525. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 75 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955, in
der geltenden Fassung wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für
soziale Verwaltung vom 28. November 1969,
BGBl. Nr. 420, über die Durchführung der
Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG
in die Krankenversicherung einbezogenen Personen,
in der Fassung der Verordnung vom
26. April 1974, BGBl. Nr. 278, wird geändert
wie folgt
§ 5 Abs. 7 hat zu lauten
„(7) Die zur Entrichtung der Beiträge nach
Abs. 6 verpflichteten Stellen haben von jeder
an eine der im § 1 Z. 2, 3 und 12 genannten
Personen zur Auszahlung gelangenden Leistung
mit Ausnahme von Sonderzahlungen einen Betrag
in der Höhe von 3 v. H. der Beitragsgrundlage
(Abs. 1) einzubehalten, wenn und solange
sich der in Betracht kommende Leistungsempfänger
ständig im Inland aufhält. Diese Beitragsanteile
des Versicherten sind gemeinsam mit den
übrigen Beitragsanteilen an die zuständige Gebietskrankenkasse
bzw. an die Betriebskrankenkasse
der Österreichischen Staatsdruckerei abzuführen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt rückwirkend mit
1. Juli 1974 in Kraft.