527. Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) samt Anhängen und Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II) samt Erklärung und Vorbehalten
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärung und Vorbehalten wird genehmigt.
(Übersetzung)
PRÄAMBEL
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –
DEN ERNSTHAFTEN
WUNSCH BEKUNDEND, daß
unter den Völkern Friede herrschen
möge,
EINGEDENK dessen, daß
jeder Staat im Einklang mit der
Satzung der Vereinten Nationen
die Pflicht hat, in seinen internationalen
Beziehungen jede gegen
die Souveränität, die territoriale
Unversehrtheit oder die politische
Unabhängigkeit eines Staates
gerichtete oder sonst mit den Zielen
der Vereinten Nationen
unvereinbare Androhung oder
Anwendung von Gewalt zu
unterlassen,
jedoch IM BEWUSSTSEIN
der Notwendigkeit, die Bestim-
mungen zum Schutz der Opfer
bewaffneter Konflikte neu zu
bestätigen und weiterzuentwickeln
und die Maßnahmen zu
ergänzen, die ihre Anwendung
stärken sollen,
ihrer Überzeugung AUSDRUCK
VERLEIHEND, daß
weder dieses Protokoll noch die
Genfer Abkommen vom
12. August 1949 Kundgemacht in BGBl. Nr. 155/1953 so auszulegen
sind, als rechtfertigten oder
erlaubten sie eine Angriffshandlung
oder sonstige mit der Satzung
der Vereinten Nationen
unvereinbare Anwendung von
Gewalt,
und ERNEUT BEKRÄFTIGEND,
daß die Bestimmungen
der Genfer Abkommen vom
12. August 1949 und dieses Protokolls
unter allen Umständen
uneingeschränkt auf alle durch
diese Übereinkünfte geschützten
Personen anzuwenden sind, und
zwar ohne jede nachteilige
Unterscheidung, die auf Art oder
Ursprung des bewaffneten Konflikts
oder auf Beweggründen
beruht, die von den am Konflikt
beteiligten Parteien vertreten
oder ihnen zugeschrieben werden
—
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN
TEIL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Allgemeine Grundsätze
und Anwendungsbereich
(1) Die Hohen Vertragsparteien
verpflichten sich, dieses Protokoll
unter allen Umständen einzuhalten
und seine Einhaltung
sicherzustellen.
(2) In Fällen, die von diesem
Protokoll oder anderen internationalen
Übereinkünften nicht
erfaßt sind, verbleiben Zivilperso-
nen und Kombattanten unter dem
Schutz und der Herrschaft der
Grundsätze des Völkerrechts, wie
sie sich aus feststehenden
Gebräuchen, aus den Grundsätzen
der Menschlichkeit und aus
den Forderungen des öffentlichen
Gewissens ergeben.
(3) Dieses Protokoll, das die
Genfer Abkommen vom
12. August 1949 zum Schutze der
Opfer des Krieges ergänzt, findet
in den Situationen Anwendung,
die in dem diesen Abkommen
gemeinsamen Artikel 2 bezeichnet
sind.
(4) Zu den in Absatz 3 genannten
Situationen gehören auch
bewaffnete Konflikte, in denen
Völker gegen Kolonialherrschaft
und fremde Besetzung sowie
gegen rassistische Regimes in
Ausübung ihres Rechts auf Selbstbestimmung
kämpfen, wie es in
der Satzung der Vereinten Nationen
und in der Erklärung über
Grundsätze des Völkerrechts
betreffend freundschaftliche
Beziehungen und Zusammenarbeit
zwischen den Staaten im Einklang
mit der Satzung der Vereinten
Nationen niedergelegt ist.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls
a) bedeutet „I. Abkommen",
„II. Abkommen", „III.
Abkommen" und „IV.
Abkommen" jeweils das
Genfer Abkommen vom
12. August 1949 zur Verbesserung
des Loses der
Verwundeten und Kranken
der bewaffneten Kräfte im
Felde, das Genfer Abkommen
vom 12. August 1949
zur Verbesserung des Loses
der Verwundeten, Kranken
und Schiffbrüchigen der
bewaffneten Kräfte zur
See, das Genfer Abkommen
vom 12. August 1949 über
die Behandlung der Kriegsgefangenen
und das Genfer
Abkommen vom 12. August
1949 über den Schutz von
Zivilpersonen in Kriegszei-
ten; „die Abkommen"
bedeutet die vier Genfer
Abkommen vom 12. August
1949 zum Schutze der
Opfer des Krieges;
b) bedeutet „Regeln des in
bewaffneten Konflikten
anwendbaren Völkerrechts"
die in bewaffneten
Konflikten anwendbaren
Regeln, die in internationalen
Übereinkünften verankert
sind, denen die am
Konflikt beteiligten Parteien
als Vertragsparteien
angehören, sowie die allgemein
anerkannten Grundsätze
und Regeln des Völkerrechts,
die auf bewaffnete
Konflikte anwendbar
sind;
c) bedeutet „Schutzmacht"
einen neutralen oder anderen
nicht am Konflikt beteiligten
Staat, der von einer
am Konflikt beteiligten
Partei benannt, von der
gegnerischen Partei anerkannt
und bereit ist, die in
den Abkommen und diesem
Protokoll einer Schutzmacht
übertragenen Aufgaben
wahrzunehmen;
d) bedeutet „Ersatzschutzmacht"
eine Organisation,
die anstelle einer Schutzmacht
nach Artikel 5 tätig
wird.
Artikel 3
Beginn und Ende der
Anwendung
Unbeschadet der Bestimmungen,
die jederzeit anwendbar
sind,
a) werden die Abkommen und
dieses Protokoll angewendet,
sobald eine in Artikel 1
dieses Protokolls genannte
Situation eintritt;
b) endet die Anwendung der
Abkommen und dieses Protokolls
im Hoheitsgebiet
der am Konflikt beteiligten
Parteien mit der allgemeinen
Beendigung der
Kriegshandlungen und im
Fall besetzter Gebiete mit
der Beendigung der Besetzung;
in beiden Fällen gilt
dies jedoch nicht für Personen,
deren endgültige Freilassung,
deren Heimschaffung
oder Niederlassung zu
einem späteren Zeitpunkt
erfolgt. Diese Personen
genießen bis zu ihrer endgültigen
Freilassung, ihrer
Heimschaffung oder Niederlassung
weiterhin den
Schutz der einschlägigen
Bestimmungen der Abkommen
und dieses Protokolls.
Artikel 4
Rechtsstellung der am
Konflikt beteiligten
Parteien
Die Anwendung der Abkommen
und dieses Protokolls sowie
der Abschluß der darin vorgesehenen
Übereinkünfte berühren
nicht die Rechtsstellung der am
Konflikt beteiligten Parteien. Die
Besetzung eines Gebiets und die
Anwendung der Abkommen und
dieses Protokolls berühren nicht
die Rechtsstellung des betreffenden
Gebiets.
Artikel 5
Benennung von Schutzmächten
und von
Ersatzschutzmächten
(1) Die an einem Konflikt
beteiligten Parteien sind verpflichtet,
vom Beginn des Konflikts
an die Einhaltung der
Abkommen und dieses Protokolls
und deren Überwachung durch
Anwendung des Schutzmächtesystems
sicherzustellen; dazu gehören
insbesondere die Benennung
und Anerkennung dieser Mächte
nach Maßgabe der folgenden
Absätze. Die Schutzmächte
haben die Aufgabe, die Interessen
der am Konflikt beteiligten Parteien
wahrzunehmen.
(2) Tritt eine in Artikel 1
genannte Situation ein, so
benennt jede am Konflikt beteiligte
Partei unverzüglich eine
Schutzmacht zu dem Zweck, die
Abkommen und dieses Protokoll
anzuwenden; sie läßt ebenfalls
unverzüglich und zu demselben
Zweck die Tätigkeit einer
Schutzmacht zu, die sie selbst
nach Benennung durch die gegnerische
Partei als solche anerkannt
hat.
(3) Ist beim Eintritt einer Situation
nach Artikel 1 keine Schutzmacht
benannt oder anerkannt
worden, so bietet das Internationale
Komitee vom Roten Kreuz,
unbeschadet des Rechts jeder
anderen unparteiischen humanitären
Organisation, das gleiche
zu tun, den am Konflikt beteiligten
Parteien seine guten Dienste
mit dem Ziel an, unverzüglich
eine Schutzmacht zu benennen,
mit der die am Konflikt beteiligten
Parteien einverstanden sind.
Zu diesem Zweck kann das
Komitee insbesondere jede Partei
auffordern, ihm eine Liste von
mindestens fünf Staaten vorzulegen,
die sie für annehmbar hält,
um für sie als Schutzmacht
gegenüber einer gegnerischen
Partei tätig zu werden, und jede
gegnerische Partei auffordern,
eine Liste von mindestens fünf
Staaten vorzulegen, die sie als
Schutzmacht der anderen Partei
anerkennen würde; diese Listen
sind dem Komitee binnen zwei
Wochen nach Eingang der Aufforderung
zu übermitteln; das
Komitee vergleicht sie und
ersucht einen auf beiden Listen
aufgeführten Staat um Zustimmung.
(4) Ist trotz der vorstehenden
Bestimmungen keine Schutzmacht
vorhanden, so nehmen die
am Konflikt beteiligten Parteien
unverzüglich ein gegebenenfalls
vom Internationalen Komitee
vom Roten Kreuz oder von einer
anderen alle Garantien für
Unparteilichkeit und Wirksamkeit
bietenden Organisation nach
angemessener Konsultierung der
betroffenen Parteien und unter
Berücksichtigung der Konsultationsergebnisse
unterbreitetes
Angebot an, als Ersatzschutzmacht
tätig zu werden. Zur
Durchführung ihrer Aufgaben
bedarf die Ersatzschutzmacht der
Zustimmung der am Konflikt
beteiligten Parteien; diese sind in
jeder Weise bemüht, der Ersatz-
schutzmacht die Wahrnehmung
ihrer Aufgaben im Rahmen der
Abkommen und dieses Protokolls
zu erleichtern.
(5) In Übereinstimmung mit
Artikel 4 berühren die Benennung
und die Anerkennung von
Schutzmächten zum Zweck der
Anwendung der Abkommen und
dieses Protokolls nicht die
Rechtsstellung der am Konflikt
beteiligten Parteien oder irgendeines
Hoheitsgebiets, einschließlich
eines besetzten Gebiets.
(6) Die Aufrechterhaltung
diplomatischer Beziehungen zwischen
den am Konflikt beteiligten
Parteien oder die Übertragung
des Schutzes der Interessen einer
Partei oder ihrer Staatsangehörigen
auf einen dritten Staat im
Einklang mit den Regeln des Völkerrechts
über diplomatische
Beziehungen steht der Benennung
von Schutzmächten zum
Zweck der Anwendung der
Abkommen und dieses Protokolls
nicht entgegen.
(7) Jede spätere Erwähnung
einer Schutzmacht in diesem Protokoll
bezieht sich auch auf eine
Ersatzschutzmacht.
Artikel 6
Fachpersonal
(1) Die Hohen Vertragsparteien
bemühen sich bereits in
Friedenszeiten mit Unterstützung
der nationalen Gesellschaften des
Roten Kreuzes (Roten Halbmonds,
Roten Löwen mit Roter
Sonne), Fachpersonal auszubilden,
um die Anwendung der
Abkommen und dieses Protokolls
und insbesondere die Tätigkeit
der Schutzmächte zu erleichtern.
(2) Für die Einstellung und
Ausbildung dieses Personals sind
die einzelnen Staaten zuständig.
(3) Das Internationale Komitee
vom Roten Kreuz hält für die
Hohen Vertragsparteien Listen
der so ausgebildeten Personen
bereit, soweit sie von den Hohen
Vertragsparteien aufgestellt und
ihm zu diesem Zweck übermittelt
worden sind.
(4) Die Bedingungen für den
Einsatz dieses Personals außerhalb
des eigenen Hoheitsgebiets
sind in jedem Fall Gegenstand
besonderer Vereinbarungen zwischen
den betroffenen Parteien.
Artikel 7
Tagungen
Der Verwahrer dieses Protokolls
beruft eine Tagung der
Hohen Vertragsparteien zur
Erörterung allgemeiner die
Anwendung der Abkommen und
des Protokolls betreffenden Fragen
ein, wenn eine oder mehrere
Hohe Vertragsparteien darum
ersuchen und die Mehrheit dieser
Parteien damit einverstanden ist.
TEIL II
VERWUNDETE, KRANKE
UND SCHIFFBRÜCHIGE
ABSCHNITT I
ALLGEMEINER SCHUTZ
Artikel 8
Terminologie
Im Sinne dieses Protokolls
a) bedeutet „Verwundete"
und „Kranke" Militär- oder
Zivilpersonen, die
wegen Verwundung,
Erkrankung oder anderer
körperlicher oder geistiger
Störungen oder Gebrechen
medizinischer Hilfe oder
Pflege bedürfen und die
jede feindselige Handlung
unterlassen. Als solche gelten
auch Wöchnerinnen,
Neugeborene und andere
Personen, die sofortiger
medizinischer Hilfe oder
Pflege bedürfen, wie beispielsweise
Gebrechliche
und Schwangere, und die
jede feindselige Handlung
unterlassen;
b) bedeutet „Schiffbrüchige"
Militär- oder Zivilpersonen,
die sich auf See oder
in einem anderen Gewässer
infolge eines Unglücks, das
sie selbst oder das sie befördernde
Wasser- oder Luftfahrzeug
betroffen hat, in
Gefahr befinden und die
jede feindselige Handlung
unterlassen. Diese Personen
gelten während ihrer
Rettung, falls sie auch weiterhin
jede feindselige
Handlung unterlassen, so
lange als Schiffbrüchige, bis
sie auf Grund der Abkommen
oder dieses Protokolls
einen anderen Status erlangen;
c) bedeutet „Sanitätspersonal"
Personen, die von einer am
Konflikt beteiligten Partei
ausschließlich den unter
Buchstabe e) genannten sanitätsdienstlichen
Zwecken,
der Verwaltung von Sanitätseinheiten
oder dem
Betrieb oder der Verwaltung
von Sanitätstransportmitteln
zugewiesen sind.
Ihre Zuweisung kann ständig
oder nichtständig sein.
Der Begriff umfaßt
i) das militärische oder
zivile Sanitätspersonal
einer am Konflikt
beteiligten Partei, darunter
das im I. und
II. Abkommen erwähnte
sowie das den
Zivilschutzorganisationen
zugewiesene Sanitätspersonal;
ii) das Sanitätspersonal
der nationalen Gesellschaften
des Roten
Kreuzes (Roten Halbmonds,
Roten Löwen
mit Roter Sonne) und
anderer freiwilliger
nationaler Hilfsgesellschaften,
die von einer
am Konflikt beteiligten
Partei ordnungsgemäß
anerkannt und
ermächtigt sind;
iii) das Sanitätspersonal
der in Artikel 9 Absatz
2 genannten Sanitätseinheiten
oder Sanitätstransportmittel;
d) bedeutet „Seelsorgepersonal"
Militär- oder Zivilpersonen,
wie beispielsweise
Feldgeistliche, die ausschließlich
ihr geistliches
Amt ausüben und
i) den Streitkräften einer
am Konflikt beteiligten
Partei,
ii) Sanitätseinheiten oder
Sanitätstransportmitteln
einer am Konflikt
beteiligten Partei,
iii) Sanitätseinheiten oder
Sanitätstransportmitteln
nach Artikel 9
Absatz 2 oder
iv) Zivilschutzorganisationen
einer am Konflikt
beteiligten Partei
zugeteilt sind.
Die Zuweisung des Seelsorgepersonals
kann ständig
oder nichtständig sein;
die einschlägigen Bestimmungen
des Buchstabens k)
finden auf dieses Personal
Anwendung;
e) bedeutet „Sanitätseinheiten"
militärische oder zivile
Einrichtungen und sonstige
Einheiten, die zu sanitätsdienstlichen
Zwecken gebildet
worden sind, nämlich
zum Aufsuchen, zur Bergung,
Beförderung, Untersuchung
oder Behandlung
— einschließlich erster
Hilfe — der Verwundeten,
Kranken und Schiffbrüchigen
sowie zur Verhütung
von Krankheiten. Der
Begriff umfaßt unter anderem
Lazarette und ähnliche
Einheiten, Blutspendedienste,
medizinische Vorsorgezentren
und -institute,
medizinische Depots sowie
medizinische und pharmazeutische
Vorratslager dieser
Einheiten. Die Sanitätseinheiten
können ortsfest
oder beweglich, ständig
oder nichtständig sein;
f) bedeutet „Sanitätstransport"
die Beförderung zu
Land, zu Wasser oder in
der Luft von Verwundeten,
Kranken und Schiffbrüchigen,
von Sanitäts- und Seel-
sorgepersonal sowie von
Sanitätsmaterial, welche
durch die Abkommen und
dieses Protokoll geschützt
sind;
g) bedeutet „Sanitätstransportmittel"
jedes militärische
oder zivile, ständige
oder nichtständige Transportmittel,
das ausschließlich
dem Sanitätstransport
zugewiesen ist und einer
zuständigen Dienststelle
einer am Konflikt beteiligten
Partei untersteht;
h) bedeutet „Sanitätsfahrzeug"
ein Sanitätstransportmittel
zu Land;
i) bedeutet „Sanitätsschiffe
und sonstige Sanitätswasserfahrzeuge"
Sanitätstransportmittel
zu Wasser;
j) bedeutet „Sanitätsluftfahrzeug"
ein Sanitätstransportmittel
in der Luft;
k) gelten Sanitätspersonal,
Sanitätseinheiten und Sanitätstransportmittel
als
„ständig", wenn sie auf
unbestimmte Zeit ausschließlich
sanitätsdienstlichen
Zwecken zugewiesen
sind. Sanitätspersonal,
Sanitätseinheiten und Sanitätstransportmittel
gelten
als „nichtständig", wenn sie
für begrenzte Zeit während
der gesamten Dauer derselben
ausschließlich zu sanitätsdienstlichen
Zwecken
eingesetzt werden. Sofern
nichts anderes bestimmt ist,
umfassen die Begriffe
„Sanitätspersonal", „Sanitätseinheiten"
und „Sanitätstransportmittel"
sowohl
die ständigen als auch die
nichtständigen;
l) bedeutet „Schutzzeichen"
das Schutzzeichen des
Roten Kreuzes, des Roten
Halbmonds oder des Roten
Löwen mit Roter Sonne auf
weißem Grund, das zum
Schutz von Sanitätseinheiten
und -transportmitteln
oder von Sanitäts- und
Seelsorgepersonal oder
Sanitätsmaterial verwendet
wird;
m) bedeutet „Erkennungssignal"
jedes Mittel, das in
Kapitel III des Anhangs I
dieses Protokolls ausschließlich
zur Kennzeichnung
von Sanitätseinheiten
oder -transportmitteln
bestimmt ist.
Artikel 9
Anwendungsbereich
(1) Dieser Teil, dessen Bestimmungen
das Los der Verwundeten,
Kranken und Schiffbrüchigen
verbessern sollen, findet auf
alle von einer in Artikel 1 genannten
Situation Betroffenen Anwendung,
ohne jede auf Rasse, Hautfarbe,
Geschlecht, Sprache, Religion
oder Glauben, politischen
oder sonstigen Anschauungen,
nationaler oder sozialer Herkunft,
Vermögen, Geburt oder
sonstiger Stellung oder auf irgendeinem
anderen ähnlichen
Unterscheidungsmerkmal beruhende
nachteilige Unterscheidung.
(2) Die einschlägigen Bestimmungen
der Artikel 27 und 32 des
I. Abkommens finden auf ständige
Sanitätseinheiten und -transportmittel
(ausgenommen Lazarettschiffe,
für die Artikel 25 des
II. Abkommens gilt) und ihr Personal
Anwendung, die einer am
Konflikt beteiligten Partei zu
humanitären Zwecken
a) von einem neutralen oder
einem anderen nicht am
Konflikt beteiligten Staat,
b) von einer anerkannten und
ermächtigten Hilfsgesellschaft
eines solchen Staates,
c) von einer unparteiischen
internationalen humanitären
Organisation
zur Verfügung gestellt wurden.
Artikel 10
Schutz und Pflege
(1) Alle Verwundeten, Kranken
und Schiffbrüchigen, gleich-
viel welcher Partei sie angehören,
werden geschont und geschützt.
(2) Sie werden unter allen
Umständen mit Menschlichkeit
behandelt und erhalten so umfassend
und so schnell wie möglich
die für ihren Zustand erforderliche
medizinische Pflege und
Betreuung. Aus anderen als medizinischen
Gründen darf kein
Unterschied zwischen ihnen
gemacht werden.
Artikel 11
Schutz von Personen
(1) Die körperliche oder geistige
Gesundheit und Unversehrtheit
von Personen, die sich in der
Gewalt der gegnerischen Partei
befinden, die infolge einer in Artikel
1 genannten Situation interniert
oder in Haft gehalten sind
oder denen anderweitig die Freiheit
entzogen ist, dürfen nicht
durch ungerechtfertigte Handlungen
oder Unterlassungen
gefährdet werden. Es ist daher
verboten, die in diesem Artikel
genannten Personen einem medizinischen
Verfahren zu unterziehen,
das nicht durch ihren
Gesundheitszustand geboten ist
und das nicht mit den allgemein
anerkannten medizinischen
Grundsätzen im Einklang steht,
die unter entsprechenden medizinischen
Umständen auf Staatsangehörige
der das Verfahren
durchführenden Partei angewandt
würden, denen die Freiheit
nicht entzogen ist.
(2) Es ist insbesondere verboten,
an diesen Personen, selbst
mit ihrer Zustimmung,
a) körperliche Verstümmelungen
vorzunehmen,
b) medizinische oder wissenschaftliche
Versuche vorzunehmen,
c) Gewebe oder Organe für
Übertragungen zu entfernen,
soweit diese Maßnahmen nicht
gemäß den Voraussetzungen
nach Absatz 1 gerechtfertigt sind.
(3) Ausnahmen von dem in
Absatz 2 Buchstabe c) bezeichneten
Verbot sind nur bei der Ent-
nahme von Blut oder Haut für
Übertragungen zulässig, sofern
die Einwilligung freiwillig und
ohne Zwang oder Überredung
und der Eingriff nur zu therapeutischen
Zwecken und unter
Bedingungen erfolgt, die mit den
allgemein anerkannten medizinischen
Grundsätzen im Einklang
stehen und Kontrollen unterliegen,
die dem Wohl sowohl des
Spenders als auch des Empfängers
dienen.
(4) Eine vorsätzliche Handlung
oder Unterlassung, welche die
körperliche oder geistige Gesundheit
oder Unversehrtheit einer
Person erheblich gefährdet, die
sich in der Gewalt einer anderen
Partei als derjenigen befindet, zu
der sie gehört, und die entweder
gegen eines der Verbote der
Absätze 1 und 2 verstößt oder
nicht den Bedingungen des
Absatzes 3 entspricht, stellt eine
schwere Verletzung dieses Protokolls
dar.
(5) Die in Absatz 1 bezeichneten
Personen haben das Recht,
jeden chirurgischen Eingriff
abzulehnen. Im Fall einer Ablehnung
hat sich das Sanitätspersonal
um eine entsprechende
schriftliche, vom Patienten unterzeichnete
oder anerkannte Erklärung
zu bemühen.
(6) Jede am Konflikt beteiligte
Partei führt medizinische Unterlagen
über die einzelnen Entnahmen
von Blut und Haut für Übertragungen,
die von den in Absatz
1 genannten Personen stammen,
sofern die Entnahmen unter der
Verantwortung dieser Partei
erfolgen. Ferner ist jede am Konflikt
beteiligte Partei bemüht,
Unterlagen über alle medizinischen
Verfahren betreffend Personen
zu führen, die infolge einer
in Artikel 1 genannten Situation
interniert oder in Haft gehalten
sind oder denen anderweitig die
Freiheit entzogen ist. Diese
Unterlagen müssen der Schutzmacht
jederzeit zur Einsicht zur
Verfügung stehen.
Artikel 12
Schutz von Sanitätseinheiten
(1) Sanitätseinheiten werden
jederzeit geschont und geschützt
und dürfen nicht angegriffen werden.
(2) Absatz 1 findet auf zivile
Sanitätseinheiten Anwendung,
sofern sie
a) zu einer am Konflikt beteiligten
Partei gehören,
b) von der zuständigen
Behörde einer am Konflikt
beteiligten Partei anerkannt
und ermächtigt sind oder
c) nach Maßgabe des Artikels
9 Absatz 2 dieses Protokolls
oder des Artikels 27
des I. Abkommens ermächtigt
sind.
(3) Die am Konflikt beteiligten
Parteien sind aufgefordert, einander
mitzuteilen, wo sich ihre ortsfesten
Sanitätseinheiten befinden.
Unterbleibt eine solche Mitteilung,
so enthebt dies keine der
Parteien der Verpflichtung, die
Bestimmungen des Absatzes 1 zu
beachten.
(4) Sanitätseinheiten dürfen
unter keinen Umständen für den
Versuch benutzt werden, militärische
Ziele vor Angriffen abzuschirmen.
Die am Konflikt beteiligten
Parteien sorgen, wann
immer möglich, dafür, daß die
Sanitätseinheiten so gelegt werden,
daß sie durch Angriffe auf
militärische Ziele nicht gefährdet
werden können.
Artikel 13
Ende des Schutzes ziviler
Sanitätseinheiten
(1) Der den zivilen Sanitätseinheiten
gebührende Schutz darf
nur dann enden, wenn diese
außerhalb ihrer humanitären
Bestimmung zu Handlungen verwendet
werden, die den Feind
schädigen. Jedoch endet der
Schutz erst, nachdem eine Warnung,
die möglichst eine angemessene
Frist setzt, unbeachtet
geblieben ist.
(2) Als Handlung, die den
Feind schädigt, gilt nicht
a) die Tatsache, daß das Personal
der Einheit zu seiner
eigenen Verteidigung oder
zur Verteidigung der ihm
anvertrauten Verwundeten
und Kranken mit leichten
Handfeuerwaffen ausgerüstet
ist;
b) die Tatsache, daß die Einheit
von einer Wache,
durch Posten oder von
einem Geleittrupp geschützt
wird;
c) die Tatsache, daß in der
Einheit Handwaffen und
Munition vorgefunden werden,
die den Verwundeten
und Kranken abgenommen,
der zuständigen Dienststelle
aber noch nicht abgeliefert
worden sind;
d) die Tatsache, daß sich Mitglieder
der Streitkräfte
oder andere Kombattanten
aus medizinischen Gründen
bei der Einheit befinden.
Artikel 14
Beschränkung der
Requisition ziviler
Sanitätseinheiten
(1) Die Besatzungsmacht hat
dafür zu sorgen, daß die medizinische
Versorgung der Zivilbevölkerung
in den besetzten Gebieten
gesichert bleibt.
(2) Die Besatzungsmacht darf
deshalb zivile Sanitätseinheiten,
ihre Ausrüstung, ihr Material
oder ihr Personal so lange nicht
requirieren, wie diese Mittel zur
angemessenen medizinischen
Versorgung der Zivilbevölkerung
und zur weiteren Pflege der
bereits betreuten Verwundeten
und Kranken benötigt werden.
(3) Sofern die allgemeine Vorschrift
des Absatzes 2 weiterhin
beachtet wird, kann die. Besatzungsmacht
die genannten Mittel
unter den folgenden besonderen
Bedingungen requirieren
a) daß die Mittel zur sofortigen
angemessenen medizi-
nischen Behandlung der
verwundeten und kranken
Angehörigen der Streitkräfte
der Besatzungsmacht
oder von Kriegsgefangenen
benötigt werden;
b) daß die Mittel nur so lange
requiriert werden, wie dies
notwendig ist;
c) daß sofortige Vorkehrungen
getroffen werden, um
die medizinische Versorgung
der Zivilbevölkerung
sowie der bereits betreuten
Verwundeten und Kranken,
die von der Requisition
betroffen sind, weiterhin
gesichert bleibt.
Artikel 15
Schutz des zivilen
Sanitäts- und Seelsorgepersonals
(1) Das zivile Sanitätspersonal
wird geschont und geschützt.
(2) Soweit erforderlich, wird
dem zivilen Sanitätspersonal in
einem Gebiet, in dem die zivilen
Sanitätsdienste infolge der
Kampftätigkeit erheblich eingeschränkt
sind, jede mögliche
Hilfe gewährt.
(3) Die Besatzungsmacht
gewährt dem zivilen Sanitätspersonal
in besetzten Gebieten jede
Hilfe, um es ihm zu ermöglichen,
seine humanitären Aufgaben nach
besten Kräften wahrzunehmen.
Die Besatzungsmacht darf nicht
verlangen, daß das Personal in
Wahrnehmung seiner Aufgaben
bestimmte Personen bevorzugt
behandelt, es sei denn aus medizinischen
Gründen. Das Personal
darf nicht gezwungen werden,
Aufgaben zu übernehmen, die mit
seinem humanitären Auftrag
unvereinbar sind.
(4) Das zivile Sanitätspersonal
hat Zugang zu allen Orten, an
denen seine Dienste unerläßlich
sind, vorbehaltlich der Kontroll-
und Sicherheitsmaßnahmen, welche
die betreffende am Konflikt
beteiligte Partei für notwendig
hält.
(5) Das zivile Seelsorgepersonal
wird geschont und geschützt.
Die Bestimmungen der Abkommen
und dieses Protokolls über
den Schutz und die Kennzeichnung
des Sanitätspersonals finden
auch auf diese Personen Anwendung.
Artikel 16
Allgemeiner Schutz der
ärztlichen Aufgabe
(1) Niemand darf bestraft werden,
weil er eine ärztliche Tätigkeit
ausgeübt hat, die mit dem
ärztlichen Ehrenkodex im Einklang
steht, gleichviel unter welchen
Umständen und zu wessen
Nutzen sie ausgeübt worden ist.
(2) Wer eine ärztliche Tätigkeit
ausübt, darf nicht gezwungen
werden, Handlungen vorzunehmen
oder Arbeiten zu verrichten,
die mit den Regeln des ärztlichen
Ehrenkodexes, mit sonstigen dem
Wohl der Verwundeten und
Kranken dienenden medizinischen
Regeln oder mit den
Bestimmungen der Abkommen
oder dieses Protokolls unvereinbar
sind, oder Handlungen oder
Arbeiten zu unterlassen, die auf
Grund dieser Regeln und Bestimmungen
geboten sind.
(3) Wer eine ärztliche Tätigkeit
ausübt, darf nicht gezwungen
werden, Angehörigen einer gegnerischen
Partei oder der eigenen
Partei — es sei denn in den nach
dem Recht der letztgenannten
Partei vorgesehenen Fällen —
Auskünfte über die jetzt oder früher
von ihm betreuten Verwundeten
und Kranken zu erteilen,
sofern diese Auskünfte nach seiner
Auffassung den betreffenden
Patienten oder ihren Familien
schaden würden. Die Vorschriften
über die Meldepflicht bei
ansteckenden Krankheiten sind
jedoch einzuhalten.
Artikel 17
Rolle der Zivilbevölkerung
und der Hilfsgesellschaften
(1) Die Zivilbevölkerung hat
die Verwundeten, Kranken und
Schiffbrüchigen, auch wenn sie
der gegnerischen Partei angehö-
ren, zu schonen und darf keine
Gewalttaten gegen sie verüben.
Der Zivilbevölkerung und den
Hilfsgesellschaften, wie beispielsweise
den nationalen Gesellschaften
des Roten Kreuzes (Roten
Halbmonds, Roten Löwen mit
Roter Sonne) ist es gestattet, auch
von sich aus und auch in Invasions-
oder besetzten Gebieten
die Verwundeten, Kranken und
Schiffbrüchigen zu bergen und zu
pflegen. Niemand darf wegen solcher
humanitärer Handlungen
behelligt, verfolgt, verurteilt oder
bestraft werden.
(2) Die am Konflikt beteiligten
Parteien können die Zivilbevölkerung
und die in Absatz 1 bezeichneten
Hilfsgesellschaften auffordern,
die Verwundeten, Kranken
und Schiffbrüchigen zu bergen
und zu pflegen sowie nach Toten
zu suchen und den Ort zu melden,
an dem sie gefunden wurden;
sie gewähren denjenigen, die
diesem Aufruf Folge leisten,
sowohl Schutz als auch die
erforderlichen Erleichterungen.
Bringt die gegnerische Partei das
Gebiet erstmalig oder erneut
unter ihre Kontrolle, so gewährt
sie den gleichen Schutz und die
gleichen Erleichterungen, solange
dies erforderlich ist.
Artikel 18
Kennzeichnung
(1) Jede am Konflikt beteiligte
Partei ist bemüht sicherzustellen,
daß das Sanitäts- und Seelsorgepersonal
sowie die Sanitätseinheiten
und -transportmittel als solche
erkennbar sind.
(2) Jede am Konflikt beteiligte
Partei ist ferner bemüht, Methoden
und Verfahren einzuführen
und anzuwenden, die es ermöglichen,
Sanitätseinheiten und
-transportmittel zu erkennen,
welche das Schutzzeichen führen
und die Erkennungssignale verwenden.
(3) In besetzten Gebieten und
in Gebieten, in denen tatsächlich
oder voraussichtlich Kampfhand-
lungen stattfinden, sollen das
zivile Sanitätspersonal und das
zivile Seelsorgepersonal durch
das Schutzzeichen und einen
Ausweis, der ihren Status bescheinigt,
erkennbar sein.
(4) Mit Zustimmung der
zuständigen Dienststelle werden
Sanitätseinheiten und -transportmittel
mit dem Schutzzeichen
gekennzeichnet. Die in Artikel 22
dieses Protokolls bezeichneten
Schiffe und sonstigen Wasserfahrzeuge
werden nach Maßgabe
des II. Abkommens gekennzeichnet.
(5) Eine am Konflikt beteiligte
Partei kann im Einklang mit
Kapitel III des Anhangs I dieses
Protokolls gestatten, daß neben
dem Schutzzeichen auch Erkennungssignale
zur Kennzeichnung
von Sanitätseinheiten und -transportmitteln
verwendet werden. In
den in jenem Kapitel vorgesehenen
besonderen Fällen können
Sanitätstransportmittel ausnahmsweise
Erkennungssignale verwenden,
ohne das Schutzzeichen zu
führen.
(6) Die Anwendung der
Absätze 1 bis 5 wird durch die
Kapitel I bis III des Anhangs I
dieses Protokolls geregelt. Soweit
in Kapitel III dieses Anhangs
nichts anderes bestimmt ist, dürfen
die dort zur ausschließlichen
Verwendung durch Sanitätseinheiten
und -transportmittel
bestimmten Signale nur zur
Kennzeichnung der in jenem
Kapitel genannten Sanitätseinheiten
und -transportmittel verwendet
werden.
(7) Dieser Artikel ermächtigt
nicht zu einer weiteren Verwendung
des Schutzzeichens in Friedenszeiten
als in Artikel 44 des
I. Abkommens vorgesehen.
(8) Die Bestimmungen der
Abkommen und dieses Protokolls
betreffend die Überwachung der
Verwendung des Schutzzeichens
sowie die Verhinderung und
Ahndung seines Mißbrauchs finden
auch auf die Erkennungssignale
Anwendung.
Artikel 19
Neutrale und andere
nicht am Konflikt
beteiligte Staaten
Neutrale und andere nicht am
Konflikt beteiligte Staaten wenden
die einschlägigen Bestimmungen
dieses Protokolls auf die durch
diesen Teil geschützten Personen
an, die in ihr Hoheitsgebiet aufgenommen
oder dort interniert
werden, sowie auf die von ihnen
geborgenen Toten der am Konflikt
beteiligten Parteien.
Artikel 20
Verbot von Repressalien
Repressalien gegen die durch
diesen Teil geschützten Personen
und Objekte sind verboten.
ABSCHNITT II
SANITÄTSTRANSPORTE
Artikel 21
Sanitätsfahrzeuge
Sanitätsfahrzeuge werden in
gleicher Weise wie bewegliche
Sanitätseinheiten nach Maßgabe
der Abkommen und dieses Protokolls
geschont und geschützt.
Artikel 22
Lazarettschiffe und
Küstenrettungsfahrzeuge
(1) Die Bestimmungen der
Abkommen über
a) die in den Artikeln 22, 24,
25 und 27 des II. Abkommens
beschriebenen
Schiffe,
b) ihre Rettungsboote und
kleinen Wasserfahrzeuge,
c) ihr Personal und ihre Besatzung
sowie
d) die an Bord befindlichen
Verwundeten, Kranken
und Schiffbrüchigen
finden auch dann Anwendung,
wenn diese Wasserfahrzeuge verwundete,
kranke und schiffbrüchige
Zivilpersonen befördern,
die zu keiner der in Artikel 13 des
II. Abkommens genannten Kategorien
gehören. Diese Zivilpersonen
dürfen jedoch nicht dem
Gewahrsam einer anderen Partei
als ihrer eigenen übergeben oder
auf See gefangengenommen werden.
Befinden sie sich in der
Gewalt einer am Konflikt beteiligten
Partei, die nicht ihre eigene
ist, so finden das IV. Abkommen
und dieses Protokoll auf sie
Anwendung.
(2) Der Schutz, der den in Artikel
25 des II. Abkommens
beschriebenen Schiffen gewährt
wird, erstreckt sich auch auf
Lazarettschiffe, die einer am
Konflikt beteiligten Partei zu
humanitären Zwecken
a) von einem neutralen oder
einem anderen nicht am
Konflikt beteiligten Staat
oder
b) von einer unparteiischen
internationalen humanitären
Organisation
zur Verfügung gestellt werden,
sofern in beiden Fällen die in
jenem Artikel genannten Voraussetzungen
erfüllt sind.
(3) Die in Artikel 27 des II.
Abkommens beschriebenen kleinen
Wasserfahrzeuge werden
auch dann geschützt, wenn die in
jenem Artikel vorgesehene Mitteilung
nicht erfolgt ist. Die am
Konflikt beteiligten Parteien sind
jedoch aufgefordert, einander
Einzelheiten über diese Fahrzeuge
mitzuteilen, die deren
Kennzeichnung und Erkennung
erleichtern.
Artikel 23
Andere Sanitätsschiffe
und sonstige Sanitätswasserfahrzeuge
(1) Andere als die in Artikel 22
dieses Protokolls und in Artikel
38 des II. Abkommens
genannten Sanitätsschiffe und
sonstigen Sanitätswasserfahrzeuge
werden auf See oder in
anderen Gewässern ebenso
geschont und geschützt wie
bewegliche Sanitätseinheiten
nach den Abkommen und diesem
Protokoll. Da dieser Schutz nur
wirksam sein kann, wenn die
Sanitätsschiffe oder sonstigen
Sanitätswasserfahrzeuge als solche
gekennzeichnet und erkennbar
sind, sollen sie mit dem
Schutzzeichen kenntlich gemacht
werden und nach Möglichkeit die
Bestimmungen des Artikels 43
Absatz 2 des II. Abkommens
befolgen.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten
Schiffe und sonstigen Wasserfahrzeuge
unterliegen weiterhin
dem Kriegsrecht. Ein über Wasser
fahrendes Kriegsschiff, das in
der Lage ist, seine Weisungen
sofort durchzusetzen, kann sie
anweisen, anzuhalten, abzudrehen
oder einen bestimmten Kurs
einzuhalten; einer solchen Weisung
muß Folge geleistet werden.
Im übrigen dürfen sie ihrem sanitätsdienstlichen
Auftrag nicht entzogen
werden, solange sie für die
an Bord befindlichen Verwundeten,
Kranken und Schiffbrüchigen
benötigt werden.
(3) Der in Absatz 1 vorgesehene
Schutz endet nur unter den
in den Artikeln 34 und 35 des
II. Abkommens genannten Voraussetzungen.
Eine eindeutige
Weigerung, einer Weisung nach
Absatz 2 Folge zu leisten, stellt
eine den Feind schädigende
Handlung im Sinne des Artikels
34 des II. Abkommens dar.
(4) Eine am Konflikt beteiligte
Partei kann einer gegnerischen
Partei so früh wie möglich vor
dem Auslaufen den Namen, die
Merkmale, die voraussichtliche
Abfahrtszeit, den Kurs und die
geschätzte Geschwindigkeit der
Sanitätsschiffe oder sonstigen
Sanitätswasserfahrzeuge mitteilen,
insbesondere bei Schiffen mit
einem Bruttoraumgehalt von
mehr als 2000 Registertonnen;
sie kann auch weitere Angaben
machen, welche die Kennzeichnung
und Erkennung erleichtern
würden. Die gegnerische Partei
bestätigt den Empfang dieser
Angaben.
(5) Artikel 37 des II. Abkommens
findet auf das Sanitäts- und
Seelsorgepersonal an Bord solcher
Schiffe und sonstigen Wasserfahrzeuge
Anwendung.
(6) Das II. Abkommen findet
auf die Verwundeten, Kranken
und Schiffbrüchigen Anwendung,
die zu den in Artikel 13 des
II. Abkommens und in Artikel 44
dieses Protokolls genannten
Kategorien gehören und sich an
Bord solcher Sanitätsschiffe und
sonstigen Sanitätswasserfahrzeuge
befinden. Verwundete,
kranke und schiffbrüchige Zivilpersonen,
die nicht zu einer der
in Artikel 13 des II. Abkommens
genannten Kategorien gehören,
dürfen auf See weder einer Partei,
der sie nicht angehören, übergeben
noch zum Verlassen des
Schiffes oder sonstigen Wasserfahrzeugs
gezwungen werden;
befinden sie sich jedoch in der
Gewalt einer anderen am Konflikt
beteiligten Partei als ihrer
eigenen, so finden das
IV. Abkommen und dieses Protokoll
auf sie Anwendung.
Artikel 24
Schutz von Sanitätsluftfahrzeugen
Sanitätsluftfahrzeuge werden
nach Maßgabe dieses Teiles
geschont und geschützt.
Artikel 25
Sanitätsluftfahrzeuge
in Gebieten, die nicht
von einer gegnerischen
Partei beherrscht werden
In oder über Landgebieten, die
von eigenen oder befreundeten
Streitkräften tatsächlich beherrscht
werden, oder in oder
über Seegebieten, die nicht tatsächlich
von einer gegnerischen
Partei beherrscht werden, bedarf
es zur Schonung und zum Schutz
von Sanitätsluftfahrzeugen einer
am Konflikt beteiligten Partei
keiner Vereinbarung mit einer
gegnerischen Partei. Eine am
Konflikt beteiligte Partei, die ihre
Sanitätsluftfahrzeuge in diesen
Gebieten einsetzt, kann jedoch
zwecks größerer Sicherheit der
gegnerischen Partei entsprechend
Artikel 29 Mitteilung machen,
insbesondere, wenn diese Luftfahrzeuge
Flüge durchführen, die
sie in die Reichweite von Boden-
Luft-Waffensystemen der gegnerischen
Partei bringen.
Artikel 26
Sanitätsluftfahrzeuge
in Kontakt- oder ähnlichen
Zonen
(1) In oder über den tatsächlich
von eigenen oder befreundeten
Streitkräften beherrschten Teilen
der Kontaktzone und in oder
über Gebieten, bei denen nicht
eindeutig feststeht, wer sie tatsächlich
beherrscht, kann der
Schutz der Sanitätsluftfahrzeuge
nur dann voll wirksam sein, wenn
vorher zwischen den zuständigen
militärischen Dienststellen der am
Konflikt beteiligten Parteien eine
Vereinbarung entsprechend Artikel
29 getroffen worden ist. In
Ermangelung einer solchen Vereinbarung
operieren die Sanitätsluftfahrzeuge
auf eigene Gefahr;
sie werden aber dennoch
geschont, sobald sie als solche
erkannt worden sind.
(2) Der Ausdruck „Kontaktzone"
bezeichnet jedes Landgebiet,
in dem die vorderen Teile
gegnerischer Kräfte miteinander
in Berührung kommen; dies ist
insbesondere dort der Fall, wo sie
einem direkten Beschuß vom
Boden aus ausgesetzt sind.
Artikel 27
Sanitätsluftfahrzeuge
in Gebieten, die von
einer gegnerischen
Partei beherrscht werden
(1) Die Sanitätsluftfahrzeuge
einer am Konflikt beteiligten Partei
bleiben auch dann geschützt,
wenn sie von einer gegnerischen
Partei tatsächlich beherrschte
Land- oder Seegebiete überfliegen,
sofern die zuständige
Dienststelle der gegnerischen
Partei zuvor ihr Einverständnis
zu diesen Flügen erteilt hat.
(2) Überfliegt ein Sanitätsluftfahrzeug
infolge eines Navigationsfehlers
oder infolge einer
Notlage, welche die Sicherheit
des Fluges beeinträchtigt, ohne
das in Absatz 1 vorgesehene Einverständnis
oder in Abweichung
von den dabei festgelegten Bedingungen
ein von einer gegenerischen
Partei tatsächlich
beherrschtes Gebiet, so unternimmt
es alle Anstrengungen, um
sich zu erkennen zu geben und
die gegnerische Partei von den
Umständen in Kenntnis zu setzen.
Sobald die gegnerische Partei
das Sanitätsluftfahrzeug
erkannt hat, unternimmt sie alle
zumutbaren Anstrengungen, um
die Weisung zum Landen oder
Wassern nach Artikel 30 Absatz 1
zu erteilen oder um andere Maßnahmen
zur Wahrung ihrer eigenen
Interessen zu treffen und um
in beiden Fällen dem Luftfahrzeug
Zeit zur Befolgung der Weisung
zu lassen, bevor es angegriffen
werden kann.
Artikel 28
Beschränkungen für
den Einsatz von Sanitätsluftfahrzeugen
(1) Den am Konflikt beteiligten
Parteien ist es verboten, ihre
Sanitätsluftfahrzeuge zu dem
Versuch zu benutzen, militärische
Vorteile gegenüber der gegnerischen
Partei zu erlangen. Die
Anwesenheit von Sanitätsluftfahrzeugen
darf nicht zu dem Versuch
benutzt werden, Angriffe
von militärischen Zielen fernzuhalten.
(2) Sanitätsluftfahrzeuge dürfen
nicht zur Gewinnung oder
Übermittlung nachrichtendienstlicher
militärischer Erkenntnisse
benutzt werden, und sie dürfen
keine Ausrüstung mitführen, die
solchen Zwecken dient. Es ist
ihnen verboten, Personen oder
Ladung zu befördern, die nicht
unter die Begriffsbestimmung des
Artikels 8 Buchstabe f) fallen.
Das Mitfuhren persönlicher Habe
der Insassen oder von Ausrüstung,
die allem dazu dient, die
Navigation, den Nachrichtenverkehr
oder die Kennzeichnung zu
erleichtern, gilt nicht als verboten.
(3) Sanitätsluftfahrzeuge dürfen
keine Waffen befördern mit
Ausnahme von Handwaffen und
Munition, die den an Bord
befindlichen Verwundeten, Kranken
und Schiffbrüchigen abgenommen
und der zuständigen
Stelle noch nicht abgeliefert worden
sind, sowie von leichten
Handfeuerwaffen, die das an
Bord befindliche Sanitätspersonal
zur eigenen Verteidigung oder
zur Verteidigung der ihm anvertrauten
Verwundeten, Kranken
und Schiffbrüchigen benötigt.
(4) Auf den in den Artikeln 26
und 17 bezeichneten Flügen dürfen
Sanitätsluftfahrzeuge nur
nach vorherigem Einverständnis
der gegnerischen Partei zur
Suche nach Verwundeten, Kranken
und Schiffbrüchigen verwendet
werden.
Artikel 29
Mitteilungen und Vereinbarungen
betreffend
Sanitätsluftfahrzeuge
(1) Mitteilungen nach Artikel
25 oder Ersuchen um vorheriges
Einverständnis nach den Artikeln
26, 27, 28 Absatz 4 oder
Artikel 31 müssen die voraussichtliche
Anzahl der Sanitätsluftfahrzeuge,
ihre Flugpläne und
ihre Kennzeichnung angeben; sie
sind dahin zu verstehen, daß
jeder Flug im Einklang mit Artikel
28 durchgeführt wird.
(2) Die Partei, die eine Mitteilung
nach Artikel 25 erhält, bestätigt
sofort deren Eingang.
(3) Die Partei, die ein Ersuchen
um vorheriges Einverständnis
nach den Artikeln 26, 27, 28
Absatz 4 oder Artikel 31 erhält,
wird der ersuchenden Partei so
bald wie möglich
a) mitteilen, daß dem Ersuchen
zugestimmt wird,
b) mitteilen, daß das Ersuchen
abgelehnt wird, oder
c) angemessene Gegenvorschläge
übermitteln. Sie
kann auch vorschlagen,
während der betreffenden
Zeit andere Flüge in dem
Gebiet zu verbieten oder
einzuschränken. Nimmt die
Partei, die das Ersuchen
gestellt hat, die Gegenvorschläge
an, so teilt sie dies
der anderen Partei mit.
(4) Die Parteien treffen die
notwendigen Maßnahmen, damit
die Mitteilungen schnell erfolgen
und die Vereinbarungen schnell
getroffen werden können.
(5) Die Parteien treffen ferner
die notwendigen Maßnahmen,
damit der Inhalt der Mitteilungen
und Vereinbarungen den betreffenden
militärischen Einheiten
schnell bekanntgegeben wird und
damit diesen Einheiten schnell
mitgeteilt wird, welche Mittel der
Kenntlichmachung von den in
Betracht kommenden Sanitätsluftfahrzeugen
verwendet werden.
Artikel 30
Landung und Untersuchung
von Sanitätsluftfahrzeugen
(1) Beim Überfliegen von
Gebieten, die von der gegnerischen
Partei tatsächlich
beherrscht werden, oder von
Gebieten, bei denen nicht eindeutig
feststeht, wer sie tatsächlich
beherrscht, können Sanitätsluftfahrzeuge
angewiesen werden zu
landen beziehungsweise zu wassern,
damit sie nach Maßgabe der
folgenden Absätze untersucht
werden können. Die Sanitätsluftfahrzeuge
haben eine solche
Anweisung zu befolgen.
(2) Landet oder wassert ein solches
Luftfahrzeug auf Grund
einer derartigen Anweisung oder
aus anderen Gründen, so darf es
nur zur Klärung der in den
Absätzen 3 und 4 aufgeführten
Fragen untersucht werden. Die
Untersuchung hat unverzüglich
zu beginnen und ist zügig durchzuführen.
Die untersuchende
Partei darf nicht verlangen, daß
die Verwundeten und Kranken
von Bord gebracht werden,
sofern dies nicht für die Untersuchung
unerläßlich ist. Die Partei
trägt auf jeden Fall dafür Sorge,
daß sich der Zustand der Verwundeten
und Kranken durch die
Untersuchung oder dadurch, daß
sie von Bord gebracht werden,
nicht verschlechtert.
(3) Ergibt die Untersuchung,
daß das Luftfahrzeug
a) ein Sanitätsluftfahrzeug im
Sinne des Artikels 8 Buchstabe
j) ist,
b) nicht gegen die in Artikel
28 vorgeschriebenen
Bedingungen verstößt und
c) den Flug nicht ohne eine
etwa erforderliche vorherige
Vereinbarung oder
unter Verletzung einer solchen
Vereinbarung durchgeführt
hat,
so wird dem Luftfahrzeug und
denjenigen seiner Insassen, die
einer gegnerischen Partei, einem
neutralen oder einem anderen
nicht am Konflikt beteiligten
Staat angehören, gestattet, den
Flug unverzüglich fortzusetzen.
(4) Ergibt die Untersuchung,
daß das Luftfahrzeug
a) kein Sanitätsluftfahrzeug
im Sinne des Artikels 8
Buchstabe j) ist,
b) gegen die in Artikel 28 vorgeschriebenen
Bedingungen
verstößt oder
c) den Flug ohne eine etwa
erforderliche vorherige
Vereinbarung oder unter
Verletzung einer solchen
Vereinbarung durchgeführt
hat,
so kann das Luftfahrzeug
beschlagnahmt werden. Seine
Insassen werden nach den einschlägigen
Bestimmungen der
Abkommen und dieses Protokolls
behandelt. Ein Luftfahrzeug, das
zum ständigen Sanitätsluftfahrzeug
bestimmt war, darf nach seiner
Beschlagnahme nur als Sanitätsluftfahrzeug
verwendet werden.
Artikel 31
Neutrale oder andere
nicht am Konflikt
beteiligte Staaten
(1) Sanitätsluftfahrzeuge dürfen
das Hoheitsgebiet eines neutralen
oder eines anderen nicht
am Konflikt beteiligten Staates
nur auf Grund einer vorherigen
Vereinbarung überfliegen oder
dort landen oder wassern. Besteht
eine solche Vereinbarung, so werden
sie während des gesamten
Fluges sowie für die Dauer einer
etwaigen Zwischenlandung oder
-wasserung geschont. Sie haben
indessen jeder Weisung, zu landen
beziehungsweise zu wassern,
Folge zu leisten.
(2) Überfliegt ein Sanitätsluftfahrzeug
infolge eines Navigationsfehlers
oder infolge einer
Notlage, welche die Sicherheit
des Fluges beeinträchtigt, ohne
Einverständnis oder in Abweichung
von den dabei festgelegten
Bedingungen das Hoheitsgebiet
eines neutralen oder eines anderen
nicht am Konflikt beteiligten
Staates, so unternimmt es alle
Anstrengungen, um seinen Flug
bekanntzugeben und um sich zu
erkennen zu geben. Sobald dieser
Staat das Sanitätsluftfahrzeug
erkannt hat, unternimmt er alle
zumutbaren Anstrengungen, um
die Weisung zum Landen oder
Wassern nach Artikel 30 Absatz 1
zu erteilen oder um andere Maßnahmen
zur Wahrung seiner eigenen
Interessen zu treffen und um
in beiden Fällen dem Luftfahrzeug
Zeit zur Befolgung der Weisung
zu lassen, bevor es angegriffen
werden kann.
(3) Landet oder wassert ein
Sanitätsluftfahrzeug nach Vereinbarung
oder unter den in
Absatz 2 genannten Umständen
auf Grund einer Weisung oder
aus anderen Gründen im
Hoheitsgebiet eines neutralen
oder eines anderen nicht am Konflikt
beteiligten Staates, so darf es
untersucht werden, damit festgestellt
wird, ob es sich tatsächlich
um ein Sanitätsluftfahrzeug
handelt. Die Untersuchung hat
unverzüglich zu beginnen und ist
zügig durchzuführen. Die untersuchende
Partei darf nicht verlangen,
daß die Verwundeten und
Kranken der das Luftfahrzeug
betreibenden Partei von Bord
gebracht werden, sofern dies
nicht für die Untersuchung unerläßlich
ist. Die untersuchende
Partei trägt auf jeden Fall dafür
Sorge, daß sich der Zustand der
Verwundeten und Kranken durch
die Untersuchung oder dadurch,
daß sie von Bord gebracht werden,
nicht verschlechtert. Ergibt
die Untersuchung, daß es sich tatsächlich
um ein Sanitätsluftfahrzeug
handelt, so wird dem Luftfahrzeug
und seinen Insassen mit
Ausnahme derjenigen, die nach
den Regeln des in bewaffneten
Konflikten anwendbaren Völkerrechts
in Gewahrsam gehalten
werden müssen, gestattet, seinen
Flug fortzusetzen, wobei ihm
angemessene Erleichterungen
gewährt werden. Ergibt die
Untersuchung, daß es sich nicht
um ein Sanitätsluftfahrzeug
handelt, so wird es beschlagnahmt,
und seine Insassen werden
entsprechend Absatz 4 behandelt.
(4) Die mit Zustimmung der
örtlichen Behörden im Hoheitsgebiet
eines neutralen oder eines
anderen nicht am Konflikt beteiligten
Staates nicht nur vorübergehend
von einem Sanitätsluftfahrzeug
abgesetzten Verwundeten,
Kranken und Schiffbrüchigen
werden in Ermangelung einer
anders lautenden Abmachung
zwischen diesem Staat und den
am Konflikt beteiligten Parteien,
wenn die Regeln des in bewaffneten
Konflikten anwendbaren Völkerrechts
es erfordern, so in
Gewahrsam gehalten, daß sie
nicht mehr an Feindseligkeiten
teilnehmen können. Die Krankenhaus-
und Internierungskosten
gehen zu Lasten des Staates,
dem diese Personen angehören.
(5) Neutrale oder andere nicht
am Konflikt beteiligte Staaten
wenden etwaige Bedingungen
und Beschränkungen für das
Überfliegen ihres Hoheitsgebiets
durch Sanitätsluftfahrzeuge oder
für deren Landung oder Wasserung
in ihrem Hoheitsgebiet auf
alle am Konflikt beteiligten Parteien
in gleicher Weise an.
ABSCHNITT III
VERMISSTE UND TOTE
Artikel 32
Allgemeiner Grundsatz
Bei der Anwendung dieses
Abschnitts wird die Tätigkeit der
Hohen Vertragsparteien, der am
Konflikt beteiligten Parteien und
der in den Abkommen und in diesem
Protokoll erwähnten internationalen
humanitären Organisationen
in erster Linie durch das
Recht der Familien bestimmt, das
Schicksal ihrer Angehörigen zu
erfahren.
Artikel 33
Vermißte
(1) Sobald die Umstände es
zulassen, spätestens jedoch nach
Beendigung der aktiven Feindseligkeiten,
forscht jede am Konflikt
beteiligte Partei nach dem
Verbleib der Personen, die von
einer gegnerischen Partei als vermißt
gemeldet worden sind. Die
gegnerische Partei erteilt alle
zweckdienlichen Auskünfte über
diese Personen, um die Suche zu
erleichtern.
(2) Um die Beschaffung der
Auskünfte nach Absatz 1 zu
erleichtern, hat jede am Konflikt
beteiligte Partei für Personen, die
nicht auf Grund der Abkommen
und dieses Protokolls eine günstigere
Behandlung erfahren würden,
a) die in Artikel 138 des
IV. Abkommens genannten
Auskünfte über Personen
zu registrieren, die infolge
von Feindseligkeiten oder
Besetzung festgenommen,
in Haft gehalten oder
anderweitig mehr als zwei
Wochen gefangengehalten
worden sind oder die während
eines Freiheitsentzugs
verstorben sind;
b) soweit irgend möglich die
Beschaffung und Registrierung
von Auskünften über
solche Personen zu erleich-
tern und erforderlichenfalls
selbst durchzuführen, wenn
sie unter anderen Umständen
infolge von Feindseligkeiten
oder Besetzung verstorben
sind.
(3) Auskünfte über die nach
Absatz 1 als vermißt gemeldeten
Personen sowie Ersuchen um
Erteilung solcher Auskünfte werden
entweder unmittelbar oder
über die Schutzmacht oder den
Zentralen Suchdienst des Internationalen
Komitees vom Roten
Kreuz oder die nationalen Gesellschaften
des Roten Kreuzes
(Roten Halbmonds, Roten
Löwen mit Roter Sonne) geleitet.
Werden die Auskünfte nicht über
das Internationale Komitee vom
Roten Kreuz und seinen Zentralen
Suchdienst geleitet, so trägt
jede am Konflikt beteiligte Partei
dafür Sorge, daß die Auskünfte
auch dem Zentralen Suchdienst
übermittelt werden.
(4) Die am Konflikt beteiligten
Parteien bemühen sich, Regelungen
zu vereinbaren, die es Gruppen
ermöglichen, im Kampfgebiet
nach Toten zu suchen, sie zu
identifizieren und zu bergen;
diese Regelungen können vorsehen,
daß diese Gruppen von Personal
der gegnerischen Partei
begleitet werden, wenn sie ihren
Auftrag in den von dieser Partei
kontrollierten Gebieten ausführen.
Die Mitglieder dieser Gruppen
werden geschont und
geschützt, solange sie sich ausschließlich
diesem Auftrag widmen.
Artikel 34
Sterbliche Überreste
(1) Sterbliche Überreste von
Personen, die im Zusammenhang
mit einer Besetzung oder während
eines durch Besetzung oder
Feindseligkeiten verursachten
Freiheitsentzugs verstorben sind,
und von Personen, die keine
Angehörigen des Staates waren,
in dem sie infolge von Feindseligkeiten
verstorben sind, werden
geachtet; auch die Grabstätten
aller dieser Personen werden
nach Artikel 130 des IV. Abkommens
geachtet, instandgehalten
und gekennzeichnet, soweit die
Überreste oder Grabstätten nicht
auf Grund der Abkommen und
dieses Protokolls eine günstigere
Behandlung erfahren würden.
(2) Sobald die Umstände und
die Beziehungen zwischen den
gegnerischen Parteien es gestatten,
treffen die Hohen Vertragsparteien,
in deren Hoheitsgebiet
Gräber beziehungsweise andere
Stätten gelegen sind, in denen
sich die sterblichen Überreste der
infolge von Feindseligkeiten oder
während einer Besetzung oder
eines Freiheitsentzugs Verstorbenen
befinden, Vereinbarungen,
a) um den Hinterbliebenen
und den Vertretern amtlicher
Gräberregistrierungsdienste
den Zugang zu den
Grabstätten zu erleichtern
und Vorschriften über die
praktische Durchführung
betreffend diesen Zugang
zu erlassen;
b) um die dauernde Achtung
und Instandhaltung der
Grabstätten sicherzustellen;
c) um die Überführung der
sterblichen Überreste und
der persönlichen Habe des
Verstorbenen in sein Heimatland
auf dessen Antrag
oder, sofern dieses Land
keinen Einwand erhebt, auf
Antrag der Hinterbliebenen
zu erleichtern.
(3) Sind keine Vereinbarungen
nach Absatz 2 Buchstabe b) oder
c) getroffen und ist das Heimatland
des Verstorbenen nicht
bereit, auf eigene Kosten für die
Instandhaltung der Grabstätten
zu sorgen, so kann die Hohe Vertragspartei,
in deren Hoheitsgebiet
die Grabstätten gelegen sind,
anbieten, die Überführung der
sterblichen Überreste in das
Heimatland zu erleichtern. Wird
ein solches Angebot innerhalb
von fünf Jahren nicht angenommen,
so kann die Hohe Vertragspartei
nach gebührender Unterrichtung
des Heimatlands ihre
eigenen Rechtsvorschriften
betreffend Friedhöfe und Grabstätten
anwenden.
(4) Die Hohe Vertragspartei,
in deren Hoheitsgebiet die in diesem
Artikel bezeichneten Grabstätten
gelegen sind, ist zur Exhumierung
der sterblichen Überreste
nur berechtigt,
a) wenn die Exhumierung
nach Maßgabe der Absätze
2 Buchstabe c) und 3
erfolgt oder
b) wenn die Exhumierung im
zwingenden öffentlichen
Interesse geboten ist, unter
anderem aus Gründen der
Gesundheitsvorsorge und
zum Zweck der Nachforschung;
in diesem Fall
behandelt die Hohe Vertragspartei
die Überreste
jederzeit mit Achtung; sie
setzt das Heimatland von
der beabsichtigten Exhumierung
in Kenntnis und
teilt ihm Einzelheiten über
den für die Wiederbestattung
vorgesehenen Ort mit.
TEIL III
METHODEN UND MITTEL
DER KRIEGFÜHRUNG
KOMBATTANTEN- UND
KRIEGSGEFANGENENSTATUS
ABSCHNITT I
METHODEN UND MITTEL
DER KRIEGFÜHRUNG
Artikel 35
Grundregeln
(1) In einem bewaffneten Konflikt
haben die am Konflikt beteiligten
Parteien kein unbeschränktes
Recht in der Wahl der Methoden
und Mittel der Kriegführung.
(2) Es ist verboten, Waffen,
Geschosse und Material sowie
Methoden der Kriegführung zu
verwenden, die geeignet sind,
überflüssige Verletzungen oder
unnötige Leiden zu verursachen.
(3) Es ist verboten, Methoden
oder Mittel der Kriegführung zu
verwenden, die dazu bestimmt
sind oder von denen erwartet
werden kann, daß sie ausgedehnte,
langanhaltende und
schwere Schäden der natürlichen
Umwelt verursachen.
Artikel 36
Neue Waffen
Jede Hohe Vertragspartei ist
verpflichtet, bei der Prüfung, Entwicklung,
Beschaffung oder Einführung
neuer Waffen oder neuer
Mittel oder Methoden der Kriegführung
festzustellen, ob ihre
Verwendung stets oder unter
bestimmten Umständen durch
dieses Protokoll oder durch eine
andere auf die Hohe Vertragspartei
anwendbare Regel des Völkerrechts
verboten wäre.
Artikel 37
Verbot der Heimtücke
(1) Es ist verboten, einen Gegner
unter Anwendung von Heimtücke
zu töten, zu verwunden
oder gefangenzunehmen. Als
Heimtücke gelten Handlungen,
durch die ein Gegner in der
Absicht, sein Vertrauen zu mißbrauchen,
verleitet wird, darauf
zu vertrauen, daß er nach den
Regeln des in bewaffneten Konflikten
anwendbaren Völkerrechts
Anspruch auf Schutz hat
oder verpflichtet ist, Schutz zu
gewähren. Folgende Handlungen
sind Beispiele für Heimtücke
a) das Vortäuschen der
Absicht, unter einer Parlamentärflagge
zu verhandeln
oder sich zu ergeben;
b) das Vortäuschen von
Kampfunfähigkeit infolge
Verwundung oder Krankheit;
c) das Vortäuschen eines zivilen
oder Nichtkombattantenstatus;
d) das Vortäuschen eines
geschützten Status durch
Benutzung von Abzeichen,
Emblemen oder Uniformen
der Vereinten Nationen
oder neutraler oder anderer
nicht am Konflikt beteiliger
Staaten.
(2) Kriegslisten sind nicht verboten.
Kriegslisten sind Handlungen,
die einen Gegner irreführen
oder ihn zu unvorsichtigem
Handeln veranlassen sollen, die
aber keine Regel des in bewaffneten
Konflikten anwendbaren Völkerrechts
verletzen und nicht
heimtückisch sind, weil sie den
Gegner nicht verleiten sollen, auf
den sich aus diesem Recht ergebenden
Schutz zu vertrauen. Folgende
Handlungen sind Beispiele
für Kriegslisten: Tarnung,
Scheinstellungen, Scheinoperationen
und irreführende Informationen.
Artikel 38
Anerkannte Kennzeichen
(1) Es ist verboten, das Schutzzeichen
des Roten Kreuzes, des
Roten Halbmonds oder des
Roten Löwen mit Roter Sonne
oder andere in den Abkommen
oder in diesem Protokoll vorgesehene
Zeichen, Kennzeichen oder
Signale zu mißbrauchen. Es ist
ferner verboten, in einem bewaffneten
Konflikt andere Schutz verleihende
international anerkannte
Kennzeichen, Abzeichen oder
Signale, einschließlich der Parlamentärflagge
und des Schutzzeichens
für Kulturgut, absichtlich
zu mißbrauchen.
(2) Es ist verboten, das Emblem
der Vereinten Nationen zu verwenden,
sofern die Organisation
dies nicht gestattet hat.
Artikel 39
Nationalitätszeichen
(1) Es ist verboten, in einem
bewaffneten Konflikt Flaggen
oder militärische Kennzeichen,
Abzeichen oder Uniformen neutraler
oder anderer nicht am Konflikt
beteiligter Staaten zu verwenden.
(2) Es ist verboten, Flaggen
oder militärische Kennzeichen,
Abzeichen oder Uniformen gegnerischer
Parteien während eines
Angriffs oder zu dem Zweck zu
verwenden, Kriegshandlungen zu
decken, zu erleichtern, zu schützen
oder zu behindern.
(3) Dieser Artikel oder Artikel
37 Absatz 1 Buchstabe d) berührt
nicht die bestehenden allgemein
anerkannten Regeln des Völkerrechts,
die auf Spionage oder auf
den Gebrauch von Flaggen in der
Seekriegsführung anzuwenden
sind.
Artikel 40
Pardon
Es ist verboten, den Befehl zu
erteilen, niemanden am Leben zu
lassen, dies dem Gegner anzudrohen
oder die Feindseligkeiten in
diesem Sinne zu führen.
Artikel 41
Schutz eines außer
Gefecht befindlichen
Gegners
(1) Wer als außer Gefecht
befindlich erkannt wird oder
unter den gegebenen Umständen
als solcher erkannt werden sollte,
darf nicht angegriffen werden.
(2) Außer Gefecht befindlich
ist,
a) wer sich in der Gewalt
einer gegnerischen Partei
befindet,
b) wer unmißverständlich
seine Absicht bekundet,
sich zu ergeben, oder
c) wer bewußtlos oder anderweitig
durch Verwundung
oder Krankheit kampfunfähig
und daher nicht in der
Lage ist, sich zu verteidigen,
sofern er in allen diesen Fällen
jede feindselige Handlung unterläßt
und nicht zu entkommen versucht.
(3) Sind Personen, die
Anspruch auf Schutz als Kriegsgefangene
haben, unter ungewöhnlichen
Kampfbedingungen,
die ihre Wegschaffung nach Teil
III Abschnitt I des III. Abkommens
nicht zulassen, in die
Gewalt einer gegnerischen Partei
geraten, so werden sie freigelassen,
und es werden alle praktisch
möglichen Vorkehrungen für ihre
Sicherheit getroffen.
Artikel 42
Insassen von Luftfahrzeugen
(1) Wer mit dem Fallschirm aus
einem Luftfahrzeug abspringt,
das sich in Not befindet, darf
während des Absprungs nicht
angegriffen werden.
(2) Wer mit dem Fallschirm aus
einem Luftfahrzeug abgesprungen
ist, das sich in Not befand,
erhält, sobald er den Boden eines
von einer gegnerischen Partei
kontrollierten Gebiets berührt,
Gelegenheit, sich zu ergeben,
bevor er angegriffen wird, es sei
denn, er begeht offensichtlich
eine feindselige Handlung
(3) Luftlandetruppen werden
durch diesen Artikel nicht
geschützt.
ABSCHNITT II
KOMBATTANTEN- UND
KRIEGSGEFANGENENSTATUS
Artikel 43
Streitkräfte
(1) Die Streitkräfte einer am
Konflikt beteiligten Partei bestehen
aus der Gesamtheit der organisierten
bewaffneten Verbände,
Gruppen und Einheiten, die einer
Führung unterstehen, welche dieser
Partei für das Verhalten ihrer
Untergebenen verantwortlich ist;
dies gilt auch dann, wenn diese
Partei durch eine Regierung oder
ein Organ vertreten ist, die von
einer gegnerischen Partei nicht
anerkannt werden. Diese Streitkräfte
unterliegen einem internen
Disziplinarsystem, das unter
anderem die Einhaltung der
Regeln des in bewaffneten Konflikten
anwendbaren Völkerrechts
gewährleistet.
(2) Die Angehörigen der Streitkräfte
einer am Konflikt beteiligten
Partei (mit Ausnahme des in
Artikel 33 des III. Abkommens
bezeichneten Sanitäts- und Seelsorgepersonals)
sind Kombattanten,
das heißt, sie sind berechtigt,
unmittelbar an Feindseligkeiten
teilzunehmen.
(3) Nimmt eine am Konflikt
beteiligte Partei paramilitärische
oder bewaffnete Vollzugsorgane
in ihre Streitkräfte auf, so teilt sie
dies den anderen am Konflikt
beteiligten Parteien mit.
Artikel 44
Kombattanten und
Kriegsgefangene
(1) Ein Kombattant im Sinne
des Artikels 43, der in die Gewalt
einer gegnerischen Partei gerät,
ist Kriegsgefangener.
(2) Obwohl alle Kombattanten
verpflichtet sind, die Regeln des
in bewaffneten Konflikten anwendbaren
Völkerrechts einzuhalten,
verwirkt ein Kombattant
bei Verletzung dieser Regeln
nicht das Recht, als Kombattant
oder, wenn er in die Gewalt einer
gegnerischen Partei gerät, als
Kriegsgefangener zu gelten, ausgenommen
in den in den Absätzen
3 und 4 bezeichneten Fällen.
(3) Um den Schutz der Zivilbevölkerung
vor den Auswirkungen
von Feindseligkeiten zu verstärken,
sind die Kombattanten verpflichtet,
sich von der Zivilbevölkerung
zu unterscheiden, solange
sie an einem Angriff oder an einer
Kriegshandlung zur Vorbereitung
eines Angriffs beteiligt sind.
Da es jedoch in bewaffneten
Konflikten Situationen gibt, in
denen sich ein bewaffneter Kombattant
wegen der Art der Feindseligkeiten
nicht von der Zivilbevölkerung
unterscheiden kann,
behält er den Kombattantenstatus,
vorausgesetzt, daß er in solchen
Fällen
a) während jedes militärischen
Einsatzes seine Waffen
offen trägt und
b) während eines militärischen
Aufmarsches vor Beginn
eines Angriffs, an dem er
teilnehmen soll, seine Waffen
so lange offen trägt, wie
er für den Gegner sichtbar
ist.
Handlungen, die den in diesem
Absatz genannten Voraussetzungen
entsprechen, gelten nicht als
heimtückisch im Sinne des Artikels
37 Absatz 1 Buchstabe c).
(4) Ein Kombattant, der in die
Gewalt einer gegnerischen Partei
gerät und die in Absatz 3 Satz 2
genannten Voraussetzungen
nicht erfüllt, verwirkt sein Recht,
als Kriegsgefangener zu gelten;
er genießt jedoch in jeder Hinsicht
den Schutz, der dem den
Kriegsgefangenen durch das
III. Abkommen und dieses Protokoll
gewährten Schutz entspricht.
Hierzu gehört auch der Schutz,
der dem den Kriegsgefangenen
durch das III. Abkommen
gewährten Schutz entspricht,
wenn eine solche Person wegen
einer von ihr begangenen Straftat
vor Gericht gestellt und bestraft
wird.
(5) Ein Kombattant, der in die
Gewalt einer gegnerischen Partei
gerät, während er nicht an einem
Angriff oder an einer Kriegshandlung
zur Vorbereitung eines
Angriffs beteiligt ist, verwirkt
wegen seiner früheren Tätigkeit
nicht sein Recht, als Kombattant
und Kriegsgefangener zu gelten.
(6) Dieser Artikel berührt nicht
das Recht einer Person, nach
Artikel 4 des III. Abkommens als
Kriegsgefangener zu gelten.
(7) Dieser Artikel bezweckt
nicht, die allgemein anerkannte
Staatenpraxis in bezug auf das
Tragen von Uniformen durch
Kombattanten zu ändern, die den
regulären, uniformierten bewaffneten
Einheiten einer am Konflikt
beteiligten Partei angehören.
(8) Außer den in Artikel 13 des
I. und II. Abkommens genannten
Kategorien von Personen haben
alle in Artikel 43 dieses Protokolls
bezeichneten Mitglieder der
Streitkräfte einer am Konflikt
beteiligten Partei Anspruch auf
Schutz nach den genannten
Abkommen, wenn sie verwundet
oder krank oder — im Fall des
II. Abkommens — auf See oder
in anderen Gewässern schiffbrüchig
sind.
Artikel 45
Schutz von Personen,
die an Feindseligkeiten
teilgenommen haben
(1) Es wird vermutet, daß derjenige,
der an Feindseligkeiten
teilnimmt und in die Gewalt einer
gegnerischen Partei gerät, Kriegsgefangener
und daher durch das
III. Abkommen geschützt ist,
wenn er den Kriegsgefangenenstatus
beansprucht, wenn er
Anspruch darauf zu haben
scheint oder wenn die Partei, der
er angehört, in einer Mitteilung
an die Gewahrsamsmacht oder
die Schutzmacht diesen Status für
ihn beansprucht. Bestehen Zweifel,
ob eine solche Person
Anspruch auf den Kriegsgefangenenstatus
hat, so genießt sie weiterhin
so lange diesen Status und
damit den Schutz des III. Abkommens
und dieses Protokolls, bis
ein zuständiges Gericht über
ihren Status entschieden hat.
(2) Wer in die Gewalt einer
gegnerischen Partei geraten ist,
nicht als Kriegsgefangener in
Gewahrsam gehalten wird und
von dieser Partei wegen einer im
Zusammenhang mit den Feindseligkeiten
begangenen Straftat
gerichtlich verfolgt werden soll,
ist berechtigt, sich vor einem
Gericht auf seinen Status als
Kriegsgefangener zu berufen und
eine diesbezügliche Entscheidung
des Gerichts herbeizuführen.
Sofern das anwendbare Verfahren
es zuläßt, ist diese Entscheidung
zu fällen, bevor über die
Straftat verhandelt wird. Die Vertreter
der Schutzmacht sind
berechtigt, den Verhandlungen
über die Entscheidung dieser
Frage beizuwohnen, sofern nicht
im Interesse der Staatssicherheit
ausnahmsweise unter Ausschluß
der Öffentlichkeit verhandelt
wird. In diesem Fall hat die
Gewahrsamsmacht die Schutzmacht
entsprechend zu benachrichtigen.
(3) Wer an Feindseligkeiten
teilgenommen hat, keinen
Anspruch auf den Status eines
Kriegsgefangenen hat und keine
günstigere Behandlung nach dem
IV. Abkommen genießt, hat
jederzeit Anspruch auf den
Schutz nach Artikel 75 dieses
Protokolls. In besetztem Gebiet
hat eine solche Person, sofern sie
nicht als Spion in Gewahrsam
gehalten wird, ungeachtet des
Artikels 5 des IV. Abkommens
außerdem die in dem Abkommen
vorgesehenen Rechte auf Verbindung
mit der Außenwelt.
Artikel 46
Spione
(1) Ungeachtet anderslautender
Bestimmungen der Abkommen
oder dieses Protokolls hat
ein Angehöriger der Streitkräfte
einer am Konflikt beteiligten Partei,
der bei Ausübung von Spionage
in die Gewalt einer gegnerischen
Partei gerät, keinen
Anspruch auf den Status eines
Kriegsgefangenen und kann als
Spion behandelt werden.
(2) Wenn sich ein Angehöriger
der Streitkräfte einer am Konflikt
beteiligten Partei für diese Partei
in einem von einer gegnerischen
Partei kontrollierten Gebiet
Informationen beschafft oder zu
beschaffen versucht, so gilt dies
nicht als Spionage, wenn er dabei
die Uniform seiner Streitkräfte
trägt.
(3) Wenn sich ein Angehöriger
der Streitkräfte einer am Konflikt
beteiligten Partei, der in einem
von einer gegnerischen Partei
besetzten Gebiet ansässig ist und
für die Partei, der er angehört, in
diesem Gebiet Informationen von
militärischem Wert beschafft oder
zu beschaffen versucht, so gilt
dies nicht als Spionage, sofern er
nicht unter Vorspiegelung falscher
Tatsachen oder bewußt
heimlich tätig wird. Ferner verliert
eine solche Person nur dann
ihren Anspruch auf den Status
eines Kriegsgefangenen und darf
nur dann als Spion behandelt
werden, wenn sie bei einer Spionagetätigkeit
gefangengenommen
wird.
(4) Ein Angehöriger der Streitkräfte
einer am Konflikt beteiligten
Partei, der in einem von einer
gegnerischen Partei besetzten
Gebiet nicht ansässig ist und dort
Spionage betrieben hat, verliert
nur dann seinen Anspruch auf
den Status eines Kriegsgefangenen
und darf nur dann als Spion
behandelt werden, wenn er
gefangengenommen wird, bevor
er zu den Streitkräften, zu denen
er gehört, zurückgekehrt ist.
Artikel 47
Söldner
(1) Ein Söldner hat keinen
Anspruch auf den Status eines
Kombattanten oder eines Kriegsgefangenen.
(2) Als Söldner gilt,
a) wer im Inland oder Ausland
zu dem besonderen
Zweck angeworben ist, in
einem bewaffneten Konflikt
zu kämpfen,
b) wer tatsächlich unmittelbar
an Feindseligkeiten teilnimmt,
c) wer an Feindseligkeiten vor
allem aus Streben nach persönlichem
Gewinn teilnimmt
und wer von oder im
Namen einer am Konflikt
beteiligten Partei tatsächlich
die Zusage einer materiellen
Vergütung erhalten
hat, die wesentlich höher ist
als die den Kombattanten
der Streitkräfte dieser Partei
in vergleichbarem Rang
und mit ähnlichen Aufgaben
zugesagte oder
gezahlte Vergütung,
d) wer weder Staatsangehöriger
einer am Konflikt beteiligten
Partei ist noch in
einem von einer am Konflikt
beteiligten Partei kontrollierten
Gebiet ansässig
ist,
e) wer nicht Angehöriger der
Streitkräfte einer am Konflikt
beteiligten Partei ist
und
f) wer nicht von einem nicht
am Konflikt beteiligten
Staat in amtlichem Auftrag
als Angehöriger seiner
Streitkräfte entsandt worden
ist.
TEIL IV
ZIVILBEVÖLKERUNG
ABSCHNITT I
ALLGEMEINER SCHUTZ
VOR DEN AUSWIRKUNGEN
VON FEINDSELIGKEITEN
KAPITEL I
GRUNDREGEL UND ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 48
Grundregel
Um Schonung und Schutz der
Zivilbevölkerung und ziviler
Objekte zu gewährleisten, unterscheiden
die am Konflikt beteiligten
Parteien jederzeit zwischen
der Zivilbevölkerung und Kombattanten
sowie zwischen zivilen
Objekten und militärischen Zielen;
sie dürfen daher ihre Kriegshandlungen
nur gegen militärische
Ziele richten.
Artikel 49
Bestimmung des Begriffs
„Angriffe" und
Anwendungsbereich
(1) Der Begriff „Angriffe"
bezeichnet sowohl eine offensive
als auch eine defensive Gewaltanwendung
gegen den Gegner.
(2) Die Bestimmungen dieses
Protokolls, die Angriffe betreffen,
finden auf jeden Angriff Anwendung,
gleichviel in welchem
Gebiet er stattfindet, einschließlich
des Hoheitsgebiets einer am
Konflikt beteiligten Partei, das
der Kontrolle einer gegnerischen
Partei unterliegt.
(3) Dieser Abschnitt findet auf
jede Kriegführung zu Land, in
der Luft oder auf See Anwendung,
welche die Zivilbevölkerung,
Zivilpersonen oder zivile
Objekte auf dem Land in Mitleidenschaft
ziehen kann. Er findet
ferner auf jeden von See oder aus
der Luft gegen Ziele auf dem
Land geführten Angriff Anwendung,
läßt aber im übrigen die
Regeln des in bewaffneten Konflikten
auf See oder in der Luft
anwendbaren Völkerrechts unberührt.
(4) Dieser Abschnitt ergänzt
die im IV. Abkommen, insbesondere
in dessen Teil II, und in
anderen die Hohen Vertragsparteien
bindenden internationalen
Übereinkünften enthaltenen Vorschriften
über humanitären
Schutz sowie sonstige Regeln des
Völkerrechts, die den Schutz von
Zivilpersonen und zivilen Objekten
zu Land, auf See oder in der
Luft vor den Auswirkungen von
Feindseligkeiten betreffen.
KAPITEL II
ZIVILPERSONEN UND
ZIVILBEVÖLKERUNG
Artikel 50
Bestimmung der Begriffe
Zivilpersonen
und Zivilbevölkerung
(1) Zivilperson ist jede Person,
die keiner der in Artikel 4 Buchstabe
A Absätze 1, 2, 3 und 6 des
III. Abkommens und in Artikel 43
dieses Protokolls bezeichneten
Kategorien angehört. Im Zweifelsfall
gilt die betreffende Person
als Zivilperson.
(2) Die Zivilbevölkerung umfaßt
alle Zivilpersonen.
(3) Die Zivilbevölkerung bleibt
auch dann Zivilbevölkerung,
wenn sich unter ihr einzelne Personen
befinden, die nicht Zivilpersonen
im Sinne dieser
Begriffsbestimmung sind.
Artikel 51
Schutz der Zivilbevölkerung
(1) Die Zivilbevölkerung und
einzelne Zivilpersonen genießen
allgemeinen Schutz vor den von
Kriegshandlungen ausgehenden
Gefahren. Um diesem Schutz
Wirksamkeit zu verleihen, sind
neben den sonstigen Regeln des
anwendbaren Völkerrechts folgende
Vorschriften unter allen
Umständen zu beachten.
(2) Weder die Zivilbevölkerung
als solche noch einzelne Zivilpersonen
dürfen das Ziel von Angriffen
sein. Die Anwendung oder
Androhung von Gewalt mit dem
hauptsächlichen Ziel, Schrecken
unter der Zivilbevölkerung zu
verbreiten, ist verboten.
(3) Zivilpersonen genießen den
durch diesen Abschnitt gewährten
Schutz, sofern und solange sie
nicht unmittelbar an Feindseligkeiten
teilnehmen.
(4) Unterschiedslose Angriffe
sind verboten. Unterschiedslose
Angriffe sind
a) Angriffe, die nicht gegen
ein bestimmtes militärisches
Ziel gerichtet werden,
b) Angriffe, bei denen Kampfmethoden
oder -mittel
angewendet werden, die
nicht gegen ein bestimmtes
militärisches Ziel gerichtet
werden können, oder
c) Angriffe, bei denen Kampfmethoden
oder -mittel
angewendet werden, deren
Wirkungen nicht entsprechend
den Vorschriften
dieses Protokolls begrenzt
werden können
und die daher in jedem dieser
Fälle militärische Ziele und Zivilpersonen
oder zivile Objekte
unterschiedslos treffen können.
(5) Unter anderem sind folgende
Angriffsarten als unterschiedslos
anzusehen
a) ein Angriff durch Bombardierung
— gleichviel mit
welchen Methoden oder
Mitteln —, bei dem mehrere
deutlich voneinander
getrennte militärische Einzelziele
in einer Stadt,
einem Dorf oder einem
sonstigen Gebiet, in dem
Zivilpersonen oder zivile
Objekte ähnlich stark konzentriert
sind, wie ein einziges
militärisches Ziel
behandelt werden, und
b) ein Angriff, bei dem damit
zu rechnen ist, daß er auch
Verluste an Menschenleben
unter der Zivilbevölkerung,
die Verwundung von Zivilpersonen,
die Beschädigung
ziviler Objekte oder mehrere
derartige Folgen
zusammen verursacht, die
in keinem Verhältnis zum
erwarteten konkreten und
unmittelbaren militärischen
Vorteil stehen.
(6) Angriffe gegen die Zivilbevölkerung
oder gegen Zivilpersonen
als Repressalie sind verboten.
(7) Die Anwesenheit oder
Bewegungen der Zivilbevölkerung
oder einzelner Zivilpersonen
dürfen nicht dazu benutzt werden,
Kriegshandlungen von
bestimmten Punkten oder Gebieten
fernzuhalten, insbesondere
durch Versuche, militärische
Ziele vor Angriffen abzuschirmen
oder Kriegshandlungen zu decken,
zu begünstigen oder zu
behindern. Die am Konflikt beteiligten
Parteien dürfen Bewegungen
der Zivilbevölkerung oder
einzelner Zivilpersonen nicht zu
dem Zweck lenken, militärische
Ziele vor Angriffen abzuschirmen
oder Kriegshandlungen zu decken.
(8) Eine Verletzung dieser
Verbote enthebt die am Konflikt
beteiligten Parteien nicht ihrer
rechtlichen Verpflichtungen gegenüber
der Zivilbevölkerung
und Zivilpersonen, einschließlich
der Verpflichtung, die in Artikel
57 vorgesehenen vorsorglichen
Maßnahmen zu treffen.
KAPITEL III
ZIVILE OBJEKTE
Artikel 52
Allgemeiner Schutz
ziviler Objekte
(1) Zivile Objekte dürfen
weder angegriffen noch zum
Gegenstand von Repressalien
gemacht werden. Zivile Objekte
sind alle Objekte, die nicht militärische
Ziele im Sinne des Absatzes
2 sind.
(2) Angriffe sind streng auf
militärische Ziele zu beschränken.
Soweit es sich um Objekte handelt,
gelten als militärische Ziele
nur solche Objekte, die auf
Grund ihrer Beschaffenheit, ihres
Standorts, ihrer Zweckbestimmung
oder ihrer Verwendung
wirksam zu militärischen Handlungen
beitragen und deren gänzliche
oder teilweise Zerstörung,
deren Inbesitznahme oder Neutralisierung
unter den in dem
betreffenden Zeitpunkt gegebenen
Umständen einen eindeutigen
militärischen Vorteil darstellt.
(3) Im Zweifelsfall wird vermutet,
daß ein in der Regel für zivile
Zwecke bestimmtes Objekt, wie
beispielsweise eine Kultstätte, ein
Haus, eine sonstige Wohnstätte
oder eine Schule, nicht dazu verwendet
wird, wirksam zu militärischen
Handlungen beizutragen.
Artikel 53
Schutz von Kulturgut
und Kultstätten
Unbeschadet der Bestimmungen
der Haager Konvention vom
14. Mai 1954 zum Schutz von
Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
und anderer einschlägiger
internationaler Übereinkünfte ist
es verboten,
a) feindselige Handlungen
gegen geschichtliche Denkmäler,
Kunstwerke oder
Kultstätten zu begehen, die
zum kulturellen oder geistigen
Erbe der Völker gehören,
b) solche Objekte zur Unterstützung
des militärischen
Einsatzes zu verwenden
oder
c) solche Objekte zum Gegenstand
von Repressalien zu
machen.
Artikel 54
Schutz der für die
Zivilbevölkerung
lebensnotwendigen
Objekte
(1) Das Aushungern von Zivilpersonen
als Mittel der Kriegsführung
ist verboten.
(2) Es ist verboten, für die
Zivilbevölkerung lebensnotwendige
Objekte wie Nahrungsmittel,
zur Erzeugung von Nahrungsmitteln
genutzte landwirtschaftliche
Gebiete, Ernte- und
Viehbestände, Trinkwasserversorgungsanlagen
und -vorräte
sowie Bewässerungsanlagen
anzugreifen, zu zerstören, zu entfernen
oder unbrauchbar zu
machen, um sie wegen ihrer
Bedeutung für den Lebensunterhalt
der Zivilbevölkerung oder
der gegnerischen Partei vorzuenthalten,
gleichviel ob Zivilpersonen
ausgehungert oder zum Fortziehen
veranlaßt werden sollen
oder ob andere Gründe maßgebend
sind.
(3) Die in Absatz 2 vorgesehenen
Verbote finden keine Anwendung,
wenn die aufgeführten
Objekte von einer gegnerischen
Partei
a) ausschließlich zur Versorgung
der Angehörigen
ihrer Streitkräfte benutzt
werden,
b) zwar nicht zur Versorgung,
aber zur unmittelbaren
Unterstützung einer militärischen
Handlung benutzt
werden; jedoch darf gegen
diese Objekte keinesfalls so
vorgegangen werden, daß
eine unzureichende Versorgung
der Zivilbevölkerung
mit Lebensmitteln oder
Wasser zu erwarten wäre,
durch die sie einer Hungersnot
ausgesetzt oder
zum Weggang gezwungen
würde.
(4) Diese Objekte dürfen nicht
zum Gegenstand von Repressalien
gemacht werden.
(5) In Anbetracht der lebenswichtigen
Erfordernisse jeder am
Konflikt beteiligten Partei bei der
Verteidigung ihres Hoheitsgebiets
gegen eine Invasion sind
einer am Konflikt beteiligten Partei
in diesem Gebiet, soweit es
ihrer Kontrolle unterliegt, Abweichungen
von den Verboten des
Absatzes 2 gestattet, wenn eine
zwingende militärische Notwendigkeit
dies erfordert.
Artikel 55
Schutz der natürlichen
Umwelt
(1) Bei der Kriegführung ist
darauf zu achten, daß die natürliche
Umwelt vor ausgedehnten,
lang anhaltenden und schweren
Schäden geschützt wird. Dieser
Schutz schließt das Verbot der
Anwendung von Methoden oder
Mitteln der Kriegführung ein, die
dazu bestimmt sind oder von
denen erwartet werden kann, daß
sie derartige Schäden der natürlichen
Umwelt verursachen und
dadurch Gesundheit oder Überleben
der Bevölkerung gefährden.
(2) Angriffe gegen die natürliche
Umwelt als Repressalie sind
verboten.
Artikel 56
Schutz von Anlagen
und Einrichtungen, die
gefährliche Kräfte enthalten
(1) Anlagen oder Einrichtungen,
die gefährliche Kräfte enthalten,
nämlich Staudämme, Deiche
und Kernkraftwerke, dürfen
auch dann nicht angegriffen werden,
wenn sie militärische Ziele
darstellen, sofern ein solcher
Angriff gefährliche Kräfte freisetzen
und dadurch schwere Verluste
unter der Zivilbevölkerung
verursachen kann. Andere militärische
Ziele, die sich an diesen
Anlagen oder Einrichtungen oder
in deren Nähe befinden, dürfen
nicht angegriffen werden, wenn
ein solcher Angriff gefährliche
Kräfte freisetzen und dadurch
schwere Verluste unter der Zivilbevölkerung
verursachen kann.
(2) Der in Absatz 1 vorgesehene
besondere Schutz vor
Angriffen endet
a) bei Staudämmen oder Deichen
nur dann, wenn sie zu
anderen als ihren gewöhnlichen
Zwecken und zur
regelmäßigen, bedeutenden
und unmittelbaren Unterstützung
von Kriegshandlungen
benutzt werden und
wenn ein solcher Angriff
das einzige praktisch mögliche
Mittel ist, um diese
Unterstützung zu beenden;
b) bei Kernkraftwerken nur
dann, wenn sie elektrischen
Strom zur regelmäßigen,
bedeutenden und unmittelbaren
Unterstützung von
Kriegshandlungen liefern
und wenn ein solcher
Angriff das einzige praktisch
mögliche Mittel ist,
um diese Unterstützung zu
beenden;
c) bei anderen militärischen
Zielen, die sich an Anlagen
oder Einrichtungen oder in
deren Nähe befinden, nur
dann, wenn sie zur regelmäßigen,
bedeutenden und
unmittelbaren Unterstützung
von Kriegshandlungen
benutzt werden und
wenn ein solcher Angriff
das einzige praktisch mögliche
Mittel ist, um diese
Unterstützung zu beenden.
(3) In allen Fällen haben die
Zivilbevölkerung und die einzelnen
Zivilpersonen weiterhin
Anspruch auf jeden ihnen durch
das Völkerrecht gewährten
Schutz, einschließlich der in Artikel
57 vorgesehenen vorsorglichen
Maßnahmen. Endet der
Schutz und werden Anlagen, Einrichtungen
oder militärische Ziele
der in Absatz 1 genannten Art
angegriffen, so sind alle praktisch
möglichen Vorsichtsmaßnahmen
zu treffen, um das Freisetzen
gefährlicher Kräfte zu verhindern.
(4) Es ist verboten, Anlagen,
Einrichtungen oder militärische
Ziele der in Absatz 1 genannten
Art zum Gegenstand von Repressalien
zu machen.
(5) Die am Konflikt beteiligten
Parteien bemühen sich, in der
Nähe der in Absatz 1 genannten
Anlagen oder Einrichtungen
keine militärischen Ziele anzulegen.
Einrichtungen, die nur zu
dem Zweck erstellt wurden,
geschützte Anlagen oder Einrichtungen
gegen Angriffe zu verteidigen,
sind jedoch erlaubt und
dürfen selbst nicht angegriffen
werden, sofern sie bei Feindseligkeiten
nur für Verteidigungsmaßnahmen
benutzt werden, die zur
Erwiderung von Angriffen auf die
geschützten Anlagen und Einrichtungen
erforderlich sind, und
sofern die Waffen, mit denen sie
ausgerüstet sind, lediglich zur
Abwehr einer feindlichen Handlung
gegen die geschützten Anlagen
oder Einrichtungen dienen
können.
(6) Die Hohen Vertragsparteien
und die am Konflikt beteiligten
Parteien werden dringend
aufgefordert, untereinander weitere
Übereinkünfte für den
zusätzlichen Schutz von Objekten
zu schließen, die gefährliche
Kräfte enthalten.
(7) Um das Erkennen der
durch diesen Artikel geschützten
Objekte zu erleichtern, können
die am Konflikt beteiligten Parteien
sie mit einem besonderen
Kennzeichen versehen, das entsprechend
Artikel 16 des Anhanges
I dieses Protokolls aus einer
Gruppe von drei in einer Linie
angeordneten, leuchtend orangefarbenen
Kreisen besteht. Das
Fehlen einer solchen Kennzeichnung
enthebt die am Konflikt
beteiligten Parteien in keiner
Weise ihrer Verpflichtungen aus
dem vorliegenden Artikel.
KAPITEL IV
VORSORGLICHE MASSNAHMEN
Artikel 57
Vorsichtsmaßnahmen
beim Angriff
(1) Bei Kriegshandlungen ist
stets darauf zu achten, daß die
Zivilbevölkerung, Zivilpersonen
und zivile Objekte verschont bleiben.
(2) Im Zusammenhang mit
Angriffen sind folgende Vorsichtsmaßnahmen
zu treffen
a) Wer einen Angriff plant
oder beschließt,
i) hat alles praktisch
Mögliche zu tun, um
sicherzugehen, daß die
Angriffsziele weder
Zivilpersonen noch
zivile Objekte sind
und nicht unter besonderem
Schutz stehen,
sondern militärische
Ziele im Sinne des
Artikels 52 Absatz 2
sind und daß der
Angriff nicht nach diesem
Protokoll verboten
ist;
ii) hat bei der Wahl der
Angriffsmittel und
-methoden alle praktisch
möglichen Vorsichtsmaßnahmen
zu
treffen, um Verluste
unter der Zivilbevölkerung,
die Verwundung
von Zivilpersonen und
die Beschädigung ziviler
Objekte, die
dadurch mit verursacht
werden könnten,
zu vermeiden und in
jedem Fall auf ein
Mindestmaß zu beschränken;
iii) hat von jedem Angriff
Abstand zu nehmen,
bei dem damit zu rechnen
ist, daß er auch
Verluste unter der
Zivilbevölkerung, die
Verwundung von
Zivilpersonen, die
Beschädigung ziviler
Objekte oder mehrere
derartige Folgen
zusammen verursacht,
die in keinem Verhältnis
zum erwarteten
konkreten und unmittelbaren
militärischen
Vorteil stehen;
b) ein Angriff ist endgültig
oder vorläufig einzustellen,
wenn sich erweist, daß sein
Ziel nicht militärischer Art
ist, daß es unter besonderem
Schutz steht oder daß
damit zu rechnen ist, daß
der Angriff auch Verluste
unter der Zivilbevölkerung,
die Verwundung von Zivilpersonen,
die Beschädigung
ziviler Objekte oder mehrere
derartige Folgen
zusammen verursacht, die
in keinem Verhältnis zum
erwarteten konkreten und
unmittelbaren militärischen
Vorteil stehen;
c) Angriffen, durch welche die
Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft
gezogen werden
kann, muß eine wirksame
Warnung vorausgehen, es
sei denn, die gegebenen
Umstände erlaubten dies
nicht.
(3) Ist eine Wahl zwischen
mehreren militärischen Zielen
möglich, um einen vergleichbaren
militärischen Vorteil zu erringen,
so ist dasjenige Ziel zu wählen,
dessen Bekämpfung Zivilpersonen
und zivile Objekte voraussichtlich
am wenigsten gefährden
wird.
(4) Bei Kriegshandlungen auf
See oder in der Luft hat jede am
Konflikt beteiligte Partei im Einklang
mit den Rechten und
Pflichten, die sich aus den Regeln
des in bewaffneten Konflikten
anwendbaren Völkerrechts für sie
ergeben, alle angemessenen Vorsichtsmaßnahmen
zu treffen, um
Verluste unter der Zivilbevölkerung
und die Beschädigung ziviler
Objekte zu vermeiden.
(5) Die Bestimmungen dieses
Artikels sind nicht so auszulegen,
als erlaubten sie Angriffe auf die
Zivilbevölkerung, Zivilpersonen
oder zivile Objekte.
Artikel 58
Vorsichtsmaßnahmen
gegen die Wirkungen
von Angriffen
Soweit dies praktisch irgend
möglich ist, werden die am Konflikt
beteiligten Parteien
a) sich unbeschadet des Artikels
49 des IV. Abkommens
bemühen, die Zivilbevölkerung,
einzelne Zivilpersonen
und zivile Objekte, die
ihrer Herrschaft unterstehen,
aus der Umgebung
militärischer Ziele zu entfernen;
b) es vermeiden, innerhalb
oder in der Nähe dicht
bevölkerter Gebiete militärische
Ziele anzulegen;
c) weitere notwendige Vorsichtsmaßnahmen
treffen,
um die Zivilbevölkerung,
einzelne Zivilpersonen und
zivile Objekte, die ihrer
Herrschaft unterstehen, vor
den mit Kriegshandlungen
verbundenen Gefahren zu
schützen.
KAPITEL V
ORTE UND ZONEN UNTER
BESONDEREM SCHUTZ
Artikel 59
Unverteidigte Orte
(1) Unverteidigte Orte dürfen
— gleichviel mit welchen Mitteln
— von den am Konflikt beteiligten
Parteien nicht angegriffen
werden.
(2) Die zuständigen Behörden
einer am Konflikt beteiligten Partei
können jeden der gegnerischen
Partei zur Besetzung offenstehenden
bewohnten Ort in der
Nähe oder innerhalb einer Zone,
in der Streitkräfte miteinander in
Berührung gekommen sind, zum
unverteidigten Ort erklären. Ein
solcher Ort muß folgende Voraussetzungen
erfüllen
a) Alle Kombattanten sowie
die beweglichen Waffen
und die bewegliche militärische
Ausrüstung müssen
verlegt worden sein,
b) ortsfeste militärische Anlagen
oder Einrichtungen
dürfen nicht zu feindseligen
Handlungen benutzt werden,
c) Behörden und Bevölkerung
dürfen keine feindseligen
Handlungen begehen und
d) es darf nichts zur Unterstützung
von Kriegshandlungen
unternommen werden.
(3) Die Voraussetzungen des
Absatzes 2 sind auch dann erfüllt,
wenn sich an diesem Ort Personen
befinden, die durch die
Abkommen und dieses Protokoll
besonders geschützt sind, oder
wenn dort Kräfte der Sicherheitsexekutive
zu dem alleinigen
Zweck verblieben sind, die öffentliche
Ordnung aufrechtzuerhalten.
(4) Die Erklärung nach Absatz
2 wird an die gegnerische Partei
gerichtet; darin sind die Grenzen
des unverteidigten Ortes so genau
wie möglich festzulegen und zu
beschreiben. Die am Konflikt
beteiligte Partei, an welche die
Erklärung gerichtet ist, bestätigt
den Empfang und behandelt den
Ort als unverteidigten Ort, es sei
denn, daß die Voraussetzungen
des Absatzes 2 nicht tatsächlich
erfüllt sind; in diesem Fall hat sie
die Partei, welche die Erklärung
abgegeben hat, unverzüglich
davon zu unterrichten. Selbst
wenn die Voraussetzungen des
Absatzes 2 nicht erfüllt sind, steht
der Ort weiterhin unter dem
Schutz der anderen Bestimmungen
dieses Protokolls und der
sonstigen Regeln des in bewaffneten
Konflikten anwendbaren Völkerrechts.
(5) Die am Konflikt beteiligten
Parteien können die Schaffung
unverteidigter Orte vereinbaren,
selbst wenn diese Orte nicht die
Voraussetzungen des Absatzes 2
erfüllen. In der Vereinbarung sollen
die Grenzen des unverteidig-
ten Ortes so genau wie möglich
festgelegt und beschrieben werden;
falls erforderlich, können
darin Überwachungsmethoden
vorgesehen werden.
(6) Die Partei, in deren Gewalt
sich ein von einer solchen Vereinbarung
erfaßter Ort befindet,
macht diesen nach Möglichkeit
durch mit der anderen Partei zu
vereinbarende Zeichen kenntlich;
sie sind an Stellen anzubringen,
wo sie deutlich sichtbar sind, insbesondere
an den Ortsenden und
Außengrenzen und an den
Hauptstraßen.
(7) Ein Ort verliert seinen Status
als unverteidigter Ort, wenn
er die Voraussetzungen des
Absatzes 2 oder der Vereinbarung
nach Absatz 5 nicht mehr
erfüllt In einem solchen Fall steht
der Ort weiterhin unter dem
Schutz der anderen Bestimmungen
dieses Protokolls und der
sonstigen Regeln des in bewaffneten
Konflikten anwendbaren Völkerrechts.
Artikel 60
Entmilitarisierte
Zonen
(1) Den am Konflikt beteiligten
Parteien ist es verboten, ihre
Kriegshandlungen auf Zonen
auszudehnen, denen sie durch
eine Vereinbarung den Status
einer entmilitarisierten Zone
zuerkannt haben, wenn diese
Ausdehnung den Bestimmungen
der betreffenden Vereinbarung
zuwiderläuft.
(2) Es bedarf einer ausdrücklichen
Vereinbarung; sie kann
mündlich oder schriftlich, unmittelbar
oder durch Vermittlung
einer Schutzmacht oder einer
unparteiischen humanitären
Organisation getroffen werden
und aus gegenseitigen übereinstimmenden
Erklärungen bestehen.
Die Vereinbarung kann
sowohl in Friedenszeiten als auch
nach Beginn der Feindseligkeiten
getroffen werden; darin sollen die
Grenzen der entmilitarisierten
Zone so genau wie möglich festgelegt
und beschrieben werden;
falls erforderlich, werden darin
Überwachungsmethoden vorgesehen.
(3) Gegenstand einer solchen
Vereinbarung ist in der Regel
eine Zone, die folgende Voraussetzungen
erfüllt
a) Alle Kombattanten sowie
die beweglichen Waffen
und die bewegliche militärische
Ausrüstung müssen
verlegt worden sein,
b) ortsfeste militärische Anlagen
oder Einrichtungen
dürfen nicht zu feindseligen
Handlungen benutzt werden,
c) Behörden und Bevölkerung
dürfen keine feindseligen
Handlungen begehen und
d) jede mit militärischen
Anstrengungen im Zusammenhang
stehende Tätigkeit
muß eingestellt worden
sein.
Die am Konflikt beteiligten Parteien
verständigen sich darüber,
wie Buchstabe d) auszulegen ist
und welche Personen sich außer
den in Absatz 4 genannten in der
entmilitarisierten Zone aufhalten
dürfen.
(4) Die Voraussetzungen des
Absatzes 3 sind auch dann erfüllt,
wenn sich in dieser Zone Personen
befinden, die durch die
Abkommen und dieses Protokoll
besonders geschützt sind, oder
wenn dort Kräfte der Sicherheitsexekutive
zu dem alleinigen
Zweck verblieben sind, die öffentliche
Ordnung aufrechtzuerhalten.
(5) Die Partei, in deren Gewalt
sich eine solche Zone befindet,
macht diese nach Möglichkeit
durch mit der anderen Partei zu
vereinbarende Zeichen kenntlich;
sie sind an Stellen anzubringen,
wo sie deutlich sichtbar sind, insbesondere
an den Ortsenden, den
Grenzen der Zone und an den
Hauptstraßen.
(6) Nähern sich die Kämpfe
einer entmilitarisierten Zone und
haben die am Konflikt beteiligten
Parteien eine entsprechende Ver-
einbarung getroffen, so darf
keine von ihnen diese Zone für
Zwecke benutzen, die mit Kriegshandlungen
im Zusammenhang
stehen, oder den Status der Zone
einseitig aufheben.
(7) Verletzt eine am Konflikt
beteiligte Partei erheblich die
Bestimmungen des Absatzes 3
oder 6, so ist die andere Partei
ihrer Verpflichtungen aus der
Vereinbarung enthoben, die der
Zone den Status einer entmilitarisierten
Zone zuerkennt. In einem
solchen Fall verliert die Zone
zwar ihren Status, steht aber weiterhin
unter dem Schutz der
anderen Bestimmungen dieses
Protokolls und der sonstigen
Regeln des in bewaffneten Konflikten
anwendbaren Völkerrechts.
KAPITEL VI
ZIVILSCHUTZ
Artikel 61
Begriffsbestimmungen
und Anwendungsbereich
Im Sinne dieses Protokolls
a) bedeutet „Zivilschutz" die
Erfüllung aller oder einzelner
der nachstehend
genannten humanitären
Aufgaben zum Schutz der
Zivilbevölkerung vor den
Gefahren und zur Überwindung
der unmittelbaren
Auswirkungen von Feindseligkeiten
oder Katastrophen
sowie zur Schaffung
der für ihr Überleben notwendigen
Voraussetzungen.
Diese Aufgaben sind
i) Warndienst;
ii) Evakuierung;
iii) Bereitstellung und
Verwaltung von
Schutzräumen;
iv) Durchführung von
Verdunkelungsmaßnahmen;
v) Bergung;
vi) medizinische Versorgung
einschließ-
lich erster Hilfe und
geistlichen Beistands;
vii) Brandbekämpfung;
viii) Aufspüren und
Kennzeichnung von
Gefahrenzonen;
ix) Dekontaminierung
und ähnliche
Schutzmaßnahmen ;
x) Bereitstellung von
Notunterkünften
und -verpflegungsgütern;
xi) Notdienst zur Wiederherstellung
und
Aufrechterhaltung
der Ordnung in notleidenden
Gebieten;
xii) Notinstandsetzung
unentbehrlicher
öffentlicher Versorgungseinrichtungen;
xiii) Bestattungsnotdienst;
xiv) Hilfsdienste bei der
Erhaltung lebensnotwendiger
Objekte;
xv) zur Wahrnehmung
jeder dieser Aufgaben
erforderliche
zusätzliche Tätigkeiten,
zu denen auch
Planung und Organisation
gehören;
b) bedeutet „Zivilschutzorganisationen"
die von den
zuständigen Behörden
einer am Konflikt beteiligten
Partei zur Wahrnehmung
einer der unter Buchstabe
a) genannten Aufgaben
geschaffenen oder
zugelassenen Einrichtungen
und anderen Einheiten,
die ausschließlich diesen
Aufgaben zugewiesen und
ausschließlich dafür eingesetzt
werden;
c) bedeutet „Personal" der
Zivilschutzorganisationen
die Personen, die eine am
Konflikt beteiligte Partei
ausschließlich der Wahr-
nehmung der unter Buchstabe
a) genannten Aufgaben
zuweist, darunter das
Personal, das von der
zuständigen Behörde dieser
Partei ausschließlich der
Verwaltung dieser Organisationen
zugewiesen wird;
d) bedeutet „Material" der
Zivilschutzorganisationen
die Ausrüstung, Vorräte
und Transportmittel, welche
diese Organisationen
zur Wahrnehmung der
unter Buchstabe a) genannten
Aufgaben verwenden.
Artikel 62
Allgemeiner Schutz
(1) Die zivilen Zivilschutzorganisationen
und ihr Personal
werden nach Maßgabe der
Bestimmungen dieses Protokolls
und insbesondere dieses
Abschnitts geschont und
geschützt. Außer im Fall zwingender
militärischer Notwendigkeit
sind sie berechtigt, ihre Zivilschutzaufgaben
wahrzunehmen.
(2) Absatz 1 findet auch auf
Zivilpersonen Anwendung, die
den zivilen Zivilschutzorganisationen
nicht angehören, aber
einem Aufruf der zuständigen
Behörden Folge leisten und unter
deren Leitung Zivilschutzaufgaben
wahrnehmen.
(3) Gebäude und Material, die
zu Zivilschutzzwecken benutzt
werden, sowie Schutzbauten für
die Zivilbevölkerung fallen unter
Artikel 52. Zu Zivilschutzzwecken
benutzte Objekte dürfen nur
von der Partei, der sie gehören,
zerstört oder zweckentfremdet
werden.
Artikel 63
Zivilschutz in besetzten
Gebieten
(1) In besetzten Gebieten werden
den zivilen Zivilschutzorganisationen
von den Behörden die
zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben
erforderlichen Erleichterungen
gewährt. Ihr Personal darf
unter keinen Umständen zu
Tätigkeiten gezwungen werden,
welche die ordnungsgemäße
Wahrnehmung dieser Aufgaben
behindern würden. Die Besatzungsmacht
darf die Struktur
oder die personelle Besetzung
dieser Organisationen nicht in
einer Weise ändern, weiche die
wirksame Erfüllung ihres Auftrags
beeinträchtigen könnte.
Von diesen Organisationen darf
nicht verlangt werden, den Staatsangehörigen
oder Interessen dieser
Macht Vorrang einzuräumen.
(2) Die Besatzungsmacht darf
die zivilen Zivilschutzorganisationen
nicht verpflichten, zwingen
oder anhalten, ihre Aufgaben in
irgendeiner für die Zivilbevölkerung
abträglichen Weise wahrzunehmen.
(3) Die Besatzungsmacht kann
aus Sicherheitsgründen das Zivilschutzpersonal
entwaffnen.
(4) Die Besatzungsmacht darf
Gebäude oder Material, die Zivilschutzorganisationen
gehören
oder von diesen benutzt werden,
nicht zweckentfremden oder
requirieren, wenn diese Zweckentfremdung
oder Requisition
der Zivilbevölkerung zum Nachteil
gereicht.
(5) Sofern die allgemeine Vorschrift
des Absatzes 4 weiterhin
beachtet wird, kann die Besatzungsmacht
diese Mittel unter
folgenden besonderen Bedingungen
requirieren oder zweckentfremden
a) Die Gebäude oder das
Material werden für andere
Bedürfnisse der Zivilbevölkerung
benötigt und
b) die Requisition oder
Zweckentfremdung dauert
nur so lange, wie diese
Notwendigkeit besteht.
(6) Die Besatzungsmacht darf
Schutzbauten, die der Zivilbevölkerung
zur Verfügung stehen
oder von ihr benötigt werden,
nicht zweckentfremden oder
requirieren.
Artikel 64
Zivile Zivilschutzorganisationen
neutraler
oder anderer nicht am
Konflikt beteiligter
Staaten und internationale
Koordinierungsorganisationen
(1) Die Artikel 62, 63, 65 und
66 finden auch auf Personal und
Material ziviler Zivilschutzorganisationen
neutraler oder anderer
nicht am Konflikt beteiligter
Staaten Anwendung, die im
Hoheitsgebiet einer am Konflikt
beteiligten Partei mit Zustimmung
und unter der Leitung dieser
Partei Zivilschutzaufgaben
nach Artikel 61 wahrnehmen.
Einer betroffenen gegnerischen
Partei wird so bald wie möglich
von dieser Hilfe Mitteilung
gemacht. Diese Tätigkeit darf
unter keinen Umständen als Einmischung
in den Konflikt angesehen
werden. Sie soll jedoch unter
gebührender Berücksichtigung
der Sicherheitsinteressen der
betroffenen am Konflikt beteiligten
Parteien ausgeübt werden.
(2) Am Konflikt beteiligte Parteien,
welche die in Absatz 1
genannte Hilfe erhalten, und die
Hohen Vertragsparteien, die sie
gewähren, sollen gegebenenfalls
die internationale Koordinierung
dieser Zivilschutzmaßnahmen
erleichtern. In diesem Fall findet
dieses Kapitel auf die zuständigen
internationalen Organisationen
Anwendung.
(3) In besetzten Gebieten darf
die Besatzungsmacht die Tätigkeit
ziviler Zivilschutzorganisationen
neutraler oder anderer
nicht am Konflikt beteiligter
Staaten sowie internationaler
Koordinierungsorganisationen
nur dann ausschließen oder einschränken,
wenn sie die angemessene
Wahrnehmung der Zivilschutzaufgaben
mit eigenen Mitteln
oder den Mitteln des besetzten
Gebiets sicherstellen kann.
Artikel 65
Ende des Schutzes
(1) Der Schutz, auf den zivile
Zivilschutzorganisationen, ihr
Personal, ihre Gebäude, ihre
Schutzbauten und ihr Material
Anspruch haben, darf nur dann
enden, wenn sie außer ihren
eigentlichen Aufgaben den Feind
schädigende Handlungen begehen
oder dazu verwendet werden.
Jedoch endet der Schutz erst,
nachdem eine Warnung, die möglichst
eine angemessene Frist
setzt, unbeachtet geblieben ist.
(2) Es gilt nicht als eine den
Feind schädigende Handlung,
a) wenn Zivilschutzaufgaben
unter der Weisung oder
Aufsicht militärischer
Dienststellen durchgeführt
werden;
b) wenn ziviles Zivilschutzpersonal
mit Militärpersonal
bei der Wahrnehmung von
Zivilschutzaufgaben zusammenarbeitet
oder wenn
einige Militärpersonen zivilen
Zivilschutzorganisationen
zugeteilt sind;
c) wenn die Wahrnehmung
von Zivilschutzaufgaben
auch militärischen Konfliktsopfern,
insbesondere
den außer Gefecht befindlichen,
zugute kommt.
(3) Es gilt auch nicht als eine
den Feind schädigende Handlung,
wenn das zivile Zivilschutzpersonal
leichte Handfeuerwaffen
trägt, um die Ordnung aufrechtzuerhalten
oder sich selbst
zu verteidigen. In Gebieten, in
denen Kämpfe zu Land stattfinden
oder wahrscheinlich stattfinden
werden, treffen die am Konflikt
beteiligten Parteien jedoch
geeignete Vorkehrungen, um
diese Waffen auf Faustfeuerwaffen
wie Pistolen oder Revolver zu
beschränken, damit zwischen
Zivilschutzpersonal und Kombattanten
leichter unterschieden
werden kann. Auch wenn das
Zivilschutzpersonal in diesen
Gebieten andere leichte Handfeuerwaffen
trägt, wird es
geschont und geschützt, sobald es
als solches erkannt ist.
(4) Sind zivile Zivilschutzorganisationen
in militärischer
Weise organisiert oder ist ihr Personal
dienstverpflichtet, so verlieren
sie auch dadurch nicht den in
diesem Kapitel gewährten Schutz.
Artikel 66
Kennzeichnung
(1) Jede am Konflikt beteiligte
Partei ist bemüht, sicherzustellen,
daß ihre Zivilschutzorganisationen,
deren Personal, Gebäude
und Material erkennbar sind,
solange sie ausschließlich zur
Wahrnehmung von Zivilschutzaufgaben
eingesetzt sind. Schutzbauten,
die der Zivilbevölkerung
zur Verfügung stehen, sollen in
ähnlicher Weise erkennbar sein.
(2) Jede am Konflikt beteiligte
Partei ist ferner bemüht, Methoden
und Verfahren einzuführen
und anzuwenden, die das Erkennen
ziviler Schutzbauten sowie
des Personals, der Gebäude und
des Materials des Zivilschutzes
ermöglichen, welche das internationale
Schutzzeichen des Zivilschutzes
tragen.
(3) In besetzten Gebieten und
in Gebieten, in denen tatsächlich
oder voraussichtlich Kampfhandlungen
stattfinden, soll das Zivilpersonal
des Zivilschutzes durch
das internationale Schutzzeichen
des Zivilschutzes und durch einen
Ausweis, der seinen Status
bescheinigt, erkennbar sein.
(4) Das internationale Schutzzeichen
des Zivilschutzes besteht
aus einem gleichseitigen blauen
Dreieck auf orangefarbenem
Grund, das zum Schutz von Zivilschutzorganisationen,
ihres Personals,
ihrer Gebäude und ihres
Materials oder zum Schutz ziviler
Schutzbauten verwendet wird.
(5) Neben dem Schutzzeichen
können die am Konflikt beteiligten
Parteien Erkennungssignale
zur Kennzeichnung der Zivilschutzdienste
vereinbaren.
(6) Die Anwendung der
Absätze 1 bis 4 wird in Kapitel V
des Anhangs I dieses Protokolls
geregelt.
(7) In Friedenszeiten kann das
in Absatz 4 beschriebene Zeichen
mit Zustimmung der zuständigen
nationalen Behörden zur Kennzeichnung
der Zivilschutzdienste
verwendet werden.
(8) Die Hohen Vertragsparteien
und die am Konflikt beteiligten
Parteien treffen die erforderlichen
Maßnahmen, um die
Verwendung des internationalen
Schutzzeichens des Zivilschutzes
zu überwachen und um seinen
Mißbrauch zu verhüten und zu
ahnden.
(9) Für die Kennzeichnung des
Sanitäts- und Seelsorgepersonals
sowie der Sanitätseinheiten und
-transportmittel des Zivilschutzes
gilt Artikel 18 ebenfalls.
Artikel 67
Den Zivilschutzorganisationen
zugeteilte
Angehörige der Streitkräfte
und militärische
Einheiten
(1) Angehörige der Streitkräfte
und militärische Einheiten, die
den Zivilschutzorganisationen
zugeteilt sind, werden geschont
und geschützt,
a) wenn dieses Personal und
diese Einheiten ständig für
die Wahrnehmung einer
der in Artikel 61 bezeichneten
Aufgaben zugewiesen
und ausschließlich dafür
eingesetzt sind;
b) wenn das diesen Aufgaben
zugewiesene Personal für
die Dauer des Konflikts
keine anderen militärischen
Aufgaben wahrnimmt;
c) wenn dieses Personal sich
deutlich von anderen Angehörigen
der Streitkräfte
durch auffälliges Tragen
des ausreichend großen
internationalen Schutzzeichens
des Zivilschutzes
unterscheidet und wenn es
den in Kapitel V des
Anhangs I dieses Protokolls
bezeichneten Ausweis
besitzt, der seinen Status
bescheinigt;
d) wenn dieses Personal und
diese Einheiten nur mit
leichten Handfeuerwaffen
ausgerüstet sind, um die
Ordnung aufrechtzuerhalten
oder sich selbst zu verteidigen.
Artikel 65 Absatz
3 findet auch auf diesen
Fall Anwendung;
e) wenn dieses Personal nicht
unmittelbar an den Feindseligkeiten
teilnimmt und
neben seinen Zivilschutzaufgaben
keine die gegnerische
Partei schädigenden
Handlungen begeht oder
nicht für solche eingesetzt
wird;
f) wenn dieses Personal und
diese Einheiten ihre Zivilschutzaufgaben
nur im
Hoheitsbgebiet ihrer Partei
wahrnehmen.
Die Nichtbeachtung der Vorschriften
des Buchstabens e)
durch einen Angehörigen der
Streitkräfte, der duch die Vorschriften
der Buchstaben a) und
b) gebunden ist, ist verboten.
(2) Angehörige des in Zivilschutzorganisationen
Dienst
tuenden Militärpersonals, die in
die Gewalt einer gegnerischen
Partei geraten, werden Kriegsgefangene.
In besetztem Gebiet
können sie, jedoch nur im Interesse
der Zivilbevölkerung dieses
Gebiets, zu Zivilschutzaufgaben
herangezogen werden, soweit
dies erforderlich ist; wenn diese
Arbeit gefährlich ist, müssen sie
sich jedoch freiwillig gemeldet
haben.
(3) Die Gebäude und größeren
Aurüstungsgegenstände und
Transportmittel der militärischen
Einheiten, die Zivilschutzorganisationen
zugeteilt sind, müssen
deutlich mit dem internationalen
Schutzzeichen des Zivilschutzes
gekennzeichnet sein. Dieses Zeichen
muß eine angemessene
Größe besitzen.
(4) Die Gebäude und das
Material der militärischen Einheiten,
die Zivilschutzorganisationen
ständig zugeteilt sind und ausschließlich
für die Wahrnehmung
von Zivilschutzaufgaben eingesetzt
werden, unterliegen, wenn
sie in die Gewalt einer gegnerischen
Partei geraten, weiterhin
dem Kriegsrecht. Außer im Fall
zwingender militärischer Notwendigkeit
dürfen sie jedoch
ihrer Bestimmung nicht entzogen
werden, solange sie zur Wahrnehmung
von Zivilschutzaufgaben
benötigt werden, sofern nicht
vorher Maßnahmen getroffen
wurden, um den Bedürfnissen der
Zivilbevölkerung in angemessener
Weise zu genügen.
ABSCHNITT II
HILFSMASSNAHMEN
ZUGUNSTEN DER ZIVILBEVÖLKERUNG
Artikel 68
Anwendungsbereich
Dieser Abschnitt findet auf die
Zivilbevölkerung im Sinne dieses
Protokolls Anwendung und
ergänzt die Artikel 23, 55, 59, 60,
61 und 62 sowie die anderen einschlägigen
Bestimmungen des IV.
Abkommens.
Artikel 69
Wesentliche Bedürfnisse
in besetzten
Gebieten
(1) Über die in Artikel 55 des
IV. Abkommens bezeichneten
Verpflichtungen betreffend die
Versorgung mit Lebens- und Arzneimitteln
hinaus sorgt die
Besatzungsmacht im Rahmen
aller ihr zur Verfügung stehenden
Mittel und ohne jede nachteilige
Unterscheidung auch für die
Bereitstellung von Kleidung,
Material für die Übernachtung,
Notunterkünften, anderen für das
Überleben der Zivilbevölkerung
des besetzten Gebiets wesentlichen
Versorgungsgütern und
Kultgegenständen.
(2) Hilfsaktionen zugunsten
der Zivilbevölkerung besetzter
Gebiete werden durch die Artikel
59, 60, 61, 62, 108, 109, 110 und
111 des IV. Abkommens sowie
durch Artikel 71 dieses Protokolls
geregelt; sie werden unverzüglich
durchgeführt.
Artikel 70
Hilfsaktionen
(1) Ist die Zivilbevölkerung
eines der Kontrolle einer am
Konflikt beteiligten Partei unterliegenden
Gebiets, das kein
besetztes Gebiet ist, nicht ausreichend
mit den in Artikel 69
genannten Versorgungsgütern
versehen, so sind ohne jede nachteilige
Unterscheidung unparteiische
humanitäre Hilfsaktionen
duchzuführen, sofern die davon
betroffenen Parteien zustimmen.
Hilfsangebote, welche die
genannten Bedingungen erfüllen,
gelten weder als Einmischung in
den bewaffneten Konflikt noch
als unfreundlicher Akt. Bei der
Verteilung der Hilfssendungen
werden zuerst Personen berücksichtigt,
denen nach dem IV.
Abkommen oder nach diesem
Protokoll Vorzugsbehandlung
oder besonderer Schutz zu
gewähren ist, wie beispielsweise
Kinder, schwangere Frauen,
Wöchnerinnen und stillende
Mütter.
(2) Die am Konflikt beteiligten
Parteien und jede Hohe Vertragspartei
genehmigen und
erleichtern den schnellen und
ungehinderten Durchlaß von
Hilfssendungen, -ausrüstungen
und -personal, die nach diesem
Abschnitt bereitgestellt werden,
auch wenn die Hilfe für die Zivilbevölkerung
der gegnerischen
Partei bestimmt ist.
(3) Die am Konflikt beteiligten
Parteien und jede Hohe Vertragspartei,
die den Durchlaß von
Hilfssendungen, -ausrüstung und
-personal nach Absatz 2 genehmigen,
a) haben das Recht, die technischen
Einzelheiten für
einen solchen Durchlaß,
einschließlich einer Durchsuchung,
festzulegen;
b) können ihre Genehmigung
davon abhängig machen,
daß die Verteilung der
Hilfsgüter unter der örtlichen
Aufsicht einer Schutzmacht
erfolgt;
c) dürfen Hilfssendungen keiner
anderen als ihrer
ursprünglichen Bestimmung
zuführen noch ihre
Beförderung verzögern,
ausgenommen in Fällen
dringender Notwendigkeit
im Interesse der betroffenen
Zivilbevölkerung.
(4) Die am Konflikt beteiligten
Parteien gewährleisten den
Schutz der Hilfssendungen und
erleichtern ihre schnelle Verteilung.
(5) Die am Konflikt beteiligten
Parteien und jede betroffene
Hohe Vertragspartei fördern und
erleichtern eine wirksame internationale
Koordinierung der in
Absatz 1 genannten Hilfsaktionen.
Artikel 71
An Hilfsaktionen beteiligtes
Personal
(1) Im Bedarfsfall kann die bei
einer Hilfsaktion geleistete Hilfe
auch Hilfspersonal umfassen,
namentlich für die Beförderung
und Verteilung von Hilfssendungen;
die Beteiligung dieses Personals
bedarf der Zustimmung der
Partei, in deren Hoheitsgebiet es
seine Tätigkeit ausüben soll.
(2) Dieses Personal wird
geschont und geschützt.
(3) Jede Partei, die Hilfssendungen
empfängt, unterstützt
soweit irgend möglich das in
Absatz 1 genannte Personal bei
der Erfüllung seines Hilfsauftrags.
Nur im Fall zwingender
militärischer Notwendigkeit darf
die Tätigkeit des Hilfspersonals
begrenzt oder seine Bewegungsfreiheit
vorübergehend eingeschränkt
werden.
(4) Das Hilfspersonal darf seinen
Auftrag im Sinne dieses Protokolls
unter keinen Umständen
überschreiten. Es hat insbesondere
die Sicherheitsbedürfnisse
der Partei zu berücksichtigen, in
deren Hoheitsgebiet es seine Aufgaben
durchführt. Der Auftrag
jedes Mitglieds des Hilfspersonals,
das diese Bedingungen nicht
beachtet, kann beendet werden.
ABSCHNITT III
BEHANDLUNG VON PERSONEN,
DIE SICH IN DER
GEWALT EINER AM KONFLIKT
BETEILIGTEN PARTEI
BEFINDEN
KAPITEL I
ANWENDUNGSBEREICH
UND SCHUTZ VON PERSONEN
UND OBJEKTEN
Artikel 72
Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieses
Abschnitts ergänzen die im
IV. Abkommen, insbesondere in
dessen Teilen I und III, enthaltenen
Vorschriften über den
humanitären Schutz von Zivilpersonen
und zivilen Objekten, die
sich in der Gewalt einer am Konflikt
beteiligten Partei befinden,
sowie die sonstigen anwendbaren
Regeln des Völkerrechts über den
Schutz grundlegender Menschenrechte
in einem internationalen
bewaffneten Konflikt.
Artikel 73
Flüchtlinge und Staatenlose
Personen, die vor Beginn der
Feindseligkeiten als Staatenlose
oder Flüchtlinge im Sinne der
einschlägigen, von den beteiligten
Parteien angenommenen internationalen
Übereinkünfte oder der
innerstaatlichen Rechtsvorschriften
des Aufnahme- oder Aufenthaltsstaats
angesehen werden,
sind unter allen Umständen und
ohne jede nachteilige Unterscheidung
geschützte Personen im
Sinne der Teile I und III des
IV. Abkommens.
Artikel 74
Familienzusammenführung
Die Hohen Vertragsparteien
und die am Konflikt beteiligten
Parteien erleichtern in jeder möglichen
Weise die Zusammenführung
von Familien, die infolge
bewaffneter Konflikte getrennt
worden sind; sie fördern insbesondere
im Einklang mit den
Abkommen und diesem Protokoll
und in Übereinstimmung mit
ihren jeweiligen Sicherheitsbestimmungen
die Tätigkeit humanitärer
Organisationen, die sich
dieser Aufgabe widmen.
Artikel 75
Grundlegende Garantien
(1) Soweit Personen von einer
in Artikel 1 genannten Situation
betroffen sind, werden sie, wenn
sie sich in der Gewalt einer am
Konflikt beteiligten Partei befinden
und nicht auf Grund der
Abkommen oder dieses Protokolls
eine günstigere Behandlung
genießen, unter allen Umständen
mit Menschlichkeit behandelt
und genießen zumindest den in
diesem Artikel vorgesehenen
Schutz, ohne jede nachteilige
Unterscheidung auf Grund von
Rasse, Hautfarbe, Geschlecht,
Sprache, Religion oder Glauben,
politischer oder sonstiger
Anschauung, nationaler oder
sozialer Herkunft, Vermögen,
Geburt oder einer sonstigen Stellung
oder anderer ähnlicher
Unterscheidungsmerkmale. Jede
Partei achtet die Person, die
Ehre, die Überzeugungen und die
religiösen Gepflogenheiten aller
dieser Personen.
(2) Folgende Handlungen sind
und bleiben jederzeit und überall
verboten, gleichviel ob sie durch
zivile Bedienstete oder durch
Militärpersonen begangen werden
a) Angriffe auf das Leben, die
Gesundheit oder das körperliche
oder geistige
Wohlbefinden von Personen,
insbesondere
i) vorsätzliche Tötung,
ii) Folter jeder Art,
gleichviel ob körperlich
oder seelisch,
iii) körperliche Züchtigung
und
iv) Verstümmelung;
b) Beeinträchtigung der persönlichen
Würde, insbesondere
entwürdigende und
erniedrigende Behandlung,
Nötigung zur Prostitution
und unzüchtige Handlungen
jeder Art,
c) Geiselnahme,
d) Kollektivstrafen und
e) die Androhung einer dieser
Handlungen.
(3) Jede wegen Handlungen im
Zusammenhang mit dem bewaffneten
Konflikt festgenommene,
in Haft gehaltene oder internierte
Person wird unverzüglich in einer
ihr verständlichen Sprache über
die Gründe dieser Maßnahmen
unterrichtet. Außer bei Festnahme
oder Haft wegen einer
Straftat wird eine solche Person
so schnell wie irgend möglich, auf
jeden Fall aber dann freigelassen,
sobald die Umstände, welche die
Festnahme, Haft oder Internierung
rechtfertigen, nicht mehr
gegeben sind.
(4) Gegen eine Person, die für
schuldig befunden wurde, im
Zusammenhang mit dem bewaffneten
Konflikt eine Straftat
begangen zu haben, darf eine
Verurteilung nur in einem Urteil
ausgesprochen und nur auf
Grund eines Urteils eine Strafe
vollstreckt werden; dieses Urteil
muß von einem unparteiischen,
ordnungsgemäß zusammengesetzten
Gericht gefällt werden,
welches die allgemein anerkannten
Grundsätze eines ordentlichen
Gerichtsverfahrens beachtet;
dazu gehören folgende
Garantien
a) Das Verfahren sieht vor,
daß der Beschuldigte
unverzüglich über die Einzelheiten
der ihm zur Last
gelegten Straftat unterrichtet
werden muß, und
gewährt ihm während der
Hauptverhandlung und
davor alle zu seiner Vertei-
digung erforderlichen
Rechte und Mittel;
b) niemand darf wegen einer
Straftat verurteilt werden,
für die er nicht selbst strafrechtlich
verantwortlich ist;
c) niemand darf wegen einer
Handlung oder Unterlassung
angeklagt oder verurteilt
werden, die nach dem
zur Zeit ihrer Begehung für
ihn geltenden innerstaatlichen
oder internationalen
Recht nicht strafbar war;
ebenso darf keine schwerere
Strafe als die im Zeitpunkt
der Begehung der
Straftat angedrohte verhängt
werden; wird nach
Begehung der Straftat
durch Gesetz eine mildere
Strafe eingeführt, so
kommt dies dem Täter
zugute;
d) bis zum gesetzlichen Nachweis
seiner Schuld wird
vermutet, daß der wegen
einer Straftat Angeklagte
unschuldig ist;
e) jeder wegen einer Straftat
Angeklagte hat das Recht,
bei der Hauptverhandlung
anwesend zu sein;
f) niemand darf gezwungen
werden, gegen sich selbst
als Zeuge auszusagen oder
sich schuldig zu bekennen;
g) jeder wegen einer Straftat
Angeklagte hat das Recht,
Fragen an die Belastungszeugen
zu stellen oder stellen
zu lassen und das
Erscheinen und die Vernehmung
von Entlastungszeugen
unter den für die
Belastungszeugen geltenden
Bedingungen zu erwirken;
h) niemand darf wegen einer
Straftat, derentwegen er
bereits nach demselben
Recht und demselben Verfahren
rechtskräftig freigesprochen
oder verurteilt
worden ist, erneut von derselben
Partei verfolgt oder
bestraft werden;
i) jeder wegen einer Straftat
Angeklagte hat das Recht
auf öffentliche Urteilsverkündung;
j) jeder Verurteilte wird bei
seiner Verurteilung über
sein Recht, gerichtliche und
andere Rechtsmittel oder
Rechtsbehelfe einzulegen
sowie über die hierfür festgesetzten
Fristen unterrichtet.
(5) Frauen, denen aus Gründen
im Zusammenhang mit dem
bewaffneten Konflikt die Freiheit
entzogen ist, werden in Räumlichkeiten
untergebracht, die von
denen der Männer getrennt sind.
Sie unterstehen der unmittelbaren
Überwachung durch Frauen.
Werden jedoch Familien festgenommen,
in Haft gehalten oder
interniert, so bleibt die Einheit
der Familien bei ihrer Unterbringung
nach Möglichkeit erhalten.
(6) Personen, die aus Gründen
im Zusammenhang mit dem
bewaffneten Konflikt festgenommen,
in Haft gehalten oder interniert
werden, wird auch nach
Beendigung des Konflikts bis zu
ihrer endgültigen Freilassung,
ihrer Heimschaffung oder Niederlassung
der in diesem Artikel
vorgesehene Schutz gewährt.
(7) Zur Ausschaltung jedes
Zweifels hinsichtlich der Verfolgung
und des Gerichtsverfahrens
in bezug auf Personen, die der
Begehung von Kriegsverbrechen
oder von Verbrechen gegen die
Menschlichkeit beschuldigt werden
sind folgende Grundsätze
anzuwenden
a) Personen, die solcher Verbrechen
beschuldigt werden,
sollen in Übereinstimmung
mit den anwendbaren
Regeln des Völkerrechts
verfolgt und vor
Gericht gestellt werden,
und
b) allen Personen, die nicht
auf Grund der Abkommen
oder dieses Protokolls eine
günstigere Behandlung
genießen, wird die in diesem
Artikel vorgesehene
Behandlung zuteil, gleichviel
ob die Verbrechen,
deren sie beschuldigt werden,
schwere Verletzungen
der Abkommen oder dieses
Protokolls darstellen oder
nicht.
(8) Die Bestimmungen dieses
Artikels sind nicht so auszulegen,
als beschränkten oder beeinträchtigten
sie eine andere günstigere
Bestimmung, die auf Grund der
Regeln des anwendbaren Völkerrechts
den unter Absatz 1 fallenden
Personen größeren Schutz
gewährt.
KAPITEL II
MASSNAHMEN ZUGUNSTEN
VON FRAUEN UND
KINDERN
Artikel 76
Schutz von Frauen
(1) Frauen werden besonders
geschont; sie werden namentlich
vor Vergewaltigung, Nötigung
zur Prostitution und jeder anderen
unzüchtigen Handlung
geschützt.
(2) Fälle von schwangeren
Frauen und Müttern kleiner von
ihnen abhängiger Kinder, die aus
Gründen im Zusammenhang mit
dem bewaffneten Konflikt festgenommen,
in Haft gehalten oder
interniert sind, werden vor allen
anderen Fällen behandelt.
(3) Die am Konflikt beteiligten
Parteien bemühen sich soweit
irgend möglich, zu vermeiden,
daß gegen schwangere Frauen
oder Mütter kleiner von ihnen
abhängiger Kinder für eine im
Zusammenhang mit dem bewaffneten
Konflikt begangene Straftat
die Todesstrafe verhängt wird.
Ein wegen einer solchen Straftat
gegen diese Frauen verhängtes
Todesurteil darf nicht vollstreckt
werden.
Artikel 77
Schutz von Kindern
(1) Kinder werden besonders
geschont; sie werden vor jeder
unzüchtigen Handlung geschützt.
Die am Konflikt beteiligten Parteien
lassen ihnen jede Pflege und
Hilfe zuteil werden, deren sie
wegen ihres Alters oder aus
einem anderen Grund bedürfen.
(2) Die am Konflikt beteiligten
Parteien treffen alle praktisch
durchführbaren Maßnahmen,
damit Kinder unter fünfzehn Jahren
nicht unmittelbar an Feindseligkeiten
teilnehmen; sie sehen
insbesondere davon ab, sie in ihre
Streitkräfte einzugliedern. Wenn
die am Konflikt beteiligten Parteien
Personen einziehen, die
bereits das fünfzehnte, aber noch
nicht das achtzehnte Lebensjahr
vollendet haben, bemühen sie
sich, zuerst die Ältesten heranzuziehen.
(3) Wenn in Ausnahmefällen
trotz der Bestimmungen des
Absatzes 2 Kinder, die noch nicht
das fünfzehnte Lebensjahr vollendet
haben, unmittelbar an Feindseligkeiten
teilnehmen und in die
Gewalt einer gegnerischen Partei
geraten, wird ihnen weiterhin der
besondere in diesem Artikel vorgesehene
Schutz gewährt, gleichviel
ob sie Kriegsgefangene sind
oder nicht.
(4) Werden Kinder aus Gründen
im Zusammenhang mit dem
bewaffneten Konflikt festgenommen,
in Haft gehalten oder interniert,
so werden sie in Räumlichkeiten
untergebracht, die von
denen der Erwachsenen getrennt
sind, ausgenommen Fälle, in
denen nach Artikel 75 Absatz 5
Familien so untergebracht werden,
daß ihre Einheit erhalten
bleibt.
(5) Ein Todesurteil, das wegen
einer im Zusammenhang mit dem
bewaffneten Konflikt begangenen
Straftat verhängt wurde, darf an
Personen, die zum Zeitpunkt der
Straftat noch nicht das achtzehnte
Lebensjahr vollendet hatten,
nicht vollstreckt werden.
Artikel 78
Evakuierung von Kindern
(1) Eine am Konflikt beteiligte
Partei darf Kinder, die nicht ihre
eigenen Staatsangehörigen sind,
nicht in ein fremdes Land evakuieren,
es sei denn, es handle
sich um eine vorübergehende
Evakuierung, die durch zwingende
Gründe der Gesundheit,
der medizinischen Behandlung
oder — außer in besetztem
Gebiet — der Sicherheit der Kinder
erforderlich wird. Sind Eltern
oder andere Sorgeberechtigte
erreichbar, so ist deren schriftliches
Einverständnis mit der Evakuierung
erforderlich. Sind sie
nicht erreichbar, so darf die Evakuierung
nur mit schriftlicher
Zustimmung der Personen vorgenommen
werden, die nach Gesetz
oder Brauch in erster Linie für die
Kinder zu sorgen haben. Die
Schutzmacht überwacht jede derartige
Evakuierung im Einvernehmen
mit den betreffenden Parteien,
das heißt der die Evakuierung
vornehmenden Partei, der
die Kinder aufnehmenden Partei
und jeder Partei, deren Staatsangehörige
evakuiert werden. In
jedem Fall treffen alle am Konflikt
beteiligten Parteien alle
praktisch durchführbaren Vorsichtsmaßnahmen,
um eine
Gefährdung der Evakuierung zu
vermeiden.
(2) Wird eine Evakuierung
nach Absatz 1 vorgenommen, so
wird für die Erziehung jedes evakuierten
Kindes, einschließlich
seiner dem Wunsch der Eltern
entsprechenden religiösen und
sittlichen Erziehung unter Wahrung
größtmöglicher Kontinuität
gesorgt.
(3) Um die Rückkehr der nach
diesem Artikel evakuierten Kinder
zu ihren Familien und in ihr
Land zu erleichtern, stellen die
Behörden der Partei, welche die
Evakuierung vornimmt, und
gegebenenfalls die Behörden des
Aufnahmelands für jedes Kind
eine mit Lichtbildern versehene
Karte aus und übermitteln sie
dem Zentralen Suchdienst des
Internationalen Komitees vom
Roten Kreuz. Jede Karte enthält,
soweit möglich und soweit dem
Kind dadurch kein Schaden entstehen
kann, folgende Angaben
a) Name(n) des Kindes;
b) Vorname(n) des Kindes;
c) Geschlecht des Kindes;
d) Geburtsort und -datum
(oder ungefähres Alter,
wenn das Datum nicht
bekannt ist) ;
e) Name und Vorname des
Vaters;
f) Name, Vorname und
gegebenenfalls Mädchenname
der Mutter;
g) nächste Angehörige des
Kindes;
h) Staatsangehörigkeit des
Kindes;
i) Muttersprache des Kindes
sowie alle weiteren Sprachen,
die es spricht;
j) Anschrift der Familie des
Kindes;
k) eine etwaige Kennummer
des Kindes;
1) Gesundheitszustand des
Kindes;
m) Blutgruppe des Kindes;
n) etwaige besondere Kennzeichen;
o) Datum und Ort der Auffindung
des Kindes;
p) das Datum, an dem, und
der Ort, von dem aus das
Kind sein Land verlassen
hat;
q) gegebenenfalls Religion des
Kindes;
r) gegenwärtige Anschrift des
Kindes im Aufnahmeland;
s) falls das Kind vor seiner
Rückkehr stirbt, Datum,
Ort und Umstände des
Todes sowie Bestattungsort.
KAPITEL III
JOURNALISTEN
Artikel 79
Maßnahmen zum
Schutz von Journalisten
(1) Journalisten, die in Gebieten
eines bewaffneten Konflikts
gefährliche berufliche Aufträge
ausführen, gelten als Zivilpersonen
im Sinne des Artikels 50
Absatz 1.
(2) Sie sind als solche nach den
Abkommen und diesem Protokoll
geschützt, sofern sie nichts unternehmen,
was ihren Status als
Zivilpersonen beeinträchtigt; sind
sie aber bei den Streitkräften als
Kriegsberichterstatter akkreditiert,
so bleibt der Anspruch auf
den nach Artikel 4 Buchstabe A
Absatz 4 des III. Abkommens
vorgesehenen Status unberührt.
(3) Sie können einen dem
Muster in Anhang II dieses Protokolls
entsprechenden Ausweis
erhalten. Dieser Ausweis, der von
der Regierung des Staates ausgestellt
wird, dessen Angehörige sie
sind, in dem sie ansässig sind oder
in dem sich das Nachrichtenorgan
befindet, bei dem sie
beschäftigt sind, bestätigt den
Status des Inhabers als Journalist.
TEIL V
DURCHFÜHRUNG DER
ABKOMMEN UND DIESES
PROTOKOLLS
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 80
Durchführungsmaßnahmen
(1) Die Hohen Vertragsparteien
und die am Konflikt beteiligten
Parteien treffen unverzüglich
alle notwendigen Maßnahmen,
um ihre Verpflichtungen
aus den Abkommen und diesem
Protokoll zu erfüllen.
(2) Die Hohen Vertragsparteien
und die am Konflikt beteiligten
Parteien erteilen Weisungen
und Anordnungen, um die
Einhaltung der Abkommen und
dieses Protokolls zu gewährleisten,
und überwachen deren
Durchführung.
Artikel 81
Tätigkeit des Roten
Kreuzes und anderer
humanitärer Organisationen
(1) Die am Konflikt beteiligten
Parteien gewähren dem Internationalen
Komitee vom Roten
Kreuz alle ihnen zu Gebote stehenden
Erleichterungen, damit es
die humanitären Aufgaben wahrnehmen
kann, die ihm durch die
Abkommen und dieses Protokoll
übertragen sind, um für den
Schutz und die Unterstützung
der Opfer von Konflikten zu sorgen;
das Internationale Komitee
vom Roten Kreuz kann auch vorbehaltlich
der Zustimmung der
betroffenen am Konflikt beteiligten
Parteien alle anderen humanitären
Tätigkeiten zugunsten dieser
Opfer ausüben.
(2) Die am Konflikt beteiligten
Parteien gewähren ihren jeweiligen
Organisationen des Roten
Kreuzes (Roten Halbmonds,
Roten Löwen mit Roter Sonne)
die Erleichterungen, die sie benötigen,
um ihre humanitäre Tätigkeit
zugunsten der Opfer des
Konflikts im Einklang mit den
Abkommen und diesem Protokoll
und mit den von den Internationalen
Rotkreuzkonferenzen formulierten
Grundprinzipien des
Roten Kreuzes auszuüben.
(3) Die Hohen Vertragsparteien
und die am Konflikt beteiligten
Parteien erleichtern in
jeder möglichen Weise die Hilfe,
die Organisationen des Roten
Kreuzes (Roten Halbmonds,
Roten Löwen mit Roter Sonne)
und die Liga der Rotkreuzgesellschaften
den Opfern von Konflikten
im Einklang mit den Abkommen
und diesem Protokoll und
den von den Internationalen Rotkreuzkonferenzen
formulierten
Grundprinzipien des Roten Kreuzes
zuteil werden lassen.
(4) Die Hohen Vertragsparteien
und die am Konflikt beteiligten
Parteien räumen soweit
möglich ähnliche Erleichterungen
wie die in den Absätzen 2 und 3
genannten auch den anderen in
den Abkommen und diesem Pro-
tokoll bezeichneten humanitären
Organisationen ein, die von den
jeweiligen am Konflikt beteiligten
Parteien ordnungsgemäß ermächtigt
sind und ihre humanitäre
Tätigkeit im Einklang mit den
Abkommen und diesem Protokoll
ausüben.
Artikel 82
Rechtsberater in den
Streitkräften
Die Hohen Vertragsparteien
werden jederzeit und die am
Konflikt beteiligten Parteien werden
in Zeiten eines bewaffneten
Konflikts dafür Sorge tragen, daß
Rechtsberater bei Bedarf verfügbar
sind, um die militärischen
Kommandanten der zuständigen
Befehlsebenen hinsichtlich der
Anwendung der Abkommen und
dieses Protokolls sowie der geeigneten
Unterweisungen zu beraten,
die den Streitkräften auf diesem
Gebiet zu erteilen sind.
Artikel S3
Verbreitung
(1) Die Hohen Vertragsparteien
verpflichten sich, in Friedenszeiten
wie in Zeiten eines
bewaffneten Konflikts die
Abkommen und dieses Protokoll
in ihren Ländern so weit wie
möglich zu verbreiten, insbesondere
ihr Studium in die militärischen
Ausbildungsprogramme
aufzunehmen und die Zivilbevölkerung
zu ihrem Studium anzuregen,
so daß diese Übereinkünfte
den Streitkräften und der Zivilbevölkerung
bekannt werden.
(2) Die militärischen oder zivilen
Dienststellen, die in Zeiten
eines bewaffneten Konflikts Verantwortlichkeiten
bei der Anwendung
der Abkommen und dieses
Protokolls zu übernehmen haben,
müssen mit ihrem Wortlaut voll
und ganz vertraut sein.
Artikel 84
Anwendungsvorschriften
Die Hohen Vertragsparteien
übermitteln einander so bald wie
möglich durch den Verwahrer
und gegebenenfalls durch die
Schutzmächte ihre amtlichen
Übersetzungen dieses Protokolls
sowie die Gesetze und sonstigen
Vorschriften, die sie erlassen, um
seine Anwendung zu gewährleisten.
ABSCHNITT II
AHNDUNG VON VERLETZUNGEN
DER ABKOMMEN
UND DIESES PROTOKOLLS
Artikel 85
Ahndung von Verletzungen
dieses Protokolls
(1) Die Bestimmungen der
Abkommen über die Ahndung
von Verletzungen und schweren
Verletzungen, ergänzt durch die
Bestimmungen dieses Abschnitts,
finden auch auf die Ahndung von
Verletzungen und schweren Verletzungen
dieses Protokolls
Anwendung.
(2) Die in den Abkommen als
schwere Verletzungen bezeichneten
Handlungen stellen schwere
Verletzungen dieses Protokolls
dar, wenn sie gegen Personen, die
sich in der Gewalt einer gegnerischen
Partei befinden und durch
die Artikel 44, 45, und 73 des
Protokolls geschützt sind, oder
gegen Verwundete, Kranke und
Schiffbrüchige der gegnerischen
Partei, die durch dieses Protokoll
geschützt sind, oder gegen dasjenige
Sanitäts- oder Seelsorgepersonal
oder die Sanitätseinheiten
oder Sanitätstransportmittel
begangen werden, die der gegnerischen
Partei unterstehen und
durch dieses Protokoll geschützt
sind.
(3) Als schwere Verletzungen
dieses Protokolls gelten außer
den in Artikel 11 bezeichneten
schweren Verletzungen folgende
Handlungen, wenn sie vorsätzlich
unter Verletzung der einschlägigen
Bestimmungen des Protokolls
begangen werden und den Tod
oder eine schwere Beeinträchtigung
der körperlichen Unversehrtheit
oder der Gesundheit zur
Folge haben
a) gegen die Zivilbevölkerung
oder einzelne Zivilpersonen
gerichtete Angriffe;
b) Führen eines unterschiedslos
wirkenden, die Zivilbevölkerung
oder zivile
Objekte in Mitleidenschaft
ziehenden Angriffs in
Kenntnis davon, daß der
Angriff Verluste an
Menschenleben, die Verwundung
von Zivilpersonen
oder die Beschädigung
ziviler Objekte zur Folge
haben wird, die im Sinne
des Artikels 57 Absatz 2
Buchstabe a) Ziffer iii)
unverhältnismäßig sind;
c) Führen eines Angriffs
gegen gefährliche Kräfte
enthaltende Anlagen oder
Einrichtungen in Kenntnis
davon, daß der Angriff
Verluste an Menschenleben,
die Verwundung von
Zivilpersonen oder die
Beschädigung ziviler
Objekte zur Folge haben
wird, die im Sinne des Artikels
57 Absatz 2 Buchstabe
a) Ziffer iii) unverhältmäßig
sind;
d) gegen unverteidigte Orte
und entmilitarisierte Zonen
gerichtete Angriffe;
e) gegen eine Person gerichtete
Angriffe in Kenntnis
davon, daß die Person
außer Gefecht befindlich
ist;
f) heimtückische gegen Artikel
37 verstoßende Benutzung
des Schutzzeichens
des Roten Kreuzes, des
Roten Halbmonds oder des
Roten Löwen mit Roter
Sonne oder anderer durch
die Abkommen oder dieses
Protokoll anerkannter
Schutzzeichen.
(4) Als schwere Verletzungen
dieses Protokolls gelten außer
den in den vorstehenden Absätzen
und in den Abkommen
bezeichneten schweren Verletzungen
folgende Handlungen,
wenn sie vorsätzlich und unter
Verletzung der Abkommen oder
des Protokolls begangen werden
a) die von der Besatzungsmacht
durchgeführte Über-
führung eines Teiles ihrer
eigenen Zivilbevölkerung in
das von ihr besetzte Gebiet
oder die Verschleppung
oder Überführung der
Gesamtheit oder eines Teiles
der Bevölkerung des
besetzten Gebiets innerhalb
desselben oder aus demselben
unter Verletzung des
Artikels 49 des IV. Abkommens;
b) ungerechtfertigte Verzögerung
bei der Heimschaffung
von Kriegsgefangenen
oder Zivilpersonen;
c) Praktiken der Apartheid
und andere auf Rassendiskriminierung
beruhende
unmenschliche und erniedrigende
Praktiken, die eine
grobe Verletzung der persönlichen
Würde einschließen;
d) weitgehende Zerstörungen
verursachende Angriffe, die
gegen eindeutig erkannte
geschichtliche Denkmäler,
Kunstwerke oder Kultstätten
gerichtet sind, welche
zum kulturellen oder geistigen
Erbe der Völker gehören
und denen auf Grund
einer besonderen Vereinbarung,
zum Beispiel im Rahmen
einer zuständigen
internationalen Organisation,
besonderer Schutz
gewährt wurde, wenn keine
Anzeichen dafür vorliegen,
daß die gegnerische Partei
Artikel 53 Buchstabe b) verletzt
hat und wenn die
betreffenden geschichtlichen
Denkmäler, Kunstwerke
und Kultstätten
nicht in unmittelbarer Nähe
militärischer Ziele gelegen
sind;
e) Maßnahmen, durch die
einer durch die Abkommen
geschützten oder in Absatz
2 genannten Person ihr
Recht auf ein unparteiisches
ordentliches Gerichtsverfahren
entzogen
wird.
(5) Unbeschadet der Anwendung
der Abkommen und dieses
Protokolls gelten schwere Verlet-
zungen dieser Übereinkünfte als
Kriegsverbrechen.
Artikel 86
Unterlassungen
(1) Die Hohen Vertragsparteien
und die am Konflikt beteiligten
Parteien ahnden schwere
Verletzungen und treffen die
erforderlichen Maßnahmen, um
alle sonstigen Verletzungen der
Abkommen oder dieses Protokolls
zu unterbinden, die sich aus
einer Unterlassung ergeben, wenn
eine Rechtspflicht zum Handeln
besteht.
(2) Wurde eine Verletzung der
Abkommen oder dieses Protokolls
von einem Untergebenen
begangen, so enthebt dies seine
Vorgesetzten nicht ihrer strafrechtlichen
beziehungsweise disziplinarrechtlichen
Verantwortlichkeit,
wenn sie wußten oder
unter den gegebenen Umständen
auf Grund der ihnen vorliegenden
Informationen darauf schließen
konnten, daß der Untergebene
eine solche Verletzung
beging oder begehen würde, und
wenn sie nicht alle in ihrer Macht
stehenden praktisch möglichen
Maßnahmen getroffen haben, um
die Verletzung zu verhindern
oder zu ahnden.
Artikel 87
Pflichten der militärischen
Kommandanten
(1) Die Hohen Vertragsparteien
und die am Konflikt beteiligten
Parteien verlangen von den
militärischen Kommandanten im
Hinblick auf die ihrem Befehl
unterstellten Angehörigen der
Streitkräfte und die übrigen Personen
in ihrem Befehlsbereich,
Verletzungen der Abkommen
und dieses Protokolls zu verhindern,
sie erforderlichenfalls zu
unterbinden und den zuständigen
Behörden anzuzeigen.
(2) Um Verletzungen zu verhindern
und zu unterbinden, verlangen
die Hohen Vertragsparteien
und die am Konflikt beteiligten
Parteien von den militärischen
Kommandanten, in ihrem
jeweiligen Verantwortungsbereich
sicherzustellen, daß die
ihrem Befehl unterstellten Angehörigen
der Streitkräfte ihre Verpflichtungen
aus den Abkommen
und diesem Protokoll kennen.
(3) Die Hohen Vertragsparteien
und die am Konflikt beteiligten
Parteien verlangen von
jedem militärischen Kommandanten,
der erfahren hat, daß Untergebene
oder andere ihm unterstellte
Personen eine Verletzung
der Abkommen oder dieses Protokolls
begehen werden oder
begangen haben, daß er die
erforderlichen Maßnahmen zur
Verhinderung derartiger Verletzungen
anordnet und gegebenenfalls
ein Disziplinar- oder Strafverfahren
gegen die Täter einleitet.
Artikel 88
Rechtshilfe in Strafsachen
(1) Die Hohen Vertragsparteien
gewähren einander die weitestgehende
Hilfe im Zusammenhang
mit Verfahren, die in bezug
auf schwere Verletzungen der
Abkommen oder dieses Protokolls
eingeleitet werden.
(2) Vorbehaltlich der durch die
Abkommen und durch Artikel 85
Absatz 1 dieses Protokolls festgelegten
Rechte und Pflichten
arbeiten die Hohen Vertragsparteien,
sofern die Umstände dies
erlauben, auf dem Gebiet der
Auslieferung zusammen. Das
Ersuchen des Staates, in dessen
Hoheitsgebiet die behauptete
Verletzung stattgefunden hat,
wird von ihnen gebührend
geprüft.
(3) In allen Fällen findet das
Recht der ersuchten Hohen Vertragspartei
Anwendung. Die vorstehenden
Absätze berühren
jedoch nicht die Verpflichtungen
aus anderen zwei- oder mehrseitigen
Verträgen, die das Gebiet der
Rechtshilfe in Strafsachen ganz
oder teilweise regeln oder regeln
werden.
Artikel 89
Zusammenarbeit
Bei erheblichen Verstößen
gegen die Abkommen oder dieses
Protokoll verpflichten sich die
Hohen Vertragsparteien, sowohl
gemeinsam als auch einzeln in
Zusammenarbeit mit den Vereinten
Nationen und im Einklang
mit der Satzung der Vereinten
Nationen tätig zu werden.
Artikel 90
Internationale Ermittlungskommission
(1) a) Es wird eine internationale
Ermittlungskommission (im
folgenden als „Kommission"
bezeichnet) gebildet;
sie besteht aus fünfzehn
Mitgliedern von hohem
sittlichem Ansehen und
anerkannter Unparteilichkeit.
b) Sind mindestens zwanzig
Hohe Vertragsparteien
übereingekommen, die
Zuständigkeit der Kommission
nach Absatz 2 anzuerkennen,
so beruft der Verwahrer
zu diesem Zeitpunkt
und danach in
Abständen von fünf Jahren
eine Sitzung von Vertretern
dieser Hohen Vertragsparteien
ein, um die Mitgleider
der Kommission zu wählen.
Auf der Sitzung werden die
Mitglieder der Kommission
in geheimer Wahl aus einer
Liste von Personen
gewählt, für die jede Hohe
Vertragspartei einen
Namen vorschlagen kann.
c) Die Mitglieder der Kommission
sind in persönlicher
Eigenschaft tätig und üben
ihr Amt bis zur Wahl der
neuen Mitglieder auf der
darauffolgenden Sitzung
aus.
d) Bei der Wahl vergewissern
sich die Hohen Vertragsparteien,
daß jede der in die
Kommission zu wählenden
Personen die erforderliche
Eignung besitzt, und tragen
dafür Sorge, daß eine
gerechte geographische
Vertretung in der Kommission
insgesamt sichergestellt
ist.
e) Wird ein Sitz vorzeitig frei,
so wird er von der Kommission
unter gebührender
Berücksichtigung der Buchstaben
a) bis d) besetzt.
f) Der Verwahrer stellt der
Kommission die zur Wahrnehmung
ihrer Aufgaben
erforderlichen Verwaltungsdienste
zur Verfügung.
(2) a) Die Hohen Vertragsparteien
können bei der Unterzeichnung
oder der Ratifikation
des Protokolls oder
bei ihrem Beitritt oder
jederzeit danach erklären,
daß sie gegenüber jeder
anderen Hohen Vertragspartei,
welche dieselbe Verpflichtung
übernimmt, die
Zuständigkeit der Kommission
zur Untersuchung der
Behauptungen einer solchen
anderen Partei, wie in
diesem Artikel vorgesehen,
von Rechts wegen und
ohne besondere Übereinkunft
anerkennen.
b) Die obengenannten Erklärungen
werden beim Verwahrer
hinterlegt; dieser
leitet Abschriften an die
Hohen Vertragsparteien
weiter.
c) Die Kommission ist zuständig,
i) alle Tatsachen zu
untersuchen, von denen
behauptet wird,
daß sie eine schwere
Verletzung im Sinne
der Abkommen und
dieses Protokolls oder
einen anderen erheblichen
Verstoß gegen
die Abkommen oder
das Protokoll darstellen;
ii) dazu beizutragen, daß
die Abkommen und
dieses Protokoll wieder
eingehalten wer-
den, indem sie ihre
guten Dienste zur Verfügung
stellt.
d) In anderen Fällen nimmt
die Kommission Ermittlungen
auf Antrag einer am
Konflikt beteiligten Partei
nur mit Zustimmung der
anderen beteiligten Partei
oder Parteien auf.
e) Vorbehaltlich der obigen
Bestimmungen werden
Artikel 52 des I. Abkommens,
Artikel 53 des II.
Abkommens, Artikel 132
des III. Abkommens und
Artikel 149 des IV. Abkommens
weiterhin auf jeden
behaupteten Verstoß gegen
die Abkommen angewandt
und finden auch auf jeden
behaupteten Verstoß gegen
dieses Protokoll Anwendung.
(3) a) Sofern die beteiligten Parteien
nichts anderes vereinbaren,
werden alle Ermittlungen
von einer Kammer
durchgeführt, die aus sieben
wie folgt ernannten
Mitgliedern besteht
i) fünf Mitglieder der
Kommission, die nicht
Staatsangehörige einer
am Konflikt beteiligten
Partei sein dürfen,
werden nach Konsultierung
der am Konflikt
beteiligten Parteien
vom Vorsitzenden
der Kommission
auf der Grundlage
einer gerechten Vertretung
der geographischen
Gebiete ernannt;
ii) zwei Ad-hoc-Mitglieder,
die nicht Staatsangehörige
einer am
Konflikt beteiligten
Partei sein dürfen,
werden jeweils von
einer von ihnen
ernannt.
b) Bei Eingang eines Ermittlungsantrags
setzt der Vorsitzende
der Kommission
eine angemessene Frist zur
Bildung einer Kammer fest.
Wird ein Ad-hoc-Mitglied
nicht innerhalb der festge-
setzten Frist ernannt, so
nimmt der Vorsitzende alsbald
jede weitere Ernennung
vor, die zur Vervollständigung
der Mitgliederzahl
der Kammer erforderlich
ist.
(4) a) Die nach Absatz 3 zur
Durchführung von Ermittlungen
gebildete Kammer
fordert die am Konflikt
beteiligten Parteien auf, sie
zu unterstützen und
Beweise vorzulegen. Sie
kann auch andere Beweise
einholen, die sie für zweckdienlich
hält, und eine
Untersuchung an Ort und
Stelle durchführen.
b) Alle Beweismittel werden
den beteiligten Parteien
vollständig zur Kenntnis
gebracht; diese sind
berechtigt, sich gegenüber
der Kommission dazu zu
äußern.
c) Jede Partei ist berechtigt,
diese Beweise in Zweifel zu
ziehen.
(5) a) Die Kommission legt den
Parteien einen Bericht über
die Ergebnisse der Ermittlungen
der Kammer mit
den Empfehlungen vor, die
sie für angebracht hält.
b) Ist es der Kammer nicht
möglich, ausreichende
Beweise für eine sachliche
und unparteiische Tatsachenfeststellung
zu beschaffen,
so gibt die Kommission
die Gründe für dieses
Unvermögen bekannt.
c) Die Kommission teilt ihre
Tatsachenfeststellung nicht
öffentlich mit, es sei denn,
alle am Konflikt beteiligten
Parteien hätten sie dazu
aufgefordert.
(6) Die Kommission gibt sich
eine Geschäftsordnung einschließlich
der Vorschriften über
den Vorsitz der Kommission und
der Kammer. Diese Geschäftsordnung
sieht vor, daß das Amt
des Vorsitzenden der Kommission
jederzeit ausgeübt wird und
daß es im Fall von Ermittlungen
von einer Person ausgeübt wird,
die nicht Staatsangehörige einer
am Konflikt beteiligten Partei ist.
(7) Die Verwaltungsausgaben
der Kommission werden durch
Beiträge der Hohen Vertragsparteien,
die Erklärungen nach
Absatz 2 abgegeben haben, und
durch freiwillige Beiträge
gedeckt. Am Konflikt beteiligte
Parteien, die Ermittlungen beantragen,
strecken die nötigen Mittel
zur Deckung der einer Kammer
entstehenden Kosten vor und
erhalten von der Partei oder den
Parteien, gegen die sich die
Behauptungen richten, einen
Betrag in Höhe von 50 vH der
Kosten der Kammer zurück.
Werden der Kammer Gegendarstellungen
vorgetragen, so streckt
jede Partei 50 vH der erforderlichen
Mittel vor.
Artikel 91
Haftung
Eine am Konflikt beteiligte
Partei, welche die Abkommen
oder dieses Protokoll verletzt, ist
gegebenenfalls zum Schadenersatz
verpflichtet. Sie ist für alle
Handlungen verantwortlich, die
von den zu ihren Streitkräften
gehörenden Personen begangen
werden.
TEIL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 92
Unterzeichnung
Dieses Protokoll wird für die
Vertragsparteien der Abkommen
sechs Monate nach Unterzeichnung
der Schlußakte zur Unterzeichnung
aufgelegt; es liegt für
einen Zeitabschnitt von zwölf
Monaten zur Unterzeichnung
auf.
Artikel 93
Ratifikation
Dieses Protokoll wird so bald
wie möglich ratifiziert. Die Rati-
fikationsurkunden werden beim
Schweizerischen Bundesrat, dem
Verwahrer der Abkommen, hinterlegt.
Artikel 94
Beitritt
Dieses Protokoll steht für jede
Vertragspartei der Abkommen,
die es nicht unterzeichnet hat,
zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden
werden beim Verwahrer
hinterlegt.
Artikel 95
Inkrafttreten
(1) Dieses Protokoll tritt sechs
Monate nach der Hinterlegung
von zwei Ratifikations- oder Beitrittsurkunden
in Kraft.
(2) Für jede Vertragspartei der
Abkommen, die zu einem späteren
Zeitpunkt dieses Protokoll
ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es
sechs Monate nach Hinterlegung
ihrer eigenen Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 96
Vertragsbeziehungen
beim Inkrafttreten dieses
Protokolls
(1) Sind die Vertragsparteien
der Abkommen auch Vertragsparteien
dieses Protokolls, so finden
die Abkommen so Anwendung,
wie sie durch das Protokoll
ergänzt sind.
(2) Ist eine der am Konflikt
beteiligten Parteien nicht durch
dieses Protokoll gebunden, so
bleiben dessen Vertragsparteien
in ihren gegenseitigen Beziehungen
durch das Protokoll gebunden.
Sie sind durch das Protokoll
auch gegenüber jeder nicht durch
das Protokoll gebundenen Partei
gebunden, wenn diese dessen
Bestimmungen annimmt und
anwendet.
(3) Das Organ, das ein Volk
vertritt, welches in einen gegen
eine Hohe Vertragspartei gerichteten
bewaffneten Konflikt der in
Artikel 1 Absatz 4 erwähnten Art
verwickelt ist, kann sich verpflich-
ten, die Abkommen und dieses
Protokoll in bezug auf diesen
Konflikt anzuwenden, indem es
eine einseitige Erklärung an den
Verwahrer richtet. Nach Eingang
beim Verwahrer hat diese Erklärung
im Zusammenhang mit dem
Konflikt folgende Wirkungen
a) Die Abkommen und dieses
Protokoll werden für das
genannte Organ in seiner
Eigenschaft als am Konflikt
beteiligte Partei unmittelbar
wirksam,
b) das genannte Organ übernimmt
die gleichen Rechte
und Pflichten wie eine
Hohe Vertragspartei der
Abkommen und dieses Protokolls
und
c) die Abkommen und dieses
Protokoll binden alle am
Konflikt beteiligten Parteien
in gleicher Weise.
Artikel 97
Änderung
(1) Jede Hohe Vertragspartei
kann Änderungen dieses Protokolls
vorschlagen. Der Wortlaut
jedes Änderungsvorschlags wird
dem Verwahrer mitgeteilt; dieser
beschließt nach Konsultierung
aller Hohen Vertragsparteien und
des Internationalen Komitees
vom Roten Kreuz, ob eine Konferenz
zur Prüfung des Änderungsvorschlags
einberufen werden
soll.
(2) Der Verwahrer lädt zu dieser
Konferenz alle Hohen Vertragsparteien
sowie die Vertragsparteien
der Abkommen ein,
gleichviel ob sie dieses Protokoll
unterzeichnet haben oder nicht.
Artikel 98
Revision des Anhangs I
(1) Spätestens vier Jahre nach
Inkrafttreten dieses Protokolls
und danach in Abständen von
mindestens vier Jahren konsultiert
das Internationale Komitee
vom Roten Kreuz die Hohen
Vertragsparteien in bezug auf
den Anhang I des Protokolls und
kann, wenn es dies für erforderlich
hält, eine Tagung von Sach-
verständigen zur Überprüfung
des Anhangs I und zur Unterbreitung
der wünschenswert erscheinenden
Änderungen vorschlagen.
Sofern nicht innerhalb von sechs
Monaten nach Übermittlung
eines diesbezüglichen Vorschlags
an die Hohen Vertragsparteien
ein Drittel derselben dagegen
Einspruch erhebt, beruft das
Internationale Komitee vom
Roten Kreuz die Tagung ein, zu
der es auch Beobachter der in
Betracht kommenden internationalen
Organisationen einlädt. Ein
solche Tagung wird vom Internationalen
Komitee vom Roten
Kreuz auch jederzeit auf Antrag
eines Drittels der Hohen Vertragsparteien
einberufen.
(2) Der Verwahrer beruft eine
Konferenz der Hohen Vertragsparteien
und der Vertragsparteien
der Abkommen ein, um die von
der Tagung der Sachverständigen
vorgeschlagenen Änderungen zu
prüfen, sofern nach dieser
Tagung das Internationale Komitee
vom Roten Kreuz oder ein
Drittel der Hohen Vertragsparteien
darum ersucht.
(3) Änderungen des Anhangs I
können von dieser Konferenz mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln
der anwesenden und abstimmenden
Hohen Vertragsparteien
beschlossen werden.
(4) Der Verwahrer teilt den
Hohen Vertragsparteien und den
Vertragsparteien der Abkommen
jede auf diese Weise beschlossene
Änderung mit. Die Änderung gilt
nach Ablauf eines Jahres nach
dem Zeitpunkt der Mitteilung als
angenommen, sofern nicht mindestens
ein Drittel der Hohen
Vertragsparteien dem Verwahrer
innerhalb dieses Zeitabschnitts
eine Erklärung über die Nichtannahme
der Änderung übermittelt.
(5) Eine nach Absatz 4 als
angenommen geltende Änderung
tritt drei Monate nach ihrer
Annahme für alle Hohen Vertragsparteien
mit Ausnahme derjenigen
in Kraft, die nach jenem
Absatz eine Erklärung über die
Nichtannahme abgegeben haben.
Jede Vertragspartei, die eine solche
Erklärung abgibt, kann sie
jederzeit zurücknehmen; in diesem
Fall tritt die Änderung für
diese Vertragspartei drei Monate
nach der Rücknahme in Kraft.
(6) Der Verwahrer notifiziert
den Hohen Vertragsparteien und
den Vertragsparteien der Abkommen
das Inkrafttreten jeder
Änderung sowie die durch die
Änderung gebundenen Vertragsparteien,
den Zeitpunkt ihres
Inkrafttretens für jede Vertragspartei
und die nach Absatz 4
abgegebenen Erklärungen über
die Nichtannahme und die Rücknahme
solcher Erklärungen.
Artikel 99
Kündigung
(1) Kündigt eine Hohe Vertragspartei
dieses Protokoll, so
wird die Kündigung erst ein Jahr
nach Eingang der Kündigungsurkunde
wirksam. Ist jedoch bei
Ablauf dieses Jahres für die kündigende
Partei eine in Artikel 1
genannte Situation eingetreten,
so bleibt die Kündigung bis zum
Ende des bewaffneten Konflikts
oder der Besetzung, in jedem Fall
aber so lange unwirksam, bis die
mit der endgültigen Freilassung,
der Heimschaffung oder der Niederlassung
der durch die Abkommen
oder dieses Protokoll
geschützten Personen im Zusammenhang
stehenden Maßnahmen
abgeschlossen sind.
(2) Die Kündigung wird dem
Verwahrer schriftlich notifiziert;
dieser übermittelt sie allen Hohen
Vertragsparteien.
(3) Die Kündigung wird nur in
bezug auf die kündigende Vertragspartei
wirksam.
(4) Eine Kündigung nach
Absatz 1 berührt nicht die wegen
des bewaffneten Konflikts von
der kündigenden Vertragspartei
nach diesem Protokoll bereits
eingegangenen Verpflichtungen
in bezug auf eine vor dem Wirksamwerden
der Kündigung
begangene Handlung.
Artikel 100
Notifikationen
Der Verwahrer unterrichtet die
Hohen Vertragsparteien sowie
die Vertragsparteien der Abkommen,
gleichviel ob sie dieses Protokoll
unterzeichnet haben oder
nicht,
a) von den Unterzeichnungen
dieses Protokolls und der
Hinterlegung von Ratifikations-
und Beitrittsurkunden
nach den Artikeln 93
und 94,
b) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Protokolls
nach Artikel 95,
c) von den nach den Artikeln
84, 90 und 97 eingegangenen
Mitteilungen und
Erklärungen,
d) von den nach Artikel 96
Absatz 3 eingegangenen
Erklärungen, die auf
schnellstem Weg übermittelt
werden, und
e) von den Kündigungen nach
Artikel 99.
Artikel 101
Registrierung
(1) Nach seinem Inkrafttreten
wird dieses Protokoll vom Verwahrer
dem Sekretariat der Vereinten
Nationen zur Registrierung
und Veröffentlichung
gemäß Artikel 102 der Satzung
der Vereinten Nationen übermittelt.
(2) Der Verwahrer setzt das
Sekretariat der Vereinten Nationen
auch von allen Ratifikationen,
Beitritten und Kündigungen
in Kenntnis, die er in bezug auf
dieses Protokoll erhält.
Artikel 102
Authentische Texte
Die Urschrift dieses Protokolls,
dessen arabischer, chinesischer,
englischer, französischer, russischer
und spanischer Text gleichermaßen
authentisch ist, wird
beim Verwahrer hinterlegt; dieser
übermittelt allen Vertragsparteien
der Abkommen beglaubigte
Abschriften.
ANHANG I
VORSCHRIFTEN ÜBER DIE KENNZEICHNUNG
KAPITEL I
AUSWEISE
Artikel 1
Ausweis für das ständige zivile
Sanitäts- und Seelsorgepersonal
(1) Der in Artikel 18 Absatz 3 des Protokolls
vorgesehene Ausweis für das ständige zivile Sanitäts-
und Seelsorgepersonal soll
a) mit dem Schutzzeichen versehen sein und
Taschenformat haben;
b) so haltbar wie möglich sein;
c) in der Landes- oder Amtssprache abgefaßt
sein (zusätzlich können auch andere Sprachen
verwendet werden);
d) Namen und Geburtsdatum des Inhabers
(oder, falls dieses nicht bekannt ist, sein Alter
im Zeitpunkt der Ausstellung) sowie gegebenenfalls
seine Kennummer angeben;
e) angeben, in welcher Eigenschaft der Inhaber
Anspruch auf den Schutz der Abkommen
und des Protokolls hat;
f) mit dem Lichtbild des Inhabers sowie mit seiner
Unterschrift oder seinem Daumenabdruck
oder mit beidem versehen sein;
g) den Stempel und die Unterschrift der zuständigen
Behörde tragen;
h) sein Ausstellungs- und Verfallsdatum angeben.
(2) Der Ausweis ist im gesamten Hoheitsgebiet
jeder Vertragspartei einheitlich und für alle am
Konflikt beteiligten Parteien soweit wie möglich
gleichartig. Die am Konflikt beteiligten Parteien
können sich an das einsprachige Muster in Abbildung
1 halten. Bei Beginn der Feindseligkeiten
übermitteln sie einander ein Exemplar des von
ihnen verwendeten Ausweises, wenn dieser von
dem Muster in Abbildung 1 abweicht. Der Ausweis
wird nach Möglichkeit in zwei Exemplaren ausgefertigt,
von denen eines von der ausstellenden
Behörde aufbewahrt wird; diese soll für die Kontrolle
der von ihr ausgestellten Ausweise sorgen.
(3) Die Ausweise dürfen dem ständigen zivilen
Sanitäts- und Seelsorgepersonal in keinem Fall
abgenommen werden. Bei Verlust eines Ausweises
hat der Inhaber Anspruch auf die Ausfertigung
eines neuen Ausweises.
Artikel 2
Ausweis für das nichtständige
zivile Sanitäts- und Seelsorgepersonal
(1) Der Ausweis für das nichtständige zivile Sanitäts-
und Seelsorgepersonal soll dem in Artikel 1
dieser Vorschriften vorgesehenen Ausweis nach
Möglichkeit entsprechen. Die am Konflikt beteiligten
Parteien können sich an das Muster in Abbildung
1 halten.
(2) Verhindern die Umstände, daß dem nichtständigen
zivilen Sanitäts- und Seelsorgepersonal
Ausweise ausgestellt werden, die dem in Artikel 1
dieser Vorschriften beschriebenen Ausweis entsprechen,
so kann dieses Personal eine von der zuständigen
Behörde unterzeichnete Bescheinigung erhalten,
die bestätigt, daß der Inhaber dem nichtständigen
Personal zugewiesen wurde; nach Möglichkeit
ist die Dauer der Zuteilung und die Berechtigung
des Inhabers zum Tragen des Schutzzeichens anzugeben.
Die Bescheinigung soll Name und Geburtsdatum
des Inhabers (oder, falls dieses nicht bekannt
ist, sein Alter im Zeitpunkt der Ausstellung der
Bescheinigung), seine Dienststellung sowie gegebenenfalls
seine Kennummer angeben. Sie muß mit
seiner Unterschrift oder seinem Daumenabdruck
oder mit beidem versehen sein.
KAPITEL II
DAS SCHUTZZEICHEN
Artikel 3
Form und Beschaffenheit
(1) Das Schutzzeichen (rot auf weißem Grund)
muß eine den Umständen angemessene Größe
besitzen. Bezüglich der Form des Kreuzes, des
Halbmonds oder des Löwen mit Sonne können sich
die Hohen Vertragsparteien an die Muster in
Abbildung 2 halten.
(2) Bei Nacht oder bei beschränkter Sicht kann
das Schutzzeichen erleuchtet sein oder angestrahlt
werden; es kann auch aus Material bestehen, das
seine Erkennung durch technische Hilfsmittel
ermöglicht.
Artikel 4
Verwendung
(1) Das Schutzzeichen wird nach Möglichkeit
auf einer glatten Fläche oder auf Fahnen angebracht,
die möglichst nach allen Seiten und möglichst
weithin sichtbar sind.
(2) Vorbehaltlich der Anweisungen der zuständigen
Behörde hat das im Kampfgebiet tätige Sanitäts-
und Seelsorgepersonal nach Möglichkeit eine
mit dem Schutzzeichen versehene Kopfbedeckung
und Kleidung zu tragen.
KAPITEL III
ERKENNUNGSSIGNALE
Artikel 5
Freigestellte Verwendung
(1) Vorbehaltlich des Artikels 6 dieser Vorschriften
dürfen die in diesem Kapitel zur ausschließlichen
Verwendung durch Sanitätseinheiten und
-transportmittel bestimmten Signale nicht für
andere Zwecke verwendet werden. Die Verwendung
aller in diesem Kapitel genannten Signale ist
freigestellt.
(2) Nichtständige Sanitätsluftfahrzeuge, die aus
Zeitmangel oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht
mit dem Schutzzeichen versehen werden können,
dürfen die in diesem Kapitel zugelassenen Erkennungssignale
verwenden. Die beste Methode zur
zuverlässigen Kennzeichnung und Erkennung von
Sanitätsluftfahrzeugen ist jedoch die Verwendung
eines optisch wahrnehmbaren Signals, nämlich entweder
des Schutzzeichens oder des in Artikel 6
bezeichneten Lichtsignals oder beider, in Verbindung
mit den übrigen in den Artikeln 7 und 8 dieser
Vorschriften genannten Signalen.
Artikel 6
Lichtsignal
(1) Das Lichtsignal besteht aus einem blauen
Blinklicht und dient zur Kenntlichmachung von
Sanitätsluftfahrzeugen. Dieses Signal darf von keinem
anderen Luftfahrzeug verwendet werden. Die
empfohlene blaue Farbe wird mit Hilfe folgender
Farbwertanteile hergestellt
Das blaue Blinklicht soll sechzig bis hundert Lichtblitze
in der Minute ausstrahlen.
(2) Sanitätsluftfahrzeuge sollen mit solchen Lichtern
ausgerüstet sein, die das Lichtsignal möglichst
nach allen Seiten hin sichtbar werden lassen.
(3) Wurde zwischen den am Konflikt beteiligten
Parteien keine besondere Vereinbarung getroffen,
wonach blaue Blinklichter nur zur Kennzeichnung
von Sanitätsfahrzeugen, Sanitätsschiffen und sonstigen
Sanitätswasserfahrzeugen verwendet werden
dürfen, so ist die Verwendung dieser Signale durch
andere Fahrzeuge oder Schiffe nicht verboten.
Artikel 7
Funksignal
(1) Das Funksignal besteht aus einem Funkspruch
oder Funktelegramm, dem ein von einer
weltweiten Funkverwaltungskonferenz der Internationalen
Fernmeldeunion festgelegtes und gebilligtes
besonderes Prioritätssignal vorangeht. Es ist
dreimal vor dem Rufzeichen des betreffenden Sani-
tätstransports zu senden. Der Spruch ist in englischer
Sprache in angemessenen Zeitabständen auf
einer oder mehreren der nach Absatz 3 festgelegten
Frequenzen durchzugeben. Das Prioritätssignal
darf nur von Sanitätseinheiten und -transportmitteln
verwendet werden.
(2) Der Funkspruch, dem das besondere Prioritätssignal
nach Absatz 1 vorangeht, umfaßt folgende
Angaben
a) Rufzeichen des Sanitätstransportmittels;
b) Standort des Sanitätstransportmittels;
c) Anzahl und Art der Sanitätstransportmittel;
d) vorgesehener Weg;
e) voraussichtliche Fahr- oder Flugzeit bzw.
Abfahrts- oder Abflugs- und Ankunftszeit;
f) sonstige Angaben, wie Flughöhe, Funkwachfrequenz,
vereinbarte Sprachen sowie Modus
und Codes der Rundsicht-Sekundärradarsysteme.
(3) Um den Nachrichtenverkehr nach den Absätzen
1 und 2 sowie den in den Artikeln 22, 23, 25, 26,
27, 28, 29, 30 und 31 des Protokolls erwähnten
Nachrichtenverkehr zu erleichtern, können die
Hohen Vertragsparteien oder einzelne oder alle an
einem Konflikt beteiligten Parteien gemeinsam
oder einzeln die inländischen Frequenzen, die sie
für diesen Nachrichtenverkehr wählen, nach dem
Frequenzbereichsplan, der in den Vollzugsordnungen
für den Funkdienst in der Anlage zum Internationalen
Fernmeldevertrag enthalten ist, festlegen
und veröffentlichen. Diese Frequenzen werden der
Internationalen Fernmeldeunion nach dem von
einer weltweiten Funkverwaltungskonferenz gebilligten
Verfahren notifiziert.
Artikel 8
Elektronische Kennzeichnung
(1) Das Rundsicht-Sekundärradarsystem (SSR),
das in der jeweils gültigen Anlage 10 des am 7.
Dezember 1944 in Chicago geschlossenen Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt im einzelnen
angegeben ist, kann verwendet werden, um
den Kurs eines Sanitätsluftfahrzeuges festzustellen
und zu verfolgen. Modus und Code des zur alleinigen
Benutzung durch Sanitätsluftfahrzeuge
bestimmten SSR-Systems werden von den Hohen
Vertragsparteien oder einzelnen oder allen an
einem Konflikt beteiligten Parteien gemeinsam
oder einzeln in Übereinstimmung mit den von der
Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zu empfehlenden
Verfahren festgelegt.
(2) Die an einem Konflikt beteiligten Parteien
können durch besondere Vereinbarung ein von
ihnen anzuwendendes ähnliches elektronisches
System zur Kennzeichnung von Sanitätsfahrzeugen,
Sanitätsschiffen und sonstigen Sanitätswasserfahrzeugen
festlegen.
KAPITEL IV
NACHRICHTENVERKEHR
Artikel 9
Funkverkehr
Das Prioritätssignal nach Artikel 7 dieser Vorschriften
kann bei Anwendung der nach den Artikeln
22, 23, 25, 26, 27, 28, 29, 30 und 31 des Protokolls
durchgeführten Verfahren vor dem entsprechenden
Funkverkehr der Sanitätseinheiten und
-transportmittel gesendet werden.
Artikel 10
Benutzung internationaler Codes
Sanitätseinheiten und -transportmittel können
auch die von der Internationalen Fernmeldeunion,
der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und
der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-
Organisation festgelegten Codes und Signale
benutzen. Diese Codes und Signale sind nach Maßgabe
der von diesen Organisationen festgelegten
Normen, Praktiken und Verfahren zu benutzen.
Artikel 11
Andere Nachrichtenmittel
Ist kein zweiseitiger Funkverkehr möglich, so
können die Signale verwendet werden, die in dem
von der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschifffahrts-
Organisation angenommenen Internationalen
Signalbuch oder in der jeweils gültigen einschlägigen
Anlage des am 7. Dezember 1944 in Chicago
geschlossenen Abkommens über die Internationale
Zivilluftfahrt vorgesehen sind.
Artikel 12
Flugpläne
Die Vereinbarungen und Mitteilungen über
Flugpläne nach Artikel 29 des Protokolls sind
soweit wie möglich in Übereinstimmung mit den
von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation
festgelegten Verfahren abzufassen.
Artikel 13
Signale und Verfahren zur Ansteuerung
von Sanitätsluftfahrzeugen
Wird ein Luftfahrzeug eingesetzt, um ein im
Flug befindliches Sanitätsluftfahrzeug zu identifizieren
oder in Anwendung der Artikel 30 und 31
des Protokolls zur Landung aufzufordern, so sollen
die in der jeweils gültigen Anlage 2 des am 7.
Dezember 1944 in Chicago geschlossenen Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt vorgeschriebenen
Standardverfahren für die Ansteuerung
nach Sicht und Funkanweisungen von dem
ansteuernden Luftfahrzeug und dem Sanitätsluftfahrzeug
benutzt werden.
KAPITEL V
ZIVILSCHUTZ
Artikel 14
Ausweis
(1) Der Ausweis des in Artikel 66 Absatz 3 des
Protokolls bezeichneten Zivilschutzpersonals richtet
sich nach den einschlägigen Bestimmungen des
Artikels 1 dieser Vorschriften.
(2) Der Ausweis des Zivilschutzpersonals kann
dem Muster in Abbildung 3 entsprechen.
(3) Ist das Zivilschutzpersonal befugt, leichte
Handfeuerwaffen zu tragen, so soll dies auf dem
Ausweis vermerkt werden.
Artikel 15
Internationales Schutzzeichen
(1) Das in Artikel 66 Absatz 4 des Protokolls
vorgesehene internationale Schutzzeichen des Zivilschutzes
ist ein gleichseitiges blaues Dreieck auf
orangefarbenem Grund. Es entspricht dem Muster
in Abbildung 4
(2) Es wird empfohlen,
a) daß, wenn sich das blaue Dreieck auf einer
Fahne, einer Armbinde oder einer Brustbzw.
Rückenmarkierung befindet, diese den
orangefarbenen Grund bilden,
b) daß eine Spitze des Dreiecks senkrecht nach
oben zeigt,
c) daß keine Spitze des Dreiecks bis zum Rand
des orangefarbenen Grundes reicht.
(3) Das internationale Schutzzeichen muß eine
den Umständen angemessene Größe besitzen. Das
Zeichen wird nach Möglichkeit auf einer glatten
Fläche oder auf Fahnen angebracht, die nach möglichst
allen Seiten und möglichst weithin sichtbar
sind. Vorbehaltlich der Anweisungen der zuständigen
Behörde hat das Zivilschutzpersonal nach
Möglichkeit eine mit dem internationalen Schutzzeichen
versehene Kopfbedeckung und Kleidung
zu tragen. Bei Nacht oder bei beschränkter Sicht
kann das Zeichen erleuchtet sein oder angestrahlt
werden; es kann auch aus Material bestehen, das
seine Erkennung durch technische Hilfsmittel
ermöglicht.
KAPITEL VI
ANLAGEN UND EINRICHTUNGEN, DIE
GEFÄHRLICHE KRÄFTE ENTHALTEN
Artikel 16
Internationales besonderes Kennzeichen
(1) Das in Artikel 56 Absatz 7 des Protokolls
vorgesehene internationale besondere Kennzeichen
für Anlagen und Einrichtungen, die gefährliche
Kräfte enthalten, besteht aus einer Gruppe von drei
gleich großen, in einer Linie angeordneten, leuchtend
orangefarbenen Kreisen, wobei gemäß Abbildung
5 der Abstand zwischen den Kreisen dem
Radius entspricht.
(2) Das Kennzeichen muß eine den Umständen
angemessene Größe besitzen. Wird das Kennzeichen
auf einer großen Fläche angebracht, so kann
es so oft wiederholt werden, wie es den Umständen
angemessen ist. Es wird nach Möglichkeit auf einer
glatten Fläche oder auf Fahnen angebracht, um
nach möglichst allen Seiten und möglichst weithin
sichtbar zu sein.
(3) Auf einer Fahne entspricht der Abstand zwischen
dem äußeren Rand des Zeichens und den
angrenzenden Rändern der Fahne dem Radius
eines Kreises. Die Fahne ist rechteckig und hat
einen weißen Grund.
(4) Bei Nacht oder bei beschränkter Sicht kann
das Kennzeichen erleuchtet sein oder angestrahlt
werden. Es kann auch aus Material bestehen, das
seine Erkennung durch technische Hilfsmittel
ermöglicht.
(Übersetzung)
ANHANG II
AUSWEIS FÜR JOURNALISTEN
IN GEFÄHRLICHEM
AUFTRAG
AUSSENSEITE DES AUSWEISES
(Übersetzung)
ZUSATZPROTOKOLL
ZU DEN GENFER
ABKOMMEN VOM 12.
AUGUST 1949 ÜBER DEN
SCHUTZ DER OPFER
NICHT INTERNATIONALER
BEWAFFNETER
KONFLIKTE (PROTOKOLL
II)
PRÄAMBEL
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –
EINGEDENK DESSEN, daß
die humanitären Grundsätze, die
in dem den Genfer Abkommen
vom 12. August 1949 gemeinsamen
Artikel 3 niedergelegt sind,
die Grundlage für die Achtung
der menschlichen Person im Fall
eines nicht internationalen
bewaffneten Konflikts darstellen,
SOWIE EINGEDENK DESSEN,
daß die internationalen
Übereinkünfte über die Menschenrechte
der menschlichen
Person einen grundlegenden
Schutz bieten,
unter BETONUNG der Notwendigkeit,
den Opfern dieser
bewaffneten Konflikte einen besseren
Schutz zu sichern,
EINGEDENK DESSEN, daß
die menschliche Person in den
vom geltenden Recht nicht erfaßten
Fällen unter dem Schutz der
Grundsätze der Menschlichkeit
und der Forderungen des öffentlichen
Gewissens verbleibt —
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN
TEIL I
GELTUNGSBEREICH
DIESES PROTOKOLLS
Artikel 1
Sachlicher Anwendungsbereich
(1) Dieses Protokoll, das den
den Genfer Abkommen vom 12.
August 1949 gemeinsamen Artikel
3 weiterentwickelt und
ergänzt, ohne die bestehenden
Voraussetzungen für seine
Anwendung zu ändern, findet auf
alle bewaffneten Konflikte
Anwendung, die von Artikel 1 des
Zusatzprotokolls zu den Genfer
Abkommen vom 12. August 1949
über den Schutz der Opfer internationaler
bewaffneter Konflikte
(Protokoll I) nicht erfaßt sind
und die im Hoheitsgebiet einer
Hohen Vertragspartei zwischen
deren Streitkräften und abtrünnigen
Streitkräften oder anderen
organisierten bewaffneten Gruppen
stattfinden, die unter einer
verantwortlichen Führung eine
solche Kontrolle über einen Teil
des Hoheitsgebiets der Hohen
Vertragspartei ausüben, daß sie
anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen
durchführen und dieses
Protokoll anzuwenden vermögen.
(2) Dieses Protokoll findet
nicht auf Fälle innerer Unruhen
und Spannungen wie Tumulte,
vereinzelt auftretende Gewalttaten
und andere ähnliche Handlungen
Anwendung, die nicht als
bewaffnete Konflikte gelten.
Artikel 2
Persönlicher Anwendungsbereich
(1) Dieses Protokoll findet
ohne jede auf Rasse, Hautfarbe,
Geschlecht, Sprache, Religion
oder Glauben, politischen oder
sonstigen Anschauungen, nationaler
oder sozialer Herkunft,
Vermögen, Geburt oder sonstiger
Stellung oder auf irgendeinem
anderen ähnlichen Unterscheidungsmerkmal
beruhende nachteilige
Unterscheidung (im folgenden
als „nachteilige Unterscheidung"
bezeichnet) auf alle
Personen Anwendung, die von
einem bewaffneten Konflikt im
Sinne des Artikels 1 betroffen
sind.
(2) Mit Beendigung des
bewaffneten Konflikts genießen
alle Personen, die aus Gründen
im Zusammenhang mit dem Kon-
flikt einem Entzug oder einer
Beschränkung ihrer Freiheit
unterworfen waren, sowie alle
Personen, die nach dem Konflikt
aus den gleichen Gründen derartigen
Maßnahmen unterworfen
sind, bis zu deren Beendigung
den Schutz nach den Artikeln 5
und 6.
Artikel 3
Nichteinmischung
(1) Dieses Protokoll darf nicht
zur Beeinträchtigung der Souveränität
eines Staates oder der
Verantwortung der Regierung
herangezogen werden, mit allen
rechtmäßigen Mitteln die öffentliche
Ordnung im Staat aufrechtzuerhalten
oder wiederherzustellen
oder die nationale Einheit
und territoriale Unversehrtheit
des Staates zu verteidigen.
(2) Dieses Protokoll darf nicht
zur Rechtfertigung einer wie
immer begründeten unmittelbaren
oder mittelbaren Einmischung
in den bewaffneten Konflikt
oder in die inneren oder
äußeren Angelegenheiten der
Hohen Vertragspartei herangezogen
werden, in deren Hoheitsgebiet
dieser Konflikt stattfindet.
TEIL II
MENSCHLICHE
BEHANDLUNG
Artikel 4
Grundlegende Garantien
(1) Alle Personen, die nicht
unmittelbar oder nicht mehr an
Feindseligkeiten teilnehmen,
haben, gleichviel ob ihnen die
Freiheit entzogen ist oder nicht,
Anspruch auf Achtung ihrer Person,
ihrer Ehre, ihrer Überzeugungen
und ihrer religiösen
Gepflogenheiten. Sie werden
unter allen Umständen mit
Menschlichkeit und ohne jede
nachteilige Unterscheidung
behandelt. Es ist verboten, den
Befehl zu erteilen, niemanden am
Leben zu lassen.
(2) Unbeschadet der allgemeinen
Gültigkeit der vorstehenden
Bestimmungen sind und bleiben
in bezug auf die in Absatz 1
genannten Personen jederzeit
und überall verboten
a) Angriffe auf das Leben, die
Gesundheit und das körperliche
oder geistige
Wohlbefinden von Personen,
insbesondere vorsätzliche
Tötung und grausame
Behandlung, wie Folter,
Verstümmelung oder jede
Art von körperlicher Züchtigung;
b) Kollektivstrafen;
c) Geiselnahme;
d) terroristische Handlungen;
e) Beeinträchtigung der persönlichen
Würde, insbesondere
entwürdigende und
erniedrigende Behandlung,
Vergewaltigung, Nötigung
zur Prostitution und
unzüchtige Handlungen
jeder Art;
f) Sklaverei und Sklavenhandel
in allen ihren Formen;
g) Plünderung;
h) die Androhung einer dieser
Handlungen.
(3) Kindern wird die Pflege
und Hilfe zuteil, deren sie bedürfen,
insbesondere
a) erhalten sie die Erziehung,
einschließlich der religiösen
und sittlichen Erziehung,
die den Wünschen ihrer
Eltern oder — bei deren
Fehlen — der Personen
entspricht, die für sie zu
sorgen haben;
b) werden alle geeigneten
Maßnahmen getroffen, um
die Zusammenführung von
vorübergehend getrennten
Familien zu erleichtern;
c) dürfen Kinder unter fünfzehn
Jahren weder in
Streitkräfte oder bewaffnete
Gruppen eingegliedert
werden noch darf ihnen die
Teilnahme an Feindseligkeiten
erlaubt werden;
d) gilt der in diesem Artikel
für Kinder unter fünfzehn
Jahren vorgesehene besondere
Schutz auch dann für
sie, wenn sie trotz der
Bestimmungen des Buchstabens
c unmittelbar an
Feindseligkeiten teilnehmen
und gefangengenommen
werden;
e) werden bei Bedarf Maßnahmen
getroffen — nach
Möglichkeit mit Zustimmung
der Eltern oder der
Personen, die nach Gesetz
oder Brauch in erster Linie
für die Kinder zu sorgen
haben —, um diese vorübergehend
aus dem
Gebiet, in dem Feindseligkeiten
stattfinden, in ein
sichereres Gebiet des Landes
zu evakuieren und
ihnen die für ihre Sicherheit
und ihr Wohlergehen verantwortlichen
Personen
mitzugeben.
Artikel 5
Personen, denen die
Freiheit entzogen ist
(1) Außer den Bestimmungen
des Artikels 4 werden mindestens
folgende Bestimmungen in bezug
auf Personen befolgt, denen aus
Gründen im Zusammenhang mit
dem bewaffneten Konflikt die
Freiheit entzogen ist, gleichviel
ob sie interniert oder in Haft
gehalten sind
a) Verwundete und Kranke
werden nach Maßgabe des
Artikels 7 behandelt;
b) die in diesem Absatz
genannten Personen werden
im gleichen Umfang
wie die örtliche Zivilbevölkerung
mit Lebensmitteln
und Trinkwasser versorgt;
ihnen werden Gesundheitsfürsorge
und Hygiene
sowie Schutz vor den
Unbilden der Witterung
und den Gefahren des
bewaffneten Konflikts
gewährleistet;
c) sie sind befugt, Einzel- oder
Sammelhilfe zu erhalten;
d) sie dürfen ihre Religion
ausüben und auf Wunsch
und soweit angemessen
geistlichen Beistand von
Personen empfangen, die
seelsorgerisch tätig sind,
wie zum Beispiel von Feldgeistlichen;
e) falls sie zur Arbeit herangezogen
werden, haben sie
Anspruch auf vergleichbare
Arbeitsbedingungen und
Sicherheitsvorkehrungen
wie die örtliche Zivilbevölkerung.
(2) Die für die Internierung
oder Haft der in Absatz 1
genannten Personen Verantwortlichen
befolgen im Rahmen ihrer
Möglichkeiten nachstehende
Bestimmungen in bezug auf diese
Personen
a) außer in Fällen, in denen
Männer und Frauen derselben
Familie zusammen
untergebracht sind, werden
Frauen in Räumlichkeiten
untergebracht, die von
denen der Männer getrennt
sind, und unterstehen der
unmittelbaren Überwachung
durch Frauen;
b) sie sind befugt, Briefe und
Postkarten abzuschicken
und zu empfangen; deren
Anzahl kann von der
zuständigen Behörde
beschränkt werden, wenn
sie es für erforderlich hält;
c) die Orte der Internierung
und Haft dürfen nicht in
der Nähe der Kampfzone
liegen. Werden sie den aus
dem bewaffneten Konflikt
erwachsenden Gefahren
besonders stark ausgesetzt,
so werden die in Absatz 1
genannten Personen evakuiert,
sofern ihre Sicherheit
dabei ausreichend
gewährleistet werden kann;
d) es ist ihnen Gelegenheit zu
geben, sich ärztlich untersuchen
zu lassen;
e) ihre körperliche oder geistige
Gesundheit und
Unversehrtheit dürfen
durch keine ungerechtfertigte
Handlung oder Unterlassung
gefährdet werden.
Es ist daher verboten, die in
diesem Artikel genannten
Personen einem medizini-
schen Verfahren zu unterziehen,
das nicht durch
ihren Gesundheitszustand
geboten ist und das nicht
mit den allgemein anerkannten
und unter entsprechenden
medizinischen
Umständen auf freie Personen
angewandten medizinischen
Grundsätzen im Einklang
steht.
(3) Personen, die von Absatz 1
nicht erfaßt sind, deren Freiheit
jedoch aus Gründen im Zusammenhang
mit dem bewaffneten
Konflikt in irgendeiner Weise
eingeschränkt ist, werden nach
Artikel 4 sowie nach Absatz 1
Buchstaben a, c und d und
Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden
Artikels mit Menschlichkeit
behandelt.
(4) Wird beschlossen, Personen
freizulassen, denen die Freiheit
entzogen wurde, so treffen diejenigen,
die den entsprechenden
Beschluß fassen, die notwendigen
Maßnahmen, um die Sicherheit
dieser Personen zu gewährleisten.
Artikel 6
Strafverfolgung
(1) Dieser Artikel findet auf die
Verfolgung und Bestrafung solcher
Straftaten Anwendung, die
mit dem bewaffneten Konflikt im
Zusammenhang stehen.
(2) Gegen eine Person, die für
schuldig befunden wurde, eine
Straftat begangen zu haben, darf
eine Verurteilung nur in einem
Urteil ausgesprochen und nur auf
Grund eines Urteils eine Strafe
vollstreckt werden; dieses Urteil
muß von einem Gericht gefällt
werden, das die wesentlichen
Garantien der Unabhängigkeit
und Unparteilichkeit aufweist.
Insbesondere gilt folgendes
a) Das Verfahren sieht vor,
daß der Beschuldigte
unverzüglich über die Einzelheiten
der ihm zur Last
gelegten Straftat unterrichtet
werden muß, und
gewährt ihm während der
Hauptverhandlung und
davor alle zu seiner Verteidigung
erforderlichen
Rechte und Mittel;
b) niemand darf wegen einer
Straftat verurteilt werden,
für die er nicht selbst strafrechtlich
verantwortlich ist;
c) niemand darf wegen einer
Handlung oder Unterlassung
verurteilt werden, die
nach dem zur Zeit ihrer
Begehung geltenden Recht
nicht strafbar war; ebenso
darf keine schwerere Strafe
als die im Zeitpunkt der
Begehung der Straftat
angedrohte verhängt werden;
wird nach Begehung
der Straftat durch Gesetz
eine mildere Strafe eingeführt,
so kommt dies dem
Täter zugute;
d) bis zum gesetzlichen Nachweis
seiner Schuld wird
vermutet, daß der wegen
einer Straftat Angeklagte
unschuldig ist;
e) jeder wegen einer Straftat
Angeklagte hat das Recht,
bei der Hauptverhandlung
anwesend zu sein;
f) niemand darf gezwungen
werden, gegen sich selbst
als Zeuge auszusagen oder
sich schuldig zu bekennen.
(3) Jeder Verurteilte wird bei
seiner Verurteilung über sein
Recht, gerichtliche und andere
Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe
einzulegen, sowie über die hierfür
festgesetzten Fristen unterrichtet.
(4) Die Todesstrafe darf nicht
gegen Personen ausgesprochen
werden, die bei Begehung der
Straftat noch nicht achtzehn
Jahre alt waren; sie darf nicht an
schwangeren Frauen und Müttern
kleiner Kinder vollstreckt
werden.
(5) Bei Beendigung der Feindseligkeiten
bemühen sich die an
der Macht befindlichen Stellen,
denjenigen Personen eine möglichst
weitgehende Amnestie zu
gewähren, die am bewaffneten
Konflikt teilgenommen haben
oder denen aus Gründen im
Zusammenhang mit dem Konflikt
die Freiheit entzogen wurde,
gleichviel ob sie interniert oder in
Haft gehalten sind.
TEIL III
VERWUNDETE, KRANKE
UND SCHIFFBRÜCHIGE
Artikel 7
Schutz und Pflege
(1) Alle Verwundeten, Kranken
und Schiffbrüchigen werden
geschont und geschützt, gleichviel
ob sie am bewaffneten Konflikt
teilgenommen haben oder
nicht.
(2) Sie werden unter allen
Umständen mit Menschlichkeit
behandelt und erhalten so umfassend
und so schnell wie möglich
die für ihren Zustand erforderliche
medizinische Pflege und
Betreuung. Aus anderen als medizinischen
Gründen darf kein
Unterschied zwischen ihnen
gemacht werden.
Artikel 8
Suche
Sobald die Umstände es zulassen,
insbesondere aber nach
einem Gefecht, werden unverzüglich
alle durchführbaren Maßnahmen
getroffen, um die Verwundeten,
Kranken und Schiffbrüchigen
zu suchen und zu bergen, sie
vor Plünderung und Mißhandlung
zu schützen und für ihre
angemessene Pflege zu sorgen
sowie um die Toten zu suchen,
ihre Beraubung zu verhindern
und sie würdig zu bestatten.
Artikel 9
Schutz des Sanitäts- und
Seelesorgepersonals
(1) Das Sanitäts- und Seelsorgepersonal
wird geschont und
geschützt und erhält alle verfügbare
Hilfe zur Wahrnehmung seiner
Aufgaben. Es darf nicht
gezwungen werden, Aufgaben zu
übernehmen, die mit seinem
humanitären Auftrag unvereinbar
sind.
(2) Vom Sanitätspersonal darf
nicht verlangt werden, bei der
Wahrnehmung seiner Aufgaben
bestimmte Personen aus anderen
als medizinischen Gründen zu
bevorzugen.
Artikel 10
Allgemeiner Schutz der
ärztlichen Aufgabe
(1) Niemand darf bestraft werden,
weil er eine ärztliche Tätigkeit
ausgeübt hat, die mit dem
ärztlichen Ehrenkodex im Einklang
steht, gleichviel unter welchen
Umständen und zu wessen
Nutzen sie ausgeübt worden ist.
(2) Wer eine ärztliche Tätigkeit
ausübt, darf nicht gezwungen
werden, Handlungen vorzunehmen
oder Arbeiten zu verrichten,
die mit den Regeln des ärztlichen
Ehrenkodexes, mit sonstigen dem
Wohl der Verwundeten und
Kranken dienenden Regeln oder
mit den Bestimmungen dieses
Protokolls unvereinbar sind, oder
Handlungen zu unterlassen, die
auf Grund dieser Regeln oder
Bestimmungen geboten sind.
(3) Die Standespflichten der
ärztliche Tätigkeiten ausübenden
Personen hinsichtlich der Auskünfte,
die sie möglicherweise
über von ihnen betreute Verwundete
und Kranke erhalten, müssen
vorbehaltlich des innerstaatlichen
Rechts beachtet werden.
(4) Vorbehaltlich des innerstaatlichen
Rechts darf niemand,
der eine ärztliche Tätigkeit ausübt,
in irgendeiner Weise bestraft
werden, weil er sich weigert oder
es unterläßt, Auskunft über Verwundete
und Kranke zu geben,
die er betreut oder betreut hat.
Artikel 11
Schutz von Sanitätseinheiten
und -transportmitteln
(1) Sanitätseinheiten und
-transportmittel werden jederzeit
geschont und geschützt und dürfen
nicht angegriffen werden.
(2) Der Sanitätseinheiten und
-transportmitteln gebührende
Schutz darf nur dann enden,
wenn diese außerhalb ihrer
humanitären Bestimmung zu
feindlichen Handlungen verwendet
werden. Jedoch endet der
Schutz erst, nachdem eine Warnung,
die möglichst eine angemessene
Frist setzt, unbeachtet
geblieben ist.
Artikel 12
Schutzzeichen
Unter Aufsicht der betreffenden
zuständigen Behörde führen
Sanitäts- und Seelsorgepersonal
sowie Sanitätseinheiten und
-transportmittel das Schutzzeichen
des Roten Kreuzes, des
Roten Halbmonds oder des
Roten Löwen mit Roter Sonne
auf weißem Grund. Es ist unter
allen Umständen zu achten. Es
darf nicht mißbräuchlich verwendet
werden.
TEIL IV
ZIVILBEVÖLKERUNG
Artikel 13
Schutz der Zivilbevölkerung
(1) Die Zivilbevölkerung und
einzelne Zivilpersonen genießen
allgemeinen Schutz vor den von
Kampfhandlungen ausgehenden
Gefahren. Um diesem Schutz
Wirksamkeit zu verleihen, sind
folgende Vorschriften unter allen
Umständen zu beachten.
(2) Weder die Zivilbevölkerung
als solche noch einzelne Zivilpersonen
dürfen das Ziel von Angriffen
sein. Die Anwendung oder
Androhung von Gewalt mit dem
hauptsächlichen Ziel, Schrecken
unter der Zivilbevölkerung zu
verbreiten, ist verboten.
(3) Zivilpersonen genießen den
durch diesen Teil gewährten
Schutz, sofern und solange sie
nicht unmittelbar an Feindseligkeiten
teilnehmen.
Artikel 14
Schutz der für die
Zivilbevölkerung
lebensnotwendigen
Objekte
Das Aushungern von Zivilpersonen
als Mittel der Kriegsführung
ist verboten. Es ist daher
verboten, für die Zivilbevölkerung
lebensnotwendige Objekte,
wie Nahrungsmittel, zur Erzeugung
von Nahrungsmitteln
genutzte landwirtschaftliche
Gebiete, Ernte- und Viehbestände,
Trinkwasserversorgungsanlagen
und Vorräte sowie
Bewässerungsanlagen zu diesem
Zweck anzugreifen, zu zerstören,
zu entfernen oder unbrauchbar
zu machen.
Artikel 15
Schutz von Anlagen
und Einrichtungen, die
gefährliche Kräfte enthalten
Anlagen oder Einrichtungen,
die gefährliche Kräfte enthalten,
nämlich Staudämme, Deiche und
Kernkraftwerke, dürfen auch
dann nicht angegriffen werden,
wenn sie militärische Ziele darstellen,
sofern ein solcher Angriff
gefährliche Kräfte freisetzen und
dadurch schwere Verluste unter
der Zivilbevölkerung verursachen
kann.
Artikel 16
Schutz von Kulturgut
und Kultstätten
Unbeschadet der Bestimmungen
der Haager Konvention vom
14. Mai 1954 zum Schutz von
Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
ist es verboten, feindselige
Handlungen gegen geschichtliche
Denkmäler, Kunstwerke oder
Kultstätten zu begehen, die zum
kulturellen oder geistigen Erbe
der Völker gehören, und sie zur
Unterstützung des militärischen
Einsatzes zu verwenden.
Artikel 17
Verbot von Zwangsverlegungen
(1) Die Verlegung der Zivilbevölkerung
darf nicht aus Gründen
im Zusammenhang mit dem
Konflikt angeordnet werden,
sofern dies nicht im Hinblick auf
die Sicherheit der betreffenden
Zivilpersonen oder aus zwingenden
militärischen Gründen geboten
ist. Muß eine solche Verlegung
vorgenommen werden, so
sind alle durchführbaren Maßnahmen
zu treffen, damit die
Zivilbevölkerung am Aufnahmeort
befriedigende Bedingungen in
bezug auf Unterbringung,
Hygiene, Gesundheit, Sicherheit
und Ernährung vorfindet.
(2) Zivilpersonen dürfen nicht
gezwungen werden, ihr eigenes
Gebiet aus Gründen zu verlassen,
die mit dem Konflikt im Zusammenhang
stehen.
Artikel 18
Hilfsgesellschaften
und Hilfsaktionen
(1) Die im Hoheitsgebiet der
Hohen Vertragspartei gelegenen
Hilfsgesellschaften, wie die
Organisationen des Roten Kreuzes
(Roten Halbmonds, Roten
Löwen mit Roter Sonne) können
ihre Dienste anbieten, um ihre
herkömmlichen Aufgaben gegenüber
den Opfern des bewaffneten
Konflikts zu erfüllen. Die Zivilbevölkerung
kann auch von sich aus
ihre Bereitschaft erklären, Verwundete,
Kranke und Schiffbrüchige
zu bergen und zu pflegen.
(2) Erleidet die Zivilbevölkerung
übermäßige Entbehrungen
infolge eines Mangels an lebensnotwendigen
Versorgungsgütern,
wie Lebensmitteln und Sanitätsmaterial,
so sind mit Zustimmung
der betroffenen Hohen Vertragspartei
Hilfsaktionen rein humanitärer
unparteiischer Art zugunsten
der Zivilbevölkerung ohne
jede nachteilige Unterscheidung
durchzuführen.
TEIL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 19
Verbreitung
Dieses Protokoll wird so weit
wie möglich verbreitet.
Artikel 20
Unterzeichnung
Dieses Protokoll wird für die
Vertragsparteien der Abkommen
sechs Monate nach Unterzeichnung
der Schlußakte zur Unterzeichnung
aufgelegt; es liegt für
einen Zeitabschnitt von zwölf
Monaten zur Unterzeichnung
auf.
Artikel 21
Ratifikation
Dieses Protokoll wird so bald
wie möglich ratifiziert. Die Ratifikationsurkunden
werden beim
Schweizerischen Bundesrat, dem
Verwahrer der Abkommen, hinterlegt.
Artikel 22
Beitritt
Dieses Protokoll steht für jede
Vertragspartei der Abkommen,
die es nicht unterzeichnet hat,
zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden
werden beim Verwahrer
hinterlegt.
Artikel 23
Inkrafttreten
(1) Dieses Protokoll tritt sechs
Monate nach der Hinterlegung
von zwei Ratifikations- oder Beitrittsurkunden
in Kraft.
(2) Für jede Vertragspartei der
Abkommen, die zu einem späteren
Zeitpunkt dieses Protokoll
ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es
sechs Monate nach Hinterlegung
ihrer eigenen Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 24
Änderung
(1) Jede Hohe Vertragspartei
kann Änderungen dieses Protokolls
vorschlagen. Der Wortlaut
jedes Anderungsvorschlags wird
dem Verwahrer mitgeteilt; dieser
beschließt nach Konsultierung
aller Hohen Vertragsparteien und
des Internationalen Komitees
vom Roten Kreuz, ob eine Konferenz
zur Prüfung des Änderungsvorschlags
einberufen werden
soll.
(2) Der Verwahrer lädt zu dieser
Konferenz alle Hohen Vertragsparteien
sowie die Vertragsparteien
der Abkommen ein,
gleichviel ob sie dieses Protokoll
unterzeichnet haben oder nicht.
Artikel 25
Kündigung
(1) Kündigt eine Hohe Vertragspartei
dieses Protokoll, so
wird die Kündigung erst sechs
Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde
wirksam. Ist
jedoch bei Ablauf der sechs
Monate für die kündigende Partei
die in Artikel 1 genannte
Situation eingetreten, so wird die
Kündigung erst bei Beendigung
des bewaffneten Konflikts wirksam.
Personen, die aus Gründen
im Zusammenhang mit dem Konflikt
einem Freiheitsentzug oder
einer Freiheitsbeschränkung
unterworfen waren, genießen
jedoch bis zu ihrer endgültigen
Freilassung weiterhin den Schutz
dieses Protokolls.
(2) Die Kündigung wird dem
Verwahrer schriftlich notifiziert;
dieser übermittelt sie allen Hohen
Vertragsparteien.
Artikel 26
Notifikationen
Der Verwahrer unterrichtet die
Hohen Vertragsparteien sowie
die Vertragsparteien der Abkommen,
gleichviel ob sie dieses Protokoll
unterzeichnet haben oder
nicht,
a) von den Unterzeichnungen
dieses Protokolls und der
Hinterlegung von Ratifikations-
und Beitrittsurkunden
nach den Artikeln 21
und 22,
b) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Protokolls
nach Artikel 23 und
c) von den nach Artikel 24
eingegangenen Mitteilungen
und Erklärungen.
Artikel 27
Registrierung
(1) Nach seinem Inkrafttreten
wird dieses Protokoll vom Verwahrer
dem Sekretariat der Vereinten
Nationen zur Registrierung
und Veröffentlichung
gemäß Artikel 102 der Satzung
der Vereinten Nationen übermittelt.
(2) Der Verwahrer setzt das
Sekretariat der Vereinten Nationen
auch von allen Ratifikationen
und Beitritten in Kenntnis, die er
in bezug auf dieses Protokoll
erhält.
Artikel 28
Authentische Texte
Die Urschrift dieses Protokolls,
dessen arabischer, chinesischer,
englischer, französischer, russischer
und spanischer Text gleichermaßen
authentisch ist, wird
beim Verwahrer hinterlegt; dieser
übermittelt allen Vertragsparteien
der Abkommen beglaubigte
Abschriften.
(Übersetzung)
VORBEHALT
ZU ART. 57 ABS. 2 DES PROTOKOLLS I
Art. 57 Abs. 2 des Protokolls I wird mit der Maßgabe
angewendet, daß für alle Entscheidungen
militärischer Kommandanten der tatsächliche
Informationsstand im Zeitpunkt der Entscheidung
maßgeblich ist.
VORBEHALT
ZU ART. 58 DES PROTOKOLLS I
In Anbetracht des in Artikel 58 des Protokolls I
enthaltenen Ausdruckes „soweit dies praktisch
irgend möglich ist" werden die Absätze a und b
unter Vorbehalt der Erfordernisse der umfassenden
Landesverteidigung angewendet.
VORBEHALT
ZU ART. 75 DES PROTOKOLLS I
Der Artikel 75 des Protokolls I wird mit der
Maßgabe angewendet, daß
a) der Absatz 4 lit. e gesetzlichen Regelungen
nicht entgegensteht, die es gestatten, einen
Angeklagten von der Teilnahme an der Verhandlung
auszuschließen, der die Ordnung
der Verhandlung stört oder dessen Anwesenheit
die Vernehmung eines anderen Angeklagten,
eines Zeugen oder Sachverständigen
erschweren würde;
b) der Absatz 4 lit. h gesetzlichen Regelungen
nicht entgegensteht, die die Wiederaufnahme
eines Strafverfahrens gestatten, in dem
jemand wegen einer strafbaren Handlung
rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen
worden ist.
VORBEHALT
ZU DEN ARTIKELN 85 UND 86 DES PROTOKOLLS I
Die Art. 85 und 86 des Protokolls I werden mit
der Maßgabe angewendet, daß für die Beurteilung
aller Entscheidungen militärischer Kommandanten
die militärische Notwendigkeit, die Zumutbarkeit
ihres Erkennens und der tatsächliche Informationsstand
im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich
sind.
ERKLÄRUNG
ZU ART. 90 ABS. 2 DES PROTOKOLLS I
Gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Protokolls I
erklärt die Republik Österreich, daß sie gegenüber
jeder anderen Hohen Vertragspartei, welche dieselbe
Verpflichtung übernimmt, von Rechts wegen
und ohne besondere Übereinkunft die Zuständigkeit
der Internationalen Ermittlungskommission
anerkennt.
VORBEHALT
ZU ART. 6 DES PROTOKOLLS II
Der Artikel 6 Absatz 2 lit. e des Protokolls II
wird mit der Maßgabe angewendet, daß er gesetzli-
chen Regelungen nicht entgegensteht, die es gestatten,
einen Angeklagten von der Teilnahme an der
Verhandlung auszuschließen, der die Ordnung der
Verhandlung stört oder dessen Anwesenheit die
Vernehmung eines anderen Angeklagten, eines
Zeugen oder Sachverständigen erschweren würde.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 13. August 1982 beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt; die Protokolle I und II
treten gemäß ihrer Art. 95 Abs. 2 bzw. Art. 23 Abs. 2 für Österreich am 13. Feber 1983 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Schweizerischen Bundesrates haben folgende weitere Staaten ratifiziert bzw.
sind beigetreten: dem
PROTOKOLL I
Bahamas, Bangladesh, Botswana, Dänemark, Ekuador, El Salvador, Finnland, Gabun, Ghana, Jordanien,
Jugoslawien, Republik Korea, Laos, Libyen, Mauretanien, Mauritius, Niger, Norwegen, Schweden,
Schweiz, Tunesien, Vietnam, Zaire und Zypern;
PROTOKOLL II
Bahamas, Bangladesh, Botswana, Dänemark, Ekuador, El Salvador, Finnland, Gabun, Ghana, Jordanien,
Jugoslawien, Republik Korea, Laos, Libyen, Mauretanien, Mauritius, Niger, Norwegen, Schweden,
Schweiz und Tunesien.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde folgende Vorbehalte
erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Dänemark
Die Ratifikationsurkunde der Protokolle I und II enthält folgenden Vorbehalt
Dänemark äußert einen Vorbehalt zur Anwendung von Artikel 75 Absatz 4 lit. b (Protokoll I) dahingehend,
daß die Bestimmungen dieses Absatzes die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens in den Fällen
nicht verhindert, in denen die Regeln der dänischen Straf- und Zivilprozeßordnung ausnahmsweise eine
derartige Maßnahme zulassen.
Der Ratifikationsurkunde liegt entsprechend Artikel 90 Absatz 2 des Protokolls I zu den Genfer
Abkommen vom 12. August 1949 eine Regierungserklärung vom 8. Juni 1982 bei, der gemäß
„Die Regierung von Dänemark gegenüber jeder anderen Hohen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung
übernimmt, die Zuständigkeit der in Artikel 90 genannten Kommission zur Untersuchung der
Behauptungen einer solchen anderen Partei, wie in diesem Artikel vorgesehen, von Rechts wegen und
ohne besondere Übereinkunft, anerkennt."
Finnland
Die Ratifikationsurkunde des Protokolls I enthält folgenden Vorbehalt
„Im Hinblick auf Artikel 75 Absatz 4 lit. i äußert Finnland dahingehend einen Vorbehalt, daß nach
finnischem Recht ein Urteil geheim verkündet werden kann, wenn seine Veröffentlichung einen Verstoß
gegen die Sitten oder eine Gefährdung der nationalen Sicherheit darstellen könnte."
In der Note vom 6. August 1980 hat die Botschaft von Finnland in Bern dem Schweizerischen Bundesrat
die folgende Erklärung der Finnischen Regierung übermittelt
„In bezug auf die Artikel 75 und 85 des Protokolls erklärt die Finnische Regierung ihre Auffassung,
daß gemäß Artikel 72 der Anwendungsbereich von Artikel 75 so ausgelegt wird, daß er auch die Staatsbürger
der Vertragspartei umfaßt, die die Bestimmungen dieses Artikels anwendet, wie auch die Staatsbürger
neutraler oder anderer Staaten, die nicht am Konflikt beteiligt sind, und daß die Bestimmungen von Artikel
85 so ausgelegt werden, daß sie auf Staatsbürger neutraler oder anderer Staaten, die nicht am Konflikt
beteiligt sind, so Anwendung finden wie auf diejenigen, die in Absatz 2 dieses Artikels genannt werden.
Zu Artikel 75 Absatz 4 lit. h des Protokolls möchte die Finnische Regierung klarstellen, daß nach finnischem
Recht ein Urteil solange nicht als rechtskräftig angesehen wird, solange die Frist zur Inanspruchnahme
eines außerordentlichen Rechtsmittels nicht abgelaufen ist.
Zu Artikel 90 Absatz 2 des Protokolls erklärt die Finnische Regierung, daß Finnland gegenüber jeder
anderen Hohen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, die Zuständigkeit der Internationalen
Ermittlungskommission von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft anerkennt."
Jugoslawien
Die Ratifikationsurkunde des Protokolls I enthält folgende Erklärung
„Die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien erklärt hiemit, daß die Bestimmungen des
Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler
bewaffneter Konflikte (Protokoll I), die die Besetzung betreffen, in Übereinstimmung mit Artikel
238 der Verfassung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien angewendet werden, der
besagt, daß niemand das Recht hat, eine Kapitulation anzuerkennen oder zu unterzeichnen, oder auch die
Besetzung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien oder irgendeines ihrer Einzelteile zu
akzeptieren oder anzuerkennen."
Republik Korea
Die Ratifikationsurkunde des Protokolls I enthält folgende Erklärungen
„1. In bezug auf Artikel 44 des Protokolls I kann die im zweiten Satz des Absatzes 3 dieses Artikels
beschriebene ,Situation' nur im besetzten Gebiet oder bei in Artikel 1 Absatz 4 genannten bewaffneten
Konflikten auftreten, und die Regierung der Republik Korea legt den Ausdruck ,Aufmarsch'
in Absatz 3 lit. b dieses Artikels dahingehend aus, daß er jede Bewegung zu einem Ort, von dem
aus ein Angriff erfolgen soll' bedeutet;
2. In bezug auf Artikel 85 Absatz 4 lit. b des Protokolls I kann eine Partei, die Kriegsgefangene festhält,
diese nicht entsprechend ihrem offen und frei geäußerten Willen heimschaffen, wobei dies
nicht als ungerechtfertigte Verzögerung bei der Heimschaffung von Kriegsgefangenen gilt und
eine schwere Verletzung dieses Protokolls darstellt;
3. In bezug auf Artikel 91 des Protokolls I ist eine am Konflikt beteiligte Partei, welche die Abkommen
oder dieses Protokoll verletzt, zur Zahlung von Schadenersatz an die durch die Verletzung
geschädigte Partei verpflichtet, unabhängig davon, ob die geschädigte Partei eine rechtlich am
Konflikt beteiligte Partei ist oder nicht;
und
4. In bezug auf Artikel 96 Absatz 3 des Protokolls I kann nur eine Erklärung, die von einem Organ
abgegeben wurde, das die Kriterien des Artikels 1 Absatz 4 erfüllt, die in Artikel 96 Absatz 3 dargelegten
Wirkungen haben, und es ist ebenso erforderlich, daß das betreffende Organ von der entsprechenden
regionalen zwischenstaatlichen Organisation als solches anerkannt wird."
Norwegen
Die Ratifikationsurkunde des Protokolls I enthält folgende Erklärung
„Wir erklären gleichfalls, daß wir gegenüber jeder anderen Hohen Partei, welche dieselbe Verpflichtung
übernimmt, die Zuständigkeit der in Artikel 90 des Protokolls I genannten Internationalen Ermittlungskommission
von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft anerkennen."
Schweden
Die Ratifikationsurkunde des Protokolls I enthält folgende Erklärung des schwedischen Außenministers
„Ich erkläre hiemit im Namen der Regierung, daß Schweden dieses Protokoll ratifiziert und sich verpflichtet,
alle darin enthaltenen Bestimmungen gewissenhaft durchzuführen und anzuwenden, mit dem
Vorbehalt, daß Artikel 75 Absatz 4 lit. b nur in dem Maße Anwendung findet, als ihm nicht Gesetzesbestimmungen
entgegenstehen, die unter außergewöhnlichen Umständen die Wiederaufnahme eines Verfahrens
gestatten, das zu einem rechtskräftigen Urteil oder Freispruch geführt hat.
Ich erkläre außerdem, gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Protokolls, daß Schweden gegenüber jeder
anderen Hohen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, die Zuständigkeit der Internationalen
Ermittlungskommission von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft anerkennt."
Schweiz
Die Ratifikationsurkunde des Protokolls I enthält nachstehende Vorbehalte und Erklärung
„1. Vorbehalt zu Artikel 57
Die Bestimmungen von Artikel 57 Absatz 2 ziehen nur Verpflichtungen für die Kommandanten
beim Bataillon oder der Gruppe und auf höheren Befehlsebenen mit sich. Maßgebend sind die
Informationen, die den Kommandanten im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
2. Vorbehalt zu Artikel 58
Da Artikel 58 den Ausdruck ,soweit dies praktisch irgend möglich ist' enthält, werden die Absätze
a und b unter dem Vorbehalt der Erfordernisse der Verteidigung des nationalen Hoheitsgebietes
angewendet.
Außerdem anerkennt die Schweiz, gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Protokolls I, gegenüber jeder anderen
Hohen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, von Rechts wegen und ohne besondere
Übereinkunft die Zuständigkeit der Internationalen Ermittlungskommission zur Untersuchung der
Behauptung einer solchen anderen Partei."