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525_2003 AT

525. Verordnung: Rinderleukose-Untersuchungsverordnung 2004

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 525. Verordnung: Rinderleukose-Untersuchungsverordnung 2004

Auf Grund des § 15 Abs. 2 und 3 des Rinderleukosegesetzes, BGBl. Nr. 272/1982, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird verordnet

§ 1. Die periodischen Untersuchungen sind in den Untersuchungsperioden der Jahre 2004 und 2005

stichprobenmäßig in folgender Weise durchzuführen: Jährlich sind in 20% der Bestände jedes Landes alle

über zwei Jahre alten Rinder zu untersuchen.

§ 2. Die Auswahl der jeweils zu untersuchenden Bestände aus der Gesamtzahl der Bestände im Land

hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis sowie nach statistischen

Kriterien und unter Berücksichtigung epidemiologischer Gesichtspunkte durch den Landeshauptmann zu

erfolgen.

§ 3. Hinsichtlich der Kosten für die periodischen Untersuchungen gemäß § 1 gilt § 26 des Rinderleukosegesetzes.

§ 4. Die Rinderleukose-Untersuchungsverordnung, BGBl. II Nr. 443/1999, tritt mit Ablauf des

31. Dezember 2003 außer Kraft.

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