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526_1987 AT

526. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einfuhr von Eipräparaten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 526. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einfuhr von Eipräparaten

Auf Grund des § 31 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Artikel I

Die Verordnung über die Einfuhr von Eipräparaten, BGBl. Nr. 135/1977, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 137/1981 wird wie folgt geändert

1. § 1 lautet

„§ 1. Eipräparate gemäß dieser Verordnung sind Waren der folgenden Nummern des Zolltarifs (Zolltarifgesetz

1988, BGBl. Nr. 155/1987); soweit Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, gelten als

Eipräparate ausschließlich jene Waren, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe

bzw. deren „ex-Positionen" erfaßt sind

2. § 3 Abs. 7 lautet

„(7) Die Proben sind der auf Grund der Verordnung, BGBl. Nr. 231/1980, über die Bundesanstalten

für Lebensmitteluntersuchung örtlich zuständigen Untersuchungsanstalt zuzuleiten."

Artikel II

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem „Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte

System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren" Die Kundmachung des Übereinkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. in Kraft.

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