524. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 515/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1995 wird wie folgt geändert
1. § 1 Z 3 lautet: „3. die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau (§ 15),"
2. Im § 13 Abs. 2 wird zwischen „Tierproduktion", und „landwirtschaftliche Produktionsmittel" folgender Ausdruck eingefügt
„Bienenkunde,"
3. § 13 Abs. 3 Z 3 wird folgende lit. e angefügt
,,e) Forschung auf dem Gebiet Bienenzucht und -haltung unter besonderer Berücksichtigung biologischer, genetischer, pathologischer, ökologischer und ökonomischer Aspekte und der Bienenprodukte; Entwicklung und Prüfung von neuen Technologien und Verfahren der Bienenhaltung, Bienenzucht, Erzeugung von Bienenprodukten und Gesundhaltung von Bienen; Untersuchung und Qualitätsprüfung von Bienenerzeugnissen; Dokumentation von Bienenkrankheiten."
4. Die Überschrift zu § 15 lautet
„Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau"
5. § 15 Abs. 2 lautet
„(2) Der Wirkungsbereich umfaßt die Gebiete Wein- und Obstbau."
6. Im § 15 Abs. 3 Z2 entfällt die folgende Wortfolge
„Forschung auf dem Gebiet Bienenzucht und -haltung unter besonderer Berücksichtigung biologischer, genetischer, pathologischer, ökologischer und ökonomischer Aspekte und der Bienenprodukte."
7. Im § 15 Abs. 3 Z3 entfällt die folgende Wortfolge
„Entwicklung und Prüfung von neuen Technologien und Verfahren der Bienenhaltung, Bienenzucht, Erzeugung von Bienenprodukten und Gesundhaltung von Bienen."
8. Im § 15 Abs. 3 Z 4 wird die Wortfolge „Obst- und Bienenerzeugnissen;" durch folgende Wortfolge ersetzt
„und Obsterzeugnissen";
9: Im § 15 Abs. 3 Z 4 entfällt die folgende Wortfolge: „Dokumentation von Bienenkrankheiten."
10. § 29 wird folgender Abs. 3 angefügt
„Die §§ 1 Z 3,13 Abs. 2,13 Abs. 3 Z 3 lit. e, 15 Abs. 2,15 Abs. 3 Z 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 524/1995 treten mit 1. September 1995 in Kraft."