525. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Fachinformation und Gebrauchsinformation für Arzneispezialitäten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 Abs. 4 und des § 10 Abs. 10 des
Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt
geändert durch die Bundesgesetze BGBl.
Nr. 748/1988 und BGBl. Nr. 45/1991, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung über die Fachinformation und
Gebrauchsinformation für Arzneispezialitäten,
BGBl. Nr. 403/1984, wird wie folgt geändert
1. § 1 lautet
„§ 1. (1) Über Arzneispezialitäten, die gemäß
§ 11 des Arzneimittelgesetzes der Zulassung unterliegen,
ist, soweit es sich nicht um apothekeneigene
Arzneispezialitäten oder um Arzneispezialitäten im
Sinne des § 17 a des Arzneimittelgesetzes handelt,
Ärzten, Tierärzten, Dentisten, Apothekern und den
im § 59 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes genannten
Gewerbetreibenden eine Fachinformation zugänglich
zu machen.
(2) Sofern es sich nicht um radioaktive
Arzneispezialitäten handelt, hat die Fachinformation
alle Angaben gemäß §§ 7 bis 31 in der
Reihenfolge dieser Verordnung und unter den
Voraussetzungen der §§ 32 bis 40 die entsprechenden
zusätzlichen Angaben zu enthalten. Dabei sind
die einzelnen Textabschnitte der Fachinformation
durch die entsprechenden Überschriften des § 8 und
der §§ 10 bis 35 zu bezeichnen. Die Angaben gemäß
§ 39 Abs. 1 und 2 sind durch die Überschrift
„Wartezeit" zu bezeichnen.
(3) Mengen sind in der Fachinformation unter
Verwendung jener Maßeinheiten anzugeben, die
1. dem Arzneibuch im Sinne des § 1 des
Arzneibuchgesetzes, BGBl. Nr. 195/1980,
entsprechen,
2. dem Maß- und Eichgesetz, BGBl.
Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 742/1988, entsprechen,
sofern keine Normen nach Z 1 bestehen,
oder
3. international anerkannt und gebräuchlich
sind, sofern keine Normen nach Z 1 und 2
bestehen."
2. § 3 lautet
„§ 3. Der Text der einzelnen Fachinformationen
ist in der Reihenfolge der Textabschnitte unverändert
entweder vollständig zu veröffentlichen, oder
er muß durch übersichtliche Verweisungen für den
Benützer leicht reproduzierbar sein."
3. Im § 4 und im § 5 Abs. 1 wird jeweils der
Ausdruck „des Bundesministers für Gesundheit und
Umweltschutz" durch den Ausdruck „des Bundesministers
für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz"
ersetzt.
4. § 12 lautet
„§ 12. (1) Die Mengenangabe der Bestandteile im
Sinne des § 11 hat sich bei abgeteilten Darreichungsformen
auf die Darreichungseinheit zu
beziehen, es sei denn, es handelt sich um
Arzneispezialitäten, die Flüssigkeiten zur Infusion
sind.
(2) Die Mengenangabe der Bestandteile im Sinne
des § 11 hat sich bei nicht abgeteilten Darreichungsformen
und Flüssigkeiten zur Infusion auf eine
Einheit zu beziehen, die für die Berechnung der
Menge der Bestandteile je Einzeldosis zweckmäßig
ist. Falls es für diese Berechnung erforderlich ist, ist
auch das Verhältnis zwischen der Einheit und der
Einzeldosis anzugeben."
5. Die §§ 27 bis 29 samt Überschriften lauten
„Packungsgrößen
§ 27. Die Fachinformation hat die Angabe aller
Packungsgrößen der Arzneispezialität zu enthalten.
Haltbarkeit
§ 28. Die Fachinformation hat die Laufzeit der
Arzneispezialität in Monaten zu enthalten.
Abgabe
§ 29. Die Fachinformation hat den Status der
Arzneispezialität nach der Rezeptpflichtverordnung,
BGBl. Nr. 475/1973, in der jeweils geltenden
Fassung, oder der Suchtgiftverordnung, BGBl.
Nr. 390/1979, in der jeweils geltenden Fassung,
anzugeben. Es sind folgende Abkürzungen zu
verwenden
1. „Rpfrei" für rezeptfreie Arzneispezialitäten,
2. „Rpfrei mit W" unter Hinzufügung der Ziffer
des entsprechenden Warnhinweises gemäß
Anhang II zur Anlage der Rezeptpflichtverordnung,
3. „Rp" für rezeptpflichtige Arzneispezialitäten,
handelt es sich um Suchtgifte, ist statt dessen
das Symbol „SG" zu verwenden,
4. „NR" für Arzneispezialitäten, deren Abgabe
einem Wiederholungsverbot unterliegt, handelt
es sich dabei um Suchtgifte, ist statt dessen
das Symbol „S 1" zu verwenden, und
5. „S 5" für Suchtgifte, deren Abgabe einem
Wiederholungsverbot nicht unterliegt."
6. Im Abs. 1 des § 30 entfällt die Absatzbezeichnung.
Abs. 2 des § 30 enfällt.
7. Die Überschrift vor § 31 entfällt.
8. § 31 lautet
„§ 31. Bei Arzneispezialitäten, die gemäß § 59 des
Arzneimittelgesetzes im Kleinverkauf nicht den
Apotheken vorbehalten sind, hat die Fachinformation
einen Hinweis auf die Abgabe im Kleinverkauf
zu enthalten."
9. § 32 Abs. 2 lautet
„(2) Bei Arzneispezialitäten, deren Depositeur
der Betreiber einer inländischen öffentlichen Apotheke
ist, hat die Fachinformation statt der Angaben
gemäß Abs. 1 die Bezeichnung und den Ort der
Apotheke zu enthalten."
10. Der Abs. 1 des § 39 entfällt. Die Abs. 2 bis 5
erhalten die Bezeichnungen „(1)" bis „(4)". Der
nunmehrige Abs. 4 lautet
„(4) Die Angaben gemäß Abs. 1 bis 3 sind den
Angaben gemäß § 26 (Besondere Warnhinweise zur
sicheren Anwendung) zuzuordnen."
11. § 40 Abs. 1 Z 1 lautet
„1. die Kennzeichnung gemäß dem Futtermittelgesetz,
BGBl. Nr. 97/1952, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 518/
1987,"
12. Die §§ 41 und 42 samt Überschriften lauten
„II. ABSCHNITT
Gebrauchsinformation
§ 41. (1) Arzneispezialitäten, die gemäß § 11 des
Arzneimittelgesetzes der Zulassung unterliegen,
dürfen, sofern es sich nicht um homöopathische
Arzneispezialitäten oder um Arzneispezialitäten
gemäß § 9 a des Arzneimittelgesetzes handelt, nur in
Verkehr gebracht werden, wenn deren Handelspackung
eine Gebrauchsinformation enthält.
(2) Die Gebrauchsinformationen von Arzneispezialitäten
gemäß § 17 a des Arzneimittelgesetzes
sowie alle Änderungen dieser Gebrauchsinformationen
sind in der „Austria Codex-Fachinformation"
unter Beifügung eines Hinweises darauf, daß es sich
um Gebrauchsinformationen für Arzneispezialitäten
gemäß § 17 a des Arzneimittelgesetzes handelt,
zu veröffentlichen. Für diese Veröffentlichung
gelten die §§ 2 bis 6 sinngemäß.
§ 42. Für Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel
sind, die gemäß § 61 Abs. 1 Z 3 des
Arzneimittelgesetzes in Losebelieferung abgegeben
werden, gilt diese Verordnung mit der Maßgabe,
daß die Gebrauchsinformation auf einem Begleitpapier
enthalten sein muß, das dem Verbraucher oder
Anwender bei Abgabe der Arzneispezialität zu
übergeben ist."
13. § 44 Abs. 1 lautet
„(1) Die Gebrauchsinformation ist der Handelspackung
in einer dem Zweck entsprechenden Form
als Packungsbeilage beizugeben. Enthält die Packungsbeilage
neben der Gebrauchsinformation
weitere Hinweise, so müssen diese von der
Gebrauchsinformation deutlich getrennt sein. Arzneimittelwerbung
darf weder in der Gebrauchsinformation
noch in den weiteren in der Packungsbeilage
enthaltenen Hinweisen enthalten sein."
1.4. § 47 Abs. 1 Z 9 lautet
„9. Dosierung, gegebenenfalls mit dem einleitenden
Hinweis „Falls nicht anders verordnet,
Dosierung genau einhalten","
15. § 47 Abs. 1 Z15 lautet
„15. den Hinweis, daß die Arzneispeziälität für
Kinder unerreichbar aufzubewahren ist,
und"
16. Dem § 47 Abs. 1 wird folgender Satz
angefügt
„Die Textabschnitte gemäß Z 2 bis 4 und 16 dürfen
auch in beliebiger Reihenfolge nach dem Textabschnitt
gemäß Z 15 gereiht werden."
17. § 47 Abs. 3 Z 4 und 5 lauten
„4. Arzneispezialitäten für Tiere, Wartezeit und
5. Fütterungsarzneimittel, Fütterungsarzneimittel
— Vormischungen."
18. Z 6 des § 47 Abs. 3 entfällt.
19. § 47 Abs. 4 lautet
„(4) Für die Angaben gemäß Abs. 3 und deren
Zuordnung gelten die §§ 32 bis 34 sowie 39 und 40
sinngemäß. Angaben gemäß Abs. 3 Z 2 sind den
Angaben gemäß Abs. 1 Z 16 zuzuordnen."
20. Der erste Satz des § 48 lautet
„Wird eine homöopathische Arzneispezialität mit
einer Gebrauchsinformation in Verkehr gebracht,
gelten die §§ 41 bis 47 mit der Maßgabe, daß sie
keine Angaben gemäß § 47 Abs. 1 Z 6 und 7
enthalten darf."
Artikel II
Diese Verordnung gilt für Arzneispezialitäten,
die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung
zugelassen waren, erst, wenn deren Fach- oder
Gebrauchsinformation gemäß §§ 24, 24 a oder 88
des Arzneimittelgesetzes geändert wird.