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525_1990 AT

525. Vereinbarung zwischen dem Minister für Verkehr des Vereinigten Königreiches und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von 1,1,1,2-Tetrafluoräthan

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 525. Vereinbarung zwischen dem Minister für Verkehr des Vereinigten Königreiches und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von 1,1,1,2-Tetrafluoräthan

(Übersetzung)

1. In Abweichung von den Vorschriften der

Rn. 2200 und 2201 des ADR sowie der Rn. 211 210

des Anhangs B.1 a und 212 210 des Anhangs B.1 b

wird 1,1,1,2-Tetrafluoräthan (R 134 a), das als Stoff

der Klasse 2, Ziff. 3 a gilt, zur Beförderung

zugelassen in

— Flaschen gemäß Rn. 2212, 1 a,

— Gefäßen gemäß Rn. 2212, 1 b,

— Tanks gemäß Rn. 2212, 1 c und Anhang B.1 a

und B.1 b.

2. Sonstige Vorschriften

Hinsichtlich Bau, Ausrüstungen, Prüfungen,

Kennzeichnung und Verwendung müssen

— die Flaschen und Gefäße den Vorschriften der

Rn. 2202 und 2220,

— die Tankcontainer den Vorschriften des

Anhangs B.1 b und

— die Tankfahrzeuge den Vorschriften des

Anhangs B.1 a

entsprechen, die für Stoffe der Klasse 2, Ziff. 3 a

gelten.

Die erstmaligen Prüfungen und die wiederkehrenden

Prüfungen müssen bei einem Überdruck von

mindestens

— 2,0 MPa (20 bar) für Flaschen, Gefäße und

Tanks mit einem Durchmesser von nicht mehr

als 1,5 m,

— 1,8 MPa (18 bar) für Tanks mit einem

Durchmesser von über 1,5 m ohne wärmeisolierende

Schutzeinrichtung,

— 1,6 MPa (16 bar) für Tanks, Gefäße und

Flaschen mit wärmeisolierender Schutzeinrichtung

durchgeführt werden.

Der Füllungsgrad der Tanks, Behälter und

Flaschen darf 1,05 kg je Liter Fassungsraum nicht

übersteigen.

Das Einfüllen des Stoffes darf nur in trockenem

Zustand in trockene Behälter erfolgen.

Die Kennzeichnung, die an jedem Tankfahrzeug

oder Tankcontainer mit einem Fassungsvermögen

von mehr als 3 m³ gemäß Rn. 10 500 des ADR

anzubringen ist, muß folgende Kennzeichnungsnummern

tragen

— 20 für die Kennzeichnung der Gefahr,

— 3159 für die Kennzeichnung des Stoffes.

Außerdem sind alle übrigen Vorschriften des

ADR betreffend Stoffe der Klasse 2, Ziff. 3 a,

einzuhalten.

3. Vermerke im Beförderungspapier

Der Beförderer hat im Beförderungspapier

folgenden Vermerk anzubringen: „1,1,1,2-Tetrafluoräthan,

Kl. 2 ADR" sowie den folgenden

Vermerk: „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010

und 10 602 des ADR". Die Bezeichnung des Stoffes

ist zu unterstreichen.

4. Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf im

Verkehr zwischen dem Vereinigten Königreich und

Österreich ab dem Datum der zweiten Unterschrift.

London, den 15. Mai 1990

Die für das ADR zuständige Behörde des

Vereinigten Königreiches

L. Grainger

Wien, den 17. Juli 1990

Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr der Republik Österreich

Kafka

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