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525_1973 AT

525. Verordnung: Feststellung des Anpassungsfaktors und die Leistungsanpassung im Bereich des Tuberkulosegesetzes für das Kalenderjahr 1974

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 525. Verordnung: Feststellung des Anpassungsfaktors und die Leistungsanpassung im Bereich des Tuberkulosegesetzes für das Kalenderjahr 1974

Auf Grund der §§ 41 Abs. 3 und 42 Abs. 4

des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968, in

der Fassung der Tuberkulosegesetznovelle, BGBl.

Nr. 372/1973, sowie auf Grund des Art. II der

Tuberkulosegesetznovelle wird verordnet

Artikel I

Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

mit Verordnung BGBl. Nr. 336/

1973 für das Kalenderjahr 1974 mit 1,087 festgesetzte

Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß

für das Kalenderjahr 1974 auch im Bereich des

Tuberkulosegesetzes verbindlich.

Artikel II

Die Beträge, die für das Kalenderjahr 1974 an

die Stelle der im § 41 Abs. 2 des Tuberkulosegesetzes

genannten Beträge treten, werden wie

folgt festgestellt

1. Statt 3863 S mit 4199 S;

2. statt 2700 S mit 2935 S;

3. statt 1008 S mit 1096 S und

4. statt 291 S mit 316 S.

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