525. Verordnung: Kundmachung der Änderung der Regelung Nr. 15 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes
über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 603/1981 wird verordnet
Die Kundmachung der Änderung der Regelung
Nr. 15 (Revision 3, Änderungsserie 04) über einheitliche
Vorschriften für die Genehmigung der
Fahrzeuge hinsichtlich der Emission luftverunreinigender
Gase aus Motoren mit Fremdzündung
oder Motoren mit Kompressionszündung (Dieselmotoren)
— Leistungsmeßverfahren für Motoren
mit Fremdzündung — Kraftstoffverbrauchsmeßverfahren
für Kraftfahrzeuge, gemäß dem Übereinkommen
über die Annahme einheitlicher Bedingungen
für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände
und Teile von Kraftfahrzeugen und über die
gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
(BGBl. Nr. 177/1971), hat dadurch zu erfolgen,
daß diese Regelung zur Einsicht während der
Amtsstunden im Bundesministerium für Verkehr
und bei allen Ämtern der Landesregierungen aufliegt. Da keine Vertragspartei bis 20. August 1981 gegen
die vorgeschlagene Änderung Einwendungen erhoben
hat, ist diese Änderung der Regelung Nr. 15 gemäß
Art. 12 Abs. 1 des genannten Übereinkommens mit
20. Oktober 1981 für Österreich in Kraft getreten.