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524a_1990 AT

524a. Kundmachung: Resolution 661 (1990), verabschiedet auf der 2933. Sitzung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen am 6. August 1990

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 524a. Kundmachung: Resolution 661 (1990), verabschiedet auf der 2933. Sitzung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen am 6. August 1990

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat der Sicherheitsrat folgende

Resolution verabschiedet

(Übersetzung)

RESOLUTION 661 (1990)

verabschiedet auf der 2933. Sitzung des Sicherheitsrates

am 6. August 1990

DER SICHERHEITSRAT,

IN BEKRÄFTIGUNG seiner Resolution 660

(1990) vom 2. August 1990,

IN GROSSER SORGE darüber, daß diese

Resolution nicht durchgeführt worden ist und daß

die Invasion Kuwaits durch Irak unter weiteren

Verlusten an Menschenleben und Zerstörungen von

Sachwerten fortgesetzt wird,

ENTSCHLOSSEN, der Invasion und Besetzung

Kuwaits durch Irak ein Ende zu bereiten und die

Souveränität, Unabhängigkeit und territoriale Integrität

Kuwaits wiederherzustellen,

FESTSTELLEND, daß die rechtmäßige Regierung

Kuwaits ihre Bereitschaft bekundet hat, die

Resolution 660 (1990) einzuhalten,

EINGEDENK seiner nach der Charta der

Vereinten Nationen bestehenden Verantwortlichkeit

für die Wahrung des Weltfriedens und der

internationalen Sicherheit,

IN BEKRÄFTIGUNG des naturgegebenen

Rechts zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung

nach Artikel 51 der Charta gegen den

bewaffneten Angriff Iraks auf Kuwait,

TÄTIG WERDEND nach Kapitel VII der

Charta der Vereinten Nationen,

1. STELLT FEST, daß Irak Ziffer 2 der

Resolution 660 (1990) bisher nicht eingehalten und

die Herrschaftsgewalt der rechtmäßigen Regierung

Kuwaits usurpiert hat;

2. BESCHLIESST daher, die nachstehenden

Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung von

Ziffer 2 der Resolution 660 (1990) durch Irak

sicherzustellen und die Herrschaft der rechtmäßigen

Regierung Kuwaits wiederherzustellen;

3. BESCHLIESST, daß alle Staaten folgendes

verhindern werden

a) die Einfuhr aller aus Irak oder Kuwait

stammenden Rohstoffe und Erzeugnisse, die

nach dem Datum dieser Resolution von dort

ausgeführt werden, in ihr Hoheitsgebiet;

b) alle Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen oder

auf ihrem Hoheitsgebiet, welche die Ausfuhr

oder den Umschlag irgendwelcher Rohstoffe

oder Erzeugnisse aus Irak oder Kuwait

fördern würden oder zu fördern gedacht sind;

und alle Geschäfte ihrer Staatsangehörigen

oder ihre Flagge führender Schiffe oder auf

ihrem Hoheitsgebiet mit aus Irak oder Kuwait

stammenden Rohstoffen oder Erzeugnissen,

die nach dem Datum dieser Resolution von

dort ausgeführt werden, einschließlich insbesondere

sämtlicher Geldtransfers an Irak oder

Kuwait zum Zwecke solcher Aktivitäten oder

Geschäfte;

c) den Verkauf oder die Lieferung, durch ihre

Staatsangehörigen oder aus ihrem Hoheitsgebiet

oder unter Benutzung von ihre Flagge

führenden Schiffen, irgendwelcher Rohstoffe

oder Erzeugnisse, einschließlich Waffen oder

sonstigen militärischen Geräts, gleich ob diese

aus ihrem Hoheitsgebiet stammen oder nicht,

jedoch ausgenommen Lieferungen, die für

rein medizinische Zwecke vorgesehen sind,

und — in humanitären Fällen — Nahrungsmittel,

an eine natürliche oder juristische

Person in Irak oder Kuwait oder an irgendeine

natürliche oder juristische Person zum Zweck

einer in Irak oder Kuwait oder von Irak oder

Kuwait aus durchgeführten Geschäftstätigkeit

sowie alle Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen

oder auf ihrem Hoheitsgebiet, die den

Verkauf oder die Lieferung dieser Rohstoffe

oder Erzeugnisse fördern oder zu fördern

gedacht sind;

4. BESCHLIESST, daß alle Staaten es unterlassen

werden, der Regierung Iraks oder irgendeinem

Handels-, Industrie- oder öffentlichen Versorgungsunternehmen

in Irak oder Kuwait Gelder oder

andere finanzielle oder wirtschaftliche Mittel zur

Verfügung zu stellen, und ihre Staatsangehörigen

und alle sich auf ihrem Hoheitsgebiet befindlichen

Personen daran hindern werden, solche Gelder oder

Mittel aus ihrem Hoheitsgebiet zu verbringen oder

der Regierung Iraks oder einem solchen Unternehmen

auf andere Weise zur Verfügung zu stellen

oder irgendwelche anderen Gelder an natürliche

oder juristische Personen in Irak oder Kuwait zu

überweisen, ausgenommen Zahlungen, die ausschließlich

für rein medizinische oder humanitäre

Zwecke bestimmt sind, und — in humanitären

Fällen — Nahrungsmittel;

5. FORDERT alle Staaten, einschließlich der

Nichtmitgliedstaaten der Vereinten Nationen, auf,

streng in Übereinstimmung mit den Bestimmungen

dieser Resolution zu handeln, ungeachtet etwaiger

Verträge oder Lizenzen, die vor dem Datum dieser

Resolution geschlossen beziehungsweise erteilt

worden sind;

6. BESCHLIESST, gemäß Regel 28 der vorläufigen

Geschäftsordnung des Sicherheitsrates einen

aus sämtlichen Ratsmitgliedern bestehenden Ausschuß

des Sicherheitsrates einzusetzen, mit dem

Auftrag, die nachstehenden Aufgaben wahrzunehmen,

dem Rat Bericht zu erstatten und Bemerkungen

und Empfehlungen dazu vorzulegen

a) Prüfung der vom Generalsekretär vorzulegenden

Berichte über den Stand der Durchführung

dieser Resolution;

b) Einholung weiterer Informationen von allen

Staaten über die von ihnen ergriffenen

Maßnahmen zur wirksamen Durchführung

der Bestimmungen dieser Resolution;

7. FORDERT alle Staaten auf, mit dem Ausschuß

bei der Erfüllung seiner Aufgabe voll zusammenzuarbeiten,

indem sie insbesondere auch die Informationen

erteilen, die der Ausschuß in Befolgung

dieser Resolution anfordert;

8. ERSUCHT den Generalsekretär, dem Ausschuß

jede erforderliche Unterstützung zu gewähren

und im Sekretariat dafür die erforderlichen

Vorkehrungen zu treffen;

9. BESCHLIESST, daß unbeschadet der vorstehenden

Ziffern 4 bis 8 keine Bestimmung dieser

Resolution die Unterstützung der rechtmäßigen

Regierung Kuwaits untersagt, und fordert alle

Staaten auf,

a) geeignete Maßnahmen zu treffen, um die

Vermögenswerte der rechtmäßigen Regierung

Kuwaits und ihrer Einrichtungen zu schützen;

b) kein von der Besatzungsmacht eingesetztes

Regime anzuerkennen;

10. ERSUCHT den Generalsekretär, dem Rat

über den Stand der Durchführung dieser Resolution

Bericht zu erstatten und den ersten Bericht

innerhalb von 30 Tagen vorzulegen;

11. BESCHLIESST, diesen Punkt auf seiner

Tagesordnung zu belassen und seine Bemühungen

zur baldigen Beendigung der Invasion durch Irak

fortzusetzen.

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