527. Verordnung: Erteilung gewisser Ermächtigungen gemäß § 15 des Bundesministeriengesetzes 1973 an das Bundesministerium für Verkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 15 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes
1973, BGBl. Nr. 389, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Verkehr verordnet
§ 1. Das Bundesministerium für Verkehr wird
in Angelegenheiten seines Wirkungsbereiches
ermächtigt, soweit dadurch weder völkerrechtliche
noch außenpolitische Fragen berührt werden und
staatsvertragliche Regelungen dem nicht entgegenstehen,
sowie unter Beachtung des § 15 Abs. 3
des Bundesministeriengesetzes 1973
1. unbeschadet des Art. 65 Abs. 1 B-VG zur
Vertretung der Republik Österreich gegenüber
der Europäischen Konferenz der Post- und
Fernmeldeverwaltungen (CEPT)
der Internationalen Fernmeldeunion (UIT)
dem Weltpostverein (UPU)
der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation
(INTELSAT)
dem Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr
(OCTI)
der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
(ICAO)
der Europäischen Organisation zur Sicherung
der Luftfahrt (EUROCONTROL)
der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschifffahrtsorganisation
(IMCO);
2. zum Schriftverkehr
a) mit ausländischen Staaten in Angelegenheiten
der Verkehrspolitik,
des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen,
der Schiffahrt und der Luftfahrt,
des Kraftfahrwesens,
des gewerblichen Personen- und Güterverkehrs
einschließlich der gewerblichen
Beförderung von Gütern in Rohrleitungen
mit Ausnahme der Wasserleitungsangelegenheiten,
der Beförderung von Personen und
Gütern im Werkverkehr,
des Post- und Fernmeldewesens,
der Straßenpolizei sowie
in Angelegenheiten der Lenkerausforschung;
b) mit den in Z. 1 genannten Organisationen
und Konferenzen.
3. Zur Verhandlung von Staatsverträgen, die
Angelegenheiten des Wirkungskreises der unter
Z. 1 genannten internationalen Organisationen
oder Angelegenheiten der Z. 2 betreffen
soweit solche Staatsverträge nicht gemäß Art. 50
B-VG nur mit Genehmigung des Nationalrates
abgeschlossen werden dürfen,
soweit solche Staatsverträge ausschließlich vom
Bundesministerium für Verkehr zu vollziehen
sind,
und soweit nicht, im Falle bilateraler Verhandlungen,
die Delegation des ausländischen Staates
von einem Angehörigen des Außenministeriums
geleitet wird.
§ 2. (1) Die in § 1 ausgesprochene Ermächtigung
wird unter der Bedingung erteilt,
1. daß bei der in § 1 Z. 1 genannten Vertretung
der Republik Österreich das Bundesministerium
für Verkehr das Bundesministerium für Auswärtige
Angelegenheiten hinsichtlich der von diesem
wahrzunehmenden Angelegenheiten laufend und
rechtzeitig über die Vorgänge in diesen Organisationen
und Konferenzen informiert und vor der
Entsendung von Delegationen und Experten
jedesmal das Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
betreffend die von diesem wahrzunehmenden
Angelegenheiten rechtzeitig herstellt,
2. daß der in § 1 Z. 2 a erwähnte Schriftverkehr
im Wege des Bundesministeriums für
Auswärtige Angelegenheiten zu führen ist, soweit
Absender oder Empfänger im Ausland ein Außenministerium,
ein Regierungschef oder ein Staatsoberhaupt
ist,
3. daß vor der Aufnahme der in § 1 Z. 3
erwähnten Verhandlungen das Bundesministerium
für Verkehr das Bundesministerium für
Auswärtige Angelegenheiten rechtzeitig verständigt
und das Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
betreffend die von diesem wahrzunehmenden Angelegenheiten
rechtzeitig herstellt.
(2) Die Bestimmungen des § 1 hindern nicht,
daß, soweit sich dies aus außenpolitischen Gründen
als notwendig erweist,
1. das Bundesministerium für Auswärtige
Angelegenheiten im Einzelfall die Vertretung der
Republik Österreich gegenüber den in § 1 Z. 1
genannten Organisationen und Konferenzen und
den Verkehr mit diesen, den in § 1 2. 2 genannten
Schriftverkehr oder die in § 1 2. 3 genannte
Verhandlung von Staatsverträgen sich vorbehält,
2. das Bundesministerium für Auswärtige
Angelegenheiten den vom Bundesministerium für
Verkehr entsandten Delegationen und Experten
einen Vertreter des Bundesministeriums für
Auswärtige Angelegenheiten beigibt oder diesen
Delegationen und Experten Weisungen hinsichtlich
der vom Bundesministerium für Auswärtige
Angelegenheiten wahrzunehmenden Angelegenheiten
erteilt.
In den Fällen der 2. 1 und 2 ist das Bundesministerium
für Verkehr rechtzeitig schriftlich
zu verständigen.