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525_1975 AT

525. Verordnung: Änderung der Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 525. Verordnung: Änderung der Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung

Auf Grund der Abschnitte I bis III, insbesondere

der §§ 15 bis 18 und 20 des Bundes-

Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 284/

1971 und 363/1975 wird verordnet

Die Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung,

BGBl. Nr. 215/1967, wird wie folgt geändert

1. Der Kurztitel erhält folgenden Wortlaut

„(Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung

PVWO)"

2. Die Promulgationsklausel hat zu lauten

„Auf Grund der Abschnitte I bis III, insbesondere

der §§ 15 bis 18 und 20 des Bundes-

Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 284/

1971 und 363 /1975 wird verordnet:"

3. § 1 hat zu lauten

„§ 1. Der Dienststellenwahlausschuß (§ 16 des

Bundes-Personalvertretungsgesetzes) besteht dann,

wenn der Dienststellenausschuß 20 bis 300 Bedienstete

vertritt, aus drei Mitgliedern. Vertritt

der Dienststellenausschuß 301 bis 1000 Bedienstete,

so besteht der Dienststellenwahlausschuß

aus fünf Mitgliedern, vertritt er mehr als

1000 Bedienstete, so besteht der Dienststellenwahlausschuß

aus sieben Mitgliedern."

4. Im § 2 Abs. 1 lit. a hat der letzte Satz zu

lauten

„Die Ermittlungszahl ist auf Dezimalstellen

zu berechnen."

5. Dem § 2 Abs. 3 ist anzufügen

„Die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses

sind öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an

der Amtstafel jener Dienststelle, bei der die Wahl

stattfindet, von dem Ausschuß kundzumachen,

dem die Bestellung des Wahlausschusses obliegt."

6. § 3 hat zu lauten

„§ 3. Auf die Geschäftsführung des Dienststellenwahlausschusses

finden die Bestimmungen

über die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses

mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung,

daß die erste Sitzung des Dienststellenwahlausschusses

spätestens zwei Wochen nach der

Bestellung aller Mitglieder des Wahlausschusses

einzuberufen ist."

7. § 6 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Dienststellenleiter ist verpflichtet,

dem Dienststellenwahlausschuß das zur Durchführung

der Wahl erforderliche Verzeichnis der

Bediensteten der Dienststelle spätestens fünf

Wochen vor dem (ersten) Wahltage zur Verfügung

zu stellen. In das Verzeichnis sind alle

Bediensteten aufzunehmen, die am Tage der

Wahlausschreibung der Dienststelle angehören,

und zwar auch dann, wenn sie einer anderen

Dienststelle dienstzugeteilt sind. In das Verzeichnis

sind weiters solche Bedienstete aufzunehmen,

die am Tage der Wahlausschreibung

zwar der Dienststelle nicht angehören, wohl

aber berechtigt sind, bei dieser Dienststelle ihr

Wahlrecht zum Fach- und Zentralausschuß oder

nur zum Zentralausschuß auszuüben (§§ 34 Abs. 5

und 43 Abs. 5 und 6). Bedienstete, die von einer

anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind, sind in

das Verzeichnis nicht aufzunehmen."

8. Dem § 6 Abs. 2 ist anzufügen

„Insbesondere ist anzumerken, welche Bediensteten

im Sinne der §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 5 und

15 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

bei dieser Dienststelle nur zum Dienststellenausschuß

oder nur zum Fach- und Zentralausschuß

oder nur zum Zentralausschuß wahlberechtigt

sind."

9. Lit. a des § 7 Abs. 1 hat zu entfallen;

die bisherigen lit. b und c erhalten die Bezeichnung

a und b.

10. Im § 10 Abs. 6 ist der Klammerausdruck

„(§ 20 Abs. 9 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes)"

durch den Klammerausdruck „(§ 20

Abs. 13 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes)"

zu ersetzen.

11. Im § 13 ist die Wortfolge „§ 61 der Nationalrats-

Wahlordnung 1962, BGBl. Nr. 246,"

durch die Wortfolge „§ 60 der Nationalrats-

Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1970," zu

ersetzen.

12. Im § 20 Abs. 1 zweiter Satz ist das Wort

„Dienststellenwahlausschusses" durch das Wort

„Dienststellenausschusses" zu ersetzen.

13. Dem § 20 ist als Abs. 4 anzufügen

„(4) Erscheint ein Bediensteter zur Wahl, der

gemäß § 15 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

das Wahlrecht nicht mehr besitzt,

so hat der Dienststellenwahlausschuß festzustellen,

daß das Wahlrecht des Bediensteten erloschen

ist."

14. § 22 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Nach Beendigung der Stimmabgabe (§ 23

Abs. 1) hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses

vor diesem Ausschuß die übermittelten

Briefumschläge zu öffnen und das

uneröffnete Wahlkuvert in die Wahlurne zu

legen. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis

(§ 21 Abs. 3) mit dem Hinweis

„Briefwähler" einzutragen. Der Briefumschlag

ist vom Dienststellenwahlausschuß zu den

Wahlakten zu nehmen. Zu spät einlangende Briefumschläge,

Briefumschläge von Bediensteten,

die ihr Wahlrecht vor dem Dienststellenwahlausschuß

bereits unmittelbar ausgeübt haben

(§ 21 Abs. 4) und Briefumschläge von

Bediensteten, die gemäß § 15 Abs. 4

des Bundes-Personalvertretungsgesetzes das

Wahlrecht am Wahltag nicht besitzen, sind

uneröffnet mit dem Vermerk „Zu spät eingelangt"

oder „Wahlrecht unmittelbar ausgeübt"

oder „Nicht wahlberechtigt" zu den Wahlakten

zu legen; der Vorgang ist in der Niederschrift

(§ 19 Abs. 1) zu vermerken."

15. Dem § 24 Abs. 1 lit. a ist anzufügen: „Die

Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu errechnen."

16. Im § 24 Abs. 1 lit. b ist das Wort „zugezählt"

durch das Wort „zugeschrieben" zu ersetzen.

17. § 24 Abs. 1 lit. c hat zu lauten

„c) Haben nach dieser Berechnung mehrere

Wählergruppen den gleichen Anspruch auf

ein Mandat, so entscheidet das Los."

18. Im § 28 Abs. 1 tritt an die Stelle des

Ausdruckes „§ 20 Abs. 10" der Ausdruck „§ 20

Abs. 14".

19. § 31 hat zu lauten

„§ 31. Der Fachwahlausschuß (§ 17 Abs. 1 des

Bundes-Personalvertretungsgesetzes) besteht dann,

wenn der Fachausschuß weniger als 1000 Bedienstete

vertritt, aus drei Mitgliedern. Vertritt

der Fachausschuß 1000 bis 2000 Bedienstete, so

besteht der Fachwahlausschuß aus fünf Mitgliedern,

vertritt er mehr als 2000 Bedienstete, so

besteht der Fachwahlausschuß aus sieben Mitgliedern."

20. § 40 hat zu lauten

„ § 40. Der Zentralwahlausschuß (§ 18 Abs. 1

des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) besteht

dann, wenn der Zentralausschuß weniger als

4000 Bedienstete vertritt, aus fünf Mitgliedern.

Vertritt der Zentralausschuß 4000 bis 8000 Bedienstete,

so besteht der Zentralwahlausschuß aus

sieben Mitgliedern, vertritt er mehr als 8000 Bedienstete,

so besteht der Zentralwahlausschuß

aus neun Mitgliedern."

21. Dem § 48 ist als Abs. 3 anzufügen

„(3) Ist in einer Dienststelle, bei der bisher

Vertrauenspersonen gewählt wurden, nunmehr

gemäß § 8 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

ein Dienststellenausschuß zu

wählen, so sind die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses

vom Dienststellenwahlausschuß bei

der übergeordneten Dienststelle wahrzunehmen.

Die bisherigen Vertrauenspersonen haben den

zuständigen Dienststellenwahlausschuß vom Eintritt

der Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 des

Bundes-Personalvertretungsgesetzes zeitgerecht

zu verständigen."

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