525. Verordnung: Erlassung von Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle
1978, BGBl. Nr. 232, und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 381/1986 werden für den
Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger folgende Ausbildungsvorschriften — bezüglich der
Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales — verordnet
Berufsbild
§ 1. Für den Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger wird folgendes Berufsbild festgelegt
§ 2. (1) Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem angegebenen
Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und
schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
(2) In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die
Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen
Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende
Lehrzeitdauer zu vermitteln.
Verhältniszahlen
§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger werden folgende
Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete
Personen — Lehrlinge) festgelegt
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 1 Lehrling.
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
5 bis 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
7 bis 8 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
9 bis 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 7 Lehrlinge
ab 11 bis 20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
für je 2 Personen 1 weiterer Lehrling
ab 21 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
für je 3 Personen weiterer Lehrling
(2) Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind
a) der Lehrberechtigte,
b) der gewerberechtliche Geschäftsführer,
c) Ausbilder,
d) Personen, die die Lehrabschlußprüfung im. Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger
abgelegt haben,
e) Personen, die zumindest fünf Jahre fachlich einschlägig tätig waren.
(3) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge,
denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre
ersetzt wurden, nicht anzurechnen.
(4) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend
oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(5) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,
die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl
eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in
Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen — unter
Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen
— insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(6) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig
ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf
betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe
zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
§ 4. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger werden folgende
Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder — Lehrlinge) festgelegt
a) auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist;
b) auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
(2) Die Verhältniszahl gemäß § 3 Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(3) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf — unter
Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen
gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes — insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden,
wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht
kommenden Lehrberufe entspricht.