525. Verordnung: Änderung der Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der Abschnitte I bis III, insbesondere
der §§ 15 bis 18 und 20 des Bundes-
Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 284/
1971 und 363/1975 wird verordnet
Die Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung,
BGBl. Nr. 215/1967, wird wie folgt geändert
1. Der Kurztitel erhält folgenden Wortlaut
„(Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung
PVWO)"
2. Die Promulgationsklausel hat zu lauten
„Auf Grund der Abschnitte I bis III, insbesondere
der §§ 15 bis 18 und 20 des Bundes-
Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 284/
1971 und 363 /1975 wird verordnet:"
3. § 1 hat zu lauten
„§ 1. Der Dienststellenwahlausschuß (§ 16 des
Bundes-Personalvertretungsgesetzes) besteht dann,
wenn der Dienststellenausschuß 20 bis 300 Bedienstete
vertritt, aus drei Mitgliedern. Vertritt
der Dienststellenausschuß 301 bis 1000 Bedienstete,
so besteht der Dienststellenwahlausschuß
aus fünf Mitgliedern, vertritt er mehr als
1000 Bedienstete, so besteht der Dienststellenwahlausschuß
aus sieben Mitgliedern."
4. Im § 2 Abs. 1 lit. a hat der letzte Satz zu
lauten
„Die Ermittlungszahl ist auf Dezimalstellen
zu berechnen."
5. Dem § 2 Abs. 3 ist anzufügen
„Die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses
sind öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an
der Amtstafel jener Dienststelle, bei der die Wahl
stattfindet, von dem Ausschuß kundzumachen,
dem die Bestellung des Wahlausschusses obliegt."
6. § 3 hat zu lauten
„§ 3. Auf die Geschäftsführung des Dienststellenwahlausschusses
finden die Bestimmungen
über die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses
mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung,
daß die erste Sitzung des Dienststellenwahlausschusses
spätestens zwei Wochen nach der
Bestellung aller Mitglieder des Wahlausschusses
einzuberufen ist."
7. § 6 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Dienststellenleiter ist verpflichtet,
dem Dienststellenwahlausschuß das zur Durchführung
der Wahl erforderliche Verzeichnis der
Bediensteten der Dienststelle spätestens fünf
Wochen vor dem (ersten) Wahltage zur Verfügung
zu stellen. In das Verzeichnis sind alle
Bediensteten aufzunehmen, die am Tage der
Wahlausschreibung der Dienststelle angehören,
und zwar auch dann, wenn sie einer anderen
Dienststelle dienstzugeteilt sind. In das Verzeichnis
sind weiters solche Bedienstete aufzunehmen,
die am Tage der Wahlausschreibung
zwar der Dienststelle nicht angehören, wohl
aber berechtigt sind, bei dieser Dienststelle ihr
Wahlrecht zum Fach- und Zentralausschuß oder
nur zum Zentralausschuß auszuüben (§§ 34 Abs. 5
und 43 Abs. 5 und 6). Bedienstete, die von einer
anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind, sind in
das Verzeichnis nicht aufzunehmen."
8. Dem § 6 Abs. 2 ist anzufügen
„Insbesondere ist anzumerken, welche Bediensteten
im Sinne der §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 5 und
15 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
bei dieser Dienststelle nur zum Dienststellenausschuß
oder nur zum Fach- und Zentralausschuß
oder nur zum Zentralausschuß wahlberechtigt
sind."
9. Lit. a des § 7 Abs. 1 hat zu entfallen;
die bisherigen lit. b und c erhalten die Bezeichnung
a und b.
10. Im § 10 Abs. 6 ist der Klammerausdruck
„(§ 20 Abs. 9 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes)"
durch den Klammerausdruck „(§ 20
Abs. 13 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes)"
zu ersetzen.
11. Im § 13 ist die Wortfolge „§ 61 der Nationalrats-
Wahlordnung 1962, BGBl. Nr. 246,"
durch die Wortfolge „§ 60 der Nationalrats-
Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1970," zu
ersetzen.
12. Im § 20 Abs. 1 zweiter Satz ist das Wort
„Dienststellenwahlausschusses" durch das Wort
„Dienststellenausschusses" zu ersetzen.
13. Dem § 20 ist als Abs. 4 anzufügen
„(4) Erscheint ein Bediensteter zur Wahl, der
gemäß § 15 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
das Wahlrecht nicht mehr besitzt,
so hat der Dienststellenwahlausschuß festzustellen,
daß das Wahlrecht des Bediensteten erloschen
ist."
14. § 22 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Nach Beendigung der Stimmabgabe (§ 23
Abs. 1) hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses
vor diesem Ausschuß die übermittelten
Briefumschläge zu öffnen und das
uneröffnete Wahlkuvert in die Wahlurne zu
legen. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis
(§ 21 Abs. 3) mit dem Hinweis
„Briefwähler" einzutragen. Der Briefumschlag
ist vom Dienststellenwahlausschuß zu den
Wahlakten zu nehmen. Zu spät einlangende Briefumschläge,
Briefumschläge von Bediensteten,
die ihr Wahlrecht vor dem Dienststellenwahlausschuß
bereits unmittelbar ausgeübt haben
(§ 21 Abs. 4) und Briefumschläge von
Bediensteten, die gemäß § 15 Abs. 4
des Bundes-Personalvertretungsgesetzes das
Wahlrecht am Wahltag nicht besitzen, sind
uneröffnet mit dem Vermerk „Zu spät eingelangt"
oder „Wahlrecht unmittelbar ausgeübt"
oder „Nicht wahlberechtigt" zu den Wahlakten
zu legen; der Vorgang ist in der Niederschrift
(§ 19 Abs. 1) zu vermerken."
15. Dem § 24 Abs. 1 lit. a ist anzufügen: „Die
Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu errechnen."
16. Im § 24 Abs. 1 lit. b ist das Wort „zugezählt"
durch das Wort „zugeschrieben" zu ersetzen.
17. § 24 Abs. 1 lit. c hat zu lauten
„c) Haben nach dieser Berechnung mehrere
Wählergruppen den gleichen Anspruch auf
ein Mandat, so entscheidet das Los."
18. Im § 28 Abs. 1 tritt an die Stelle des
Ausdruckes „§ 20 Abs. 10" der Ausdruck „§ 20
Abs. 14".
19. § 31 hat zu lauten
„§ 31. Der Fachwahlausschuß (§ 17 Abs. 1 des
Bundes-Personalvertretungsgesetzes) besteht dann,
wenn der Fachausschuß weniger als 1000 Bedienstete
vertritt, aus drei Mitgliedern. Vertritt
der Fachausschuß 1000 bis 2000 Bedienstete, so
besteht der Fachwahlausschuß aus fünf Mitgliedern,
vertritt er mehr als 2000 Bedienstete, so
besteht der Fachwahlausschuß aus sieben Mitgliedern."
20. § 40 hat zu lauten
„ § 40. Der Zentralwahlausschuß (§ 18 Abs. 1
des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) besteht
dann, wenn der Zentralausschuß weniger als
4000 Bedienstete vertritt, aus fünf Mitgliedern.
Vertritt der Zentralausschuß 4000 bis 8000 Bedienstete,
so besteht der Zentralwahlausschuß aus
sieben Mitgliedern, vertritt er mehr als 8000 Bedienstete,
so besteht der Zentralwahlausschuß
aus neun Mitgliedern."
21. Dem § 48 ist als Abs. 3 anzufügen
„(3) Ist in einer Dienststelle, bei der bisher
Vertrauenspersonen gewählt wurden, nunmehr
gemäß § 8 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
ein Dienststellenausschuß zu
wählen, so sind die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses
vom Dienststellenwahlausschuß bei
der übergeordneten Dienststelle wahrzunehmen.
Die bisherigen Vertrauenspersonen haben den
zuständigen Dienststellenwahlausschuß vom Eintritt
der Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 des
Bundes-Personalvertretungsgesetzes zeitgerecht
zu verständigen."