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526_1978 AT

526. Deklaration über den vorläufigen Beitritt Kolumbiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen sowie Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den vorläufigen Beitritt Kolumbiens

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 526. Deklaration über den vorläufigen Beitritt Kolumbiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen sowie Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den vorläufigen Beitritt Kolumbiens

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß der nachstehenden Staatsverträge wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Regierung Kolumbiens und die anderen

Regierungen, für die diese Deklaration angenommen

wurde (die letzteren Regierungen im folgenden

als „teilnehmende Regierungen" bezeichnet)

sowie die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,

IN DER ERWÄGUNG, daß die Regierung

Kolumbiens am 7. Feber 1974 ein formelles

Ansuchen um weitere Beratung über den Antrag

auf vorläufigen Beitritt zum Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als

das „Allgemeine Abkommen" bezeichnet), welcher

bei der 25. Tagung der VERTRAGSPARTEIEN

im November 1968 vorgelegt

wurde, gestellt hat und daß die Regierung

Kolumbiens bereit ist, während der Multilateralen

Handelsverhandlungen, die im September

1973 in Tokio eingeleitet wurden, Zollver-

handlungen mit Vertragsparteien zu führen, die

einem Beitritt nach Artikel XXXIII voranzugehen

haben,

IN DER ERWÄGUNG, daß es wünschenswert

erscheint, Kolumbien einzuladen, als einen

Schritt in Richtung auf seinen möglichen Beitritt

gemäß Artikel XXXIII dem Allgemeinen

Abkommen vorläufig beizutreten

1. ERKLÄREN, daß, solange der Beitritt

Kolumbiens zum Allgemeinen Abkommen nach

den Bestimmungen des Artikels XXXIII, dem

der Abschluß von Zollverhandlungen mit Vertragsparteien

des Allgemeinen Abkommens im

Rahmen der Multilateralen Handelsverhandlungen

vorangehen wird, in Schwebe ist, die Handelsbeziehungen

zwischen den teilnehmenden

Regierungen sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

und Kolumbien nach Maßgabe der

nachstehenden Bedingungen auf dem Allgemeinen

Abkommen basieren werden

(a) Die Regierung Kolumbiens wendet vorläufig

und vorbehaltlich der Bestimmungen

dieser Deklaration

(i) die Teile I, III und IV des Allgemeinen

Abkommens und

(ii) Teil II des Allgemeinen Abkommens

im größtmöglichen Ausmaß an, das

mit ihren am Tage des Datums dieser

Deklaration bestehenden Rechtsvorschriften

vereinbar ist; die Verpflichtungen,

die im Artikel I Absatz 1 des

Allgemeinen Abkommens unter Bezugnahme

auf Artikel III enthalten sind,

sowie die Verpflichtungen, die im

Artikel II Absatz 2 lit. (b) unter Bezugnahme

auf Artikel VI enthalten

sind, werden für die Zwecke dieser

Ziffer als zum Teil II des Allgemeinen

Abkommens gehörig angesehen.

(b) Während Kolumbien auf Grund der Meistbegünstigungsbestimmungen

des Artikels I

des Allgemeinen Abkommens in den Genuß

der Zugeständnisse gelangt, die in den

Listen im Anhang zum Allgemeinen Abkommen

enthalten sind, erhält es keine unmittelbaren

Rechte bezüglich dieser Zugeständnisse,

sei es auf Grund der Bestimmungen

des Artikels II, sei es auf Grund

der Bestimmungen irgendeines anderen

Artikels des Allgemeinen Abkommens.

(c) In den Fällen, in denen Artikel V Absatz

6, Artikel VII Absatz 4 lit. (d) und

Artikel X Absatz 3 lit. (c) des Allgemeinen

Abkommens auf das Datum jenes

Abkommens Bezug nehmen, ist für

Kolumbien das Datum dieser Deklaration

anzuwenden.

(d) Die von Kolumbien anzuwendenden Bestimmungen

des Allgemeinen Abkommens

sind diejenigen, die in dem Text enthalten

sind, welcher der Schlußakte der

zweiten Tagung des Vorbereitenden

Komitees der Konferenz der Vereinten

Nationen für Handel und Beschäftigung

angeschlossen ist, und zwar in der durch

solche Übereinkommen berichtigten, verbesserten,

ergänzten oder auf andere Weise

geänderten Fassung, die am Tage des

Datums dieser Deklaration in Kraft steht.

2. ERSUCHEN die VERTRAGSPARTEIEN

des Allgemeinen Abkommens (im folgenden als

die „VERTRAGSPARTEIEN" bezeichnet), die

für die Durchführung dieser Deklaration erforderlichen

Maßnahmen zu treffen.

3. Diese Deklaration, die von den VERTRAGSPARTEIEN

mit Zweidrittelmehrheit

genehmigt wurde Die Deklaration wurde durch schriftliche

Abstimmung genehmigt., wird beim Generaldirektor

der VERTRAGSPARTEIEN hinterlegt. Sie

liegt zur Annahme durch Unterzeichnung oder

in anderer Weise, durch Kolumbien, durch Vertragsparteien

des Allgemeinen Abkommens,

durch jede Regierung, die dem Allgemeinen

Abkommen vorläufig beigetreten ist, sowie durch

die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft auf.

4. Diese Deklaration tritt zwischen Kolumbien

und jeder teilnehmenden Regierung sowie der

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft am dreißigsten

Tag nach dem Tag ihrer Annahme durch

Kolumbien und die betreffende Regierung oder

durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft in

Kraft. Sie bleibt in Kraft, bis die Regierung

Kolumbiens dem Allgemeinen Abkommen nach

den Bestimmungen des Artikels XXXIII beitritt

oder bis 31. Dezember 1976, je nach dem, welcher

Zeitpunkt der frühere ist; es sei denn,

Kolumbien und die teilnehmenden Regierungen

sowie die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

kommen überein, die Geltungsdauer dieser

Deklaration bis zu einem späteren Zeitpunkt zu

verlängern.

5. Der Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN

übermittelt unverzüglich eine beglaubigte

Abschrift dieser Deklaration sowie eine

Notifikation über jede Annahme derselben jeder

Regierung, für die diese Deklaration zur Annahme

aufliegt, und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

GESCHEHEN zu Genf, am dreiundzwanzigsten

Juli neunzehnhundertfünfundsiebzig, in

einer einzigen Urschrift in französischer, englischer

und spanischer Sprache, wobei jeder Text

authentisch ist.

(Übersetzung)

NIEDERSCHRIFT (PROCES-VERBAL) BETREFFEND

DIE VERLÄNGERUNG DER

DEKLARATION ÜBER DEN VORLÄUFIGEN

BEITRITT KOLUMBIENS

Die Vertragsparteien der Deklaration vom

23. Juli 1975 betreffend den vorläufigen Beitritt

Kolumbiens zum Allgemeinen Zoll- und

Handelsabkommen (im folgenden als die Deklaration

und das Allgemeine Abkommen bezeichnet)

sind gemäß Absatz 4 der Deklaration wie folgt

übereingekommen

1. Die Geltungsdauer der Deklaration wird

durch Abänderung des Datums in Absatz 4 auf

„31. Dezember 1978" verlängert.

2. Diese Niederschrift wird beim Generaldirektor

der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen

Abkommens hinterlegt. Sie liegt zur

Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer

Weise durch Kolumbien und durch die

teilnehmenden Regierungen auf. Sie wird zwischen

der Regierung Kolumbiens und jeder teilnehmenden

Regierung, sobald sie von Seiten

der Regierung Kolumbiens und jeder in Frage

kommenden Regierung angenommen worden ist,

in Kraft treten.

3. Der Generaldirektor übermittelt eine beglaubigte

Abschrift dieser Niederschrift und eine

Notifikation über jede Annahme derselben an die

Regierung Kolumbiens und an jede Vertragspartei

des Allgemeinen Abkommens.

GESCHEHEN zu Genf, am zwölften November

neunzehnhundertsechsundsiebzig in einer

einzigen Urschrift in englischer, französischer

und spanischer Sprache, wobei jeder Text authentisch

ist.

Nach Hinterlegung der vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler

gegengezeichneten Annahmeurkunden im GATT-Sekretariat sind die Deklaration und die Niederschrift

betreffend deren Verlängerung für Österreich am 10. März 1978 in Kraft getreten.

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