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525_1981 AT

525. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 525. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 6. Juli 1961, BGBl.

Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der

Evangelischen Kirche, in der Fassung der

Bundesgesetze vom 12. Dezember 1969, BGBl.

Nr. 5/1970, und vom 31. März 1976, BGBl.

Nr. 159, wird geändert wie folgt

In § 20 hat Abs. 1 wie folgt zu beginnen

„(1) Im Hinblick auf den Wegfall der Leistungen,

die der Evangelischen Kirche aus dem

kaiserlichen Patent vom 8. April 1861, RGBl.

Nr. 41, zustanden, hat der Bund der Evangelischen

Kirche beginnend mit dem Jahre 1982

alljährlich folgende Leistungen zu erbringen

a) einen Betrag von 8234226 S,".

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1982

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen betraut.

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