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526_1992 AT

526. Verordnung: Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die ausländischen Delegationen, das Exekutivsekretariat und die Bediensteten des Exekutivsekretariats des KSZE-Forums für Sicherheitskooperation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 526. Verordnung: Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die ausländischen Delegationen, das Exekutivsekretariat und die Bediensteten des Exekutivsekretariats des KSZE-Forums für Sicherheitskooperation

Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, wird verordnet

§ 1. Den ausländischen Delegationen, die an Verhandlungen im Rahmen des KSZE-Forums für Sicherheitskooperation teilnehmen, werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie den Ständigen Vertretungen und ihren Mitgliedern bei den Vereinten Nationen in Wien auf Grund von bestehenden Verträgen eingeräumt werden.

§ 2. Dem Exekutivsekretariat und den Bediensteten des Exekutivsekretariats des KSZE-Forums für Sicherheitskooperation werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie den Vereinten Nationen in Wien und ihren vergleichbaren Bediensteten auf Grund von bestehenden Verträgen eingeräumt werden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit der endgültigen Beendigung der Tätigkeit des KSZE-Forums für Sicherheitskooperation außer Kraft.

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