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525_1974 AT

525. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 525. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen

Auf Grund des § 75 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, in

der geltenden Fassung wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für

soziale Verwaltung vom 28. November 1969,

BGBl. Nr. 420, über die Durchführung der

Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG

in die Krankenversicherung einbezogenen Personen,

in der Fassung der Verordnung vom

26. April 1974, BGBl. Nr. 278, wird geändert

wie folgt

§ 5 Abs. 7 hat zu lauten

„(7) Die zur Entrichtung der Beiträge nach

Abs. 6 verpflichteten Stellen haben von jeder

an eine der im § 1 Z. 2, 3 und 12 genannten

Personen zur Auszahlung gelangenden Leistung

mit Ausnahme von Sonderzahlungen einen Betrag

in der Höhe von 3 v. H. der Beitragsgrundlage

(Abs. 1) einzubehalten, wenn und solange

sich der in Betracht kommende Leistungsempfänger

ständig im Inland aufhält. Diese Beitragsanteile

des Versicherten sind gemeinsam mit den

übrigen Beitragsanteilen an die zuständige Gebietskrankenkasse

bzw. an die Betriebskrankenkasse

der Österreichischen Staatsdruckerei abzuführen."

Artikel II

Diese Verordnung tritt rückwirkend mit

1. Juli 1974 in Kraft.

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