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525_1976 AT

525. Kundmachung: Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 525. Kundmachung: Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der

Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO)

haben folgende weitere Staaten die Pariser Verbandsübereinkunft

zum Schutz des gewerblichen

Eigentums vom 20. März 1883, revidiert in

Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington

am 2. Juni 1911, im Haag am 6. November 1925,

in London am 2. Juni 1934, in Lissabon am

31. Oktober 1958 und in Stockholm am 14. Juli

1967 (BGBl. Nr. 399/1973) ratifiziert oder sind

ihr beigetreten

Ägypten, Algerien, Belgien, Benin, Brasilien

(mit Ausnahme der Artikel 1 bis 12), Elfenbeinküste,

Frankreich (einschließlich Guayana, Guadeloupe,

Martinique und Reunion, Neukaledonien,

Französisch-Polynesien, Saint-Pierre und Miquelon,

Wallis und Futuna sowie der Französischen

Süd- und Antarktischen Gebiete), Gabon, Ghana,

Griechenland, Heiliger Stuhl, Irak, Japan, Jugoslawien,

Kamerun, Volksrepublik Kongo, Kuba,

Libyen, Luxemburg, Mauretanien, Mauritius,

Mexiko, Monako, Niederlande (einschließlich

Surinam und Niederländische Antillen), Niger,

Norwegen, Obervolta, Polen, Portugal, Südafrika,

Togo, Tunesien, Türkei (mit Ausnahme

der Artikel 1 bis 12), Uganda, Republik Vietnam

und Zaire.

Die nachstehend angeführten Staaten haben

mit Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden

erklärt, daß sie sich durch Artikel

28 Absatz 1 der Verbandsübereinkunft nicht

als gebunden erachten: Ägypten, Algerien, Brasilien,

Irak, Kuba, Libyen, Polen, Südafrika und

Tunesien.

Australien hat am 26. Juni 1975 beim Generaldirektor

der WIPO eine Erklärung hinterlegt,

daß es die Wirkung seines Beitrittes zur Verbandsübereinkunft

auf die Artikel 1 bis 12 erstreckt.

Finnland hat am 7. Juli 1975 beim Generaldirektor

der WIPO eine Erklärung hinterlegt,

daß es seine Ratifikation der Verbandsübereinkunft

auf die Artikel 1 bis 12 erstreckt.

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