Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
526_1990 AT

526. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 526. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich

und

die Bundesrepublik Deutschland

— von dem Wunsche geleitet, den gegenseitigen

Amts- und Rechtshilfeverkehr in Verwaltungssachen

weiter zu verbessern und zu vereinfachen —

sind wie folgt übereingekommen

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

(1) Die Vertragsstaaten leisten in öffentlichrechtlichen

Verfahren ihrer Verwaltungsbehörden,

in österreichischen Verwaltungsstraf- und in deutschen

Bußgeldverfahren, soweit sie nicht bei einer

Justizbehörde anhängig sind, ferner in Verfahren

vor den österreichischen Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit

und den deutschen Gerichten

der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit nach

Maßgabe dieses Vertrags Amts- und Rechtshilfe.

(2) Amts- und Rechtshilfe nach Absatz 1 wird

nicht geleistet in

1. Abgabensachen, Zoll-, Verbrauchssteuer- und

Monopolangelegenheiten, soweit sie in besonderen

Verträgen geregelt sind;

2. Außenwirtschaftsangelegenheiten einschließlich

devisenrechtlicher Angelegenheiten sowie

hinsichtlich Verboten und Beschränkungen

für den Warenverkehr über die Grenze;

3. Steuerberatungssachen und diesen gleichgestellten

Angelegenheiten.

(3) Bestehende Vereinbarungen der Vertragsstaaten

über die Leistung von Amts- und Rechtshilfe

bleiben unberührt.

Artikel 2

(1) Im Amts- und Rechtshilfeverkehr nach Artikel

1 Absatz 1 zwischen den Vertragsstaaten können

die Verwaltungsbehörden und die Gerichte der

Verwaltungsgerichtsbarkeit unmittelbar miteinander

verkehren. Soweit die Erledigung von Amts- und

Rechtshilfeersuchen nach diesem Vertrag

durch Strafgerichte vorzunehmen ist, ist auch mit

diesen der unmittelbare Verkehr zulässig. Wenn

der unmittelbare Verkehr nur unter besonderen

Schwierigkeiten möglich ist, sind diejenigen Verwaltungsbehörden

einzuschalten, die der ersuchte

Staat hierfür bestimmt hat. Die Vertragsstaaten teilen

einander diese Verwaltungsbehörden mit.

(2) Amts- und Rechtshilfeersuchen sind von der

ersuchten Stelle (Verwaltungsbehörde oder

Gericht), wenn diese für die Erledigung nach dem

Recht des ersuchten Staates nicht zuständig ist, an

die zuständige Stelle weiterzuleiten. Die ersuchende

Stelle ist davon zu unterrichten.

Artikel 3

Amts- und Rechtshilfe wird nach dem Recht des

ersuchten Staates geleistet.

Artikel 4

(1) Amts- und Rechtshilfe wird nicht geleistet,

wenn sie nach dem Recht des ersuchten Staates

unzulässig ist oder wenn die Erledigung des Ersuchens

geeignet wäre, die Souveränität, die Sicherheit,

die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche

Interessen des ersuchten Staates zu beeinträchtigen.

(2) Über die Ablehnung unterrichtet die ersuchte

Stelle unverzüglich die ersuchende Stelle unter

Angabe der Gründe.

II. ABSCHNITT

Anhörungen, Auskünfte und Beweise

Artikel 5

(1) Die Vertragsstaaten leisten einander Amts- und

Rechtshilfe durch

1. Ermittlungen einschließlich Beweisaufnahmen;

2. Anhörung Beteiligter und Vernehmung

Beschuldigter/Betroffener;

3. Erteilung von Auskünften einschließlich solcher

aus dem Strafregister;

4. Übersendung von Schriftstücken.

(2) Die Vertragsstaaten leisten einander ferner

Amts- und Rechtshilfe durch die Erteilung von

Auskünften und die Übersendung von Schriftstücken

aus gerichtlichen Straf- und Bußgeldverfahren.

Artikel 6

Ersuchen nach Artikel 5 müssen Gegenstand und

Zweck des Verfahrens, in dem Amts- oder Rechtshilfe

geleistet werden soll, bezeichnen und die zur

Erledigung erforderlichen Angaben enthalten.

Artikel 7

Der ersuchenden Stelle dürfen lediglich die Auslagen

für Sachverständige und Dolmetscher, die bei

der Erledigung des Ersuchens mitgewirkt haben, in

Rechnung gestellt werden.

Artikel 8

(1) Auskünfte und Schriftstücke, die von der

ersuchten Stelle übermittelt werden, unterliegen im

anderen Vertragsstaat den innerstaatlichen Vorschriften

über die Amtsverschwiegenheit.

(2) Teilt die ersuchte Stelle mit, daß die von ihr

übermittelten Auskünfte oder Schriftstücke nicht

weitergegeben oder nur zu bestimmten Zwecken

oder nur während eines bestimmten Zeitraums verwertet

werden dürfen, so hat die ersuchende Stelle

diese Beschränkungen zu beachten.

III. ABSCHNITT

Vollstreckungshilfe

Artikel 9

(1) Die Vertragsstaaten leisten einander Amtshilfe

durch Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen

Geldforderungen — einschließlich der in

österreichischen verwaltungsbehördlichen Straferkenntnissen

oder Strafverfügungen rechtskräftig

verhängten Geldstrafen von mindestens dreihundertfünfzig

Schilling und der von deutschen Verwaltungsbehörden

rechtskräftig festgesetzten Geldbußen

von mindestens fünfzig Deutsche Mark

sowie der Nebenfolgen vermögensrechtlicher Art

—, ferner bei der Einziehung von Urkunden, die

vom ersuchenden Staat ausgestellt sind. Für die

Vollstreckung gilt das Recht des ersuchten Staates.

Freiheitsentzug als Strafmittel ist ausgeschlossen.

(2) Die Vertragsstaaten teilen einander mit, welche

Stellen für die Erledigung von Ersuchen um

Vollstreckung zuständig sind. Die Vertragsstaaten

können auch Verwaltungsbehörden bestimmen,

welche die Ersuchen um Vollstreckung entgegennehmen,

um sie an die für die Erledigung zuständigen

Stellen weiterzuleiten; soweit dies geschieht,

teilen die Vertragsstaaten einander anstelle der

Mitteilung nach Satz 1 diese Verwaltungsbehörden

mit.

(3) Dem Ersuchen um Vollstreckung (Absatz 1)

ist eine Ausfertigung des Exekutionstitels/Vollstreckungstitels

oder des zu vollstreckenden

Bescheides beizulegen, auf dem die Rechtskraft/

Unanfechtbarkeit von der ersuchenden Behörde zu

bestätigen ist. Solche Bescheide stehen hinsichtlich

der Vollstreckung Bescheiden von Behörden des

ersuchten Staates gleich.

(4) Die Vollstreckung von Geldforderungen

wird in der Währung des ersuchten Staates durchgeführt.

Die ersuchende Stelle rechnet den für sie

zu vollstreckenden Geldbetrag in diese Währung

um und vermerkt ihn auf dem zu vollstreckenden

Titel. Für die Umrechnung maßgebend ist in der

Republik Österreich der an der Wiener Börse

zuletzt notierte Devisenankaufs(Geld)kurs für Zahlung

Frankfurt und in der Bundesrepublik Deutschland

der in Frankfurt am Main zuletzt festgestellte

amtliche Devisenankaufskurs für Zahlung Wien.

(5) Über Einwendungen gegen die Zulässigkeit

oder die Art der Vollstreckung entscheidet die

zuständige Stelle des ersuchten Staates.

(6) Einwendungen gegen das Bestehen, die Höhe

oder die Vollstreckbarkeit des zu vollstreckenden

Anspruchs sind von der zuständigen Stelle des ersuchenden

Staates nach dessen Recht zu erledigen.

Werden solche Einwendungen bei der ersuchten

Stelle erhoben, so sind sie der ersuchenden Stelle

zu übermitteln, deren Entscheidung abzuwarten ist.

(7) Wenn der zu vollstreckende Geldbetrag

außer Verhältnis zu den durch die Vollstreckung

entstehenden Kosten steht, kann die ersuchte Stelle

von der Vollstreckung absehen; sie hat davon die

ersuchende Stelle zu unterrichten. Diese kann verlangen,

die Vollstreckung dennoch vorzunehmen,

wenn sie dies aus besonderen Gründen für erforderlich

hält, hat dann jedoch die Kosten einer

erfolglosen Vollstreckung zu tragen.

(8) Die ersuchte Stelle hat die von ihr eingenommenen

Geldbeträge der ersuchenden Behörde zu

überweisen. Ausgenommen sind Kosten, die nach

dem Recht des ersuchten Staates zu erheben waren.

IV. ABSCHNITT

Zustellungen

Artikel 10

(1) Schriftstücke in Verfahren nach Artikel 1

Absatz 1 werden unmittelbar durch die Post nach

den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten

geltenden Vorschriften übermittelt. Wird

ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als

eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen

„Eigenhändig" und „Rückschein" zu

versenden. Kann eine Zustellung nicht unmittelbar

durch die Post bewirkt werden oder ist dies nach

Art und Inhalt des Schriftstücks nicht zweckmäßig,

ist die zuständige Stelle im anderen Vertragsstaat

um Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und

Rechtshilfe zu ersuchen. Die Vertragsstaaten

teilen einander diese Stellen mit.

(2) Eine unmittelbare Zustellung durch die Post

ist bei Bescheiden im Zusammenhang mit der Feststellung

der Eignung Wehrpflichtiger zum Wehrdienst,

bei Bescheiden, die eine Person zur militärischen

Dienstleistung oder das im ersuchenden Staat

gelegene Eigentum eines Angehörigen des anderen

Vertragsstaats dauernd oder vorübergehend zu

militärischen Zwecken heranziehen, sowie bei

Bescheiden auf Grund der Konvention/des Abkommens

vom 28. Juli 1951 Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955 über die Rechtsstellung

der Flüchtlinge nicht zulässig.

(3) Die Zustellung von Bescheiden in Verwaltungsstrafverfahren

an Angehörige des Staates, in

dem die Zustellung vorgenommen werden soll, gilt

hinsichtlich des Ausspruchs eines Freiheitsentzugs

als nicht bewirkt

Artikel 11

Ersuchen, die auf Vornahme einer Zustellung

gemäß Artikel 10 Absatz 1 Satz 3 gerichtet sind,

sollen in denjenigen Fällen, in denen das Recht des

ersuchten Staates die Wahl zwischen mehreren

Zustellungsarten vorsieht, die Art der gewünschten

Zustellung angeben; fehlt eine solche Angabe, steht

die Wahl im Ermessen der ersuchten Stelle.

Artikel 12

Die Stelle, die auf Grund eines Ersuchens gemäß

Artikel 10 Absatz 1 Satz 3 eine Zustellung selbst

oder durch die Post vorgenommen hat, übermittelt

der ersuchenden Stelle ein von ihr ausgestelltes

Zustellzeugnis oder eine vom Empfänger eigenhändig

unterschriebene Bestätigung, die Ort und Tag

des Empfangs erkennen lassen.

Artikel 13

Ist der Empfänger unter der von der ersuchenden

Stelle angegebenen Anschrift nicht zu erreichen

und kann seine Anschrift nur unter unverhältnismäßigem

Aufwand festgestellt werden, so sendet

die ersuchte Stelle das Ersuchen wieder zurück.

V. ABSCHNITT

Besondere Regelungen in Angelegenheiten des

Kraftfahrwesens

Artikel 14

(1) Ein im anderen Vertragsstaat ausgestellter

Führerschein wird dem Inhaber gegen Empfangsbestätigung

abgenommen, wenn

1. der andere Vertragsstaat um die Vollstreckung

einer Entscheidung über die Entziehung

der Lenkerberechtigung/Fahrerlaubnis ersucht;

2. der andere Vertragsstaat um Übermittlung

des Führerscheins zum Zwecke der Vornahme

von behördlichen Eintragungen

ersucht;

3. auf seiner Grundlage eine Lenkerberechtigung/

Fahrerlaubnis auf Antrag erteilt wird;

der im anderen Vertragsstaat ausgestellte

Führerschein darf nur gegen Ablieferung des

auf seiner Grundlage ausgestellten wieder

ausgehändigt werden;

4. das Recht, den Führerschein zu verwenden,

aberkannt wird.

(2) Abgenommene Führerscheine werden in den

Fällen des Absatzes 1 Nummern 1 und 2 der ersuchenden

Behörde, sonst der Ausstellungsbehörde

übermittelt; der Betroffene kann jedoch in den Fällen

des Absatzes 1 Nummern 3 und 4 die Verwahrung

bei einer anderen Behörde beantragen.

Artikel 15

(1) Der Zulassungsschein/Fahrzeugschein und

die Kennzeichentafeln/amtlichen Kennzeichen

eines im anderen Vertragsstaat zugelassenen Fahrzeugs

werden dem Inhaber gegen Empfangsbestätigung

abgenommen und der Behörde, die den

Zulassungsschein/Fahrzeugschein ausgestellt hat,

übermittelt, wenn

1. der andere Vertragsstaat um die Vollstreckung

einer Entscheidung über die Aufhebung

der Zulassung/Untersagung des Betriebs des

Fahrzeugs ersucht;

2. es sich erweist, daß bei einer befristeten Zulassung

die Frist abgelaufen ist;

3. es sich erweist, daß bei weiterer Verwendung

des Fahrzeugs die Verkehrs- öder Betriebssicherheit

wegen schwerer technischer Mängel

gefährdet würde, und die Mängel des Fahrzeugs

nicht innerhalb einer von der einschreitenden

Behörde gesetzten angemessenen Frist

behoben werden;

4. das Fahrzeug zugelassen wird; in diesem Fall

wird das Fahrzeug im anderen Vertragsstaat

als abgemeldet behandelt.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Nummern 2 und 3

wird dem anderen Vertragsstaat eine kurze Sachverhaltsdarstellung,

im Falle des Absatzes 1 Nummer

4 Name und Anschrift des nunmehrigen Zulassungsbesitzers/

Halters sowie das neue Kennzeichen

mitgeteilt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für

Fahrzeuge mit Kennzeichen für Probe-/Prüfungsfahrten,

für Überstellungs-/Überführungsfahrten

sowie für Fahrzeuge mit Zollkennzeichen.

VI. ABSCHNITT

Schlußbestimmungen

Artikel 16

(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung

oder die Anwendung dieses Vertrags sollen

durch die Regierungen der Vertragsstaaten beigelegt

werden.

(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf diese

Weise nicht innerhalb von sechs Monaten beigelegt

werden, so ist sie auf Verlangen eines Vertragsstaats

einem Schiedsgericht zu unterbreiten.

(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall

gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied

bestellt und sich beide Mitglieder auf den Angehörigen

eines dritten Staates als Vorsitzenden einigen,

der von den Regierungen der Vertragsstaaten zu

bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von

zwei Monaten, der Vorsitzende innerhalb von drei

Monaten zu bestellen, nachdem der eine Vertragsstaat

dem anderen mitgeteilt hat, daß er die Meinungsverschiedenheit

einem Schiedsgericht unterbreiten

will.

(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen

nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer

anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den Präsidenten

des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

bitten, die erforderlichen Ernennungen

vorzunehmen. Für den Fall, daß der Präsident des

Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die

österreichische oder die deutsche Staatsangehörigkeit

besitzt, gehen die ihm durch diesen Artikel

übertragenen Funktionen auf den Vizepräsidenten

des Gerichtshofs, danach auf den ranghöchsten

Richter des Gerichtshofs über, auf den dieser

Umstand nicht zutrifft.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit

auf Grund der zwischen den Vertragsstaaten

bestehenden Verträge und des allgemeinen

Völkerrechts. Seine Entscheidungen sind bindend.

Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des von ihm

bestellten Schiedsrichters und seiner Vertretung in

dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten

des Vorsitzenden und die sonstigen Kosten werden

von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen.

Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren

selbst.

(6) Die Gerichte der beiden Vertragsstaaten werden

dem Schiedsgericht auf sein Ersuchen Rechtshilfe

hinsichtlich der Ladung und der Vernehmung

von Zeugen und Sachverständigen in entsprechender

Anwendung der zwischen den beiden Vertragsstaaten

jeweils geltenden Vereinbarungen über die

Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen leisten.

Artikel 17

Artikel 9 ist nicht auf Geldstrafen oder Geldbußen

anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses

Vertrags verhängt oder festgesetzt worden sind.

Artikel 18

Wer Angehöriger eines Vertragsstaats im Sinne

des Vertrags ist, bestimmt sich nach dem Recht dieses

Vertragsstaats.

Artikel 19

Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin,

sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland gegenüber der Bundesregierung der

Republik Österreich innerhalb von drei Monaten

nach Inkrafttreten des Vertrags eine gegenteilige

Erklärung abgibt.

Artikel 20

(1) Der Vertrag bedarf der Ratifikation; die

Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich

in Wien ausgetauscht.

(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten

Kalendermonats nach Austausch der Ratifikationsurkunden

in Kraft.

(3) Dieser Vertrag kann jederzeit schriftlich auf

diplomatischem Wege gekündigt werden; er tritt

sechs Monate nach Eingang der Kündigung außer

Kraft. Im Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses

Vertrags bestehende Ersuchen sind nach den

Bestimmungen dieses Vertrags durchzuführen.

Geschehen zu Bonn, am 31. Mai 1988 in zwei

Urschriften.

Für die Republik Österreich

Bauer m. p.

Für die Bundesrepublik Deutschland

Lautenschlager m. p.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 18. Juli 1990 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 20 Abs. 2 mit 1. Oktober

1990 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →