527. Verordnung: Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 23 Abs. 1 und 2 und 25 Abs. 3
des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von
Kindern und Jugendlichen, BGBl. Nr. 146/1948, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
331/1973 wird vom Bundesminister für soziale
Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie, soweit es
sich um Betriebe handelt, die dem Verkehrs-
Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 99/1952, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr.
234/1972 und BGBl. Nr. 174/1981 unterliegen, im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr
und, soweit es sich um Betriebe handelt, die der
bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, vom Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale
Verwaltung verordnet
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für alle Jugendlichen,
die unter den Geltungsbereich des § 1 des
Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern
und Jugendlichen, BGBl. Nr. 146/1948,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.
110/1979, fallen.
(2) Für weibliche Jugendliche, die den Bestimmungen
des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr.
221, unterliegen, gelten die Beschäftigungsverbote
und -beschränkungen nur insoweit, als sie über jene
des Mutterschutzgesetzes hinausgehen.
Verbot oder Beschränkung der Beschäftigung von
Jugendlichen
§ 2. (1) Jugendliche dürfen mit oder bei Arbeiten,
die im Hinblick auf ihre Konstitution und Körperkräfte
oder infolge der Art der Arbeit mit besonderen
Gefahren für die Gesundheit oder Sittlichkeit
verbunden sind nicht oder nur unter bestimmten
Bedingungen beschäftigt werden.
(2) Jugendliche dürfen in den im § 3 genannten
Betrieben und mit den oder bei den in den §§ 4 bis
9 angeführten Arbeiten nicht beschäftigt werden,
sofern nicht anderes bestimmt wird. Wenn Arbeiten
unter Aufsicht erlaubt werden, ist unter Aufsicht
die Überwachung durch eine geeignete fachkundige
Person, die jederzeit unverzüglich zum Eingreifen
bereitstehen muß, zu verstehen.
(3) Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat,
ob auf die im § 3 genannten Betriebe
oder die in den §§ 4 bis 9 angeführten Arbeiten
Abs. 2 anzuwenden ist.
(4) Für Jugendliche, die ein Lehr- oder gesetzlich
anerkanntes Ausbildungsverhältnis erfolgreich
abgeschlossen haben, gelten die Beschäftigungsverbote
und -beschränkungen nicht für jene Maschinen
und Arbeiten, die einen Teil der Lehre oder
Ausbildung ausgemacht haben.
VERBOTENE BETRIEBE
§ 3. Die Beschäftigung Jugendlicher in
1. Varietes,
2. Kabaretts,
3. Bars,
4. Sexshops und ähnlichen Betrieben,
5. Tanzlokalen, Diskotheken und ähnlichen
Betrieben,
6. Lichtspieltheatern oder bei
7. Zirkusdarbietungen
ist verboten, wenn eine besondere Gefahr für die
Gesundheit oder die Sittlichkeit der Jugendlichen
besteht und mit Bescheid des Arbeitsinspektorates
gemäß § 10 Abs. 1 dieser Verordnung nichts anderes
bestimmt wird.
VERBOTENE ARBEITEN
Einwirkung von gesundheitsgefährdenden, insbesondere
giftigen, ätzenden, haut- oder schleimhautreizenden
Stoffen oder Zubereitungen
§ 4. (1) Arbeiten nach § 2 Abs. 2 sind, unbeschadet
einer allfälligen bescheidmäßigen Verfügung
gemäß § 10 Abs. 1 dieser Verordnung, solche, bei
denen die Jugendlichen der Einwirkung von
gesundheitsgefährdenden, insbesondere giftigen,
ätzenden, haut- oder schleimhautreizenden Stoffen
oder Zubereitungen ausgesetzt sind; solche Stoffe
oder Zubereitungen, soweit sie die vorstehenden
Eigenschaften besitzen, sind
1. Aluminiumstaub;
2. Arsenverbindungen;
3. Blei, seine Legierungen oder Verbindungen;
4. Chrom oder seine Verbindungen;
5. Kadmium oder seine Verbindungen;
6. Mangan oder seine Verbindungen;
7. Metallstaub bei der Herstellung von Hartmetallen;
8. Quecksilber oder seine Verbindungen;
9. Phosphor oder seine Verbindungen;
10. quarz-, asbest- oder talkumhältige Staube;
11. Fluorwasserstoff oder sonstige Fluorverbindungen;
12. Schwefelkohlenstoff;
13. Benzol;
14. Toluol oder Xylole;
15. Nitro- und Aminoverbindungen des Benzols
oder seiner Homologen und deren
Abkömmlinge;
16. Tetrachlorkohlenstoff, Tetrachloräthan oder
Pentachloräthan;
17. Methylchlorid, Chloroform, Vinylchlorid,
Trichloräthylen, Perchloräthylen oder
Chlorbenzole;
18. Cyanverbindungen;
19. Dimethylformamid;
20. Nitroglykol oder Nitroglyzerin;
21. Methanol;
22. organische Peroxide;
23. Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel;
24. n-Hexan sowie
25. Stoffe, die Hautkrebs oder zur Krebsbildung
neigende Hautveränderungen verursachen
können.
(2) Jugendliche, die in einem Lehr- oder gesetzlich
anerkannten Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen
nach Vollendung der ersten Hälfe desselben,
jedoch nicht vor Vollendung des 16. Lebensjahres,
zu Arbeiten, die nach Abs. 1 verboten sind, unter
Aufsicht dann herangezogen werden, wenn auf
Grund einer Untersuchung durch einen nach § 8
Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr.
234/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 144/1974 ermächtigten Arzt, in Betrieben,
die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen,
durch einen Arzt im Sinne des § 326 a Abs. 1 der
Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr.
114/1959, in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 185/1969 die Eignung festgestellt wird.
(3) Abs. 2 gilt nicht hinsichtlich der Beschäftigung
weiblicher Jugendlicher mit oder bei Arbeiten,
bei denen die dabei Beschäftigten der Einwirkung
von
1. Blei, seinen Legierungen oder Verbindungen,
2. Benzol,
3. Nitro- und Aminoverbindungen des Benzols
oder seiner Homologen und deren Abkömmlinge,
4. Tetrachlorkohlenstoff,
5. Tetrachloräthan oder
6. Schwefelkohlenstoff
in einem Maße ausgesetzt sind, daß besondere ärztliche
Untersuchungen der Arbeitnehmer nach der
Verordnung über die gesundheitliche Eignung von
Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten, BGBl.
Nr. 39/1974, vorzunehmen sind.
(4) Die Ausnahme nach Abs. 2 gilt hinsichtlich
Abs. 1 Z 13 und Z 16 nur für Zubereitungen, die
weniger als 1 Volumsprozent der angeführten
Stoffe enthalten.
(5) Abs. 1 gilt nicht, wenn die dort angeführten
Stoffe oder Zubereitungen so erzeugt, be- oder verarbeitet,
verwendet oder gelagert werden, daß ein
Entweichen derselben in den Arbeitsraum während
des normalen Arbeitsvorganges nicht möglich ist,
ferner, wenn diese Stoffe oder Zubereitungen nur
in so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen
können, daß nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen
eine Schädigung der Gesundheit nicht zu
erwarten ist.
Arbeiten mit explosionsgefährlichen, brandfördernden
(oxidierenden) sowie leicht entzündlichen Stoffen
oder Zubereitungen
§ 5. (1) Arbeiten nach § 2 Abs. 2 sind, unbeschadet
einer allfälligen bescheidmäßigen Verfügung
gemäß § 10 Abs. 1 dieser Verordnung, ferner
1. Arbeiten bei der Erzeugung, Lagerung, beim
Transport oder bei der Verwendung von
Schieß-, Spreng- oder Zündmitteln einschließlich
Sprengarbeiten jeder Art und der
dazugehörigen Hilfsarbeiten; dies gilt nicht
bei Arbeiten für Jugendliche ab Beginn des
dritten Lehr- oder Ausbildungsjahres unter
Aufsicht, wenn diese Arbeiten der Ausbildung
im Bergbau an Betriebsstellen dienen, die
eigens zu Ausbildungszwecken eingerichtet
sind;
2. Arbeiten bei der Erzeugung, Lagerung, beim
Transport oder bei der Verwendung von
pyrotechnischen Gegenständen, von losen
pyrotechnischen Sätzen und von für das Böllerschießen
bestimmten Schießbedarf;
3. Arbeiten bei der Erzeugung und Abfüllung
von Metallen oder Metallegierungen in Pulverform,
die mit Luft ein explosionsfähiges
Gemisch bilden können;
4. das Bedienen von Anlagen für die Lagerung
explosionsgefährlicher, brandfördernder (oxidierender)
sowie leicht entzündlicher Stoffe
oder Zubereitungen sowie das Bedienen von
Tankwagen, Eisenbahnkesselwagen, Tankschiffen,
Tankbooten, Tankcontainern oder
anderen Fahrzeugen, die dem Transport solcher
Güter dienen;
5. die Abgabe von Treibstoffen jeglicher Art.
(2) Abs. 1 Z 2 gilt nicht für die Bereitstellung für
den Verkauf, den Transport und die Verwendung
von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse I,
gemäß §§ 2 und 3 des Pyrotechnikgesetzes, BGBl.
Nr. 282/1974.
Sonstige gesundheitsgefährdende Einwirkungen
§ 6. (1) Arbeiten nach § 2 Abs. 2 sind, unbeschadet
einer allfälligen bescheidmäßigen Verfügung
gemäß § 10 Abs. 1 dieser Verordnung, auch Arbeiten
unter Einwirkung von
1. gesundheitsgefährdenden mechanischen
Schwingungen, hervorgerufen durch
a) Schrämm-, Abbruch-, Aufbruchhämmer
u. dgl.,
b) Kettensägen,
c) Meißelwerkzeuge, insbesondere Meißelhämmer,
d) Explosionsverdichter (-Stampfer),
e) Pneumatische Verdichter (-Stampfer),
f) Gußputzhandschleifmaschinen,
g) Nagelgeräte,
h) Niethämmer sowie
i) Schlagschrauber;
2. Laserstrahlen; erlaubt sind Arbeiten in Laserbereichen,
sofern Lasersysteme mit so geringer
Leistungs- bzw. Energiedichte verwendet
werden, daß nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen
eine Gesundheitsschädigung nicht zu
befürchten ist oder Lasersysteme verwendet
werden, bei welchen ein unbeabsichtigtes
Hineinsehen in den Laserstrahl unmöglich ist
und auch keine Gefährdung durch reflektiertes
Laserlicht besteht;
3. ionisierenden Strahlen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 227/1969.
(2) Arbeiten mit den unter Abs. 1 Z 1 lit. g bis i
genannten Geräten sind dann gestattet, wenn sie
nur kurzzeitig im Rahmen der Beschäftigung anfallen.
(3) Jugendliche, die in einem Lehr- oder gesetzlich
anerkannten Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen
unter Aufsicht nach Vollendung des zweiten
Lehr- oder Ausbildungsjahres zu Arbeiten, die nach
Abs. 1 Z 1 lit. a bis f und Z 2 verboten sind, herangezogen
werden, wenn auf Grund einer Eignungsuntersuchung
durch einen nach § 8 Abs. 4 des
Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
144/1974 ermächtigten Arzt, in Betrieben, die der
bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, durch einen
Arzt im Sinne des § 326 a Abs. 1 der Allgemeinen
Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, in der
Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 185/1969 die
Eignung festgestellt wird und diese Arbeiten in den
Ausbildungsvorschriften vorgesehen sind.
(4) Zu Arbeiten nach Abs. 1 Z 1 lit. a bis f dürfen
Jugendliche unter Berücksichtigung des Abs. 3 nur
dann herangezogen werden, wenn diese Tätigkeit
50 % der gesetzlich zulässigen Tages- bzw.
Wochenarbeitszeit nicht überschreitet und die
Übertragung mechanischer Schwingungen auf den
Körper soweit als möglich verhindert wird.
Arbeiten unter besonderer physischer Belastung
§ 7. (1) Arbeiten nach § 2 Abs. 2 sind, unbeschadet
einer allfälligen bescheidmäßigen Verfügung
gemäß § 10 Abs. 1 dieser Verordnung, ferner
1. das Heben, Tragen, Schieben, Wenden oder
sonstige Befördern von Lasten mit oder ohne
Hilfsmittel, soweit damit eine für Jugendliche
unzuträgliche Beanspruchung des Organismus
verbunden ist;
2. Arbeiten, bei denen der Organismus durch
Hitze besonders belastet ist;
3. Arbeiten in Räumen, in denen der Luftdruck
den äußeren Luftdruck um mindestens 0,1 bar
übersteigt;
4. Arbeiten in Räumen mit Temperaturen unter
—10° Celsius; erlaubt sind Arbeiten in Räumen
mit Temperaturen unter —10° bis —25°
Celsius, wenn diese Tätigkeiten 25% der
gesetzlich zulässigen Tages- bzw. Wochenarbeitszeit
nicht überschreiten;
5. Taucherarbeiten aller Art, einschließlich der
Arbeiten in Tauchergruppen sowie
6. Tätigkeiten, bei denen Atemschutzgeräte
getragen werden müssen.
(2) Bei der Beurteilung von Arbeiten nach Abs. 1
Z 1 sind die für die Beanspruchung maßgebenden
Faktoren zu berücksichtigen, wie vor allem das
Gewicht, die Art und die Form der Last, der Beförderungsweg
und die -geschwindigkeit, die Dauer
der Arbeiten und deren Häufigkeit sowie die Leistungsfähigkeit
des Jugendlichen.
(3) Eine Hitzeeinwirkung nach Abs. 1 Z 2 liegt
bei einer durch den Arbeitsvorgang verursachten
Lufttemperatur von 30° C bei 50% relativer Luftfeuchtigkeit
am Arbeitsplatz sowie bei anderen,
wirkungsgleichen oder ungünstigeren raumklimatischen
Verhältnissen vor, sofern die Hitzeeinwirkung
regelmäßig mindestens während der halben
normalen täglichen Arbeitszeit gegeben ist.
Arbeiten an oder mit Betriebseinrichtungen, sonstigen
mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln
§ 8. (1) Arbeiten nach § 2 Abs. 2 sind, unbeschadet
einer allfälligen bescheidmäßigen Verfügung
gemäß § 10 Abs. 1 dieser Verordnung, weiters
1. die Bedienung von motorisch betriebenen
Maschinen, an denen durch Werkzeuge,
durch rotierende, auf und ab oder hin und
her bewegte Teile sowie durch einlaufende
Rollen, Walzen, Schnecken, Zahnräder oder
ähnliche Teile eine besondere Gefahr von
Verletzungen gegeben ist. Solche Maschinen
sind insbesondere
a) Sägen für die Bearbeitung von Stoffen
aller Art, wie Kreissägen, Bandsägen,
Kettensägen oder Gattersägen; ausgenommen
sind Bügelsägen und Fuchsschwanzsägen
sowie Bandsägen für die
Metallbearbeitung;
b) Hobelmaschinen mit rotierenden Messerwellen
für die Bearbeitung von Stoffen
aller Art; ausgenommen sind Dicktenhobelmaschinen;
c) Fräsmaschinen für die Bearbeitung von
Stoffen aller Art; ausgenommen sind
feststehende Fräsmaschinen zur Metallbearbeitung
und Drehmaschinen;
d) Schneidemaschinen für die Bearbeitung
von Stoffen aller Art, wie Papierschneidemaschinen
oder Kreismessermaschinen;
ausgenommen sind Brot- und
Wurstschneidemaschinen;
e) Stanzen;
f) Pressen;
g) Entschwartungsmaschinen;
h) Zerkleinerungsmaschinen aller Art, wie
Fleischwölfe, Mühlen, Steinbrechmaschinen,
Hack- und Spaltmaschinen sowie
Kollergänge;
i) Knetmaschinen;
j) Mischmaschinen und Rührwerke;
k) Holzschälmaschinen;
l) Furnierschneide-, Furnierschäl- oder
Furniermessermaschinen;
m) handgeführte Bohrmaschinen mit
Zusatzgeräten, sofern damit die Funktion
einer unter Z 1 fallenden Maschine
erreicht wird; ausgenommen sind Ständerbohrmaschinen
und Spindelschleifmaschinen;
n) handgeführte Trennmaschinen und Winkelschleifer;
o) Bandschleifmaschinen;
2. a) die Bedienung von Bau- und Bauhilfsmaschinen,
soweit es sich nicht um leichte
und ungefährliche Arbeiten handelt;
b) das Aufziehen von Lasten unter Verwendung
von Klobenrädern;
3. das Führen von Bauaufzügen;
4. die Bedienung von Bolzensetzgeräten;
5. das Einschießen von Waffen;
6. die Bedienung von bühnentechnischen Einrichtungen;
7. Wartungs- und Montagearbeiten an Aufzügen
aller Art;
8. Arbeiten an Rotationsdruckmaschinen;
9. die Bedienung von Mähdreschern und Vollerntemaschinen
und das Einlegen in Dreschmaschinen,
wenn das Berühren der Trommel
oder ein Absturz auf diese nicht ausgeschlossen
sind;
10. das Führen von motorisch betriebenen Flurförderzeugen;
11. die Bedienung von Hebebühnen; ausgenommen
stationäre hydraulische Hebebühnen;
12. die Bedienung von Dampfkesseln und
Dampfgefäßen; ausgenommen sind die
Bedienung von Niederdruck- und Zwergkesseln;
13. Arbeiten unter Spannung an Anlagen, einschließlich
Rundfunk-, Sende- und Empfangsanlagen,
die elektrische Betriebsspannungen
über 42 Volt Wechselspannung bzw.
65 Volt Gleichspannung gegen Erde aufweisen
sowie die Bedienung von elektrischen
Energieversorgungs- und -verteilungsanlagen;
ausgenommen ist das Messen elektrischer
Größen, wenn die Anlage mit einem
Überlastungsschutz gegen mehr als 20 Milliampere
gegen Erde gesichert ist;
14. die Bedienung von Azetylenentwicklern;
15. Arbeiten an laufenden Transmissionen;
16. die Bedienung von Schlachtschußapparaten
und Betäubungszangen;
17. bei der Ledererzeugung die Bedienung von
Enthaarungsmaschinen, Entfleischungsmaschinen,
Spaltmaschinen und Stollmaschinen;
18. a) bei der Textilerzeugung die Bedienung
von Wölfen, Öffnungs-, Schlag-, Reiß-,
Putzwollstreck-, Rauh- und Schermaschinen
oder offenen Krempeln und von
Karden;
b) die Bedienung von Stofflegemaschinen,
Rouleauxdruckmaschinen und Färbeapparaten;
19. die Bedienung von Anklopfmaschinen, Kappenpressen
und Sohlenformpressen.
(2) Die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen
nach Abs. 1 gelten nicht, wenn durch geeignete
Maßnahmen die an den Betriebseinrichtungen,
sonstigen mechanischen Einrichtungen und
Betriebsmitteln bestehenden typischen Unfallgefahren
beseitigt sind.
(3) Jugendliche, die in einem Lehr- oder gesetzlich
anerkannten Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen
unter Aufsicht mit folgenden Arbeiten an oder
mit Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen
Einrichtungen und Betriebsmitteln, die nach Abs. 1
verboten sind, beschäftigt werden, wenn dies in den
Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist
a) Arbeiten nach Abs. 1 Z 1 lit. i und j sowie
Arbeiten mit Stichsägen nach Vollendung des
ersten Lehr- oder Ausbildungsjahres,
b) Arbeiten nach Abs. 1 Z 1 lit. a (ausgenommen
Stichsägen), b, c, g, m, n, o, Z 8, 13, 14, 16,
17, 18 lit. b und 19 nach Vollendung der
ersten Hälfte der vorgeschriebenen Lehr- oder
Ausbildungszeit, nicht jedoch vor Vollendung
des 16. Lebensjahres,
c) Arbeiten nach Abs. 1 Z 1 lit. e und f nur
zum Einstellen, Justieren und Erproben von
Werkzeugen sowie nach Z 1 lit. 1 und Z 5
nach Vollendung des zweiten Lehr- oder
Ausbildungsjahres.
(4) Jugendliche dürfen nach Vollendung des 17.
Lebensjahres bei Arbeiten an oder mit Betriebseinrichtungen,
sonstigen mechanischen Einrichtungen
und Betriebsmitteln, die nach Abs. 1 Z 2, 6, 7, 8, 9,
11, 17, 18 lit. b und 19 verboten sind, beschäftigt
werden.
(5) Die Wartung der im Abs. 1 genannten
Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen
Einrichtungen und Betriebsmitteln, bei denen
Schutzvorrichtungen zum Zwecke der Wartung
entfernt werden müssen, ist nur Jugendlichen, die
in einem Lehr- oder gesetzlich anerkannten Ausbildungsverhältnis
stehen, nach Vollendung der ersten
Hälfte desselben, nicht jedoch vor Vollendung des
16. Lebensjahres, unter Aufsicht erlaubt.
Sonstige Arbeiten
§ 9. Arbeiten nach § 2 sind, unbeschadet der §§ 4
bis 8 und einer allfälligen bescheidmäßigen Verfügung
gemäß § 10 Abs. 1 dieser Verordnung,
schließlich
1. Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten
und von Betriebsfeuerwehren;
2. Arbeiten im Bergbau unter Tag sowie Förderarbeiten
für weibliche Jugendliche;
erlaubt sind Arbeiten unter Tag für männliche
Jugendliche nach Vollendung des 17.
Lebensjahres sowie Arbeiten, die der Ausbildung
männlicher Jugendlicher an Betriebsstellen
dienen, die eigens zu Ausbildungszwecken
eingerichtet sind, einschließlich des
Vermittelns der Kenntnis des Lenkens einschlägiger
Fahrzeuge, die eine Fahrgeschwindigkeit
von 25 km/h nicht überschreiten
können, auf Fahrstrecken, die für den
übrigen Verkehr gesperrt sind;
3. Arbeiten bei der Abraumbeseitigung und bei
der Materialgewinnung in Steinbrüchen,
Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben, beim
Sortieren und Verladen des Materials auf
Bruch- und Grubensohlen sowie bei der
Materialgewinnung aus Flußbetten für
Jugendliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahr;
erlaubt sind leichte Nachputzarbeiten
auf abgeräumten Flächen und auf Halden
mit Ausnahme der Böschungen;
4. Arbeiten beim Beschicken und Abnehmen an
Strangpressen und beim Anschlagen der
Massekuchen an Revolverpressen bei der
Ziegelerzeugung; erlaubt sind an Strangpressen
das Helfen beim Abnehmen durch Zureichen
der leeren Rähmchen oder Auflegeplatten,
das Regulieren des Wasserzuflusses, das
Einwerfen kleiner Tonabfallstücke sowie
ähnliche leichte Arbeiten;
5. das Kröseln, Arbeiten am Absprengrad sowie
das Anfangen und Mundblasen vor dem
Schmelzofen und Fertigblasen von Glasgegenständen
an Halb- oder Dreiviertelautomaten
bei der Bearbeitung oder Veredelung
von Glas oder Glaswaren, für Jugendliche
bis zum vollendeten 17. Lebensjahr;
6. Abbrucharbeiten im Hoch- und Tiefbau,
wenn an der Arbeitsstelle Absturzgefahr
oder eine Gefährdung durch ab- oder einstürzendes
Material besteht;
7. Arbeiten beim Aufstellen und Abtragen von
Gerüsten sowie bei der Instandhaltung von
aufgestellten Gerüsten aller Art; erlaubt ist
die Beschäftigung mit solchen Arbeiten bei
einfachen Bockgerüsten;
8. Arbeiten auf Gerüsten; erlaubt ist die
Beschäftigung von Jugendlichen auf Gerüstlagen
bis zu einer Höhe von 4 m, wenn die
Gerüste von den Jugendlichen im Rahmen
eines Lehr- oder gesetzlich anerkannten
Ausbildungsverhältnisses herzustellen sind;
erlaubt ist weiters die Beschäftigung von
Jugendlichen auf Gerüstlagen bis zu einer
Höhe von 20 m, sofern die Jugendlichen in
einem Lehr- oder gesetzlich anerkannten
Ausbildungsverhältnis stehen, nach Vollendung
der ersten Hälfte desselben, jedoch
nicht vor Vollendung des 16. Lebensjahres,
unter Aufsicht;
9. Arbeiten in Stollen für Jugendliche bis zum
vollendeten 17. Lebensjahr;
10. Arbeiten an oder auf Dächern, bei denen
Absturzgefahr besteht und besondere
Schutzmaßnahmen dagegen nicht getroffen
werden können;
11. a) Arbeiten auf Bau- und Montagestellen,
wie Hochspannungsmasten oder Stahlbaukonstruktionen,
an denen Absturzgefahr
besteht und besondere Schutzmaßnahmen
dagegen nicht getroffen werden
können;
b) Arbeiten beim Verlegen oder Montieren
von schweren Fertigbauteilen;
12. Arbeiten im Eisenbahnbetrieb; die selbständige,
eigenverantwortliche Beschäftigung bei
Eisenbahnen und deren Anlagen im Sinne
des Eisenbahngesetzes, BGBl. Nr. 60/1957,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 305/1976, und sonstigen Bahnen,
wie Materialbahnen, Materialseilbahnen
oder Feldbahnen, und deren Anlagen;
erlaubt ist die Beschäftigung von Jugendlichen,
sofern sie in Ausübung ihrer Tätigkeit
den durch den Eisenbahnbetrieb bedingten
besonderen Gefahren nicht unmittelbar ausgesetzt
sind, weiters die Beschäftigung von
Jugendlichen, wenn sie in einem Lehr- oder
sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen,
unter Aufsicht;
13. die Bedienung von Schleppliften; erlaubt ist
das Zureichen von Bügeln im stündlichen
Wechsel ab Vollendung des 16. Lebensjahres;
14. a) das Führen von Lokomotiven, Triebfahrzeugen,
Kranen und Baggern;
b) das Lenken von Kraftfahrzeugen auf
dem Betriebsgelände; erlaubt ist das Lenken
von Kraftfahrzeugen, für die der
Jugendliche eine Lenkerberechtigung auf
Grund kraftfahrrechtlicher Vorschriften
besitzt;
15. die Beschäftigung als Angehöriger des
Mannschaftsstandes von Schiffen, schwimmenden
Geräten oder Flößen; erlaubt ist die
Beschäftigung Jugendlicher, die in einem
Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis
stehen;
16. die Bedienung und Wartung von Trockenanlagen
für Farben, Lacke und Kleber; erlaubt
ist die Bedienung von Trockenanlagen für
wasserlösliche Lacke und Farben;
17. Spritz- und Tauchlackierarbeiten, Arbeiten
beim elektrostatischen Pulverbeschichten
und Spritzlackieren, die Bedienung der
dazugehörigen Sinteröfen oder Sinteranlagen,
das Einbringen in Sinteröfen oder Sinteranlagen,
das Aufnehmen und Ablegen von
den Austragsketten und das händische Ausräumen
für Jugendliche bis zum vollendeten
17. Lebensjahr; erlaubt ist die Beschäftigung
von Jugendlichen, die in einem Lehr- oder
gesetzlich anerkannten Ausbildungsverhältnis
stehen, nach Vollendung der ersten
Hälfte desselben, jedoch nicht vor Vollendung
des 16. Lebensjahres, unter Aufsicht;
18. Arbeiten in und an Hochöfen, in Stahlwerken,
in Metallhütten, in Walz-, Preß- und
Hammerwerken oder ähnlichen Betrieben
für Metalle, bei denen die Metalle nicht kalt
verarbeitet werden; erlaubt ist die Beschäftigung
Jugendlicher, wenn sie in einem Lehr- oder
gesetzlich anerkannten Ausbildungsverhältnis
stehen, nach Vollendung des ersten
Lehr- oder Ausbildungsjahres, unter Aufsicht
sowie die Beschäftigung Jugendlicher nach
vollendetem 17. Lebensjahr, wenn durch
ärztliche Untersuchung ihre Eignung zu diesen
Arbeiten festgestellt worden ist, unter
Aufsicht;
19. das Abfangen und der Transport flüssigen
Metalls beim Metallgießen für Jugendliche
bis zum vollendeten 17. Lebensjahr; erlaubt
ist das Abfangen und der Transport von
Schmelze in Zinngießereien bis zu einem
Gewicht von 2 kg;
20. Arbeiten in Räumen, in denen Rohzink oder
Zinkschaum abdestilliert wird;
21. Schweiß- und Schneidearbeiten unter
erschwerten Arbeitsbedingungen; erschwerte
Arbeitsbedingungen liegen insbesondere vor,
wenn Arbeiten in engen Räumen oder Behältern
oder an beengten Arbeitsplätzen durchzuführen
sind oder ungünstige raumklimatische
Verhältnisse vorliegen; erlaubt ist die
Beschäftigung Jugendlicher, die in einem
Lehr- oder gesetzlich anerkannten Ausbildungsverhältnis
stehen, nach Vollendung der
ersten Hälfte desselben jedoch nicht vor
Vollendung des 16. Lebensjahres, unter Aufsicht;
22. Arbeiten an Metall-Brennanlagen; erlaubt ist
die Beschäftigung von Jugendlichen, wenn
sie in einem Lehr- oder gesetzlich anerkannten
Ausbildungsverhältnis stehen, nach Vollendung
der ersten Hälfte desselben, jedoch
nicht vor Vollendung des 16. Lebensjahres,
unter Aufsicht;
23. Arbeiten, bei denen eine arbeitsspezifische
Infektionsgefahr besteht, soweit es sich um
Tätigkeiten handelt, die nicht im Bundesgesetz
betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes,
der medizinisch-technischen
Dienste und der Sanitätshilfsdienste,
BGBl. Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 426/1975, geregelt
sind;
24. a) Arbeiten in Betrieben, in denen Milzbrandgefahr
besteht, insbesondere beim
Umgang mit nicht desinfizierten Rohhäuten
oder -feilen, bei der Ausführung
der Desinfektion, beim Bleichen der
Rohstoffe, beim Gerben von Häuten und
Fellen, bei der industriellen Entfettung
von Wolle, bei der industriellen Entfettung
und beim Dörren von Knochen,
Hörnern und Klauen;
b) Arbeiten bei der Tierkörperverwertung;
25. Arbeiten in Kokereien, die mit der Kokserzeugung
direkt in Zusammenhang stehen;
erlaubt ist die Beschäftigung männlicher
Jugendlicher nach vollendetem 17. Lebensjahr,
wenn durch ärztliche Untersuchung
ihre Eignung zu diesen Arbeiten festgestellt
worden ist;
26. das Feilbieten im Umherziehen im Sinne des
§ 53 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973;
27. die Beschäftigung von Jugendlichen an Verkaufsstellen
vor Geschäften im Freien;
28. Arbeiten beim gewerbsmäßigen Vertrieb und
bei der Verteilung von Druckerzeugnissen
auf der Straße und an öffentlichen Orten;
29. Masseurarbeiten am menschlichen Körper;
erlaubt ist die Beschäftigung Jugendlicher
nach vollendetem 17. Lebensjahr;
30. die Beschäftigung als Beifahrer von Kraftfahrzeugen.
Abweichungen und weitergehende Maßnahmen
§ 10. (1) Das Arbeitsinspektorat oder die sonst
zuständige Behörde kann mit Bescheid Abweichungen
von einem Verbot nach den §§ 3 bis 9 zulassen,
insoweit hiedurch Belange des Schutzes von
Gesundheit und Sittlichkeit Jugendlicher nicht
beeinträchtigt werden.
(2) Das Arbeitsinspektorat oder die sonst zuständige
Behörde hat über die Verbote nach den §§ 3
bis 9 hinaus die Beschäftigung Jugendlicher mit
Arbeiten, die für die Jugendlichen mit besonderen
Gefahren für Gesundheit und Sittlichkeit verbunden
sind, zu untersagen oder von Bedingungen
abhängig zu machen.
(3) Das Arbeitsinspektorat oder die sonst zuständige
Behörde haben vor Bewilligung von Ausnahmen
die Jugendschutzstelle der zuständigen Arbeiterkammer
und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung
der Arbeitgeber zu hören.
Auflegen der Verordnung und der Verfügungen
§ 11. Der Arbeitgeber hat einen Abdruck dieser
Verordnung sowie eine Abschrift der Bescheide des
Arbeitsinspektorates oder der sonst zuständigen
Behörde, soweit diese den Gegenstand dieser Verordnung
betreffen, im Betrieb an geeigneter, für
alle Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.
Behördenzuständigkeit
§ 12. Die Aufgaben und Befugnisse, die nach den
Vorschriften dieser Verordnung den Arbeitsinspecktoraten
zukommen, haben in Betrieben, die vom
Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion nach dem
Arbeitsinspektionsgesetz 1974, BGBl. Nr. 143, ausgenommen
sind, die zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes
sonst berufenen Behörden auszuüben.
Strafbestimmungen
§ 13. Übertretungen dieser Verordnung sind
nach Maßgabe des § 30 des Bundesgesetzes über
die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen
zu ahnden.
Inkrafttreten
§ 14. (1) Diese Verordnung tritt grundsätzlich
mit 1. Jänner 1982 in Kraft.
(2) Hinsichtlich der Jugendlichen, die zu diesem
Zeitpunkt in einem Lehr- oder gesetzlich anerkannten
Ausbildungsverhältnis stehen, tritt diese Verordnung
mit dem Zeitpunkt des Abschlusses des
Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses in Kraft.