526. Verordnung: Erhebungen der Weinernten 1977 und 1978
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich
der landwirtschaftlichen Betriebe und Winzergenossenschaften
durch den Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich der Großhandels-
und Verarbeitungsbetriebe durch den
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie,
bezüglich des § 6 im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen — verordnet
§ 1. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat in den Jahren 1977 und 1978 Erhebungen
der Weinernte, der Weinvorräte und
des Weinlagerraumes durchzuführen.
(2) Stichtag für diese Erhebungen ist der
30. November des jeweiligen Erhebungsjahres.
§ 2. (1) Gegenstand der Erhebung der Weinernte
ist die gesamte aus eigener Fechsung erzeugte
Menge an Vollwein und Traubenmost, an
Haustrunk und Direktträgerwein sowie an verkaufter
Traubenmaische und verkauften Trauben.
(2) Gegenstand der Erhebung der Weinvorräte
sind sämtliche am Stichtag gelagerten Mengen
an Wein in landwirtschaftlichen Betrieben,
in Winzergenossenschaften sowie in Großhandels-
und Verarbeitungsbetrieben, aufgegliedert
nach Trink-, Verarbeitungs- und versetztem
Wein. Als Weinvorräte sind nicht zu erheben
sämtliche aus eigener Fechsung erzeugten Mengen
an Wein der jeweiligen Weinernte.
(3) Gegenstand der Erhebung des Weinlagerraumes
ist die Lagerkapazität (gesamter Lagerraum)
in landwirtschaftlichen Betrieben, Winzergenossenschaften,
Großhandels- und Verarbeitungsbetrieben;
aufgegliedert nach Fässern, Tanks,
Zisternen und Flaschen.
§ 3. Zur Auskunftserteilung sind verpflichtet
a) bei der Erhebung der Weinernte, der Weinvorräte
und des Weinlagerraumes landwirtschaftlicher
Betriebe die Bewirtschafter
(Eigentümer, Pächter, Nutznießer) von
Weingartenflächen oder deren Beauftragte,
ohne Rücksicht auf die Größe der Fläche;
b) bei der Erhebung der Weinvorräte und des
Weinlagerraumes der Winzergenossenschaften,
der Großhandels- und der Verarbeitungsbetriebe
die Betriebsinhaber oder mit
Handlungsvollmacht ausgestattete Personen
der Betriebsleitung.
§ 4. Die gemäß § 3 lit. a zur Auskunftserteilung
verpflichteten Personen haben die ihnen von
ihrer Wohnsitzgemeinde zur Verfügung gestellten
Betriebsbogen in der Zeit vom 4. bis 11. Dezember
des Erhebungsjahres auszufüllen und dieser
Gemeinde zurückzustellen. Die Betriebsbogen
und die Urschrift des Gemeindeblattes verbleiben
bei der Gemeinde, welche diese Unterlagen zwei
Jahre aufzubewahren hat. Die gemäß § 3 lit. b
zur Auskunftserteilung Verpflichteten haben die
ihnen vom Österreichischen Statistischen Zentralamt
zur Verfügung gestellten Betriebsbogen bis
spätestens 15. Jänner des auf die Erhebung folgenden
Jahres auszufüllen und an das Österreichische
Statistische Zentralamt rückzumitteln.
§ 5. (1) Die Gemeinden — ausgenommen die
Städte mit eigenem Statut — haben die Summenhilfslisten
und die Reinschriften der Gemeindeblätter
bis 31. Dezember des Erhebungsjahres den
Bezirkshauptmannschaften vorzulegen.
(2) Die Bezirkshauptmannschaften und die
Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben
die Summenhilfslisten und die Reinschriften der
Gemeindeblätter bis 10. Jänner des auf die Erhebung
folgenden Jahres an das Österreichische
Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
§ 6. Den Gemeinden ist eine Abfindung für
die ihnen bei der Mitwirkung an den Erhebungen
entstehenden Kosten im Jahre 1977 in der
Höhe von S 3,50 und im Jahre 1978 in der Höhe
von S 4,— je ausgefülltem Betriebsbogen zu gewähren.