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526. Bundesgesetz: Patentgesetz- und Markenschutzgesetz-Novelle 1981

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 526. Bundesgesetz: Patentgesetz- und Markenschutzgesetz-Novelle 1981

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 581/1973

und Nr. 349/1977 wird wie folgt geändert

1. § 166 Abs. 1, 3 und 4 hat zu lauten

„§ 166. (1) Für jedes Patent sowie für jedes

Zusatzpatent ist gleichzeitig mit der Anmeldung

eine Anmeldegebühr von 550 S zu zahlen."

„(3) Die Jahresgebühr beträgt

für das erste Jahr 700 S

zuzüglich 350 S für die sechste und

für jede folgende Seite der zur Auslegung

gelangenden Beschreibung

sowie 350 S für das dritte und für

jedes folgende Blatt der angeschlossenen

Zeichnungen,

für das zweite Jahr 700 S,

für das dritte Jahr 800 S,

für das vierte Jahr 900 S,

für das fünfte Jahr 1000 S,

für das sechste Jahr 1200 S,

für das siebente Jahr 1500 S,

für das achte Jahr 2000 S,

für das neunte Jahr 2500 S,

für das zehnte Jahr 3000 S,

für das elfte Jahr 4000 S,

für das zwölfte Jahr 5000 S,

für das dreizehnte Jahr 6000 S,

für. das vierzehnte Jahr 8500 S,

für das fünfzehnte Jahr 11000 S,

für das sechzehnte Jahr 13500 S,

für das siebzehnte Jahr 17500 S,

für das achtzehnte Jahr 22000 S."

„(4) Für Zusatzpatente, die nicht zu selbständigen

Patenten erklärt werden (§ 28), ist die

Jahresgebühr für die gesamte Geltungsdauer

nur einmal zu entrichten; sie beträgt 1750 S

zuzüglich 350 S für die sechste und für jede

folgende Seite der zur Auslegung gelangenden

Beschreibung sowie 350 S für das dritte und für

jedes folgende Blatt der angeschlossenen Zeichnungen."

2. § 167 hat zu lauten

„§ 167. Für jeden nicht auf Grund einer Aufforderung

des Patentamtes gestellten Antrag

des Anmelders auf Abänderung der Beschreibung

im Sinn des § 91 ist eine Gebühr von 330 S zu

zahlen."

3. § 168 Abs. 1, 5 und 6 hat zu lauten

„§ 168. (1) Die Gebühren betragen für

1. den Einspruch (§ 102) 550 S;

2. die Beschwerde (§ 70) im Verfahren

ohne Gegenpartei 650 S;

mit Gegenpartei 2000 S;

3. jeden vor der Nichtigkeitsabteilung

zu verhandelnden Antrag.. 2200 S;

4. die Berufung (§ 138) 3300 S;

5. a) den Antrag auf Eintragung

des Vorbenützerrechtes (§ 23

Abs. 4), auf Übertragung

unter Lebenden (§ 33 Abs. 2

und 3), auf Eintragung einer

Lizenz oder einer Lizenzüber-

tragung (§§ 35 bis 37) oder

auf eine der sonst im § 43 vorgesehenen

Eintragungen in

das Patentregister 550 S;

b) den Antrag auf Eintragung

einer Streitanmerkung (§ 45). 220 S;

c) den Antrag auf Verlängerung

der Frist für die Äußerung

auf den Vorbescheid (§ 99

Abs. 4) 110 S;

d) den Antrag, die Bekanntmachung

einer Patentanmeldung

(§ 101 Abs. 4) mehr als

drei Monate auszusetzen, für

je angefangene drei Monate

des die ersten drei Monate

übersteigenden Zeitraumes .. 550 S;

6. a) den Antrag auf Durchführung

einer Recherche gemäß

§ 57 Abs. 2 lit. a 4500 S;

b) den Antrag auf Erstattung

eines Gutachtens gemäß § 57

Abs. 2 lit. b, wenn der Stand

der Technik vom Antragsteller

bekanntgegeben wird. 4500 S;

c) den Antrag auf Erstattung

eines Gutachtens gemäß § 57

Abs. 2 lit. b, wenn der Stand

der Technik vom Patentamt

zu recherchieren ist 6500 S."

„(5) Die Beschwerdegebühr (Abs. 1 Z 2) ist

zurückzuerstatten, wenn die Beschwerde im

wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren ohne

Gegenpartei durchgeführt worden ist. Von den

im Abs. 1 unter Z 3 und 4 festgesetzten Gebühren

ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der vor

der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnde Antrag

oder die Berufung zurückgewiesen oder das

Verfahren eingestellt wird, ohne daß es zur

mündlichen Verhandlung gekommen ist. Von

den im Abs. 1 unter Z 5 festgesetzten Gebühren

ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn das Gesuch

vor der Beschlußfassung zurückgezogen wird.

Wenn im Falle des Abs. 1 Z 5 lit. d die Aussetzung

nicht für die volle beantragte Dauer

bewilligt wird und auf die bewilligte Dauer eine

niedrigere Gebühr als der eingezahlte Betrag

entfällt, ist der Mehrbetrag zurückzuerstatten.

Von der im Abs. 1 Z 6 festgesetzten Gebühr ist

ein Betrag von 4000 S zurückzuerstatten, wenn

der Antrag zurückgewiesen oder vor dem Tag

der Zustellung des Recherchenergebnisses zurückgezogen

wird."

„(6) Durch Verordnung können besondere

Gebühren für amtliche Ausfertigungen, Veröffentlichungen,

Bestätigungen und Beglaubigungen,

für Registerauszüge sowie für schriftliche Auskünfte

aus amtlichen Unterlagen festgesetzt

werden. Bei der Festsetzung des einzelnen

Gebührensatzes, der 250 S nicht übersteigen darf,

ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche

Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen.

Soweit die Höhe der Gebühren von der Zahl der

Seiten oder Blätter abhängt, ist § 166 Abs. 10

anzuwenden."

Artikel II

Das Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 350/

1977 wird wie folgt geändert

1. § 18 Abs. 1, 2 und 4 hat zu lauten

„§ 18. (1) Für die Anmeldung einer Marke

sind eine Anmeldegebühr von 650 S und eine

Klassengebühr zu zahlen. Die Klassengebühr

beträgt 170 S, sofern das Verzeichnis der Waren

und Dienstleistungen nicht mehr als drei Klassen

umfaßt; für jede weitere Klasse erhöht sie sich

um je 220 S.

(2) Vor der Registrierung einer Marke sind

nach Aufforderung eine Schutzdauergebühr von

900 S und ein Druckkostenbeitrag für die Veröffentlichung

(§ 17 Abs. 4) zu zahlen. Die Höhe

des Druckkostenbeitrages hat sich nach dem

Umfang der Veröffentlichung zu richten und ist

durch Verordnung festzusetzen (§ 70 Abs. 1)."

„(4) Für den Antrag auf internationale Registrierung

einer Marke nach dem Madrider

Abkommen über die internationale Registrierung

von Marken, BGBl. Nr. 400/1973, in der jeweils

geltenden Fassung ist neben der an das Internationale

Büro zu entrichtenden Gebühr eine

Inlandsgebühr von 900 S zu zahlen."

2. § 40 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 40. (1) Für die Beschwerde ist eine Gebühr

von 650 S für jede angemeldete oder registrierte

Marke, deretwegen Beschwerde erhoben wird,

zu entrichten. Für jeden vor der Nichtigkeitsabteilung

zu verhandelnden Antrag (§ 37) ist

eine Gebühr von 2200 S, für die Berufung (§ 39)

eine Gebühr von 3300 S für jede Marke, auf die

sich der Antrag (die Berufung) bezieht, zu entrichten."

3. § 70 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 70. (1) Durch Verordnung können Druckkostenbeiträge

sowie besondere Gebühren für

amtliche Ausfertigungen, Veröffentlichungen, Bestätigungen

und Beglaubigungen, für Registerauszüge

und für schriftliche Auskünfte aus amtlichen

Unterlagen festgesetzt werden. Bei der

Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes, der

900 S nicht übersteigen darf, ist der für die

amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits- und

Sachaufwand zu berücksichtigen. Soweit die

Gebühren von der Zahl der Seiten abhängig sind,

ist für die Berechnung § 166 Abs. 10 des Patentgesetzes

1970 sinngemäß anzuwenden."

Artikel III

(1) Die in diesem Bundesgesetz über das

Ausmaß der Gebühren getroffenen Bestimmungen

finden auf alle Zahlungen Anwendung, die nach

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geleistet

werden oder für Anträge bestimmt sind, die

nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

überreicht werden.

(2) Gestundete Gebühren sind auch nach dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in dem zur

Zeit der Stundungsbewilligung in Geltung gestandenen

Ausmaß zu entrichten.

Artikel IV

Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des auf

seine Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

Artikel V

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

wird betraut

1. hinsichtlich § 168 Abs. 6 des Patentgesetzes

1970 und § 70 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes

1970 der Bundesminister für Handel.,

Gewerbe und Industrie im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen,

2. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen

der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie.

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