526. Verordnung: Bangseuchen-Untersuchungsverordnung 2004
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2a und 2b des Bangseuchengesetzes, BGBl. Nr. 147/1957, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird verordnet
§ 1. Die periodischen Untersuchungen sind in den Untersuchungsperioden der Jahre 2004 und 2005
stichprobenmäßig in folgender Weise durchzuführen: Jährlich sind in 20% der Bestände jedes Landes alle
über zwei Jahre alten Rinder zu untersuchen.
§ 2. Die Auswahl der jeweils zu untersuchenden Bestände aus der Gesamtzahl der Bestände im Land
hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis sowie nach statistischen
Kriterien und unter Berücksichtigung epidemiologischer Gesichtspunkte durch den Landeshauptmann zu
erfolgen.
§ 3. Hinsichtlich der Kosten für die periodischen Untersuchungen gemäß § 1 gilt § 20 des Bangseuchengesetzes.
§ 4. Die Bangseuchen-Untersuchungsverordnung, BGBl. II Nr. 442/1999, tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2003 außer Kraft.