524a. Kundmachung: Resolution 661 (1990), verabschiedet auf der 2933. Sitzung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen am 6. August 1990
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat der Sicherheitsrat folgende
Resolution verabschiedet
(Übersetzung)
RESOLUTION 661 (1990)
verabschiedet auf der 2933. Sitzung des Sicherheitsrates
am 6. August 1990
DER SICHERHEITSRAT,
IN BEKRÄFTIGUNG seiner Resolution 660
(1990) vom 2. August 1990,
IN GROSSER SORGE darüber, daß diese
Resolution nicht durchgeführt worden ist und daß
die Invasion Kuwaits durch Irak unter weiteren
Verlusten an Menschenleben und Zerstörungen von
Sachwerten fortgesetzt wird,
ENTSCHLOSSEN, der Invasion und Besetzung
Kuwaits durch Irak ein Ende zu bereiten und die
Souveränität, Unabhängigkeit und territoriale Integrität
Kuwaits wiederherzustellen,
FESTSTELLEND, daß die rechtmäßige Regierung
Kuwaits ihre Bereitschaft bekundet hat, die
Resolution 660 (1990) einzuhalten,
EINGEDENK seiner nach der Charta der
Vereinten Nationen bestehenden Verantwortlichkeit
für die Wahrung des Weltfriedens und der
internationalen Sicherheit,
IN BEKRÄFTIGUNG des naturgegebenen
Rechts zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung
nach Artikel 51 der Charta gegen den
bewaffneten Angriff Iraks auf Kuwait,
TÄTIG WERDEND nach Kapitel VII der
Charta der Vereinten Nationen,
1. STELLT FEST, daß Irak Ziffer 2 der
Resolution 660 (1990) bisher nicht eingehalten und
die Herrschaftsgewalt der rechtmäßigen Regierung
Kuwaits usurpiert hat;
2. BESCHLIESST daher, die nachstehenden
Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung von
Ziffer 2 der Resolution 660 (1990) durch Irak
sicherzustellen und die Herrschaft der rechtmäßigen
Regierung Kuwaits wiederherzustellen;
3. BESCHLIESST, daß alle Staaten folgendes
verhindern werden
a) die Einfuhr aller aus Irak oder Kuwait
stammenden Rohstoffe und Erzeugnisse, die
nach dem Datum dieser Resolution von dort
ausgeführt werden, in ihr Hoheitsgebiet;
b) alle Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen oder
auf ihrem Hoheitsgebiet, welche die Ausfuhr
oder den Umschlag irgendwelcher Rohstoffe
oder Erzeugnisse aus Irak oder Kuwait
fördern würden oder zu fördern gedacht sind;
und alle Geschäfte ihrer Staatsangehörigen
oder ihre Flagge führender Schiffe oder auf
ihrem Hoheitsgebiet mit aus Irak oder Kuwait
stammenden Rohstoffen oder Erzeugnissen,
die nach dem Datum dieser Resolution von
dort ausgeführt werden, einschließlich insbesondere
sämtlicher Geldtransfers an Irak oder
Kuwait zum Zwecke solcher Aktivitäten oder
Geschäfte;
c) den Verkauf oder die Lieferung, durch ihre
Staatsangehörigen oder aus ihrem Hoheitsgebiet
oder unter Benutzung von ihre Flagge
führenden Schiffen, irgendwelcher Rohstoffe
oder Erzeugnisse, einschließlich Waffen oder
sonstigen militärischen Geräts, gleich ob diese
aus ihrem Hoheitsgebiet stammen oder nicht,
jedoch ausgenommen Lieferungen, die für
rein medizinische Zwecke vorgesehen sind,
und — in humanitären Fällen — Nahrungsmittel,
an eine natürliche oder juristische
Person in Irak oder Kuwait oder an irgendeine
natürliche oder juristische Person zum Zweck
einer in Irak oder Kuwait oder von Irak oder
Kuwait aus durchgeführten Geschäftstätigkeit
sowie alle Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen
oder auf ihrem Hoheitsgebiet, die den
Verkauf oder die Lieferung dieser Rohstoffe
oder Erzeugnisse fördern oder zu fördern
gedacht sind;
4. BESCHLIESST, daß alle Staaten es unterlassen
werden, der Regierung Iraks oder irgendeinem
Handels-, Industrie- oder öffentlichen Versorgungsunternehmen
in Irak oder Kuwait Gelder oder
andere finanzielle oder wirtschaftliche Mittel zur
Verfügung zu stellen, und ihre Staatsangehörigen
und alle sich auf ihrem Hoheitsgebiet befindlichen
Personen daran hindern werden, solche Gelder oder
Mittel aus ihrem Hoheitsgebiet zu verbringen oder
der Regierung Iraks oder einem solchen Unternehmen
auf andere Weise zur Verfügung zu stellen
oder irgendwelche anderen Gelder an natürliche
oder juristische Personen in Irak oder Kuwait zu
überweisen, ausgenommen Zahlungen, die ausschließlich
für rein medizinische oder humanitäre
Zwecke bestimmt sind, und — in humanitären
Fällen — Nahrungsmittel;
5. FORDERT alle Staaten, einschließlich der
Nichtmitgliedstaaten der Vereinten Nationen, auf,
streng in Übereinstimmung mit den Bestimmungen
dieser Resolution zu handeln, ungeachtet etwaiger
Verträge oder Lizenzen, die vor dem Datum dieser
Resolution geschlossen beziehungsweise erteilt
worden sind;
6. BESCHLIESST, gemäß Regel 28 der vorläufigen
Geschäftsordnung des Sicherheitsrates einen
aus sämtlichen Ratsmitgliedern bestehenden Ausschuß
des Sicherheitsrates einzusetzen, mit dem
Auftrag, die nachstehenden Aufgaben wahrzunehmen,
dem Rat Bericht zu erstatten und Bemerkungen
und Empfehlungen dazu vorzulegen
a) Prüfung der vom Generalsekretär vorzulegenden
Berichte über den Stand der Durchführung
dieser Resolution;
b) Einholung weiterer Informationen von allen
Staaten über die von ihnen ergriffenen
Maßnahmen zur wirksamen Durchführung
der Bestimmungen dieser Resolution;
7. FORDERT alle Staaten auf, mit dem Ausschuß
bei der Erfüllung seiner Aufgabe voll zusammenzuarbeiten,
indem sie insbesondere auch die Informationen
erteilen, die der Ausschuß in Befolgung
dieser Resolution anfordert;
8. ERSUCHT den Generalsekretär, dem Ausschuß
jede erforderliche Unterstützung zu gewähren
und im Sekretariat dafür die erforderlichen
Vorkehrungen zu treffen;
9. BESCHLIESST, daß unbeschadet der vorstehenden
Ziffern 4 bis 8 keine Bestimmung dieser
Resolution die Unterstützung der rechtmäßigen
Regierung Kuwaits untersagt, und fordert alle
Staaten auf,
a) geeignete Maßnahmen zu treffen, um die
Vermögenswerte der rechtmäßigen Regierung
Kuwaits und ihrer Einrichtungen zu schützen;
b) kein von der Besatzungsmacht eingesetztes
Regime anzuerkennen;
10. ERSUCHT den Generalsekretär, dem Rat
über den Stand der Durchführung dieser Resolution
Bericht zu erstatten und den ersten Bericht
innerhalb von 30 Tagen vorzulegen;
11. BESCHLIESST, diesen Punkt auf seiner
Tagesordnung zu belassen und seine Bemühungen
zur baldigen Beendigung der Invasion durch Irak
fortzusetzen.