526. Deklaration über den vorläufigen Beitritt Kolumbiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen sowie Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den vorläufigen Beitritt Kolumbiens
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß der nachstehenden Staatsverträge wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Regierung Kolumbiens und die anderen
Regierungen, für die diese Deklaration angenommen
wurde (die letzteren Regierungen im folgenden
als „teilnehmende Regierungen" bezeichnet)
sowie die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,
IN DER ERWÄGUNG, daß die Regierung
Kolumbiens am 7. Feber 1974 ein formelles
Ansuchen um weitere Beratung über den Antrag
auf vorläufigen Beitritt zum Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als
das „Allgemeine Abkommen" bezeichnet), welcher
bei der 25. Tagung der VERTRAGSPARTEIEN
im November 1968 vorgelegt
wurde, gestellt hat und daß die Regierung
Kolumbiens bereit ist, während der Multilateralen
Handelsverhandlungen, die im September
1973 in Tokio eingeleitet wurden, Zollver-
handlungen mit Vertragsparteien zu führen, die
einem Beitritt nach Artikel XXXIII voranzugehen
haben,
IN DER ERWÄGUNG, daß es wünschenswert
erscheint, Kolumbien einzuladen, als einen
Schritt in Richtung auf seinen möglichen Beitritt
gemäß Artikel XXXIII dem Allgemeinen
Abkommen vorläufig beizutreten
1. ERKLÄREN, daß, solange der Beitritt
Kolumbiens zum Allgemeinen Abkommen nach
den Bestimmungen des Artikels XXXIII, dem
der Abschluß von Zollverhandlungen mit Vertragsparteien
des Allgemeinen Abkommens im
Rahmen der Multilateralen Handelsverhandlungen
vorangehen wird, in Schwebe ist, die Handelsbeziehungen
zwischen den teilnehmenden
Regierungen sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und Kolumbien nach Maßgabe der
nachstehenden Bedingungen auf dem Allgemeinen
Abkommen basieren werden
(a) Die Regierung Kolumbiens wendet vorläufig
und vorbehaltlich der Bestimmungen
dieser Deklaration
(i) die Teile I, III und IV des Allgemeinen
Abkommens und
(ii) Teil II des Allgemeinen Abkommens
im größtmöglichen Ausmaß an, das
mit ihren am Tage des Datums dieser
Deklaration bestehenden Rechtsvorschriften
vereinbar ist; die Verpflichtungen,
die im Artikel I Absatz 1 des
Allgemeinen Abkommens unter Bezugnahme
auf Artikel III enthalten sind,
sowie die Verpflichtungen, die im
Artikel II Absatz 2 lit. (b) unter Bezugnahme
auf Artikel VI enthalten
sind, werden für die Zwecke dieser
Ziffer als zum Teil II des Allgemeinen
Abkommens gehörig angesehen.
(b) Während Kolumbien auf Grund der Meistbegünstigungsbestimmungen
des Artikels I
des Allgemeinen Abkommens in den Genuß
der Zugeständnisse gelangt, die in den
Listen im Anhang zum Allgemeinen Abkommen
enthalten sind, erhält es keine unmittelbaren
Rechte bezüglich dieser Zugeständnisse,
sei es auf Grund der Bestimmungen
des Artikels II, sei es auf Grund
der Bestimmungen irgendeines anderen
Artikels des Allgemeinen Abkommens.
(c) In den Fällen, in denen Artikel V Absatz
6, Artikel VII Absatz 4 lit. (d) und
Artikel X Absatz 3 lit. (c) des Allgemeinen
Abkommens auf das Datum jenes
Abkommens Bezug nehmen, ist für
Kolumbien das Datum dieser Deklaration
anzuwenden.
(d) Die von Kolumbien anzuwendenden Bestimmungen
des Allgemeinen Abkommens
sind diejenigen, die in dem Text enthalten
sind, welcher der Schlußakte der
zweiten Tagung des Vorbereitenden
Komitees der Konferenz der Vereinten
Nationen für Handel und Beschäftigung
angeschlossen ist, und zwar in der durch
solche Übereinkommen berichtigten, verbesserten,
ergänzten oder auf andere Weise
geänderten Fassung, die am Tage des
Datums dieser Deklaration in Kraft steht.
2. ERSUCHEN die VERTRAGSPARTEIEN
des Allgemeinen Abkommens (im folgenden als
die „VERTRAGSPARTEIEN" bezeichnet), die
für die Durchführung dieser Deklaration erforderlichen
Maßnahmen zu treffen.
3. Diese Deklaration, die von den VERTRAGSPARTEIEN
mit Zweidrittelmehrheit
genehmigt wurde Die Deklaration wurde durch schriftliche
Abstimmung genehmigt., wird beim Generaldirektor
der VERTRAGSPARTEIEN hinterlegt. Sie
liegt zur Annahme durch Unterzeichnung oder
in anderer Weise, durch Kolumbien, durch Vertragsparteien
des Allgemeinen Abkommens,
durch jede Regierung, die dem Allgemeinen
Abkommen vorläufig beigetreten ist, sowie durch
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft auf.
4. Diese Deklaration tritt zwischen Kolumbien
und jeder teilnehmenden Regierung sowie der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft am dreißigsten
Tag nach dem Tag ihrer Annahme durch
Kolumbien und die betreffende Regierung oder
durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft in
Kraft. Sie bleibt in Kraft, bis die Regierung
Kolumbiens dem Allgemeinen Abkommen nach
den Bestimmungen des Artikels XXXIII beitritt
oder bis 31. Dezember 1976, je nach dem, welcher
Zeitpunkt der frühere ist; es sei denn,
Kolumbien und die teilnehmenden Regierungen
sowie die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
kommen überein, die Geltungsdauer dieser
Deklaration bis zu einem späteren Zeitpunkt zu
verlängern.
5. Der Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN
übermittelt unverzüglich eine beglaubigte
Abschrift dieser Deklaration sowie eine
Notifikation über jede Annahme derselben jeder
Regierung, für die diese Deklaration zur Annahme
aufliegt, und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
GESCHEHEN zu Genf, am dreiundzwanzigsten
Juli neunzehnhundertfünfundsiebzig, in
einer einzigen Urschrift in französischer, englischer
und spanischer Sprache, wobei jeder Text
authentisch ist.
(Übersetzung)
NIEDERSCHRIFT (PROCES-VERBAL) BETREFFEND
DIE VERLÄNGERUNG DER
DEKLARATION ÜBER DEN VORLÄUFIGEN
BEITRITT KOLUMBIENS
Die Vertragsparteien der Deklaration vom
23. Juli 1975 betreffend den vorläufigen Beitritt
Kolumbiens zum Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommen (im folgenden als die Deklaration
und das Allgemeine Abkommen bezeichnet)
sind gemäß Absatz 4 der Deklaration wie folgt
übereingekommen
1. Die Geltungsdauer der Deklaration wird
durch Abänderung des Datums in Absatz 4 auf
„31. Dezember 1978" verlängert.
2. Diese Niederschrift wird beim Generaldirektor
der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen
Abkommens hinterlegt. Sie liegt zur
Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer
Weise durch Kolumbien und durch die
teilnehmenden Regierungen auf. Sie wird zwischen
der Regierung Kolumbiens und jeder teilnehmenden
Regierung, sobald sie von Seiten
der Regierung Kolumbiens und jeder in Frage
kommenden Regierung angenommen worden ist,
in Kraft treten.
3. Der Generaldirektor übermittelt eine beglaubigte
Abschrift dieser Niederschrift und eine
Notifikation über jede Annahme derselben an die
Regierung Kolumbiens und an jede Vertragspartei
des Allgemeinen Abkommens.
GESCHEHEN zu Genf, am zwölften November
neunzehnhundertsechsundsiebzig in einer
einzigen Urschrift in englischer, französischer
und spanischer Sprache, wobei jeder Text authentisch
ist.
Nach Hinterlegung der vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler
gegengezeichneten Annahmeurkunden im GATT-Sekretariat sind die Deklaration und die Niederschrift
betreffend deren Verlängerung für Österreich am 10. März 1978 in Kraft getreten.