525. Kundmachung: Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der
Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO)
haben folgende weitere Staaten die Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen
Eigentums vom 20. März 1883, revidiert in
Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington
am 2. Juni 1911, im Haag am 6. November 1925,
in London am 2. Juni 1934, in Lissabon am
31. Oktober 1958 und in Stockholm am 14. Juli
1967 (BGBl. Nr. 399/1973) ratifiziert oder sind
ihr beigetreten
Ägypten, Algerien, Belgien, Benin, Brasilien
(mit Ausnahme der Artikel 1 bis 12), Elfenbeinküste,
Frankreich (einschließlich Guayana, Guadeloupe,
Martinique und Reunion, Neukaledonien,
Französisch-Polynesien, Saint-Pierre und Miquelon,
Wallis und Futuna sowie der Französischen
Süd- und Antarktischen Gebiete), Gabon, Ghana,
Griechenland, Heiliger Stuhl, Irak, Japan, Jugoslawien,
Kamerun, Volksrepublik Kongo, Kuba,
Libyen, Luxemburg, Mauretanien, Mauritius,
Mexiko, Monako, Niederlande (einschließlich
Surinam und Niederländische Antillen), Niger,
Norwegen, Obervolta, Polen, Portugal, Südafrika,
Togo, Tunesien, Türkei (mit Ausnahme
der Artikel 1 bis 12), Uganda, Republik Vietnam
und Zaire.
Die nachstehend angeführten Staaten haben
mit Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden
erklärt, daß sie sich durch Artikel
28 Absatz 1 der Verbandsübereinkunft nicht
als gebunden erachten: Ägypten, Algerien, Brasilien,
Irak, Kuba, Libyen, Polen, Südafrika und
Tunesien.
Australien hat am 26. Juni 1975 beim Generaldirektor
der WIPO eine Erklärung hinterlegt,
daß es die Wirkung seines Beitrittes zur Verbandsübereinkunft
auf die Artikel 1 bis 12 erstreckt.
Finnland hat am 7. Juli 1975 beim Generaldirektor
der WIPO eine Erklärung hinterlegt,
daß es seine Ratifikation der Verbandsübereinkunft
auf die Artikel 1 bis 12 erstreckt.