Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
527_1981 AT

527. Verordnung: Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 527. Verordnung: Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche

Auf Grund der §§ 23 Abs. 1 und 2 und 25 Abs. 3

des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von

Kindern und Jugendlichen, BGBl. Nr. 146/1948, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.

331/1973 wird vom Bundesminister für soziale

Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie, soweit es

sich um Betriebe handelt, die dem Verkehrs-

Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 99/1952, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr.

234/1972 und BGBl. Nr. 174/1981 unterliegen, im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr

und, soweit es sich um Betriebe handelt, die der

bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, vom Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale

Verwaltung verordnet

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für alle Jugendlichen,

die unter den Geltungsbereich des § 1 des

Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern

und Jugendlichen, BGBl. Nr. 146/1948,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.

110/1979, fallen.

(2) Für weibliche Jugendliche, die den Bestimmungen

des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr.

221, unterliegen, gelten die Beschäftigungsverbote

und -beschränkungen nur insoweit, als sie über jene

des Mutterschutzgesetzes hinausgehen.

Verbot oder Beschränkung der Beschäftigung von

Jugendlichen

§ 2. (1) Jugendliche dürfen mit oder bei Arbeiten,

die im Hinblick auf ihre Konstitution und Körperkräfte

oder infolge der Art der Arbeit mit besonderen

Gefahren für die Gesundheit oder Sittlichkeit

verbunden sind nicht oder nur unter bestimmten

Bedingungen beschäftigt werden.

(2) Jugendliche dürfen in den im § 3 genannten

Betrieben und mit den oder bei den in den §§ 4 bis

9 angeführten Arbeiten nicht beschäftigt werden,

sofern nicht anderes bestimmt wird. Wenn Arbeiten

unter Aufsicht erlaubt werden, ist unter Aufsicht

die Überwachung durch eine geeignete fachkundige

Person, die jederzeit unverzüglich zum Eingreifen

bereitstehen muß, zu verstehen.

(3) Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat,

ob auf die im § 3 genannten Betriebe

oder die in den §§ 4 bis 9 angeführten Arbeiten

Abs. 2 anzuwenden ist.

(4) Für Jugendliche, die ein Lehr- oder gesetzlich

anerkanntes Ausbildungsverhältnis erfolgreich

abgeschlossen haben, gelten die Beschäftigungsverbote

und -beschränkungen nicht für jene Maschinen

und Arbeiten, die einen Teil der Lehre oder

Ausbildung ausgemacht haben.

VERBOTENE BETRIEBE

§ 3. Die Beschäftigung Jugendlicher in

1. Varietes,

2. Kabaretts,

3. Bars,

4. Sexshops und ähnlichen Betrieben,

5. Tanzlokalen, Diskotheken und ähnlichen

Betrieben,

6. Lichtspieltheatern oder bei

7. Zirkusdarbietungen

ist verboten, wenn eine besondere Gefahr für die

Gesundheit oder die Sittlichkeit der Jugendlichen

besteht und mit Bescheid des Arbeitsinspektorates

gemäß § 10 Abs. 1 dieser Verordnung nichts anderes

bestimmt wird.

VERBOTENE ARBEITEN

Einwirkung von gesundheitsgefährdenden, insbesondere

giftigen, ätzenden, haut- oder schleimhautreizenden

Stoffen oder Zubereitungen

§ 4. (1) Arbeiten nach § 2 Abs. 2 sind, unbeschadet

einer allfälligen bescheidmäßigen Verfügung

gemäß § 10 Abs. 1 dieser Verordnung, solche, bei

denen die Jugendlichen der Einwirkung von

gesundheitsgefährdenden, insbesondere giftigen,

ätzenden, haut- oder schleimhautreizenden Stoffen

oder Zubereitungen ausgesetzt sind; solche Stoffe

oder Zubereitungen, soweit sie die vorstehenden

Eigenschaften besitzen, sind

1. Aluminiumstaub;

2. Arsenverbindungen;

3. Blei, seine Legierungen oder Verbindungen;

4. Chrom oder seine Verbindungen;

5. Kadmium oder seine Verbindungen;

6. Mangan oder seine Verbindungen;

7. Metallstaub bei der Herstellung von Hartmetallen;

8. Quecksilber oder seine Verbindungen;

9. Phosphor oder seine Verbindungen;

10. quarz-, asbest- oder talkumhältige Staube;

11. Fluorwasserstoff oder sonstige Fluorverbindungen;

12. Schwefelkohlenstoff;

13. Benzol;

14. Toluol oder Xylole;

15. Nitro- und Aminoverbindungen des Benzols

oder seiner Homologen und deren

Abkömmlinge;

16. Tetrachlorkohlenstoff, Tetrachloräthan oder

Pentachloräthan;

17. Methylchlorid, Chloroform, Vinylchlorid,

Trichloräthylen, Perchloräthylen oder

Chlorbenzole;

18. Cyanverbindungen;

19. Dimethylformamid;

20. Nitroglykol oder Nitroglyzerin;

21. Methanol;

22. organische Peroxide;

23. Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel;

24. n-Hexan sowie

25. Stoffe, die Hautkrebs oder zur Krebsbildung

neigende Hautveränderungen verursachen

können.

(2) Jugendliche, die in einem Lehr- oder gesetzlich

anerkannten Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen

nach Vollendung der ersten Hälfe desselben,

jedoch nicht vor Vollendung des 16. Lebensjahres,

zu Arbeiten, die nach Abs. 1 verboten sind, unter

Aufsicht dann herangezogen werden, wenn auf

Grund einer Untersuchung durch einen nach § 8

Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr.

234/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 144/1974 ermächtigten Arzt, in Betrieben,

die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen,

durch einen Arzt im Sinne des § 326 a Abs. 1 der

Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr.

114/1959, in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 185/1969 die Eignung festgestellt wird.

(3) Abs. 2 gilt nicht hinsichtlich der Beschäftigung

weiblicher Jugendlicher mit oder bei Arbeiten,

bei denen die dabei Beschäftigten der Einwirkung

von

1. Blei, seinen Legierungen oder Verbindungen,

2. Benzol,

3. Nitro- und Aminoverbindungen des Benzols

oder seiner Homologen und deren Abkömmlinge,

4. Tetrachlorkohlenstoff,

5. Tetrachloräthan oder

6. Schwefelkohlenstoff

in einem Maße ausgesetzt sind, daß besondere ärztliche

Untersuchungen der Arbeitnehmer nach der

Verordnung über die gesundheitliche Eignung von

Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten, BGBl.

Nr. 39/1974, vorzunehmen sind.

(4) Die Ausnahme nach Abs. 2 gilt hinsichtlich

Abs. 1 Z 13 und Z 16 nur für Zubereitungen, die

weniger als 1 Volumsprozent der angeführten

Stoffe enthalten.

(5) Abs. 1 gilt nicht, wenn die dort angeführten

Stoffe oder Zubereitungen so erzeugt, be- oder verarbeitet,

verwendet oder gelagert werden, daß ein

Entweichen derselben in den Arbeitsraum während

des normalen Arbeitsvorganges nicht möglich ist,

ferner, wenn diese Stoffe oder Zubereitungen nur

in so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen

können, daß nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen

eine Schädigung der Gesundheit nicht zu

erwarten ist.

Arbeiten mit explosionsgefährlichen, brandfördernden

(oxidierenden) sowie leicht entzündlichen Stoffen

oder Zubereitungen

§ 5. (1) Arbeiten nach § 2 Abs. 2 sind, unbeschadet

einer allfälligen bescheidmäßigen Verfügung

gemäß § 10 Abs. 1 dieser Verordnung, ferner

1. Arbeiten bei der Erzeugung, Lagerung, beim

Transport oder bei der Verwendung von

Schieß-, Spreng- oder Zündmitteln einschließlich

Sprengarbeiten jeder Art und der

dazugehörigen Hilfsarbeiten; dies gilt nicht

bei Arbeiten für Jugendliche ab Beginn des

dritten Lehr- oder Ausbildungsjahres unter

Aufsicht, wenn diese Arbeiten der Ausbildung

im Bergbau an Betriebsstellen dienen, die

eigens zu Ausbildungszwecken eingerichtet

sind;

2. Arbeiten bei der Erzeugung, Lagerung, beim

Transport oder bei der Verwendung von

pyrotechnischen Gegenständen, von losen

pyrotechnischen Sätzen und von für das Böllerschießen

bestimmten Schießbedarf;

3. Arbeiten bei der Erzeugung und Abfüllung

von Metallen oder Metallegierungen in Pulverform,

die mit Luft ein explosionsfähiges

Gemisch bilden können;

4. das Bedienen von Anlagen für die Lagerung

explosionsgefährlicher, brandfördernder (oxidierender)

sowie leicht entzündlicher Stoffe

oder Zubereitungen sowie das Bedienen von

Tankwagen, Eisenbahnkesselwagen, Tankschiffen,

Tankbooten, Tankcontainern oder

anderen Fahrzeugen, die dem Transport solcher

Güter dienen;

5. die Abgabe von Treibstoffen jeglicher Art.

(2) Abs. 1 Z 2 gilt nicht für die Bereitstellung für

den Verkauf, den Transport und die Verwendung

von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse I,

gemäß §§ 2 und 3 des Pyrotechnikgesetzes, BGBl.

Nr. 282/1974.

Sonstige gesundheitsgefährdende Einwirkungen

§ 6. (1) Arbeiten nach § 2 Abs. 2 sind, unbeschadet

einer allfälligen bescheidmäßigen Verfügung

gemäß § 10 Abs. 1 dieser Verordnung, auch Arbeiten

unter Einwirkung von

1. gesundheitsgefährdenden mechanischen

Schwingungen, hervorgerufen durch

a) Schrämm-, Abbruch-, Aufbruchhämmer

u. dgl.,

b) Kettensägen,

c) Meißelwerkzeuge, insbesondere Meißelhämmer,

d) Explosionsverdichter (-Stampfer),

e) Pneumatische Verdichter (-Stampfer),

f) Gußputzhandschleifmaschinen,

g) Nagelgeräte,

h) Niethämmer sowie

i) Schlagschrauber;

2. Laserstrahlen; erlaubt sind Arbeiten in Laserbereichen,

sofern Lasersysteme mit so geringer

Leistungs- bzw. Energiedichte verwendet

werden, daß nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen

eine Gesundheitsschädigung nicht zu

befürchten ist oder Lasersysteme verwendet

werden, bei welchen ein unbeabsichtigtes

Hineinsehen in den Laserstrahl unmöglich ist

und auch keine Gefährdung durch reflektiertes

Laserlicht besteht;

3. ionisierenden Strahlen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 227/1969.

(2) Arbeiten mit den unter Abs. 1 Z 1 lit. g bis i

genannten Geräten sind dann gestattet, wenn sie

nur kurzzeitig im Rahmen der Beschäftigung anfallen.

(3) Jugendliche, die in einem Lehr- oder gesetzlich

anerkannten Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen

unter Aufsicht nach Vollendung des zweiten

Lehr- oder Ausbildungsjahres zu Arbeiten, die nach

Abs. 1 Z 1 lit. a bis f und Z 2 verboten sind, herangezogen

werden, wenn auf Grund einer Eignungsuntersuchung

durch einen nach § 8 Abs. 4 des

Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.

144/1974 ermächtigten Arzt, in Betrieben, die der

bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, durch einen

Arzt im Sinne des § 326 a Abs. 1 der Allgemeinen

Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, in der

Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 185/1969 die

Eignung festgestellt wird und diese Arbeiten in den

Ausbildungsvorschriften vorgesehen sind.

(4) Zu Arbeiten nach Abs. 1 Z 1 lit. a bis f dürfen

Jugendliche unter Berücksichtigung des Abs. 3 nur

dann herangezogen werden, wenn diese Tätigkeit

50 % der gesetzlich zulässigen Tages- bzw.

Wochenarbeitszeit nicht überschreitet und die

Übertragung mechanischer Schwingungen auf den

Körper soweit als möglich verhindert wird.

Arbeiten unter besonderer physischer Belastung

§ 7. (1) Arbeiten nach § 2 Abs. 2 sind, unbeschadet

einer allfälligen bescheidmäßigen Verfügung

gemäß § 10 Abs. 1 dieser Verordnung, ferner

1. das Heben, Tragen, Schieben, Wenden oder

sonstige Befördern von Lasten mit oder ohne

Hilfsmittel, soweit damit eine für Jugendliche

unzuträgliche Beanspruchung des Organismus

verbunden ist;

2. Arbeiten, bei denen der Organismus durch

Hitze besonders belastet ist;

3. Arbeiten in Räumen, in denen der Luftdruck

den äußeren Luftdruck um mindestens 0,1 bar

übersteigt;

4. Arbeiten in Räumen mit Temperaturen unter

—10° Celsius; erlaubt sind Arbeiten in Räumen

mit Temperaturen unter —10° bis —25°

Celsius, wenn diese Tätigkeiten 25% der

gesetzlich zulässigen Tages- bzw. Wochenarbeitszeit

nicht überschreiten;

5. Taucherarbeiten aller Art, einschließlich der

Arbeiten in Tauchergruppen sowie

6. Tätigkeiten, bei denen Atemschutzgeräte

getragen werden müssen.

(2) Bei der Beurteilung von Arbeiten nach Abs. 1

Z 1 sind die für die Beanspruchung maßgebenden

Faktoren zu berücksichtigen, wie vor allem das

Gewicht, die Art und die Form der Last, der Beförderungsweg

und die -geschwindigkeit, die Dauer

der Arbeiten und deren Häufigkeit sowie die Leistungsfähigkeit

des Jugendlichen.

(3) Eine Hitzeeinwirkung nach Abs. 1 Z 2 liegt

bei einer durch den Arbeitsvorgang verursachten

Lufttemperatur von 30° C bei 50% relativer Luftfeuchtigkeit

am Arbeitsplatz sowie bei anderen,

wirkungsgleichen oder ungünstigeren raumklimatischen

Verhältnissen vor, sofern die Hitzeeinwirkung

regelmäßig mindestens während der halben

normalen täglichen Arbeitszeit gegeben ist.

Arbeiten an oder mit Betriebseinrichtungen, sonstigen

mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln

§ 8. (1) Arbeiten nach § 2 Abs. 2 sind, unbeschadet

einer allfälligen bescheidmäßigen Verfügung

gemäß § 10 Abs. 1 dieser Verordnung, weiters

1. die Bedienung von motorisch betriebenen

Maschinen, an denen durch Werkzeuge,

durch rotierende, auf und ab oder hin und

her bewegte Teile sowie durch einlaufende

Rollen, Walzen, Schnecken, Zahnräder oder

ähnliche Teile eine besondere Gefahr von

Verletzungen gegeben ist. Solche Maschinen

sind insbesondere

a) Sägen für die Bearbeitung von Stoffen

aller Art, wie Kreissägen, Bandsägen,

Kettensägen oder Gattersägen; ausgenommen

sind Bügelsägen und Fuchsschwanzsägen

sowie Bandsägen für die

Metallbearbeitung;

b) Hobelmaschinen mit rotierenden Messerwellen

für die Bearbeitung von Stoffen

aller Art; ausgenommen sind Dicktenhobelmaschinen;

c) Fräsmaschinen für die Bearbeitung von

Stoffen aller Art; ausgenommen sind

feststehende Fräsmaschinen zur Metallbearbeitung

und Drehmaschinen;

d) Schneidemaschinen für die Bearbeitung

von Stoffen aller Art, wie Papierschneidemaschinen

oder Kreismessermaschinen;

ausgenommen sind Brot- und

Wurstschneidemaschinen;

e) Stanzen;

f) Pressen;

g) Entschwartungsmaschinen;

h) Zerkleinerungsmaschinen aller Art, wie

Fleischwölfe, Mühlen, Steinbrechmaschinen,

Hack- und Spaltmaschinen sowie

Kollergänge;

i) Knetmaschinen;

j) Mischmaschinen und Rührwerke;

k) Holzschälmaschinen;

l) Furnierschneide-, Furnierschäl- oder

Furniermessermaschinen;

m) handgeführte Bohrmaschinen mit

Zusatzgeräten, sofern damit die Funktion

einer unter Z 1 fallenden Maschine

erreicht wird; ausgenommen sind Ständerbohrmaschinen

und Spindelschleifmaschinen;

n) handgeführte Trennmaschinen und Winkelschleifer;

o) Bandschleifmaschinen;

2. a) die Bedienung von Bau- und Bauhilfsmaschinen,

soweit es sich nicht um leichte

und ungefährliche Arbeiten handelt;

b) das Aufziehen von Lasten unter Verwendung

von Klobenrädern;

3. das Führen von Bauaufzügen;

4. die Bedienung von Bolzensetzgeräten;

5. das Einschießen von Waffen;

6. die Bedienung von bühnentechnischen Einrichtungen;

7. Wartungs- und Montagearbeiten an Aufzügen

aller Art;

8. Arbeiten an Rotationsdruckmaschinen;

9. die Bedienung von Mähdreschern und Vollerntemaschinen

und das Einlegen in Dreschmaschinen,

wenn das Berühren der Trommel

oder ein Absturz auf diese nicht ausgeschlossen

sind;

10. das Führen von motorisch betriebenen Flurförderzeugen;

11. die Bedienung von Hebebühnen; ausgenommen

stationäre hydraulische Hebebühnen;

12. die Bedienung von Dampfkesseln und

Dampfgefäßen; ausgenommen sind die

Bedienung von Niederdruck- und Zwergkesseln;

13. Arbeiten unter Spannung an Anlagen, einschließlich

Rundfunk-, Sende- und Empfangsanlagen,

die elektrische Betriebsspannungen

über 42 Volt Wechselspannung bzw.

65 Volt Gleichspannung gegen Erde aufweisen

sowie die Bedienung von elektrischen

Energieversorgungs- und -verteilungsanlagen;

ausgenommen ist das Messen elektrischer

Größen, wenn die Anlage mit einem

Überlastungsschutz gegen mehr als 20 Milliampere

gegen Erde gesichert ist;

14. die Bedienung von Azetylenentwicklern;

15. Arbeiten an laufenden Transmissionen;

16. die Bedienung von Schlachtschußapparaten

und Betäubungszangen;

17. bei der Ledererzeugung die Bedienung von

Enthaarungsmaschinen, Entfleischungsmaschinen,

Spaltmaschinen und Stollmaschinen;

18. a) bei der Textilerzeugung die Bedienung

von Wölfen, Öffnungs-, Schlag-, Reiß-,

Putzwollstreck-, Rauh- und Schermaschinen

oder offenen Krempeln und von

Karden;

b) die Bedienung von Stofflegemaschinen,

Rouleauxdruckmaschinen und Färbeapparaten;

19. die Bedienung von Anklopfmaschinen, Kappenpressen

und Sohlenformpressen.

(2) Die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

nach Abs. 1 gelten nicht, wenn durch geeignete

Maßnahmen die an den Betriebseinrichtungen,

sonstigen mechanischen Einrichtungen und

Betriebsmitteln bestehenden typischen Unfallgefahren

beseitigt sind.

(3) Jugendliche, die in einem Lehr- oder gesetzlich

anerkannten Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen

unter Aufsicht mit folgenden Arbeiten an oder

mit Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen

Einrichtungen und Betriebsmitteln, die nach Abs. 1

verboten sind, beschäftigt werden, wenn dies in den

Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist

a) Arbeiten nach Abs. 1 Z 1 lit. i und j sowie

Arbeiten mit Stichsägen nach Vollendung des

ersten Lehr- oder Ausbildungsjahres,

b) Arbeiten nach Abs. 1 Z 1 lit. a (ausgenommen

Stichsägen), b, c, g, m, n, o, Z 8, 13, 14, 16,

17, 18 lit. b und 19 nach Vollendung der

ersten Hälfte der vorgeschriebenen Lehr- oder

Ausbildungszeit, nicht jedoch vor Vollendung

des 16. Lebensjahres,

c) Arbeiten nach Abs. 1 Z 1 lit. e und f nur

zum Einstellen, Justieren und Erproben von

Werkzeugen sowie nach Z 1 lit. 1 und Z 5

nach Vollendung des zweiten Lehr- oder

Ausbildungsjahres.

(4) Jugendliche dürfen nach Vollendung des 17.

Lebensjahres bei Arbeiten an oder mit Betriebseinrichtungen,

sonstigen mechanischen Einrichtungen

und Betriebsmitteln, die nach Abs. 1 Z 2, 6, 7, 8, 9,

11, 17, 18 lit. b und 19 verboten sind, beschäftigt

werden.

(5) Die Wartung der im Abs. 1 genannten

Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen

Einrichtungen und Betriebsmitteln, bei denen

Schutzvorrichtungen zum Zwecke der Wartung

entfernt werden müssen, ist nur Jugendlichen, die

in einem Lehr- oder gesetzlich anerkannten Ausbildungsverhältnis

stehen, nach Vollendung der ersten

Hälfte desselben, nicht jedoch vor Vollendung des

16. Lebensjahres, unter Aufsicht erlaubt.

Sonstige Arbeiten

§ 9. Arbeiten nach § 2 sind, unbeschadet der §§ 4

bis 8 und einer allfälligen bescheidmäßigen Verfügung

gemäß § 10 Abs. 1 dieser Verordnung,

schließlich

1. Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten

und von Betriebsfeuerwehren;

2. Arbeiten im Bergbau unter Tag sowie Förderarbeiten

für weibliche Jugendliche;

erlaubt sind Arbeiten unter Tag für männliche

Jugendliche nach Vollendung des 17.

Lebensjahres sowie Arbeiten, die der Ausbildung

männlicher Jugendlicher an Betriebsstellen

dienen, die eigens zu Ausbildungszwecken

eingerichtet sind, einschließlich des

Vermittelns der Kenntnis des Lenkens einschlägiger

Fahrzeuge, die eine Fahrgeschwindigkeit

von 25 km/h nicht überschreiten

können, auf Fahrstrecken, die für den

übrigen Verkehr gesperrt sind;

3. Arbeiten bei der Abraumbeseitigung und bei

der Materialgewinnung in Steinbrüchen,

Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben, beim

Sortieren und Verladen des Materials auf

Bruch- und Grubensohlen sowie bei der

Materialgewinnung aus Flußbetten für

Jugendliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahr;

erlaubt sind leichte Nachputzarbeiten

auf abgeräumten Flächen und auf Halden

mit Ausnahme der Böschungen;

4. Arbeiten beim Beschicken und Abnehmen an

Strangpressen und beim Anschlagen der

Massekuchen an Revolverpressen bei der

Ziegelerzeugung; erlaubt sind an Strangpressen

das Helfen beim Abnehmen durch Zureichen

der leeren Rähmchen oder Auflegeplatten,

das Regulieren des Wasserzuflusses, das

Einwerfen kleiner Tonabfallstücke sowie

ähnliche leichte Arbeiten;

5. das Kröseln, Arbeiten am Absprengrad sowie

das Anfangen und Mundblasen vor dem

Schmelzofen und Fertigblasen von Glasgegenständen

an Halb- oder Dreiviertelautomaten

bei der Bearbeitung oder Veredelung

von Glas oder Glaswaren, für Jugendliche

bis zum vollendeten 17. Lebensjahr;

6. Abbrucharbeiten im Hoch- und Tiefbau,

wenn an der Arbeitsstelle Absturzgefahr

oder eine Gefährdung durch ab- oder einstürzendes

Material besteht;

7. Arbeiten beim Aufstellen und Abtragen von

Gerüsten sowie bei der Instandhaltung von

aufgestellten Gerüsten aller Art; erlaubt ist

die Beschäftigung mit solchen Arbeiten bei

einfachen Bockgerüsten;

8. Arbeiten auf Gerüsten; erlaubt ist die

Beschäftigung von Jugendlichen auf Gerüstlagen

bis zu einer Höhe von 4 m, wenn die

Gerüste von den Jugendlichen im Rahmen

eines Lehr- oder gesetzlich anerkannten

Ausbildungsverhältnisses herzustellen sind;

erlaubt ist weiters die Beschäftigung von

Jugendlichen auf Gerüstlagen bis zu einer

Höhe von 20 m, sofern die Jugendlichen in

einem Lehr- oder gesetzlich anerkannten

Ausbildungsverhältnis stehen, nach Vollendung

der ersten Hälfte desselben, jedoch

nicht vor Vollendung des 16. Lebensjahres,

unter Aufsicht;

9. Arbeiten in Stollen für Jugendliche bis zum

vollendeten 17. Lebensjahr;

10. Arbeiten an oder auf Dächern, bei denen

Absturzgefahr besteht und besondere

Schutzmaßnahmen dagegen nicht getroffen

werden können;

11. a) Arbeiten auf Bau- und Montagestellen,

wie Hochspannungsmasten oder Stahlbaukonstruktionen,

an denen Absturzgefahr

besteht und besondere Schutzmaßnahmen

dagegen nicht getroffen werden

können;

b) Arbeiten beim Verlegen oder Montieren

von schweren Fertigbauteilen;

12. Arbeiten im Eisenbahnbetrieb; die selbständige,

eigenverantwortliche Beschäftigung bei

Eisenbahnen und deren Anlagen im Sinne

des Eisenbahngesetzes, BGBl. Nr. 60/1957,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 305/1976, und sonstigen Bahnen,

wie Materialbahnen, Materialseilbahnen

oder Feldbahnen, und deren Anlagen;

erlaubt ist die Beschäftigung von Jugendlichen,

sofern sie in Ausübung ihrer Tätigkeit

den durch den Eisenbahnbetrieb bedingten

besonderen Gefahren nicht unmittelbar ausgesetzt

sind, weiters die Beschäftigung von

Jugendlichen, wenn sie in einem Lehr- oder

sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen,

unter Aufsicht;

13. die Bedienung von Schleppliften; erlaubt ist

das Zureichen von Bügeln im stündlichen

Wechsel ab Vollendung des 16. Lebensjahres;

14. a) das Führen von Lokomotiven, Triebfahrzeugen,

Kranen und Baggern;

b) das Lenken von Kraftfahrzeugen auf

dem Betriebsgelände; erlaubt ist das Lenken

von Kraftfahrzeugen, für die der

Jugendliche eine Lenkerberechtigung auf

Grund kraftfahrrechtlicher Vorschriften

besitzt;

15. die Beschäftigung als Angehöriger des

Mannschaftsstandes von Schiffen, schwimmenden

Geräten oder Flößen; erlaubt ist die

Beschäftigung Jugendlicher, die in einem

Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis

stehen;

16. die Bedienung und Wartung von Trockenanlagen

für Farben, Lacke und Kleber; erlaubt

ist die Bedienung von Trockenanlagen für

wasserlösliche Lacke und Farben;

17. Spritz- und Tauchlackierarbeiten, Arbeiten

beim elektrostatischen Pulverbeschichten

und Spritzlackieren, die Bedienung der

dazugehörigen Sinteröfen oder Sinteranlagen,

das Einbringen in Sinteröfen oder Sinteranlagen,

das Aufnehmen und Ablegen von

den Austragsketten und das händische Ausräumen

für Jugendliche bis zum vollendeten

17. Lebensjahr; erlaubt ist die Beschäftigung

von Jugendlichen, die in einem Lehr- oder

gesetzlich anerkannten Ausbildungsverhältnis

stehen, nach Vollendung der ersten

Hälfte desselben, jedoch nicht vor Vollendung

des 16. Lebensjahres, unter Aufsicht;

18. Arbeiten in und an Hochöfen, in Stahlwerken,

in Metallhütten, in Walz-, Preß- und

Hammerwerken oder ähnlichen Betrieben

für Metalle, bei denen die Metalle nicht kalt

verarbeitet werden; erlaubt ist die Beschäftigung

Jugendlicher, wenn sie in einem Lehr- oder

gesetzlich anerkannten Ausbildungsverhältnis

stehen, nach Vollendung des ersten

Lehr- oder Ausbildungsjahres, unter Aufsicht

sowie die Beschäftigung Jugendlicher nach

vollendetem 17. Lebensjahr, wenn durch

ärztliche Untersuchung ihre Eignung zu diesen

Arbeiten festgestellt worden ist, unter

Aufsicht;

19. das Abfangen und der Transport flüssigen

Metalls beim Metallgießen für Jugendliche

bis zum vollendeten 17. Lebensjahr; erlaubt

ist das Abfangen und der Transport von

Schmelze in Zinngießereien bis zu einem

Gewicht von 2 kg;

20. Arbeiten in Räumen, in denen Rohzink oder

Zinkschaum abdestilliert wird;

21. Schweiß- und Schneidearbeiten unter

erschwerten Arbeitsbedingungen; erschwerte

Arbeitsbedingungen liegen insbesondere vor,

wenn Arbeiten in engen Räumen oder Behältern

oder an beengten Arbeitsplätzen durchzuführen

sind oder ungünstige raumklimatische

Verhältnisse vorliegen; erlaubt ist die

Beschäftigung Jugendlicher, die in einem

Lehr- oder gesetzlich anerkannten Ausbildungsverhältnis

stehen, nach Vollendung der

ersten Hälfte desselben jedoch nicht vor

Vollendung des 16. Lebensjahres, unter Aufsicht;

22. Arbeiten an Metall-Brennanlagen; erlaubt ist

die Beschäftigung von Jugendlichen, wenn

sie in einem Lehr- oder gesetzlich anerkannten

Ausbildungsverhältnis stehen, nach Vollendung

der ersten Hälfte desselben, jedoch

nicht vor Vollendung des 16. Lebensjahres,

unter Aufsicht;

23. Arbeiten, bei denen eine arbeitsspezifische

Infektionsgefahr besteht, soweit es sich um

Tätigkeiten handelt, die nicht im Bundesgesetz

betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes,

der medizinisch-technischen

Dienste und der Sanitätshilfsdienste,

BGBl. Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 426/1975, geregelt

sind;

24. a) Arbeiten in Betrieben, in denen Milzbrandgefahr

besteht, insbesondere beim

Umgang mit nicht desinfizierten Rohhäuten

oder -feilen, bei der Ausführung

der Desinfektion, beim Bleichen der

Rohstoffe, beim Gerben von Häuten und

Fellen, bei der industriellen Entfettung

von Wolle, bei der industriellen Entfettung

und beim Dörren von Knochen,

Hörnern und Klauen;

b) Arbeiten bei der Tierkörperverwertung;

25. Arbeiten in Kokereien, die mit der Kokserzeugung

direkt in Zusammenhang stehen;

erlaubt ist die Beschäftigung männlicher

Jugendlicher nach vollendetem 17. Lebensjahr,

wenn durch ärztliche Untersuchung

ihre Eignung zu diesen Arbeiten festgestellt

worden ist;

26. das Feilbieten im Umherziehen im Sinne des

§ 53 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973;

27. die Beschäftigung von Jugendlichen an Verkaufsstellen

vor Geschäften im Freien;

28. Arbeiten beim gewerbsmäßigen Vertrieb und

bei der Verteilung von Druckerzeugnissen

auf der Straße und an öffentlichen Orten;

29. Masseurarbeiten am menschlichen Körper;

erlaubt ist die Beschäftigung Jugendlicher

nach vollendetem 17. Lebensjahr;

30. die Beschäftigung als Beifahrer von Kraftfahrzeugen.

Abweichungen und weitergehende Maßnahmen

§ 10. (1) Das Arbeitsinspektorat oder die sonst

zuständige Behörde kann mit Bescheid Abweichungen

von einem Verbot nach den §§ 3 bis 9 zulassen,

insoweit hiedurch Belange des Schutzes von

Gesundheit und Sittlichkeit Jugendlicher nicht

beeinträchtigt werden.

(2) Das Arbeitsinspektorat oder die sonst zuständige

Behörde hat über die Verbote nach den §§ 3

bis 9 hinaus die Beschäftigung Jugendlicher mit

Arbeiten, die für die Jugendlichen mit besonderen

Gefahren für Gesundheit und Sittlichkeit verbunden

sind, zu untersagen oder von Bedingungen

abhängig zu machen.

(3) Das Arbeitsinspektorat oder die sonst zuständige

Behörde haben vor Bewilligung von Ausnahmen

die Jugendschutzstelle der zuständigen Arbeiterkammer

und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung

der Arbeitgeber zu hören.

Auflegen der Verordnung und der Verfügungen

§ 11. Der Arbeitgeber hat einen Abdruck dieser

Verordnung sowie eine Abschrift der Bescheide des

Arbeitsinspektorates oder der sonst zuständigen

Behörde, soweit diese den Gegenstand dieser Verordnung

betreffen, im Betrieb an geeigneter, für

alle Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.

Behördenzuständigkeit

§ 12. Die Aufgaben und Befugnisse, die nach den

Vorschriften dieser Verordnung den Arbeitsinspecktoraten

zukommen, haben in Betrieben, die vom

Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion nach dem

Arbeitsinspektionsgesetz 1974, BGBl. Nr. 143, ausgenommen

sind, die zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes

sonst berufenen Behörden auszuüben.

Strafbestimmungen

§ 13. Übertretungen dieser Verordnung sind

nach Maßgabe des § 30 des Bundesgesetzes über

die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

zu ahnden.

Inkrafttreten

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt grundsätzlich

mit 1. Jänner 1982 in Kraft.

(2) Hinsichtlich der Jugendlichen, die zu diesem

Zeitpunkt in einem Lehr- oder gesetzlich anerkannten

Ausbildungsverhältnis stehen, tritt diese Verordnung

mit dem Zeitpunkt des Abschlusses des

Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →