526. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich
und
die Bundesrepublik Deutschland
— von dem Wunsche geleitet, den gegenseitigen
Amts- und Rechtshilfeverkehr in Verwaltungssachen
weiter zu verbessern und zu vereinfachen —
sind wie folgt übereingekommen
I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
(1) Die Vertragsstaaten leisten in öffentlichrechtlichen
Verfahren ihrer Verwaltungsbehörden,
in österreichischen Verwaltungsstraf- und in deutschen
Bußgeldverfahren, soweit sie nicht bei einer
Justizbehörde anhängig sind, ferner in Verfahren
vor den österreichischen Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
und den deutschen Gerichten
der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit nach
Maßgabe dieses Vertrags Amts- und Rechtshilfe.
(2) Amts- und Rechtshilfe nach Absatz 1 wird
nicht geleistet in
1. Abgabensachen, Zoll-, Verbrauchssteuer- und
Monopolangelegenheiten, soweit sie in besonderen
Verträgen geregelt sind;
2. Außenwirtschaftsangelegenheiten einschließlich
devisenrechtlicher Angelegenheiten sowie
hinsichtlich Verboten und Beschränkungen
für den Warenverkehr über die Grenze;
3. Steuerberatungssachen und diesen gleichgestellten
Angelegenheiten.
(3) Bestehende Vereinbarungen der Vertragsstaaten
über die Leistung von Amts- und Rechtshilfe
bleiben unberührt.
Artikel 2
(1) Im Amts- und Rechtshilfeverkehr nach Artikel
1 Absatz 1 zwischen den Vertragsstaaten können
die Verwaltungsbehörden und die Gerichte der
Verwaltungsgerichtsbarkeit unmittelbar miteinander
verkehren. Soweit die Erledigung von Amts- und
Rechtshilfeersuchen nach diesem Vertrag
durch Strafgerichte vorzunehmen ist, ist auch mit
diesen der unmittelbare Verkehr zulässig. Wenn
der unmittelbare Verkehr nur unter besonderen
Schwierigkeiten möglich ist, sind diejenigen Verwaltungsbehörden
einzuschalten, die der ersuchte
Staat hierfür bestimmt hat. Die Vertragsstaaten teilen
einander diese Verwaltungsbehörden mit.
(2) Amts- und Rechtshilfeersuchen sind von der
ersuchten Stelle (Verwaltungsbehörde oder
Gericht), wenn diese für die Erledigung nach dem
Recht des ersuchten Staates nicht zuständig ist, an
die zuständige Stelle weiterzuleiten. Die ersuchende
Stelle ist davon zu unterrichten.
Artikel 3
Amts- und Rechtshilfe wird nach dem Recht des
ersuchten Staates geleistet.
Artikel 4
(1) Amts- und Rechtshilfe wird nicht geleistet,
wenn sie nach dem Recht des ersuchten Staates
unzulässig ist oder wenn die Erledigung des Ersuchens
geeignet wäre, die Souveränität, die Sicherheit,
die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche
Interessen des ersuchten Staates zu beeinträchtigen.
(2) Über die Ablehnung unterrichtet die ersuchte
Stelle unverzüglich die ersuchende Stelle unter
Angabe der Gründe.
II. ABSCHNITT
Anhörungen, Auskünfte und Beweise
Artikel 5
(1) Die Vertragsstaaten leisten einander Amts- und
Rechtshilfe durch
1. Ermittlungen einschließlich Beweisaufnahmen;
2. Anhörung Beteiligter und Vernehmung
Beschuldigter/Betroffener;
3. Erteilung von Auskünften einschließlich solcher
aus dem Strafregister;
4. Übersendung von Schriftstücken.
(2) Die Vertragsstaaten leisten einander ferner
Amts- und Rechtshilfe durch die Erteilung von
Auskünften und die Übersendung von Schriftstücken
aus gerichtlichen Straf- und Bußgeldverfahren.
Artikel 6
Ersuchen nach Artikel 5 müssen Gegenstand und
Zweck des Verfahrens, in dem Amts- oder Rechtshilfe
geleistet werden soll, bezeichnen und die zur
Erledigung erforderlichen Angaben enthalten.
Artikel 7
Der ersuchenden Stelle dürfen lediglich die Auslagen
für Sachverständige und Dolmetscher, die bei
der Erledigung des Ersuchens mitgewirkt haben, in
Rechnung gestellt werden.
Artikel 8
(1) Auskünfte und Schriftstücke, die von der
ersuchten Stelle übermittelt werden, unterliegen im
anderen Vertragsstaat den innerstaatlichen Vorschriften
über die Amtsverschwiegenheit.
(2) Teilt die ersuchte Stelle mit, daß die von ihr
übermittelten Auskünfte oder Schriftstücke nicht
weitergegeben oder nur zu bestimmten Zwecken
oder nur während eines bestimmten Zeitraums verwertet
werden dürfen, so hat die ersuchende Stelle
diese Beschränkungen zu beachten.
III. ABSCHNITT
Vollstreckungshilfe
Artikel 9
(1) Die Vertragsstaaten leisten einander Amtshilfe
durch Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen
Geldforderungen — einschließlich der in
österreichischen verwaltungsbehördlichen Straferkenntnissen
oder Strafverfügungen rechtskräftig
verhängten Geldstrafen von mindestens dreihundertfünfzig
Schilling und der von deutschen Verwaltungsbehörden
rechtskräftig festgesetzten Geldbußen
von mindestens fünfzig Deutsche Mark
sowie der Nebenfolgen vermögensrechtlicher Art
—, ferner bei der Einziehung von Urkunden, die
vom ersuchenden Staat ausgestellt sind. Für die
Vollstreckung gilt das Recht des ersuchten Staates.
Freiheitsentzug als Strafmittel ist ausgeschlossen.
(2) Die Vertragsstaaten teilen einander mit, welche
Stellen für die Erledigung von Ersuchen um
Vollstreckung zuständig sind. Die Vertragsstaaten
können auch Verwaltungsbehörden bestimmen,
welche die Ersuchen um Vollstreckung entgegennehmen,
um sie an die für die Erledigung zuständigen
Stellen weiterzuleiten; soweit dies geschieht,
teilen die Vertragsstaaten einander anstelle der
Mitteilung nach Satz 1 diese Verwaltungsbehörden
mit.
(3) Dem Ersuchen um Vollstreckung (Absatz 1)
ist eine Ausfertigung des Exekutionstitels/Vollstreckungstitels
oder des zu vollstreckenden
Bescheides beizulegen, auf dem die Rechtskraft/
Unanfechtbarkeit von der ersuchenden Behörde zu
bestätigen ist. Solche Bescheide stehen hinsichtlich
der Vollstreckung Bescheiden von Behörden des
ersuchten Staates gleich.
(4) Die Vollstreckung von Geldforderungen
wird in der Währung des ersuchten Staates durchgeführt.
Die ersuchende Stelle rechnet den für sie
zu vollstreckenden Geldbetrag in diese Währung
um und vermerkt ihn auf dem zu vollstreckenden
Titel. Für die Umrechnung maßgebend ist in der
Republik Österreich der an der Wiener Börse
zuletzt notierte Devisenankaufs(Geld)kurs für Zahlung
Frankfurt und in der Bundesrepublik Deutschland
der in Frankfurt am Main zuletzt festgestellte
amtliche Devisenankaufskurs für Zahlung Wien.
(5) Über Einwendungen gegen die Zulässigkeit
oder die Art der Vollstreckung entscheidet die
zuständige Stelle des ersuchten Staates.
(6) Einwendungen gegen das Bestehen, die Höhe
oder die Vollstreckbarkeit des zu vollstreckenden
Anspruchs sind von der zuständigen Stelle des ersuchenden
Staates nach dessen Recht zu erledigen.
Werden solche Einwendungen bei der ersuchten
Stelle erhoben, so sind sie der ersuchenden Stelle
zu übermitteln, deren Entscheidung abzuwarten ist.
(7) Wenn der zu vollstreckende Geldbetrag
außer Verhältnis zu den durch die Vollstreckung
entstehenden Kosten steht, kann die ersuchte Stelle
von der Vollstreckung absehen; sie hat davon die
ersuchende Stelle zu unterrichten. Diese kann verlangen,
die Vollstreckung dennoch vorzunehmen,
wenn sie dies aus besonderen Gründen für erforderlich
hält, hat dann jedoch die Kosten einer
erfolglosen Vollstreckung zu tragen.
(8) Die ersuchte Stelle hat die von ihr eingenommenen
Geldbeträge der ersuchenden Behörde zu
überweisen. Ausgenommen sind Kosten, die nach
dem Recht des ersuchten Staates zu erheben waren.
IV. ABSCHNITT
Zustellungen
Artikel 10
(1) Schriftstücke in Verfahren nach Artikel 1
Absatz 1 werden unmittelbar durch die Post nach
den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten
geltenden Vorschriften übermittelt. Wird
ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als
eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen
„Eigenhändig" und „Rückschein" zu
versenden. Kann eine Zustellung nicht unmittelbar
durch die Post bewirkt werden oder ist dies nach
Art und Inhalt des Schriftstücks nicht zweckmäßig,
ist die zuständige Stelle im anderen Vertragsstaat
um Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und
Rechtshilfe zu ersuchen. Die Vertragsstaaten
teilen einander diese Stellen mit.
(2) Eine unmittelbare Zustellung durch die Post
ist bei Bescheiden im Zusammenhang mit der Feststellung
der Eignung Wehrpflichtiger zum Wehrdienst,
bei Bescheiden, die eine Person zur militärischen
Dienstleistung oder das im ersuchenden Staat
gelegene Eigentum eines Angehörigen des anderen
Vertragsstaats dauernd oder vorübergehend zu
militärischen Zwecken heranziehen, sowie bei
Bescheiden auf Grund der Konvention/des Abkommens
vom 28. Juli 1951 Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge nicht zulässig.
(3) Die Zustellung von Bescheiden in Verwaltungsstrafverfahren
an Angehörige des Staates, in
dem die Zustellung vorgenommen werden soll, gilt
hinsichtlich des Ausspruchs eines Freiheitsentzugs
als nicht bewirkt
Artikel 11
Ersuchen, die auf Vornahme einer Zustellung
gemäß Artikel 10 Absatz 1 Satz 3 gerichtet sind,
sollen in denjenigen Fällen, in denen das Recht des
ersuchten Staates die Wahl zwischen mehreren
Zustellungsarten vorsieht, die Art der gewünschten
Zustellung angeben; fehlt eine solche Angabe, steht
die Wahl im Ermessen der ersuchten Stelle.
Artikel 12
Die Stelle, die auf Grund eines Ersuchens gemäß
Artikel 10 Absatz 1 Satz 3 eine Zustellung selbst
oder durch die Post vorgenommen hat, übermittelt
der ersuchenden Stelle ein von ihr ausgestelltes
Zustellzeugnis oder eine vom Empfänger eigenhändig
unterschriebene Bestätigung, die Ort und Tag
des Empfangs erkennen lassen.
Artikel 13
Ist der Empfänger unter der von der ersuchenden
Stelle angegebenen Anschrift nicht zu erreichen
und kann seine Anschrift nur unter unverhältnismäßigem
Aufwand festgestellt werden, so sendet
die ersuchte Stelle das Ersuchen wieder zurück.
V. ABSCHNITT
Besondere Regelungen in Angelegenheiten des
Kraftfahrwesens
Artikel 14
(1) Ein im anderen Vertragsstaat ausgestellter
Führerschein wird dem Inhaber gegen Empfangsbestätigung
abgenommen, wenn
1. der andere Vertragsstaat um die Vollstreckung
einer Entscheidung über die Entziehung
der Lenkerberechtigung/Fahrerlaubnis ersucht;
2. der andere Vertragsstaat um Übermittlung
des Führerscheins zum Zwecke der Vornahme
von behördlichen Eintragungen
ersucht;
3. auf seiner Grundlage eine Lenkerberechtigung/
Fahrerlaubnis auf Antrag erteilt wird;
der im anderen Vertragsstaat ausgestellte
Führerschein darf nur gegen Ablieferung des
auf seiner Grundlage ausgestellten wieder
ausgehändigt werden;
4. das Recht, den Führerschein zu verwenden,
aberkannt wird.
(2) Abgenommene Führerscheine werden in den
Fällen des Absatzes 1 Nummern 1 und 2 der ersuchenden
Behörde, sonst der Ausstellungsbehörde
übermittelt; der Betroffene kann jedoch in den Fällen
des Absatzes 1 Nummern 3 und 4 die Verwahrung
bei einer anderen Behörde beantragen.
Artikel 15
(1) Der Zulassungsschein/Fahrzeugschein und
die Kennzeichentafeln/amtlichen Kennzeichen
eines im anderen Vertragsstaat zugelassenen Fahrzeugs
werden dem Inhaber gegen Empfangsbestätigung
abgenommen und der Behörde, die den
Zulassungsschein/Fahrzeugschein ausgestellt hat,
übermittelt, wenn
1. der andere Vertragsstaat um die Vollstreckung
einer Entscheidung über die Aufhebung
der Zulassung/Untersagung des Betriebs des
Fahrzeugs ersucht;
2. es sich erweist, daß bei einer befristeten Zulassung
die Frist abgelaufen ist;
3. es sich erweist, daß bei weiterer Verwendung
des Fahrzeugs die Verkehrs- öder Betriebssicherheit
wegen schwerer technischer Mängel
gefährdet würde, und die Mängel des Fahrzeugs
nicht innerhalb einer von der einschreitenden
Behörde gesetzten angemessenen Frist
behoben werden;
4. das Fahrzeug zugelassen wird; in diesem Fall
wird das Fahrzeug im anderen Vertragsstaat
als abgemeldet behandelt.
(2) Im Falle des Absatzes 1 Nummern 2 und 3
wird dem anderen Vertragsstaat eine kurze Sachverhaltsdarstellung,
im Falle des Absatzes 1 Nummer
4 Name und Anschrift des nunmehrigen Zulassungsbesitzers/
Halters sowie das neue Kennzeichen
mitgeteilt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Fahrzeuge mit Kennzeichen für Probe-/Prüfungsfahrten,
für Überstellungs-/Überführungsfahrten
sowie für Fahrzeuge mit Zollkennzeichen.
VI. ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
Artikel 16
(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung
oder die Anwendung dieses Vertrags sollen
durch die Regierungen der Vertragsstaaten beigelegt
werden.
(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf diese
Weise nicht innerhalb von sechs Monaten beigelegt
werden, so ist sie auf Verlangen eines Vertragsstaats
einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall
gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied
bestellt und sich beide Mitglieder auf den Angehörigen
eines dritten Staates als Vorsitzenden einigen,
der von den Regierungen der Vertragsstaaten zu
bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von
zwei Monaten, der Vorsitzende innerhalb von drei
Monaten zu bestellen, nachdem der eine Vertragsstaat
dem anderen mitgeteilt hat, daß er die Meinungsverschiedenheit
einem Schiedsgericht unterbreiten
will.
(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen
nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer
anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den Präsidenten
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
bitten, die erforderlichen Ernennungen
vorzunehmen. Für den Fall, daß der Präsident des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die
österreichische oder die deutsche Staatsangehörigkeit
besitzt, gehen die ihm durch diesen Artikel
übertragenen Funktionen auf den Vizepräsidenten
des Gerichtshofs, danach auf den ranghöchsten
Richter des Gerichtshofs über, auf den dieser
Umstand nicht zutrifft.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit
auf Grund der zwischen den Vertragsstaaten
bestehenden Verträge und des allgemeinen
Völkerrechts. Seine Entscheidungen sind bindend.
Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des von ihm
bestellten Schiedsrichters und seiner Vertretung in
dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten
des Vorsitzenden und die sonstigen Kosten werden
von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen.
Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren
selbst.
(6) Die Gerichte der beiden Vertragsstaaten werden
dem Schiedsgericht auf sein Ersuchen Rechtshilfe
hinsichtlich der Ladung und der Vernehmung
von Zeugen und Sachverständigen in entsprechender
Anwendung der zwischen den beiden Vertragsstaaten
jeweils geltenden Vereinbarungen über die
Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen leisten.
Artikel 17
Artikel 9 ist nicht auf Geldstrafen oder Geldbußen
anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses
Vertrags verhängt oder festgesetzt worden sind.
Artikel 18
Wer Angehöriger eines Vertragsstaats im Sinne
des Vertrags ist, bestimmt sich nach dem Recht dieses
Vertragsstaats.
Artikel 19
Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Bundesregierung der
Republik Österreich innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten des Vertrags eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
Artikel 20
(1) Der Vertrag bedarf der Ratifikation; die
Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich
in Wien ausgetauscht.
(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten
Kalendermonats nach Austausch der Ratifikationsurkunden
in Kraft.
(3) Dieser Vertrag kann jederzeit schriftlich auf
diplomatischem Wege gekündigt werden; er tritt
sechs Monate nach Eingang der Kündigung außer
Kraft. Im Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses
Vertrags bestehende Ersuchen sind nach den
Bestimmungen dieses Vertrags durchzuführen.
Geschehen zu Bonn, am 31. Mai 1988 in zwei
Urschriften.
Für die Republik Österreich
Bauer m. p.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Lautenschlager m. p.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 18. Juli 1990 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 20 Abs. 2 mit 1. Oktober
1990 in Kraft.