526. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einfuhr von Eipräparaten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 31 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Artikel I
Die Verordnung über die Einfuhr von Eipräparaten, BGBl. Nr. 135/1977, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 137/1981 wird wie folgt geändert
1. § 1 lautet
„§ 1. Eipräparate gemäß dieser Verordnung sind Waren der folgenden Nummern des Zolltarifs (Zolltarifgesetz
1988, BGBl. Nr. 155/1987); soweit Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, gelten als
Eipräparate ausschließlich jene Waren, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe
bzw. deren „ex-Positionen" erfaßt sind
2. § 3 Abs. 7 lautet
„(7) Die Proben sind der auf Grund der Verordnung, BGBl. Nr. 231/1980, über die Bundesanstalten
für Lebensmitteluntersuchung örtlich zuständigen Untersuchungsanstalt zuzuleiten."
Artikel II
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem „Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte
System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren" Die Kundmachung des Übereinkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. in Kraft.