Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
526_1980 AT

526. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über konsularische Beziehungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 526. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über konsularische Beziehungen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und der Präsident der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik,

im Hinblick darauf, daß die beiden Staaten das

Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen

vom 24. April 1963 Kundgemacht in BGBl. Nr. 318/1969 ratifiziert haben,

vom Wunsch geleitet, die Bestimmungen

dieses Übereinkommens im Sinne seines Artikels

73 Absatz 2 zu bestätigen, zu ergänzen

und zu vervollständigen und somit auch zur

weiteren Entwicklung der freundschaftlichen

Beziehungen zwischen den beiden Staaten in

Übereinstimmung mit den Bestimmungen der

Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und

Zusammenarbeit in Europa beizutragen,

unter Bekräftigung dessen, daß das Wiener

Übereinkommen über konsularische Beziehungen

weiterhin für die durch dieses Abkommen nicht

ausdrücklich geregelten Fragen maßgeblich sein

wird, haben beschlossen, dieses Abkommen

nach Artikel 73 Absatz 2 des Wiener Übereinkommens

über konsularische Beziehungen zu

schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren

Bevollmächtigten ernannt

der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Willibald Pahr, Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten,

der Präsident der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik Herrn Dipl.-Ing.

Bohuslav Chňoupek, Minister für Auswärtige

Angelegenheiten

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart

haben

Artikel 1

(1) Die im Artikel 1 Absatz 1 des Wiener

Übereinkommens über konsularische Beziehungen

(in der Folge „Übereinkommen" genannt) genannten

Begriffsbestimmungen sind in gleicher

Weise auf das vorliegende Abkommen anzuwenden.

(2) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet

der Ausdruck „Familienangehörige"

den Ehegatten des Mitglieds einer konsularischen

Vertretung, die Kinder und die Eltern des

Mitglieds und seines Ehegatten, soweit diese

Personen dem Haushalt des Mitglieds angehören.

(3) Die Bestimmungen dieses Abkommens,

die sich auf Angehörige des Entsendestaates

beziehen, sind auch auf juristische Personen

sowie Personengesellschaften des Handelsrechts,

die nach den Rechtsvorschriften des Entsendestaates

errichtet worden sind oder in ihm

ihren Sitz haben, sinngemäß anzuwenden.

Artikel 2

Bei der Ausübung der Aufgaben nach Artikel 5

lit. d des Übereinkommens hat der Konsul

insbesondere das Recht,

a) Pässe oder andere Reisedokumente für

Angehörige des Entsendestaates auszustellen

oder zu verlängern, zu ändern, zu erweitern

oder zu entziehen;

b) Sichtvermerke für Einreise, Ein- und Rückreise

sowie Durchreise für Personen auszustellen,

die beabsichtigen, in den Entsendestaat

einzureisen, aus ihm zurückzureisen

oder durch ihn durchzureisen.

Artikel 3

(1) Bei der Ausübung der Aufgaben nach

Artikel 5 lit. f des Übereinkommens hat der

Konsul insbesondere das Recht,

a) ein Verzeichnis der Angehörigen des Entsendestaates,

die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt

in seinem Konsularbezirk haben,

zu führen;

b) in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft

entsprechend den Rechtsvorschriften des

Entsendestaates Anträge und Erklärungen

entgegenzunehmen sowie Dokumente auszuhändigen;

c) Geburten- und Sterbebücher von Angehörigen

des Entsendestaates zu führen;

dies entbindet die Staatsangehörigen des

Entsendestaates jedoch nicht von der Verpflichtung,

die auf diesem Gebiet im

Empfangsstaat geltenden Rechtsvorschriften

einzuhalten;

d) Dokumente, die von den zuständigen Behörden

des Empfangsstaates ausgestellt und

zur Verwendung im Entsendestaat bestimmt

sind, überzubeglaubigen;

e) Unterschriften von Angehörigen des Entsendestaates

auf Dokumenten sowie Abschriften

von und Auszüge aus Dokumenten

zu beglaubigen

f) Unterschriften von Angehörigen des Empfangsstaates

auf Dokumenten sowie Abschriften

von und Auszüge aus Dokumenten,

die für Behörden und Anstalten öffentlichen

Rechtes des Entsendestaates bestimmt sind,

zu beglaubigen.

(2) Der Konsul hat die zuständigen Behörden

des Empfangsstaates von Handlungen nach

Absatz 1 lit. c zu verständigen, wenn es die

Rechtsvorschriften des Empfangsstaates erfordern.

Artikel 4

Der Konsul hat ferner das Recht, sofern die

nachstehend genannten Rechtshandlungen und

Verträge mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates

nicht in Widerspruch stehen, im

Empfangsstaat in notarieller Form aufzunehmen

oder zu beglaubigen

a) Rechtshandlungen und Verträge zwischen

Angehörigen des Entsendestaates sowie

einseitige Rechtshandlungen derselben, sofern

diese Rechtshandlungen und Verträge

nicht die Begründung, die Änderung oder

das Erlöschen von Rechten an im Empfangsstaat

gelegenen Liegenschaften betreffen;

b) letztwillige Verfügungen oder andere Erklärungen

betreffend den Nachlaß von

Angehörigen des Entsendestaates;

c) Rechtshandlungen und Verträge, die ausschließlich

im Entsendestaat gelegene Vermögenschaften

oder zu behandelnde Angelegenheiten

betreffen, ungeachtet der Staatsbürgerschaft

der Parteien.

Artikel 5

(1) Der Konsul hat das Recht,

a) von Angehörigen des Entsendestaates

Schriftstücke, Geld, Wertsachen und andere

Gegenstände in Verwahrung zu nehmen;

b) Schriftstücke, Geld, Wertsachen und andere

Gegenstände, die den Angehörigen des

Entsendestaates während ihres Aufenthalts

im Empfangsstaat abhanden gekommen

sind, von den Behörden des Empfangsstaates

zur Übermittlung an die Eigentümer

entgegenzunehmen.

(2) Die nach Absatz 1 in Verwahrung genommenen

Gegenstände dürfen aus dem Empfangsstaat

nur ausgeführt werden, wenn dies

den Rechtsvorschriften dieses Staates nicht widerspricht.

Artikel 6

Bei der Ausübung der Aufgaben nach Artikel 5

lit. j des Übereinkommens kann der Konsul

insbesondere

a) Auszüge und einfache oder beglaubigte

Kopien jedes Dokuments ausstellen, das

er im Rahmen seiner Befugnis abgefaßt hat;

b) Urkunden und Dokumente übersetzen oder

deren Übersetzung beglaubigen;

c) Erklärungen von Angehörigen des Entsendestaates

entgegennehmen und beurkunden;

d) für Waren Ursprungs- oder Herkunftszeugnisse

und sonstige analoge Nachweise

ausstellen;

e) gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke

in Zivilsachen übermitteln und

Rechtshilfeersuchen in Zivilsachen erledigen,

soweit dies geltenden internationalen Übereinkünften

entspricht oder, in Ermangelung

solcher, mit den Rechtsvorschriften des

Empfangsstaates vereinbar ist.

Artikel 7

Bei der Ausübung der Aufgaben nach Artikel 5

lit. h des Übereinkommens hat der Konsul

insbesondere das Recht, zur Wahrung der

Rechte und Interessen minderjähriger, sonst

Pflegebefohlener oder abwesender Angehöriger

des Entsendestaates vor den Behörden des

Empfangsstaates einzuschreiten. Zu diesem Zweck

haben die Behörden des Empfangsstaates den

Konsul zu verständigen, falls für einen Angehörigen

des Entsendestaates ein Vormund,

Kurator oder sonstiger Vertreter amtlich zu

bestellen ist. Der Konsul hat das Recht, hinsichtlich

der zu bestellenden Person geeignete Vorschläge

zu unterbreiten.

Artikel 8

(1) Beim Tod eines Angehörigen des Entsendestaates

im Empfangsstaat hat die zuständige

Behörde des Empfangsstaates hiervon unverzüglich

den Konsul des Entsendestaates zu verständigen

und ihm gebührenfrei die Sterbeurkunde

oder ein anderes den Tod bestätigendes Dokument

zu übermitteln.

(2) Erhält die Behörde des Empfangsstaates

Kenntnis vom Bestehen eines Nachlasses in

diesem Staat, auf den ein Angehöriger des

Entsendestaates Anspruch hat, der nicht im

Empfangsstaat ständig ansässig ist, so hat diese

Behörde hiervon unverzüglich den Konsul des

Entsendestaates zu benachrichtigen sowie alle

verfügbaren Auskünfte über die in Frage kom-

menden Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigten,

deren Wohnsitz oder Aufenthalt

und das Vorhandensein einer letztwilligen Verfügung

zu erteilen. Der Konsul hat die Behörde

des Empfangsstaates zu verständigen, wenn ihm

eine diesbezügliche Mitteilung aus anderer Quelle

zugekommen ist.

(3) Die zuständigen Behörden des Empfangsstaates

haben in dem im Absatz 2 vorgesehenen

Fall und unter der Voraussetzung, daß sich die

zum Nachlaß gehörigen Vermögenssachen auf

dem Gebiet dieses Staates befinden, Maßnahmen

zur Sicherstellung und Verwaltung des Nachlaßvermögens

zu treffen und dem Konsul nach

den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates alle

über den Nachlaß verfügbaren Informationen zu

übermitteln. Bei der Durchführung dieser Maßnahmen

kann der Konsul unmittelbar oder

durch einen Vertreter mitwirken.

(4) Falls nach Erfüllung der den Nachlaß

auf dem Gebiet des Empfangsstaates betreffenden

Formalitäten das bewegliche Nachlaßvermögen

oder der Erlös aus dem Verkauf des beweglichen

und unbeweglichen Vermögens einem Erben

oder Vermächtnisnehmer zufällt, der Angehöriger

des Entsendestaates ist und der auf dem Gebiet

des Empfangsstaates nicht ständig ansässig ist

und keinen Bevollmächtigten bestellt hat, ist das

genannte Vermögen oder der Erlös aus dessen

Verkauf dem Konsul des Entsendestaates zur

Verfügung des Berechtigten zu übergeben, wenn

a) die Eigenschaft als Erbe oder Vermächtnisnehmer

nachgewiesen wird;

b) die zuständigen Behörden gegebenenfalls

die Übergabe des Nachlaßvermögens oder

des Erlöses aus dessen Verkauf genehmigt

haben;

c) alle innerhalb der auf Grund der Rechtsvorschriften

des Empfangsstaates vorgeschriebenen

Frist angemeldeten Nachlaßschulden

beglichen oder sichergestellt sind;

d) die im Zusammenhang mit dem Nachlaß

zu entrichtenden Abgaben und Gebühren

beglichen oder sichergestellt sind.

(5) Falls ein Angehöriger des Entsendestaates,

der im Empfangsstaat nicht ständig ansässig ist,

während eines Aufenthalts auf dem Gebiet

dieses Staates stirbt, sind seine persönlichen

Gegenstände, sein bewegliches Vermögen und

seine Wertsachen, die nicht von einem anwesenden

Erben oder dem Bevollmächtigten der Anspruchsberechtigten

beansprucht worden sind, ohne

besonderes Verfahren dem Konsul des Entsendestaates

unter der Voraussetzung zu übergeben,

daß die Ansprüche der Gläubiger des

Verstorbenen im Empfangsstaat befriedigt oder

sichergestellt worden sind.

(6) Der Konsul ist berechtigt, vorbehaltlich

der Rechtsvorschriften des Empfangsstaates, das

in den Absätzen 4 und 5 erwähnte Nachlaßvermögen

auszuführen.

(7) Der Konsul kann in seiner Eigenschaft

als Vertreter der beteiligten Personen aus diesem

Titel in bezug auf jedwede den Nachlaß betreffende

Angelegenheit vor den zuständigen

Behörden nicht persönlich belangt werden.

Artikel 9

Das im Artikel 5 lit. i des Übereinkommens

genannte Recht auf Vertretung der Angehörigen

des Entsendestaates vor Gerichten oder anderen

Behörden des Empfangsstaates erlischt, sobald

die vertretenen Personen einen Bevollmächtigten

bestellt oder die Wahrung ihrer Rechte selbst

übernommen haben.

Artikel 10

Bei der Ausübung der Aufgaben nach Artikel 5

lit. 1 des Übereinkommens hat der Konsul

insbesondere das Recht, sich an Bord eines

Schiffes zu begeben, sobald dem Schiff der freie

Verkehr mit dem Ufer gestattet ist. Ab diesem

Zeitpunkt können der Kapitän des Schiffes

sowie die Mitglieder der Besatzung die Verbindung

mit dem Konsul aufnehmen. Der Konsul

hat ferner das Recht, sich in allen Angelegenheiten,

die die Schiffe des Entsendestaates und

deren Besatzung betreffen, an die Behörden des

Empfangsstaates um Hilfe zu wenden.

Artikel 11

Bei der Ausübung der Aufgaben nach Artikel 5

lit. k und 1 des Übereinkommens hat der Konsul,

unbeschadet der Befugnisse der Behörden des

Empfangsstaates, insbesondere das Recht,

a) jeden ein Schiff des Entsendestaates betreffenden

Vorfall, der sich während der

Fahrt, im Hafen oder am Ankerplatz

ereignet hat, zu untersuchen, den Kapitän

des Schiffes und die Mitglieder seiner

Besatzung anzuhören, die Schiffspapiere zu

kontrollieren, Aufklärung über das Fahrtziel

des Schiffes zu erhalten sowie beim Einlaufen

des Schiffes in den Hafen, beim

Anlaufen des Ankerplatzes, während seines

Aufenthaltes im Hafen oder am Ankerplatz

und beim Verlassen des Hafens oder des

Ankerplatzes behilflich zu sein;

b) Streitigkeiten zwischen dem Kapitän eines

Schiffes des Entsendestaates und den Mitgliedern

der Besatzung einschließlich von

Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zu

schlichten, wenn die Rechtsvorschriften

der Vertragsstaaten dem nicht entgegenstehen;

c) Maßnahmen für die ärztliche Behandlung

oder für die Heimsendung des Kapitäns

oder eines Mitglieds der Besatzung eines

Schiffes des Entsendestaates zu treffen;

d) jede Erklärung und jede andere Urkunde,

die vom Entsendestaat im Zusammenhang

mit Schiffen vorgeschrieben werden, entgegenzunehmen,

auszustellen oder zu beglaubigen.

Artikel 12

(1) Beabsichtigt eine Behörde des Empfangsstaates

an Bord eines Schiffes des Entsendestaates

irgendeine Zwangsmaßnahme zu ergreifen oder

dort Erhebungen durchzuführen, so haben die

Behörden des Empfangsstaates den Konsul

hiervon in Kenntnis zu setzen. Die Mitteilung

hat vor Beginn der Maßnahme zu ergehen,

damit der Konsul bei der Durchführung der

Maßnahme anwesend sein kann. War in dringenden

Fällen eine Verständigung des Konsuls

nicht möglich und der Konsul bei der Durchführung

der Maßnahme nicht anwesend, so

haben die Behörden des Empfangsstaates den

Konsul unverzüglich von den durchgeführten

Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.

(2) Der Absatz 1 ist auch dann anzuwenden,

wenn der Kapitän oder ein Mitglied der Besatzung

eines Schiffes des Entsendestaates an Land

vernommen werden soll.

(3) Dieser Artikel bezieht sich nicht auf die

Zoll-, Paß- und Sanitätskontrolle sowie auf die

Handlungen, die auf Ersuchen oder mit Zustimmung

des Kapitäns des Schiffes durchgeführt

werden.

Artikel 13

(1) Die Behörden des Empfangsstaates haben

dem Konsul unverzüglich mitzuteilen, wenn

ein Schiff des Entsendestaates im Empfangsstaat

Schiffbruch erleidet, auf Grund läuft oder von

einer anderen Havarie betroffen wird, oder wenn

irgendein im Eigentum eines Angehörigen des

Entsendestaates befindlicher Vermögensgegenstand

einschließlich eines Teiles der Ladung des

havarierten Schiffes eines dritten Staates am

Ufer des Empfangsstaates oder nahe dem Ufer

des Empfangsstaates gefunden wird. Die Behörden

des Empfangsstaates haben den Konsul auch

von Maßnahmen zu benachrichtigen, die sie im

Interesse der Bergung von Menschen, des

Schiffes, dessen Ladung, der auf dem Schiff

befindlichen sonstigen Vermögensgegenstände

oder der zum Schiff und dessen Ladung gehörenden,

über Bord des Schiffes geratenen Vermögensgegenstände

getroffen haben.

(2) Der Konsul kann dem im Absatz 1 erwähnten

havarierten Schiff, seinen Passagieren

und den Mitgliedern seiner Besatzung jede

Hilfe gewähren; zu diesem Zweck kann er sich

an die Behörden des Empfangsstaates um Hilfe

wenden.

(3) Der Konsul hat das Recht, an der zur

Feststellung der Ursachen der Havarie, des

Aufgrundlaufens oder des Schiftbruchs eingeleiteten

Untersuchung teilzunehmen, soweit die

Rechtsvorschriften des Empfangsstaates dem

nicht entgegenstehen.

Artikel 14

Die Artikel 10 bis 13 sind auch auf zivile

Luftfahrzeuge des Entsendestaates entsprechend

anzuwenden.

Artikel 15

(1) Der Entsendestaat kann unter den in

den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates vorgesehenen

Bedingungen und Formen

a) Liegenschaften, Gebäude oder Gebäudeteile,

die für den Bedarf der konsularischen

Vertetung oder als Wohnung der Mitglieder

der konsularischen Vertretung, die

Angehörige des Entsendestaates sind, bestimmt

sind, als Eigentum oder zur Nutzung

erwerben oder besitzen;

b) für dieselben Zwecke Gebäude oder Gebäudeteile

errichten;

c) die in den lit. a und b erwähnten Rechte

oder Vermögen veräußern.

(2) Der Entsendestaat ist nicht von der Verpflichtung

befreit, die für das Gebiet, in dem

sich die Liegenschaften befinden, geltenden

Rechtsvorschriften des Empfangsstaates in bezug

auf das Bauwesen, die Stadtplanung und den

Denkmalschutz zu beachten.

Artikel 16

(1) Die konsularischen Räumlichkeiten sowie

die Wohnung des Leiters der konsularischen

Vertretung sind unverletzlich. Die Behörden des

Empfangsstaates dürfen diese Räumlichkeiten

nur mit Genehmigung des Leiters der konsularischen

Vertretung, des Leiters der diplomatischen

Vertretung des Entsendestaates im Empfangsstaat

oder der durch diese bestellten Personen betreten.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 hat der

Empfangsstaat die besondere Pflicht, alle geeigneten

Maßnahmen zu treffen, um die konsularischen

Räumlichkeiten vor jedem Eindringen und

jeder Beschädigung zu schützen und um zu

verhindern, daß der Friede der konsularischen

Vertretung gestört oder ihre Würde beeinträchtigt

wird.

(3) Die konsularischen Räumlichkeiten, ihre

Einrichtung, das Vermögen der konsularischen

Vertretung und deren Beförderungsmittel genießen

Immunität vor jeder Beschlagnahme für Zwecke

der Landesverteidigung oder des öffentlichen

Wohls.

Artikel 17

Der Empfangsstaat beschränkt in keiner Weise

den Zutritt von Angehörigen des Entsendestaates

zur konsularischen Vertretung.

Artikel 18

(1) Bei der Durchführung des Artikels 36

Absatz 1 lit. b und c des Übereinkommens

haben die zuständigen Behörden des Empfangsstaates

die konsularische Vertretung des Entsendestaates

von jeder vorläufigen Festnahme,

Verhaftung oder jedem sonstigen Entzug der

persönlichen Freiheit eines Angehörigen des

Entsendestaates auf Verlangen des Betroffenen

unverzüglich, spätestens aber innerhalb von

fünf Tagen zu unterrichten, damit der Konsul

die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der

Rechte und Interessen des Betroffenen ergreifen

und damit der Betroffene den Schutz des Konsuls

in Anspruch nehmen kann. Diese Maßnahmen

umfassen auch das Recht, eine nach den Rechtsvorschriften

des Empfangsstaates mögliche

Durchführung des Strafverfahrens im Entsendestaat

vorzuschlagen.

(2) Die zuständigen Behörden des Empfangsstaates

haben die vom Betroffenen an den Konsul

gerichteten Mitteilungen unverzüglich weiterzuleiten.

Der Empfangsstaat trägt ferner Sorge,

daß Schreiben des Konsuls an angehaltene

Staatsangehörige des Entsendestaates den Empfängern

ohne ungerechtfertigte Verzögerung

ausgehändigt werden.

(3) Der Konsul hat ferner das Recht, mit

einem Angehörigen des Entsendestaates, der

vorläufig festgenommen oder verhaftet worden

ist, der eine Freiheitsstrafe verbüßt oder dem

die persönliche Freiheit auf irgendeine andere

Art entzogen worden ist, zu verkehren und ihn

zu besuchen, um mit ihm über alle die Erfüllung

der konsularischen Aufgaben in diesem Fall

betreffenden Angelegenheiten, insbesondere die

Wahrnehmung der Rechte und Interessen des

Betroffenen sowie die Umstände seiner Anhaltung,

zu sprechen. Der Konsul hat ferner das Recht,

dem Betroffenen bei der Bestellung eines Rechtsvertreters

behilflich zu sein. Die zuständigen

Behörden des Empfangsstaates haben dem Konsul

dieses Recht spätestens eine Woche nach dem

Tag der vorläufigen Festnahme, Verhaftung

oder des sonstigen Entzuges der persönlichen

Freiheit zu gewähren und sodann kurzfristig in

angemessenen Zeitabständen. Unbeschadet seiner

sonstigen Rechte aufgrund des Übereinkommens

und dieses Abkommens hat sich der Konsul

jedoch insoweit eines Einschreitens nach diesem

Absatz zu enthalten, als der Betroffene dagegen

ausdrücklich in Anwesenheit des Konsuls und

eines Vertreters der zuständigen Behörden des

Empfangsstaates Einspruch erhebt.

(4) Die zuständigen Behörden des Empfangsstaates

haben den Betroffenen über seine Rechte

aus den Absätzen 1, 2 und 3 sowie aus Artikel 36

Absatz 1 lit. b und c des Übereinkommens

unverzüglich in unmißverständlicher Weise und

nachweislich zu unterrichten.

Artikel 19

Der Konsul hat das Recht, bei der Wahrnehmung

seiner Aufgaben unmittelbar mit den

zuständigen örtlichen Behörden zu verkehren.

Artikel 20

(1) Der Leiter der konsularischen Vertretung

genießt Immunität von der Strafgerichtsbarkeit

des Empfangsstaates. Er genießt persönliche

Unverletzlichkeit und darf daher weder verhaftet

noch angehalten oder einer sonstigen Beschränkung

der persönlichen Freiheit unterworfen

werden.

(2) Der Leiter der konsularischen Vertretung

genießt ferner Immunität von der Jurisdiktion

der Zivilgerichte und der Verwaltungsbehörden

des Empfangsstaates; ausgenommen hiervon

sind folgende Fälle

a) dingliche Klagen in bezug auf privates

im Gebiet des Empfangsstaates gelegenes

unbewegliches Vermögen, es sei denn, daß

der Leiter des Konsulats dieses im Auftrag

des Entsendestaates für die Zwecke des

Konsulats benützt;

b) Klagen in Nachlaßsachen, in denen der

Leiter des Konsulats als Testamentsvollstrecker,

Verwalter, Erbe oder Vermächtnisnehmer

in privater Eigenschaft und nicht

als Vertreter des Entsendestaates beteiligt ist;

c) Klagen im Zusammenhang mit einem

freien Beruf oder einer gewerblichen Tätigkeit,

die der Leiter der konsularischen

Vertretung im Empfangsstaat neben seiner

amtlichen Tätigkeit ausübt;

d) Klagen, die von einem Dritten wegen

eines Schadens angestrengt werden, der aus

einem im Empfangsstaat durch ein Land-,

Wasser- oder Luftfahrzeug verursachten

Unfall entstanden ist;

e) Klagen betreffend Verträge, die der Leiter

der konsularischen Vertretung geschlossen

hat, ohne dabei ausdrücklich oder schlüssig

im Auftrag des Entsendestaates zu handeln.

(3) Gegen den Leiter der konsularischen

Vertretung dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur

in den im Absatz 2 lit. a bis e vorgesehenen

Fällen und nur unter der Voraussetzung getroffen

werden, daß sie durchführbar sind ohne die

Unverletzlichkeit seiner Person und seiner Wohnung

zu beeinträchtigen.

Artikel 21

(1) Konsuhl, die nicht Leiter einer konsularischen

Vertretung sind, und Bedienstete des

Verwaltungs- oder technischen Personals, sind

in bezug auf die von ihnen in Wahrnehmung

konsularischer Aufgaben gesetzten Handlungen

der Jurisdiktion des Empfangsstaates nicht unterworfen.

Das gleiche gilt für die Mitglieder des

dienstlichen Hauspersonals für die von ihnen in

Wahrnehmung dienstlicher Obliegenheiten gesetzten

Handlungen.

(2) Konsuln, die nicht Leiter einer konsularischen

Vertretung sind, dürfen weder verhaftet

noch angehalten oder einer sonstigen Beschränkung

ihrer persönlichen Freiheit unterworfen

werden, es sei denn im Fall einer vorsätzlich

begangenen strafbaren Handlung, die nach den

Rechtsvorschriften des Empfangsstaates mit einer

Freiheitsstrafe von fünf Jahren oder mit einer

strengeren Strafe bedroht ist, oder in Vollstreckung

einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung,

die wegen einer solchen strafbaren

Handlung ergangen ist.

(3) Der Absatz 1 ist bei Zivilklagen nicht

anzuwenden,

a) wenn diese aus einem Vertrag entstehen,

den eine der im Absatz 1 genannten Personen

geschlossen hat, ohne dabei ausdrücklich

oder schlüssig im Auftrag des Entsendestaates

zu handeln;

b) wenn diese von einem Dritten wegen

eines Schadens angestrengt werden, der

aus einem im Empfangsstaat durch ein

Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug verursachten

Unfall entstanden ist.

(4) Wird gegen eine im Absatz 1 genannte

Person ein Strafverfahren eingeleitet oder wird

sie verhaftet, angehalten oder einer sonstigen

Beschränkung der persönlichen Freiheit unterworfen,

so haben die Behörden des Empfangsstaates

unverzüglich den Leiter der konsularischen

Vertretung zu verständigen.

(5) Wird gegen einen Konsul, der nicht

Leiter einer konsularischen Vertretung ist, ein

Strafverfahren eingeleitet, so ist es mit der dem

Konsul aufgrund seiner amtlichen Stellung gebührenden

Rücksicht in einer Weise zu führen,

die die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben

möglichst wenig beeinträchtigt. Ist es im

Fall der Beschuldigung eines schweren Verbrechens

notwendig geworden, einen Konsul in

Untersuchungshaft zu nehmen, so ist das Verfahren

gegen ihn in kürzester Frist einzuleiten.

Artikel 22

Artikel 20 und Artikel 21 Absätze 2, 4 und 5

gelten jeweils entsprechend für die Familienangehörigen

des Leiters der konsularischen

Vertretung oder des Konsuls, sofern sie nicht

Angehörige des Empfangsstaates oder dort

ansässig sind.

Artikel 23

(1) Die nach Artikel 44 Absatz 1 des Übereinkommens

bestehende Immunität im Fall der

Verweigerung der Zeugenaussage erstreckt sich

auch auf die Bediensteten des Verwaltungs- oder

technischen Personals.

(2) Artikel 44 Absatz 3 des Übereinkommens

ist auch auf die Familienangehörigen der Mitglieder

der konsularischen Vertretung, einschließlich

derjenigen, die Angehörige des Empfangsstaates

oder dort ständig ansässig sind, anzuwenden.

Artikel 24

Artikel 45 des Übereinkommens über den

Verzicht auf Vorrechte und Immunitäten ist auf

die in den Artikeln 20 bis 23 dieses Abkommens

eingeräumten Vorrechte und Immunitäten sinngemäß

anzuwenden.

Artikel 25

Der Empfangsstaat hat jedem Mitglied der

konsularischen Vertretung und jedem Familienangehörigen,

sofern sie nicht Angehörige des

Empfangsstaates oder dort ständig ansässig sind,

einen mit einem Lichtbild versehenen Ausweis

auszustellen, der die Identität sowie die Eigenschaft

als Mitglied der konsularischen Vertretung

oder als Familienangehöriger bestätigt.

Artikel 26

Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen

anderer Verträge, die einen oder

beide Vertragsstaaten im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Abkommens binden.

Artikel 27

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren.

Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie

möglich in Wien ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag

des dritten Monats, der auf den Monat folgt,

in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht

werden, in Kraft.

(3) Das Abkommen kann von jedem Vertragsstaat

unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist

schriftlich auf diplomatischem Weg

gekündigt werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet

und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Prag, am 14. März 1979 in

zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher

Weise authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Willibald Pahr m p.

Für die Tschechoslowakische

Sozialistische Republik

Ing. Bohuslav Chňoupek m. p.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 17. November 1980 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel

27 Absatz 2 am 1. Februar 1981 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →