526. Bundesgesetz: Patentgesetz- und Markenschutzgesetz-Novelle 1981
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 581/1973
und Nr. 349/1977 wird wie folgt geändert
1. § 166 Abs. 1, 3 und 4 hat zu lauten
„§ 166. (1) Für jedes Patent sowie für jedes
Zusatzpatent ist gleichzeitig mit der Anmeldung
eine Anmeldegebühr von 550 S zu zahlen."
„(3) Die Jahresgebühr beträgt
für das erste Jahr 700 S
zuzüglich 350 S für die sechste und
für jede folgende Seite der zur Auslegung
gelangenden Beschreibung
sowie 350 S für das dritte und für
jedes folgende Blatt der angeschlossenen
Zeichnungen,
für das zweite Jahr 700 S,
für das dritte Jahr 800 S,
für das vierte Jahr 900 S,
für das fünfte Jahr 1000 S,
für das sechste Jahr 1200 S,
für das siebente Jahr 1500 S,
für das achte Jahr 2000 S,
für das neunte Jahr 2500 S,
für das zehnte Jahr 3000 S,
für das elfte Jahr 4000 S,
für das zwölfte Jahr 5000 S,
für das dreizehnte Jahr 6000 S,
für. das vierzehnte Jahr 8500 S,
für das fünfzehnte Jahr 11000 S,
für das sechzehnte Jahr 13500 S,
für das siebzehnte Jahr 17500 S,
für das achtzehnte Jahr 22000 S."
„(4) Für Zusatzpatente, die nicht zu selbständigen
Patenten erklärt werden (§ 28), ist die
Jahresgebühr für die gesamte Geltungsdauer
nur einmal zu entrichten; sie beträgt 1750 S
zuzüglich 350 S für die sechste und für jede
folgende Seite der zur Auslegung gelangenden
Beschreibung sowie 350 S für das dritte und für
jedes folgende Blatt der angeschlossenen Zeichnungen."
2. § 167 hat zu lauten
„§ 167. Für jeden nicht auf Grund einer Aufforderung
des Patentamtes gestellten Antrag
des Anmelders auf Abänderung der Beschreibung
im Sinn des § 91 ist eine Gebühr von 330 S zu
zahlen."
3. § 168 Abs. 1, 5 und 6 hat zu lauten
„§ 168. (1) Die Gebühren betragen für
1. den Einspruch (§ 102) 550 S;
2. die Beschwerde (§ 70) im Verfahren
ohne Gegenpartei 650 S;
mit Gegenpartei 2000 S;
3. jeden vor der Nichtigkeitsabteilung
zu verhandelnden Antrag.. 2200 S;
4. die Berufung (§ 138) 3300 S;
5. a) den Antrag auf Eintragung
des Vorbenützerrechtes (§ 23
Abs. 4), auf Übertragung
unter Lebenden (§ 33 Abs. 2
und 3), auf Eintragung einer
Lizenz oder einer Lizenzüber-
tragung (§§ 35 bis 37) oder
auf eine der sonst im § 43 vorgesehenen
Eintragungen in
das Patentregister 550 S;
b) den Antrag auf Eintragung
einer Streitanmerkung (§ 45). 220 S;
c) den Antrag auf Verlängerung
der Frist für die Äußerung
auf den Vorbescheid (§ 99
Abs. 4) 110 S;
d) den Antrag, die Bekanntmachung
einer Patentanmeldung
(§ 101 Abs. 4) mehr als
drei Monate auszusetzen, für
je angefangene drei Monate
des die ersten drei Monate
übersteigenden Zeitraumes .. 550 S;
6. a) den Antrag auf Durchführung
einer Recherche gemäß
§ 57 Abs. 2 lit. a 4500 S;
b) den Antrag auf Erstattung
eines Gutachtens gemäß § 57
Abs. 2 lit. b, wenn der Stand
der Technik vom Antragsteller
bekanntgegeben wird. 4500 S;
c) den Antrag auf Erstattung
eines Gutachtens gemäß § 57
Abs. 2 lit. b, wenn der Stand
der Technik vom Patentamt
zu recherchieren ist 6500 S."
„(5) Die Beschwerdegebühr (Abs. 1 Z 2) ist
zurückzuerstatten, wenn die Beschwerde im
wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren ohne
Gegenpartei durchgeführt worden ist. Von den
im Abs. 1 unter Z 3 und 4 festgesetzten Gebühren
ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der vor
der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnde Antrag
oder die Berufung zurückgewiesen oder das
Verfahren eingestellt wird, ohne daß es zur
mündlichen Verhandlung gekommen ist. Von
den im Abs. 1 unter Z 5 festgesetzten Gebühren
ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn das Gesuch
vor der Beschlußfassung zurückgezogen wird.
Wenn im Falle des Abs. 1 Z 5 lit. d die Aussetzung
nicht für die volle beantragte Dauer
bewilligt wird und auf die bewilligte Dauer eine
niedrigere Gebühr als der eingezahlte Betrag
entfällt, ist der Mehrbetrag zurückzuerstatten.
Von der im Abs. 1 Z 6 festgesetzten Gebühr ist
ein Betrag von 4000 S zurückzuerstatten, wenn
der Antrag zurückgewiesen oder vor dem Tag
der Zustellung des Recherchenergebnisses zurückgezogen
wird."
„(6) Durch Verordnung können besondere
Gebühren für amtliche Ausfertigungen, Veröffentlichungen,
Bestätigungen und Beglaubigungen,
für Registerauszüge sowie für schriftliche Auskünfte
aus amtlichen Unterlagen festgesetzt
werden. Bei der Festsetzung des einzelnen
Gebührensatzes, der 250 S nicht übersteigen darf,
ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche
Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen.
Soweit die Höhe der Gebühren von der Zahl der
Seiten oder Blätter abhängt, ist § 166 Abs. 10
anzuwenden."
Artikel II
Das Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 350/
1977 wird wie folgt geändert
1. § 18 Abs. 1, 2 und 4 hat zu lauten
„§ 18. (1) Für die Anmeldung einer Marke
sind eine Anmeldegebühr von 650 S und eine
Klassengebühr zu zahlen. Die Klassengebühr
beträgt 170 S, sofern das Verzeichnis der Waren
und Dienstleistungen nicht mehr als drei Klassen
umfaßt; für jede weitere Klasse erhöht sie sich
um je 220 S.
(2) Vor der Registrierung einer Marke sind
nach Aufforderung eine Schutzdauergebühr von
900 S und ein Druckkostenbeitrag für die Veröffentlichung
(§ 17 Abs. 4) zu zahlen. Die Höhe
des Druckkostenbeitrages hat sich nach dem
Umfang der Veröffentlichung zu richten und ist
durch Verordnung festzusetzen (§ 70 Abs. 1)."
„(4) Für den Antrag auf internationale Registrierung
einer Marke nach dem Madrider
Abkommen über die internationale Registrierung
von Marken, BGBl. Nr. 400/1973, in der jeweils
geltenden Fassung ist neben der an das Internationale
Büro zu entrichtenden Gebühr eine
Inlandsgebühr von 900 S zu zahlen."
2. § 40 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 40. (1) Für die Beschwerde ist eine Gebühr
von 650 S für jede angemeldete oder registrierte
Marke, deretwegen Beschwerde erhoben wird,
zu entrichten. Für jeden vor der Nichtigkeitsabteilung
zu verhandelnden Antrag (§ 37) ist
eine Gebühr von 2200 S, für die Berufung (§ 39)
eine Gebühr von 3300 S für jede Marke, auf die
sich der Antrag (die Berufung) bezieht, zu entrichten."
3. § 70 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 70. (1) Durch Verordnung können Druckkostenbeiträge
sowie besondere Gebühren für
amtliche Ausfertigungen, Veröffentlichungen, Bestätigungen
und Beglaubigungen, für Registerauszüge
und für schriftliche Auskünfte aus amtlichen
Unterlagen festgesetzt werden. Bei der
Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes, der
900 S nicht übersteigen darf, ist der für die
amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits- und
Sachaufwand zu berücksichtigen. Soweit die
Gebühren von der Zahl der Seiten abhängig sind,
ist für die Berechnung § 166 Abs. 10 des Patentgesetzes
1970 sinngemäß anzuwenden."
Artikel III
(1) Die in diesem Bundesgesetz über das
Ausmaß der Gebühren getroffenen Bestimmungen
finden auf alle Zahlungen Anwendung, die nach
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geleistet
werden oder für Anträge bestimmt sind, die
nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
überreicht werden.
(2) Gestundete Gebühren sind auch nach dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in dem zur
Zeit der Stundungsbewilligung in Geltung gestandenen
Ausmaß zu entrichten.
Artikel IV
Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des auf
seine Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
Artikel V
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
wird betraut
1. hinsichtlich § 168 Abs. 6 des Patentgesetzes
1970 und § 70 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes
1970 der Bundesminister für Handel.,
Gewerbe und Industrie im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen,
2. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen
der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie.