525. Vereinbarung zwischen dem Minister für Verkehr des Vereinigten Königreiches und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von 1,1,1,2-Tetrafluoräthan
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
1. In Abweichung von den Vorschriften der
Rn. 2200 und 2201 des ADR sowie der Rn. 211 210
des Anhangs B.1 a und 212 210 des Anhangs B.1 b
wird 1,1,1,2-Tetrafluoräthan (R 134 a), das als Stoff
der Klasse 2, Ziff. 3 a gilt, zur Beförderung
zugelassen in
— Flaschen gemäß Rn. 2212, 1 a,
— Gefäßen gemäß Rn. 2212, 1 b,
— Tanks gemäß Rn. 2212, 1 c und Anhang B.1 a
und B.1 b.
2. Sonstige Vorschriften
Hinsichtlich Bau, Ausrüstungen, Prüfungen,
Kennzeichnung und Verwendung müssen
— die Flaschen und Gefäße den Vorschriften der
Rn. 2202 und 2220,
— die Tankcontainer den Vorschriften des
Anhangs B.1 b und
— die Tankfahrzeuge den Vorschriften des
Anhangs B.1 a
entsprechen, die für Stoffe der Klasse 2, Ziff. 3 a
gelten.
Die erstmaligen Prüfungen und die wiederkehrenden
Prüfungen müssen bei einem Überdruck von
mindestens
— 2,0 MPa (20 bar) für Flaschen, Gefäße und
Tanks mit einem Durchmesser von nicht mehr
als 1,5 m,
— 1,8 MPa (18 bar) für Tanks mit einem
Durchmesser von über 1,5 m ohne wärmeisolierende
Schutzeinrichtung,
— 1,6 MPa (16 bar) für Tanks, Gefäße und
Flaschen mit wärmeisolierender Schutzeinrichtung
durchgeführt werden.
Der Füllungsgrad der Tanks, Behälter und
Flaschen darf 1,05 kg je Liter Fassungsraum nicht
übersteigen.
Das Einfüllen des Stoffes darf nur in trockenem
Zustand in trockene Behälter erfolgen.
Die Kennzeichnung, die an jedem Tankfahrzeug
oder Tankcontainer mit einem Fassungsvermögen
von mehr als 3 m³ gemäß Rn. 10 500 des ADR
anzubringen ist, muß folgende Kennzeichnungsnummern
tragen
— 20 für die Kennzeichnung der Gefahr,
— 3159 für die Kennzeichnung des Stoffes.
Außerdem sind alle übrigen Vorschriften des
ADR betreffend Stoffe der Klasse 2, Ziff. 3 a,
einzuhalten.
3. Vermerke im Beförderungspapier
Der Beförderer hat im Beförderungspapier
folgenden Vermerk anzubringen: „1,1,1,2-Tetrafluoräthan,
Kl. 2 ADR" sowie den folgenden
Vermerk: „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010
und 10 602 des ADR". Die Bezeichnung des Stoffes
ist zu unterstreichen.
4. Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf im
Verkehr zwischen dem Vereinigten Königreich und
Österreich ab dem Datum der zweiten Unterschrift.
London, den 15. Mai 1990
Die für das ADR zuständige Behörde des
Vereinigten Königreiches
L. Grainger
Wien, den 17. Juli 1990
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr der Republik Österreich
Kafka