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526_1989 AT

526. Verordnung: Verpackungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 526. Verordnung: Verpackungsverordnung

Auf Grund des § 8 des Bundesgesetzes über die

Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und

über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und

der Straßenverkehrsordnung 1960 (Gefahrgutbeförderungsgesetz

-Straße — GGSt), BGBl.

Nr. 209/1979, in der Fassung BGBl. Nr. 181/1988

wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für

Inneres, für wirtschaftliche Angelegenheiten, für

Gesundheit und öffentlicher Dienst sowie für

Umwelt, Jugend und Familie verordnet

§ 1. Diese Verordnung gilt für nationale Beförderungen

auf der Straße (§ 3 Abs. 1 Z 1 GGSt).

Ausgenommen sind Beförderungen von gefährlichen

Gütern in Tanks, Aufsetztanks und Gefäßbatterien,

die der Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung

1988, BGBl. Nr. 449, in der jeweils geltenden

Fassung unterliegen.

§ 2. Verpackungen und Versandstücke, die den

Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens

über die internationale Beförderung gefährlicher

Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973,

in der jeweils geltenden Fassung nicht entsprechen,

dürfen für die Beförderung gefährlicher Güter dann

verwendet werden, wenn sie

1. einer der erleichternden Bestimmungen im II.

und III. Hauptstück des Sonderheftes 1 zum

Österreichischen und Internationalen Eisenbahn-Gütertarif

Teil I [ÖGTI und IGTI Das Sonderheft 1 wird als Nr. 7 a des österreichischen

Tarifverzeichnisses von der Generaldirektion der

österreichischen Bundesbahnen herausgegeben und ist in

der Tarifverkaufsstelle der österreichischen Bundesbahnen,

Wien Westbahnhof, neues Güterabfertigungsgebäude,

Felberstraße 1, 1150 Wien, sowie durch Vermittlung

der Bahnhöfe der österreichischen Eisenbahnen

erhältlich.]

2. einer von Österreich auf Grund der Rn. 2 010

oder 10 602 ADR abgeschlossenen völkerrechtlichen

Vereinbarung [Sonderabkommen

Sonderabkommen, die auf Grund der Rn. 2 010

oder 10 602 des ADR abgeschlossen wurden, werden im

Bundesgesetzblatt kundgemacht.] entsprechen.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1990 in

Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt

die Verordnung des Bundesministers für Verkehr

vom 9. Mai 1980 über Verpackungen und Versandstücke

zur Beförderung gefährlicher Güter auf der

Straße (Verpackungsverordnung), BGBl.

Nr. 205/1980, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 195/1985 außer Kraft.

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