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525_1978 AT

525. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 525. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Volksrepublik

Bulgarien,

in dem Wunsche, die Zusammenarbeit zwischen

den beiden Staaten auf dem Gebiet des

Gesundheitswesens zu fördern,

im Bestreben, einen Beitrag zur Entwicklung

der Zusammenarbeit zwischen den europäischen

Staaten auf der Grundlage der Satzung der Vereinten

Nationen und gemäß den Zielen und

Grundsätzen der Weltgesundheitsorganisation zu

leisten,

und entschlossen, den Gesundheitszustand der

Bevölkerung beider Staaten zu verbessern,

sind übereingekommen, folgenden Vertrag zu

schließen

Artikel 1

Die Vertragsstaaten werden

die Zusammenarbeit auf den Gebieten des Gesundheitswesens,

der angewandten medizinischen

Forschung und der Weiterbildung des medizinischen

Personals zum beiderseitigen Nutzen

weiterentwickeln,

ihre Bestrebungen zur Lösung der beide Seiten

interessierenden und von ihnen als vorrangig

bezeichneten Fragen des Gesundheitswesens konzentrieren.

Artikel 2

(1) Die Zusammenarbeit im Sinne des Artikels

1 erfolgt insbesondere durch

a) Austausch von Erfahrungen auf dem Gebiet

der angewandten medizinischen Forschung;

b) Austausch von Experten und anderen auf

dem Gebiet des Gesundheitswesens tätigen

Personen zum Zwecke der gegenseitigen Information

und der beruflichen Weiterbildung;

c) Austausch von in einem der beiden Vertragsstaaten

erscheinenden wissenschaftlichen

Veröffentlichungen, Gesetzestexten

sowie sonstigen für das Gesundheitswesen

maßgebenden Vorschriften und Richtlinien

sowie von statistischen Daten im Bereich

des Gesundheitswesens;

d) Teilnahme an den von einer der beiden

Seiten durchgeführten medizinisch-wissenschaftlichen

Veranstaltungen.

(2) Die Vertragsstaaten werden ihre Institutionen

auf dem Gebiet des Gesundheitswesens

sowie ihre medizinisch-wissenschaftlichen Gesellschaften

zur Zusammenarbeit ermutigen und

diese Zusammenarbeit fördern.

Artikel 3

Im Falle der Entsendung von Experten und

anderen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens

tätigen Personen, trägt die entsendende Seite die

Reisekosten. Die empfangende Seite trägt die

Aufenthaltskosten einschließlich der Kosten für

die mit dem Zweck des Aufenthaltes verbundenen

Reisen innerhalb des Gastlandes.

Artikel 4

Zur Durchführung dieses Vertrages werden abwechselnd

in einem der beiden Vertragsstaaten

durch die zuständigen Behörden beider Staaten

Arbeitspläne mit einer Geltungsdauer von jeweils

zwei Jahren vereinbart.

Artikel 5

(1) Dieser Vertrag wird für die Dauer von

fünf Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert

sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern

nicht einer der Vertragsstaaten diesen Vertrag

spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser

Frist schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt.

(2) Dieser Vertrag tritt 60 Tage nach Austausch

von Noten in Kraft, in denen die Vertragsstaaten

einander mitgeteilt haben, daß die

jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für

dessen Inkrafttreten erfüllt sind.

ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten

der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag

unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Sofia, am 17. 9. 1976

in zwei Urschriften in deutscher und bulgarischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch

sind.

Für die Republik Österreich

Bielka

Für die Volksrepublik Bulgarien

Todorov

Die Ermächtigung zur Durchführung des in Art. 5 Abs. 2 des Vertrages vorgesehenen Notenwechsels

wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet und

der Notenwechsel am 18. September 1978 durchgeführt; der Vertrag tritt gemäß derselben

Bestimmung am 17. November 1978 in Kraft.

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