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527_1977 AT

527. Verordnung: Erteilung gewisser Ermächtigungen gemäß § 15 des Bundesministeriengesetzes 1973 an das Bundesministerium für Verkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 527. Verordnung: Erteilung gewisser Ermächtigungen gemäß § 15 des Bundesministeriengesetzes 1973 an das Bundesministerium für Verkehr

Auf Grund des § 15 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes

1973, BGBl. Nr. 389, wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Verkehr verordnet

§ 1. Das Bundesministerium für Verkehr wird

in Angelegenheiten seines Wirkungsbereiches

ermächtigt, soweit dadurch weder völkerrechtliche

noch außenpolitische Fragen berührt werden und

staatsvertragliche Regelungen dem nicht entgegenstehen,

sowie unter Beachtung des § 15 Abs. 3

des Bundesministeriengesetzes 1973

1. unbeschadet des Art. 65 Abs. 1 B-VG zur

Vertretung der Republik Österreich gegenüber

der Europäischen Konferenz der Post- und

Fernmeldeverwaltungen (CEPT)

der Internationalen Fernmeldeunion (UIT)

dem Weltpostverein (UPU)

der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation

(INTELSAT)

dem Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr

(OCTI)

der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

(ICAO)

der Europäischen Organisation zur Sicherung

der Luftfahrt (EUROCONTROL)

der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschifffahrtsorganisation

(IMCO);

2. zum Schriftverkehr

a) mit ausländischen Staaten in Angelegenheiten

der Verkehrspolitik,

des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen,

der Schiffahrt und der Luftfahrt,

des Kraftfahrwesens,

des gewerblichen Personen- und Güterverkehrs

einschließlich der gewerblichen

Beförderung von Gütern in Rohrleitungen

mit Ausnahme der Wasserleitungsangelegenheiten,

der Beförderung von Personen und

Gütern im Werkverkehr,

des Post- und Fernmeldewesens,

der Straßenpolizei sowie

in Angelegenheiten der Lenkerausforschung;

b) mit den in Z. 1 genannten Organisationen

und Konferenzen.

3. Zur Verhandlung von Staatsverträgen, die

Angelegenheiten des Wirkungskreises der unter

Z. 1 genannten internationalen Organisationen

oder Angelegenheiten der Z. 2 betreffen

soweit solche Staatsverträge nicht gemäß Art. 50

B-VG nur mit Genehmigung des Nationalrates

abgeschlossen werden dürfen,

soweit solche Staatsverträge ausschließlich vom

Bundesministerium für Verkehr zu vollziehen

sind,

und soweit nicht, im Falle bilateraler Verhandlungen,

die Delegation des ausländischen Staates

von einem Angehörigen des Außenministeriums

geleitet wird.

§ 2. (1) Die in § 1 ausgesprochene Ermächtigung

wird unter der Bedingung erteilt,

1. daß bei der in § 1 Z. 1 genannten Vertretung

der Republik Österreich das Bundesministerium

für Verkehr das Bundesministerium für Auswärtige

Angelegenheiten hinsichtlich der von diesem

wahrzunehmenden Angelegenheiten laufend und

rechtzeitig über die Vorgänge in diesen Organisationen

und Konferenzen informiert und vor der

Entsendung von Delegationen und Experten

jedesmal das Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Auswärtige Angelegenheiten

betreffend die von diesem wahrzunehmenden

Angelegenheiten rechtzeitig herstellt,

2. daß der in § 1 Z. 2 a erwähnte Schriftverkehr

im Wege des Bundesministeriums für

Auswärtige Angelegenheiten zu führen ist, soweit

Absender oder Empfänger im Ausland ein Außenministerium,

ein Regierungschef oder ein Staatsoberhaupt

ist,

3. daß vor der Aufnahme der in § 1 Z. 3

erwähnten Verhandlungen das Bundesministerium

für Verkehr das Bundesministerium für

Auswärtige Angelegenheiten rechtzeitig verständigt

und das Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Auswärtige Angelegenheiten

betreffend die von diesem wahrzunehmenden Angelegenheiten

rechtzeitig herstellt.

(2) Die Bestimmungen des § 1 hindern nicht,

daß, soweit sich dies aus außenpolitischen Gründen

als notwendig erweist,

1. das Bundesministerium für Auswärtige

Angelegenheiten im Einzelfall die Vertretung der

Republik Österreich gegenüber den in § 1 Z. 1

genannten Organisationen und Konferenzen und

den Verkehr mit diesen, den in § 1 2. 2 genannten

Schriftverkehr oder die in § 1 2. 3 genannte

Verhandlung von Staatsverträgen sich vorbehält,

2. das Bundesministerium für Auswärtige

Angelegenheiten den vom Bundesministerium für

Verkehr entsandten Delegationen und Experten

einen Vertreter des Bundesministeriums für

Auswärtige Angelegenheiten beigibt oder diesen

Delegationen und Experten Weisungen hinsichtlich

der vom Bundesministerium für Auswärtige

Angelegenheiten wahrzunehmenden Angelegenheiten

erteilt.

In den Fällen der 2. 1 und 2 ist das Bundesministerium

für Verkehr rechtzeitig schriftlich

zu verständigen.

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