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525_1987 AT

525. Protokoll zum Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Schwefelemissionen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses um mindestens 30 Prozent

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 525. Protokoll zum Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Schwefelemissionen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses um mindestens 30 Prozent

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

DIE VERTRAGSPARTEIEN,

ENTSCHLOSSEN, das Übereinkommen

über weiträumige

grenzüberschreitende Luftverunreinigung

Kundgemacht in BGBl. Nr. 158/1983 durchzuführen,

BESORGT DARÜBER, daß

die derzeitigen Emissionen luftverunreinigender

Stoffe in den

exponierten Teilen Europas und

Nordamerikas ausgedehnte Schäden

an Naturschätzen von lebenswichtiger

Bedeutung für Umwelt

und Wirtschaft, z.B. Wäldern,

Böden und Gewässern, sowie an

Materialien (einschließlich historischer

Denkmäler) verursachen

und unter bestimmten Umständen

schädliche Auswirkungen auf

die menschliche Gesundheit

haben,

IN DEM BEWUSSTSEIN,

daß die Hauptquellen der Luftverunreinigung,

die zur Versauerung

der Umwelt beitragen, die

Verbrennung fossiler Brennstoffe

zur Energieerzeugung und die

wichtigsten technischen Prozesse

in den verschiedenen Industriezweigen

sowie der Verkehr

sind, die zu Emissionen von

Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden

und anderen verunreinigenden

Stoffen führen,

IN DER ERWÄGUNG, daß

der Verringerung von Schwefelemissionen,

die sich auf die

Umwelt, die wirtschaftliche

Gesamtlage und die menschliche

Gesundheit günstig auswirken

wird, hohe Priorität eingeräumt

werden sollte,

EINGEDENK des anläßlich

der neununddreißigsten Tagung

der Wirtschaftskommission der

Vereinten Nationen für Europa

(ECE) gefaßten Beschlusses, der

die Dringlichkeit der Intensivierung

der Bemühungen um koordinierte

nationale Strategien und

Politiken in der ECE-Region zur

wirksamen Verringerung von

Schwefelemissionen auf nationaler

Ebene unterstreicht,

EINGEDENK dessen, daß das

Exekutivorgan für das Übereinkommen

anläßlich seiner ersten

Tagung die Notwendigkeit anerkannt

hat, die jährlichen Gesamtemissionen

von Schwefelverbindungen

oder ihres grenzüberschreitenden

Flusses spätestens

1993 bis 1995 wirksam herabzusetzen,

wobei zur Berechnung

der Verringerungen das Niveau

von 1980 zugrunde gelegt wird,

EINGEDENK dessen, daß die

Multilaterale Konferenz über

Ursachen und Verhinderung von

Wald- und Gewässerschäden

durch Luftverschmutzung in

Europa (München, 24. bis

27. Juni 1984). gefordert hatte,

daß das Exekutivorgan für das

Übereinkommen mit höchster

Priorität einen Vorschlag für eine

spezifische Vereinbarung über die

Verminderung der jährlichen

nationalen Schwefelemissionen

oder ihres grenzüberschreitenden

Flusses bis spätestens 1993

annimmt,

IN DER ERKENNTNIS, daß

eine Reihe von Vertragsparteien

des Übereinkommens beschlossen

haben, ihre jährlichen nationalen

Schwefelemissionen oder deren

grenzüberschreitenden Fluß

sobald wie möglich, spätestens

jedoch bis 1993, um mindestens

30 v. H. zu verringern, wobei zur

Berechnung der Verringerungen

das Niveau von 1980 zugrunde

gelegt wird,

andererseits IN ANERKENNUNG

dessen, daß einige Vertragsparteien

des Übereinkommens

das vorliegende Protokoll

zwar nicht unterzeichnen werden,

wenn es zur Unterzeichnung

aufgelegt wird, aber trotzdem in

erheblichem Maße zur Verringerung

der grenzüberschreitenden

Luftverunreinigung beitragen

oder sich weiterhin bemühen werden,

die Schwefelemissionen zu

verringern, wie dies in dem dem

Bericht des Exekutivorgans über

seine dritte Tagung beigefügten

Dokument festgestellt wird —

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls

1. bedeutet „Übereinkommen"

das am 13. November 1979 in

Genf angenommene Übereinkommen

über weiträumige grenzüberschreitende

Luftverunreinigung;

2. bedeutet „EMEP" das Programm

über die Zusammenarbeit

bei der Messung und Bewertung

der weiträumigen Übertragung

von luftverunreinigenden Stoffen

in Europa;

3. bedeutet „Exekutivorgan"

das nach Artikel 10 Absatz 1 des

Übereinkommens gebildete Exekutivorgan

für das Übereinkommen;

4. bedeutet „geographischer

Anwendungsbereich des EMEP"

das in Artikel 1 Absatz 4 des am

28. September 1984 in Genf angenommenen

Protokolls zum Übereinkommen

über die weiträumige

grenzüberschreitende Luftverunreinigung

betreffend die langfristige

Finanzierung des Programms

über die Zusammenarbeit

bei der Messung und Bewertung

der weiträumigen Übertragung

von luftverunreinigenden

Stoffen in Europa (EMEP) definierte

Gebiet;

5. bedeutet „Vertragsparteien"

die Vertragsparteien dieses Protokolls,

soweit der Zusammenhang

nichts anderes erfordert.

Artikel 2

Grundlegende Bestimmung

Die Vertragsparteien verringern

ihre nationalen jährlichen

Schwefelemissionen oder deren

grenzüberschreitenden Fluß

sobald wie möglich, spätestens

jedoch bis 1993, um mindestens

30 v. H., wobei zur Berechnung

der Verringerungen das Niveau

von 1980 zugrunde gelegt wird.

Artikel 3

Weitere Verringerungen

Die Vertragsparteien erkennen

an, daß jede von ihnen auf nationaler

Ebene überprüfen muß, ob

weitere Verringerungen der

Schwefelemissionen oder ihres

grenzüberschreitenden Flusses

über die in Artikel 2 genannten

Verringerungen hinaus notwendig

sind, wenn die Umweltbedingungen

dies erfordern.

Artikel 4

Berichterstattung über die jährlichen

Emissionen

Jede Vertragspartei teilt dem

Exekutivorgan jährlich das

Niveau ihrer nationalen

Schwefelemissionen sowie die

Grundlage, auf der sie berechnet

wurden, mit.

Artikel 5

Berechnung des grenzüberschreitenden

Flusses

Das EMEP stellt dem

Exekutivorgan rechtzeitig vor

dessen jährlichen Sitzungen

Berechnungen des Schwefelhaushalts

sowie des grenzüberschreitenden

Flusses und der Ablagerungen

von Schwefelverbindungen

für jedes vorhergehende Jahr

im geographischen Anwendungsbereich

des EMEP zur Verfügung,

wobei geeignete Modelle

verwendet werden. In Gebieten

außerhalb des geographischen

Anwendungsbereiches des EMEP

werden Modelle verwendet, die

im Hinblick auf die besonderen

Verhältnisse der dort gelegenen

Vertragsparteien geeignet sind.

Artikel 6

Nationale Programme, Politiken

und Strategien

Die Vertragsparteien stellen im

Rahmen des Übereinkommens

zügig nationale Programme, Politiken

und Strategien auf, die als

Mittel dazu dienen, die Schwefelemissionen

oder ihren grenzüberschreitenden

Fluß so bald wie

möglich, spätestens jedoch bis

1993 um mindestens 30 v. H. zu

verringern, und berichten dem

Exekutivorgan darüber sowie

über die Fortschritte bei der

Erreichung dieses Zieles.

Artikel 7

Änderungen des Protokolls

1. Jede Vertragspartei kann

Änderungen dieses Protokolls

vorschlagen.

2. Die vorgeschlagenen Änderungen

werden dem Exekutivsekretär

der Wirtschaftskommission

für Europa schriftlich unterbreitet;

dieser übermittelt sie allen

Vertragsparteien. Das Exekutivorgan

erörtert die vorgeschlagenen

Änderungen auf seiner nächsten

jährlichen Sitzung, sofern die

Vorschläge den Vertragsparteien

vom Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission

für Europa

mindestens neunzig Tage vorher

mitgeteilt worden sind.

3. Eine Änderung dieses Protokolls

bedarf der einvernehmlichen

Annahme durch die Vertreter der

Vertragsparteien; sie tritt für die

Vertragsparteien, die sie angenommen

haben, am neunzigsten

Tag nach dem Zeitpunkt in

Kraft, an dem zwei Drittel der

Vertragsparteien ihre Urkunde

über die Annahme der Änderung

hinterlegt haben. Die Änderung

tritt für jede andere Vertragspartei

am neunzigsten Tag nach dem

Zeitpunkt in Kraft, an dem die

betreffende Vertragspartei ihre

Urkunde über die Annahme der

Änderung hinterlegt.

Artikel 8

Beilegung von Streitigkeiten

Entsteht zwischen zwei oder

mehr Vertragsparteien eine Streitigkeit

über die Auslegung oder

Anwendung dieses Protokolls, so

bemühen sich diese Vertragsparteien

um eine Lösung durch Verhandlungen

oder durch ein anderes

Verfahren der Beilegung, das

für die Streitparteien annehmbar

ist.

Artikel 9

Unterzeichnung

1. Dieses Protokoll liegt vom

8. Juli 1985 bis zum 12. Juli 1985

in Helsinki (Finnland) für die

Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission

für Europa, für Staaten,

die in der Wirtschaftskommission

für Europa nach Absatz 8

der Entschließung 36 (IV) des

Wirtschafts- und Sozialrats vom

28. März 1947 beratenden Status

haben, sowie für die Organisationen

der regionalen Wirtschaftsintegration,

die von souveränen

Staaten, die Mitglieder der Wirtschaftskommission

für Europa

sind, gebildet werden und für die

Aushandlung, den Abschluß und

die Anwendung internationaler

Übereinkünfte über Angelegenheiten

zuständig sind, die in den

Geltungsbereich dieses Protokolls

fallen, zur Unterzeichnung auf,

vorausgesetzt, daß die betreffenden

Staaten und Organisationen

Vertragsparteien des Übereinkommens

sind.

2. Solche Organisationen der

regionalen Wirtschaftsintegration

üben in Angelegenheiten, die in

ihren Zuständigkeitsbereich fallen,

in ihrem eigenen Namen die

Rechte aus und nehmen die Verantwortlichkeiten

wahr, die dieses

Protokoll den Mitgliedstaaten

dieser Organisationen überträgt.

In diesen Fällen sind die Mitgliedstaaten

dieser Organisationen

nicht berechtigt, solche

Rechte einzeln auszuüben.

Artikel 10

Ratifikation, Annahme, Genehmigung

und Beitritt

1. Dieses Protokoll bedarf der

Ratifikation, Annahme oder

Genehmigung durch die Unterzeichner.

2. Dieses Protokoll steht vom

13. Juli. 1985 an für die in Artikel

9 Absatz 1 genannten Staaten

und Organisationen zum Beitritt

offen.

3. Ein Staat oder eine Organisation,

die diesem Protokoll nach

seinem Inkrafttreten beitreten,

führen Artikel 2 spätestens bis

1993 durch. Erfolgt der Beitritt

zum Protokoll nach 1990, so

kann Artikel 2 von der betreffenden

Vertragspartei nach 1993

durchgeführt werden, jedoch

nicht später als 1995, und eine

solche Vertragspartei führt Artikel

6 entsprechend durch.

4. Die Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden

werden beim

Generalsekretär der Vereinten

Nationen hinterlegt; dieser erfüllt

die Aufgaben des Depositärs.

Artikel 11

Inkrafttreten

1. Dieses Protokoll tritt am

neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt

der Hinterlegung der sechzehnten

Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde

in Kraft.

2. Für alle in Artikel 9 Absatz 1

bezeichneten Staaten und Organisationen,

die nach der Hinterlegung

der sechzehnten Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunde dieses

Protokoll ratifizieren, annehmen

oder genehmigen oder ihm

beitreten, tritt das Protokoll am

neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt

der Hinterlegung der Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunde

durch die betreffende Vertragspartei

in Kraft.

Artikel 12

Rücktritt

Eine Vertragspartei kann

jederzeit nach Ablauf von fünf

Jahren nach dem Zeitpunkt, zu

dem dieses Protokoll für sie in

Kraft getreten ist, durch eine an

den Depositär gerichtete schriftliche

Notifikation von dem Protokoll

zurücktreten. Der Rücktritt

wird am neunzigsten Tag nach

dem Eingang der Notifikation bei

dem Depositär wirksam.

Artikel 13

Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Protokolls,

dessen englischer, französischer

und russischer Wortlaut gleichermaßen

authentisch ist, wird beim

Generalsekretär der Vereinten

Nationen hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN

haben die hierzu gehörig befugten

Unterzeichneten dieses Protokoll

unterschrieben.

GESCHEHEN zu Helsinki

am 8. Juli 1985.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 4. Juni 1987 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll ist

gemäß seinem Art. 11 Abs. 1 für Österreich mit 2. September 1987 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das

Protokoll ratifiziert bzw. angenommen oder genehmigt

Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich,

Kanada, Liechtenstein, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Schweden, Sowjetunion,

Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn und Weißrußland.

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