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527_1974 AT

527. Bundesgesetz: Änderung des Zollgesetzes 1955, des Bundesgesetzes betreffend die Übertragung der durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzüberwachung und Grenzkontrolle auf Bedienstete der Zollämter und der Zollwache und des Grenzkontrollgesetzes 1969

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 527. Bundesgesetz: Änderung des Zollgesetzes 1955, des Bundesgesetzes betreffend die Übertragung der durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzüberwachung und Grenzkontrolle auf Bedienstete der Zollämter und der Zollwache und des Grenzkontrollgesetzes 1969

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Zollgesetz 1955, BGBl. Nr. 129, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 142/1957,

68/1959, 78/1968, 230/1971 und 381/1973 wird

wie folgt geändert

1. Dem § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Zollwacheorgane, welche Zollabfertigungen

an Nebenwegen vornehmen, gelten dabei als

Organe des dem Nebenweg nächstgelegenen Zollamtes.

In Verordnungen und Bescheiden nach

Abs. 2 lit. a oder Abs. 3 ist dieses Zollamt zu

benennen."

2. § 21 hat zu lauten

„§ 21. Zollämter

(1) Unbeschadet: ihrer Befugnisse zur Durchführung

des Zollverfahrens sind Zollämter oder

Zweigstellen von Zollämtern

a) Eisenbahnzollämter, soweit ihr Amtsplatz

in einem Bahnhof gelegen ist;

b) Flugzollämter, soweit ihr Amtsplatz auf

einem Zivilflugplatz gelegen ist;

c) Grenzzollämter, wenn sie das der Zollgrenze

nächstgelegene Zollamt an einer

Zollstraße sind;

d) Innerlandszollämter, wenn sie nicht Grenzzollämter

sind;

e) Postzollämter, soweit auf ihren Amtsplätzen

Zollabfertigungen von Postsendungen

vorgenommen werden;

f) Schiffszollämter, soweit ihr Amtsplatz an

einem Schiffsanlegeplatz gelegen ist;

g) vorgeschobene Zollämter, soweit sie auf

Grund von völkerrechtlichen Verträgen auf

ausländischem Zollgebiet errichtet sind.

(2) Flugzollämter und Postzollämter sind hinsichtlich

der Durchführung des Zollverfahrens

den Grenzzollämtern gleichgestellt.

(3) Die Finanzlandesdirektionen können zur

Erfassung und Beaufsichtigung des Personen- und

Warenverkehrs oder zur Unterstützung der Abfertigungstätigkeit

der Zollämter an den Schnittpunkten

der Zollgrenze mit Zollstraßen oder

Nebenwegen Zollposten errichten, wenn hiefür

wegen der örtlichen Verhältnisse ein Bedarf gegeben

ist."

3. Im § 22 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten

„§ 22. Zuständigkeit der Zollämter

(1) Die Zollämter erster Klasse sind befugt,

alle Waren im Rahmen der in diesem Bundesgesetz

vorgesehenen Zollverfahrensarten abzufertigen.

(2) Die Zollämter zweiter Klasse sind befugt,

Waren im Rahmen der in diesem Bundesgesetz

vorgesehenen Zollverfahrensarten mit der Maßgabe

abzufertigen, daß

a) Abfertigungen zum freien Verkehr nur

vorgenommen werden dürfen, wenn

1. die Waren im Reiseverkehr oder im

kleinen Grenzverkehr eingebracht werden

und nicht für den Handel bestimmt

sind oder

2. für die Waren die Zollfreiheit nach den

§§ 30 bis 40 zu gewähren ist oder in den

im § 41 Abs. 1 lit. a genannten Fällen

ein Bescheid über die Gewährung der

Zollfreiheit vorgelegt wird oder

3. die Ermittlung der Grundlagen für die

Abgabenerhebung und die Festsetzung

der Abgaben durch das Zollamt ohne

besondere Schwierigkeiten vorgenommen

werden können;

b) Abfertigungen im Vormerkverkehr nur

vorgenommen werden dürfen, wenn die

Voraussetzungen der lit. a Z. 1 oder 3

gegeben sind und, soweit es sich um Vormerkverkehre

handelt, für die eine Ausübungsbewilligung

erforderlich ist, das betreffende

Zollamt unter Berücksichtigung

der örtlichen Gegebenheiten aus besonderen

wirtschaftlichen oder verkehrstechnischen

Gründen in der Ausübungsbewilligung als

Abfertigungszollamt zugelassen wurde."

4. Nach § 22 wird folgender § 22 a eingefügt

„§ 22 a. Übernahme von Kontrollbefugnissen

(1) Der Bundesminister für Finanzen hat durch

Verordnung im Einvernehmen (§ 5 Abs. 3 des

Bundesministeriengesetzes 1973) mit dem jeweils

in seinem Wirkungsbereich berührten Bundesminister

anzuordnen, daß bestimmte, auf Grund

bundesgesetzlicher Vorschriften anläßlich der

Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr von Waren

durch andere Organe vorzunehmende Kontrollen

(Besichtigungen, Probenentnahmen, Untersuchungen

u. dgl.) anläßlich der Zollabfertigung durch

alle oder bestimmte Zollämter vorzunehmen

sind, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen

und kostensparenden Durchführung dieser Kontrollen

dient und die Organe der in Betracht

kommenden Zollämter entsprechend geschult und

in der Lage sind, diese Kontrollen neben der

Zollabfertigung vorzunehmen.

(2) Läßt der Verfügungsberechtigte die Kontrollen

nicht zu oder ergibt die Kontrolle die

Unzulässigkeit der Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr

einer Ware, so hat das Zollamt den nach

den Zollvorschriften gestellten Abfertigungsantrag

zurückzuweisen. Die beantragte Zollabfertigung

darf in einem solchen Fall erst vorgenommen

werden, wenn dem Zollamt ein die

Zulässigkeit aussprechender Bescheid der nach

den betreffenden Rechtsvorschriften (Abs. 1) zuständigen

Behörde vorgewiesen wird.

(3) Auf das Verfahren der Zollämter bei der

Durchführung von Kontrollen finden die für die

Erhebung der Zölle maßgebenden Vorschriften

sinngemäß Anwendung."

5. Im § 23 hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Unbeschadet ihrer Befugnisse als Zollwacheorgane

können Angehörige der Zollwache

ständig oder vorübergehend zur Dienstleistung

bei Zollämtern als deren Organe herangezogen

werden. Die Angehörigen der Zollwache sind,

wenn sie nicht selbst zum Leiter des Zollamtes

bestellt sind, diesem in allen Angelegenheiten

unterstellt, die ihre Dienstleistung beim Zollamt

betreffen."

6. a) In den Überschriften der §§ 24 und 25

werden jeweils die Worte „Bediensteten der Zollverwaltung"

durch die Worte „Zollorgane

(Organe der Zollämter und der Zollwache)"

ersetzt.

b) Im Abs. 1 des § 24 sowie in den Abs. 2 und 3

des § 25 werden jeweils die Worte „Bediensteten

der Zollämter und der Zollwache" durch das

Wort „Zollorgane" ersetzt.

c) In den Abs. 2 und 4 des § 24 sowie in den

Abs. 1, 4, 6 und 8 des § 25 werden jeweils

die Worte „Bediensteten der Zollämter und der

Zollwache" durch das Wort „Zollorganen" ersetzt.

d) Im Abs. 1 lit. a und im Abs. 3 des § 24

wird jeweils das Wort „Bediensteten" durch das

Wort „Organen" ersetzt.

7. Im § 27 hat Abs. 3 zu lauten

„(3) In dringenden Fällen haben die Zollämter

auch für andere Abfertigungen außerhalb

der Amtsstunden Vorsorge zu treffen; in anderen

Fällen kann die Abfertigung im Interesse der

Flüssigkeit des Verkehrs und zur gleichmäßigen

Auslastung von Amtsplätzen vorgenommen

werden, soweit dies ohne Beeinträchtigung jener

Abfertigungen möglich ist, die außerhalb der

Amtsstunden durchgeführt werden müssen."

8. § 28 wird wie folgt geändert

a) Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Als Amtsplatz des Zollamtes gelten auch

öffentliche Verkehrsmittel, in denen die Zollabfertigung

während der Fahrt stattfindet. Eine

solche Zollabfertigung ist nur zulässig, wenn

hiefür ein verkehrstechnischer Bedarf gegeben

ist und diese Art der Abfertigung unter Berücksichtigung

des Personalstandes und des Dienstbetriebes

des Zollamtes zweckmäßig ist. Die Verkehrsmittel,

bei denen diese Voraussetzungen

vorliegen, sind vom Zollamt durch Anschlag

an seiner Amtstafel kundzumachen. Betrifft die

Kundmachung einen längeren Zeitraum, so ist

das Zollamt trotz der Kundmachung berechtigt,

fallweise die Zollabfertigung nicht während der

Fahrt vorzunehmen, wenn der Personalstand

oder der Dienstbetrieb des Zollamtes diese Abweichung

erfordert."

b) Folgende Absätze werden angefügt

„(7) Abfertigungen an zugelassenen Nebenwegen

(§ 12) gelten als auf dem Amtsplatz des

Zollamtes vorgenommen, als dessen Organe die

abfertigenden Zollwacheorgane nach § 12 Abs. 4

einschreiten.

(8) Die Ausdehnung des Amtsplatzes ist durch

Anschlag beim Zollamt kundzumachen."

9. § 41 hat zu lauten

„§ 41. Allgemeine Bestimmungen

über Zollbefreiungen und Zollbegünstigungen

(1) Für die Gewährung der Zollfreiheit sind

zuständig

a) die Zollämter erster Klasse in den Fällen

des § 30 lit. h, § 31 lit. d bis f, § 36, soweit

es sich um motorisierte Beförderungsmittel

oder um in lit. b oder c genannte Waren

handelt, § 37 und § 38, soweit es sich

um andere Waren als Hausrat, Kleidungs- und

Wäschestücke handelt, § 39 lit. c, § 40;

b) die Zollämter in allen übrigen Fällen.

(2) Die Zollfreiheit wird in den Fällen der

§§ 30 bis 40 nur auf Antrag gewährt; in den

in Abs. 1 lit. a genannten Fällen ist der Antrag

bei einem Zollamt im Bereich des Bundeslandes

zu stellen, in dem der Begünstigte seinen Wohnsitz

oder Sitz hat. Über die Gewährung der Zollfreiheit

ist gesondert mit Bescheid abzusprechen.

(3) Außer den in Abs. 2 genannten Fällen

ist gesondert mit Bescheid abzusprechen, soweit

nach den zolltarifarischen Bestimmungen für den

Einzelfall ein Erlaß oder eine Ermäßigung von

Zöllen gewährt; oder über einen Antrag nach

§ 183 vor Entstehen der Zollschuld entschieden

wird.

(4) Nach Ablauf der Verjährungsfrist ist die

Erlassung eines gesonderten Bescheides nach

Abs. 2 oder 3 nicht mehr zulässig; die Verjährungsfrist

wird jedoch durch die Einbringung

eines Antrages der Partei auf Gewährung der

Zollbefreiung oder Zollbegünstigung bei der hiefür

zuständigen Behörde so lange gehemmt, bis

über den Antrag rechtskräftig entschieden worden

ist. Sind einem Bescheid, der eine Zollbefreiung,

eine Zollbegünstigung oder einen Zollerlaß

nach § 183 betrifft, Bedingungen beigefügt,

so beginnt die Verjährung nicht vor Ablauf des

Jahres, in dem die Bedingung eingetreten ist. Im

übrigen finden die für Bescheide gemäß § 185 der

Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, geltenden

Bestimmungen Anwendung.

(5) Die Zollbefreiungen nach den §§ 30 lit. h,

36 Abs. 1 lit. b und 40 werden nur in dem

Ausmaß gewährt, als der betreffende ausländische

Staat Gegenrecht übt.

(6) Soweit Ausfuhrzölle vorgesehen sind, gelten

die in den §§ 30 bis 40 für die Einfuhr vorgesehenen

Zollbefreiungen sinngemäß auch für

die Ausfuhr."

10. Im § 46 Abs. 1 dritter Satz und im § 48

Abs. 1 zweiter Satz hat der Klammerausdruck

zu lauten: „(§ 21 Abs. 1 lit. g)".

11. Im § 119 wird nach dem Abs. 2 folgender

Abs. 3 eingefügt; der bisherige Abs. 3 erhält

die Bezeichnung „(4)"

„(3) Eine Ersatzforderung ist auf Antrag von

der Finanzlandesdirektion, in deren Bereich das

Austrittszollamt liegt, zu erlassen, wenn der Begleitscheinnehmer

nachweist, daß das Begleitscheingut

vollzählig und unverändert ausgeführt

worden ist. Der Nachweis ist auf Grund einer

zollamtlichen Bestätigung oder Urkunde über

die Stellung des Begleitscheingutes bei jenem

Zollamt des Nachbarstaates, das dem Austrittszollamt

gegenüberliegt, zu führen. Wurde auch

die Stellungsfrist überschritten, so müssen für

den Erlaß auch die Voraussetzungen des § 122

Abs. 2 gegeben sein. Vom Erlaß ist ein Betrag

bis zu 10 vom Hundert der Ersatzforderung

auszunehmen, es sei denn, daß glaubhaft gemacht

wird, daß weder den Begleitscheinnehmer noch

den Warenführer an der NichtStellung des Begleitscheingutes

ein Verschulden trifft. Soweit

die Ersatzforderung erlassen wird, erlischt auch

die durch die Nichtstellung entstandene Zollschuld."

12. Im § 188 hat Abs. 2 zu lauten

„(2) Die Höhe der Personalkosten ist vom

Bundesminister für Finanzen durch Verordnung

mit einem Durchschnittssatz für eine Stunde

festzusetzen. Der Durchschnittssatz entspricht für

Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B

(Entlohnungsgruppen a und b) dem auf eine

Stunde entfallenden Teil des einem verheirateten

Beamten der allgemeinen Verwaltung gebührenden

Bruttogehaltes, einschließlich allfälliger

Teuerungszulagen, der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse

V zuzüglich der Sonderzahlungen, der

Verwaltungsdienstzulage und der Wohnungsbeihilfe

sowie der einem Alleinverdiener mit zwei

Kindern gebührenden Haushaltszulage und

Familienbeihilfe; für sonstige Bedienstete beträgt

der Durchschnittssatz vier Fünftel des Satzes für

Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B;

die Sätze sind auf volle Schillingbeträge abzurunden.

Für die Vorschreibung der Personalkosten

ist jede angefangene Stunde als volle

Stunde zu rechnen. Für Amtshandlungen außerhalb

des Amtsplatzes ist die für die Zurücklegung

des Weges vom Zollamt bis zum Ort der Amtshandlung

und zurück erforderliche Zeit in die

Bemessungsgrundlage der Personalkosten einzubeziehen."

13. Im Abschnitt VII. „Schlußbestimmungen"

wird vor dem § 192 folgender § 191 a eingefügt

„§ 191 a.

Auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene

Verordnungen der Finanzlandesdirektion sind

im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung' kundzumachen.

Die Verordnungen treten, sofern nicht

ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist, mit dem

Beginn des auf den Tag ihres Erscheinens folgenden

Tages in Kraft."

Artikel II

1. Das Bundesgesetz vom 21. Juni 1967, BGBl.

Nr. 220, betreffend die Übertragung der

durch Sicherheitsorgane zu versehenden

Grenzüberwachung und Grenzkontrolle auf

Bedienstete der Zollämter und der Zollwache

wird wie folgt geändert

a) Im Titel werden die Worte „Bedienstete

der Zollämter und der Zollwache"

durch das Wort „Zollorgane" ersetzt.

b) Im § 1 Abs. 1 und 2 werden jeweils die

Worte „Bedienstete der Zollwache" durch

die Worte „Organe der Zollwache" ersetzt.

c) In den §§ 2 Abs. 1, 4 und 6 Abs. 1 und 2

werden jeweils die Worte „Bediensteten

der Zollämter und der Zollwache" durch

das Wort „Zollorgane" ersetzt.

2. Das Grenzkontrollgesetz 1969, BGBl.

Nr. 423, wird wie folgt geändert

Im § 8 Abs. 1 und 4 und § 12 Abs. 3 werden

jeweils die Worte „Bedienstete der Zollämter

und der Zollwache" durch das Wort

„Zollorgane" und im § 13 Abs. 1 lit. d die

Worte „Bediensteten der Zollämter und der

Zollwache" durch das Wort „Zollorganen"

ersetzt.

Artikel III

1. Die Bestimmungen des § 41, in der Fassung

des Art. I Z. 9, gelten auch für Anträge

auf Gewährung einer Zollbefreiung oder

Zollbegünstigung, über die im Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch

nicht rechtskräftig entschieden wurde.

2. Die Abs. 3 und 4 des § 22 des Zollgesetzes

1955, in der Fassung des BGBl. Nr. 78/1968,

treten in dem Zeitpunkt außer Kraft, in

dem der § 10 des Bundesgesetzes vom

6. Juli 1954, BGBl. Nr. 149, über den Aufbau

der Abgabenverwaltung des Bundes, in der

Fassung des BGBl. Nr. 12/1955, außer Kraft

tritt.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz und

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

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