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524. Bundesgesetz: Militärberufsförderungsgesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 524. Bundesgesetz: Militärberufsförderungsgesetz — MilBFG

Der Nationalrat hat beschlossen: Begriffsbestimmungen

§ 1. Als Berufsförderung nach diesem Bundesgesetz gelten alle Maßnahmen, die geeignet sind, die bestmögliche Wiedereingliederung der Militärpersonen auf Zeit in das zivile Erwerbsleben nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zu gewährleisten. Als Berufsförderung kommen die fachliche Ausbildung oder Fortbildung oder Umschulung in öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtungen oder Betrieben im Inland in Betracht.

Berufsförderung während des Dienstverhältnisses

§ 2. (1) Der Bund hat einer Militärperson auf Zeit auf Antrag die Kosten einer in der dienstfreien Zeit absolvierten Maßnahme zur Berufsförderung unter folgenden Voraussetzungen zu ersetzen

1. Die Militärperson auf Zeit hat sich vor Beginn der Berufsförderung nachweislich einer Berufsberatung durch das Arbeitsmarktservice zu unterziehen. Ein Anspruch auf Kostenersatz besteht nur hinsichtlich solcher Maßnahmen, gegen die im Berufsberatungsgutachten des Arbeitsmarktservice keine Einwände wegen mangelnder Fähigkeiten der Militärperson auf Zeit oder wegen mangelnder Verwendungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt erhoben wurden.

2. Die Militärperson auf Zeit hat den erfolgreichen Abschluß der Berufsförderungsmaßnahme nachzuweisen.

(2) Über den Kostenersatz gemäß Abs. 1 hat die Dienstbehörde zu entscheiden.

Berufsförderung nach Beendigung des Dienstverhältnisses

§ 3. (1) Ehemaligen Militärpersonen auf Zeit ist auf Antrag nach Beendigung des Dienstverhältnisses vom Militärkommando mittels Bescheides eine Berufsförderung zu ermöglichen. Das Höchstausmaß der Berufsförderung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses als Militärperson auf Zeit

1. von 3 Jahren 10 Monate,

2. von 6 Jahren 18 Monate und

3. von 9 Jahren 24 Monate.

(2) Die Berufsförderung kann nur innerhalb von 36 Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses als Militärperson auf Zeit in Anspruch genommen werden.

(3) Eine vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses als Militärperson auf Zeit zieht den Verlust des Anspruches auf Berufsförderung nach sich. Ausgenommen ist die Beendigung des Dienstverhältnisses durch Kündigung gemäß § 151 Abs. 4 Z 1 und 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333. Im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses nach diesen Bestimmungen verbleibt der Militärperson auf Zeit ein Anspruch auf eine Berufsförderung in jenem Ausmaß, wie es sich bei Anwendung des Abs. 1 ergeben würde. Ist bis zur Kündigung gemäß § 151 Abs. 4 Z 1 und 4 BDG 1979 eine Dienstzeit als Militärperson auf Zeit von weniger als drei Jahren zurückgelegt worden, besteht jedenfalls ein Anspruch auf eine Berufsförderung, wie sie jener nach einer dreijährigen Dienstzeit entspricht.

(4) Der Anspruchsberechtigte hat sich vor Beginn der Berufsförderung nachweislich einer Berufsberatung durch das Arbeitsmarktservice zu unterziehen. Ein Anspruch, auf Berufsförderung besteht nur hinsichtlich solcher Berufe, gegen die im Berufsberatungsgutachten des Arbeitsmarktservice keine Einwände wegen mangelnder Fähigkeiten des Anspruchsberechtigten oder wegen mangelnder Verwendungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt erhoben wurden.

(5) Die Kosten der Berufsförderung trägt der Bund.

(6) Der Anspruchsberechtigte hat innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf jedes Vierteljahres ab Beginn der Berufsförderung den angemessenen Fortschritt der für den Anspurch maßgeblichen Maßnahme zur Berufsförderung dem Militärkommando nachzuweisen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid nach Abs. 1 mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Nachweisfrist endet, außer Kraft.

Geldleistungen

§ 4. (1) Den Anspruchsberechtigten gebührt für die Dauer der Inanspruchnahme der Berufsförderung zur Deckung des Lebensunterhaltes eine monatlich im nachhinein auszuzahlende Geldleistung in der Höhe von 75 vH des letzten Monatsbezuges als Militärperson auf Zeit.

(2) Ist die tägliche Rückkehr von der im Zuge der Berufsförderung zugewiesenen Ausbildungsstätte zum Wohnort nicht zumutbar, gebührt dem Anspruchsberechtigten ein Zuschuß zur Deckung des erhöhten Aufwandes in der Höhe von 20 vH der Geldleistung gemäß Abs. 1. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit sind die einschlägigen Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, hinsichtlich der einem Bediensteten zustehenden ununterbrochenen elfstündigen Ruhezeit anzuwenden. Über diesen Zuschuß hat das Militärkommando zu entscheiden.

(3) Die Ansprüche nach den Abs. 1 und 2 erhöhen sich in dem Ausmaß, in dem sich die Monatsbezüge der vergleichbaren Beamten erhöhen.

Fristerstreckungen

§ 5. Ist ein Anspruchsberechtigter wahrend des Bezuges einer Geldleistung gemäß § 4 Abs. 1 aus gesundheitlichen Gründen oder im Falle der Leistung eines Einsatz- oder Aufschubpräsenzdienstes daran gehindert, die Berufsförderung in Anspruch zu nehmen, so verlängert sich die Dauer dieser Berufsförderung, sofern der Hinderungsgrund mehr als sieben Tage in ununterbrochener Abfolge andauert, um den entsprechenden Zeitraum. In gleicher Weise ist die Rahmenfrist gemäß § 3 Abs. 2 zu erstrecken, höchstens jedoch um zwölf Monate.

Sozialversicherung der Anspruchsberechtigten

§ 6. (1) Personen, die eine Geldleistung gemäß § 4 Abs. 1 beziehen, sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, pflichtversichert.

(2) Der Beitrag zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für nach Abs. 1 Versicherte ist mit dem Hundertsatz der allgemeinen Beitragsgrundlage zu bemessen, wie er jeweils für Dienstnehmer festgesetzt ist, die der Pensionsversicherung der Angestellten zugehören.

(3) Als allgemeine Beitragsgrundlage für nach Abs. 1 Versicherte ist die Geldleistung gemäß § 4 Abs. 1 heranzuziehen.

(4) Der vom Dienstgeber zu tragende Beitrag zur Pflichtversicherung von Anspruchsberechtigten ist vom Bund zu tragen, der Dienstnehmerbeitrag vom Anspruchsberechtigten.

(5) Meldungen, die nach den Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung dem Dienstgeber obliegen, hat das Militärkommando zu veranlassen.

Ruhen von Ansprüchen nach dem Überbrückungshilfengesetz

§ 7 Während des Bezuges einer Geldleistung gemäß § 4 Abs. 1 ruhen allfällige Ansprüche nach dem Überbrückungshilfengesetz, BGBl. Nr. 174/ 1963.

Mitwirkung des Bundesrechenamtes

§ 8. Bei der Berechnung und Zahlbarstellung der Geldleistungen und der Sozialversicherungsbeiträge nach diesem Bundesgesetz hat das Bundesrechenamt unter Anwendung des § 2 Abs. 1 Z 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/ 1978, mitzuwirken.

Zuständigkeit für Berufungen

§ 9. Über Berufungen gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu entscheiden.

Gebührenfreiheit

§ 10. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit.

Verweisungen

§ 11. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.

Inkrafttreten

§ 12. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1 Jänner 1995 in Kraft.

Vollziehung

§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1. hinsichtlich des § 2 Abs. 1 Z 1, § 3 Abs. 4, § 6 Abs. 1 bis 3 und des § 7 der Bundesminister für Arbeit und Soziales,

2. hinsichtlich des § 8 der Bundesminister für Finanzen,

3. hinsichtlich des § 10, soweit sich diese Bestimmung auf Stempel- und Rechtsgebühren bezieht, der Bundesminister für Finanzen,

4. hinsichtlich des § 10, soweit sich diese Bestimmung auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundeskanzler,

5. hinsichtlich des § 10, soweit sich diese Bestimmung auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Justiz und

6. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.

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