pflege

(1) Alle Verwundeten, Kranken

und Schiffbrüchigen, gleich-

viel welcher Partei sie angehören,

werden geschont und geschützt.

(2) Sie werden unter allen

Umständen mit Menschlichkeit

behandelt und erhalten so umfassend

und so schnell wie möglich

die für ihren Zustand erforderliche

medizinische Pflege und

Betreuung. Aus anderen als medizinischen

Gründen darf kein

Unterschied zwischen ihnen

gemacht werden.

Artikel 11

Schutz von Personen

(1) Die körperliche oder geistige

Gesundheit und Unversehrtheit

von Personen, die sich in der

Gewalt der gegnerischen Partei

befinden, die infolge einer in Artikel

1 genannten Situation interniert

oder in Haft gehalten sind

oder denen anderweitig die Freiheit

entzogen ist, dürfen nicht

durch ungerechtfertigte Handlungen

oder Unterlassungen

gefährdet werden. Es ist daher

verboten, die in diesem Artikel

genannten Personen einem medizinischen

Verfahren zu unterziehen,

das nicht durch ihren

Gesundheitszustand geboten ist

und das nicht mit den allgemein

anerkannten medizinischen

Grundsätzen im Einklang steht,

die unter entsprechenden medizinischen

Umständen auf Staatsangehörige

der das Verfahren

durchführenden Partei angewandt

würden, denen die Freiheit

nicht entzogen ist.

(2) Es ist insbesondere verboten,

an diesen Personen, selbst

mit ihrer Zustimmung,

a) körperliche Verstümmelungen

vorzunehmen,

b) medizinische oder wissenschaftliche

Versuche vorzunehmen,

c) Gewebe oder Organe für

Übertragungen zu entfernen,

soweit diese Maßnahmen nicht

gemäß den Voraussetzungen

nach Absatz 1 gerechtfertigt sind.

(3) Ausnahmen von dem in

Absatz 2 Buchstabe c) bezeichneten

Verbot sind nur bei der Ent-

nahme von Blut oder Haut für

Übertragungen zulässig, sofern

die Einwilligung freiwillig und

ohne Zwang oder Überredung

und der Eingriff nur zu therapeutischen

Zwecken und unter

Bedingungen erfolgt, die mit den

allgemein anerkannten medizinischen

Grundsätzen im Einklang

stehen und Kontrollen unterliegen,

die dem Wohl sowohl des

Spenders als auch des Empfängers

dienen.

(4) Eine vorsätzliche Handlung

oder Unterlassung, welche die

körperliche oder geistige Gesundheit

oder Unversehrtheit einer

Person erheblich gefährdet, die

sich in der Gewalt einer anderen

Partei als derjenigen befindet, zu

der sie gehört, und die entweder

gegen eines der Verbote der

Absätze 1 und 2 verstößt oder

nicht den Bedingungen des

Absatzes 3 entspricht, stellt eine

schwere Verletzung dieses Protokolls

dar.

(5) Die in Absatz 1 bezeichneten

Personen haben das Recht,

jeden chirurgischen Eingriff

abzulehnen. Im Fall einer Ablehnung

hat sich das Sanitätspersonal

um eine entsprechende

schriftliche, vom Patienten unterzeichnete

oder anerkannte Erklärung

zu bemühen.

(6) Jede am Konflikt beteiligte

Partei führt medizinische Unterlagen

über die einzelnen Entnahmen

von Blut und Haut für Übertragungen,

die von den in Absatz

1 genannten Personen stammen,

sofern die Entnahmen unter der

Verantwortung dieser Partei

erfolgen. Ferner ist jede am Konflikt

beteiligte Partei bemüht,

Unterlagen über alle medizinischen

Verfahren betreffend Personen

zu führen, die infolge einer

in Artikel 1 genannten Situation

interniert oder in Haft gehalten

sind oder denen anderweitig die

Freiheit entzogen ist. Diese

Unterlagen müssen der Schutzmacht

jederzeit zur Einsicht zur

Verfügung stehen.

Artikel 12

Schutz von Sanitätseinheiten

(1) Sanitätseinheiten werden

jederzeit geschont und geschützt

und dürfen nicht angegriffen werden.

(2) Absatz 1 findet auf zivile

Sanitätseinheiten Anwendung,

sofern sie

a) zu einer am Konflikt beteiligten

Partei gehören,

b) von der zuständigen

Behörde einer am Konflikt

beteiligten Partei anerkannt

und ermächtigt sind oder

c) nach Maßgabe des Artikels

9 Absatz 2 dieses Protokolls

oder des Artikels 27

des I. Abkommens ermächtigt

sind.

(3) Die am Konflikt beteiligten

Parteien sind aufgefordert, einander

mitzuteilen, wo sich ihre ortsfesten

Sanitätseinheiten befinden.

Unterbleibt eine solche Mitteilung,

so enthebt dies keine der

Parteien der Verpflichtung, die

Bestimmungen des Absatzes 1 zu

beachten.

(4) Sanitätseinheiten dürfen

unter keinen Umständen für den

Versuch benutzt werden, militärische

Ziele vor Angriffen abzuschirmen.

Die am Konflikt beteiligten

Parteien sorgen, wann

immer möglich, dafür, daß die

Sanitätseinheiten so gelegt werden,

daß sie durch Angriffe auf

militärische Ziele nicht gefährdet

werden können.

Artikel 13

Ende des Schutzes ziviler

Sanitätseinheiten

(1) Der den zivilen Sanitätseinheiten

gebührende Schutz darf

nur dann enden, wenn diese

außerhalb ihrer humanitären

Bestimmung zu Handlungen verwendet

werden, die den Feind

schädigen. Jedoch endet der

Schutz erst, nachdem eine Warnung,

die möglichst eine angemessene

Frist setzt, unbeachtet

geblieben ist.

(2) Als Handlung, die den

Feind schädigt, gilt nicht

a) die Tatsache, daß das Personal

der Einheit zu seiner

eigenen Verteidigung oder

zur Verteidigung der ihm

anvertrauten Verwundeten

und Kranken mit leichten

Handfeuerwaffen ausgerüstet

ist;

b) die Tatsache, daß die Einheit

von einer Wache,

durch Posten oder von

einem Geleittrupp geschützt

wird;

c) die Tatsache, daß in der

Einheit Handwaffen und

Munition vorgefunden werden,

die den Verwundeten

und Kranken abgenommen,

der zuständigen Dienststelle

aber noch nicht abgeliefert

worden sind;

d) die Tatsache, daß sich Mitglieder

der Streitkräfte

oder andere Kombattanten

aus medizinischen Gründen

bei der Einheit befinden.

Artikel 14

Beschränkung der

Requisition ziviler

Sanitätseinheiten

(1) Die Besatzungsmacht hat

dafür zu sorgen, daß die medizinische

Versorgung der Zivilbevölkerung

in den besetzten Gebieten

gesichert bleibt.

(2) Die Besatzungsmacht darf

deshalb zivile Sanitätseinheiten,

ihre Ausrüstung, ihr Material

oder ihr Personal so lange nicht

requirieren, wie diese Mittel zur

angemessenen medizinischen

Versorgung der Zivilbevölkerung

und zur weiteren Pflege der

bereits betreuten Verwundeten

und Kranken benötigt werden.

(3) Sofern die allgemeine Vorschrift

des Absatzes 2 weiterhin

beachtet wird, kann die. Besatzungsmacht

die genannten Mittel

unter den folgenden besonderen

Bedingungen requirieren

a) daß die Mittel zur sofortigen

angemessenen medizi-

nischen Behandlung der

verwundeten und kranken

Angehörigen der Streitkräfte

der Besatzungsmacht

oder von Kriegsgefangenen

benötigt werden;

b) daß die Mittel nur so lange

requiriert werden, wie dies

notwendig ist;

c) daß sofortige Vorkehrungen

getroffen werden, um

die medizinische Versorgung

der Zivilbevölkerung

sowie der bereits betreuten

Verwundeten und Kranken,

die von der Requisition

betroffen sind, weiterhin

gesichert bleibt.

Artikel 15

Schutz des zivilen

Sanitäts- und Seelsorgepersonals

(1) Das zivile Sanitätspersonal

wird geschont und geschützt.

(2) Soweit erforderlich, wird

dem zivilen Sanitätspersonal in

einem Gebiet, in dem die zivilen

Sanitätsdienste infolge der

Kampftätigkeit erheblich eingeschränkt

sind, jede mögliche

Hilfe gewährt.

(3) Die Besatzungsmacht

gewährt dem zivilen Sanitätspersonal

in besetzten Gebieten jede

Hilfe, um es ihm zu ermöglichen,

seine humanitären Aufgaben nach

besten Kräften wahrzunehmen.

Die Besatzungsmacht darf nicht

verlangen, daß das Personal in

Wahrnehmung seiner Aufgaben

bestimmte Personen bevorzugt

behandelt, es sei denn aus medizinischen

Gründen. Das Personal

darf nicht gezwungen werden,

Aufgaben zu übernehmen, die mit

seinem humanitären Auftrag

unvereinbar sind.

(4) Das zivile Sanitätspersonal

hat Zugang zu allen Orten, an

denen seine Dienste unerläßlich

sind, vorbehaltlich der Kontroll-

und Sicherheitsmaßnahmen, welche

die betreffende am Konflikt

beteiligte Partei für notwendig

hält.

(5) Das zivile Seelsorgepersonal

wird geschont und geschützt.

Die Bestimmungen der Abkommen

und dieses Protokolls über

den Schutz und die Kennzeichnung

des Sanitätspersonals finden

auch auf diese Personen Anwendung.

Artikel 16

Allgemeiner Schutz der

ärztlichen Aufgabe

(1) Niemand darf bestraft werden,

weil er eine ärztliche Tätigkeit

ausgeübt hat, die mit dem

ärztlichen Ehrenkodex im Einklang

steht, gleichviel unter welchen

Umständen und zu wessen

Nutzen sie ausgeübt worden ist.

(2) Wer eine ärztliche Tätigkeit

ausübt, darf nicht gezwungen

werden, Handlungen vorzunehmen

oder Arbeiten zu verrichten,

die mit den Regeln des ärztlichen

Ehrenkodexes, mit sonstigen dem

Wohl der Verwundeten und

Kranken dienenden medizinischen

Regeln oder mit den

Bestimmungen der Abkommen

oder dieses Protokolls unvereinbar

sind, oder Handlungen oder

Arbeiten zu unterlassen, die auf

Grund dieser Regeln und Bestimmungen

geboten sind.

(3) Wer eine ärztliche Tätigkeit

ausübt, darf nicht gezwungen

werden, Angehörigen einer gegnerischen

Partei oder der eigenen

Partei — es sei denn in den nach

dem Recht der letztgenannten

Partei vorgesehenen Fällen —

Auskünfte über die jetzt oder früher

von ihm betreuten Verwundeten

und Kranken zu erteilen,

sofern diese Auskünfte nach seiner

Auffassung den betreffenden

Patienten oder ihren Familien

schaden würden. Die Vorschriften

über die Meldepflicht bei

ansteckenden Krankheiten sind

jedoch einzuhalten.

Artikel 17

Rolle der Zivilbevölkerung

und der Hilfsgesellschaften

(1) Die Zivilbevölkerung hat

die Verwundeten, Kranken und

Schiffbrüchigen, auch wenn sie

der gegnerischen Partei angehö-

ren, zu schonen und darf keine

Gewalttaten gegen sie verüben.

Der Zivilbevölkerung und den

Hilfsgesellschaften, wie beispielsweise

den nationalen Gesellschaften

des Roten Kreuzes (Roten

Halbmonds, Roten Löwen mit

Roter Sonne) ist es gestattet, auch

von sich aus und auch in Invasions-

oder besetzten Gebieten

die Verwundeten, Kranken und

Schiffbrüchigen zu bergen und zu

pflegen. Niemand darf wegen solcher

humanitärer Handlungen

behelligt, verfolgt, verurteilt oder

bestraft werden.

(2) Die am Konflikt beteiligten

Parteien können die Zivilbevölkerung

und die in Absatz 1 bezeichneten

Hilfsgesellschaften auffordern,

die Verwundeten, Kranken

und Schiffbrüchigen zu bergen

und zu pflegen sowie nach Toten

zu suchen und den Ort zu melden,

an dem sie gefunden wurden;

sie gewähren denjenigen, die

diesem Aufruf Folge leisten,

sowohl Schutz als auch die

erforderlichen Erleichterungen.

Bringt die gegnerische Partei das

Gebiet erstmalig oder erneut

unter ihre Kontrolle, so gewährt

sie den gleichen Schutz und die

gleichen Erleichterungen, solange

dies erforderlich ist.

Artikel 18

Kennzeichnung

(1) Jede am Konflikt beteiligte

Partei ist bemüht sicherzustellen,

daß das Sanitäts- und Seelsorgepersonal

sowie die Sanitätseinheiten

und -transportmittel als solche

erkennbar sind.

(2) Jede am Konflikt beteiligte

Partei ist ferner bemüht, Methoden

und Verfahren einzuführen

und anzuwenden, die es ermöglichen,

Sanitätseinheiten und

-transportmittel zu erkennen,

welche das Schutzzeichen führen

und die Erkennungssignale verwenden.

(3) In besetzten Gebieten und

in Gebieten, in denen tatsächlich

oder voraussichtlich Kampfhand-

lungen stattfinden, sollen das

zivile Sanitätspersonal und das

zivile Seelsorgepersonal durch

das Schutzzeichen und einen

Ausweis, der ihren Status bescheinigt,

erkennbar sein.

(4) Mit Zustimmung der

zuständigen Dienststelle werden

Sanitätseinheiten und -transportmittel

mit dem Schutzzeichen

gekennzeichnet. Die in Artikel 22

dieses Protokolls bezeichneten

Schiffe und sonstigen Wasserfahrzeuge

werden nach Maßgabe

des II. Abkommens gekennzeichnet.

(5) Eine am Konflikt beteiligte

Partei kann im Einklang mit

Kapitel III des Anhangs I dieses

Protokolls gestatten, daß neben

dem Schutzzeichen auch Erkennungssignale

zur Kennzeichnung

von Sanitätseinheiten und -transportmitteln

verwendet werden. In

den in jenem Kapitel vorgesehenen

besonderen Fällen können

Sanitätstransportmittel ausnahmsweise

Erkennungssignale verwenden,

ohne das Schutzzeichen zu

führen.

(6) Die Anwendung der

Absätze 1 bis 5 wird durch die

Kapitel I bis III des Anhangs I

dieses Protokolls geregelt. Soweit

in Kapitel III dieses Anhangs

nichts anderes bestimmt ist, dürfen

die dort zur ausschließlichen

Verwendung durch Sanitätseinheiten

und -transportmittel

bestimmten Signale nur zur

Kennzeichnung der in jenem

Kapitel genannten Sanitätseinheiten

und -transportmittel verwendet

werden.

(7) Dieser Artikel ermächtigt

nicht zu einer weiteren Verwendung

des Schutzzeichens in Friedenszeiten

als in Artikel 44 des

I. Abkommens vorgesehen.

(8) Die Bestimmungen der

Abkommen und dieses Protokolls

betreffend die Überwachung der

Verwendung des Schutzzeichens

sowie die Verhinderung und

Ahndung seines Mißbrauchs finden

auch auf die Erkennungssignale

Anwendung.

Artikel 19

Neutrale und andere

nicht am Konflikt

beteiligte Staaten

Neutrale und andere nicht am

Konflikt beteiligte Staaten wenden

die einschlägigen Bestimmungen

dieses Protokolls auf die durch

diesen Teil geschützten Personen

an, die in ihr Hoheitsgebiet aufgenommen

oder dort interniert

werden, sowie auf die von ihnen

geborgenen Toten der am Konflikt

beteiligten Parteien.

Artikel 20

Verbot von Repressalien

Repressalien gegen die durch

diesen Teil geschützten Personen

und Objekte sind verboten.

ABSCHNITT II

SANITÄTSTRANSPORTE

Artikel 21

Sanitätsfahrzeuge

Sanitätsfahrzeuge werden in

gleicher Weise wie bewegliche

Sanitätseinheiten nach Maßgabe

der Abkommen und dieses Protokolls

geschont und geschützt.

Artikel 22

Lazarettschiffe und

Küstenrettungsfahrzeuge

(1) Die Bestimmungen der

Abkommen über

a) die in den Artikeln 22, 24,

25 und 27 des II. Abkommens

beschriebenen

Schiffe,

b) ihre Rettungsboote und

kleinen Wasserfahrzeuge,

c) ihr Personal und ihre Besatzung

sowie

d) die an Bord befindlichen

Verwundeten, Kranken

und Schiffbrüchigen

finden auch dann Anwendung,

wenn diese Wasserfahrzeuge verwundete,

kranke und schiffbrüchige

Zivilpersonen befördern,

die zu keiner der in Artikel 13 des

II. Abkommens genannten Kategorien

gehören. Diese Zivilpersonen

dürfen jedoch nicht dem

Gewahrsam einer anderen Partei

als ihrer eigenen übergeben oder

auf See gefangengenommen werden.

Befinden sie sich in der

Gewalt einer am Konflikt beteiligten

Partei, die nicht ihre eigene

ist, so finden das IV. Abkommen

und dieses Protokoll auf sie

Anwendung.

(2) Der Schutz, der den in Artikel

25 des II. Abkommens

beschriebenen Schiffen gewährt

wird, erstreckt sich auch auf

Lazarettschiffe, die einer am

Konflikt beteiligten Partei zu

humanitären Zwecken

a) von einem neutralen oder

einem anderen nicht am

Konflikt beteiligten Staat

oder

b) von einer unparteiischen

internationalen humanitären

Organisation

zur Verfügung gestellt werden,

sofern in beiden Fällen die in

jenem Artikel genannten Voraussetzungen

erfüllt sind.

(3) Die in Artikel 27 des II.

Abkommens beschriebenen kleinen

Wasserfahrzeuge werden

auch dann geschützt, wenn die in

jenem Artikel vorgesehene Mitteilung

nicht erfolgt ist. Die am

Konflikt beteiligten Parteien sind

jedoch aufgefordert, einander

Einzelheiten über diese Fahrzeuge

mitzuteilen, die deren

Kennzeichnung und Erkennung

erleichtern.

Artikel 23

Andere Sanitätsschiffe

und sonstige Sanitätswasserfahrzeuge

(1) Andere als die in Artikel 22

dieses Protokolls und in Artikel

38 des II. Abkommens

genannten Sanitätsschiffe und

sonstigen Sanitätswasserfahrzeuge

werden auf See oder in

anderen Gewässern ebenso

geschont und geschützt wie

bewegliche Sanitätseinheiten

nach den Abkommen und diesem

Protokoll. Da dieser Schutz nur

wirksam sein kann, wenn die

Sanitätsschiffe oder sonstigen

Sanitätswasserfahrzeuge als solche

gekennzeichnet und erkennbar

sind, sollen sie mit dem

Schutzzeichen kenntlich gemacht

werden und nach Möglichkeit die

Bestimmungen des Artikels 43

Absatz 2 des II. Abkommens

befolgen.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten

Schiffe und sonstigen Wasserfahrzeuge

unterliegen weiterhin

dem Kriegsrecht. Ein über Wasser

fahrendes Kriegsschiff, das in

der Lage ist, seine Weisungen

sofort durchzusetzen, kann sie

anweisen, anzuhalten, abzudrehen

oder einen bestimmten Kurs

einzuhalten; einer solchen Weisung

muß Folge geleistet werden.

Im übrigen dürfen sie ihrem sanitätsdienstlichen

Auftrag nicht entzogen

werden, solange sie für die

an Bord befindlichen Verwundeten,

Kranken und Schiffbrüchigen

benötigt werden.

(3) Der in Absatz 1 vorgesehene

Schutz endet nur unter den

in den Artikeln 34 und 35 des

II. Abkommens genannten Voraussetzungen.

Eine eindeutige

Weigerung, einer Weisung nach

Absatz 2 Folge zu leisten, stellt

eine den Feind schädigende

Handlung im Sinne des Artikels

34 des II. Abkommens dar.

(4) Eine am Konflikt beteiligte

Partei kann einer gegnerischen

Partei so früh wie möglich vor

dem Auslaufen den Namen, die

Merkmale, die voraussichtliche

Abfahrtszeit, den Kurs und die

geschätzte Geschwindigkeit der

Sanitätsschiffe oder sonstigen

Sanitätswasserfahrzeuge mitteilen,

insbesondere bei Schiffen mit

einem Bruttoraumgehalt von

mehr als 2000 Registertonnen;

sie kann auch weitere Angaben

machen, welche die Kennzeichnung

und Erkennung erleichtern

würden. Die gegnerische Partei

bestätigt den Empfang dieser

Angaben.

(5) Artikel 37 des II. Abkommens

findet auf das Sanitäts- und

Seelsorgepersonal an Bord solcher

Schiffe und sonstigen Wasserfahrzeuge

Anwendung.

(6) Das II. Abkommen findet

auf die Verwundeten, Kranken

und Schiffbrüchigen Anwendung,

die zu den in Artikel 13 des

II. Abkommens und in Artikel 44

dieses Protokolls genannten

Kategorien gehören und sich an

Bord solcher Sanitätsschiffe und

sonstigen Sanitätswasserfahrzeuge

befinden. Verwundete,

kranke und schiffbrüchige Zivilpersonen,

die nicht zu einer der

in Artikel 13 des II. Abkommens

genannten Kategorien gehören,

dürfen auf See weder einer Partei,

der sie nicht angehören, übergeben

noch zum Verlassen des

Schiffes oder sonstigen Wasserfahrzeugs

gezwungen werden;

befinden sie sich jedoch in der

Gewalt einer anderen am Konflikt

beteiligten Partei als ihrer

eigenen, so finden das

IV. Abkommen und dieses Protokoll

auf sie Anwendung.

Artikel 24

Schutz von Sanitätsluftfahrzeugen

Sanitätsluftfahrzeuge werden

nach Maßgabe dieses Teiles

geschont und geschützt.

Artikel 25

Sanitätsluftfahrzeuge

in Gebieten, die nicht

von einer gegnerischen

Partei beherrscht werden

In oder über Landgebieten, die

von eigenen oder befreundeten

Streitkräften tatsächlich beherrscht

werden, oder in oder

über Seegebieten, die nicht tatsächlich

von einer gegnerischen

Partei beherrscht werden, bedarf

es zur Schonung und zum Schutz

von Sanitätsluftfahrzeugen einer

am Konflikt beteiligten Partei

keiner Vereinbarung mit einer

gegnerischen Partei. Eine am

Konflikt beteiligte Partei, die ihre

Sanitätsluftfahrzeuge in diesen

Gebieten einsetzt, kann jedoch

zwecks größerer Sicherheit der

gegnerischen Partei entsprechend

Artikel 29 Mitteilung machen,

insbesondere, wenn diese Luftfahrzeuge

Flüge durchführen, die

sie in die Reichweite von Boden-

Luft-Waffensystemen der gegnerischen

Partei bringen.

Artikel 26

Sanitätsluftfahrzeuge

in Kontakt- oder ähnlichen

Zonen

(1) In oder über den tatsächlich

von eigenen oder befreundeten

Streitkräften beherrschten Teilen

der Kontaktzone und in oder

über Gebieten, bei denen nicht

eindeutig feststeht, wer sie tatsächlich

beherrscht, kann der

Schutz der Sanitätsluftfahrzeuge

nur dann voll wirksam sein, wenn

vorher zwischen den zuständigen

militärischen Dienststellen der am

Konflikt beteiligten Parteien eine

Vereinbarung entsprechend Artikel

29 getroffen worden ist. In

Ermangelung einer solchen Vereinbarung

operieren die Sanitätsluftfahrzeuge

auf eigene Gefahr;

sie werden aber dennoch

geschont, sobald sie als solche

erkannt worden sind.

(2) Der Ausdruck „Kontaktzone"

bezeichnet jedes Landgebiet,

in dem die vorderen Teile

gegnerischer Kräfte miteinander

in Berührung kommen; dies ist

insbesondere dort der Fall, wo sie

einem direkten Beschuß vom

Boden aus ausgesetzt sind.

Artikel 27

Sanitätsluftfahrzeuge

in Gebieten, die von

einer gegnerischen

Partei beherrscht werden

(1) Die Sanitätsluftfahrzeuge

einer am Konflikt beteiligten Partei

bleiben auch dann geschützt,

wenn sie von einer gegnerischen

Partei tatsächlich beherrschte

Land- oder Seegebiete überfliegen,

sofern die zuständige

Dienststelle der gegnerischen

Partei zuvor ihr Einverständnis

zu diesen Flügen erteilt hat.

(2) Überfliegt ein Sanitätsluftfahrzeug

infolge eines Navigationsfehlers

oder infolge einer

Notlage, welche die Sicherheit

des Fluges beeinträchtigt, ohne

das in Absatz 1 vorgesehene Einverständnis

oder in Abweichung

von den dabei festgelegten Bedingungen

ein von einer gegenerischen

Partei tatsächlich

beherrschtes Gebiet, so unternimmt

es alle Anstrengungen, um

sich zu erkennen zu geben und

die gegnerische Partei von den

Umständen in Kenntnis zu setzen.

Sobald die gegnerische Partei

das Sanitätsluftfahrzeug

erkannt hat, unternimmt sie alle

zumutbaren Anstrengungen, um

die Weisung zum Landen oder

Wassern nach Artikel 30 Absatz 1

zu erteilen oder um andere Maßnahmen

zur Wahrung ihrer eigenen

Interessen zu treffen und um

in beiden Fällen dem Luftfahrzeug

Zeit zur Befolgung der Weisung

zu lassen, bevor es angegriffen

werden kann.

Artikel 28

Beschränkungen für

den Einsatz von Sanitätsluftfahrzeugen

(1) Den am Konflikt beteiligten

Parteien ist es verboten, ihre

Sanitätsluftfahrzeuge zu dem

Versuch zu benutzen, militärische

Vorteile gegenüber der gegnerischen

Partei zu erlangen. Die

Anwesenheit von Sanitätsluftfahrzeugen

darf nicht zu dem Versuch

benutzt werden, Angriffe

von militärischen Zielen fernzuhalten.

(2) Sanitätsluftfahrzeuge dürfen

nicht zur Gewinnung oder

Übermittlung nachrichtendienstlicher

militärischer Erkenntnisse

benutzt werden, und sie dürfen

keine Ausrüstung mitführen, die

solchen Zwecken dient. Es ist

ihnen verboten, Personen oder

Ladung zu befördern, die nicht

unter die Begriffsbestimmung des

Artikels 8 Buchstabe f) fallen.

Das Mitfuhren persönlicher Habe

der Insassen oder von Ausrüstung,

die allem dazu dient, die

Navigation, den Nachrichtenverkehr

oder die Kennzeichnung zu

erleichtern, gilt nicht als verboten.

(3) Sanitätsluftfahrzeuge dürfen

keine Waffen befördern mit

Ausnahme von Handwaffen und

Munition, die den an Bord

befindlichen Verwundeten, Kranken

und Schiffbrüchigen abgenommen

und der zuständigen

Stelle noch nicht abgeliefert worden

sind, sowie von leichten

Handfeuerwaffen, die das an

Bord befindliche Sanitätspersonal

zur eigenen Verteidigung oder

zur Verteidigung der ihm anvertrauten

Verwundeten, Kranken

und Schiffbrüchigen benötigt.

(4) Auf den in den Artikeln 26

und 17 bezeichneten Flügen dürfen

Sanitätsluftfahrzeuge nur

nach vorherigem Einverständnis

der gegnerischen Partei zur

Suche nach Verwundeten, Kranken

und Schiffbrüchigen verwendet

werden.

Artikel 29

Mitteilungen und Vereinbarungen

betreffend

Sanitätsluftfahrzeuge

(1) Mitteilungen nach Artikel

25 oder Ersuchen um vorheriges

Einverständnis nach den Artikeln

26, 27, 28 Absatz 4 oder

Artikel 31 müssen die voraussichtliche

Anzahl der Sanitätsluftfahrzeuge,

ihre Flugpläne und

ihre Kennzeichnung angeben; sie

sind dahin zu verstehen, daß

jeder Flug im Einklang mit Artikel

28 durchgeführt wird.

(2) Die Partei, die eine Mitteilung

nach Artikel 25 erhält, bestätigt

sofort deren Eingang.

(3) Die Partei, die ein Ersuchen

um vorheriges Einverständnis

nach den Artikeln 26, 27, 28

Absatz 4 oder Artikel 31 erhält,

wird der ersuchenden Partei so

bald wie möglich

a) mitteilen, daß dem Ersuchen

zugestimmt wird,

b) mitteilen, daß das Ersuchen

abgelehnt wird, oder

c) angemessene Gegenvorschläge

übermitteln. Sie

kann auch vorschlagen,

während der betreffenden

Zeit andere Flüge in dem

Gebiet zu verbieten oder

einzuschränken. Nimmt die

Partei, die das Ersuchen

gestellt hat, die Gegenvorschläge

an, so teilt sie dies

der anderen Partei mit.

(4) Die Parteien treffen die

notwendigen Maßnahmen, damit

die Mitteilungen schnell erfolgen

und die Vereinbarungen schnell

getroffen werden können.

(5) Die Parteien treffen ferner

die notwendigen Maßnahmen,

damit der Inhalt der Mitteilungen

und Vereinbarungen den betreffenden

militärischen Einheiten

schnell bekanntgegeben wird und

damit diesen Einheiten schnell

mitgeteilt wird, welche Mittel der

Kenntlichmachung von den in

Betracht kommenden Sanitätsluftfahrzeugen

verwendet werden.

Artikel 30

Landung und Untersuchung

von Sanitätsluftfahrzeugen

(1) Beim Überfliegen von

Gebieten, die von der gegnerischen

Partei tatsächlich

beherrscht werden, oder von

Gebieten, bei denen nicht eindeutig

feststeht, wer sie tatsächlich

beherrscht, können Sanitätsluftfahrzeuge

angewiesen werden zu

landen beziehungsweise zu wassern,

damit sie nach Maßgabe der

folgenden Absätze untersucht

werden können. Die Sanitätsluftfahrzeuge

haben eine solche

Anweisung zu befolgen.

(2) Landet oder wassert ein solches

Luftfahrzeug auf Grund

einer derartigen Anweisung oder

aus anderen Gründen, so darf es

nur zur Klärung der in den

Absätzen 3 und 4 aufgeführten

Fragen untersucht werden. Die

Untersuchung hat unverzüglich

zu beginnen und ist zügig durchzuführen.

Die untersuchende

Partei darf nicht verlangen, daß

die Verwundeten und Kranken

von Bord gebracht werden,

sofern dies nicht für die Untersuchung

unerläßlich ist. Die Partei

trägt auf jeden Fall dafür Sorge,

daß sich der Zustand der Verwundeten

und Kranken durch die

Untersuchung oder dadurch, daß

sie von Bord gebracht werden,

nicht verschlechtert.

(3) Ergibt die Untersuchung,

daß das Luftfahrzeug

a) ein Sanitätsluftfahrzeug im

Sinne des Artikels 8 Buchstabe

j) ist,

b) nicht gegen die in Artikel

28 vorgeschriebenen

Bedingungen verstößt und

c) den Flug nicht ohne eine

etwa erforderliche vorherige

Vereinbarung oder

unter Verletzung einer solchen

Vereinbarung durchgeführt

hat,

so wird dem Luftfahrzeug und

denjenigen seiner Insassen, die

einer gegnerischen Partei, einem

neutralen oder einem anderen

nicht am Konflikt beteiligten

Staat angehören, gestattet, den

Flug unverzüglich fortzusetzen.

(4) Ergibt die Untersuchung,

daß das Luftfahrzeug

a) kein Sanitätsluftfahrzeug

im Sinne des Artikels 8

Buchstabe j) ist,

b) gegen die in Artikel 28 vorgeschriebenen

Bedingungen

verstößt oder

c) den Flug ohne eine etwa

erforderliche vorherige

Vereinbarung oder unter

Verletzung einer solchen

Vereinbarung durchgeführt

hat,

so kann das Luftfahrzeug

beschlagnahmt werden. Seine

Insassen werden nach den einschlägigen

Bestimmungen der

Abkommen und dieses Protokolls

behandelt. Ein Luftfahrzeug, das

zum ständigen Sanitätsluftfahrzeug

bestimmt war, darf nach seiner

Beschlagnahme nur als Sanitätsluftfahrzeug

verwendet werden.

Artikel 31

Neutrale oder andere

nicht am Konflikt

beteiligte Staaten

(1) Sanitätsluftfahrzeuge dürfen

das Hoheitsgebiet eines neutralen

oder eines anderen nicht

am Konflikt beteiligten Staates

nur auf Grund einer vorherigen

Vereinbarung überfliegen oder

dort landen oder wassern. Besteht

eine solche Vereinbarung, so werden

sie während des gesamten

Fluges sowie für die Dauer einer

etwaigen Zwischenlandung oder

-wasserung geschont. Sie haben

indessen jeder Weisung, zu landen

beziehungsweise zu wassern,

Folge zu leisten.

(2) Überfliegt ein Sanitätsluftfahrzeug

infolge eines Navigationsfehlers

oder infolge einer

Notlage, welche die Sicherheit

des Fluges beeinträchtigt, ohne

Einverständnis oder in Abweichung

von den dabei festgelegten

Bedingungen das Hoheitsgebiet

eines neutralen oder eines anderen

nicht am Konflikt beteiligten

Staates, so unternimmt es alle

Anstrengungen, um seinen Flug

bekanntzugeben und um sich zu

erkennen zu geben. Sobald dieser

Staat das Sanitätsluftfahrzeug

erkannt hat, unternimmt er alle

zumutbaren Anstrengungen, um

die Weisung zum Landen oder

Wassern nach Artikel 30 Absatz 1

zu erteilen oder um andere Maßnahmen

zur Wahrung seiner eigenen

Interessen zu treffen und um

in beiden Fällen dem Luftfahrzeug

Zeit zur Befolgung der Weisung

zu lassen, bevor es angegriffen

werden kann.

(3) Landet oder wassert ein

Sanitätsluftfahrzeug nach Vereinbarung

oder unter den in

Absatz 2 genannten Umständen

auf Grund einer Weisung oder

aus anderen Gründen im

Hoheitsgebiet eines neutralen

oder eines anderen nicht am Konflikt

beteiligten Staates, so darf es

untersucht werden, damit festgestellt

wird, ob es sich tatsächlich

um ein Sanitätsluftfahrzeug

handelt. Die Untersuchung hat

unverzüglich zu beginnen und ist

zügig durchzuführen. Die untersuchende

Partei darf nicht verlangen,

daß die Verwundeten und

Kranken der das Luftfahrzeug

betreibenden Partei von Bord

gebracht werden, sofern dies

nicht für die Untersuchung unerläßlich

ist. Die untersuchende

Partei trägt auf jeden Fall dafür

Sorge, daß sich der Zustand der

Verwundeten und Kranken durch

die Untersuchung oder dadurch,

daß sie von Bord gebracht werden,

nicht verschlechtert. Ergibt

die Untersuchung, daß es sich tatsächlich

um ein Sanitätsluftfahrzeug

handelt, so wird dem Luftfahrzeug

und seinen Insassen mit

Ausnahme derjenigen, die nach

den Regeln des in bewaffneten

Konflikten anwendbaren Völkerrechts

in Gewahrsam gehalten

werden müssen, gestattet, seinen

Flug fortzusetzen, wobei ihm

angemessene Erleichterungen

gewährt werden. Ergibt die

Untersuchung, daß es sich nicht

um ein Sanitätsluftfahrzeug

handelt, so wird es beschlagnahmt,

und seine Insassen werden

entsprechend Absatz 4 behandelt.

(4) Die mit Zustimmung der

örtlichen Behörden im Hoheitsgebiet

eines neutralen oder eines

anderen nicht am Konflikt beteiligten

Staates nicht nur vorübergehend

von einem Sanitätsluftfahrzeug

abgesetzten Verwundeten,

Kranken und Schiffbrüchigen

werden in Ermangelung einer

anders lautenden Abmachung

zwischen diesem Staat und den

am Konflikt beteiligten Parteien,

wenn die Regeln des in bewaffneten

Konflikten anwendbaren Völkerrechts

es erfordern, so in

Gewahrsam gehalten, daß sie

nicht mehr an Feindseligkeiten

teilnehmen können. Die Krankenhaus-

und Internierungskosten

gehen zu Lasten des Staates,

dem diese Personen angehören.

(5) Neutrale oder andere nicht

am Konflikt beteiligte Staaten

wenden etwaige Bedingungen

und Beschränkungen für das

Überfliegen ihres Hoheitsgebiets

durch Sanitätsluftfahrzeuge oder

für deren Landung oder Wasserung

in ihrem Hoheitsgebiet auf

alle am Konflikt beteiligten Parteien

in gleicher Weise an.

ABSCHNITT III

VERMISSTE UND TOTE

Artikel 32

Allgemeiner Grundsatz

Bei der Anwendung dieses

Abschnitts wird die Tätigkeit der

Hohen Vertragsparteien, der am

Konflikt beteiligten Parteien und

der in den Abkommen und in diesem

Protokoll erwähnten internationalen

humanitären Organisationen

in erster Linie durch das

Recht der Familien bestimmt, das

Schicksal ihrer Angehörigen zu

erfahren.

Artikel 33

Vermißte

(1) Sobald die Umstände es

zulassen, spätestens jedoch nach

Beendigung der aktiven Feindseligkeiten,

forscht jede am Konflikt

beteiligte Partei nach dem

Verbleib der Personen, die von

einer gegnerischen Partei als vermißt

gemeldet worden sind. Die

gegnerische Partei erteilt alle

zweckdienlichen Auskünfte über

diese Personen, um die Suche zu

erleichtern.

(2) Um die Beschaffung der

Auskünfte nach Absatz 1 zu

erleichtern, hat jede am Konflikt

beteiligte Partei für Personen, die

nicht auf Grund der Abkommen

und dieses Protokolls eine günstigere

Behandlung erfahren würden,

a) die in Artikel 138 des

IV. Abkommens genannten

Auskünfte über Personen

zu registrieren, die infolge

von Feindseligkeiten oder

Besetzung festgenommen,

in Haft gehalten oder

anderweitig mehr als zwei

Wochen gefangengehalten

worden sind oder die während

eines Freiheitsentzugs

verstorben sind;

b) soweit irgend möglich die

Beschaffung und Registrierung

von Auskünften über

solche Personen zu erleich-

tern und erforderlichenfalls

selbst durchzuführen, wenn

sie unter anderen Umständen

infolge von Feindseligkeiten

oder Besetzung verstorben

sind.

(3) Auskünfte über die nach

Absatz 1 als vermißt gemeldeten

Personen sowie Ersuchen um

Erteilung solcher Auskünfte werden

entweder unmittelbar oder

über die Schutzmacht oder den

Zentralen Suchdienst des Internationalen

Komitees vom Roten

Kreuz oder die nationalen Gesellschaften

des Roten Kreuzes

(Roten Halbmonds, Roten

Löwen mit Roter Sonne) geleitet.

Werden die Auskünfte nicht über

das Internationale Komitee vom

Roten Kreuz und seinen Zentralen

Suchdienst geleitet, so trägt

jede am Konflikt beteiligte Partei

dafür Sorge, daß die Auskünfte

auch dem Zentralen Suchdienst

übermittelt werden.

(4) Die am Konflikt beteiligten

Parteien bemühen sich, Regelungen

zu vereinbaren, die es Gruppen

ermöglichen, im Kampfgebiet

nach Toten zu suchen, sie zu

identifizieren und zu bergen;

diese Regelungen können vorsehen,

daß diese Gruppen von Personal

der gegnerischen Partei

begleitet werden, wenn sie ihren

Auftrag in den von dieser Partei

kontrollierten Gebieten ausführen.

Die Mitglieder dieser Gruppen

werden geschont und

geschützt, solange sie sich ausschließlich

diesem Auftrag widmen.

Artikel 34

Sterbliche Überreste

(1) Sterbliche Überreste von

Personen, die im Zusammenhang

mit einer Besetzung oder während

eines durch Besetzung oder

Feindseligkeiten verursachten

Freiheitsentzugs verstorben sind,

und von Personen, die keine

Angehörigen des Staates waren,

in dem sie infolge von Feindseligkeiten

verstorben sind, werden

geachtet; auch die Grabstätten

aller dieser Personen werden

nach Artikel 130 des IV. Abkommens

geachtet, instandgehalten

und gekennzeichnet, soweit die

Überreste oder Grabstätten nicht

auf Grund der Abkommen und

dieses Protokolls eine günstigere

Behandlung erfahren würden.

(2) Sobald die Umstände und

die Beziehungen zwischen den

gegnerischen Parteien es gestatten,

treffen die Hohen Vertragsparteien,

in deren Hoheitsgebiet

Gräber beziehungsweise andere

Stätten gelegen sind, in denen

sich die sterblichen Überreste der

infolge von Feindseligkeiten oder

während einer Besetzung oder

eines Freiheitsentzugs Verstorbenen

befinden, Vereinbarungen,

a) um den Hinterbliebenen

und den Vertretern amtlicher

Gräberregistrierungsdienste

den Zugang zu den

Grabstätten zu erleichtern

und Vorschriften über die

praktische Durchführung

betreffend diesen Zugang

zu erlassen;

b) um die dauernde Achtung

und Instandhaltung der

Grabstätten sicherzustellen;

c) um die Überführung der

sterblichen Überreste und

der persönlichen Habe des

Verstorbenen in sein Heimatland

auf dessen Antrag

oder, sofern dieses Land

keinen Einwand erhebt, auf

Antrag der Hinterbliebenen

zu erleichtern.

(3) Sind keine Vereinbarungen

nach Absatz 2 Buchstabe b) oder

c) getroffen und ist das Heimatland

des Verstorbenen nicht

bereit, auf eigene Kosten für die

Instandhaltung der Grabstätten

zu sorgen, so kann die Hohe Vertragspartei,

in deren Hoheitsgebiet

die Grabstätten gelegen sind,

anbieten, die Überführung der

sterblichen Überreste in das

Heimatland zu erleichtern. Wird

ein solches Angebot innerhalb

von fünf Jahren nicht angenommen,

so kann die Hohe Vertragspartei

nach gebührender Unterrichtung

des Heimatlands ihre

eigenen Rechtsvorschriften

betreffend Friedhöfe und Grabstätten

anwenden.

(4) Die Hohe Vertragspartei,

in deren Hoheitsgebiet die in diesem

Artikel bezeichneten Grabstätten

gelegen sind, ist zur Exhumierung

der sterblichen Überreste

nur berechtigt,

a) wenn die Exhumierung

nach Maßgabe der Absätze

2 Buchstabe c) und 3

erfolgt oder

b) wenn die Exhumierung im

zwingenden öffentlichen

Interesse geboten ist, unter

anderem aus Gründen der

Gesundheitsvorsorge und

zum Zweck der Nachforschung;

in diesem Fall

behandelt die Hohe Vertragspartei

die Überreste

jederzeit mit Achtung; sie

setzt das Heimatland von

der beabsichtigten Exhumierung

in Kenntnis und

teilt ihm Einzelheiten über

den für die Wiederbestattung

vorgesehenen Ort mit.

TEIL III

METHODEN UND MITTEL

DER KRIEGFÜHRUNG

KOMBATTANTEN- UND

KRIEGSGEFANGENENSTATUS

ABSCHNITT I

METHODEN UND MITTEL

DER KRIEGFÜHRUNG

Artikel 35

Grundregeln

(1) In einem bewaffneten Konflikt

haben die am Konflikt beteiligten

Parteien kein unbeschränktes

Recht in der Wahl der Methoden

und Mittel der Kriegführung.

(2) Es ist verboten, Waffen,

Geschosse und Material sowie

Methoden der Kriegführung zu

verwenden, die geeignet sind,

überflüssige Verletzungen oder

unnötige Leiden zu verursachen.

(3) Es ist verboten, Methoden

oder Mittel der Kriegführung zu

verwenden, die dazu bestimmt

sind oder von denen erwartet

werden kann, daß sie ausgedehnte,

langanhaltende und

schwere Schäden der natürlichen

Umwelt verursachen.

Artikel 36

Neue Waffen

Jede Hohe Vertragspartei ist

verpflichtet, bei der Prüfung, Entwicklung,

Beschaffung oder Einführung

neuer Waffen oder neuer

Mittel oder Methoden der Kriegführung

festzustellen, ob ihre

Verwendung stets oder unter

bestimmten Umständen durch

dieses Protokoll oder durch eine

andere auf die Hohe Vertragspartei

anwendbare Regel des Völkerrechts

verboten wäre.

Artikel 37

Verbot der Heimtücke

(1) Es ist verboten, einen Gegner

unter Anwendung von Heimtücke

zu töten, zu verwunden

oder gefangenzunehmen. Als

Heimtücke gelten Handlungen,

durch die ein Gegner in der

Absicht, sein Vertrauen zu mißbrauchen,

verleitet wird, darauf

zu vertrauen, daß er nach den

Regeln des in bewaffneten Konflikten

anwendbaren Völkerrechts

Anspruch auf Schutz hat

oder verpflichtet ist, Schutz zu

gewähren. Folgende Handlungen

sind Beispiele für Heimtücke

a) das Vortäuschen der

Absicht, unter einer Parlamentärflagge

zu verhandeln

oder sich zu ergeben;

b) das Vortäuschen von

Kampfunfähigkeit infolge

Verwundung oder Krankheit;

c) das Vortäuschen eines zivilen

oder Nichtkombattantenstatus;

d) das Vortäuschen eines

geschützten Status durch

Benutzung von Abzeichen,

Emblemen oder Uniformen

der Vereinten Nationen

oder neutraler oder anderer

nicht am Konflikt beteiliger

Staaten.

(2) Kriegslisten sind nicht verboten.

Kriegslisten sind Handlungen,

die einen Gegner irreführen

oder ihn zu unvorsichtigem

Handeln veranlassen sollen, die

aber keine Regel des in bewaffneten

Konflikten anwendbaren Völkerrechts

verletzen und nicht

heimtückisch sind, weil sie den

Gegner nicht verleiten sollen, auf

den sich aus diesem Recht ergebenden

Schutz zu vertrauen. Folgende

Handlungen sind Beispiele

für Kriegslisten: Tarnung,

Scheinstellungen, Scheinoperationen

und irreführende Informationen.

Artikel 38

Anerkannte Kennzeichen

(1) Es ist verboten, das Schutzzeichen

des Roten Kreuzes, des

Roten Halbmonds oder des

Roten Löwen mit Roter Sonne

oder andere in den Abkommen

oder in diesem Protokoll vorgesehene

Zeichen, Kennzeichen oder

Signale zu mißbrauchen. Es ist

ferner verboten, in einem bewaffneten

Konflikt andere Schutz verleihende

international anerkannte

Kennzeichen, Abzeichen oder

Signale, einschließlich der Parlamentärflagge

und des Schutzzeichens

für Kulturgut, absichtlich

zu mißbrauchen.

(2) Es ist verboten, das Emblem

der Vereinten Nationen zu verwenden,

sofern die Organisation

dies nicht gestattet hat.

Artikel 39

Nationalitätszeichen

(1) Es ist verboten, in einem

bewaffneten Konflikt Flaggen

oder militärische Kennzeichen,

Abzeichen oder Uniformen neutraler

oder anderer nicht am Konflikt

beteiligter Staaten zu verwenden.

(2) Es ist verboten, Flaggen

oder militärische Kennzeichen,

Abzeichen oder Uniformen gegnerischer

Parteien während eines

Angriffs oder zu dem Zweck zu

verwenden, Kriegshandlungen zu

decken, zu erleichtern, zu schützen

oder zu behindern.

(3) Dieser Artikel oder Artikel

37 Absatz 1 Buchstabe d) berührt

nicht die bestehenden allgemein

anerkannten Regeln des Völkerrechts,

die auf Spionage oder auf

den Gebrauch von Flaggen in der

Seekriegsführung anzuwenden

sind.

Artikel 40

Pardon

Es ist verboten, den Befehl zu

erteilen, niemanden am Leben zu

lassen, dies dem Gegner anzudrohen

oder die Feindseligkeiten in

diesem Sinne zu führen.

Artikel 41

Schutz eines außer

Gefecht befindlichen

Gegners

(1) Wer als außer Gefecht

befindlich erkannt wird oder

unter den gegebenen Umständen

als solcher erkannt werden sollte,

darf nicht angegriffen werden.

(2) Außer Gefecht befindlich

ist,

a) wer sich in der Gewalt

einer gegnerischen Partei

befindet,

b) wer unmißverständlich

seine Absicht bekundet,

sich zu ergeben, oder

c) wer bewußtlos oder anderweitig

durch Verwundung

oder Krankheit kampfunfähig

und daher nicht in der

Lage ist, sich zu verteidigen,

sofern er in allen diesen Fällen

jede feindselige Handlung unterläßt

und nicht zu entkommen versucht.

(3) Sind Personen, die

Anspruch auf Schutz als Kriegsgefangene

haben, unter ungewöhnlichen

Kampfbedingungen,

die ihre Wegschaffung nach Teil

III Abschnitt I des III. Abkommens

nicht zulassen, in die

Gewalt einer gegnerischen Partei

geraten, so werden sie freigelassen,

und es werden alle praktisch

möglichen Vorkehrungen für ihre

Sicherheit getroffen.

Artikel 42

Insassen von Luftfahrzeugen

(1) Wer mit dem Fallschirm aus

einem Luftfahrzeug abspringt,

das sich in Not befindet, darf

während des Absprungs nicht

angegriffen werden.

(2) Wer mit dem Fallschirm aus

einem Luftfahrzeug abgesprungen

ist, das sich in Not befand,

erhält, sobald er den Boden eines

von einer gegnerischen Partei

kontrollierten Gebiets berührt,

Gelegenheit, sich zu ergeben,

bevor er angegriffen wird, es sei

denn, er begeht offensichtlich

eine feindselige Handlung

(3) Luftlandetruppen werden

durch diesen Artikel nicht

geschützt.

ABSCHNITT II

KOMBATTANTEN- UND

KRIEGSGEFANGENENSTATUS

Artikel 43

Streitkräfte

(1) Die Streitkräfte einer am

Konflikt beteiligten Partei bestehen

aus der Gesamtheit der organisierten

bewaffneten Verbände,

Gruppen und Einheiten, die einer

Führung unterstehen, welche dieser

Partei für das Verhalten ihrer

Untergebenen verantwortlich ist;

dies gilt auch dann, wenn diese

Partei durch eine Regierung oder

ein Organ vertreten ist, die von

einer gegnerischen Partei nicht

anerkannt werden. Diese Streitkräfte

unterliegen einem internen

Disziplinarsystem, das unter

anderem die Einhaltung der

Regeln des in bewaffneten Konflikten

anwendbaren Völkerrechts

gewährleistet.

(2) Die Angehörigen der Streitkräfte

einer am Konflikt beteiligten

Partei (mit Ausnahme des in

Artikel 33 des III. Abkommens

bezeichneten Sanitäts- und Seelsorgepersonals)

sind Kombattanten,

das heißt, sie sind berechtigt,

unmittelbar an Feindseligkeiten

teilzunehmen.

(3) Nimmt eine am Konflikt

beteiligte Partei paramilitärische

oder bewaffnete Vollzugsorgane

in ihre Streitkräfte auf, so teilt sie

dies den anderen am Konflikt

beteiligten Parteien mit.

Artikel 44

Kombattanten und

Kriegsgefangene

(1) Ein Kombattant im Sinne

des Artikels 43, der in die Gewalt

einer gegnerischen Partei gerät,

ist Kriegsgefangener.

(2) Obwohl alle Kombattanten

verpflichtet sind, die Regeln des

in bewaffneten Konflikten anwendbaren

Völkerrechts einzuhalten,

verwirkt ein Kombattant

bei Verletzung dieser Regeln

nicht das Recht, als Kombattant

oder, wenn er in die Gewalt einer

gegnerischen Partei gerät, als

Kriegsgefangener zu gelten, ausgenommen

in den in den Absätzen

3 und 4 bezeichneten Fällen.

(3) Um den Schutz der Zivilbevölkerung

vor den Auswirkungen

von Feindseligkeiten zu verstärken,

sind die Kombattanten verpflichtet,

sich von der Zivilbevölkerung

zu unterscheiden, solange

sie an einem Angriff oder an einer

Kriegshandlung zur Vorbereitung

eines Angriffs beteiligt sind.

Da es jedoch in bewaffneten

Konflikten Situationen gibt, in

denen sich ein bewaffneter Kombattant

wegen der Art der Feindseligkeiten

nicht von der Zivilbevölkerung

unterscheiden kann,

behält er den Kombattantenstatus,

vorausgesetzt, daß er in solchen

Fällen

a) während jedes militärischen

Einsatzes seine Waffen

offen trägt und

b) während eines militärischen

Aufmarsches vor Beginn

eines Angriffs, an dem er

teilnehmen soll, seine Waffen

so lange offen trägt, wie

er für den Gegner sichtbar

ist.

Handlungen, die den in diesem

Absatz genannten Voraussetzungen

entsprechen, gelten nicht als

heimtückisch im Sinne des Artikels

37 Absatz 1 Buchstabe c).

(4) Ein Kombattant, der in die

Gewalt einer gegnerischen Partei

gerät und die in Absatz 3 Satz 2

genannten Voraussetzungen

nicht erfüllt, verwirkt sein Recht,

als Kriegsgefangener zu gelten;

er genießt jedoch in jeder Hinsicht

den Schutz, der dem den

Kriegsgefangenen durch das

III. Abkommen und dieses Protokoll

gewährten Schutz entspricht.

Hierzu gehört auch der Schutz,

der dem den Kriegsgefangenen

durch das III. Abkommen

gewährten Schutz entspricht,

wenn eine solche Person wegen

einer von ihr begangenen Straftat

vor Gericht gestellt und bestraft

wird.

(5) Ein Kombattant, der in die

Gewalt einer gegnerischen Partei

gerät, während er nicht an einem

Angriff oder an einer Kriegshandlung

zur Vorbereitung eines

Angriffs beteiligt ist, verwirkt

wegen seiner früheren Tätigkeit

nicht sein Recht, als Kombattant

und Kriegsgefangener zu gelten.

(6) Dieser Artikel berührt nicht

das Recht einer Person, nach

Artikel 4 des III. Abkommens als

Kriegsgefangener zu gelten.

(7) Dieser Artikel bezweckt

nicht, die allgemein anerkannte

Staatenpraxis in bezug auf das

Tragen von Uniformen durch

Kombattanten zu ändern, die den

regulären, uniformierten bewaffneten

Einheiten einer am Konflikt

beteiligten Partei angehören.

(8) Außer den in Artikel 13 des

I. und II. Abkommens genannten

Kategorien von Personen haben

alle in Artikel 43 dieses Protokolls

bezeichneten Mitglieder der

Streitkräfte einer am Konflikt

beteiligten Partei Anspruch auf

Schutz nach den genannten

Abkommen, wenn sie verwundet

oder krank oder — im Fall des

II. Abkommens — auf See oder

in anderen Gewässern schiffbrüchig

sind.

Artikel 45

Schutz von Personen,

die an Feindseligkeiten

teilgenommen haben

(1) Es wird vermutet, daß derjenige,

der an Feindseligkeiten

teilnimmt und in die Gewalt einer

gegnerischen Partei gerät, Kriegsgefangener

und daher durch das

III. Abkommen geschützt ist,

wenn er den Kriegsgefangenenstatus

beansprucht, wenn er

Anspruch darauf zu haben

scheint oder wenn die Partei, der

er angehört, in einer Mitteilung

an die Gewahrsamsmacht oder

die Schutzmacht diesen Status für

ihn beansprucht. Bestehen Zweifel,

ob eine solche Person

Anspruch auf den Kriegsgefangenenstatus

hat, so genießt sie weiterhin

so lange diesen Status und

damit den Schutz des III. Abkommens

und dieses Protokolls, bis

ein zuständiges Gericht über

ihren Status entschieden hat.

(2) Wer in die Gewalt einer

gegnerischen Partei geraten ist,

nicht als Kriegsgefangener in

Gewahrsam gehalten wird und

von dieser Partei wegen einer im

Zusammenhang mit den Feindseligkeiten

begangenen Straftat

gerichtlich verfolgt werden soll,

ist berechtigt, sich vor einem

Gericht auf seinen Status als

Kriegsgefangener zu berufen und

eine diesbezügliche Entscheidung

des Gerichts herbeizuführen.

Sofern das anwendbare Verfahren

es zuläßt, ist diese Entscheidung

zu fällen, bevor über die

Straftat verhandelt wird. Die Vertreter

der Schutzmacht sind

berechtigt, den Verhandlungen

über die Entscheidung dieser

Frage beizuwohnen, sofern nicht

im Interesse der Staatssicherheit

ausnahmsweise unter Ausschluß

der Öffentlichkeit verhandelt

wird. In diesem Fall hat die

Gewahrsamsmacht die Schutzmacht

entsprechend zu benachrichtigen.

(3) Wer an Feindseligkeiten

teilgenommen hat, keinen

Anspruch auf den Status eines

Kriegsgefangenen hat und keine

günstigere Behandlung nach dem

IV. Abkommen genießt, hat

jederzeit Anspruch auf den

Schutz nach Artikel 75 dieses

Protokolls. In besetztem Gebiet

hat eine solche Person, sofern sie

nicht als Spion in Gewahrsam

gehalten wird, ungeachtet des

Artikels 5 des IV. Abkommens

außerdem die in dem Abkommen

vorgesehenen Rechte auf Verbindung

mit der Außenwelt.

Artikel 46

Spione

(1) Ungeachtet anderslautender

Bestimmungen der Abkommen

oder dieses Protokolls hat

ein Angehöriger der Streitkräfte

einer am Konflikt beteiligten Partei,

der bei Ausübung von Spionage

in die Gewalt einer gegnerischen

Partei gerät, keinen

Anspruch auf den Status eines

Kriegsgefangenen und kann als

Spion behandelt werden.

(2) Wenn sich ein Angehöriger

der Streitkräfte einer am Konflikt

beteiligten Partei für diese Partei

in einem von einer gegnerischen

Partei kontrollierten Gebiet

Informationen beschafft oder zu

beschaffen versucht, so gilt dies

nicht als Spionage, wenn er dabei

die Uniform seiner Streitkräfte

trägt.

(3) Wenn sich ein Angehöriger

der Streitkräfte einer am Konflikt

beteiligten Partei, der in einem

von einer gegnerischen Partei

besetzten Gebiet ansässig ist und

für die Partei, der er angehört, in

diesem Gebiet Informationen von

militärischem Wert beschafft oder

zu beschaffen versucht, so gilt

dies nicht als Spionage, sofern er

nicht unter Vorspiegelung falscher

Tatsachen oder bewußt

heimlich tätig wird. Ferner verliert

eine solche Person nur dann

ihren Anspruch auf den Status

eines Kriegsgefangenen und darf

nur dann als Spion behandelt

werden, wenn sie bei einer Spionagetätigkeit

gefangengenommen

wird.

(4) Ein Angehöriger der Streitkräfte

einer am Konflikt beteiligten

Partei, der in einem von einer

gegnerischen Partei besetzten

Gebiet nicht ansässig ist und dort

Spionage betrieben hat, verliert

nur dann seinen Anspruch auf

den Status eines Kriegsgefangenen

und darf nur dann als Spion

behandelt werden, wenn er

gefangengenommen wird, bevor

er zu den Streitkräften, zu denen

er gehört, zurückgekehrt ist.

Artikel 47

Söldner

(1) Ein Söldner hat keinen

Anspruch auf den Status eines

Kombattanten oder eines Kriegsgefangenen.

(2) Als Söldner gilt,

a) wer im Inland oder Ausland

zu dem besonderen

Zweck angeworben ist, in

einem bewaffneten Konflikt

zu kämpfen,

b) wer tatsächlich unmittelbar

an Feindseligkeiten teilnimmt,

c) wer an Feindseligkeiten vor

allem aus Streben nach persönlichem

Gewinn teilnimmt

und wer von oder im

Namen einer am Konflikt

beteiligten Partei tatsächlich

die Zusage einer materiellen

Vergütung erhalten

hat, die wesentlich höher ist

als die den Kombattanten

der Streitkräfte dieser Partei

in vergleichbarem Rang

und mit ähnlichen Aufgaben

zugesagte oder

gezahlte Vergütung,

d) wer weder Staatsangehöriger

einer am Konflikt beteiligten

Partei ist noch in

einem von einer am Konflikt

beteiligten Partei kontrollierten

Gebiet ansässig

ist,

e) wer nicht Angehöriger der

Streitkräfte einer am Konflikt

beteiligten Partei ist

und

f) wer nicht von einem nicht

am Konflikt beteiligten

Staat in amtlichem Auftrag

als Angehöriger seiner

Streitkräfte entsandt worden

ist.

TEIL IV

ZIVILBEVÖLKERUNG

ABSCHNITT I

ALLGEMEINER SCHUTZ

VOR DEN AUSWIRKUNGEN

VON FEINDSELIGKEITEN

KAPITEL I

GRUNDREGEL UND ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 48

Grundregel

Um Schonung und Schutz der

Zivilbevölkerung und ziviler

Objekte zu gewährleisten, unterscheiden

die am Konflikt beteiligten

Parteien jederzeit zwischen

der Zivilbevölkerung und Kombattanten

sowie zwischen zivilen

Objekten und militärischen Zielen;

sie dürfen daher ihre Kriegshandlungen

nur gegen militärische

Ziele richten.

Artikel 49

Bestimmung des Begriffs

„Angriffe" und

Anwendungsbereich

(1) Der Begriff „Angriffe"

bezeichnet sowohl eine offensive

als auch eine defensive Gewaltanwendung

gegen den Gegner.

(2) Die Bestimmungen dieses

Protokolls, die Angriffe betreffen,

finden auf jeden Angriff Anwendung,

gleichviel in welchem

Gebiet er stattfindet, einschließlich

des Hoheitsgebiets einer am

Konflikt beteiligten Partei, das

der Kontrolle einer gegnerischen

Partei unterliegt.

(3) Dieser Abschnitt findet auf

jede Kriegführung zu Land, in

der Luft oder auf See Anwendung,

welche die Zivilbevölkerung,

Zivilpersonen oder zivile

Objekte auf dem Land in Mitleidenschaft

ziehen kann. Er findet

ferner auf jeden von See oder aus

der Luft gegen Ziele auf dem

Land geführten Angriff Anwendung,

läßt aber im übrigen die

Regeln des in bewaffneten Konflikten

auf See oder in der Luft

anwendbaren Völkerrechts unberührt.

(4) Dieser Abschnitt ergänzt

die im IV. Abkommen, insbesondere

in dessen Teil II, und in

anderen die Hohen Vertragsparteien

bindenden internationalen

Übereinkünften enthaltenen Vorschriften

über humanitären

Schutz sowie sonstige Regeln des

Völkerrechts, die den Schutz von

Zivilpersonen und zivilen Objekten

zu Land, auf See oder in der

Luft vor den Auswirkungen von

Feindseligkeiten betreffen.

KAPITEL II

ZIVILPERSONEN UND

ZIVILBEVÖLKERUNG

Artikel 50

Bestimmung der Begriffe

Zivilpersonen

und Zivilbevölkerung

(1) Zivilperson ist jede Person,

die keiner der in Artikel 4 Buchstabe

A Absätze 1, 2, 3 und 6 des

III. Abkommens und in Artikel 43

dieses Protokolls bezeichneten

Kategorien angehört. Im Zweifelsfall

gilt die betreffende Person

als Zivilperson.

(2) Die Zivilbevölkerung umfaßt

alle Zivilpersonen.

(3) Die Zivilbevölkerung bleibt

auch dann Zivilbevölkerung,

wenn sich unter ihr einzelne Personen

befinden, die nicht Zivilpersonen

im Sinne dieser

Begriffsbestimmung sind.

Artikel 51

Schutz der Zivilbevölkerung

(1) Die Zivilbevölkerung und

einzelne Zivilpersonen genießen

allgemeinen Schutz vor den von

Kriegshandlungen ausgehenden

Gefahren. Um diesem Schutz

Wirksamkeit zu verleihen, sind

neben den sonstigen Regeln des

anwendbaren Völkerrechts folgende

Vorschriften unter allen

Umständen zu beachten.

(2) Weder die Zivilbevölkerung

als solche noch einzelne Zivilpersonen

dürfen das Ziel von Angriffen

sein. Die Anwendung oder

Androhung von Gewalt mit dem

hauptsächlichen Ziel, Schrecken

unter der Zivilbevölkerung zu

verbreiten, ist verboten.

(3) Zivilpersonen genießen den

durch diesen Abschnitt gewährten

Schutz, sofern und solange sie

nicht unmittelbar an Feindseligkeiten

teilnehmen.

(4) Unterschiedslose Angriffe

sind verboten. Unterschiedslose

Angriffe sind

a) Angriffe, die nicht gegen

ein bestimmtes militärisches

Ziel gerichtet werden,

b) Angriffe, bei denen Kampfmethoden

oder -mittel

angewendet werden, die

nicht gegen ein bestimmtes

militärisches Ziel gerichtet

werden können, oder

c) Angriffe, bei denen Kampfmethoden

oder -mittel

angewendet werden, deren

Wirkungen nicht entsprechend

den Vorschriften

dieses Protokolls begrenzt

werden können

und die daher in jedem dieser

Fälle militärische Ziele und Zivilpersonen

oder zivile Objekte

unterschiedslos treffen können.

(5) Unter anderem sind folgende

Angriffsarten als unterschiedslos

anzusehen

a) ein Angriff durch Bombardierung

— gleichviel mit

welchen Methoden oder

Mitteln —, bei dem mehrere

deutlich voneinander

getrennte militärische Einzelziele

in einer Stadt,

einem Dorf oder einem

sonstigen Gebiet, in dem

Zivilpersonen oder zivile

Objekte ähnlich stark konzentriert

sind, wie ein einziges

militärisches Ziel

behandelt werden, und

b) ein Angriff, bei dem damit

zu rechnen ist, daß er auch

Verluste an Menschenleben

unter der Zivilbevölkerung,

die Verwundung von Zivilpersonen,

die Beschädigung

ziviler Objekte oder mehrere

derartige Folgen

zusammen verursacht, die

in keinem Verhältnis zum

erwarteten konkreten und

unmittelbaren militärischen

Vorteil stehen.

(6) Angriffe gegen die Zivilbevölkerung

oder gegen Zivilpersonen

als Repressalie sind verboten.

(7) Die Anwesenheit oder

Bewegungen der Zivilbevölkerung

oder einzelner Zivilpersonen

dürfen nicht dazu benutzt werden,

Kriegshandlungen von

bestimmten Punkten oder Gebieten

fernzuhalten, insbesondere

durch Versuche, militärische

Ziele vor Angriffen abzuschirmen

oder Kriegshandlungen zu decken,

zu begünstigen oder zu

behindern. Die am Konflikt beteiligten

Parteien dürfen Bewegungen

der Zivilbevölkerung oder

einzelner Zivilpersonen nicht zu

dem Zweck lenken, militärische

Ziele vor Angriffen abzuschirmen

oder Kriegshandlungen zu decken.

(8) Eine Verletzung dieser

Verbote enthebt die am Konflikt

beteiligten Parteien nicht ihrer

rechtlichen Verpflichtungen gegenüber

der Zivilbevölkerung

und Zivilpersonen, einschließlich

der Verpflichtung, die in Artikel

57 vorgesehenen vorsorglichen

Maßnahmen zu treffen.

KAPITEL III

ZIVILE OBJEKTE

Artikel 52

Allgemeiner Schutz

ziviler Objekte

(1) Zivile Objekte dürfen

weder angegriffen noch zum

Gegenstand von Repressalien

gemacht werden. Zivile Objekte

sind alle Objekte, die nicht militärische

Ziele im Sinne des Absatzes

2 sind.

(2) Angriffe sind streng auf

militärische Ziele zu beschränken.

Soweit es sich um Objekte handelt,

gelten als militärische Ziele

nur solche Objekte, die auf

Grund ihrer Beschaffenheit, ihres

Standorts, ihrer Zweckbestimmung

oder ihrer Verwendung

wirksam zu militärischen Handlungen

beitragen und deren gänzliche

oder teilweise Zerstörung,

deren Inbesitznahme oder Neutralisierung

unter den in dem

betreffenden Zeitpunkt gegebenen

Umständen einen eindeutigen

militärischen Vorteil darstellt.

(3) Im Zweifelsfall wird vermutet,

daß ein in der Regel für zivile

Zwecke bestimmtes Objekt, wie

beispielsweise eine Kultstätte, ein

Haus, eine sonstige Wohnstätte

oder eine Schule, nicht dazu verwendet

wird, wirksam zu militärischen

Handlungen beizutragen.

Artikel 53

Schutz von Kulturgut

und Kultstätten

Unbeschadet der Bestimmungen

der Haager Konvention vom

14. Mai 1954 zum Schutz von

Kulturgut bei bewaffneten Konflikten

und anderer einschlägiger

internationaler Übereinkünfte ist

es verboten,

a) feindselige Handlungen

gegen geschichtliche Denkmäler,

Kunstwerke oder

Kultstätten zu begehen, die

zum kulturellen oder geistigen

Erbe der Völker gehören,

b) solche Objekte zur Unterstützung

des militärischen

Einsatzes zu verwenden

oder

c) solche Objekte zum Gegenstand

von Repressalien zu

machen.

Artikel 54

Schutz der für die

Zivilbevölkerung

lebensnotwendigen

Objekte

(1) Das Aushungern von Zivilpersonen

als Mittel der Kriegsführung

ist verboten.

(2) Es ist verboten, für die

Zivilbevölkerung lebensnotwendige

Objekte wie Nahrungsmittel,

zur Erzeugung von Nahrungsmitteln

genutzte landwirtschaftliche

Gebiete, Ernte- und

Viehbestände, Trinkwasserversorgungsanlagen

und -vorräte

sowie Bewässerungsanlagen

anzugreifen, zu zerstören, zu entfernen

oder unbrauchbar zu

machen, um sie wegen ihrer

Bedeutung für den Lebensunterhalt

der Zivilbevölkerung oder

der gegnerischen Partei vorzuenthalten,

gleichviel ob Zivilpersonen

ausgehungert oder zum Fortziehen

veranlaßt werden sollen

oder ob andere Gründe maßgebend

sind.

(3) Die in Absatz 2 vorgesehenen

Verbote finden keine Anwendung,

wenn die aufgeführten

Objekte von einer gegnerischen

Partei

a) ausschließlich zur Versorgung

der Angehörigen

ihrer Streitkräfte benutzt

werden,

b) zwar nicht zur Versorgung,

aber zur unmittelbaren

Unterstützung einer militärischen

Handlung benutzt

werden; jedoch darf gegen

diese Objekte keinesfalls so

vorgegangen werden, daß

eine unzureichende Versorgung

der Zivilbevölkerung

mit Lebensmitteln oder

Wasser zu erwarten wäre,

durch die sie einer Hungersnot

ausgesetzt oder

zum Weggang gezwungen

würde.

(4) Diese Objekte dürfen nicht

zum Gegenstand von Repressalien

gemacht werden.

(5) In Anbetracht der lebenswichtigen

Erfordernisse jeder am

Konflikt beteiligten Partei bei der

Verteidigung ihres Hoheitsgebiets

gegen eine Invasion sind

einer am Konflikt beteiligten Partei

in diesem Gebiet, soweit es

ihrer Kontrolle unterliegt, Abweichungen

von den Verboten des

Absatzes 2 gestattet, wenn eine

zwingende militärische Notwendigkeit

dies erfordert.

Artikel 55

Schutz der natürlichen

Umwelt

(1) Bei der Kriegführung ist

darauf zu achten, daß die natürliche

Umwelt vor ausgedehnten,

lang anhaltenden und schweren

Schäden geschützt wird. Dieser

Schutz schließt das Verbot der

Anwendung von Methoden oder

Mitteln der Kriegführung ein, die

dazu bestimmt sind oder von

denen erwartet werden kann, daß

sie derartige Schäden der natürlichen

Umwelt verursachen und

dadurch Gesundheit oder Überleben

der Bevölkerung gefährden.

(2) Angriffe gegen die natürliche

Umwelt als Repressalie sind

verboten.

Artikel 56

Schutz von Anlagen

und Einrichtungen, die

gefährliche Kräfte enthalten

(1) Anlagen oder Einrichtungen,

die gefährliche Kräfte enthalten,

nämlich Staudämme, Deiche

und Kernkraftwerke, dürfen

auch dann nicht angegriffen werden,

wenn sie militärische Ziele

darstellen, sofern ein solcher

Angriff gefährliche Kräfte freisetzen

und dadurch schwere Verluste

unter der Zivilbevölkerung

verursachen kann. Andere militärische

Ziele, die sich an diesen

Anlagen oder Einrichtungen oder

in deren Nähe befinden, dürfen

nicht angegriffen werden, wenn

ein solcher Angriff gefährliche

Kräfte freisetzen und dadurch

schwere Verluste unter der Zivilbevölkerung

verursachen kann.

(2) Der in Absatz 1 vorgesehene

besondere Schutz vor

Angriffen endet

a) bei Staudämmen oder Deichen

nur dann, wenn sie zu

anderen als ihren gewöhnlichen

Zwecken und zur

regelmäßigen, bedeutenden

und unmittelbaren Unterstützung

von Kriegshandlungen

benutzt werden und

wenn ein solcher Angriff

das einzige praktisch mögliche

Mittel ist, um diese

Unterstützung zu beenden;

b) bei Kernkraftwerken nur

dann, wenn sie elektrischen

Strom zur regelmäßigen,

bedeutenden und unmittelbaren

Unterstützung von

Kriegshandlungen liefern

und wenn ein solcher

Angriff das einzige praktisch

mögliche Mittel ist,

um diese Unterstützung zu

beenden;

c) bei anderen militärischen

Zielen, die sich an Anlagen

oder Einrichtungen oder in

deren Nähe befinden, nur

dann, wenn sie zur regelmäßigen,

bedeutenden und

unmittelbaren Unterstützung

von Kriegshandlungen

benutzt werden und

wenn ein solcher Angriff

das einzige praktisch mögliche

Mittel ist, um diese

Unterstützung zu beenden.

(3) In allen Fällen haben die

Zivilbevölkerung und die einzelnen

Zivilpersonen weiterhin

Anspruch auf jeden ihnen durch

das Völkerrecht gewährten

Schutz, einschließlich der in Artikel

57 vorgesehenen vorsorglichen

Maßnahmen. Endet der

Schutz und werden Anlagen, Einrichtungen

oder militärische Ziele

der in Absatz 1 genannten Art

angegriffen, so sind alle praktisch

möglichen Vorsichtsmaßnahmen

zu treffen, um das Freisetzen

gefährlicher Kräfte zu verhindern.

(4) Es ist verboten, Anlagen,

Einrichtungen oder militärische

Ziele der in Absatz 1 genannten

Art zum Gegenstand von Repressalien

zu machen.

(5) Die am Konflikt beteiligten

Parteien bemühen sich, in der

Nähe der in Absatz 1 genannten

Anlagen oder Einrichtungen

keine militärischen Ziele anzulegen.

Einrichtungen, die nur zu

dem Zweck erstellt wurden,

geschützte Anlagen oder Einrichtungen

gegen Angriffe zu verteidigen,

sind jedoch erlaubt und

dürfen selbst nicht angegriffen

werden, sofern sie bei Feindseligkeiten

nur für Verteidigungsmaßnahmen

benutzt werden, die zur

Erwiderung von Angriffen auf die

geschützten Anlagen und Einrichtungen

erforderlich sind, und

sofern die Waffen, mit denen sie

ausgerüstet sind, lediglich zur

Abwehr einer feindlichen Handlung

gegen die geschützten Anlagen

oder Einrichtungen dienen

können.

(6) Die Hohen Vertragsparteien

und die am Konflikt beteiligten

Parteien werden dringend

aufgefordert, untereinander weitere

Übereinkünfte für den

zusätzlichen Schutz von Objekten

zu schließen, die gefährliche

Kräfte enthalten.

(7) Um das Erkennen der

durch diesen Artikel geschützten

Objekte zu erleichtern, können

die am Konflikt beteiligten Parteien

sie mit einem besonderen

Kennzeichen versehen, das entsprechend

Artikel 16 des Anhanges

I dieses Protokolls aus einer

Gruppe von drei in einer Linie

angeordneten, leuchtend orangefarbenen

Kreisen besteht. Das

Fehlen einer solchen Kennzeichnung

enthebt die am Konflikt

beteiligten Parteien in keiner

Weise ihrer Verpflichtungen aus

dem vorliegenden Artikel.

KAPITEL IV

VORSORGLICHE MASSNAHMEN

Artikel 57

Vorsichtsmaßnahmen

beim Angriff

(1) Bei Kriegshandlungen ist

stets darauf zu achten, daß die

Zivilbevölkerung, Zivilpersonen

und zivile Objekte verschont bleiben.

(2) Im Zusammenhang mit

Angriffen sind folgende Vorsichtsmaßnahmen

zu treffen

a) Wer einen Angriff plant

oder beschließt,

i) hat alles praktisch

Mögliche zu tun, um

sicherzugehen, daß die

Angriffsziele weder

Zivilpersonen noch

zivile Objekte sind

und nicht unter besonderem

Schutz stehen,

sondern militärische

Ziele im Sinne des

Artikels 52 Absatz 2

sind und daß der

Angriff nicht nach diesem

Protokoll verboten

ist;

ii) hat bei der Wahl der

Angriffsmittel und

-methoden alle praktisch

möglichen Vorsichtsmaßnahmen

zu

treffen, um Verluste

unter der Zivilbevölkerung,

die Verwundung

von Zivilpersonen und

die Beschädigung ziviler

Objekte, die

dadurch mit verursacht

werden könnten,

zu vermeiden und in

jedem Fall auf ein

Mindestmaß zu beschränken;

iii) hat von jedem Angriff

Abstand zu nehmen,

bei dem damit zu rechnen

ist, daß er auch

Verluste unter der

Zivilbevölkerung, die

Verwundung von

Zivilpersonen, die

Beschädigung ziviler

Objekte oder mehrere

derartige Folgen

zusammen verursacht,

die in keinem Verhältnis

zum erwarteten

konkreten und unmittelbaren

militärischen

Vorteil stehen;

b) ein Angriff ist endgültig

oder vorläufig einzustellen,

wenn sich erweist, daß sein

Ziel nicht militärischer Art

ist, daß es unter besonderem

Schutz steht oder daß

damit zu rechnen ist, daß

der Angriff auch Verluste

unter der Zivilbevölkerung,

die Verwundung von Zivilpersonen,

die Beschädigung

ziviler Objekte oder mehrere

derartige Folgen

zusammen verursacht, die

in keinem Verhältnis zum

erwarteten konkreten und

unmittelbaren militärischen

Vorteil stehen;

c) Angriffen, durch welche die

Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft

gezogen werden

kann, muß eine wirksame

Warnung vorausgehen, es

sei denn, die gegebenen

Umstände erlaubten dies

nicht.

(3) Ist eine Wahl zwischen

mehreren militärischen Zielen

möglich, um einen vergleichbaren

militärischen Vorteil zu erringen,

so ist dasjenige Ziel zu wählen,

dessen Bekämpfung Zivilpersonen

und zivile Objekte voraussichtlich

am wenigsten gefährden

wird.

(4) Bei Kriegshandlungen auf

See oder in der Luft hat jede am

Konflikt beteiligte Partei im Einklang

mit den Rechten und

Pflichten, die sich aus den Regeln

des in bewaffneten Konflikten

anwendbaren Völkerrechts für sie

ergeben, alle angemessenen Vorsichtsmaßnahmen

zu treffen, um

Verluste unter der Zivilbevölkerung

und die Beschädigung ziviler

Objekte zu vermeiden.

(5) Die Bestimmungen dieses

Artikels sind nicht so auszulegen,

als erlaubten sie Angriffe auf die

Zivilbevölkerung, Zivilpersonen

oder zivile Objekte.

Artikel 58

Vorsichtsmaßnahmen

gegen die Wirkungen

von Angriffen

Soweit dies praktisch irgend

möglich ist, werden die am Konflikt

beteiligten Parteien

a) sich unbeschadet des Artikels

49 des IV. Abkommens

bemühen, die Zivilbevölkerung,

einzelne Zivilpersonen

und zivile Objekte, die

ihrer Herrschaft unterstehen,

aus der Umgebung

militärischer Ziele zu entfernen;

b) es vermeiden, innerhalb

oder in der Nähe dicht

bevölkerter Gebiete militärische

Ziele anzulegen;

c) weitere notwendige Vorsichtsmaßnahmen

treffen,

um die Zivilbevölkerung,

einzelne Zivilpersonen und

zivile Objekte, die ihrer

Herrschaft unterstehen, vor

den mit Kriegshandlungen

verbundenen Gefahren zu

schützen.

KAPITEL V

ORTE UND ZONEN UNTER

BESONDEREM SCHUTZ

Artikel 59

Unverteidigte Orte

(1) Unverteidigte Orte dürfen

— gleichviel mit welchen Mitteln

— von den am Konflikt beteiligten

Parteien nicht angegriffen

werden.

(2) Die zuständigen Behörden

einer am Konflikt beteiligten Partei

können jeden der gegnerischen

Partei zur Besetzung offenstehenden

bewohnten Ort in der

Nähe oder innerhalb einer Zone,

in der Streitkräfte miteinander in

Berührung gekommen sind, zum

unverteidigten Ort erklären. Ein

solcher Ort muß folgende Voraussetzungen

erfüllen

a) Alle Kombattanten sowie

die beweglichen Waffen

und die bewegliche militärische

Ausrüstung müssen

verlegt worden sein,

b) ortsfeste militärische Anlagen

oder Einrichtungen

dürfen nicht zu feindseligen

Handlungen benutzt werden,

c) Behörden und Bevölkerung

dürfen keine feindseligen

Handlungen begehen und

d) es darf nichts zur Unterstützung

von Kriegshandlungen

unternommen werden.

(3) Die Voraussetzungen des

Absatzes 2 sind auch dann erfüllt,

wenn sich an diesem Ort Personen

befinden, die durch die

Abkommen und dieses Protokoll

besonders geschützt sind, oder

wenn dort Kräfte der Sicherheitsexekutive

zu dem alleinigen

Zweck verblieben sind, die öffentliche

Ordnung aufrechtzuerhalten.

(4) Die Erklärung nach Absatz

2 wird an die gegnerische Partei

gerichtet; darin sind die Grenzen

des unverteidigten Ortes so genau

wie möglich festzulegen und zu

beschreiben. Die am Konflikt

beteiligte Partei, an welche die

Erklärung gerichtet ist, bestätigt

den Empfang und behandelt den

Ort als unverteidigten Ort, es sei

denn, daß die Voraussetzungen

des Absatzes 2 nicht tatsächlich

erfüllt sind; in diesem Fall hat sie

die Partei, welche die Erklärung

abgegeben hat, unverzüglich

davon zu unterrichten. Selbst

wenn die Voraussetzungen des

Absatzes 2 nicht erfüllt sind, steht

der Ort weiterhin unter dem

Schutz der anderen Bestimmungen

dieses Protokolls und der

sonstigen Regeln des in bewaffneten

Konflikten anwendbaren Völkerrechts.

(5) Die am Konflikt beteiligten

Parteien können die Schaffung

unverteidigter Orte vereinbaren,

selbst wenn diese Orte nicht die

Voraussetzungen des Absatzes 2

erfüllen. In der Vereinbarung sollen

die Grenzen des unverteidig-

ten Ortes so genau wie möglich

festgelegt und beschrieben werden;

falls erforderlich, können

darin Überwachungsmethoden

vorgesehen werden.

(6) Die Partei, in deren Gewalt

sich ein von einer solchen Vereinbarung

erfaßter Ort befindet,

macht diesen nach Möglichkeit

durch mit der anderen Partei zu

vereinbarende Zeichen kenntlich;

sie sind an Stellen anzubringen,

wo sie deutlich sichtbar sind, insbesondere

an den Ortsenden und

Außengrenzen und an den

Hauptstraßen.

(7) Ein Ort verliert seinen Status

als unverteidigter Ort, wenn

er die Voraussetzungen des

Absatzes 2 oder der Vereinbarung

nach Absatz 5 nicht mehr

erfüllt In einem solchen Fall steht

der Ort weiterhin unter dem

Schutz der anderen Bestimmungen

dieses Protokolls und der

sonstigen Regeln des in bewaffneten

Konflikten anwendbaren Völkerrechts.

Artikel 60

Entmilitarisierte

Zonen

(1) Den am Konflikt beteiligten

Parteien ist es verboten, ihre

Kriegshandlungen auf Zonen

auszudehnen, denen sie durch

eine Vereinbarung den Status

einer entmilitarisierten Zone

zuerkannt haben, wenn diese

Ausdehnung den Bestimmungen

der betreffenden Vereinbarung

zuwiderläuft.

(2) Es bedarf einer ausdrücklichen

Vereinbarung; sie kann

mündlich oder schriftlich, unmittelbar

oder durch Vermittlung

einer Schutzmacht oder einer

unparteiischen humanitären

Organisation getroffen werden

und aus gegenseitigen übereinstimmenden

Erklärungen bestehen.

Die Vereinbarung kann

sowohl in Friedenszeiten als auch

nach Beginn der Feindseligkeiten

getroffen werden; darin sollen die

Grenzen der entmilitarisierten

Zone so genau wie möglich festgelegt

und beschrieben werden;

falls erforderlich, werden darin

Überwachungsmethoden vorgesehen.

(3) Gegenstand einer solchen

Vereinbarung ist in der Regel

eine Zone, die folgende Voraussetzungen

erfüllt

a) Alle Kombattanten sowie

die beweglichen Waffen

und die bewegliche militärische

Ausrüstung müssen

verlegt worden sein,

b) ortsfeste militärische Anlagen

oder Einrichtungen

dürfen nicht zu feindseligen

Handlungen benutzt werden,

c) Behörden und Bevölkerung

dürfen keine feindseligen

Handlungen begehen und

d) jede mit militärischen

Anstrengungen im Zusammenhang

stehende Tätigkeit

muß eingestellt worden

sein.

Die am Konflikt beteiligten Parteien

verständigen sich darüber,

wie Buchstabe d) auszulegen ist

und welche Personen sich außer

den in Absatz 4 genannten in der

entmilitarisierten Zone aufhalten

dürfen.

(4) Die Voraussetzungen des

Absatzes 3 sind auch dann erfüllt,

wenn sich in dieser Zone Personen

befinden, die durch die

Abkommen und dieses Protokoll

besonders geschützt sind, oder

wenn dort Kräfte der Sicherheitsexekutive

zu dem alleinigen

Zweck verblieben sind, die öffentliche

Ordnung aufrechtzuerhalten.

(5) Die Partei, in deren Gewalt

sich eine solche Zone befindet,

macht diese nach Möglichkeit

durch mit der anderen Partei zu

vereinbarende Zeichen kenntlich;

sie sind an Stellen anzubringen,

wo sie deutlich sichtbar sind, insbesondere

an den Ortsenden, den

Grenzen der Zone und an den

Hauptstraßen.

(6) Nähern sich die Kämpfe

einer entmilitarisierten Zone und

haben die am Konflikt beteiligten

Parteien eine entsprechende Ver-

einbarung getroffen, so darf

keine von ihnen diese Zone für

Zwecke benutzen, die mit Kriegshandlungen

im Zusammenhang

stehen, oder den Status der Zone

einseitig aufheben.

(7) Verletzt eine am Konflikt

beteiligte Partei erheblich die

Bestimmungen des Absatzes 3

oder 6, so ist die andere Partei

ihrer Verpflichtungen aus der

Vereinbarung enthoben, die der

Zone den Status einer entmilitarisierten

Zone zuerkennt. In einem

solchen Fall verliert die Zone

zwar ihren Status, steht aber weiterhin

unter dem Schutz der

anderen Bestimmungen dieses

Protokolls und der sonstigen

Regeln des in bewaffneten Konflikten

anwendbaren Völkerrechts.

KAPITEL VI

ZIVILSCHUTZ

Artikel 61

Begriffsbestimmungen

und Anwendungsbereich

Im Sinne dieses Protokolls

a) bedeutet „Zivilschutz" die

Erfüllung aller oder einzelner

der nachstehend

genannten humanitären

Aufgaben zum Schutz der

Zivilbevölkerung vor den

Gefahren und zur Überwindung

der unmittelbaren

Auswirkungen von Feindseligkeiten

oder Katastrophen

sowie zur Schaffung

der für ihr Überleben notwendigen

Voraussetzungen.

Diese Aufgaben sind

i) Warndienst;

ii) Evakuierung;

iii) Bereitstellung und

Verwaltung von

Schutzräumen;

iv) Durchführung von

Verdunkelungsmaßnahmen;

v) Bergung;

vi) medizinische Versorgung

einschließ-

lich erster Hilfe und

geistlichen Beistands;

vii) Brandbekämpfung;

viii) Aufspüren und

Kennzeichnung von

Gefahrenzonen;

ix) Dekontaminierung

und ähnliche

Schutzmaßnahmen ;

x) Bereitstellung von

Notunterkünften

und -verpflegungsgütern;

xi) Notdienst zur Wiederherstellung

und

Aufrechterhaltung

der Ordnung in notleidenden

Gebieten;

xii) Notinstandsetzung

unentbehrlicher

öffentlicher Versorgungseinrichtungen;

xiii) Bestattungsnotdienst;

xiv) Hilfsdienste bei der

Erhaltung lebensnotwendiger

Objekte;

xv) zur Wahrnehmung

jeder dieser Aufgaben

erforderliche

zusätzliche Tätigkeiten,

zu denen auch

Planung und Organisation

gehören;

b) bedeutet „Zivilschutzorganisationen"

die von den

zuständigen Behörden

einer am Konflikt beteiligten

Partei zur Wahrnehmung

einer der unter Buchstabe

a) genannten Aufgaben

geschaffenen oder

zugelassenen Einrichtungen

und anderen Einheiten,

die ausschließlich diesen

Aufgaben zugewiesen und

ausschließlich dafür eingesetzt

werden;

c) bedeutet „Personal" der

Zivilschutzorganisationen

die Personen, die eine am

Konflikt beteiligte Partei

ausschließlich der Wahr-

nehmung der unter Buchstabe

a) genannten Aufgaben

zuweist, darunter das

Personal, das von der

zuständigen Behörde dieser

Partei ausschließlich der

Verwaltung dieser Organisationen

zugewiesen wird;

d) bedeutet „Material" der

Zivilschutzorganisationen

die Ausrüstung, Vorräte

und Transportmittel, welche

diese Organisationen

zur Wahrnehmung der

unter Buchstabe a) genannten

Aufgaben verwenden.

Artikel 62

Allgemeiner Schutz

(1) Die zivilen Zivilschutzorganisationen

und ihr Personal

werden nach Maßgabe der

Bestimmungen dieses Protokolls

und insbesondere dieses

Abschnitts geschont und

geschützt. Außer im Fall zwingender

militärischer Notwendigkeit

sind sie berechtigt, ihre Zivilschutzaufgaben

wahrzunehmen.

(2) Absatz 1 findet auch auf

Zivilpersonen Anwendung, die

den zivilen Zivilschutzorganisationen

nicht angehören, aber

einem Aufruf der zuständigen

Behörden Folge leisten und unter

deren Leitung Zivilschutzaufgaben

wahrnehmen.

(3) Gebäude und Material, die

zu Zivilschutzzwecken benutzt

werden, sowie Schutzbauten für

die Zivilbevölkerung fallen unter

Artikel 52. Zu Zivilschutzzwecken

benutzte Objekte dürfen nur

von der Partei, der sie gehören,

zerstört oder zweckentfremdet

werden.

Artikel 63

Zivilschutz in besetzten

Gebieten

(1) In besetzten Gebieten werden

den zivilen Zivilschutzorganisationen

von den Behörden die

zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben

erforderlichen Erleichterungen

gewährt. Ihr Personal darf

unter keinen Umständen zu

Tätigkeiten gezwungen werden,

welche die ordnungsgemäße

Wahrnehmung dieser Aufgaben

behindern würden. Die Besatzungsmacht

darf die Struktur

oder die personelle Besetzung

dieser Organisationen nicht in

einer Weise ändern, weiche die

wirksame Erfüllung ihres Auftrags

beeinträchtigen könnte.

Von diesen Organisationen darf

nicht verlangt werden, den Staatsangehörigen

oder Interessen dieser

Macht Vorrang einzuräumen.

(2) Die Besatzungsmacht darf

die zivilen Zivilschutzorganisationen

nicht verpflichten, zwingen

oder anhalten, ihre Aufgaben in

irgendeiner für die Zivilbevölkerung

abträglichen Weise wahrzunehmen.

(3) Die Besatzungsmacht kann

aus Sicherheitsgründen das Zivilschutzpersonal

entwaffnen.

(4) Die Besatzungsmacht darf

Gebäude oder Material, die Zivilschutzorganisationen

gehören

oder von diesen benutzt werden,

nicht zweckentfremden oder

requirieren, wenn diese Zweckentfremdung

oder Requisition

der Zivilbevölkerung zum Nachteil

gereicht.

(5) Sofern die allgemeine Vorschrift

des Absatzes 4 weiterhin

beachtet wird, kann die Besatzungsmacht

diese Mittel unter

folgenden besonderen Bedingungen

requirieren oder zweckentfremden

a) Die Gebäude oder das

Material werden für andere

Bedürfnisse der Zivilbevölkerung

benötigt und

b) die Requisition oder

Zweckentfremdung dauert

nur so lange, wie diese

Notwendigkeit besteht.

(6) Die Besatzungsmacht darf

Schutzbauten, die der Zivilbevölkerung

zur Verfügung stehen

oder von ihr benötigt werden,

nicht zweckentfremden oder

requirieren.

Artikel 64

Zivile Zivilschutzorganisationen

neutraler

oder anderer nicht am

Konflikt beteiligter

Staaten und internationale

Koordinierungsorganisationen

(1) Die Artikel 62, 63, 65 und

66 finden auch auf Personal und

Material ziviler Zivilschutzorganisationen

neutraler oder anderer

nicht am Konflikt beteiligter

Staaten Anwendung, die im

Hoheitsgebiet einer am Konflikt

beteiligten Partei mit Zustimmung

und unter der Leitung dieser

Partei Zivilschutzaufgaben

nach Artikel 61 wahrnehmen.

Einer betroffenen gegnerischen

Partei wird so bald wie möglich

von dieser Hilfe Mitteilung

gemacht. Diese Tätigkeit darf

unter keinen Umständen als Einmischung

in den Konflikt angesehen

werden. Sie soll jedoch unter

gebührender Berücksichtigung

der Sicherheitsinteressen der

betroffenen am Konflikt beteiligten

Parteien ausgeübt werden.

(2) Am Konflikt beteiligte Parteien,

welche die in Absatz 1

genannte Hilfe erhalten, und die

Hohen Vertragsparteien, die sie

gewähren, sollen gegebenenfalls

die internationale Koordinierung

dieser Zivilschutzmaßnahmen

erleichtern. In diesem Fall findet

dieses Kapitel auf die zuständigen

internationalen Organisationen

Anwendung.

(3) In besetzten Gebieten darf

die Besatzungsmacht die Tätigkeit

ziviler Zivilschutzorganisationen

neutraler oder anderer

nicht am Konflikt beteiligter

Staaten sowie internationaler

Koordinierungsorganisationen

nur dann ausschließen oder einschränken,

wenn sie die angemessene

Wahrnehmung der Zivilschutzaufgaben

mit eigenen Mitteln

oder den Mitteln des besetzten

Gebiets sicherstellen kann.

Artikel 65

Ende des Schutzes

(1) Der Schutz, auf den zivile

Zivilschutzorganisationen, ihr

Personal, ihre Gebäude, ihre

Schutzbauten und ihr Material

Anspruch haben, darf nur dann

enden, wenn sie außer ihren

eigentlichen Aufgaben den Feind

schädigende Handlungen begehen

oder dazu verwendet werden.

Jedoch endet der Schutz erst,

nachdem eine Warnung, die möglichst

eine angemessene Frist

setzt, unbeachtet geblieben ist.

(2) Es gilt nicht als eine den

Feind schädigende Handlung,

a) wenn Zivilschutzaufgaben

unter der Weisung oder

Aufsicht militärischer

Dienststellen durchgeführt

werden;

b) wenn ziviles Zivilschutzpersonal

mit Militärpersonal

bei der Wahrnehmung von

Zivilschutzaufgaben zusammenarbeitet

oder wenn

einige Militärpersonen zivilen

Zivilschutzorganisationen

zugeteilt sind;

c) wenn die Wahrnehmung

von Zivilschutzaufgaben

auch militärischen Konfliktsopfern,

insbesondere

den außer Gefecht befindlichen,

zugute kommt.

(3) Es gilt auch nicht als eine

den Feind schädigende Handlung,

wenn das zivile Zivilschutzpersonal

leichte Handfeuerwaffen

trägt, um die Ordnung aufrechtzuerhalten

oder sich selbst

zu verteidigen. In Gebieten, in

denen Kämpfe zu Land stattfinden

oder wahrscheinlich stattfinden

werden, treffen die am Konflikt

beteiligten Parteien jedoch

geeignete Vorkehrungen, um

diese Waffen auf Faustfeuerwaffen

wie Pistolen oder Revolver zu

beschränken, damit zwischen

Zivilschutzpersonal und Kombattanten

leichter unterschieden

werden kann. Auch wenn das

Zivilschutzpersonal in diesen

Gebieten andere leichte Handfeuerwaffen

trägt, wird es

geschont und geschützt, sobald es

als solches erkannt ist.

(4) Sind zivile Zivilschutzorganisationen

in militärischer

Weise organisiert oder ist ihr Personal

dienstverpflichtet, so verlieren

sie auch dadurch nicht den in

diesem Kapitel gewährten Schutz.

Artikel 66

Kennzeichnung

(1) Jede am Konflikt beteiligte

Partei ist bemüht, sicherzustellen,

daß ihre Zivilschutzorganisationen,

deren Personal, Gebäude

und Material erkennbar sind,

solange sie ausschließlich zur

Wahrnehmung von Zivilschutzaufgaben

eingesetzt sind. Schutzbauten,

die der Zivilbevölkerung

zur Verfügung stehen, sollen in

ähnlicher Weise erkennbar sein.

(2) Jede am Konflikt beteiligte

Partei ist ferner bemüht, Methoden

und Verfahren einzuführen

und anzuwenden, die das Erkennen

ziviler Schutzbauten sowie

des Personals, der Gebäude und

des Materials des Zivilschutzes

ermöglichen, welche das internationale

Schutzzeichen des Zivilschutzes

tragen.

(3) In besetzten Gebieten und

in Gebieten, in denen tatsächlich

oder voraussichtlich Kampfhandlungen

stattfinden, soll das Zivilpersonal

des Zivilschutzes durch

das internationale Schutzzeichen

des Zivilschutzes und durch einen

Ausweis, der seinen Status

bescheinigt, erkennbar sein.

(4) Das internationale Schutzzeichen

des Zivilschutzes besteht

aus einem gleichseitigen blauen

Dreieck auf orangefarbenem

Grund, das zum Schutz von Zivilschutzorganisationen,

ihres Personals,

ihrer Gebäude und ihres

Materials oder zum Schutz ziviler

Schutzbauten verwendet wird.

(5) Neben dem Schutzzeichen

können die am Konflikt beteiligten

Parteien Erkennungssignale

zur Kennzeichnung der Zivilschutzdienste

vereinbaren.

(6) Die Anwendung der

Absätze 1 bis 4 wird in Kapitel V

des Anhangs I dieses Protokolls

geregelt.

(7) In Friedenszeiten kann das

in Absatz 4 beschriebene Zeichen

mit Zustimmung der zuständigen

nationalen Behörden zur Kennzeichnung

der Zivilschutzdienste

verwendet werden.

(8) Die Hohen Vertragsparteien

und die am Konflikt beteiligten

Parteien treffen die erforderlichen

Maßnahmen, um die

Verwendung des internationalen

Schutzzeichens des Zivilschutzes

zu überwachen und um seinen

Mißbrauch zu verhüten und zu

ahnden.

(9) Für die Kennzeichnung des

Sanitäts- und Seelsorgepersonals

sowie der Sanitätseinheiten und

-transportmittel des Zivilschutzes

gilt Artikel 18 ebenfalls.

Artikel 67

Den Zivilschutzorganisationen

zugeteilte

Angehörige der Streitkräfte

und militärische

Einheiten

(1) Angehörige der Streitkräfte

und militärische Einheiten, die

den Zivilschutzorganisationen

zugeteilt sind, werden geschont

und geschützt,

a) wenn dieses Personal und

diese Einheiten ständig für

die Wahrnehmung einer

der in Artikel 61 bezeichneten

Aufgaben zugewiesen

und ausschließlich dafür

eingesetzt sind;

b) wenn das diesen Aufgaben

zugewiesene Personal für

die Dauer des Konflikts

keine anderen militärischen

Aufgaben wahrnimmt;

c) wenn dieses Personal sich

deutlich von anderen Angehörigen

der Streitkräfte

durch auffälliges Tragen

des ausreichend großen

internationalen Schutzzeichens

des Zivilschutzes

unterscheidet und wenn es

den in Kapitel V des

Anhangs I dieses Protokolls

bezeichneten Ausweis

besitzt, der seinen Status

bescheinigt;

d) wenn dieses Personal und

diese Einheiten nur mit

leichten Handfeuerwaffen

ausgerüstet sind, um die

Ordnung aufrechtzuerhalten

oder sich selbst zu verteidigen.

Artikel 65 Absatz

3 findet auch auf diesen

Fall Anwendung;

e) wenn dieses Personal nicht

unmittelbar an den Feindseligkeiten

teilnimmt und

neben seinen Zivilschutzaufgaben

keine die gegnerische

Partei schädigenden

Handlungen begeht oder

nicht für solche eingesetzt

wird;

f) wenn dieses Personal und

diese Einheiten ihre Zivilschutzaufgaben

nur im

Hoheitsbgebiet ihrer Partei

wahrnehmen.

Die Nichtbeachtung der Vorschriften

des Buchstabens e)

durch einen Angehörigen der

Streitkräfte, der duch die Vorschriften

der Buchstaben a) und

b) gebunden ist, ist verboten.

(2) Angehörige des in Zivilschutzorganisationen

Dienst

tuenden Militärpersonals, die in

die Gewalt einer gegnerischen

Partei geraten, werden Kriegsgefangene.

In besetztem Gebiet

können sie, jedoch nur im Interesse

der Zivilbevölkerung dieses

Gebiets, zu Zivilschutzaufgaben

herangezogen werden, soweit

dies erforderlich ist; wenn diese

Arbeit gefährlich ist, müssen sie

sich jedoch freiwillig gemeldet

haben.

(3) Die Gebäude und größeren

Aurüstungsgegenstände und

Transportmittel der militärischen

Einheiten, die Zivilschutzorganisationen

zugeteilt sind, müssen

deutlich mit dem internationalen

Schutzzeichen des Zivilschutzes

gekennzeichnet sein. Dieses Zeichen

muß eine angemessene

Größe besitzen.

(4) Die Gebäude und das

Material der militärischen Einheiten,

die Zivilschutzorganisationen

ständig zugeteilt sind und ausschließlich

für die Wahrnehmung

von Zivilschutzaufgaben eingesetzt

werden, unterliegen, wenn

sie in die Gewalt einer gegnerischen

Partei geraten, weiterhin

dem Kriegsrecht. Außer im Fall

zwingender militärischer Notwendigkeit

dürfen sie jedoch

ihrer Bestimmung nicht entzogen

werden, solange sie zur Wahrnehmung

von Zivilschutzaufgaben

benötigt werden, sofern nicht

vorher Maßnahmen getroffen

wurden, um den Bedürfnissen der

Zivilbevölkerung in angemessener

Weise zu genügen.

ABSCHNITT II

HILFSMASSNAHMEN

ZUGUNSTEN DER ZIVILBEVÖLKERUNG

Artikel 68

Anwendungsbereich

Dieser Abschnitt findet auf die

Zivilbevölkerung im Sinne dieses

Protokolls Anwendung und

ergänzt die Artikel 23, 55, 59, 60,

61 und 62 sowie die anderen einschlägigen

Bestimmungen des IV.

Abkommens.

Artikel 69

Wesentliche Bedürfnisse

in besetzten

Gebieten

(1) Über die in Artikel 55 des

IV. Abkommens bezeichneten

Verpflichtungen betreffend die

Versorgung mit Lebens- und Arzneimitteln

hinaus sorgt die

Besatzungsmacht im Rahmen

aller ihr zur Verfügung stehenden

Mittel und ohne jede nachteilige

Unterscheidung auch für die

Bereitstellung von Kleidung,

Material für die Übernachtung,

Notunterkünften, anderen für das

Überleben der Zivilbevölkerung

des besetzten Gebiets wesentlichen

Versorgungsgütern und

Kultgegenständen.

(2) Hilfsaktionen zugunsten

der Zivilbevölkerung besetzter

Gebiete werden durch die Artikel

59, 60, 61, 62, 108, 109, 110 und

111 des IV. Abkommens sowie

durch Artikel 71 dieses Protokolls

geregelt; sie werden unverzüglich

durchgeführt.

Artikel 70

Hilfsaktionen

(1) Ist die Zivilbevölkerung

eines der Kontrolle einer am

Konflikt beteiligten Partei unterliegenden

Gebiets, das kein

besetztes Gebiet ist, nicht ausreichend

mit den in Artikel 69

genannten Versorgungsgütern

versehen, so sind ohne jede nachteilige

Unterscheidung unparteiische

humanitäre Hilfsaktionen

duchzuführen, sofern die davon

betroffenen Parteien zustimmen.

Hilfsangebote, welche die

genannten Bedingungen erfüllen,

gelten weder als Einmischung in

den bewaffneten Konflikt noch

als unfreundlicher Akt. Bei der

Verteilung der Hilfssendungen

werden zuerst Personen berücksichtigt,

denen nach dem IV.

Abkommen oder nach diesem

Protokoll Vorzugsbehandlung

oder besonderer Schutz zu

gewähren ist, wie beispielsweise

Kinder, schwangere Frauen,

Wöchnerinnen und stillende

Mütter.

(2) Die am Konflikt beteiligten

Parteien und jede Hohe Vertragspartei

genehmigen und

erleichtern den schnellen und

ungehinderten Durchlaß von

Hilfssendungen, -ausrüstungen

und -personal, die nach diesem

Abschnitt bereitgestellt werden,

auch wenn die Hilfe für die Zivilbevölkerung

der gegnerischen

Partei bestimmt ist.

(3) Die am Konflikt beteiligten

Parteien und jede Hohe Vertragspartei,

die den Durchlaß von

Hilfssendungen, -ausrüstung und

-personal nach Absatz 2 genehmigen,

a) haben das Recht, die technischen

Einzelheiten für

einen solchen Durchlaß,

einschließlich einer Durchsuchung,

festzulegen;

b) können ihre Genehmigung

davon abhängig machen,

daß die Verteilung der

Hilfsgüter unter der örtlichen

Aufsicht einer Schutzmacht

erfolgt;

c) dürfen Hilfssendungen keiner

anderen als ihrer

ursprünglichen Bestimmung

zuführen noch ihre

Beförderung verzögern,

ausgenommen in Fällen

dringender Notwendigkeit

im Interesse der betroffenen

Zivilbevölkerung.

(4) Die am Konflikt beteiligten

Parteien gewährleisten den

Schutz der Hilfssendungen und

erleichtern ihre schnelle Verteilung.

(5) Die am Konflikt beteiligten

Parteien und jede betroffene

Hohe Vertragspartei fördern und

erleichtern eine wirksame internationale

Koordinierung der in

Absatz 1 genannten Hilfsaktionen.

Artikel 71

An Hilfsaktionen beteiligtes

Personal

(1) Im Bedarfsfall kann die bei

einer Hilfsaktion geleistete Hilfe

auch Hilfspersonal umfassen,

namentlich für die Beförderung

und Verteilung von Hilfssendungen;

die Beteiligung dieses Personals

bedarf der Zustimmung der

Partei, in deren Hoheitsgebiet es

seine Tätigkeit ausüben soll.

(2) Dieses Personal wird

geschont und geschützt.

(3) Jede Partei, die Hilfssendungen

empfängt, unterstützt

soweit irgend möglich das in

Absatz 1 genannte Personal bei

der Erfüllung seines Hilfsauftrags.

Nur im Fall zwingender

militärischer Notwendigkeit darf

die Tätigkeit des Hilfspersonals

begrenzt oder seine Bewegungsfreiheit

vorübergehend eingeschränkt

werden.

(4) Das Hilfspersonal darf seinen

Auftrag im Sinne dieses Protokolls

unter keinen Umständen

überschreiten. Es hat insbesondere

die Sicherheitsbedürfnisse

der Partei zu berücksichtigen, in

deren Hoheitsgebiet es seine Aufgaben

durchführt. Der Auftrag

jedes Mitglieds des Hilfspersonals,

das diese Bedingungen nicht

beachtet, kann beendet werden.

ABSCHNITT III

BEHANDLUNG VON PERSONEN,

DIE SICH IN DER

GEWALT EINER AM KONFLIKT

BETEILIGTEN PARTEI

BEFINDEN

KAPITEL I

ANWENDUNGSBEREICH

UND SCHUTZ VON PERSONEN

UND OBJEKTEN

Artikel 72

Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieses

Abschnitts ergänzen die im

IV. Abkommen, insbesondere in

dessen Teilen I und III, enthaltenen

Vorschriften über den

humanitären Schutz von Zivilpersonen

und zivilen Objekten, die

sich in der Gewalt einer am Konflikt

beteiligten Partei befinden,

sowie die sonstigen anwendbaren

Regeln des Völkerrechts über den

Schutz grundlegender Menschenrechte

in einem internationalen

bewaffneten Konflikt.

Artikel 73

Flüchtlinge und Staatenlose

Personen, die vor Beginn der

Feindseligkeiten als Staatenlose

oder Flüchtlinge im Sinne der

einschlägigen, von den beteiligten

Parteien angenommenen internationalen

Übereinkünfte oder der

innerstaatlichen Rechtsvorschriften

des Aufnahme- oder Aufenthaltsstaats

angesehen werden,

sind unter allen Umständen und

ohne jede nachteilige Unterscheidung

geschützte Personen im

Sinne der Teile I und III des

IV. Abkommens.

Artikel 74

Familienzusammenführung

Die Hohen Vertragsparteien

und die am Konflikt beteiligten

Parteien erleichtern in jeder möglichen

Weise die Zusammenführung

von Familien, die infolge

bewaffneter Konflikte getrennt

worden sind; sie fördern insbesondere

im Einklang mit den

Abkommen und diesem Protokoll

und in Übereinstimmung mit

ihren jeweiligen Sicherheitsbestimmungen

die Tätigkeit humanitärer

Organisationen, die sich

dieser Aufgabe widmen.

Artikel 75

Grundlegende Garantien

(1) Soweit Personen von einer

in Artikel 1 genannten Situation

betroffen sind, werden sie, wenn

sie sich in der Gewalt einer am

Konflikt beteiligten Partei befinden

und nicht auf Grund der

Abkommen oder dieses Protokolls

eine günstigere Behandlung

genießen, unter allen Umständen

mit Menschlichkeit behandelt

und genießen zumindest den in

diesem Artikel vorgesehenen

Schutz, ohne jede nachteilige

Unterscheidung auf Grund von

Rasse, Hautfarbe, Geschlecht,

Sprache, Religion oder Glauben,

politischer oder sonstiger

Anschauung, nationaler oder

sozialer Herkunft, Vermögen,

Geburt oder einer sonstigen Stellung

oder anderer ähnlicher

Unterscheidungsmerkmale. Jede

Partei achtet die Person, die

Ehre, die Überzeugungen und die

religiösen Gepflogenheiten aller

dieser Personen.

(2) Folgende Handlungen sind

und bleiben jederzeit und überall

verboten, gleichviel ob sie durch

zivile Bedienstete oder durch

Militärpersonen begangen werden

a) Angriffe auf das Leben, die

Gesundheit oder das körperliche

oder geistige

Wohlbefinden von Personen,

insbesondere

i) vorsätzliche Tötung,

ii) Folter jeder Art,

gleichviel ob körperlich

oder seelisch,

iii) körperliche Züchtigung

und

iv) Verstümmelung;

b) Beeinträchtigung der persönlichen

Würde, insbesondere

entwürdigende und

erniedrigende Behandlung,

Nötigung zur Prostitution

und unzüchtige Handlungen

jeder Art,

c) Geiselnahme,

d) Kollektivstrafen und

e) die Androhung einer dieser

Handlungen.

(3) Jede wegen Handlungen im

Zusammenhang mit dem bewaffneten

Konflikt festgenommene,

in Haft gehaltene oder internierte

Person wird unverzüglich in einer

ihr verständlichen Sprache über

die Gründe dieser Maßnahmen

unterrichtet. Außer bei Festnahme

oder Haft wegen einer

Straftat wird eine solche Person

so schnell wie irgend möglich, auf

jeden Fall aber dann freigelassen,

sobald die Umstände, welche die

Festnahme, Haft oder Internierung

rechtfertigen, nicht mehr

gegeben sind.

(4) Gegen eine Person, die für

schuldig befunden wurde, im

Zusammenhang mit dem bewaffneten

Konflikt eine Straftat

begangen zu haben, darf eine

Verurteilung nur in einem Urteil

ausgesprochen und nur auf

Grund eines Urteils eine Strafe

vollstreckt werden; dieses Urteil

muß von einem unparteiischen,

ordnungsgemäß zusammengesetzten

Gericht gefällt werden,

welches die allgemein anerkannten

Grundsätze eines ordentlichen

Gerichtsverfahrens beachtet;

dazu gehören folgende

Garantien

a) Das Verfahren sieht vor,

daß der Beschuldigte

unverzüglich über die Einzelheiten

der ihm zur Last

gelegten Straftat unterrichtet

werden muß, und

gewährt ihm während der

Hauptverhandlung und

davor alle zu seiner Vertei-

digung erforderlichen

Rechte und Mittel;

b) niemand darf wegen einer

Straftat verurteilt werden,

für die er nicht selbst strafrechtlich

verantwortlich ist;

c) niemand darf wegen einer

Handlung oder Unterlassung

angeklagt oder verurteilt

werden, die nach dem

zur Zeit ihrer Begehung für

ihn geltenden innerstaatlichen

oder internationalen

Recht nicht strafbar war;

ebenso darf keine schwerere

Strafe als die im Zeitpunkt

der Begehung der

Straftat angedrohte verhängt

werden; wird nach

Begehung der Straftat

durch Gesetz eine mildere

Strafe eingeführt, so

kommt dies dem Täter

zugute;

d) bis zum gesetzlichen Nachweis

seiner Schuld wird

vermutet, daß der wegen

einer Straftat Angeklagte

unschuldig ist;

e) jeder wegen einer Straftat

Angeklagte hat das Recht,

bei der Hauptverhandlung

anwesend zu sein;

f) niemand darf gezwungen

werden, gegen sich selbst

als Zeuge auszusagen oder

sich schuldig zu bekennen;

g) jeder wegen einer Straftat

Angeklagte hat das Recht,

Fragen an die Belastungszeugen

zu stellen oder stellen

zu lassen und das

Erscheinen und die Vernehmung

von Entlastungszeugen

unter den für die

Belastungszeugen geltenden

Bedingungen zu erwirken;

h) niemand darf wegen einer

Straftat, derentwegen er

bereits nach demselben

Recht und demselben Verfahren

rechtskräftig freigesprochen

oder verurteilt

worden ist, erneut von derselben

Partei verfolgt oder

bestraft werden;

i) jeder wegen einer Straftat

Angeklagte hat das Recht

auf öffentliche Urteilsverkündung;

j) jeder Verurteilte wird bei

seiner Verurteilung über

sein Recht, gerichtliche und

andere Rechtsmittel oder

Rechtsbehelfe einzulegen

sowie über die hierfür festgesetzten

Fristen unterrichtet.

(5) Frauen, denen aus Gründen

im Zusammenhang mit dem

bewaffneten Konflikt die Freiheit

entzogen ist, werden in Räumlichkeiten

untergebracht, die von

denen der Männer getrennt sind.

Sie unterstehen der unmittelbaren

Überwachung durch Frauen.

Werden jedoch Familien festgenommen,

in Haft gehalten oder

interniert, so bleibt die Einheit

der Familien bei ihrer Unterbringung

nach Möglichkeit erhalten.

(6) Personen, die aus Gründen

im Zusammenhang mit dem

bewaffneten Konflikt festgenommen,

in Haft gehalten oder interniert

werden, wird auch nach

Beendigung des Konflikts bis zu

ihrer endgültigen Freilassung,

ihrer Heimschaffung oder Niederlassung

der in diesem Artikel

vorgesehene Schutz gewährt.

(7) Zur Ausschaltung jedes

Zweifels hinsichtlich der Verfolgung

und des Gerichtsverfahrens

in bezug auf Personen, die der

Begehung von Kriegsverbrechen

oder von Verbrechen gegen die

Menschlichkeit beschuldigt werden

sind folgende Grundsätze

anzuwenden

a) Personen, die solcher Verbrechen

beschuldigt werden,

sollen in Übereinstimmung

mit den anwendbaren

Regeln des Völkerrechts

verfolgt und vor

Gericht gestellt werden,

und

b) allen Personen, die nicht

auf Grund der Abkommen

oder dieses Protokolls eine

günstigere Behandlung

genießen, wird die in diesem

Artikel vorgesehene

Behandlung zuteil, gleichviel

ob die Verbrechen,

deren sie beschuldigt werden,

schwere Verletzungen

der Abkommen oder dieses

Protokolls darstellen oder

nicht.

(8) Die Bestimmungen dieses

Artikels sind nicht so auszulegen,

als beschränkten oder beeinträchtigten

sie eine andere günstigere

Bestimmung, die auf Grund der

Regeln des anwendbaren Völkerrechts

den unter Absatz 1 fallenden

Personen größeren Schutz

gewährt.

KAPITEL II

MASSNAHMEN ZUGUNSTEN

VON FRAUEN UND

KINDERN

Artikel 76

Schutz von Frauen

(1) Frauen werden besonders

geschont; sie werden namentlich

vor Vergewaltigung, Nötigung

zur Prostitution und jeder anderen

unzüchtigen Handlung

geschützt.

(2) Fälle von schwangeren

Frauen und Müttern kleiner von

ihnen abhängiger Kinder, die aus

Gründen im Zusammenhang mit

dem bewaffneten Konflikt festgenommen,

in Haft gehalten oder

interniert sind, werden vor allen

anderen Fällen behandelt.

(3) Die am Konflikt beteiligten

Parteien bemühen sich soweit

irgend möglich, zu vermeiden,

daß gegen schwangere Frauen

oder Mütter kleiner von ihnen

abhängiger Kinder für eine im

Zusammenhang mit dem bewaffneten

Konflikt begangene Straftat

die Todesstrafe verhängt wird.

Ein wegen einer solchen Straftat

gegen diese Frauen verhängtes

Todesurteil darf nicht vollstreckt

werden.

Artikel 77

Schutz von Kindern

(1) Kinder werden besonders

geschont; sie werden vor jeder

unzüchtigen Handlung geschützt.

Die am Konflikt beteiligten Parteien

lassen ihnen jede Pflege und

Hilfe zuteil werden, deren sie

wegen ihres Alters oder aus

einem anderen Grund bedürfen.

(2) Die am Konflikt beteiligten

Parteien treffen alle praktisch

durchführbaren Maßnahmen,

damit Kinder unter fünfzehn Jahren

nicht unmittelbar an Feindseligkeiten

teilnehmen; sie sehen

insbesondere davon ab, sie in ihre

Streitkräfte einzugliedern. Wenn

die am Konflikt beteiligten Parteien

Personen einziehen, die

bereits das fünfzehnte, aber noch

nicht das achtzehnte Lebensjahr

vollendet haben, bemühen sie

sich, zuerst die Ältesten heranzuziehen.

(3) Wenn in Ausnahmefällen

trotz der Bestimmungen des

Absatzes 2 Kinder, die noch nicht

das fünfzehnte Lebensjahr vollendet

haben, unmittelbar an Feindseligkeiten

teilnehmen und in die

Gewalt einer gegnerischen Partei

geraten, wird ihnen weiterhin der

besondere in diesem Artikel vorgesehene

Schutz gewährt, gleichviel

ob sie Kriegsgefangene sind

oder nicht.

(4) Werden Kinder aus Gründen

im Zusammenhang mit dem

bewaffneten Konflikt festgenommen,

in Haft gehalten oder interniert,

so werden sie in Räumlichkeiten

untergebracht, die von

denen der Erwachsenen getrennt

sind, ausgenommen Fälle, in

denen nach Artikel 75 Absatz 5

Familien so untergebracht werden,

daß ihre Einheit erhalten

bleibt.

(5) Ein Todesurteil, das wegen

einer im Zusammenhang mit dem

bewaffneten Konflikt begangenen

Straftat verhängt wurde, darf an

Personen, die zum Zeitpunkt der

Straftat noch nicht das achtzehnte

Lebensjahr vollendet hatten,

nicht vollstreckt werden.

Artikel 78

Evakuierung von Kindern

(1) Eine am Konflikt beteiligte

Partei darf Kinder, die nicht ihre

eigenen Staatsangehörigen sind,

nicht in ein fremdes Land evakuieren,

es sei denn, es handle

sich um eine vorübergehende

Evakuierung, die durch zwingende

Gründe der Gesundheit,

der medizinischen Behandlung

oder — außer in besetztem

Gebiet — der Sicherheit der Kinder

erforderlich wird. Sind Eltern

oder andere Sorgeberechtigte

erreichbar, so ist deren schriftliches

Einverständnis mit der Evakuierung

erforderlich. Sind sie

nicht erreichbar, so darf die Evakuierung

nur mit schriftlicher

Zustimmung der Personen vorgenommen

werden, die nach Gesetz

oder Brauch in erster Linie für die

Kinder zu sorgen haben. Die

Schutzmacht überwacht jede derartige

Evakuierung im Einvernehmen

mit den betreffenden Parteien,

das heißt der die Evakuierung

vornehmenden Partei, der

die Kinder aufnehmenden Partei

und jeder Partei, deren Staatsangehörige

evakuiert werden. In

jedem Fall treffen alle am Konflikt

beteiligten Parteien alle

praktisch durchführbaren Vorsichtsmaßnahmen,

um eine

Gefährdung der Evakuierung zu

vermeiden.

(2) Wird eine Evakuierung

nach Absatz 1 vorgenommen, so

wird für die Erziehung jedes evakuierten

Kindes, einschließlich

seiner dem Wunsch der Eltern

entsprechenden religiösen und

sittlichen Erziehung unter Wahrung

größtmöglicher Kontinuität

gesorgt.

(3) Um die Rückkehr der nach

diesem Artikel evakuierten Kinder

zu ihren Familien und in ihr

Land zu erleichtern, stellen die

Behörden der Partei, welche die

Evakuierung vornimmt, und

gegebenenfalls die Behörden des

Aufnahmelands für jedes Kind

eine mit Lichtbildern versehene

Karte aus und übermitteln sie

dem Zentralen Suchdienst des

Internationalen Komitees vom

Roten Kreuz. Jede Karte enthält,

soweit möglich und soweit dem

Kind dadurch kein Schaden entstehen

kann, folgende Angaben

a) Name(n) des Kindes;

b) Vorname(n) des Kindes;

c) Geschlecht des Kindes;

d) Geburtsort und -datum

(oder ungefähres Alter,

wenn das Datum nicht

bekannt ist) ;

e) Name und Vorname des

Vaters;

f) Name, Vorname und

gegebenenfalls Mädchenname

der Mutter;

g) nächste Angehörige des

Kindes;

h) Staatsangehörigkeit des

Kindes;

i) Muttersprache des Kindes

sowie alle weiteren Sprachen,

die es spricht;

j) Anschrift der Familie des

Kindes;

k) eine etwaige Kennummer

des Kindes;

1) Gesundheitszustand des

Kindes;

m) Blutgruppe des Kindes;

n) etwaige besondere Kennzeichen;

o) Datum und Ort der Auffindung

des Kindes;

p) das Datum, an dem, und

der Ort, von dem aus das

Kind sein Land verlassen

hat;

q) gegebenenfalls Religion des

Kindes;

r) gegenwärtige Anschrift des

Kindes im Aufnahmeland;

s) falls das Kind vor seiner

Rückkehr stirbt, Datum,

Ort und Umstände des

Todes sowie Bestattungsort.

KAPITEL III

JOURNALISTEN

Artikel 79

Maßnahmen zum

Schutz von Journalisten

(1) Journalisten, die in Gebieten

eines bewaffneten Konflikts

gefährliche berufliche Aufträge

ausführen, gelten als Zivilpersonen

im Sinne des Artikels 50

Absatz 1.

(2) Sie sind als solche nach den

Abkommen und diesem Protokoll

geschützt, sofern sie nichts unternehmen,

was ihren Status als

Zivilpersonen beeinträchtigt; sind

sie aber bei den Streitkräften als

Kriegsberichterstatter akkreditiert,

so bleibt der Anspruch auf

den nach Artikel 4 Buchstabe A

Absatz 4 des III. Abkommens

vorgesehenen Status unberührt.

(3) Sie können einen dem

Muster in Anhang II dieses Protokolls

entsprechenden Ausweis

erhalten. Dieser Ausweis, der von

der Regierung des Staates ausgestellt

wird, dessen Angehörige sie

sind, in dem sie ansässig sind oder

in dem sich das Nachrichtenorgan

befindet, bei dem sie

beschäftigt sind, bestätigt den

Status des Inhabers als Journalist.

TEIL V

DURCHFÜHRUNG DER

ABKOMMEN UND DIESES

PROTOKOLLS

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 80

Durchführungsmaßnahmen

(1) Die Hohen Vertragsparteien

und die am Konflikt beteiligten

Parteien treffen unverzüglich

alle notwendigen Maßnahmen,

um ihre Verpflichtungen

aus den Abkommen und diesem

Protokoll zu erfüllen.

(2) Die Hohen Vertragsparteien

und die am Konflikt beteiligten

Parteien erteilen Weisungen

und Anordnungen, um die

Einhaltung der Abkommen und

dieses Protokolls zu gewährleisten,

und überwachen deren

Durchführung.

Artikel 81

Tätigkeit des Roten

Kreuzes und anderer

humanitärer Organisationen

(1) Die am Konflikt beteiligten

Parteien gewähren dem Internationalen

Komitee vom Roten

Kreuz alle ihnen zu Gebote stehenden

Erleichterungen, damit es

die humanitären Aufgaben wahrnehmen

kann, die ihm durch die

Abkommen und dieses Protokoll

übertragen sind, um für den

Schutz und die Unterstützung

der Opfer von Konflikten zu sorgen;

das Internationale Komitee

vom Roten Kreuz kann auch vorbehaltlich

der Zustimmung der

betroffenen am Konflikt beteiligten

Parteien alle anderen humanitären

Tätigkeiten zugunsten dieser

Opfer ausüben.

(2) Die am Konflikt beteiligten

Parteien gewähren ihren jeweiligen

Organisationen des Roten

Kreuzes (Roten Halbmonds,

Roten Löwen mit Roter Sonne)

die Erleichterungen, die sie benötigen,

um ihre humanitäre Tätigkeit

zugunsten der Opfer des

Konflikts im Einklang mit den

Abkommen und diesem Protokoll

und mit den von den Internationalen

Rotkreuzkonferenzen formulierten

Grundprinzipien des

Roten Kreuzes auszuüben.

(3) Die Hohen Vertragsparteien

und die am Konflikt beteiligten

Parteien erleichtern in

jeder möglichen Weise die Hilfe,

die Organisationen des Roten

Kreuzes (Roten Halbmonds,

Roten Löwen mit Roter Sonne)

und die Liga der Rotkreuzgesellschaften

den Opfern von Konflikten

im Einklang mit den Abkommen

und diesem Protokoll und

den von den Internationalen Rotkreuzkonferenzen

formulierten

Grundprinzipien des Roten Kreuzes

zuteil werden lassen.

(4) Die Hohen Vertragsparteien

und die am Konflikt beteiligten

Parteien räumen soweit

möglich ähnliche Erleichterungen

wie die in den Absätzen 2 und 3

genannten auch den anderen in

den Abkommen und diesem Pro-

tokoll bezeichneten humanitären

Organisationen ein, die von den

jeweiligen am Konflikt beteiligten

Parteien ordnungsgemäß ermächtigt

sind und ihre humanitäre

Tätigkeit im Einklang mit den

Abkommen und diesem Protokoll

ausüben.

Artikel 82

Rechtsberater in den

Streitkräften

Die Hohen Vertragsparteien

werden jederzeit und die am

Konflikt beteiligten Parteien werden

in Zeiten eines bewaffneten

Konflikts dafür Sorge tragen, daß

Rechtsberater bei Bedarf verfügbar

sind, um die militärischen

Kommandanten der zuständigen

Befehlsebenen hinsichtlich der

Anwendung der Abkommen und

dieses Protokolls sowie der geeigneten

Unterweisungen zu beraten,

die den Streitkräften auf diesem

Gebiet zu erteilen sind.

Artikel S3

Verbreitung

(1) Die Hohen Vertragsparteien

verpflichten sich, in Friedenszeiten

wie in Zeiten eines

bewaffneten Konflikts die

Abkommen und dieses Protokoll

in ihren Ländern so weit wie

möglich zu verbreiten, insbesondere

ihr Studium in die militärischen

Ausbildungsprogramme

aufzunehmen und die Zivilbevölkerung

zu ihrem Studium anzuregen,

so daß diese Übereinkünfte

den Streitkräften und der Zivilbevölkerung

bekannt werden.

(2) Die militärischen oder zivilen

Dienststellen, die in Zeiten

eines bewaffneten Konflikts Verantwortlichkeiten

bei der Anwendung

der Abkommen und dieses

Protokolls zu übernehmen haben,

müssen mit ihrem Wortlaut voll

und ganz vertraut sein.

Artikel 84

Anwendungsvorschriften

Die Hohen Vertragsparteien

übermitteln einander so bald wie

möglich durch den Verwahrer

und gegebenenfalls durch die

Schutzmächte ihre amtlichen

Übersetzungen dieses Protokolls

sowie die Gesetze und sonstigen

Vorschriften, die sie erlassen, um

seine Anwendung zu gewährleisten.

ABSCHNITT II

AHNDUNG VON VERLETZUNGEN

DER ABKOMMEN

UND DIESES PROTOKOLLS

Artikel 85

Ahndung von Verletzungen

dieses Protokolls

(1) Die Bestimmungen der

Abkommen über die Ahndung

von Verletzungen und schweren

Verletzungen, ergänzt durch die

Bestimmungen dieses Abschnitts,

finden auch auf die Ahndung von

Verletzungen und schweren Verletzungen

dieses Protokolls

Anwendung.

(2) Die in den Abkommen als

schwere Verletzungen bezeichneten

Handlungen stellen schwere

Verletzungen dieses Protokolls

dar, wenn sie gegen Personen, die

sich in der Gewalt einer gegnerischen

Partei befinden und durch

die Artikel 44, 45, und 73 des

Protokolls geschützt sind, oder

gegen Verwundete, Kranke und

Schiffbrüchige der gegnerischen

Partei, die durch dieses Protokoll

geschützt sind, oder gegen dasjenige

Sanitäts- oder Seelsorgepersonal

oder die Sanitätseinheiten

oder Sanitätstransportmittel

begangen werden, die der gegnerischen

Partei unterstehen und

durch dieses Protokoll geschützt

sind.

(3) Als schwere Verletzungen

dieses Protokolls gelten außer

den in Artikel 11 bezeichneten

schweren Verletzungen folgende

Handlungen, wenn sie vorsätzlich

unter Verletzung der einschlägigen

Bestimmungen des Protokolls

begangen werden und den Tod

oder eine schwere Beeinträchtigung

der körperlichen Unversehrtheit

oder der Gesundheit zur

Folge haben

a) gegen die Zivilbevölkerung

oder einzelne Zivilpersonen

gerichtete Angriffe;

b) Führen eines unterschiedslos

wirkenden, die Zivilbevölkerung

oder zivile

Objekte in Mitleidenschaft

ziehenden Angriffs in

Kenntnis davon, daß der

Angriff Verluste an

Menschenleben, die Verwundung

von Zivilpersonen

oder die Beschädigung

ziviler Objekte zur Folge

haben wird, die im Sinne

des Artikels 57 Absatz 2

Buchstabe a) Ziffer iii)

unverhältnismäßig sind;

c) Führen eines Angriffs

gegen gefährliche Kräfte

enthaltende Anlagen oder

Einrichtungen in Kenntnis

davon, daß der Angriff

Verluste an Menschenleben,

die Verwundung von

Zivilpersonen oder die

Beschädigung ziviler

Objekte zur Folge haben

wird, die im Sinne des Artikels

57 Absatz 2 Buchstabe

a) Ziffer iii) unverhältmäßig

sind;

d) gegen unverteidigte Orte

und entmilitarisierte Zonen

gerichtete Angriffe;

e) gegen eine Person gerichtete

Angriffe in Kenntnis

davon, daß die Person

außer Gefecht befindlich

ist;

f) heimtückische gegen Artikel

37 verstoßende Benutzung

des Schutzzeichens

des Roten Kreuzes, des

Roten Halbmonds oder des

Roten Löwen mit Roter

Sonne oder anderer durch

die Abkommen oder dieses

Protokoll anerkannter

Schutzzeichen.

(4) Als schwere Verletzungen

dieses Protokolls gelten außer

den in den vorstehenden Absätzen

und in den Abkommen

bezeichneten schweren Verletzungen

folgende Handlungen,

wenn sie vorsätzlich und unter

Verletzung der Abkommen oder

des Protokolls begangen werden

a) die von der Besatzungsmacht

durchgeführte Über-

führung eines Teiles ihrer

eigenen Zivilbevölkerung in

das von ihr besetzte Gebiet

oder die Verschleppung

oder Überführung der

Gesamtheit oder eines Teiles

der Bevölkerung des

besetzten Gebiets innerhalb

desselben oder aus demselben

unter Verletzung des

Artikels 49 des IV. Abkommens;

b) ungerechtfertigte Verzögerung

bei der Heimschaffung

von Kriegsgefangenen

oder Zivilpersonen;

c) Praktiken der Apartheid

und andere auf Rassendiskriminierung

beruhende

unmenschliche und erniedrigende

Praktiken, die eine

grobe Verletzung der persönlichen

Würde einschließen;

d) weitgehende Zerstörungen

verursachende Angriffe, die

gegen eindeutig erkannte

geschichtliche Denkmäler,

Kunstwerke oder Kultstätten

gerichtet sind, welche

zum kulturellen oder geistigen

Erbe der Völker gehören

und denen auf Grund

einer besonderen Vereinbarung,

zum Beispiel im Rahmen

einer zuständigen

internationalen Organisation,

besonderer Schutz

gewährt wurde, wenn keine

Anzeichen dafür vorliegen,

daß die gegnerische Partei

Artikel 53 Buchstabe b) verletzt

hat und wenn die

betreffenden geschichtlichen

Denkmäler, Kunstwerke

und Kultstätten

nicht in unmittelbarer Nähe

militärischer Ziele gelegen

sind;

e) Maßnahmen, durch die

einer durch die Abkommen

geschützten oder in Absatz

2 genannten Person ihr

Recht auf ein unparteiisches

ordentliches Gerichtsverfahren

entzogen

wird.

(5) Unbeschadet der Anwendung

der Abkommen und dieses

Protokolls gelten schwere Verlet-

zungen dieser Übereinkünfte als

Kriegsverbrechen.

Artikel 86

Unterlassungen

(1) Die Hohen Vertragsparteien

und die am Konflikt beteiligten

Parteien ahnden schwere

Verletzungen und treffen die

erforderlichen Maßnahmen, um

alle sonstigen Verletzungen der

Abkommen oder dieses Protokolls

zu unterbinden, die sich aus

einer Unterlassung ergeben, wenn

eine Rechtspflicht zum Handeln

besteht.

(2) Wurde eine Verletzung der

Abkommen oder dieses Protokolls

von einem Untergebenen

begangen, so enthebt dies seine

Vorgesetzten nicht ihrer strafrechtlichen

beziehungsweise disziplinarrechtlichen

Verantwortlichkeit,

wenn sie wußten oder

unter den gegebenen Umständen

auf Grund der ihnen vorliegenden

Informationen darauf schließen

konnten, daß der Untergebene

eine solche Verletzung

beging oder begehen würde, und

wenn sie nicht alle in ihrer Macht

stehenden praktisch möglichen

Maßnahmen getroffen haben, um

die Verletzung zu verhindern

oder zu ahnden.

Artikel 87

Pflichten der militärischen

Kommandanten

(1) Die Hohen Vertragsparteien

und die am Konflikt beteiligten

Parteien verlangen von den

militärischen Kommandanten im

Hinblick auf die ihrem Befehl

unterstellten Angehörigen der

Streitkräfte und die übrigen Personen

in ihrem Befehlsbereich,

Verletzungen der Abkommen

und dieses Protokolls zu verhindern,

sie erforderlichenfalls zu

unterbinden und den zuständigen

Behörden anzuzeigen.

(2) Um Verletzungen zu verhindern

und zu unterbinden, verlangen

die Hohen Vertragsparteien

und die am Konflikt beteiligten

Parteien von den militärischen

Kommandanten, in ihrem

jeweiligen Verantwortungsbereich

sicherzustellen, daß die

ihrem Befehl unterstellten Angehörigen

der Streitkräfte ihre Verpflichtungen

aus den Abkommen

und diesem Protokoll kennen.

(3) Die Hohen Vertragsparteien

und die am Konflikt beteiligten

Parteien verlangen von

jedem militärischen Kommandanten,

der erfahren hat, daß Untergebene

oder andere ihm unterstellte

Personen eine Verletzung

der Abkommen oder dieses Protokolls

begehen werden oder

begangen haben, daß er die

erforderlichen Maßnahmen zur

Verhinderung derartiger Verletzungen

anordnet und gegebenenfalls

ein Disziplinar- oder Strafverfahren

gegen die Täter einleitet.

Artikel 88

Rechtshilfe in Strafsachen

(1) Die Hohen Vertragsparteien

gewähren einander die weitestgehende

Hilfe im Zusammenhang

mit Verfahren, die in bezug

auf schwere Verletzungen der

Abkommen oder dieses Protokolls

eingeleitet werden.

(2) Vorbehaltlich der durch die

Abkommen und durch Artikel 85

Absatz 1 dieses Protokolls festgelegten

Rechte und Pflichten

arbeiten die Hohen Vertragsparteien,

sofern die Umstände dies

erlauben, auf dem Gebiet der

Auslieferung zusammen. Das

Ersuchen des Staates, in dessen

Hoheitsgebiet die behauptete

Verletzung stattgefunden hat,

wird von ihnen gebührend

geprüft.

(3) In allen Fällen findet das

Recht der ersuchten Hohen Vertragspartei

Anwendung. Die vorstehenden

Absätze berühren

jedoch nicht die Verpflichtungen

aus anderen zwei- oder mehrseitigen

Verträgen, die das Gebiet der

Rechtshilfe in Strafsachen ganz

oder teilweise regeln oder regeln

werden.

Artikel 89

Zusammenarbeit

Bei erheblichen Verstößen

gegen die Abkommen oder dieses

Protokoll verpflichten sich die

Hohen Vertragsparteien, sowohl

gemeinsam als auch einzeln in

Zusammenarbeit mit den Vereinten

Nationen und im Einklang

mit der Satzung der Vereinten

Nationen tätig zu werden.

Artikel 90

Internationale Ermittlungskommission

(1) a) Es wird eine internationale

Ermittlungskommission (im

folgenden als „Kommission"

bezeichnet) gebildet;

sie besteht aus fünfzehn

Mitgliedern von hohem

sittlichem Ansehen und

anerkannter Unparteilichkeit.

b) Sind mindestens zwanzig

Hohe Vertragsparteien

übereingekommen, die

Zuständigkeit der Kommission

nach Absatz 2 anzuerkennen,

so beruft der Verwahrer

zu diesem Zeitpunkt

und danach in

Abständen von fünf Jahren

eine Sitzung von Vertretern

dieser Hohen Vertragsparteien

ein, um die Mitgleider

der Kommission zu wählen.

Auf der Sitzung werden die

Mitglieder der Kommission

in geheimer Wahl aus einer

Liste von Personen

gewählt, für die jede Hohe

Vertragspartei einen

Namen vorschlagen kann.

c) Die Mitglieder der Kommission

sind in persönlicher

Eigenschaft tätig und üben

ihr Amt bis zur Wahl der

neuen Mitglieder auf der

darauffolgenden Sitzung

aus.

d) Bei der Wahl vergewissern

sich die Hohen Vertragsparteien,

daß jede der in die

Kommission zu wählenden

Personen die erforderliche

Eignung besitzt, und tragen

dafür Sorge, daß eine

gerechte geographische

Vertretung in der Kommission

insgesamt sichergestellt

ist.

e) Wird ein Sitz vorzeitig frei,

so wird er von der Kommission

unter gebührender

Berücksichtigung der Buchstaben

a) bis d) besetzt.

f) Der Verwahrer stellt der

Kommission die zur Wahrnehmung

ihrer Aufgaben

erforderlichen Verwaltungsdienste

zur Verfügung.

(2) a) Die Hohen Vertragsparteien

können bei der Unterzeichnung

oder der Ratifikation

des Protokolls oder

bei ihrem Beitritt oder

jederzeit danach erklären,

daß sie gegenüber jeder

anderen Hohen Vertragspartei,

welche dieselbe Verpflichtung

übernimmt, die

Zuständigkeit der Kommission

zur Untersuchung der

Behauptungen einer solchen

anderen Partei, wie in

diesem Artikel vorgesehen,

von Rechts wegen und

ohne besondere Übereinkunft

anerkennen.

b) Die obengenannten Erklärungen

werden beim Verwahrer

hinterlegt; dieser

leitet Abschriften an die

Hohen Vertragsparteien

weiter.

c) Die Kommission ist zuständig,

i) alle Tatsachen zu

untersuchen, von denen

behauptet wird,

daß sie eine schwere

Verletzung im Sinne

der Abkommen und

dieses Protokolls oder

einen anderen erheblichen

Verstoß gegen

die Abkommen oder

das Protokoll darstellen;

ii) dazu beizutragen, daß

die Abkommen und

dieses Protokoll wieder

eingehalten wer-

den, indem sie ihre

guten Dienste zur Verfügung

stellt.

d) In anderen Fällen nimmt

die Kommission Ermittlungen

auf Antrag einer am

Konflikt beteiligten Partei

nur mit Zustimmung der

anderen beteiligten Partei

oder Parteien auf.

e) Vorbehaltlich der obigen

Bestimmungen werden

Artikel 52 des I. Abkommens,

Artikel 53 des II.

Abkommens, Artikel 132

des III. Abkommens und

Artikel 149 des IV. Abkommens

weiterhin auf jeden

behaupteten Verstoß gegen

die Abkommen angewandt

und finden auch auf jeden

behaupteten Verstoß gegen

dieses Protokoll Anwendung.

(3) a) Sofern die beteiligten Parteien

nichts anderes vereinbaren,

werden alle Ermittlungen

von einer Kammer

durchgeführt, die aus sieben

wie folgt ernannten

Mitgliedern besteht

i) fünf Mitglieder der

Kommission, die nicht

Staatsangehörige einer

am Konflikt beteiligten

Partei sein dürfen,

werden nach Konsultierung

der am Konflikt

beteiligten Parteien

vom Vorsitzenden

der Kommission

auf der Grundlage

einer gerechten Vertretung

der geographischen

Gebiete ernannt;

ii) zwei Ad-hoc-Mitglieder,

die nicht Staatsangehörige

einer am

Konflikt beteiligten

Partei sein dürfen,

werden jeweils von

einer von ihnen

ernannt.

b) Bei Eingang eines Ermittlungsantrags

setzt der Vorsitzende

der Kommission

eine angemessene Frist zur

Bildung einer Kammer fest.

Wird ein Ad-hoc-Mitglied

nicht innerhalb der festge-

setzten Frist ernannt, so

nimmt der Vorsitzende alsbald

jede weitere Ernennung

vor, die zur Vervollständigung

der Mitgliederzahl

der Kammer erforderlich

ist.

(4) a) Die nach Absatz 3 zur

Durchführung von Ermittlungen

gebildete Kammer

fordert die am Konflikt

beteiligten Parteien auf, sie

zu unterstützen und

Beweise vorzulegen. Sie

kann auch andere Beweise

einholen, die sie für zweckdienlich

hält, und eine

Untersuchung an Ort und

Stelle durchführen.

b) Alle Beweismittel werden

den beteiligten Parteien

vollständig zur Kenntnis

gebracht; diese sind

berechtigt, sich gegenüber

der Kommission dazu zu

äußern.

c) Jede Partei ist berechtigt,

diese Beweise in Zweifel zu

ziehen.

(5) a) Die Kommission legt den

Parteien einen Bericht über

die Ergebnisse der Ermittlungen

der Kammer mit

den Empfehlungen vor, die

sie für angebracht hält.

b) Ist es der Kammer nicht

möglich, ausreichende

Beweise für eine sachliche

und unparteiische Tatsachenfeststellung

zu beschaffen,

so gibt die Kommission

die Gründe für dieses

Unvermögen bekannt.

c) Die Kommission teilt ihre

Tatsachenfeststellung nicht

öffentlich mit, es sei denn,

alle am Konflikt beteiligten

Parteien hätten sie dazu

aufgefordert.

(6) Die Kommission gibt sich

eine Geschäftsordnung einschließlich

der Vorschriften über

den Vorsitz der Kommission und

der Kammer. Diese Geschäftsordnung

sieht vor, daß das Amt

des Vorsitzenden der Kommission

jederzeit ausgeübt wird und

daß es im Fall von Ermittlungen

von einer Person ausgeübt wird,

die nicht Staatsangehörige einer

am Konflikt beteiligten Partei ist.

(7) Die Verwaltungsausgaben

der Kommission werden durch

Beiträge der Hohen Vertragsparteien,

die Erklärungen nach

Absatz 2 abgegeben haben, und

durch freiwillige Beiträge

gedeckt. Am Konflikt beteiligte

Parteien, die Ermittlungen beantragen,

strecken die nötigen Mittel

zur Deckung der einer Kammer

entstehenden Kosten vor und

erhalten von der Partei oder den

Parteien, gegen die sich die

Behauptungen richten, einen

Betrag in Höhe von 50 vH der

Kosten der Kammer zurück.

Werden der Kammer Gegendarstellungen

vorgetragen, so streckt

jede Partei 50 vH der erforderlichen

Mittel vor.

Artikel 91

Haftung

Eine am Konflikt beteiligte

Partei, welche die Abkommen

oder dieses Protokoll verletzt, ist

gegebenenfalls zum Schadenersatz

verpflichtet. Sie ist für alle

Handlungen verantwortlich, die

von den zu ihren Streitkräften

gehörenden Personen begangen

werden.

TEIL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 92

Unterzeichnung

Dieses Protokoll wird für die

Vertragsparteien der Abkommen

sechs Monate nach Unterzeichnung

der Schlußakte zur Unterzeichnung

aufgelegt; es liegt für

einen Zeitabschnitt von zwölf

Monaten zur Unterzeichnung

auf.

Artikel 93

Ratifikation

Dieses Protokoll wird so bald

wie möglich ratifiziert. Die Rati-

fikationsurkunden werden beim

Schweizerischen Bundesrat, dem

Verwahrer der Abkommen, hinterlegt.

Artikel 94

Beitritt

Dieses Protokoll steht für jede

Vertragspartei der Abkommen,

die es nicht unterzeichnet hat,

zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden

werden beim Verwahrer

hinterlegt.

Artikel 95

Inkrafttreten

(1) Dieses Protokoll tritt sechs

Monate nach der Hinterlegung

von zwei Ratifikations- oder Beitrittsurkunden

in Kraft.

(2) Für jede Vertragspartei der

Abkommen, die zu einem späteren

Zeitpunkt dieses Protokoll

ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es

sechs Monate nach Hinterlegung

ihrer eigenen Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 96

Vertragsbeziehungen

beim Inkrafttreten dieses

Protokolls

(1) Sind die Vertragsparteien

der Abkommen auch Vertragsparteien

dieses Protokolls, so finden

die Abkommen so Anwendung,

wie sie durch das Protokoll

ergänzt sind.

(2) Ist eine der am Konflikt

beteiligten Parteien nicht durch

dieses Protokoll gebunden, so

bleiben dessen Vertragsparteien

in ihren gegenseitigen Beziehungen

durch das Protokoll gebunden.

Sie sind durch das Protokoll

auch gegenüber jeder nicht durch

das Protokoll gebundenen Partei

gebunden, wenn diese dessen

Bestimmungen annimmt und

anwendet.

(3) Das Organ, das ein Volk

vertritt, welches in einen gegen

eine Hohe Vertragspartei gerichteten

bewaffneten Konflikt der in

Artikel 1 Absatz 4 erwähnten Art

verwickelt ist, kann sich verpflich-

ten, die Abkommen und dieses

Protokoll in bezug auf diesen

Konflikt anzuwenden, indem es

eine einseitige Erklärung an den

Verwahrer richtet. Nach Eingang

beim Verwahrer hat diese Erklärung

im Zusammenhang mit dem

Konflikt folgende Wirkungen

a) Die Abkommen und dieses

Protokoll werden für das

genannte Organ in seiner

Eigenschaft als am Konflikt

beteiligte Partei unmittelbar

wirksam,

b) das genannte Organ übernimmt

die gleichen Rechte

und Pflichten wie eine

Hohe Vertragspartei der

Abkommen und dieses Protokolls

und

c) die Abkommen und dieses

Protokoll binden alle am

Konflikt beteiligten Parteien

in gleicher Weise.

Artikel 97

Änderung

(1) Jede Hohe Vertragspartei

kann Änderungen dieses Protokolls

vorschlagen. Der Wortlaut

jedes Änderungsvorschlags wird

dem Verwahrer mitgeteilt; dieser

beschließt nach Konsultierung

aller Hohen Vertragsparteien und

des Internationalen Komitees

vom Roten Kreuz, ob eine Konferenz

zur Prüfung des Änderungsvorschlags

einberufen werden

soll.

(2) Der Verwahrer lädt zu dieser

Konferenz alle Hohen Vertragsparteien

sowie die Vertragsparteien

der Abkommen ein,

gleichviel ob sie dieses Protokoll

unterzeichnet haben oder nicht.

Artikel 98

Revision des Anhangs I

(1) Spätestens vier Jahre nach

Inkrafttreten dieses Protokolls

und danach in Abständen von

mindestens vier Jahren konsultiert

das Internationale Komitee

vom Roten Kreuz die Hohen

Vertragsparteien in bezug auf

den Anhang I des Protokolls und

kann, wenn es dies für erforderlich

hält, eine Tagung von Sach-

verständigen zur Überprüfung

des Anhangs I und zur Unterbreitung

der wünschenswert erscheinenden

Änderungen vorschlagen.

Sofern nicht innerhalb von sechs

Monaten nach Übermittlung

eines diesbezüglichen Vorschlags

an die Hohen Vertragsparteien

ein Drittel derselben dagegen

Einspruch erhebt, beruft das

Internationale Komitee vom

Roten Kreuz die Tagung ein, zu

der es auch Beobachter der in

Betracht kommenden internationalen

Organisationen einlädt. Ein

solche Tagung wird vom Internationalen

Komitee vom Roten

Kreuz auch jederzeit auf Antrag

eines Drittels der Hohen Vertragsparteien

einberufen.

(2) Der Verwahrer beruft eine

Konferenz der Hohen Vertragsparteien

und der Vertragsparteien

der Abkommen ein, um die von

der Tagung der Sachverständigen

vorgeschlagenen Änderungen zu

prüfen, sofern nach dieser

Tagung das Internationale Komitee

vom Roten Kreuz oder ein

Drittel der Hohen Vertragsparteien

darum ersucht.

(3) Änderungen des Anhangs I

können von dieser Konferenz mit

einer Mehrheit von zwei Dritteln

der anwesenden und abstimmenden

Hohen Vertragsparteien

beschlossen werden.

(4) Der Verwahrer teilt den

Hohen Vertragsparteien und den

Vertragsparteien der Abkommen

jede auf diese Weise beschlossene

Änderung mit. Die Änderung gilt

nach Ablauf eines Jahres nach

dem Zeitpunkt der Mitteilung als

angenommen, sofern nicht mindestens

ein Drittel der Hohen

Vertragsparteien dem Verwahrer

innerhalb dieses Zeitabschnitts

eine Erklärung über die Nichtannahme

der Änderung übermittelt.

(5) Eine nach Absatz 4 als

angenommen geltende Änderung

tritt drei Monate nach ihrer

Annahme für alle Hohen Vertragsparteien

mit Ausnahme derjenigen

in Kraft, die nach jenem

Absatz eine Erklärung über die

Nichtannahme abgegeben haben.

Jede Vertragspartei, die eine solche

Erklärung abgibt, kann sie

jederzeit zurücknehmen; in diesem

Fall tritt die Änderung für

diese Vertragspartei drei Monate

nach der Rücknahme in Kraft.

(6) Der Verwahrer notifiziert

den Hohen Vertragsparteien und

den Vertragsparteien der Abkommen

das Inkrafttreten jeder

Änderung sowie die durch die

Änderung gebundenen Vertragsparteien,

den Zeitpunkt ihres

Inkrafttretens für jede Vertragspartei

und die nach Absatz 4

abgegebenen Erklärungen über

die Nichtannahme und die Rücknahme

solcher Erklärungen.

Artikel 99

Kündigung

(1) Kündigt eine Hohe Vertragspartei

dieses Protokoll, so

wird die Kündigung erst ein Jahr

nach Eingang der Kündigungsurkunde

wirksam. Ist jedoch bei

Ablauf dieses Jahres für die kündigende

Partei eine in Artikel 1

genannte Situation eingetreten,

so bleibt die Kündigung bis zum

Ende des bewaffneten Konflikts

oder der Besetzung, in jedem Fall

aber so lange unwirksam, bis die

mit der endgültigen Freilassung,

der Heimschaffung oder der Niederlassung

der durch die Abkommen

oder dieses Protokoll

geschützten Personen im Zusammenhang

stehenden Maßnahmen

abgeschlossen sind.

(2) Die Kündigung wird dem

Verwahrer schriftlich notifiziert;

dieser übermittelt sie allen Hohen

Vertragsparteien.

(3) Die Kündigung wird nur in

bezug auf die kündigende Vertragspartei

wirksam.

(4) Eine Kündigung nach

Absatz 1 berührt nicht die wegen

des bewaffneten Konflikts von

der kündigenden Vertragspartei

nach diesem Protokoll bereits

eingegangenen Verpflichtungen

in bezug auf eine vor dem Wirksamwerden

der Kündigung

begangene Handlung.

Artikel 100

Notifikationen

Der Verwahrer unterrichtet die

Hohen Vertragsparteien sowie

die Vertragsparteien der Abkommen,

gleichviel ob sie dieses Protokoll

unterzeichnet haben oder

nicht,

a) von den Unterzeichnungen

dieses Protokolls und der

Hinterlegung von Ratifikations-

und Beitrittsurkunden

nach den Artikeln 93

und 94,

b) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Protokolls

nach Artikel 95,

c) von den nach den Artikeln

84, 90 und 97 eingegangenen

Mitteilungen und

Erklärungen,

d) von den nach Artikel 96

Absatz 3 eingegangenen

Erklärungen, die auf

schnellstem Weg übermittelt

werden, und

e) von den Kündigungen nach

Artikel 99.

Artikel 101

Registrierung

(1) Nach seinem Inkrafttreten

wird dieses Protokoll vom Verwahrer

dem Sekretariat der Vereinten

Nationen zur Registrierung

und Veröffentlichung

gemäß Artikel 102 der Satzung

der Vereinten Nationen übermittelt.

(2) Der Verwahrer setzt das

Sekretariat der Vereinten Nationen

auch von allen Ratifikationen,

Beitritten und Kündigungen

in Kenntnis, die er in bezug auf

dieses Protokoll erhält.

Artikel 102

Authentische Texte

Die Urschrift dieses Protokolls,

dessen arabischer, chinesischer,

englischer, französischer, russischer

und spanischer Text gleichermaßen

authentisch ist, wird

beim Verwahrer hinterlegt; dieser

übermittelt allen Vertragsparteien

der Abkommen beglaubigte

Abschriften.

ANHANG I

VORSCHRIFTEN ÜBER DIE KENNZEICHNUNG

KAPITEL I

AUSWEISE

Artikel 1

Ausweis für das ständige zivile

Sanitäts- und Seelsorgepersonal

(1) Der in Artikel 18 Absatz 3 des Protokolls

vorgesehene Ausweis für das ständige zivile Sanitäts-

und Seelsorgepersonal soll

a) mit dem Schutzzeichen versehen sein und

Taschenformat haben;

b) so haltbar wie möglich sein;

c) in der Landes- oder Amtssprache abgefaßt

sein (zusätzlich können auch andere Sprachen

verwendet werden);

d) Namen und Geburtsdatum des Inhabers

(oder, falls dieses nicht bekannt ist, sein Alter

im Zeitpunkt der Ausstellung) sowie gegebenenfalls

seine Kennummer angeben;

e) angeben, in welcher Eigenschaft der Inhaber

Anspruch auf den Schutz der Abkommen

und des Protokolls hat;

f) mit dem Lichtbild des Inhabers sowie mit seiner

Unterschrift oder seinem Daumenabdruck

oder mit beidem versehen sein;

g) den Stempel und die Unterschrift der zuständigen

Behörde tragen;

h) sein Ausstellungs- und Verfallsdatum angeben.

(2) Der Ausweis ist im gesamten Hoheitsgebiet

jeder Vertragspartei einheitlich und für alle am

Konflikt beteiligten Parteien soweit wie möglich

gleichartig. Die am Konflikt beteiligten Parteien

können sich an das einsprachige Muster in Abbildung

1 halten. Bei Beginn der Feindseligkeiten

übermitteln sie einander ein Exemplar des von

ihnen verwendeten Ausweises, wenn dieser von

dem Muster in Abbildung 1 abweicht. Der Ausweis

wird nach Möglichkeit in zwei Exemplaren ausgefertigt,

von denen eines von der ausstellenden

Behörde aufbewahrt wird; diese soll für die Kontrolle

der von ihr ausgestellten Ausweise sorgen.

(3) Die Ausweise dürfen dem ständigen zivilen

Sanitäts- und Seelsorgepersonal in keinem Fall

abgenommen werden. Bei Verlust eines Ausweises

hat der Inhaber Anspruch auf die Ausfertigung

eines neuen Ausweises.

Artikel 2

Ausweis für das nichtständige

zivile Sanitäts- und Seelsorgepersonal

(1) Der Ausweis für das nichtständige zivile Sanitäts-

und Seelsorgepersonal soll dem in Artikel 1

dieser Vorschriften vorgesehenen Ausweis nach

Möglichkeit entsprechen. Die am Konflikt beteiligten

Parteien können sich an das Muster in Abbildung

1 halten.

(2) Verhindern die Umstände, daß dem nichtständigen

zivilen Sanitäts- und Seelsorgepersonal

Ausweise ausgestellt werden, die dem in Artikel 1

dieser Vorschriften beschriebenen Ausweis entsprechen,

so kann dieses Personal eine von der zuständigen

Behörde unterzeichnete Bescheinigung erhalten,

die bestätigt, daß der Inhaber dem nichtständigen

Personal zugewiesen wurde; nach Möglichkeit

ist die Dauer der Zuteilung und die Berechtigung

des Inhabers zum Tragen des Schutzzeichens anzugeben.

Die Bescheinigung soll Name und Geburtsdatum

des Inhabers (oder, falls dieses nicht bekannt

ist, sein Alter im Zeitpunkt der Ausstellung der

Bescheinigung), seine Dienststellung sowie gegebenenfalls

seine Kennummer angeben. Sie muß mit

seiner Unterschrift oder seinem Daumenabdruck

oder mit beidem versehen sein.

KAPITEL II

DAS SCHUTZZEICHEN

Artikel 3

Form und Beschaffenheit

(1) Das Schutzzeichen (rot auf weißem Grund)

muß eine den Umständen angemessene Größe

besitzen. Bezüglich der Form des Kreuzes, des

Halbmonds oder des Löwen mit Sonne können sich

die Hohen Vertragsparteien an die Muster in

Abbildung 2 halten.

(2) Bei Nacht oder bei beschränkter Sicht kann

das Schutzzeichen erleuchtet sein oder angestrahlt

werden; es kann auch aus Material bestehen, das

seine Erkennung durch technische Hilfsmittel

ermöglicht.

Artikel 4

Verwendung

(1) Das Schutzzeichen wird nach Möglichkeit

auf einer glatten Fläche oder auf Fahnen angebracht,

die möglichst nach allen Seiten und möglichst

weithin sichtbar sind.

(2) Vorbehaltlich der Anweisungen der zuständigen

Behörde hat das im Kampfgebiet tätige Sanitäts-

und Seelsorgepersonal nach Möglichkeit eine

mit dem Schutzzeichen versehene Kopfbedeckung

und Kleidung zu tragen.

KAPITEL III

ERKENNUNGSSIGNALE

Artikel 5

Freigestellte Verwendung

(1) Vorbehaltlich des Artikels 6 dieser Vorschriften

dürfen die in diesem Kapitel zur ausschließlichen

Verwendung durch Sanitätseinheiten und

-transportmittel bestimmten Signale nicht für

andere Zwecke verwendet werden. Die Verwendung

aller in diesem Kapitel genannten Signale ist

freigestellt.

(2) Nichtständige Sanitätsluftfahrzeuge, die aus

Zeitmangel oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht

mit dem Schutzzeichen versehen werden können,

dürfen die in diesem Kapitel zugelassenen Erkennungssignale

verwenden. Die beste Methode zur

zuverlässigen Kennzeichnung und Erkennung von

Sanitätsluftfahrzeugen ist jedoch die Verwendung

eines optisch wahrnehmbaren Signals, nämlich entweder

des Schutzzeichens oder des in Artikel 6

bezeichneten Lichtsignals oder beider, in Verbindung

mit den übrigen in den Artikeln 7 und 8 dieser

Vorschriften genannten Signalen.

Artikel 6

Lichtsignal

(1) Das Lichtsignal besteht aus einem blauen

Blinklicht und dient zur Kenntlichmachung von

Sanitätsluftfahrzeugen. Dieses Signal darf von keinem

anderen Luftfahrzeug verwendet werden. Die

empfohlene blaue Farbe wird mit Hilfe folgender

Farbwertanteile hergestellt

Das blaue Blinklicht soll sechzig bis hundert Lichtblitze

in der Minute ausstrahlen.

(2) Sanitätsluftfahrzeuge sollen mit solchen Lichtern

ausgerüstet sein, die das Lichtsignal möglichst

nach allen Seiten hin sichtbar werden lassen.

(3) Wurde zwischen den am Konflikt beteiligten

Parteien keine besondere Vereinbarung getroffen,

wonach blaue Blinklichter nur zur Kennzeichnung

von Sanitätsfahrzeugen, Sanitätsschiffen und sonstigen

Sanitätswasserfahrzeugen verwendet werden

dürfen, so ist die Verwendung dieser Signale durch

andere Fahrzeuge oder Schiffe nicht verboten.

Artikel 7

Funksignal

(1) Das Funksignal besteht aus einem Funkspruch

oder Funktelegramm, dem ein von einer

weltweiten Funkverwaltungskonferenz der Internationalen

Fernmeldeunion festgelegtes und gebilligtes

besonderes Prioritätssignal vorangeht. Es ist

dreimal vor dem Rufzeichen des betreffenden Sani-

tätstransports zu senden. Der Spruch ist in englischer

Sprache in angemessenen Zeitabständen auf

einer oder mehreren der nach Absatz 3 festgelegten

Frequenzen durchzugeben. Das Prioritätssignal

darf nur von Sanitätseinheiten und -transportmitteln

verwendet werden.

(2) Der Funkspruch, dem das besondere Prioritätssignal

nach Absatz 1 vorangeht, umfaßt folgende

Angaben

a) Rufzeichen des Sanitätstransportmittels;

b) Standort des Sanitätstransportmittels;

c) Anzahl und Art der Sanitätstransportmittel;

d) vorgesehener Weg;

e) voraussichtliche Fahr- oder Flugzeit bzw.

Abfahrts- oder Abflugs- und Ankunftszeit;

f) sonstige Angaben, wie Flughöhe, Funkwachfrequenz,

vereinbarte Sprachen sowie Modus

und Codes der Rundsicht-Sekundärradarsysteme.

(3) Um den Nachrichtenverkehr nach den Absätzen

1 und 2 sowie den in den Artikeln 22, 23, 25, 26,

27, 28, 29, 30 und 31 des Protokolls erwähnten

Nachrichtenverkehr zu erleichtern, können die

Hohen Vertragsparteien oder einzelne oder alle an

einem Konflikt beteiligten Parteien gemeinsam

oder einzeln die inländischen Frequenzen, die sie

für diesen Nachrichtenverkehr wählen, nach dem

Frequenzbereichsplan, der in den Vollzugsordnungen

für den Funkdienst in der Anlage zum Internationalen

Fernmeldevertrag enthalten ist, festlegen

und veröffentlichen. Diese Frequenzen werden der

Internationalen Fernmeldeunion nach dem von

einer weltweiten Funkverwaltungskonferenz gebilligten

Verfahren notifiziert.

Artikel 8

Elektronische Kennzeichnung

(1) Das Rundsicht-Sekundärradarsystem (SSR),

das in der jeweils gültigen Anlage 10 des am 7.

Dezember 1944 in Chicago geschlossenen Abkommens

über die Internationale Zivilluftfahrt im einzelnen

angegeben ist, kann verwendet werden, um

den Kurs eines Sanitätsluftfahrzeuges festzustellen

und zu verfolgen. Modus und Code des zur alleinigen

Benutzung durch Sanitätsluftfahrzeuge

bestimmten SSR-Systems werden von den Hohen

Vertragsparteien oder einzelnen oder allen an

einem Konflikt beteiligten Parteien gemeinsam

oder einzeln in Übereinstimmung mit den von der

Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zu empfehlenden

Verfahren festgelegt.

(2) Die an einem Konflikt beteiligten Parteien

können durch besondere Vereinbarung ein von

ihnen anzuwendendes ähnliches elektronisches

System zur Kennzeichnung von Sanitätsfahrzeugen,

Sanitätsschiffen und sonstigen Sanitätswasserfahrzeugen

festlegen.

KAPITEL IV

NACHRICHTENVERKEHR

Artikel 9

Funkverkehr

Das Prioritätssignal nach Artikel 7 dieser Vorschriften

kann bei Anwendung der nach den Artikeln

22, 23, 25, 26, 27, 28, 29, 30 und 31 des Protokolls

durchgeführten Verfahren vor dem entsprechenden

Funkverkehr der Sanitätseinheiten und

-transportmittel gesendet werden.

Artikel 10

Benutzung internationaler Codes

Sanitätseinheiten und -transportmittel können

auch die von der Internationalen Fernmeldeunion,

der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und

der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-

Organisation festgelegten Codes und Signale

benutzen. Diese Codes und Signale sind nach Maßgabe

der von diesen Organisationen festgelegten

Normen, Praktiken und Verfahren zu benutzen.

Artikel 11

Andere Nachrichtenmittel

Ist kein zweiseitiger Funkverkehr möglich, so

können die Signale verwendet werden, die in dem

von der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschifffahrts-

Organisation angenommenen Internationalen

Signalbuch oder in der jeweils gültigen einschlägigen

Anlage des am 7. Dezember 1944 in Chicago

geschlossenen Abkommens über die Internationale

Zivilluftfahrt vorgesehen sind.

Artikel 12

Flugpläne

Die Vereinbarungen und Mitteilungen über

Flugpläne nach Artikel 29 des Protokolls sind

soweit wie möglich in Übereinstimmung mit den

von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation

festgelegten Verfahren abzufassen.

Artikel 13

Signale und Verfahren zur Ansteuerung

von Sanitätsluftfahrzeugen

Wird ein Luftfahrzeug eingesetzt, um ein im

Flug befindliches Sanitätsluftfahrzeug zu identifizieren

oder in Anwendung der Artikel 30 und 31

des Protokolls zur Landung aufzufordern, so sollen

die in der jeweils gültigen Anlage 2 des am 7.

Dezember 1944 in Chicago geschlossenen Abkommens

über die Internationale Zivilluftfahrt vorgeschriebenen

Standardverfahren für die Ansteuerung

nach Sicht und Funkanweisungen von dem

ansteuernden Luftfahrzeug und dem Sanitätsluftfahrzeug

benutzt werden.

KAPITEL V

ZIVILSCHUTZ

Artikel 14

Ausweis

(1) Der Ausweis des in Artikel 66 Absatz 3 des

Protokolls bezeichneten Zivilschutzpersonals richtet

sich nach den einschlägigen Bestimmungen des

Artikels 1 dieser Vorschriften.

(2) Der Ausweis des Zivilschutzpersonals kann

dem Muster in Abbildung 3 entsprechen.

(3) Ist das Zivilschutzpersonal befugt, leichte

Handfeuerwaffen zu tragen, so soll dies auf dem

Ausweis vermerkt werden.

Artikel 15

Internationales Schutzzeichen

(1) Das in Artikel 66 Absatz 4 des Protokolls

vorgesehene internationale Schutzzeichen des Zivilschutzes

ist ein gleichseitiges blaues Dreieck auf

orangefarbenem Grund. Es entspricht dem Muster

in Abbildung 4

(2) Es wird empfohlen,

a) daß, wenn sich das blaue Dreieck auf einer

Fahne, einer Armbinde oder einer Brustbzw.

Rückenmarkierung befindet, diese den

orangefarbenen Grund bilden,

b) daß eine Spitze des Dreiecks senkrecht nach

oben zeigt,

c) daß keine Spitze des Dreiecks bis zum Rand

des orangefarbenen Grundes reicht.

(3) Das internationale Schutzzeichen muß eine

den Umständen angemessene Größe besitzen. Das

Zeichen wird nach Möglichkeit auf einer glatten

Fläche oder auf Fahnen angebracht, die nach möglichst

allen Seiten und möglichst weithin sichtbar

sind. Vorbehaltlich der Anweisungen der zuständigen

Behörde hat das Zivilschutzpersonal nach

Möglichkeit eine mit dem internationalen Schutzzeichen

versehene Kopfbedeckung und Kleidung

zu tragen. Bei Nacht oder bei beschränkter Sicht

kann das Zeichen erleuchtet sein oder angestrahlt

werden; es kann auch aus Material bestehen, das

seine Erkennung durch technische Hilfsmittel

ermöglicht.

KAPITEL VI

ANLAGEN UND EINRICHTUNGEN, DIE

GEFÄHRLICHE KRÄFTE ENTHALTEN

Artikel 16

Internationales besonderes Kennzeichen

(1) Das in Artikel 56 Absatz 7 des Protokolls

vorgesehene internationale besondere Kennzeichen

für Anlagen und Einrichtungen, die gefährliche

Kräfte enthalten, besteht aus einer Gruppe von drei

gleich großen, in einer Linie angeordneten, leuchtend

orangefarbenen Kreisen, wobei gemäß Abbildung

5 der Abstand zwischen den Kreisen dem

Radius entspricht.

(2) Das Kennzeichen muß eine den Umständen

angemessene Größe besitzen. Wird das Kennzeichen

auf einer großen Fläche angebracht, so kann

es so oft wiederholt werden, wie es den Umständen

angemessen ist. Es wird nach Möglichkeit auf einer

glatten Fläche oder auf Fahnen angebracht, um

nach möglichst allen Seiten und möglichst weithin

sichtbar zu sein.

(3) Auf einer Fahne entspricht der Abstand zwischen

dem äußeren Rand des Zeichens und den

angrenzenden Rändern der Fahne dem Radius

eines Kreises. Die Fahne ist rechteckig und hat

einen weißen Grund.

(4) Bei Nacht oder bei beschränkter Sicht kann

das Kennzeichen erleuchtet sein oder angestrahlt

werden. Es kann auch aus Material bestehen, das

seine Erkennung durch technische Hilfsmittel

ermöglicht.

(Übersetzung)

ANHANG II

AUSWEIS FÜR JOURNALISTEN

IN GEFÄHRLICHEM

AUFTRAG

AUSSENSEITE DES AUSWEISES

(Übersetzung)

ZUSATZPROTOKOLL

ZU DEN GENFER

ABKOMMEN VOM 12.

AUGUST 1949 ÜBER DEN

SCHUTZ DER OPFER

NICHT INTERNATIONALER

BEWAFFNETER

KONFLIKTE (PROTOKOLL

II)

PRÄAMBEL

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –

EINGEDENK DESSEN, daß

die humanitären Grundsätze, die

in dem den Genfer Abkommen

vom 12. August 1949 gemeinsamen

Artikel 3 niedergelegt sind,

die Grundlage für die Achtung

der menschlichen Person im Fall

eines nicht internationalen

bewaffneten Konflikts darstellen,

SOWIE EINGEDENK DESSEN,

daß die internationalen

Übereinkünfte über die Menschenrechte

der menschlichen

Person einen grundlegenden

Schutz bieten,

unter BETONUNG der Notwendigkeit,

den Opfern dieser

bewaffneten Konflikte einen besseren

Schutz zu sichern,

EINGEDENK DESSEN, daß

die menschliche Person in den

vom geltenden Recht nicht erfaßten

Fällen unter dem Schutz der

Grundsätze der Menschlichkeit

und der Forderungen des öffentlichen

Gewissens verbleibt —

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN

TEIL I

GELTUNGSBEREICH

DIESES PROTOKOLLS

Artikel 1

Sachlicher Anwendungsbereich

(1) Dieses Protokoll, das den

den Genfer Abkommen vom 12.

August 1949 gemeinsamen Artikel

3 weiterentwickelt und

ergänzt, ohne die bestehenden

Voraussetzungen für seine

Anwendung zu ändern, findet auf

alle bewaffneten Konflikte

Anwendung, die von Artikel 1 des

Zusatzprotokolls zu den Genfer

Abkommen vom 12. August 1949

über den Schutz der Opfer internationaler

bewaffneter Konflikte

(Protokoll I) nicht erfaßt sind

und die im Hoheitsgebiet einer

Hohen Vertragspartei zwischen

deren Streitkräften und abtrünnigen

Streitkräften oder anderen

organisierten bewaffneten Gruppen

stattfinden, die unter einer

verantwortlichen Führung eine

solche Kontrolle über einen Teil

des Hoheitsgebiets der Hohen

Vertragspartei ausüben, daß sie

anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen

durchführen und dieses

Protokoll anzuwenden vermögen.

(2) Dieses Protokoll findet

nicht auf Fälle innerer Unruhen

und Spannungen wie Tumulte,

vereinzelt auftretende Gewalttaten

und andere ähnliche Handlungen

Anwendung, die nicht als

bewaffnete Konflikte gelten.

Artikel 2

Persönlicher Anwendungsbereich

(1) Dieses Protokoll findet

ohne jede auf Rasse, Hautfarbe,

Geschlecht, Sprache, Religion

oder Glauben, politischen oder

sonstigen Anschauungen, nationaler

oder sozialer Herkunft,

Vermögen, Geburt oder sonstiger

Stellung oder auf irgendeinem

anderen ähnlichen Unterscheidungsmerkmal

beruhende nachteilige

Unterscheidung (im folgenden

als „nachteilige Unterscheidung"

bezeichnet) auf alle

Personen Anwendung, die von

einem bewaffneten Konflikt im

Sinne des Artikels 1 betroffen

sind.

(2) Mit Beendigung des

bewaffneten Konflikts genießen

alle Personen, die aus Gründen

im Zusammenhang mit dem Kon-

flikt einem Entzug oder einer

Beschränkung ihrer Freiheit

unterworfen waren, sowie alle

Personen, die nach dem Konflikt

aus den gleichen Gründen derartigen

Maßnahmen unterworfen

sind, bis zu deren Beendigung

den Schutz nach den Artikeln 5

und 6.

Artikel 3

Nichteinmischung

(1) Dieses Protokoll darf nicht

zur Beeinträchtigung der Souveränität

eines Staates oder der

Verantwortung der Regierung

herangezogen werden, mit allen

rechtmäßigen Mitteln die öffentliche

Ordnung im Staat aufrechtzuerhalten

oder wiederherzustellen

oder die nationale Einheit

und territoriale Unversehrtheit

des Staates zu verteidigen.

(2) Dieses Protokoll darf nicht

zur Rechtfertigung einer wie

immer begründeten unmittelbaren

oder mittelbaren Einmischung

in den bewaffneten Konflikt

oder in die inneren oder

äußeren Angelegenheiten der

Hohen Vertragspartei herangezogen

werden, in deren Hoheitsgebiet

dieser Konflikt stattfindet.

TEIL II

MENSCHLICHE

BEHANDLUNG

Artikel 4

Grundlegende Garantien

(1) Alle Personen, die nicht

unmittelbar oder nicht mehr an

Feindseligkeiten teilnehmen,

haben, gleichviel ob ihnen die

Freiheit entzogen ist oder nicht,

Anspruch auf Achtung ihrer Person,

ihrer Ehre, ihrer Überzeugungen

und ihrer religiösen

Gepflogenheiten. Sie werden

unter allen Umständen mit

Menschlichkeit und ohne jede

nachteilige Unterscheidung

behandelt. Es ist verboten, den

Befehl zu erteilen, niemanden am

Leben zu lassen.

(2) Unbeschadet der allgemeinen

Gültigkeit der vorstehenden

Bestimmungen sind und bleiben

in bezug auf die in Absatz 1

genannten Personen jederzeit

und überall verboten

a) Angriffe auf das Leben, die

Gesundheit und das körperliche

oder geistige

Wohlbefinden von Personen,

insbesondere vorsätzliche

Tötung und grausame

Behandlung, wie Folter,

Verstümmelung oder jede

Art von körperlicher Züchtigung;

b) Kollektivstrafen;

c) Geiselnahme;

d) terroristische Handlungen;

e) Beeinträchtigung der persönlichen

Würde, insbesondere

entwürdigende und

erniedrigende Behandlung,

Vergewaltigung, Nötigung

zur Prostitution und

unzüchtige Handlungen

jeder Art;

f) Sklaverei und Sklavenhandel

in allen ihren Formen;

g) Plünderung;

h) die Androhung einer dieser

Handlungen.

(3) Kindern wird die Pflege

und Hilfe zuteil, deren sie bedürfen,

insbesondere

a) erhalten sie die Erziehung,

einschließlich der religiösen

und sittlichen Erziehung,

die den Wünschen ihrer

Eltern oder — bei deren

Fehlen — der Personen

entspricht, die für sie zu

sorgen haben;

b) werden alle geeigneten

Maßnahmen getroffen, um

die Zusammenführung von

vorübergehend getrennten

Familien zu erleichtern;

c) dürfen Kinder unter fünfzehn

Jahren weder in

Streitkräfte oder bewaffnete

Gruppen eingegliedert

werden noch darf ihnen die

Teilnahme an Feindseligkeiten

erlaubt werden;

d) gilt der in diesem Artikel

für Kinder unter fünfzehn

Jahren vorgesehene besondere

Schutz auch dann für

sie, wenn sie trotz der

Bestimmungen des Buchstabens

c unmittelbar an

Feindseligkeiten teilnehmen

und gefangengenommen

werden;

e) werden bei Bedarf Maßnahmen

getroffen — nach

Möglichkeit mit Zustimmung

der Eltern oder der

Personen, die nach Gesetz

oder Brauch in erster Linie

für die Kinder zu sorgen

haben —, um diese vorübergehend

aus dem

Gebiet, in dem Feindseligkeiten

stattfinden, in ein

sichereres Gebiet des Landes

zu evakuieren und

ihnen die für ihre Sicherheit

und ihr Wohlergehen verantwortlichen

Personen

mitzugeben.

Artikel 5

Personen, denen die

Freiheit entzogen ist

(1) Außer den Bestimmungen

des Artikels 4 werden mindestens

folgende Bestimmungen in bezug

auf Personen befolgt, denen aus

Gründen im Zusammenhang mit

dem bewaffneten Konflikt die

Freiheit entzogen ist, gleichviel

ob sie interniert oder in Haft

gehalten sind

a) Verwundete und Kranke

werden nach Maßgabe des

Artikels 7 behandelt;

b) die in diesem Absatz

genannten Personen werden

im gleichen Umfang

wie die örtliche Zivilbevölkerung

mit Lebensmitteln

und Trinkwasser versorgt;

ihnen werden Gesundheitsfürsorge

und Hygiene

sowie Schutz vor den

Unbilden der Witterung

und den Gefahren des

bewaffneten Konflikts

gewährleistet;

c) sie sind befugt, Einzel- oder

Sammelhilfe zu erhalten;

d) sie dürfen ihre Religion

ausüben und auf Wunsch

und soweit angemessen

geistlichen Beistand von

Personen empfangen, die

seelsorgerisch tätig sind,

wie zum Beispiel von Feldgeistlichen;

e) falls sie zur Arbeit herangezogen

werden, haben sie

Anspruch auf vergleichbare

Arbeitsbedingungen und

Sicherheitsvorkehrungen

wie die örtliche Zivilbevölkerung.

(2) Die für die Internierung

oder Haft der in Absatz 1

genannten Personen Verantwortlichen

befolgen im Rahmen ihrer

Möglichkeiten nachstehende

Bestimmungen in bezug auf diese

Personen

a) außer in Fällen, in denen

Männer und Frauen derselben

Familie zusammen

untergebracht sind, werden

Frauen in Räumlichkeiten

untergebracht, die von

denen der Männer getrennt

sind, und unterstehen der

unmittelbaren Überwachung

durch Frauen;

b) sie sind befugt, Briefe und

Postkarten abzuschicken

und zu empfangen; deren

Anzahl kann von der

zuständigen Behörde

beschränkt werden, wenn

sie es für erforderlich hält;

c) die Orte der Internierung

und Haft dürfen nicht in

der Nähe der Kampfzone

liegen. Werden sie den aus

dem bewaffneten Konflikt

erwachsenden Gefahren

besonders stark ausgesetzt,

so werden die in Absatz 1

genannten Personen evakuiert,

sofern ihre Sicherheit

dabei ausreichend

gewährleistet werden kann;

d) es ist ihnen Gelegenheit zu

geben, sich ärztlich untersuchen

zu lassen;

e) ihre körperliche oder geistige

Gesundheit und

Unversehrtheit dürfen

durch keine ungerechtfertigte

Handlung oder Unterlassung

gefährdet werden.

Es ist daher verboten, die in

diesem Artikel genannten

Personen einem medizini-

schen Verfahren zu unterziehen,

das nicht durch

ihren Gesundheitszustand

geboten ist und das nicht

mit den allgemein anerkannten

und unter entsprechenden

medizinischen

Umständen auf freie Personen

angewandten medizinischen

Grundsätzen im Einklang

steht.

(3) Personen, die von Absatz 1

nicht erfaßt sind, deren Freiheit

jedoch aus Gründen im Zusammenhang

mit dem bewaffneten

Konflikt in irgendeiner Weise

eingeschränkt ist, werden nach

Artikel 4 sowie nach Absatz 1

Buchstaben a, c und d und

Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden

Artikels mit Menschlichkeit

behandelt.

(4) Wird beschlossen, Personen

freizulassen, denen die Freiheit

entzogen wurde, so treffen diejenigen,

die den entsprechenden

Beschluß fassen, die notwendigen

Maßnahmen, um die Sicherheit

dieser Personen zu gewährleisten.

Artikel 6

Strafverfolgung

(1) Dieser Artikel findet auf die

Verfolgung und Bestrafung solcher

Straftaten Anwendung, die

mit dem bewaffneten Konflikt im

Zusammenhang stehen.

(2) Gegen eine Person, die für

schuldig befunden wurde, eine

Straftat begangen zu haben, darf

eine Verurteilung nur in einem

Urteil ausgesprochen und nur auf

Grund eines Urteils eine Strafe

vollstreckt werden; dieses Urteil

muß von einem Gericht gefällt

werden, das die wesentlichen

Garantien der Unabhängigkeit

und Unparteilichkeit aufweist.

Insbesondere gilt folgendes

a) Das Verfahren sieht vor,

daß der Beschuldigte

unverzüglich über die Einzelheiten

der ihm zur Last

gelegten Straftat unterrichtet

werden muß, und

gewährt ihm während der

Hauptverhandlung und

davor alle zu seiner Verteidigung

erforderlichen

Rechte und Mittel;

b) niemand darf wegen einer

Straftat verurteilt werden,

für die er nicht selbst strafrechtlich

verantwortlich ist;

c) niemand darf wegen einer

Handlung oder Unterlassung

verurteilt werden, die

nach dem zur Zeit ihrer

Begehung geltenden Recht

nicht strafbar war; ebenso

darf keine schwerere Strafe

als die im Zeitpunkt der

Begehung der Straftat

angedrohte verhängt werden;

wird nach Begehung

der Straftat durch Gesetz

eine mildere Strafe eingeführt,

so kommt dies dem

Täter zugute;

d) bis zum gesetzlichen Nachweis

seiner Schuld wird

vermutet, daß der wegen

einer Straftat Angeklagte

unschuldig ist;

e) jeder wegen einer Straftat

Angeklagte hat das Recht,

bei der Hauptverhandlung

anwesend zu sein;

f) niemand darf gezwungen

werden, gegen sich selbst

als Zeuge auszusagen oder

sich schuldig zu bekennen.

(3) Jeder Verurteilte wird bei

seiner Verurteilung über sein

Recht, gerichtliche und andere

Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe

einzulegen, sowie über die hierfür

festgesetzten Fristen unterrichtet.

(4) Die Todesstrafe darf nicht

gegen Personen ausgesprochen

werden, die bei Begehung der

Straftat noch nicht achtzehn

Jahre alt waren; sie darf nicht an

schwangeren Frauen und Müttern

kleiner Kinder vollstreckt

werden.

(5) Bei Beendigung der Feindseligkeiten

bemühen sich die an

der Macht befindlichen Stellen,

denjenigen Personen eine möglichst

weitgehende Amnestie zu

gewähren, die am bewaffneten

Konflikt teilgenommen haben

oder denen aus Gründen im

Zusammenhang mit dem Konflikt

die Freiheit entzogen wurde,

gleichviel ob sie interniert oder in

Haft gehalten sind.

TEIL III

VERWUNDETE, KRANKE

UND SCHIFFBRÜCHIGE

Artikel 7

Schutz und Pflege

(1) Alle Verwundeten, Kranken

und Schiffbrüchigen werden

geschont und geschützt, gleichviel

ob sie am bewaffneten Konflikt

teilgenommen haben oder

nicht.

(2) Sie werden unter allen

Umständen mit Menschlichkeit

behandelt und erhalten so umfassend

und so schnell wie möglich

die für ihren Zustand erforderliche

medizinische Pflege und

Betreuung. Aus anderen als medizinischen

Gründen darf kein

Unterschied zwischen ihnen

gemacht werden.

Artikel 8

Suche

Sobald die Umstände es zulassen,

insbesondere aber nach

einem Gefecht, werden unverzüglich

alle durchführbaren Maßnahmen

getroffen, um die Verwundeten,

Kranken und Schiffbrüchigen

zu suchen und zu bergen, sie

vor Plünderung und Mißhandlung

zu schützen und für ihre

angemessene Pflege zu sorgen

sowie um die Toten zu suchen,

ihre Beraubung zu verhindern

und sie würdig zu bestatten.

Artikel 9

Schutz des Sanitäts- und

Seelesorgepersonals

(1) Das Sanitäts- und Seelsorgepersonal

wird geschont und

geschützt und erhält alle verfügbare

Hilfe zur Wahrnehmung seiner

Aufgaben. Es darf nicht

gezwungen werden, Aufgaben zu

übernehmen, die mit seinem

humanitären Auftrag unvereinbar

sind.

(2) Vom Sanitätspersonal darf

nicht verlangt werden, bei der

Wahrnehmung seiner Aufgaben

bestimmte Personen aus anderen

als medizinischen Gründen zu

bevorzugen.

Artikel 10

Allgemeiner Schutz der

ärztlichen Aufgabe

(1) Niemand darf bestraft werden,

weil er eine ärztliche Tätigkeit

ausgeübt hat, die mit dem

ärztlichen Ehrenkodex im Einklang

steht, gleichviel unter welchen

Umständen und zu wessen

Nutzen sie ausgeübt worden ist.

(2) Wer eine ärztliche Tätigkeit

ausübt, darf nicht gezwungen

werden, Handlungen vorzunehmen

oder Arbeiten zu verrichten,

die mit den Regeln des ärztlichen

Ehrenkodexes, mit sonstigen dem

Wohl der Verwundeten und

Kranken dienenden Regeln oder

mit den Bestimmungen dieses

Protokolls unvereinbar sind, oder

Handlungen zu unterlassen, die

auf Grund dieser Regeln oder

Bestimmungen geboten sind.

(3) Die Standespflichten der

ärztliche Tätigkeiten ausübenden

Personen hinsichtlich der Auskünfte,

die sie möglicherweise

über von ihnen betreute Verwundete

und Kranke erhalten, müssen

vorbehaltlich des innerstaatlichen

Rechts beachtet werden.

(4) Vorbehaltlich des innerstaatlichen

Rechts darf niemand,

der eine ärztliche Tätigkeit ausübt,

in irgendeiner Weise bestraft

werden, weil er sich weigert oder

es unterläßt, Auskunft über Verwundete

und Kranke zu geben,

die er betreut oder betreut hat.

Artikel 11

Schutz von Sanitätseinheiten

und -transportmitteln

(1) Sanitätseinheiten und

-transportmittel werden jederzeit

geschont und geschützt und dürfen

nicht angegriffen werden.

(2) Der Sanitätseinheiten und

-transportmitteln gebührende

Schutz darf nur dann enden,

wenn diese außerhalb ihrer

humanitären Bestimmung zu

feindlichen Handlungen verwendet

werden. Jedoch endet der

Schutz erst, nachdem eine Warnung,

die möglichst eine angemessene

Frist setzt, unbeachtet

geblieben ist.

Artikel 12

Schutzzeichen

Unter Aufsicht der betreffenden

zuständigen Behörde führen

Sanitäts- und Seelsorgepersonal

sowie Sanitätseinheiten und

-transportmittel das Schutzzeichen

des Roten Kreuzes, des

Roten Halbmonds oder des

Roten Löwen mit Roter Sonne

auf weißem Grund. Es ist unter

allen Umständen zu achten. Es

darf nicht mißbräuchlich verwendet

werden.

TEIL IV

ZIVILBEVÖLKERUNG

Artikel 13

Schutz der Zivilbevölkerung

(1) Die Zivilbevölkerung und

einzelne Zivilpersonen genießen

allgemeinen Schutz vor den von

Kampfhandlungen ausgehenden

Gefahren. Um diesem Schutz

Wirksamkeit zu verleihen, sind

folgende Vorschriften unter allen

Umständen zu beachten.

(2) Weder die Zivilbevölkerung

als solche noch einzelne Zivilpersonen

dürfen das Ziel von Angriffen

sein. Die Anwendung oder

Androhung von Gewalt mit dem

hauptsächlichen Ziel, Schrecken

unter der Zivilbevölkerung zu

verbreiten, ist verboten.

(3) Zivilpersonen genießen den

durch diesen Teil gewährten

Schutz, sofern und solange sie

nicht unmittelbar an Feindseligkeiten

teilnehmen.

Artikel 14

Schutz der für die

Zivilbevölkerung

lebensnotwendigen

Objekte

Das Aushungern von Zivilpersonen

als Mittel der Kriegsführung

ist verboten. Es ist daher

verboten, für die Zivilbevölkerung

lebensnotwendige Objekte,

wie Nahrungsmittel, zur Erzeugung

von Nahrungsmitteln

genutzte landwirtschaftliche

Gebiete, Ernte- und Viehbestände,

Trinkwasserversorgungsanlagen

und Vorräte sowie

Bewässerungsanlagen zu diesem

Zweck anzugreifen, zu zerstören,

zu entfernen oder unbrauchbar

zu machen.

Artikel 15

Schutz von Anlagen

und Einrichtungen, die

gefährliche Kräfte enthalten

Anlagen oder Einrichtungen,

die gefährliche Kräfte enthalten,

nämlich Staudämme, Deiche und

Kernkraftwerke, dürfen auch

dann nicht angegriffen werden,

wenn sie militärische Ziele darstellen,

sofern ein solcher Angriff

gefährliche Kräfte freisetzen und

dadurch schwere Verluste unter

der Zivilbevölkerung verursachen

kann.

Artikel 16

Schutz von Kulturgut

und Kultstätten

Unbeschadet der Bestimmungen

der Haager Konvention vom

14. Mai 1954 zum Schutz von

Kulturgut bei bewaffneten Konflikten

ist es verboten, feindselige

Handlungen gegen geschichtliche

Denkmäler, Kunstwerke oder

Kultstätten zu begehen, die zum

kulturellen oder geistigen Erbe

der Völker gehören, und sie zur

Unterstützung des militärischen

Einsatzes zu verwenden.

Artikel 17

Verbot von Zwangsverlegungen

(1) Die Verlegung der Zivilbevölkerung

darf nicht aus Gründen

im Zusammenhang mit dem

Konflikt angeordnet werden,

sofern dies nicht im Hinblick auf

die Sicherheit der betreffenden

Zivilpersonen oder aus zwingenden

militärischen Gründen geboten

ist. Muß eine solche Verlegung

vorgenommen werden, so

sind alle durchführbaren Maßnahmen

zu treffen, damit die

Zivilbevölkerung am Aufnahmeort

befriedigende Bedingungen in

bezug auf Unterbringung,

Hygiene, Gesundheit, Sicherheit

und Ernährung vorfindet.

(2) Zivilpersonen dürfen nicht

gezwungen werden, ihr eigenes

Gebiet aus Gründen zu verlassen,

die mit dem Konflikt im Zusammenhang

stehen.

Artikel 18

Hilfsgesellschaften

und Hilfsaktionen

(1) Die im Hoheitsgebiet der

Hohen Vertragspartei gelegenen

Hilfsgesellschaften, wie die

Organisationen des Roten Kreuzes

(Roten Halbmonds, Roten

Löwen mit Roter Sonne) können

ihre Dienste anbieten, um ihre

herkömmlichen Aufgaben gegenüber

den Opfern des bewaffneten

Konflikts zu erfüllen. Die Zivilbevölkerung

kann auch von sich aus

ihre Bereitschaft erklären, Verwundete,

Kranke und Schiffbrüchige

zu bergen und zu pflegen.

(2) Erleidet die Zivilbevölkerung

übermäßige Entbehrungen

infolge eines Mangels an lebensnotwendigen

Versorgungsgütern,

wie Lebensmitteln und Sanitätsmaterial,

so sind mit Zustimmung

der betroffenen Hohen Vertragspartei

Hilfsaktionen rein humanitärer

unparteiischer Art zugunsten

der Zivilbevölkerung ohne

jede nachteilige Unterscheidung

durchzuführen.

TEIL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 19

Verbreitung

Dieses Protokoll wird so weit

wie möglich verbreitet.

Artikel 20

Unterzeichnung

Dieses Protokoll wird für die

Vertragsparteien der Abkommen

sechs Monate nach Unterzeichnung

der Schlußakte zur Unterzeichnung

aufgelegt; es liegt für

einen Zeitabschnitt von zwölf

Monaten zur Unterzeichnung

auf.

Artikel 21

Ratifikation

Dieses Protokoll wird so bald

wie möglich ratifiziert. Die Ratifikationsurkunden

werden beim

Schweizerischen Bundesrat, dem

Verwahrer der Abkommen, hinterlegt.

Artikel 22

Beitritt

Dieses Protokoll steht für jede

Vertragspartei der Abkommen,

die es nicht unterzeichnet hat,

zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden

werden beim Verwahrer

hinterlegt.

Artikel 23

Inkrafttreten

(1) Dieses Protokoll tritt sechs

Monate nach der Hinterlegung

von zwei Ratifikations- oder Beitrittsurkunden

in Kraft.

(2) Für jede Vertragspartei der

Abkommen, die zu einem späteren

Zeitpunkt dieses Protokoll

ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es

sechs Monate nach Hinterlegung

ihrer eigenen Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 24

Änderung

(1) Jede Hohe Vertragspartei

kann Änderungen dieses Protokolls

vorschlagen. Der Wortlaut

jedes Anderungsvorschlags wird

dem Verwahrer mitgeteilt; dieser

beschließt nach Konsultierung

aller Hohen Vertragsparteien und

des Internationalen Komitees

vom Roten Kreuz, ob eine Konferenz

zur Prüfung des Änderungsvorschlags

einberufen werden

soll.

(2) Der Verwahrer lädt zu dieser

Konferenz alle Hohen Vertragsparteien

sowie die Vertragsparteien

der Abkommen ein,

gleichviel ob sie dieses Protokoll

unterzeichnet haben oder nicht.

Artikel 25

Kündigung

(1) Kündigt eine Hohe Vertragspartei

dieses Protokoll, so

wird die Kündigung erst sechs

Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde

wirksam. Ist

jedoch bei Ablauf der sechs

Monate für die kündigende Partei

die in Artikel 1 genannte

Situation eingetreten, so wird die

Kündigung erst bei Beendigung

des bewaffneten Konflikts wirksam.

Personen, die aus Gründen

im Zusammenhang mit dem Konflikt

einem Freiheitsentzug oder

einer Freiheitsbeschränkung

unterworfen waren, genießen

jedoch bis zu ihrer endgültigen

Freilassung weiterhin den Schutz

dieses Protokolls.

(2) Die Kündigung wird dem

Verwahrer schriftlich notifiziert;

dieser übermittelt sie allen Hohen

Vertragsparteien.

Artikel 26

Notifikationen

Der Verwahrer unterrichtet die

Hohen Vertragsparteien sowie

die Vertragsparteien der Abkommen,

gleichviel ob sie dieses Protokoll

unterzeichnet haben oder

nicht,

a) von den Unterzeichnungen

dieses Protokolls und der

Hinterlegung von Ratifikations-

und Beitrittsurkunden

nach den Artikeln 21

und 22,

b) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Protokolls

nach Artikel 23 und

c) von den nach Artikel 24

eingegangenen Mitteilungen

und Erklärungen.

Artikel 27

Registrierung

(1) Nach seinem Inkrafttreten

wird dieses Protokoll vom Verwahrer

dem Sekretariat der Vereinten

Nationen zur Registrierung

und Veröffentlichung

gemäß Artikel 102 der Satzung

der Vereinten Nationen übermittelt.

(2) Der Verwahrer setzt das

Sekretariat der Vereinten Nationen

auch von allen Ratifikationen

und Beitritten in Kenntnis, die er

in bezug auf dieses Protokoll

erhält.

Artikel 28

Authentische Texte

Die Urschrift dieses Protokolls,

dessen arabischer, chinesischer,

englischer, französischer, russischer

und spanischer Text gleichermaßen

authentisch ist, wird

beim Verwahrer hinterlegt; dieser

übermittelt allen Vertragsparteien

der Abkommen beglaubigte

Abschriften.

(Übersetzung)

VORBEHALT

ZU ART. 57 ABS. 2 DES PROTOKOLLS I

Art. 57 Abs. 2 des Protokolls I wird mit der Maßgabe

angewendet, daß für alle Entscheidungen

militärischer Kommandanten der tatsächliche

Informationsstand im Zeitpunkt der Entscheidung

maßgeblich ist.

VORBEHALT

ZU ART. 58 DES PROTOKOLLS I

In Anbetracht des in Artikel 58 des Protokolls I

enthaltenen Ausdruckes „soweit dies praktisch

irgend möglich ist" werden die Absätze a und b

unter Vorbehalt der Erfordernisse der umfassenden

Landesverteidigung angewendet.

VORBEHALT

ZU ART. 75 DES PROTOKOLLS I

Der Artikel 75 des Protokolls I wird mit der

Maßgabe angewendet, daß

a) der Absatz 4 lit. e gesetzlichen Regelungen

nicht entgegensteht, die es gestatten, einen

Angeklagten von der Teilnahme an der Verhandlung

auszuschließen, der die Ordnung

der Verhandlung stört oder dessen Anwesenheit

die Vernehmung eines anderen Angeklagten,

eines Zeugen oder Sachverständigen

erschweren würde;

b) der Absatz 4 lit. h gesetzlichen Regelungen

nicht entgegensteht, die die Wiederaufnahme

eines Strafverfahrens gestatten, in dem

jemand wegen einer strafbaren Handlung

rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen

worden ist.

VORBEHALT

ZU DEN ARTIKELN 85 UND 86 DES PROTOKOLLS I

Die Art. 85 und 86 des Protokolls I werden mit

der Maßgabe angewendet, daß für die Beurteilung

aller Entscheidungen militärischer Kommandanten

die militärische Notwendigkeit, die Zumutbarkeit

ihres Erkennens und der tatsächliche Informationsstand

im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich

sind.

ERKLÄRUNG

ZU ART. 90 ABS. 2 DES PROTOKOLLS I

Gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Protokolls I

erklärt die Republik Österreich, daß sie gegenüber

jeder anderen Hohen Vertragspartei, welche dieselbe

Verpflichtung übernimmt, von Rechts wegen

und ohne besondere Übereinkunft die Zuständigkeit

der Internationalen Ermittlungskommission

anerkennt.

VORBEHALT

ZU ART. 6 DES PROTOKOLLS II

Der Artikel 6 Absatz 2 lit. e des Protokolls II

wird mit der Maßgabe angewendet, daß er gesetzli-

chen Regelungen nicht entgegensteht, die es gestatten,

einen Angeklagten von der Teilnahme an der

Verhandlung auszuschließen, der die Ordnung der

Verhandlung stört oder dessen Anwesenheit die

Vernehmung eines anderen Angeklagten, eines

Zeugen oder Sachverständigen erschweren würde.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 13. August 1982 beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt; die Protokolle I und II

treten gemäß ihrer Art. 95 Abs. 2 bzw. Art. 23 Abs. 2 für Österreich am 13. Feber 1983 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Schweizerischen Bundesrates haben folgende weitere Staaten ratifiziert bzw.

sind beigetreten: dem

PROTOKOLL I

Bahamas, Bangladesh, Botswana, Dänemark, Ekuador, El Salvador, Finnland, Gabun, Ghana, Jordanien,

Jugoslawien, Republik Korea, Laos, Libyen, Mauretanien, Mauritius, Niger, Norwegen, Schweden,

Schweiz, Tunesien, Vietnam, Zaire und Zypern;

PROTOKOLL II

Bahamas, Bangladesh, Botswana, Dänemark, Ekuador, El Salvador, Finnland, Gabun, Ghana, Jordanien,

Jugoslawien, Republik Korea, Laos, Libyen, Mauretanien, Mauritius, Niger, Norwegen, Schweden,

Schweiz und Tunesien.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde folgende Vorbehalte

erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Dänemark

Die Ratifikationsurkunde der Protokolle I und II enthält folgenden Vorbehalt

Dänemark äußert einen Vorbehalt zur Anwendung von Artikel 75 Absatz 4 lit. b (Protokoll I) dahingehend,

daß die Bestimmungen dieses Absatzes die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens in den Fällen

nicht verhindert, in denen die Regeln der dänischen Straf- und Zivilprozeßordnung ausnahmsweise eine

derartige Maßnahme zulassen.

Der Ratifikationsurkunde liegt entsprechend Artikel 90 Absatz 2 des Protokolls I zu den Genfer

Abkommen vom 12. August 1949 eine Regierungserklärung vom 8. Juni 1982 bei, der gemäß

„Die Regierung von Dänemark gegenüber jeder anderen Hohen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung

übernimmt, die Zuständigkeit der in Artikel 90 genannten Kommission zur Untersuchung der

Behauptungen einer solchen anderen Partei, wie in diesem Artikel vorgesehen, von Rechts wegen und

ohne besondere Übereinkunft, anerkennt."

Finnland

Die Ratifikationsurkunde des Protokolls I enthält folgenden Vorbehalt

„Im Hinblick auf Artikel 75 Absatz 4 lit. i äußert Finnland dahingehend einen Vorbehalt, daß nach

finnischem Recht ein Urteil geheim verkündet werden kann, wenn seine Veröffentlichung einen Verstoß

gegen die Sitten oder eine Gefährdung der nationalen Sicherheit darstellen könnte."

In der Note vom 6. August 1980 hat die Botschaft von Finnland in Bern dem Schweizerischen Bundesrat

die folgende Erklärung der Finnischen Regierung übermittelt

„In bezug auf die Artikel 75 und 85 des Protokolls erklärt die Finnische Regierung ihre Auffassung,

daß gemäß Artikel 72 der Anwendungsbereich von Artikel 75 so ausgelegt wird, daß er auch die Staatsbürger

der Vertragspartei umfaßt, die die Bestimmungen dieses Artikels anwendet, wie auch die Staatsbürger

neutraler oder anderer Staaten, die nicht am Konflikt beteiligt sind, und daß die Bestimmungen von Artikel

85 so ausgelegt werden, daß sie auf Staatsbürger neutraler oder anderer Staaten, die nicht am Konflikt

beteiligt sind, so Anwendung finden wie auf diejenigen, die in Absatz 2 dieses Artikels genannt werden.

Zu Artikel 75 Absatz 4 lit. h des Protokolls möchte die Finnische Regierung klarstellen, daß nach finnischem

Recht ein Urteil solange nicht als rechtskräftig angesehen wird, solange die Frist zur Inanspruchnahme

eines außerordentlichen Rechtsmittels nicht abgelaufen ist.

Zu Artikel 90 Absatz 2 des Protokolls erklärt die Finnische Regierung, daß Finnland gegenüber jeder

anderen Hohen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, die Zuständigkeit der Internationalen

Ermittlungskommission von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft anerkennt."

Jugoslawien

Die Ratifikationsurkunde des Protokolls I enthält folgende Erklärung

„Die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien erklärt hiemit, daß die Bestimmungen des

Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler

bewaffneter Konflikte (Protokoll I), die die Besetzung betreffen, in Übereinstimmung mit Artikel

238 der Verfassung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien angewendet werden, der

besagt, daß niemand das Recht hat, eine Kapitulation anzuerkennen oder zu unterzeichnen, oder auch die

Besetzung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien oder irgendeines ihrer Einzelteile zu

akzeptieren oder anzuerkennen."

Republik Korea

Die Ratifikationsurkunde des Protokolls I enthält folgende Erklärungen

„1. In bezug auf Artikel 44 des Protokolls I kann die im zweiten Satz des Absatzes 3 dieses Artikels

beschriebene ,Situation' nur im besetzten Gebiet oder bei in Artikel 1 Absatz 4 genannten bewaffneten

Konflikten auftreten, und die Regierung der Republik Korea legt den Ausdruck ,Aufmarsch'

in Absatz 3 lit. b dieses Artikels dahingehend aus, daß er jede Bewegung zu einem Ort, von dem

aus ein Angriff erfolgen soll' bedeutet;

2. In bezug auf Artikel 85 Absatz 4 lit. b des Protokolls I kann eine Partei, die Kriegsgefangene festhält,

diese nicht entsprechend ihrem offen und frei geäußerten Willen heimschaffen, wobei dies

nicht als ungerechtfertigte Verzögerung bei der Heimschaffung von Kriegsgefangenen gilt und

eine schwere Verletzung dieses Protokolls darstellt;

3. In bezug auf Artikel 91 des Protokolls I ist eine am Konflikt beteiligte Partei, welche die Abkommen

oder dieses Protokoll verletzt, zur Zahlung von Schadenersatz an die durch die Verletzung

geschädigte Partei verpflichtet, unabhängig davon, ob die geschädigte Partei eine rechtlich am

Konflikt beteiligte Partei ist oder nicht;

und

4. In bezug auf Artikel 96 Absatz 3 des Protokolls I kann nur eine Erklärung, die von einem Organ

abgegeben wurde, das die Kriterien des Artikels 1 Absatz 4 erfüllt, die in Artikel 96 Absatz 3 dargelegten

Wirkungen haben, und es ist ebenso erforderlich, daß das betreffende Organ von der entsprechenden

regionalen zwischenstaatlichen Organisation als solches anerkannt wird."

Norwegen

Die Ratifikationsurkunde des Protokolls I enthält folgende Erklärung

„Wir erklären gleichfalls, daß wir gegenüber jeder anderen Hohen Partei, welche dieselbe Verpflichtung

übernimmt, die Zuständigkeit der in Artikel 90 des Protokolls I genannten Internationalen Ermittlungskommission

von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft anerkennen."

Schweden

Die Ratifikationsurkunde des Protokolls I enthält folgende Erklärung des schwedischen Außenministers

„Ich erkläre hiemit im Namen der Regierung, daß Schweden dieses Protokoll ratifiziert und sich verpflichtet,

alle darin enthaltenen Bestimmungen gewissenhaft durchzuführen und anzuwenden, mit dem

Vorbehalt, daß Artikel 75 Absatz 4 lit. b nur in dem Maße Anwendung findet, als ihm nicht Gesetzesbestimmungen

entgegenstehen, die unter außergewöhnlichen Umständen die Wiederaufnahme eines Verfahrens

gestatten, das zu einem rechtskräftigen Urteil oder Freispruch geführt hat.

Ich erkläre außerdem, gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Protokolls, daß Schweden gegenüber jeder

anderen Hohen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, die Zuständigkeit der Internationalen

Ermittlungskommission von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft anerkennt."

Schweiz

Die Ratifikationsurkunde des Protokolls I enthält nachstehende Vorbehalte und Erklärung

„1. Vorbehalt zu Artikel 57

Die Bestimmungen von Artikel 57 Absatz 2 ziehen nur Verpflichtungen für die Kommandanten

beim Bataillon oder der Gruppe und auf höheren Befehlsebenen mit sich. Maßgebend sind die

Informationen, die den Kommandanten im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

2. Vorbehalt zu Artikel 58

Da Artikel 58 den Ausdruck ,soweit dies praktisch irgend möglich ist' enthält, werden die Absätze

a und b unter dem Vorbehalt der Erfordernisse der Verteidigung des nationalen Hoheitsgebietes

angewendet.

Außerdem anerkennt die Schweiz, gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Protokolls I, gegenüber jeder anderen

Hohen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, von Rechts wegen und ohne besondere

Übereinkunft die Zuständigkeit der Internationalen Ermittlungskommission zur Untersuchung der

Behauptung einer solchen anderen Partei."

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