525. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Volksrepublik
Bulgarien,
in dem Wunsche, die Zusammenarbeit zwischen
den beiden Staaten auf dem Gebiet des
Gesundheitswesens zu fördern,
im Bestreben, einen Beitrag zur Entwicklung
der Zusammenarbeit zwischen den europäischen
Staaten auf der Grundlage der Satzung der Vereinten
Nationen und gemäß den Zielen und
Grundsätzen der Weltgesundheitsorganisation zu
leisten,
und entschlossen, den Gesundheitszustand der
Bevölkerung beider Staaten zu verbessern,
sind übereingekommen, folgenden Vertrag zu
schließen
Artikel 1
Die Vertragsstaaten werden
die Zusammenarbeit auf den Gebieten des Gesundheitswesens,
der angewandten medizinischen
Forschung und der Weiterbildung des medizinischen
Personals zum beiderseitigen Nutzen
weiterentwickeln,
ihre Bestrebungen zur Lösung der beide Seiten
interessierenden und von ihnen als vorrangig
bezeichneten Fragen des Gesundheitswesens konzentrieren.
Artikel 2
(1) Die Zusammenarbeit im Sinne des Artikels
1 erfolgt insbesondere durch
a) Austausch von Erfahrungen auf dem Gebiet
der angewandten medizinischen Forschung;
b) Austausch von Experten und anderen auf
dem Gebiet des Gesundheitswesens tätigen
Personen zum Zwecke der gegenseitigen Information
und der beruflichen Weiterbildung;
c) Austausch von in einem der beiden Vertragsstaaten
erscheinenden wissenschaftlichen
Veröffentlichungen, Gesetzestexten
sowie sonstigen für das Gesundheitswesen
maßgebenden Vorschriften und Richtlinien
sowie von statistischen Daten im Bereich
des Gesundheitswesens;
d) Teilnahme an den von einer der beiden
Seiten durchgeführten medizinisch-wissenschaftlichen
Veranstaltungen.
(2) Die Vertragsstaaten werden ihre Institutionen
auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
sowie ihre medizinisch-wissenschaftlichen Gesellschaften
zur Zusammenarbeit ermutigen und
diese Zusammenarbeit fördern.
Artikel 3
Im Falle der Entsendung von Experten und
anderen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
tätigen Personen, trägt die entsendende Seite die
Reisekosten. Die empfangende Seite trägt die
Aufenthaltskosten einschließlich der Kosten für
die mit dem Zweck des Aufenthaltes verbundenen
Reisen innerhalb des Gastlandes.
Artikel 4
Zur Durchführung dieses Vertrages werden abwechselnd
in einem der beiden Vertragsstaaten
durch die zuständigen Behörden beider Staaten
Arbeitspläne mit einer Geltungsdauer von jeweils
zwei Jahren vereinbart.
Artikel 5
(1) Dieser Vertrag wird für die Dauer von
fünf Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert
sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern
nicht einer der Vertragsstaaten diesen Vertrag
spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser
Frist schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt.
(2) Dieser Vertrag tritt 60 Tage nach Austausch
von Noten in Kraft, in denen die Vertragsstaaten
einander mitgeteilt haben, daß die
jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für
dessen Inkrafttreten erfüllt sind.
ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten
der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag
unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Sofia, am 17. 9. 1976
in zwei Urschriften in deutscher und bulgarischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch
sind.
Für die Republik Österreich
Bielka
Für die Volksrepublik Bulgarien
Todorov
Die Ermächtigung zur Durchführung des in Art. 5 Abs. 2 des Vertrages vorgesehenen Notenwechsels
wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet und
der Notenwechsel am 18. September 1978 durchgeführt; der Vertrag tritt gemäß derselben
Bestimmung am 17. November 1978 in Kraft.