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526_1977 AT

526. Verordnung: Erhebungen der Weinernten 1977 und 1978

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 526. Verordnung: Erhebungen der Weinernten 1977 und 1978

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich

der landwirtschaftlichen Betriebe und Winzergenossenschaften

durch den Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich der Großhandels-

und Verarbeitungsbetriebe durch den

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie,

bezüglich des § 6 im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen — verordnet

§ 1. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat in den Jahren 1977 und 1978 Erhebungen

der Weinernte, der Weinvorräte und

des Weinlagerraumes durchzuführen.

(2) Stichtag für diese Erhebungen ist der

30. November des jeweiligen Erhebungsjahres.

§ 2. (1) Gegenstand der Erhebung der Weinernte

ist die gesamte aus eigener Fechsung erzeugte

Menge an Vollwein und Traubenmost, an

Haustrunk und Direktträgerwein sowie an verkaufter

Traubenmaische und verkauften Trauben.

(2) Gegenstand der Erhebung der Weinvorräte

sind sämtliche am Stichtag gelagerten Mengen

an Wein in landwirtschaftlichen Betrieben,

in Winzergenossenschaften sowie in Großhandels-

und Verarbeitungsbetrieben, aufgegliedert

nach Trink-, Verarbeitungs- und versetztem

Wein. Als Weinvorräte sind nicht zu erheben

sämtliche aus eigener Fechsung erzeugten Mengen

an Wein der jeweiligen Weinernte.

(3) Gegenstand der Erhebung des Weinlagerraumes

ist die Lagerkapazität (gesamter Lagerraum)

in landwirtschaftlichen Betrieben, Winzergenossenschaften,

Großhandels- und Verarbeitungsbetrieben;

aufgegliedert nach Fässern, Tanks,

Zisternen und Flaschen.

§ 3. Zur Auskunftserteilung sind verpflichtet

a) bei der Erhebung der Weinernte, der Weinvorräte

und des Weinlagerraumes landwirtschaftlicher

Betriebe die Bewirtschafter

(Eigentümer, Pächter, Nutznießer) von

Weingartenflächen oder deren Beauftragte,

ohne Rücksicht auf die Größe der Fläche;

b) bei der Erhebung der Weinvorräte und des

Weinlagerraumes der Winzergenossenschaften,

der Großhandels- und der Verarbeitungsbetriebe

die Betriebsinhaber oder mit

Handlungsvollmacht ausgestattete Personen

der Betriebsleitung.

§ 4. Die gemäß § 3 lit. a zur Auskunftserteilung

verpflichteten Personen haben die ihnen von

ihrer Wohnsitzgemeinde zur Verfügung gestellten

Betriebsbogen in der Zeit vom 4. bis 11. Dezember

des Erhebungsjahres auszufüllen und dieser

Gemeinde zurückzustellen. Die Betriebsbogen

und die Urschrift des Gemeindeblattes verbleiben

bei der Gemeinde, welche diese Unterlagen zwei

Jahre aufzubewahren hat. Die gemäß § 3 lit. b

zur Auskunftserteilung Verpflichteten haben die

ihnen vom Österreichischen Statistischen Zentralamt

zur Verfügung gestellten Betriebsbogen bis

spätestens 15. Jänner des auf die Erhebung folgenden

Jahres auszufüllen und an das Österreichische

Statistische Zentralamt rückzumitteln.

§ 5. (1) Die Gemeinden — ausgenommen die

Städte mit eigenem Statut — haben die Summenhilfslisten

und die Reinschriften der Gemeindeblätter

bis 31. Dezember des Erhebungsjahres den

Bezirkshauptmannschaften vorzulegen.

(2) Die Bezirkshauptmannschaften und die

Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben

die Summenhilfslisten und die Reinschriften der

Gemeindeblätter bis 10. Jänner des auf die Erhebung

folgenden Jahres an das Österreichische

Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

§ 6. Den Gemeinden ist eine Abfindung für

die ihnen bei der Mitwirkung an den Erhebungen

entstehenden Kosten im Jahre 1977 in der

Höhe von S 3,50 und im Jahre 1978 in der Höhe

von S 4,— je ausgefülltem Betriebsbogen zu gewähren.

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