525. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 161 Paß Thurn Straße im Bereich der Gemeinde Jochberg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 161
Paß Thurn Straße wird im Bereich der Gemeinde
Jochberg wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei
km 13,126 von der bestehenden Trasse ab, führt
sodann in gestreckterer Linienführung, überbrückt
in der Folge die Jochberger Ache bei Fluß-km 48,1
und bindet bei km 13,896 wieder in den Bestand
ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Jochberg aufliegenden
Planunterlagen (Plan Nr. F-82/1-83 im Maßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.