526. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über konsularische Beziehungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und der Präsident der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik,
im Hinblick darauf, daß die beiden Staaten das
Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen
vom 24. April 1963 Kundgemacht in BGBl. Nr. 318/1969 ratifiziert haben,
vom Wunsch geleitet, die Bestimmungen
dieses Übereinkommens im Sinne seines Artikels
73 Absatz 2 zu bestätigen, zu ergänzen
und zu vervollständigen und somit auch zur
weiteren Entwicklung der freundschaftlichen
Beziehungen zwischen den beiden Staaten in
Übereinstimmung mit den Bestimmungen der
Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und
Zusammenarbeit in Europa beizutragen,
unter Bekräftigung dessen, daß das Wiener
Übereinkommen über konsularische Beziehungen
weiterhin für die durch dieses Abkommen nicht
ausdrücklich geregelten Fragen maßgeblich sein
wird, haben beschlossen, dieses Abkommen
nach Artikel 73 Absatz 2 des Wiener Übereinkommens
über konsularische Beziehungen zu
schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren
Bevollmächtigten ernannt
der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Willibald Pahr, Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten,
der Präsident der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik Herrn Dipl.-Ing.
Bohuslav Chňoupek, Minister für Auswärtige
Angelegenheiten
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart
haben
Artikel 1
(1) Die im Artikel 1 Absatz 1 des Wiener
Übereinkommens über konsularische Beziehungen
(in der Folge „Übereinkommen" genannt) genannten
Begriffsbestimmungen sind in gleicher
Weise auf das vorliegende Abkommen anzuwenden.
(2) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet
der Ausdruck „Familienangehörige"
den Ehegatten des Mitglieds einer konsularischen
Vertretung, die Kinder und die Eltern des
Mitglieds und seines Ehegatten, soweit diese
Personen dem Haushalt des Mitglieds angehören.
(3) Die Bestimmungen dieses Abkommens,
die sich auf Angehörige des Entsendestaates
beziehen, sind auch auf juristische Personen
sowie Personengesellschaften des Handelsrechts,
die nach den Rechtsvorschriften des Entsendestaates
errichtet worden sind oder in ihm
ihren Sitz haben, sinngemäß anzuwenden.
Artikel 2
Bei der Ausübung der Aufgaben nach Artikel 5
lit. d des Übereinkommens hat der Konsul
insbesondere das Recht,
a) Pässe oder andere Reisedokumente für
Angehörige des Entsendestaates auszustellen
oder zu verlängern, zu ändern, zu erweitern
oder zu entziehen;
b) Sichtvermerke für Einreise, Ein- und Rückreise
sowie Durchreise für Personen auszustellen,
die beabsichtigen, in den Entsendestaat
einzureisen, aus ihm zurückzureisen
oder durch ihn durchzureisen.
Artikel 3
(1) Bei der Ausübung der Aufgaben nach
Artikel 5 lit. f des Übereinkommens hat der
Konsul insbesondere das Recht,
a) ein Verzeichnis der Angehörigen des Entsendestaates,
die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt
in seinem Konsularbezirk haben,
zu führen;
b) in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft
entsprechend den Rechtsvorschriften des
Entsendestaates Anträge und Erklärungen
entgegenzunehmen sowie Dokumente auszuhändigen;
c) Geburten- und Sterbebücher von Angehörigen
des Entsendestaates zu führen;
dies entbindet die Staatsangehörigen des
Entsendestaates jedoch nicht von der Verpflichtung,
die auf diesem Gebiet im
Empfangsstaat geltenden Rechtsvorschriften
einzuhalten;
d) Dokumente, die von den zuständigen Behörden
des Empfangsstaates ausgestellt und
zur Verwendung im Entsendestaat bestimmt
sind, überzubeglaubigen;
e) Unterschriften von Angehörigen des Entsendestaates
auf Dokumenten sowie Abschriften
von und Auszüge aus Dokumenten
zu beglaubigen
f) Unterschriften von Angehörigen des Empfangsstaates
auf Dokumenten sowie Abschriften
von und Auszüge aus Dokumenten,
die für Behörden und Anstalten öffentlichen
Rechtes des Entsendestaates bestimmt sind,
zu beglaubigen.
(2) Der Konsul hat die zuständigen Behörden
des Empfangsstaates von Handlungen nach
Absatz 1 lit. c zu verständigen, wenn es die
Rechtsvorschriften des Empfangsstaates erfordern.
Artikel 4
Der Konsul hat ferner das Recht, sofern die
nachstehend genannten Rechtshandlungen und
Verträge mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates
nicht in Widerspruch stehen, im
Empfangsstaat in notarieller Form aufzunehmen
oder zu beglaubigen
a) Rechtshandlungen und Verträge zwischen
Angehörigen des Entsendestaates sowie
einseitige Rechtshandlungen derselben, sofern
diese Rechtshandlungen und Verträge
nicht die Begründung, die Änderung oder
das Erlöschen von Rechten an im Empfangsstaat
gelegenen Liegenschaften betreffen;
b) letztwillige Verfügungen oder andere Erklärungen
betreffend den Nachlaß von
Angehörigen des Entsendestaates;
c) Rechtshandlungen und Verträge, die ausschließlich
im Entsendestaat gelegene Vermögenschaften
oder zu behandelnde Angelegenheiten
betreffen, ungeachtet der Staatsbürgerschaft
der Parteien.
Artikel 5
(1) Der Konsul hat das Recht,
a) von Angehörigen des Entsendestaates
Schriftstücke, Geld, Wertsachen und andere
Gegenstände in Verwahrung zu nehmen;
b) Schriftstücke, Geld, Wertsachen und andere
Gegenstände, die den Angehörigen des
Entsendestaates während ihres Aufenthalts
im Empfangsstaat abhanden gekommen
sind, von den Behörden des Empfangsstaates
zur Übermittlung an die Eigentümer
entgegenzunehmen.
(2) Die nach Absatz 1 in Verwahrung genommenen
Gegenstände dürfen aus dem Empfangsstaat
nur ausgeführt werden, wenn dies
den Rechtsvorschriften dieses Staates nicht widerspricht.
Artikel 6
Bei der Ausübung der Aufgaben nach Artikel 5
lit. j des Übereinkommens kann der Konsul
insbesondere
a) Auszüge und einfache oder beglaubigte
Kopien jedes Dokuments ausstellen, das
er im Rahmen seiner Befugnis abgefaßt hat;
b) Urkunden und Dokumente übersetzen oder
deren Übersetzung beglaubigen;
c) Erklärungen von Angehörigen des Entsendestaates
entgegennehmen und beurkunden;
d) für Waren Ursprungs- oder Herkunftszeugnisse
und sonstige analoge Nachweise
ausstellen;
e) gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke
in Zivilsachen übermitteln und
Rechtshilfeersuchen in Zivilsachen erledigen,
soweit dies geltenden internationalen Übereinkünften
entspricht oder, in Ermangelung
solcher, mit den Rechtsvorschriften des
Empfangsstaates vereinbar ist.
Artikel 7
Bei der Ausübung der Aufgaben nach Artikel 5
lit. h des Übereinkommens hat der Konsul
insbesondere das Recht, zur Wahrung der
Rechte und Interessen minderjähriger, sonst
Pflegebefohlener oder abwesender Angehöriger
des Entsendestaates vor den Behörden des
Empfangsstaates einzuschreiten. Zu diesem Zweck
haben die Behörden des Empfangsstaates den
Konsul zu verständigen, falls für einen Angehörigen
des Entsendestaates ein Vormund,
Kurator oder sonstiger Vertreter amtlich zu
bestellen ist. Der Konsul hat das Recht, hinsichtlich
der zu bestellenden Person geeignete Vorschläge
zu unterbreiten.
Artikel 8
(1) Beim Tod eines Angehörigen des Entsendestaates
im Empfangsstaat hat die zuständige
Behörde des Empfangsstaates hiervon unverzüglich
den Konsul des Entsendestaates zu verständigen
und ihm gebührenfrei die Sterbeurkunde
oder ein anderes den Tod bestätigendes Dokument
zu übermitteln.
(2) Erhält die Behörde des Empfangsstaates
Kenntnis vom Bestehen eines Nachlasses in
diesem Staat, auf den ein Angehöriger des
Entsendestaates Anspruch hat, der nicht im
Empfangsstaat ständig ansässig ist, so hat diese
Behörde hiervon unverzüglich den Konsul des
Entsendestaates zu benachrichtigen sowie alle
verfügbaren Auskünfte über die in Frage kom-
menden Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigten,
deren Wohnsitz oder Aufenthalt
und das Vorhandensein einer letztwilligen Verfügung
zu erteilen. Der Konsul hat die Behörde
des Empfangsstaates zu verständigen, wenn ihm
eine diesbezügliche Mitteilung aus anderer Quelle
zugekommen ist.
(3) Die zuständigen Behörden des Empfangsstaates
haben in dem im Absatz 2 vorgesehenen
Fall und unter der Voraussetzung, daß sich die
zum Nachlaß gehörigen Vermögenssachen auf
dem Gebiet dieses Staates befinden, Maßnahmen
zur Sicherstellung und Verwaltung des Nachlaßvermögens
zu treffen und dem Konsul nach
den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates alle
über den Nachlaß verfügbaren Informationen zu
übermitteln. Bei der Durchführung dieser Maßnahmen
kann der Konsul unmittelbar oder
durch einen Vertreter mitwirken.
(4) Falls nach Erfüllung der den Nachlaß
auf dem Gebiet des Empfangsstaates betreffenden
Formalitäten das bewegliche Nachlaßvermögen
oder der Erlös aus dem Verkauf des beweglichen
und unbeweglichen Vermögens einem Erben
oder Vermächtnisnehmer zufällt, der Angehöriger
des Entsendestaates ist und der auf dem Gebiet
des Empfangsstaates nicht ständig ansässig ist
und keinen Bevollmächtigten bestellt hat, ist das
genannte Vermögen oder der Erlös aus dessen
Verkauf dem Konsul des Entsendestaates zur
Verfügung des Berechtigten zu übergeben, wenn
a) die Eigenschaft als Erbe oder Vermächtnisnehmer
nachgewiesen wird;
b) die zuständigen Behörden gegebenenfalls
die Übergabe des Nachlaßvermögens oder
des Erlöses aus dessen Verkauf genehmigt
haben;
c) alle innerhalb der auf Grund der Rechtsvorschriften
des Empfangsstaates vorgeschriebenen
Frist angemeldeten Nachlaßschulden
beglichen oder sichergestellt sind;
d) die im Zusammenhang mit dem Nachlaß
zu entrichtenden Abgaben und Gebühren
beglichen oder sichergestellt sind.
(5) Falls ein Angehöriger des Entsendestaates,
der im Empfangsstaat nicht ständig ansässig ist,
während eines Aufenthalts auf dem Gebiet
dieses Staates stirbt, sind seine persönlichen
Gegenstände, sein bewegliches Vermögen und
seine Wertsachen, die nicht von einem anwesenden
Erben oder dem Bevollmächtigten der Anspruchsberechtigten
beansprucht worden sind, ohne
besonderes Verfahren dem Konsul des Entsendestaates
unter der Voraussetzung zu übergeben,
daß die Ansprüche der Gläubiger des
Verstorbenen im Empfangsstaat befriedigt oder
sichergestellt worden sind.
(6) Der Konsul ist berechtigt, vorbehaltlich
der Rechtsvorschriften des Empfangsstaates, das
in den Absätzen 4 und 5 erwähnte Nachlaßvermögen
auszuführen.
(7) Der Konsul kann in seiner Eigenschaft
als Vertreter der beteiligten Personen aus diesem
Titel in bezug auf jedwede den Nachlaß betreffende
Angelegenheit vor den zuständigen
Behörden nicht persönlich belangt werden.
Artikel 9
Das im Artikel 5 lit. i des Übereinkommens
genannte Recht auf Vertretung der Angehörigen
des Entsendestaates vor Gerichten oder anderen
Behörden des Empfangsstaates erlischt, sobald
die vertretenen Personen einen Bevollmächtigten
bestellt oder die Wahrung ihrer Rechte selbst
übernommen haben.
Artikel 10
Bei der Ausübung der Aufgaben nach Artikel 5
lit. 1 des Übereinkommens hat der Konsul
insbesondere das Recht, sich an Bord eines
Schiffes zu begeben, sobald dem Schiff der freie
Verkehr mit dem Ufer gestattet ist. Ab diesem
Zeitpunkt können der Kapitän des Schiffes
sowie die Mitglieder der Besatzung die Verbindung
mit dem Konsul aufnehmen. Der Konsul
hat ferner das Recht, sich in allen Angelegenheiten,
die die Schiffe des Entsendestaates und
deren Besatzung betreffen, an die Behörden des
Empfangsstaates um Hilfe zu wenden.
Artikel 11
Bei der Ausübung der Aufgaben nach Artikel 5
lit. k und 1 des Übereinkommens hat der Konsul,
unbeschadet der Befugnisse der Behörden des
Empfangsstaates, insbesondere das Recht,
a) jeden ein Schiff des Entsendestaates betreffenden
Vorfall, der sich während der
Fahrt, im Hafen oder am Ankerplatz
ereignet hat, zu untersuchen, den Kapitän
des Schiffes und die Mitglieder seiner
Besatzung anzuhören, die Schiffspapiere zu
kontrollieren, Aufklärung über das Fahrtziel
des Schiffes zu erhalten sowie beim Einlaufen
des Schiffes in den Hafen, beim
Anlaufen des Ankerplatzes, während seines
Aufenthaltes im Hafen oder am Ankerplatz
und beim Verlassen des Hafens oder des
Ankerplatzes behilflich zu sein;
b) Streitigkeiten zwischen dem Kapitän eines
Schiffes des Entsendestaates und den Mitgliedern
der Besatzung einschließlich von
Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zu
schlichten, wenn die Rechtsvorschriften
der Vertragsstaaten dem nicht entgegenstehen;
c) Maßnahmen für die ärztliche Behandlung
oder für die Heimsendung des Kapitäns
oder eines Mitglieds der Besatzung eines
Schiffes des Entsendestaates zu treffen;
d) jede Erklärung und jede andere Urkunde,
die vom Entsendestaat im Zusammenhang
mit Schiffen vorgeschrieben werden, entgegenzunehmen,
auszustellen oder zu beglaubigen.
Artikel 12
(1) Beabsichtigt eine Behörde des Empfangsstaates
an Bord eines Schiffes des Entsendestaates
irgendeine Zwangsmaßnahme zu ergreifen oder
dort Erhebungen durchzuführen, so haben die
Behörden des Empfangsstaates den Konsul
hiervon in Kenntnis zu setzen. Die Mitteilung
hat vor Beginn der Maßnahme zu ergehen,
damit der Konsul bei der Durchführung der
Maßnahme anwesend sein kann. War in dringenden
Fällen eine Verständigung des Konsuls
nicht möglich und der Konsul bei der Durchführung
der Maßnahme nicht anwesend, so
haben die Behörden des Empfangsstaates den
Konsul unverzüglich von den durchgeführten
Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.
(2) Der Absatz 1 ist auch dann anzuwenden,
wenn der Kapitän oder ein Mitglied der Besatzung
eines Schiffes des Entsendestaates an Land
vernommen werden soll.
(3) Dieser Artikel bezieht sich nicht auf die
Zoll-, Paß- und Sanitätskontrolle sowie auf die
Handlungen, die auf Ersuchen oder mit Zustimmung
des Kapitäns des Schiffes durchgeführt
werden.
Artikel 13
(1) Die Behörden des Empfangsstaates haben
dem Konsul unverzüglich mitzuteilen, wenn
ein Schiff des Entsendestaates im Empfangsstaat
Schiffbruch erleidet, auf Grund läuft oder von
einer anderen Havarie betroffen wird, oder wenn
irgendein im Eigentum eines Angehörigen des
Entsendestaates befindlicher Vermögensgegenstand
einschließlich eines Teiles der Ladung des
havarierten Schiffes eines dritten Staates am
Ufer des Empfangsstaates oder nahe dem Ufer
des Empfangsstaates gefunden wird. Die Behörden
des Empfangsstaates haben den Konsul auch
von Maßnahmen zu benachrichtigen, die sie im
Interesse der Bergung von Menschen, des
Schiffes, dessen Ladung, der auf dem Schiff
befindlichen sonstigen Vermögensgegenstände
oder der zum Schiff und dessen Ladung gehörenden,
über Bord des Schiffes geratenen Vermögensgegenstände
getroffen haben.
(2) Der Konsul kann dem im Absatz 1 erwähnten
havarierten Schiff, seinen Passagieren
und den Mitgliedern seiner Besatzung jede
Hilfe gewähren; zu diesem Zweck kann er sich
an die Behörden des Empfangsstaates um Hilfe
wenden.
(3) Der Konsul hat das Recht, an der zur
Feststellung der Ursachen der Havarie, des
Aufgrundlaufens oder des Schiftbruchs eingeleiteten
Untersuchung teilzunehmen, soweit die
Rechtsvorschriften des Empfangsstaates dem
nicht entgegenstehen.
Artikel 14
Die Artikel 10 bis 13 sind auch auf zivile
Luftfahrzeuge des Entsendestaates entsprechend
anzuwenden.
Artikel 15
(1) Der Entsendestaat kann unter den in
den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates vorgesehenen
Bedingungen und Formen
a) Liegenschaften, Gebäude oder Gebäudeteile,
die für den Bedarf der konsularischen
Vertetung oder als Wohnung der Mitglieder
der konsularischen Vertretung, die
Angehörige des Entsendestaates sind, bestimmt
sind, als Eigentum oder zur Nutzung
erwerben oder besitzen;
b) für dieselben Zwecke Gebäude oder Gebäudeteile
errichten;
c) die in den lit. a und b erwähnten Rechte
oder Vermögen veräußern.
(2) Der Entsendestaat ist nicht von der Verpflichtung
befreit, die für das Gebiet, in dem
sich die Liegenschaften befinden, geltenden
Rechtsvorschriften des Empfangsstaates in bezug
auf das Bauwesen, die Stadtplanung und den
Denkmalschutz zu beachten.
Artikel 16
(1) Die konsularischen Räumlichkeiten sowie
die Wohnung des Leiters der konsularischen
Vertretung sind unverletzlich. Die Behörden des
Empfangsstaates dürfen diese Räumlichkeiten
nur mit Genehmigung des Leiters der konsularischen
Vertretung, des Leiters der diplomatischen
Vertretung des Entsendestaates im Empfangsstaat
oder der durch diese bestellten Personen betreten.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 hat der
Empfangsstaat die besondere Pflicht, alle geeigneten
Maßnahmen zu treffen, um die konsularischen
Räumlichkeiten vor jedem Eindringen und
jeder Beschädigung zu schützen und um zu
verhindern, daß der Friede der konsularischen
Vertretung gestört oder ihre Würde beeinträchtigt
wird.
(3) Die konsularischen Räumlichkeiten, ihre
Einrichtung, das Vermögen der konsularischen
Vertretung und deren Beförderungsmittel genießen
Immunität vor jeder Beschlagnahme für Zwecke
der Landesverteidigung oder des öffentlichen
Wohls.
Artikel 17
Der Empfangsstaat beschränkt in keiner Weise
den Zutritt von Angehörigen des Entsendestaates
zur konsularischen Vertretung.
Artikel 18
(1) Bei der Durchführung des Artikels 36
Absatz 1 lit. b und c des Übereinkommens
haben die zuständigen Behörden des Empfangsstaates
die konsularische Vertretung des Entsendestaates
von jeder vorläufigen Festnahme,
Verhaftung oder jedem sonstigen Entzug der
persönlichen Freiheit eines Angehörigen des
Entsendestaates auf Verlangen des Betroffenen
unverzüglich, spätestens aber innerhalb von
fünf Tagen zu unterrichten, damit der Konsul
die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der
Rechte und Interessen des Betroffenen ergreifen
und damit der Betroffene den Schutz des Konsuls
in Anspruch nehmen kann. Diese Maßnahmen
umfassen auch das Recht, eine nach den Rechtsvorschriften
des Empfangsstaates mögliche
Durchführung des Strafverfahrens im Entsendestaat
vorzuschlagen.
(2) Die zuständigen Behörden des Empfangsstaates
haben die vom Betroffenen an den Konsul
gerichteten Mitteilungen unverzüglich weiterzuleiten.
Der Empfangsstaat trägt ferner Sorge,
daß Schreiben des Konsuls an angehaltene
Staatsangehörige des Entsendestaates den Empfängern
ohne ungerechtfertigte Verzögerung
ausgehändigt werden.
(3) Der Konsul hat ferner das Recht, mit
einem Angehörigen des Entsendestaates, der
vorläufig festgenommen oder verhaftet worden
ist, der eine Freiheitsstrafe verbüßt oder dem
die persönliche Freiheit auf irgendeine andere
Art entzogen worden ist, zu verkehren und ihn
zu besuchen, um mit ihm über alle die Erfüllung
der konsularischen Aufgaben in diesem Fall
betreffenden Angelegenheiten, insbesondere die
Wahrnehmung der Rechte und Interessen des
Betroffenen sowie die Umstände seiner Anhaltung,
zu sprechen. Der Konsul hat ferner das Recht,
dem Betroffenen bei der Bestellung eines Rechtsvertreters
behilflich zu sein. Die zuständigen
Behörden des Empfangsstaates haben dem Konsul
dieses Recht spätestens eine Woche nach dem
Tag der vorläufigen Festnahme, Verhaftung
oder des sonstigen Entzuges der persönlichen
Freiheit zu gewähren und sodann kurzfristig in
angemessenen Zeitabständen. Unbeschadet seiner
sonstigen Rechte aufgrund des Übereinkommens
und dieses Abkommens hat sich der Konsul
jedoch insoweit eines Einschreitens nach diesem
Absatz zu enthalten, als der Betroffene dagegen
ausdrücklich in Anwesenheit des Konsuls und
eines Vertreters der zuständigen Behörden des
Empfangsstaates Einspruch erhebt.
(4) Die zuständigen Behörden des Empfangsstaates
haben den Betroffenen über seine Rechte
aus den Absätzen 1, 2 und 3 sowie aus Artikel 36
Absatz 1 lit. b und c des Übereinkommens
unverzüglich in unmißverständlicher Weise und
nachweislich zu unterrichten.
Artikel 19
Der Konsul hat das Recht, bei der Wahrnehmung
seiner Aufgaben unmittelbar mit den
zuständigen örtlichen Behörden zu verkehren.
Artikel 20
(1) Der Leiter der konsularischen Vertretung
genießt Immunität von der Strafgerichtsbarkeit
des Empfangsstaates. Er genießt persönliche
Unverletzlichkeit und darf daher weder verhaftet
noch angehalten oder einer sonstigen Beschränkung
der persönlichen Freiheit unterworfen
werden.
(2) Der Leiter der konsularischen Vertretung
genießt ferner Immunität von der Jurisdiktion
der Zivilgerichte und der Verwaltungsbehörden
des Empfangsstaates; ausgenommen hiervon
sind folgende Fälle
a) dingliche Klagen in bezug auf privates
im Gebiet des Empfangsstaates gelegenes
unbewegliches Vermögen, es sei denn, daß
der Leiter des Konsulats dieses im Auftrag
des Entsendestaates für die Zwecke des
Konsulats benützt;
b) Klagen in Nachlaßsachen, in denen der
Leiter des Konsulats als Testamentsvollstrecker,
Verwalter, Erbe oder Vermächtnisnehmer
in privater Eigenschaft und nicht
als Vertreter des Entsendestaates beteiligt ist;
c) Klagen im Zusammenhang mit einem
freien Beruf oder einer gewerblichen Tätigkeit,
die der Leiter der konsularischen
Vertretung im Empfangsstaat neben seiner
amtlichen Tätigkeit ausübt;
d) Klagen, die von einem Dritten wegen
eines Schadens angestrengt werden, der aus
einem im Empfangsstaat durch ein Land-,
Wasser- oder Luftfahrzeug verursachten
Unfall entstanden ist;
e) Klagen betreffend Verträge, die der Leiter
der konsularischen Vertretung geschlossen
hat, ohne dabei ausdrücklich oder schlüssig
im Auftrag des Entsendestaates zu handeln.
(3) Gegen den Leiter der konsularischen
Vertretung dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur
in den im Absatz 2 lit. a bis e vorgesehenen
Fällen und nur unter der Voraussetzung getroffen
werden, daß sie durchführbar sind ohne die
Unverletzlichkeit seiner Person und seiner Wohnung
zu beeinträchtigen.
Artikel 21
(1) Konsuhl, die nicht Leiter einer konsularischen
Vertretung sind, und Bedienstete des
Verwaltungs- oder technischen Personals, sind
in bezug auf die von ihnen in Wahrnehmung
konsularischer Aufgaben gesetzten Handlungen
der Jurisdiktion des Empfangsstaates nicht unterworfen.
Das gleiche gilt für die Mitglieder des
dienstlichen Hauspersonals für die von ihnen in
Wahrnehmung dienstlicher Obliegenheiten gesetzten
Handlungen.
(2) Konsuln, die nicht Leiter einer konsularischen
Vertretung sind, dürfen weder verhaftet
noch angehalten oder einer sonstigen Beschränkung
ihrer persönlichen Freiheit unterworfen
werden, es sei denn im Fall einer vorsätzlich
begangenen strafbaren Handlung, die nach den
Rechtsvorschriften des Empfangsstaates mit einer
Freiheitsstrafe von fünf Jahren oder mit einer
strengeren Strafe bedroht ist, oder in Vollstreckung
einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung,
die wegen einer solchen strafbaren
Handlung ergangen ist.
(3) Der Absatz 1 ist bei Zivilklagen nicht
anzuwenden,
a) wenn diese aus einem Vertrag entstehen,
den eine der im Absatz 1 genannten Personen
geschlossen hat, ohne dabei ausdrücklich
oder schlüssig im Auftrag des Entsendestaates
zu handeln;
b) wenn diese von einem Dritten wegen
eines Schadens angestrengt werden, der
aus einem im Empfangsstaat durch ein
Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug verursachten
Unfall entstanden ist.
(4) Wird gegen eine im Absatz 1 genannte
Person ein Strafverfahren eingeleitet oder wird
sie verhaftet, angehalten oder einer sonstigen
Beschränkung der persönlichen Freiheit unterworfen,
so haben die Behörden des Empfangsstaates
unverzüglich den Leiter der konsularischen
Vertretung zu verständigen.
(5) Wird gegen einen Konsul, der nicht
Leiter einer konsularischen Vertretung ist, ein
Strafverfahren eingeleitet, so ist es mit der dem
Konsul aufgrund seiner amtlichen Stellung gebührenden
Rücksicht in einer Weise zu führen,
die die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben
möglichst wenig beeinträchtigt. Ist es im
Fall der Beschuldigung eines schweren Verbrechens
notwendig geworden, einen Konsul in
Untersuchungshaft zu nehmen, so ist das Verfahren
gegen ihn in kürzester Frist einzuleiten.
Artikel 22
Artikel 20 und Artikel 21 Absätze 2, 4 und 5
gelten jeweils entsprechend für die Familienangehörigen
des Leiters der konsularischen
Vertretung oder des Konsuls, sofern sie nicht
Angehörige des Empfangsstaates oder dort
ansässig sind.
Artikel 23
(1) Die nach Artikel 44 Absatz 1 des Übereinkommens
bestehende Immunität im Fall der
Verweigerung der Zeugenaussage erstreckt sich
auch auf die Bediensteten des Verwaltungs- oder
technischen Personals.
(2) Artikel 44 Absatz 3 des Übereinkommens
ist auch auf die Familienangehörigen der Mitglieder
der konsularischen Vertretung, einschließlich
derjenigen, die Angehörige des Empfangsstaates
oder dort ständig ansässig sind, anzuwenden.
Artikel 24
Artikel 45 des Übereinkommens über den
Verzicht auf Vorrechte und Immunitäten ist auf
die in den Artikeln 20 bis 23 dieses Abkommens
eingeräumten Vorrechte und Immunitäten sinngemäß
anzuwenden.
Artikel 25
Der Empfangsstaat hat jedem Mitglied der
konsularischen Vertretung und jedem Familienangehörigen,
sofern sie nicht Angehörige des
Empfangsstaates oder dort ständig ansässig sind,
einen mit einem Lichtbild versehenen Ausweis
auszustellen, der die Identität sowie die Eigenschaft
als Mitglied der konsularischen Vertretung
oder als Familienangehöriger bestätigt.
Artikel 26
Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen
anderer Verträge, die einen oder
beide Vertragsstaaten im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Abkommens binden.
Artikel 27
(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren.
Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie
möglich in Wien ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag
des dritten Monats, der auf den Monat folgt,
in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht
werden, in Kraft.
(3) Das Abkommen kann von jedem Vertragsstaat
unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist
schriftlich auf diplomatischem Weg
gekündigt werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet
und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Prag, am 14. März 1979 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher
Weise authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Willibald Pahr m p.
Für die Tschechoslowakische
Sozialistische Republik
Ing. Bohuslav Chňoupek m. p.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 17. November 1980 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel
27 Absatz 2 am 1. Februar 1981 in Kraft.