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525_1982 AT

525. Verordnung: Kundmachung der Änderung der Regelung Nr. 15 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 525. Verordnung: Kundmachung der Änderung der Regelung Nr. 15 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes

über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 603/1981 wird verordnet

Die Kundmachung der Änderung der Regelung

Nr. 15 (Revision 3, Änderungsserie 04) über einheitliche

Vorschriften für die Genehmigung der

Fahrzeuge hinsichtlich der Emission luftverunreinigender

Gase aus Motoren mit Fremdzündung

oder Motoren mit Kompressionszündung (Dieselmotoren)

— Leistungsmeßverfahren für Motoren

mit Fremdzündung — Kraftstoffverbrauchsmeßverfahren

für Kraftfahrzeuge, gemäß dem Übereinkommen

über die Annahme einheitlicher Bedingungen

für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände

und Teile von Kraftfahrzeugen und über die

gegenseitige Anerkennung der Genehmigung

(BGBl. Nr. 177/1971), hat dadurch zu erfolgen,

daß diese Regelung zur Einsicht während der

Amtsstunden im Bundesministerium für Verkehr

und bei allen Ämtern der Landesregierungen aufliegt. Da keine Vertragspartei bis 20. August 1981 gegen

die vorgeschlagene Änderung Einwendungen erhoben

hat, ist diese Änderung der Regelung Nr. 15 gemäß

Art. 12 Abs. 1 des genannten Übereinkommens mit

20. Oktober 1981 für Österreich in Kraft getreten.

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