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527_1980 AT

527. Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Republik Nauru betreffend die Weiteranwendung des österreichisch-britischen Rechtshilfeabkommens

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 527. Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Republik Nauru betreffend die Weiteranwendung des österreichisch-britischen Rechtshilfeabkommens

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt

(Übersetzung)

BÜRO DES VERTRETERS VON NAURU

IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH

No. 1/80

London, 17. Jänner 1980

Exzellenz!

Ich beehre mich, auf das am 31. März 1931

unterzeichnete österreichisch-britische Rechtshilfeabkommen

Bezug zu nehmen, dem die Regierung

von Australien namens des damaligen

Mandatsgebietes Nauru am 10. November 1933

beigetreten ist und dessen Wiederanwendbarkeit

nach dem II. Weltkrieg durch einen Notenwechsel

in Wien am 17. November 1951 festgestellt

wurde.

Ich beehre mich weiters, auf die Erlangung der

Unabhängigkeit Nauru's am 31. Jänner 1968

sowie auf das an den Generalsekretär der Vereinten

Nationen gerichtete Schreiben vom 7. Mai

1976 Bezug zu nehmen, in dem der Zeitraum auf

unbestimmte Zeit erstreckt worden ist, in dem

Nauru bereit ist, weiterhin alle bilateralen Verträge

provisorisch anzuwenden, die vor seiner

Unabhängigkeit gültig Anwendung gefunden

haben.

Ich beehre mich vorzuschlagen, zu bestätigen,

daß das in London am 31. März 1931 unterzeichnete

Rechtshilfeabkommen zwischen der Republik

Österreich und dem Vereinigten Königreich von

Großbritannien und Nordirland in seiner Anwendbarkeit

zwischen der Republik Österreich

und der Republik Nauru Anwendung findet.

Rechtshilfeersuchen der Vertragsparteien sind

auf direktem Wege von Regierung zu Regierung

zu senden. Für Nauru bestimmte Ersuchen sind

an den „Secretary for Justice, Republic of Nauru"

zu richten. Für Österreich bestimmte Ersuchen

sind an das Bundesministerium für Justiz der

Republik Österreich zu richten.

Falls die vorstehenden Vorschläge für die Regierung

der Republik Österreich annehmbar

sind, beehre ich mich vorzuschlagen, daß die

Antwort Ihrer Regierung in diesem Sinne und

dieses Schreiben von unseren beiden Regierungen

als ein diesbezügliches Abkommen angesehen werden.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des

dritten Monats in Kraft, der auf den Monat

folgt, in dem die beiden vertragsschließenden

Teile einander die Erfüllung ihrer jeweiligen

verfassungsmäßigen Voraussetzungen für sein

Inkrafttreten notifiziert haben.

Ich benütze diese Gelegenheit, Eurer Exzellenz

die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung

zu erneuern.

Q. V. L. Weston

Der Vertreter von Nauru in Großbritannien

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

Zl. 1180-A/80

London, am 28. März 1980

Sir,

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom

17. Jänner 1980 zu bestätigen, welche folgendermaßen

lautet

„Ich beehre mich, auf das am 31. März 1931

unterzeichnete österreichisch-britische Rechtshilfeabkommen

Bezug zu nehmen, dem die Regierung

von Australien namens des damaligen Mandatsgebietes

Nauru am 10. November 1933 beigetreten

ist und dessen Wiederanwendbarkeit nach

dem II. Weltkrieg durch einen Notenwechsel in

Wien am 17. November 1951 festgestellt wurde.

Ich beehre mich weiters, auf die Erlangung der

Unabhängigkeit Nauru's am 31. Jänner 1968 sowie

auf das an den Generalsekretär der Verein-

ten Nationen gerichtete Schreiben vom 7. Mai

1976 Bezug zu nehmen, in dem der Zeitraum auf

unbestimmte Zeit erstreckt worden ist, in dem

Nauru bereit ist, weiterhin alle bilateralen Verträge

provisorisch anzuwenden, die vor seiner

Unabhängigkeit gültig Anwendung gefunden haben.

Ich beehre mich vorzuschlagen, zu bestätigen,

daß das in London am 31. März 1931 unterzeichnete

Rechtshilfeabkommen zwischen der

Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich

von Großbritannien und Nordirland in

seiner Anwendbarkeit zwischen der Republik

Österreich und der Republik Nauru Anwendung

findet.

Rechtshilfeersuchen der Vertragsparteien sind

auf direktem Wege von Regierung zu Regierung

zu senden. Für Nauru bestimmte Ersuchen sind

an den „Secretary for Justice, Republic of Nauru"

zu richten. Für Österreich bestimmte Ersuchen

sind an das Bundesministerium für Justiz der

Republik Österreich zu richten.

Falls die vorstehenden Vorschläge für die

Regierung der Republik Österreich annehmbar

sind, beehre ich mich vorzuschlagen, daß die

Antwort Ihrer Regierung in diesem Sinne und

dieses Schreiben von unseren beiden Regierungen

als ein diesbezügliches Abkommen angesehen werden.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des

dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt,

in dem die beiden vertragsschließenden Teile

einander die Erfüllung ihrer jeweiligen verfassungsmäßigen

Voraussetzungen für sein Inkrafttreten

notifiziert haben."

Die Republik Österreich ist mit dem Inhalt

Ihrer Note einverstanden. Dementsprechend werden

Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen

zwischen der Republik Österreich und

der Republik Nauru in dieser Angelegenheit darstellen.

Ich benütze diese Gelegenheit, Ihnen die Versicherung

meiner ausgezeichneten Hochachtung

zu erneuern.

Heinrich Gleissner

Der Österreichische Botschafter

An das

Büro des Vertreters

von Nauru im Vereinigten Königreich

London

Die Ermächtigung zur Durchführung der im Notenwechsel vorgesehenen Notifikation wurde

vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Vizekanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt

gemäß derselben Bestimmung am 1. Feber 1981 in Kraft.

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