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525_1983 AT

525. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 161 Paß Thurn Straße im Bereich der Gemeinde Jochberg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 525. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 161 Paß Thurn Straße im Bereich der Gemeinde Jochberg

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 161

Paß Thurn Straße wird im Bereich der Gemeinde

Jochberg wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei

km 13,126 von der bestehenden Trasse ab, führt

sodann in gestreckterer Linienführung, überbrückt

in der Folge die Jochberger Ache bei Fluß-km 48,1

und bindet bei km 13,896 wieder in den Bestand

ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Jochberg aufliegenden

Planunterlagen (Plan Nr. F-82/1-83 im Maßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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