527_1975
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527. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zu Regelungen über Wohnhygiene (Wohnhygienegesetz)
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 527. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zu Regelungen über Wohnhygiene (Wohnhygienegesetz)
1975_527_0 527. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zu Regelungen über Wohnhygiene (Wohnhygienegesetz)
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Gemäß Art. 138 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und gemäß
§ 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz
kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof
die Feststellung seines Erkenntnisses vom
24. Juni 1975, K II-1/74-27 — dem Bundeskanzleramt
zugestellt am 5. September 1975 —
zusammengefaßt hat
Die gesetzliche Regelung der Gewährung von
Unterkunft, der Verwendung von zu Wohnzwecken
benützten Räumen sowie der Haltung
von Nutztieren in solchen Räumen unter dem
Gesichtspunkt der Abwehr von gesundheitlichen
Gefahren ist eine Angelegenheit des Gesundheitswesens
im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B-VG.