527. Bundesgesetz: Änderung des Zollgesetzes 1955, des Bundesgesetzes betreffend die Übertragung der durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzüberwachung und Grenzkontrolle auf Bedienstete der Zollämter und der Zollwache und des Grenzkontrollgesetzes 1969
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Zollgesetz 1955, BGBl. Nr. 129, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 142/1957,
68/1959, 78/1968, 230/1971 und 381/1973 wird
wie folgt geändert
1. Dem § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Zollwacheorgane, welche Zollabfertigungen
an Nebenwegen vornehmen, gelten dabei als
Organe des dem Nebenweg nächstgelegenen Zollamtes.
In Verordnungen und Bescheiden nach
Abs. 2 lit. a oder Abs. 3 ist dieses Zollamt zu
benennen."
2. § 21 hat zu lauten
„§ 21. Zollämter
(1) Unbeschadet: ihrer Befugnisse zur Durchführung
des Zollverfahrens sind Zollämter oder
Zweigstellen von Zollämtern
a) Eisenbahnzollämter, soweit ihr Amtsplatz
in einem Bahnhof gelegen ist;
b) Flugzollämter, soweit ihr Amtsplatz auf
einem Zivilflugplatz gelegen ist;
c) Grenzzollämter, wenn sie das der Zollgrenze
nächstgelegene Zollamt an einer
Zollstraße sind;
d) Innerlandszollämter, wenn sie nicht Grenzzollämter
sind;
e) Postzollämter, soweit auf ihren Amtsplätzen
Zollabfertigungen von Postsendungen
vorgenommen werden;
f) Schiffszollämter, soweit ihr Amtsplatz an
einem Schiffsanlegeplatz gelegen ist;
g) vorgeschobene Zollämter, soweit sie auf
Grund von völkerrechtlichen Verträgen auf
ausländischem Zollgebiet errichtet sind.
(2) Flugzollämter und Postzollämter sind hinsichtlich
der Durchführung des Zollverfahrens
den Grenzzollämtern gleichgestellt.
(3) Die Finanzlandesdirektionen können zur
Erfassung und Beaufsichtigung des Personen- und
Warenverkehrs oder zur Unterstützung der Abfertigungstätigkeit
der Zollämter an den Schnittpunkten
der Zollgrenze mit Zollstraßen oder
Nebenwegen Zollposten errichten, wenn hiefür
wegen der örtlichen Verhältnisse ein Bedarf gegeben
ist."
3. Im § 22 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten
„§ 22. Zuständigkeit der Zollämter
(1) Die Zollämter erster Klasse sind befugt,
alle Waren im Rahmen der in diesem Bundesgesetz
vorgesehenen Zollverfahrensarten abzufertigen.
(2) Die Zollämter zweiter Klasse sind befugt,
Waren im Rahmen der in diesem Bundesgesetz
vorgesehenen Zollverfahrensarten mit der Maßgabe
abzufertigen, daß
a) Abfertigungen zum freien Verkehr nur
vorgenommen werden dürfen, wenn
1. die Waren im Reiseverkehr oder im
kleinen Grenzverkehr eingebracht werden
und nicht für den Handel bestimmt
sind oder
2. für die Waren die Zollfreiheit nach den
§§ 30 bis 40 zu gewähren ist oder in den
im § 41 Abs. 1 lit. a genannten Fällen
ein Bescheid über die Gewährung der
Zollfreiheit vorgelegt wird oder
3. die Ermittlung der Grundlagen für die
Abgabenerhebung und die Festsetzung
der Abgaben durch das Zollamt ohne
besondere Schwierigkeiten vorgenommen
werden können;
b) Abfertigungen im Vormerkverkehr nur
vorgenommen werden dürfen, wenn die
Voraussetzungen der lit. a Z. 1 oder 3
gegeben sind und, soweit es sich um Vormerkverkehre
handelt, für die eine Ausübungsbewilligung
erforderlich ist, das betreffende
Zollamt unter Berücksichtigung
der örtlichen Gegebenheiten aus besonderen
wirtschaftlichen oder verkehrstechnischen
Gründen in der Ausübungsbewilligung als
Abfertigungszollamt zugelassen wurde."
4. Nach § 22 wird folgender § 22 a eingefügt
„§ 22 a. Übernahme von Kontrollbefugnissen
(1) Der Bundesminister für Finanzen hat durch
Verordnung im Einvernehmen (§ 5 Abs. 3 des
Bundesministeriengesetzes 1973) mit dem jeweils
in seinem Wirkungsbereich berührten Bundesminister
anzuordnen, daß bestimmte, auf Grund
bundesgesetzlicher Vorschriften anläßlich der
Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr von Waren
durch andere Organe vorzunehmende Kontrollen
(Besichtigungen, Probenentnahmen, Untersuchungen
u. dgl.) anläßlich der Zollabfertigung durch
alle oder bestimmte Zollämter vorzunehmen
sind, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen
und kostensparenden Durchführung dieser Kontrollen
dient und die Organe der in Betracht
kommenden Zollämter entsprechend geschult und
in der Lage sind, diese Kontrollen neben der
Zollabfertigung vorzunehmen.
(2) Läßt der Verfügungsberechtigte die Kontrollen
nicht zu oder ergibt die Kontrolle die
Unzulässigkeit der Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr
einer Ware, so hat das Zollamt den nach
den Zollvorschriften gestellten Abfertigungsantrag
zurückzuweisen. Die beantragte Zollabfertigung
darf in einem solchen Fall erst vorgenommen
werden, wenn dem Zollamt ein die
Zulässigkeit aussprechender Bescheid der nach
den betreffenden Rechtsvorschriften (Abs. 1) zuständigen
Behörde vorgewiesen wird.
(3) Auf das Verfahren der Zollämter bei der
Durchführung von Kontrollen finden die für die
Erhebung der Zölle maßgebenden Vorschriften
sinngemäß Anwendung."
5. Im § 23 hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Unbeschadet ihrer Befugnisse als Zollwacheorgane
können Angehörige der Zollwache
ständig oder vorübergehend zur Dienstleistung
bei Zollämtern als deren Organe herangezogen
werden. Die Angehörigen der Zollwache sind,
wenn sie nicht selbst zum Leiter des Zollamtes
bestellt sind, diesem in allen Angelegenheiten
unterstellt, die ihre Dienstleistung beim Zollamt
betreffen."
6. a) In den Überschriften der §§ 24 und 25
werden jeweils die Worte „Bediensteten der Zollverwaltung"
durch die Worte „Zollorgane
(Organe der Zollämter und der Zollwache)"
ersetzt.
b) Im Abs. 1 des § 24 sowie in den Abs. 2 und 3
des § 25 werden jeweils die Worte „Bediensteten
der Zollämter und der Zollwache" durch das
Wort „Zollorgane" ersetzt.
c) In den Abs. 2 und 4 des § 24 sowie in den
Abs. 1, 4, 6 und 8 des § 25 werden jeweils
die Worte „Bediensteten der Zollämter und der
Zollwache" durch das Wort „Zollorganen" ersetzt.
d) Im Abs. 1 lit. a und im Abs. 3 des § 24
wird jeweils das Wort „Bediensteten" durch das
Wort „Organen" ersetzt.
7. Im § 27 hat Abs. 3 zu lauten
„(3) In dringenden Fällen haben die Zollämter
auch für andere Abfertigungen außerhalb
der Amtsstunden Vorsorge zu treffen; in anderen
Fällen kann die Abfertigung im Interesse der
Flüssigkeit des Verkehrs und zur gleichmäßigen
Auslastung von Amtsplätzen vorgenommen
werden, soweit dies ohne Beeinträchtigung jener
Abfertigungen möglich ist, die außerhalb der
Amtsstunden durchgeführt werden müssen."
8. § 28 wird wie folgt geändert
a) Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Als Amtsplatz des Zollamtes gelten auch
öffentliche Verkehrsmittel, in denen die Zollabfertigung
während der Fahrt stattfindet. Eine
solche Zollabfertigung ist nur zulässig, wenn
hiefür ein verkehrstechnischer Bedarf gegeben
ist und diese Art der Abfertigung unter Berücksichtigung
des Personalstandes und des Dienstbetriebes
des Zollamtes zweckmäßig ist. Die Verkehrsmittel,
bei denen diese Voraussetzungen
vorliegen, sind vom Zollamt durch Anschlag
an seiner Amtstafel kundzumachen. Betrifft die
Kundmachung einen längeren Zeitraum, so ist
das Zollamt trotz der Kundmachung berechtigt,
fallweise die Zollabfertigung nicht während der
Fahrt vorzunehmen, wenn der Personalstand
oder der Dienstbetrieb des Zollamtes diese Abweichung
erfordert."
b) Folgende Absätze werden angefügt
„(7) Abfertigungen an zugelassenen Nebenwegen
(§ 12) gelten als auf dem Amtsplatz des
Zollamtes vorgenommen, als dessen Organe die
abfertigenden Zollwacheorgane nach § 12 Abs. 4
einschreiten.
(8) Die Ausdehnung des Amtsplatzes ist durch
Anschlag beim Zollamt kundzumachen."
9. § 41 hat zu lauten
„§ 41. Allgemeine Bestimmungen
über Zollbefreiungen und Zollbegünstigungen
(1) Für die Gewährung der Zollfreiheit sind
zuständig
a) die Zollämter erster Klasse in den Fällen
des § 30 lit. h, § 31 lit. d bis f, § 36, soweit
es sich um motorisierte Beförderungsmittel
oder um in lit. b oder c genannte Waren
handelt, § 37 und § 38, soweit es sich
um andere Waren als Hausrat, Kleidungs- und
Wäschestücke handelt, § 39 lit. c, § 40;
b) die Zollämter in allen übrigen Fällen.
(2) Die Zollfreiheit wird in den Fällen der
§§ 30 bis 40 nur auf Antrag gewährt; in den
in Abs. 1 lit. a genannten Fällen ist der Antrag
bei einem Zollamt im Bereich des Bundeslandes
zu stellen, in dem der Begünstigte seinen Wohnsitz
oder Sitz hat. Über die Gewährung der Zollfreiheit
ist gesondert mit Bescheid abzusprechen.
(3) Außer den in Abs. 2 genannten Fällen
ist gesondert mit Bescheid abzusprechen, soweit
nach den zolltarifarischen Bestimmungen für den
Einzelfall ein Erlaß oder eine Ermäßigung von
Zöllen gewährt; oder über einen Antrag nach
§ 183 vor Entstehen der Zollschuld entschieden
wird.
(4) Nach Ablauf der Verjährungsfrist ist die
Erlassung eines gesonderten Bescheides nach
Abs. 2 oder 3 nicht mehr zulässig; die Verjährungsfrist
wird jedoch durch die Einbringung
eines Antrages der Partei auf Gewährung der
Zollbefreiung oder Zollbegünstigung bei der hiefür
zuständigen Behörde so lange gehemmt, bis
über den Antrag rechtskräftig entschieden worden
ist. Sind einem Bescheid, der eine Zollbefreiung,
eine Zollbegünstigung oder einen Zollerlaß
nach § 183 betrifft, Bedingungen beigefügt,
so beginnt die Verjährung nicht vor Ablauf des
Jahres, in dem die Bedingung eingetreten ist. Im
übrigen finden die für Bescheide gemäß § 185 der
Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, geltenden
Bestimmungen Anwendung.
(5) Die Zollbefreiungen nach den §§ 30 lit. h,
36 Abs. 1 lit. b und 40 werden nur in dem
Ausmaß gewährt, als der betreffende ausländische
Staat Gegenrecht übt.
(6) Soweit Ausfuhrzölle vorgesehen sind, gelten
die in den §§ 30 bis 40 für die Einfuhr vorgesehenen
Zollbefreiungen sinngemäß auch für
die Ausfuhr."
10. Im § 46 Abs. 1 dritter Satz und im § 48
Abs. 1 zweiter Satz hat der Klammerausdruck
zu lauten: „(§ 21 Abs. 1 lit. g)".
11. Im § 119 wird nach dem Abs. 2 folgender
Abs. 3 eingefügt; der bisherige Abs. 3 erhält
die Bezeichnung „(4)"
„(3) Eine Ersatzforderung ist auf Antrag von
der Finanzlandesdirektion, in deren Bereich das
Austrittszollamt liegt, zu erlassen, wenn der Begleitscheinnehmer
nachweist, daß das Begleitscheingut
vollzählig und unverändert ausgeführt
worden ist. Der Nachweis ist auf Grund einer
zollamtlichen Bestätigung oder Urkunde über
die Stellung des Begleitscheingutes bei jenem
Zollamt des Nachbarstaates, das dem Austrittszollamt
gegenüberliegt, zu führen. Wurde auch
die Stellungsfrist überschritten, so müssen für
den Erlaß auch die Voraussetzungen des § 122
Abs. 2 gegeben sein. Vom Erlaß ist ein Betrag
bis zu 10 vom Hundert der Ersatzforderung
auszunehmen, es sei denn, daß glaubhaft gemacht
wird, daß weder den Begleitscheinnehmer noch
den Warenführer an der NichtStellung des Begleitscheingutes
ein Verschulden trifft. Soweit
die Ersatzforderung erlassen wird, erlischt auch
die durch die Nichtstellung entstandene Zollschuld."
12. Im § 188 hat Abs. 2 zu lauten
„(2) Die Höhe der Personalkosten ist vom
Bundesminister für Finanzen durch Verordnung
mit einem Durchschnittssatz für eine Stunde
festzusetzen. Der Durchschnittssatz entspricht für
Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B
(Entlohnungsgruppen a und b) dem auf eine
Stunde entfallenden Teil des einem verheirateten
Beamten der allgemeinen Verwaltung gebührenden
Bruttogehaltes, einschließlich allfälliger
Teuerungszulagen, der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse
V zuzüglich der Sonderzahlungen, der
Verwaltungsdienstzulage und der Wohnungsbeihilfe
sowie der einem Alleinverdiener mit zwei
Kindern gebührenden Haushaltszulage und
Familienbeihilfe; für sonstige Bedienstete beträgt
der Durchschnittssatz vier Fünftel des Satzes für
Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B;
die Sätze sind auf volle Schillingbeträge abzurunden.
Für die Vorschreibung der Personalkosten
ist jede angefangene Stunde als volle
Stunde zu rechnen. Für Amtshandlungen außerhalb
des Amtsplatzes ist die für die Zurücklegung
des Weges vom Zollamt bis zum Ort der Amtshandlung
und zurück erforderliche Zeit in die
Bemessungsgrundlage der Personalkosten einzubeziehen."
13. Im Abschnitt VII. „Schlußbestimmungen"
wird vor dem § 192 folgender § 191 a eingefügt
„§ 191 a.
Auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene
Verordnungen der Finanzlandesdirektion sind
im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung' kundzumachen.
Die Verordnungen treten, sofern nicht
ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist, mit dem
Beginn des auf den Tag ihres Erscheinens folgenden
Tages in Kraft."
Artikel II
1. Das Bundesgesetz vom 21. Juni 1967, BGBl.
Nr. 220, betreffend die Übertragung der
durch Sicherheitsorgane zu versehenden
Grenzüberwachung und Grenzkontrolle auf
Bedienstete der Zollämter und der Zollwache
wird wie folgt geändert
a) Im Titel werden die Worte „Bedienstete
der Zollämter und der Zollwache"
durch das Wort „Zollorgane" ersetzt.
b) Im § 1 Abs. 1 und 2 werden jeweils die
Worte „Bedienstete der Zollwache" durch
die Worte „Organe der Zollwache" ersetzt.
c) In den §§ 2 Abs. 1, 4 und 6 Abs. 1 und 2
werden jeweils die Worte „Bediensteten
der Zollämter und der Zollwache" durch
das Wort „Zollorgane" ersetzt.
2. Das Grenzkontrollgesetz 1969, BGBl.
Nr. 423, wird wie folgt geändert
Im § 8 Abs. 1 und 4 und § 12 Abs. 3 werden
jeweils die Worte „Bedienstete der Zollämter
und der Zollwache" durch das Wort
„Zollorgane" und im § 13 Abs. 1 lit. d die
Worte „Bediensteten der Zollämter und der
Zollwache" durch das Wort „Zollorganen"
ersetzt.
Artikel III
1. Die Bestimmungen des § 41, in der Fassung
des Art. I Z. 9, gelten auch für Anträge
auf Gewährung einer Zollbefreiung oder
Zollbegünstigung, über die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch
nicht rechtskräftig entschieden wurde.
2. Die Abs. 3 und 4 des § 22 des Zollgesetzes
1955, in der Fassung des BGBl. Nr. 78/1968,
treten in dem Zeitpunkt außer Kraft, in
dem der § 10 des Bundesgesetzes vom
6. Juli 1954, BGBl. Nr. 149, über den Aufbau
der Abgabenverwaltung des Bundes, in der
Fassung des BGBl. Nr. 12/1955, außer Kraft
tritt.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz und
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
betraut.