527. Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Republik Nauru betreffend die Weiteranwendung des österreichisch-britischen Rechtshilfeabkommens
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt
(Übersetzung)
BÜRO DES VERTRETERS VON NAURU
IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH
No. 1/80
London, 17. Jänner 1980
Exzellenz!
Ich beehre mich, auf das am 31. März 1931
unterzeichnete österreichisch-britische Rechtshilfeabkommen
Bezug zu nehmen, dem die Regierung
von Australien namens des damaligen
Mandatsgebietes Nauru am 10. November 1933
beigetreten ist und dessen Wiederanwendbarkeit
nach dem II. Weltkrieg durch einen Notenwechsel
in Wien am 17. November 1951 festgestellt
wurde.
Ich beehre mich weiters, auf die Erlangung der
Unabhängigkeit Nauru's am 31. Jänner 1968
sowie auf das an den Generalsekretär der Vereinten
Nationen gerichtete Schreiben vom 7. Mai
1976 Bezug zu nehmen, in dem der Zeitraum auf
unbestimmte Zeit erstreckt worden ist, in dem
Nauru bereit ist, weiterhin alle bilateralen Verträge
provisorisch anzuwenden, die vor seiner
Unabhängigkeit gültig Anwendung gefunden
haben.
Ich beehre mich vorzuschlagen, zu bestätigen,
daß das in London am 31. März 1931 unterzeichnete
Rechtshilfeabkommen zwischen der Republik
Österreich und dem Vereinigten Königreich von
Großbritannien und Nordirland in seiner Anwendbarkeit
zwischen der Republik Österreich
und der Republik Nauru Anwendung findet.
Rechtshilfeersuchen der Vertragsparteien sind
auf direktem Wege von Regierung zu Regierung
zu senden. Für Nauru bestimmte Ersuchen sind
an den „Secretary for Justice, Republic of Nauru"
zu richten. Für Österreich bestimmte Ersuchen
sind an das Bundesministerium für Justiz der
Republik Österreich zu richten.
Falls die vorstehenden Vorschläge für die Regierung
der Republik Österreich annehmbar
sind, beehre ich mich vorzuschlagen, daß die
Antwort Ihrer Regierung in diesem Sinne und
dieses Schreiben von unseren beiden Regierungen
als ein diesbezügliches Abkommen angesehen werden.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des
dritten Monats in Kraft, der auf den Monat
folgt, in dem die beiden vertragsschließenden
Teile einander die Erfüllung ihrer jeweiligen
verfassungsmäßigen Voraussetzungen für sein
Inkrafttreten notifiziert haben.
Ich benütze diese Gelegenheit, Eurer Exzellenz
die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung
zu erneuern.
Q. V. L. Weston
Der Vertreter von Nauru in Großbritannien
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
Zl. 1180-A/80
London, am 28. März 1980
Sir,
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom
17. Jänner 1980 zu bestätigen, welche folgendermaßen
lautet
„Ich beehre mich, auf das am 31. März 1931
unterzeichnete österreichisch-britische Rechtshilfeabkommen
Bezug zu nehmen, dem die Regierung
von Australien namens des damaligen Mandatsgebietes
Nauru am 10. November 1933 beigetreten
ist und dessen Wiederanwendbarkeit nach
dem II. Weltkrieg durch einen Notenwechsel in
Wien am 17. November 1951 festgestellt wurde.
Ich beehre mich weiters, auf die Erlangung der
Unabhängigkeit Nauru's am 31. Jänner 1968 sowie
auf das an den Generalsekretär der Verein-
ten Nationen gerichtete Schreiben vom 7. Mai
1976 Bezug zu nehmen, in dem der Zeitraum auf
unbestimmte Zeit erstreckt worden ist, in dem
Nauru bereit ist, weiterhin alle bilateralen Verträge
provisorisch anzuwenden, die vor seiner
Unabhängigkeit gültig Anwendung gefunden haben.
Ich beehre mich vorzuschlagen, zu bestätigen,
daß das in London am 31. März 1931 unterzeichnete
Rechtshilfeabkommen zwischen der
Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich
von Großbritannien und Nordirland in
seiner Anwendbarkeit zwischen der Republik
Österreich und der Republik Nauru Anwendung
findet.
Rechtshilfeersuchen der Vertragsparteien sind
auf direktem Wege von Regierung zu Regierung
zu senden. Für Nauru bestimmte Ersuchen sind
an den „Secretary for Justice, Republic of Nauru"
zu richten. Für Österreich bestimmte Ersuchen
sind an das Bundesministerium für Justiz der
Republik Österreich zu richten.
Falls die vorstehenden Vorschläge für die
Regierung der Republik Österreich annehmbar
sind, beehre ich mich vorzuschlagen, daß die
Antwort Ihrer Regierung in diesem Sinne und
dieses Schreiben von unseren beiden Regierungen
als ein diesbezügliches Abkommen angesehen werden.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des
dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt,
in dem die beiden vertragsschließenden Teile
einander die Erfüllung ihrer jeweiligen verfassungsmäßigen
Voraussetzungen für sein Inkrafttreten
notifiziert haben."
Die Republik Österreich ist mit dem Inhalt
Ihrer Note einverstanden. Dementsprechend werden
Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen
zwischen der Republik Österreich und
der Republik Nauru in dieser Angelegenheit darstellen.
Ich benütze diese Gelegenheit, Ihnen die Versicherung
meiner ausgezeichneten Hochachtung
zu erneuern.
Heinrich Gleissner
Der Österreichische Botschafter
An das
Büro des Vertreters
von Nauru im Vereinigten Königreich
London
Die Ermächtigung zur Durchführung der im Notenwechsel vorgesehenen Notifikation wurde
vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Vizekanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt
gemäß derselben Bestimmung am 1. Feber 1981 in Kraft.