525_1995
AT
525. Verordnung: Datenübermittlung an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 525. Verordnung: Datenübermittlung an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger
1995_525_0 525. Verordnung: Datenübermittlung an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger
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Gemäß § 459b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, § 229b des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, § 217a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sowie § 159d des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet
§ 1. Die Daten betreffend den Bezug von Familienbeihilfe sind dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu übermitteln. Die Übermittlung ist wöchentlich mittels maschinell lesbarer Datenträger durchzuführen.
§ 2. Die erstmalige Übermittlung ist ab Veröffentlichung durchzuführen.