526. Verordnung: Verpackungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 des Bundesgesetzes über die
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und
über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und
der Straßenverkehrsordnung 1960 (Gefahrgutbeförderungsgesetz
-Straße — GGSt), BGBl.
Nr. 209/1979, in der Fassung BGBl. Nr. 181/1988
wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für
Inneres, für wirtschaftliche Angelegenheiten, für
Gesundheit und öffentlicher Dienst sowie für
Umwelt, Jugend und Familie verordnet
§ 1. Diese Verordnung gilt für nationale Beförderungen
auf der Straße (§ 3 Abs. 1 Z 1 GGSt).
Ausgenommen sind Beförderungen von gefährlichen
Gütern in Tanks, Aufsetztanks und Gefäßbatterien,
die der Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung
1988, BGBl. Nr. 449, in der jeweils geltenden
Fassung unterliegen.
§ 2. Verpackungen und Versandstücke, die den
Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens
über die internationale Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973,
in der jeweils geltenden Fassung nicht entsprechen,
dürfen für die Beförderung gefährlicher Güter dann
verwendet werden, wenn sie
1. einer der erleichternden Bestimmungen im II.
und III. Hauptstück des Sonderheftes 1 zum
Österreichischen und Internationalen Eisenbahn-Gütertarif
Teil I [ÖGTI und IGTI Das Sonderheft 1 wird als Nr. 7 a des österreichischen
Tarifverzeichnisses von der Generaldirektion der
österreichischen Bundesbahnen herausgegeben und ist in
der Tarifverkaufsstelle der österreichischen Bundesbahnen,
Wien Westbahnhof, neues Güterabfertigungsgebäude,
Felberstraße 1, 1150 Wien, sowie durch Vermittlung
der Bahnhöfe der österreichischen Eisenbahnen
erhältlich.]
2. einer von Österreich auf Grund der Rn. 2 010
oder 10 602 ADR abgeschlossenen völkerrechtlichen
Vereinbarung [Sonderabkommen
Sonderabkommen, die auf Grund der Rn. 2 010
oder 10 602 des ADR abgeschlossen wurden, werden im
Bundesgesetzblatt kundgemacht.] entsprechen.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1990 in
Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt
die Verordnung des Bundesministers für Verkehr
vom 9. Mai 1980 über Verpackungen und Versandstücke
zur Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße (Verpackungsverordnung), BGBl.
Nr. 205/1980, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 195/1985 außer Kraft.