525. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 57/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 470/1990, wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 lauten
„Der zweite Studienabschnitt der Studienrichtung „Wirtschaftspädagogik" und des Studienzweiges „Angewandte Betriebswirtschaft" der Studienrichtung „Betriebswirtschaft" umfaßt jeweils fünf Semester.
(3) Das zuständige Organ der Universität hat auf Antrag ordentlicher Hörer des Diplomstudiums die Inskription von höchstens zwei Semestern zu erlassen, wenn die Voraussetzungen für die
Zulassung zum letzten Teil der ersten oder der zweiten Diplomprüfung innerhalb der verkürzten Studiendauer erfüllt sind."
2. § 3 Abs. 1 lit. d und lit. g lauten
,,d) die Studienrichtung „Betriebswirtschaft" mit den Studienzweigen
1. „Betriebswirtschaft",
2. „Angewandte Betriebswirtschaft";
g) die Studienrichtung „Wirtschaftsinformatik".
3. § 4 Abs. 2 letzter Satz lautet
„Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt überdies den Nachweis der Kenntnis einer für die gewählte Studienrichtung gemäß § 3 Abs. 1 wichtigen lebenden Fremdsprache und für die Studienrichtungen Sozialwirtschaft, Betriebswirtschaft, Handelswissenschaft, Wirtschaftspädagogik sowie Wirtschaftsinformatik den Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens im Umfang des Lehrplanes der Handelsakademien voraus."
4. § 5 Abs. 4 lautet
„(4) In der Studienrichtung Betriebswirtschaft sind
a) Diplomprüfungsfächer
1. im Studienzweig Betriebswirtschaft
aa) Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre einschließlich Datenverarbeitung;
bb) Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;
cc) eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten
Grundzüge des Privatrechts, Grundzüge der angewandten Mathematik und Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler, Grundzüge und Methoden der Soziologie;
2. im Studienzweig Angewandte Betriebswirtschaft
aa) Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre;
bb) Grundzüge der Informatik;
cc) relevante Teilbereiche der Volkswirtschaftstheorie und Volkswirtschaftspolitik;
dd) relevante Teilbereiche des Privatrechts und des öffentlichen Rechts;
ee) Englische Wirtschaftssprache;
ff) die zweite gewählte Fremdsprache.
b) Vorprüfungsfächer
1. im Studienzweig Betriebswirtschaft
aa) eines der beiden unter lit. a Z 1 cc)
nicht gewählten Fächer; bb) das andere der beiden unter lit. a Z 1
cc) nicht gewählten Fächer;
cc) eine Fremdsprache gemäß § 12 Abs. 2
nach Wahl des Kandidaten; 2. im Studienzweig Angewandte Betriebswirtschaft
aa) Arbeits- und Betriebssoziologie; bb) Arbeits- und Betriebspsychologie; cc) Angewandte Mathematik und Statistik."
5. § 5 Abs. 6 lit. b Z 3 lautet
„3. eines der folgenden Fächer nach Wahl des
Kandidaten
aa) Grundzüge der qualitativen und quantitativen Methoden der empirischen Sozialforschung;
bb) Grundzüge und Methoden der Soziologie;
cc) eine Fremdsprache gemäß § 12 Abs. 2;
dd) Sozial- und Wirtschaftsgeschichte."
6. § 5 Abs. 7 lautet
„(7) In der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik sind
a) Diplomprüfungsfächer
1. Mathematik und Statistik;
2. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;
3. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre;
4. Grundzüge der Informatik;
5. Grundzüge der Wirtschaftsinformatik.
b) Vorprüfungsfächer
1. System- und Modelltheorie;
2. relevante Teilbereiche des Privatrechts und des öffentlichen Rechts;
3. eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten
eine Fremdsprache gemäß § 12 Abs. 2 nach
Wahl des Kandidaten,
Grundzüge und Methoden der Soziologie."
7. In § 6
a) lautet in Abs. 2 der letzte Satz
„Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung ist überdies die Ablegung der Vorprüfungen und die Approbation der Diplomarbeit."
und b) wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Ordentliche Hörer des Studienzweiges Betriebswirtschaft und der Studienrichtung Handelswissenschaft sind nach vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung berechtigt, im zweiten Studienabschnitt auf den Studienzweig Angewandte Betriebswirtschaft und ordentliche Hörer des Studienzweiges Angewandte Betriebswirtschaft sind nach vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung berechtigt, im zweiten Studienabschnitt auf
den Studienzweig Betriebswirtschaft oder auf die Studienrichtung Handelswissenschaft zu wechseln. § 21 Abs. 4 AHStG gilt sinngemäß."
8. In § 7 Abs. 1 lit. a Z 1 dd) wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wendung angefügt
„oder nach Wahl des Kandidaten ein Fach gemäß § 13, das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt;"
9. § 7 Abs. 4 lautet
„(4) In der Studienrichtung Betriebswirtschaft sind
a) Diplomprüfungsfächer
1. im Studienzweig Betriebswirtschaft
aa) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre;
bb) eine besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des Kandidaten;
cc) Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Wirtschaftsunternehmungen oder eine andere besondere Betriebwirtschaftslehre nach Wahl des Kandidaten;
dd) Volkswirtschaftstheorie, Volkswirtschaftspolitik und Finanzwissenschaften;
2. im Studienzweig Angewandte Betriebswirtschaft
aa) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre;
bb) nach Wahl des Kandidaten zwei besondere Betriebswirtschaftslehren (einschließlich EDV-gestützter Betrieblicher Informationssysteme) nach Maßgabe des vorhandenen Lehrangebotes, insbesondere Betriebliches Finanz- und Steuerwesen,
Betriebsinformatik, Controlling, Fertigungswirtschaft, Fremdenverkehr,
Marketing und Internationales Management,
Organisations-, Personal- und Managemententwicklung;
cc) relevante Teilbereiche der Volkswirtschaftstheorie und der Volkswirtschaftspolitik;
dd) Englische Wirtschaftssprache;
ee) nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer: Angewandte Informatik oder die gewählte zweite Fremdsprache;
b) Vorprüfungsfächer
1. im Studienzweig Betriebswirtschaft
aa) Grundzüge des öffentlichen Rechts ; bb) das vom Kandidaten gemäß § 13
gewählte Fach, das den Studienzweig
sinnvoll ergänzt;
2. im Studienzweig Angewandte Betriebswirtschaft
nach Wahl des Kandidaten relevante Teilbereiche des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts."
10. In § 7 Abs. 5 lit. a Z 2 entfällt die Wendung „aus dem Absatzbereich".
11. §7 Abs. 6 lit. b Z 2 lautet
„2. nach Wahl des Kandidaten ein zweites der in Z 1 genannten Fächer oder unter Berücksichtigung des § 13 ein Fach, das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt;"
12. § 7 Abs. 7 lautet
„(7) In der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik sind
a) Diplomprüfungsfächer
1. Betriebswirtschaftslehre oder Volkswirtschaftslehre für Wirtschaftsinformatiker;
2. Informationsmanagement;
3. Software Engineering;
4. Planung und Realisierung von Informatikprojekten;
5. Data Engineering und Wissensverarbeitung;
6. eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten
besondere Informatik, besondere Wirtschaftsinformatik (zB Operations Research, Ökonometrie oder Angewandte Statistik), besondere Betriebswirtschaftslehre, besondere Volkswirtschaftslehre (einschließlich Volkswirtschaftspolitik), Finanzwissenschaften, Geo- und Umweltinformatik;
7. Anwendungen der Wirtschaftsinformatik.
b) Vorprüfungsfächer
1. Kommunikationssysteme;
2. Techniksoziologie und Technikpsychologie"
13. §9 Abs. 3 lautet
„(3) Das Thema der Diplomarbeit ist den Fächern „Allgemeine Betriebswirtschaftslehre", „Besondere Betriebswirtschaftslehre", „Volkswirtschaftslehre", „Erziehungswissenschaft" oder „Wirtschaftspädagogik einschließlich der Didaktik der wirtschaftswissenschaftlichen Fächer" zu entnehmen. Auf Antrag des ordentlichen Hörers kann das Thema einem anderen Diplom- oder Vorprüfungsfach der zweiten Diplomprüfung entnommen werden, wenn das zuständige Organ vor der Themenvergabe den unmittelbaren Bezug zum Ausbildungsziel der Studienrichtung feststellt."
14. Nach § 9 wird folgender § 9 a eingefügt
„Sonderbestimmungen für den Studienzweig Angewandte Betriebswirtschaft
§ 9 a. (1) Im Rahmen des Studienzweiges Angewandte Betriebswirtschaft der Studienrichtung
Betriebswirtschaft ist zur Erprobung und praxisorientierten Anwendung im zweiten Studienabschnitt ein auf die betriebswirtschaftlich-praktischen Erfordernisse der Berufsvorbildung ausgerichtetes Praktikum in Betrieben oder außeruniversitären Institutionen zu absolvieren. Die Zulassung zu den Teilprüfungen in den Diplomprüfungsfächern „Allgemeine Betriebswirtschaftslehre" und „Besondere Betriebswirtschaftslehren" (§ 7 Abs. 4 lit. a Z 2 aa) und bb) setzt die Absolvierung des Praktikums voraus.
(2) Besteht keine Möglichkeit zur Absolvierung des Praktikums oder eines Teiles davon, so kann anstelle desselben ein Projektstudium (§16 Abs. 1 lit. h und Abs. 9 AHStG) besucht und abgeschlossen werden. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
(3) Das Thema der Diplomarbeit ist den Fächern „Allgemeine Betriebswirtschaftslehre" oder „Besondere Betriebswirtschaftslehren" zu entnehmen. Auf Antrag des ordentlichen Hörers kann das Thema einem anderen Diplom- oder Vorprüfungsfach entnommen werden, wenn das zuständige Organ vor der Themenvergabe den unmittelbaren Bezug zum Ausbildungsziel der Studienrichtung feststellt."
15. Dem § 12 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Ausländische Studierende, deren Mutteroder Bildungssprache nicht Deutsch ist, sind berechtigt, Deutsch als lebende Fremdsprache gemäß Abs. 2 zu wählen."
16. § 14 Abs. 1 lautet
„(1) Das Thema der Diplomarbeit ist den Diplom- und Vorprüfungsfächern der ersten und zweiten Diplomprüfung der gewählten Studienrichtung zu entnehmen. Sofern das Thema der Diplomarbeit einem der Grundzügefächer entnommen wird, ist § 10 nicht anzuwenden."
17. § 18 lautet
„§ 18. (1) Absolventinnen der Diplomstudien wird der akademische Grad „Magistra der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften", lateinische Bezeichnung „Magistra rerum socialium oeconomicarumque", Absolventen der Diplomstudien wird der akademische Grad „Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften", lateinische Bezeichnung „Magister rerum socialium oeconomicarumque", jeweils abgekürzt „Mag. rer. soc. oec." verliehen.
(2) Absolventinnen der Doktoratsstudien wird der akademische Grad „Doktorin der Sozial- und
Wirtschaftswissenschaften", Absolventen der Doktoratsstudien wird der akademische Grad „Doktor der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften", lateinische Bezeichnung jeweils „Doctor rerum socialium oeconomicarumque", jeweils abgekürzt „Dr. rer. soc. oec." verliehen."
18. Dem bisherigen Text des § 19 wird die Absatzbezeichnung „(1)" vorangestellt; die Abs. 2 bis 5 lauten
„(2) Ordentliche Hörer des Studienzweiges Öffentliche Wirtschaft und Verwaltung und der Studienzweige Betriebsinformatik und Wirtschaftsund Verwaltungsinformatik sowie des Studienversuches Angewandte Betriebswirtschaft sind berechtigt, ihr Studium nach dem jeweils geltenden Studienplan fortzusetzen und zu beenden.
(3) Auf ordentliche Hörer, die ihr Studium noch nach den auf Grund des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 179/1966, geltenden Studienplänen betreiben und bis 30. September 1994 die erste Diplomprüfung noch nicht vollständig abgelegt haben, sind ab 1. Oktober 1994 die für die einzelnen Studienrichtungen (Studienzweige) geltenden Studienpläne nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 57/1983, im Zusammenhang mit §21 Abs. 1 und 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, anzuwenden.
(4) Für jene ordentlichen Hörer, die auf Grund des Abs. 3 zwar berechtigt sind, ihr Studium nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 179/1966, und den jeweils geltenden Studienplänen zu beenden, gilt jedoch bezüglich der Ablegung der zweiten Diplomprüfung § 6 des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 57/1983.
(5) Absolventinnen, denen vor dem Inkrafttreten des § 18 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 525/1993 der akademische Grad „Magister" oder „Doktor der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften" verliehen wurde, können diesen Grad in der weiblichen Form führen.
(6) Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 525/1993 tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft."