525. Protokoll zum Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Schwefelemissionen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses um mindestens 30 Prozent
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
DIE VERTRAGSPARTEIEN,
ENTSCHLOSSEN, das Übereinkommen
über weiträumige
grenzüberschreitende Luftverunreinigung
Kundgemacht in BGBl. Nr. 158/1983 durchzuführen,
BESORGT DARÜBER, daß
die derzeitigen Emissionen luftverunreinigender
Stoffe in den
exponierten Teilen Europas und
Nordamerikas ausgedehnte Schäden
an Naturschätzen von lebenswichtiger
Bedeutung für Umwelt
und Wirtschaft, z.B. Wäldern,
Böden und Gewässern, sowie an
Materialien (einschließlich historischer
Denkmäler) verursachen
und unter bestimmten Umständen
schädliche Auswirkungen auf
die menschliche Gesundheit
haben,
IN DEM BEWUSSTSEIN,
daß die Hauptquellen der Luftverunreinigung,
die zur Versauerung
der Umwelt beitragen, die
Verbrennung fossiler Brennstoffe
zur Energieerzeugung und die
wichtigsten technischen Prozesse
in den verschiedenen Industriezweigen
sowie der Verkehr
sind, die zu Emissionen von
Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden
und anderen verunreinigenden
Stoffen führen,
IN DER ERWÄGUNG, daß
der Verringerung von Schwefelemissionen,
die sich auf die
Umwelt, die wirtschaftliche
Gesamtlage und die menschliche
Gesundheit günstig auswirken
wird, hohe Priorität eingeräumt
werden sollte,
EINGEDENK des anläßlich
der neununddreißigsten Tagung
der Wirtschaftskommission der
Vereinten Nationen für Europa
(ECE) gefaßten Beschlusses, der
die Dringlichkeit der Intensivierung
der Bemühungen um koordinierte
nationale Strategien und
Politiken in der ECE-Region zur
wirksamen Verringerung von
Schwefelemissionen auf nationaler
Ebene unterstreicht,
EINGEDENK dessen, daß das
Exekutivorgan für das Übereinkommen
anläßlich seiner ersten
Tagung die Notwendigkeit anerkannt
hat, die jährlichen Gesamtemissionen
von Schwefelverbindungen
oder ihres grenzüberschreitenden
Flusses spätestens
1993 bis 1995 wirksam herabzusetzen,
wobei zur Berechnung
der Verringerungen das Niveau
von 1980 zugrunde gelegt wird,
EINGEDENK dessen, daß die
Multilaterale Konferenz über
Ursachen und Verhinderung von
Wald- und Gewässerschäden
durch Luftverschmutzung in
Europa (München, 24. bis
27. Juni 1984). gefordert hatte,
daß das Exekutivorgan für das
Übereinkommen mit höchster
Priorität einen Vorschlag für eine
spezifische Vereinbarung über die
Verminderung der jährlichen
nationalen Schwefelemissionen
oder ihres grenzüberschreitenden
Flusses bis spätestens 1993
annimmt,
IN DER ERKENNTNIS, daß
eine Reihe von Vertragsparteien
des Übereinkommens beschlossen
haben, ihre jährlichen nationalen
Schwefelemissionen oder deren
grenzüberschreitenden Fluß
sobald wie möglich, spätestens
jedoch bis 1993, um mindestens
30 v. H. zu verringern, wobei zur
Berechnung der Verringerungen
das Niveau von 1980 zugrunde
gelegt wird,
andererseits IN ANERKENNUNG
dessen, daß einige Vertragsparteien
des Übereinkommens
das vorliegende Protokoll
zwar nicht unterzeichnen werden,
wenn es zur Unterzeichnung
aufgelegt wird, aber trotzdem in
erheblichem Maße zur Verringerung
der grenzüberschreitenden
Luftverunreinigung beitragen
oder sich weiterhin bemühen werden,
die Schwefelemissionen zu
verringern, wie dies in dem dem
Bericht des Exekutivorgans über
seine dritte Tagung beigefügten
Dokument festgestellt wird —
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls
1. bedeutet „Übereinkommen"
das am 13. November 1979 in
Genf angenommene Übereinkommen
über weiträumige grenzüberschreitende
Luftverunreinigung;
2. bedeutet „EMEP" das Programm
über die Zusammenarbeit
bei der Messung und Bewertung
der weiträumigen Übertragung
von luftverunreinigenden Stoffen
in Europa;
3. bedeutet „Exekutivorgan"
das nach Artikel 10 Absatz 1 des
Übereinkommens gebildete Exekutivorgan
für das Übereinkommen;
4. bedeutet „geographischer
Anwendungsbereich des EMEP"
das in Artikel 1 Absatz 4 des am
28. September 1984 in Genf angenommenen
Protokolls zum Übereinkommen
über die weiträumige
grenzüberschreitende Luftverunreinigung
betreffend die langfristige
Finanzierung des Programms
über die Zusammenarbeit
bei der Messung und Bewertung
der weiträumigen Übertragung
von luftverunreinigenden
Stoffen in Europa (EMEP) definierte
Gebiet;
5. bedeutet „Vertragsparteien"
die Vertragsparteien dieses Protokolls,
soweit der Zusammenhang
nichts anderes erfordert.
Artikel 2
Grundlegende Bestimmung
Die Vertragsparteien verringern
ihre nationalen jährlichen
Schwefelemissionen oder deren
grenzüberschreitenden Fluß
sobald wie möglich, spätestens
jedoch bis 1993, um mindestens
30 v. H., wobei zur Berechnung
der Verringerungen das Niveau
von 1980 zugrunde gelegt wird.
Artikel 3
Weitere Verringerungen
Die Vertragsparteien erkennen
an, daß jede von ihnen auf nationaler
Ebene überprüfen muß, ob
weitere Verringerungen der
Schwefelemissionen oder ihres
grenzüberschreitenden Flusses
über die in Artikel 2 genannten
Verringerungen hinaus notwendig
sind, wenn die Umweltbedingungen
dies erfordern.
Artikel 4
Berichterstattung über die jährlichen
Emissionen
Jede Vertragspartei teilt dem
Exekutivorgan jährlich das
Niveau ihrer nationalen
Schwefelemissionen sowie die
Grundlage, auf der sie berechnet
wurden, mit.
Artikel 5
Berechnung des grenzüberschreitenden
Flusses
Das EMEP stellt dem
Exekutivorgan rechtzeitig vor
dessen jährlichen Sitzungen
Berechnungen des Schwefelhaushalts
sowie des grenzüberschreitenden
Flusses und der Ablagerungen
von Schwefelverbindungen
für jedes vorhergehende Jahr
im geographischen Anwendungsbereich
des EMEP zur Verfügung,
wobei geeignete Modelle
verwendet werden. In Gebieten
außerhalb des geographischen
Anwendungsbereiches des EMEP
werden Modelle verwendet, die
im Hinblick auf die besonderen
Verhältnisse der dort gelegenen
Vertragsparteien geeignet sind.
Artikel 6
Nationale Programme, Politiken
und Strategien
Die Vertragsparteien stellen im
Rahmen des Übereinkommens
zügig nationale Programme, Politiken
und Strategien auf, die als
Mittel dazu dienen, die Schwefelemissionen
oder ihren grenzüberschreitenden
Fluß so bald wie
möglich, spätestens jedoch bis
1993 um mindestens 30 v. H. zu
verringern, und berichten dem
Exekutivorgan darüber sowie
über die Fortschritte bei der
Erreichung dieses Zieles.
Artikel 7
Änderungen des Protokolls
1. Jede Vertragspartei kann
Änderungen dieses Protokolls
vorschlagen.
2. Die vorgeschlagenen Änderungen
werden dem Exekutivsekretär
der Wirtschaftskommission
für Europa schriftlich unterbreitet;
dieser übermittelt sie allen
Vertragsparteien. Das Exekutivorgan
erörtert die vorgeschlagenen
Änderungen auf seiner nächsten
jährlichen Sitzung, sofern die
Vorschläge den Vertragsparteien
vom Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission
für Europa
mindestens neunzig Tage vorher
mitgeteilt worden sind.
3. Eine Änderung dieses Protokolls
bedarf der einvernehmlichen
Annahme durch die Vertreter der
Vertragsparteien; sie tritt für die
Vertragsparteien, die sie angenommen
haben, am neunzigsten
Tag nach dem Zeitpunkt in
Kraft, an dem zwei Drittel der
Vertragsparteien ihre Urkunde
über die Annahme der Änderung
hinterlegt haben. Die Änderung
tritt für jede andere Vertragspartei
am neunzigsten Tag nach dem
Zeitpunkt in Kraft, an dem die
betreffende Vertragspartei ihre
Urkunde über die Annahme der
Änderung hinterlegt.
Artikel 8
Beilegung von Streitigkeiten
Entsteht zwischen zwei oder
mehr Vertragsparteien eine Streitigkeit
über die Auslegung oder
Anwendung dieses Protokolls, so
bemühen sich diese Vertragsparteien
um eine Lösung durch Verhandlungen
oder durch ein anderes
Verfahren der Beilegung, das
für die Streitparteien annehmbar
ist.
Artikel 9
Unterzeichnung
1. Dieses Protokoll liegt vom
8. Juli 1985 bis zum 12. Juli 1985
in Helsinki (Finnland) für die
Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission
für Europa, für Staaten,
die in der Wirtschaftskommission
für Europa nach Absatz 8
der Entschließung 36 (IV) des
Wirtschafts- und Sozialrats vom
28. März 1947 beratenden Status
haben, sowie für die Organisationen
der regionalen Wirtschaftsintegration,
die von souveränen
Staaten, die Mitglieder der Wirtschaftskommission
für Europa
sind, gebildet werden und für die
Aushandlung, den Abschluß und
die Anwendung internationaler
Übereinkünfte über Angelegenheiten
zuständig sind, die in den
Geltungsbereich dieses Protokolls
fallen, zur Unterzeichnung auf,
vorausgesetzt, daß die betreffenden
Staaten und Organisationen
Vertragsparteien des Übereinkommens
sind.
2. Solche Organisationen der
regionalen Wirtschaftsintegration
üben in Angelegenheiten, die in
ihren Zuständigkeitsbereich fallen,
in ihrem eigenen Namen die
Rechte aus und nehmen die Verantwortlichkeiten
wahr, die dieses
Protokoll den Mitgliedstaaten
dieser Organisationen überträgt.
In diesen Fällen sind die Mitgliedstaaten
dieser Organisationen
nicht berechtigt, solche
Rechte einzeln auszuüben.
Artikel 10
Ratifikation, Annahme, Genehmigung
und Beitritt
1. Dieses Protokoll bedarf der
Ratifikation, Annahme oder
Genehmigung durch die Unterzeichner.
2. Dieses Protokoll steht vom
13. Juli. 1985 an für die in Artikel
9 Absatz 1 genannten Staaten
und Organisationen zum Beitritt
offen.
3. Ein Staat oder eine Organisation,
die diesem Protokoll nach
seinem Inkrafttreten beitreten,
führen Artikel 2 spätestens bis
1993 durch. Erfolgt der Beitritt
zum Protokoll nach 1990, so
kann Artikel 2 von der betreffenden
Vertragspartei nach 1993
durchgeführt werden, jedoch
nicht später als 1995, und eine
solche Vertragspartei führt Artikel
6 entsprechend durch.
4. Die Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden
werden beim
Generalsekretär der Vereinten
Nationen hinterlegt; dieser erfüllt
die Aufgaben des Depositärs.
Artikel 11
Inkrafttreten
1. Dieses Protokoll tritt am
neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt
der Hinterlegung der sechzehnten
Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
in Kraft.
2. Für alle in Artikel 9 Absatz 1
bezeichneten Staaten und Organisationen,
die nach der Hinterlegung
der sechzehnten Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde dieses
Protokoll ratifizieren, annehmen
oder genehmigen oder ihm
beitreten, tritt das Protokoll am
neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt
der Hinterlegung der Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde
durch die betreffende Vertragspartei
in Kraft.
Artikel 12
Rücktritt
Eine Vertragspartei kann
jederzeit nach Ablauf von fünf
Jahren nach dem Zeitpunkt, zu
dem dieses Protokoll für sie in
Kraft getreten ist, durch eine an
den Depositär gerichtete schriftliche
Notifikation von dem Protokoll
zurücktreten. Der Rücktritt
wird am neunzigsten Tag nach
dem Eingang der Notifikation bei
dem Depositär wirksam.
Artikel 13
Verbindliche Wortlaute
Die Urschrift dieses Protokolls,
dessen englischer, französischer
und russischer Wortlaut gleichermaßen
authentisch ist, wird beim
Generalsekretär der Vereinten
Nationen hinterlegt.
ZU URKUND DESSEN
haben die hierzu gehörig befugten
Unterzeichneten dieses Protokoll
unterschrieben.
GESCHEHEN zu Helsinki
am 8. Juli 1985.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 4. Juni 1987 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll ist
gemäß seinem Art. 11 Abs. 1 für Österreich mit 2. September 1987 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das
Protokoll ratifiziert bzw. angenommen oder genehmigt
Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich,
Kanada, Liechtenstein, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Schweden, Sowjetunion,
Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn und Weißrußland.