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524_1993 AT

524. Bundesgesetz: Änderung des Kunsthochschul-Studiengesetzes und der Bundesgesetze über technische Studienrichtungen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 524. Bundesgesetz: Änderung des Kunsthochschul-Studiengesetzes und der Bundesgesetze über technische Studienrichtungen

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Kunsthochschul-Studiengesetz (KHStG), BGBl. Nr. 187/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 370/1990, wird wie folgt geändert

1. § 1 lautet

„Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung, das sind die Kunsthochschulen (§ 6 Kunsthochschul-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 54/1970) und die Akademie der bildenden Künste in Wien (§ 1

Akademie-Organisationsgesetz 1988 — AOG, BGBl. Nr. 25/1988), im folgenden als „Hochschulen" bezeichnet. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen — Tech-StG 1990, BGBl. Nr. 373/1990, über das Studium der Architektur sowie die Bestimmungen des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, über die wissenschaftlich-künstlerischen Studien für das Lehramt an höheren Schulen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt."

2. In § 5 Z 2 wird der Klammerausdruck „(Professorenkollegium der Akademie der bildenden Künste)" durch den Klammerausdruck „(Akademiekollegium)" ersetzt.

3. In § 7 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(des Professorenkollegiums der Akademie der bildenden Künste)" durch den Klammerausdruck „(des Akademiekollegiums)" ersetzt.

4. § 8 Abs. 6 zweiter Satz lautet

„Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Studienplan im Widerspruch zu diesem Bundesgesetz oder anderen Gesetzen oder Verordnungen steht oder wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist."

5. In § 8 Abs. 8 wird der Klammerausdruck „(Professorenkollegium der Akademie der bildenden Künste)" durch den Klammerausdruck „(Akademiekollegium)" sowie der Klammerausdruck „(Professorenkollegiums der Akademie der bildenden Künste)" durch den Klammerausdruck „(Akademiekollegiums)" ersetzt.

6. In § 9 Abs. 1 werden die Klammerausdrücke „(vom Professorenkollegium der Akademie der bildenden Künste)" und „(Professorenkollegium)" jeweils durch den Klammerausdruck „(Akademiekollegium)" ersetzt.

7. In § 11 Abs. 1 wird die Wortfolge „Abteilungskollegium, an der Akademie der bildenden Künste vom Professorenkollegium" durch „Abteilungskollegium (Akademiekollegium)" ersetzt.

8. §11 Abs. 2 lautet

„(2) Die Hochschulangehörigen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 müssen in der betreffenden Studienrichtung auf einem Gebiet der Künste oder der Wissenschaften tätig sein. Wenigstens ein Hochschulangehöriger gemäß Abs. 1 Z 1 muß Leiter einer Meisterschule, Meisterklasse oder Klasse künstlerischer Ausbildung sein. Die Hochschulangehörigen gemäß Abs. 1 Z 3 müssen ordentliche Hörer der betreffenden Studienrichtung und österreichische Staatsbürger sein."

9. In § 12

a) wird vor Abs. 1 folgender neuer Abs. 1 eingefügt

„(1) (Verfassungsbestimmung) Wahlberechtigt und wählbar zu Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern

der Studienkommission sind jene Hochschulangehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 und 2, die die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 erster Satz erfüllen und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder die auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang haben wie österreichische Staatsbürger."

b) werden die bisherigen Absätze 1 und 2 als Abs. 2 und 3 bezeichnet und

c) entfällt der bisherige Absatz 3.

10. § 12 Abs. 5 lautet

„(5) Die Wahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 ist in einer Wahlversammlung vorzunehmen, deren Einberufung und Leitung durch den Abteilungsleiter (Rektor der Akademie der bildenden Künste) zu erfolgen hat. Die Bestimmungen des Abs. 1, Abs. 3 zweiter Satz sowie des Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden."

11. § 16 Abs. 3 erster Satz lautet

„Auf Ansuchen des Studierenden ist eine Verbindung von Fächern, die verschiedenen Studienrichtungen der Hochschulen oder teils Studienrichtungen der Hochschulen, teils solchen der Universitäten angehören, vom Rektor der Hochschule, an der der Schwerpunkt des Studienprogrammes liegt, nach Anhörung der zuständigen Studienkommissionen zu bewilligen, wenn die Verbindung im Hinblick auf eine künstlerische, künstlerisch-pädagogische oder eine andere künstlerisch-wissenschaftliche Berufsvorbildung sinnvoll erscheint, wenigstens ein Fach ein zentrales künstlerisches Fach ist und die Bestimmungen des §16 Abs. 2 und §18 Abs. 6 nicht ausreichen (Studium irregulare)."

12. In § 20 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(Professorenkollegium der Akademie der bildenden Künste)" durch den Klammerausdruck „(Akademiekollegium)" ersetzt.

13. In §21 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(Professorenkollegium der Akademie der bildenden Künste)" durch den Klammerausdruck „(Akademiekollegium)" ersetzt.

14. In § 22 Abs. 1 werden die Klammerausdrücke „(Professorenkollegium der Akademie der bildenden Künste)" jeweils durch den Klammerausdruck „(Akademiekollegium)" ersetzt.

15. §23 Abs. 3 lautet

„(3) Ist das im Ausland erworbene Reifezeugnis eines Bewerbers einem österreichischen Reifezeugnis nicht gleichwertig, so sind vom Rektor die erforderlichen und vor der Aufnahme als ordentlicher Hörer abzulegenden Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben. Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Anerkennung ausländischer Reifezeugnisse werden dadurch nicht berührt."

16. In § 23 Abs. 7 wird der Klammerausdruck „(Professorenkollegium der Akademie der bildenden Künste)" durch den Klammerausdruck „(Akademiekollegium)" ersetzt.

17. In § 27 Abs. 6 wird der Klammerausdruck „(Professorenkollegium der Akademie der bildenden Künste)" durch den Klammerausdruck „(Akademiekollegium)" ersetzt.

18. In §30 Abs. 1 wird

a) nach dem Wort „ausländischen" das Wort „anerkannten" eingefügt und

b) folgender Satz angefügt

„Das zuständige Organ der Hochschule kann die Anrechnung von Studien im Rahmen bestimmter ausländischer ordentlicher Studien, insbesondere bei Partnerschaften, durch Verordnung festlegen; diese ist durch Verlautbarung im Mitteilungsblatt der Hochschule und durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen."

19. In § 31 Abs. 2 wird

a) nach dem Wort „ausländischen" das Wort „anerkannten" eingefügt und

b) folgender Satz angefügt

„Das zuständige Organ der Hochschule kann die Anerkennung von Prüfungen im Rahmen bestimmter ausländischer ordentlicher Studien, insbesondere bei Partnerschaften durch Verordnung festlegen; diese ist durch Verlautbarung im Mitteilungsblatt der Hochschule und durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen."

20. Dem § 38 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Dem Prüfungssenat dürfen im Einzelfall neben dem Vorsitzenden höchstens zehn Mitglieder angehören."

21. §38 Abs. 3 lautet

„(3) Zur Abhaltung von Diplomprüfungen ist an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien, an der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz und an der Akademie der bildenden Künste in Wien für jede Studienrichtung ein Prüfungssenat zu bilden, dem der Rektor oder ein von ihm namhaft gemachter Hochschulprofessor als Vorsitzender sowie sämtliche Hochschulprofessoren, die in der betreffenden Studienrichtung ein zentrales künstlerisches Fach vertreten, angehören. Sind in einer Studienrichtung weniger als zwei Hochschulprofessoren mit der Lehre eines zentralen künstlerischen Faches betraut, so hat der Rektor weitere Mitglieder des Prüfungssenates aus dem Kreise jener Hochschulprofessoren, die ein fachverwandtes zentrales künstlerisches Fach vertreten, namhaft zu machen. Der Prüfungssenat ist beschlußfähig, wenn neben dem Vorsitzenden wenigstens zwei Mitglieder anwesend sind."

22. § 39 Abs. 4 letzter Satz entfällt.

23. § 40 Abs. 1 lautet

„(1) Die Zahl der Wiederholungen nicht bestandener Aufnahmsprüfungen ist nicht begrenzt. Nicht bestandene Prüfungen gemäß § 33 Abs. 5 dürfen, soweit nicht § 34 Abs. 4 anzuwenden ist, nicht wiederholt werden. Nicht bestandene Diplomprüfungen dürfen dreimal wiederholt werden. Während der Reprobationsfrist hat der ordentliche Hörer in den zentralen künstlerischen Fächern weiter zu inskribieren."

24. § 40 Abs. 2 zweiter und dritter Satz entfallen.

25. Dem § 42 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen

„Mit Ausnahme der Diplom- und Abschlußprüfungszeugnisse ist eine Beglaubigung nicht erforderlich."

26. § 43 Abs. 3 lautet

„(3) Diese Bescheinigungen haben die Anzahl der eingerechneten Semester, alle für die Studienrichtung (den Studienzweig) vorgeschriebenen Prüfungen, zu denen der ordentliche Hörer angetreten ist, und deren Noten zu enthalten."

27. Im § 44 Abs. 2 Z 6 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und dem § 44 Abs. 2 wird folgende Z 7 angefügt

„7. in den Studienrichtungen 1 sowie 38 bis 50 der Anlage A sein Studium nicht innerhalb der doppelten Studiendauer gemäß Anlage A, gemessen an der Zahl der inskribierten Semester, mit der letzten Diplomprüfung abgeschlossen hat (§ 34 Abs. 3 letzter Satz)."

28. § 45 Abs. 1 lautet

„(1) Das Gesamt(Akademie)kollegium hat auf Ansuchen Absolventinnen der ordentlichen Studien den akademischen Grad „Magistra der Künste", lateinische Bezeichnung „Magistra artium", Absolventen der ordentlichen Studien den akademischen Grad „Magister der Künste", lateinische Bezeichnung „Magister artium", jeweils abgekürzt „Mag. art." zu verleihen. Eine posthume Verleihung ist zulässig."

29. In § 45 Abs. 4 wird der Klammerausdruck „(Professorenkollegium der Akademie der bildenden Künste)" durch den Klammerausdruck „(Akademiekollegium)" ersetzt.

30. § 45 Abs. 5 lautet

„(5) Die Verleihungsurkunde hat folgende Angaben zu enthalten

1. Vor- und Zuname, allenfalls Geburtsname;

2. Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit;

3. absolvierte Studienrichtung (absolvierter Studienzweig) in der gesetzlich festgelegten Bezeichnung;

4. Studiendauer und Bezeichnung des verliehenen akademischen Grades in allen gesetzlich festgelegten Formen;

5. studiengesetzliche Grundlage der Verleihung."

31. Dem §45 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Werden die Voraussetzungen für die Erwerbung eines akademischen Grades mit demselben Wortlaut mehr als einmal erbracht, so ist derselbe akademische Grad auch mehrfach zu verleihen."

32. In § 46 Abs. 2 und 4 wird der Klammerausdruck „(Professorenkollegium der Akademie der bildenden Künste)" jeweils durch den Klammerausdruck „(Akademiekollegium)" sowie in Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(Professorenkollegiums der Akademie der bildenden Künste)" durch den Klammerausdruck „(Akademiekollegiums)" ersetzt.

33. Dem § 47 wird folgender Satz angefügt

„Wurde derselbe akademische Grad gemäß § 45 Abs. 7 mehrfach verliehen, so darf dieser Grad nur einfach geführt werden."

34. § 49 lautet

„Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade und Studienabschlüsse

§49. (1) Personen, die einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich haben oder die sich nachweislich um eine Anstellung in Österreich bewerben, für die die Nostrifizierung eine der Voraussetzungen darstellt, und die an einer anerkannten ausländischen Hochschule oder an einer solchen gleichrangigen Anstalt im Ausland ein Studium absolviert haben, sind berechtigt, die Anerkennung dieses Studienabschlusses beim Gesamt(Akademie)kollegium jener Hochschule, an der das entsprechende Studium eingerichtet ist, zu beantragen (Nostrifizierung).

(2) Der Antragsteller hat das entsprechende inländische Studium beziehungsweise den entsprechenden inländischen akademischen Grad anzugeben. Folgende Nachweise sind vorzulegen

a) Geburtsurkunde;

b) Nachweis des ordentlichen Wohnsitzes des Antragstellers in Österreich oder der Nachweis im Sinne des Absatzes 1 erster Satz;

c) bei Studien, die nach Maßgabe der Anlage A die Reifeprüfung einer höheren Schule voraussetzen, das Reifezeugnis oder die Urkunde, auf Grund derer der Bewerber an der anerkannten ausländischen Hochschule oder einer solchen gleichrangigen Anstalt zum Studium zugelassen wurde;

d) Nachweis über die vergleichbare Qualität des an der anerkannten ausländischen Hoch-

schule oder an einer solchen gleichrangigen Anstalt im Ausland absolvierten Studiums mit dem Studium an einer österreichischen Hochschule künstlerischer Richtung, sofern diese für das Gesamt(Akademie)kollegium nicht außer Zweifel steht;

e) die Nachweise über die an der anerkannten ausländischen Hochschule oder an einer solchen gleichrangigen Anstalt besuchten Lehrveranstaltungen, abgelegten Prüfungen einschließlich der Prüfungsarbeiten und der allenfalls angefertigten Diplomarbeit;

f) diejenige Urkunde, die als Nachweis der Verleihung des akademischen Grades, falls jedoch ein solcher nicht zu verleihen war, als Nachweis des ordnungsgemäßen Studienabschlusses ausgestellt wurde.

Die Unterlagen gemäß lit. a bis e können auch in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden.

(3) Das Gesamt(Akademie)kollegium kann von der Vorlage einzelner Urkunden absehen, wenn innerhalb angemessener Frist glaubhaft gemacht wird, daß die Urkunden nicht oder nur mit übergroßen Schwierigkeiten beigebracht werden können, und überdies die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.

(4) Unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Ansuchens geltenden Studienvorschriften einschließlich des an der Hochschule geltenden Studienplanes hat das Gesamtkollegium nach Anhörung des Abteilungskollegiums, an der Akademie der bildenden Künste in Wien das Akademiekollegium zu prüfen, ob das im Ausland absolvierte Studium des Antragstellers hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfanges sowie der Studieninhalte so aufgebaut war, daß es mit dem im Antrag genannten inländischen Studium in bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung als gleichwertig anzusehen ist.

(5) Sofern die Gleichwertigkeit gemäß Abs. 4 nicht zur Gänze gegeben ist und einzelne Ergänzungen fehlen, so hat der Antragsteller als Gasthörer die ihm vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen zu besuchen und Prüfungen abzulegen.

(6) Nach Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen der Abs. 4 und 5 hat das Gesamt(Akademie)kollegium bescheidmäßig festzulegen, welchem inländischen Studienabschluß das im Ausland absolvierte Studium entspricht und welchen inländischen akademischen Grad, beziehungsweise welche inländische Berufsbezeichnung der Antragsteller auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Das Recht gemäß § 48 bleibt unberührt. Die erfolgte Nostrifizierung ist auf der Urkunde gemäß Abs. 2 lit. f zu vermerken.

(7) Mit Dienstantritt als Ordentlicher Hochschulprofessor oder Ordentlicher Universitätsprofessor in Österreich gelten die Studienabschlüsse einer

ausländischen anerkannten Hochschule oder einer solchen gleichrangigen Anstalt sowie im Ausland erworbene akademische Grade als nostrifiziert. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat nach Anhörung des Gesamt(Akademie)kollegiums unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 6 die Nostrifizierung zugleich mit der Ernennung festzustellen.

(8) Auf Nostrifizierungsverfahren sind die Bestimmungen über die Anrechnung von Studien und die Anerkennung von Prüfungen (§ 30 und § 31) nicht anzuwenden, wohl aber sind die Bestimmungen über den Verlust der akademischen Grade (§ 46) anzuwenden.

(9) Der gleiche Nostrifizierungsantrag darf nur an einer einzigen Hochschule gestellt werden. Die Nostrifizierung ist unzulässig, wenn dem Bewerber der inländische akademische Grad nicht hätte verliehen werden dürfen.

(10) Zwischenstaatliche Vereinbarungen werden durch die vorangehenden Absätze nicht berührt."

35. Dem bisherigen Text des § 50 wird die Absatzbezeichnung „(1)" vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) Für Absolventinnen und Absolventen von Lehrgängen (§21) kann durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung das Recht auf Führung einer Berufsbezeichnung eingeräumt werden, sofern dieser Lehrgang nach Inhalt und Umfang des angebotenen Unterrichts einer selbständigen Berufsausbildung entspricht. Die jeweilige Berufsbezeichnung samt allfälliger Abkürzung ist vom Gesamt(Akademie)kollegium nach Anhörung des oder der für die Durchführung des Lehrganges verantwortlichen Angehörigen der Hochschule vorzuschlagen. Die Berufsbezeichnung hat aus den Worten „Akademisch geprüfte ..." oder „Akademisch geprüfter . .." mit einem für die Absolventen des jeweiligen Lehrganges typischen Zusatz zu bestehen."

36. In § 51 Abs. 3 ist im ersten Satz nach dem Wort „Erhebungen" die Wendung „unter Angabe der Matrikelnummer" einzufügen.

37. §51 Abs. 5 und 6 lauten

„(5) Folgende im Zuge der Verwaltung an den Hochschulen automationsunterstützt verarbeitete Daten der Studierenden sind dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zur Führung einer Zentralen Hörerevidenz und für den Hochschulbericht (§ 54) zu übermitteln

1. Matrikelnummer, Name und allfällige akademische Grade, Geburtsdatum und Geschlecht;

2. Staatsbürgerschaft und Gebührenstatus gemäß dem Hochschul-Taxengesetz 1972;

3. Schulform und Datum der Reifeprüfung;

4. Stammhochschule, Aufnahme- und Abgangsdatum sowie Hörerstatus;

5. Staatenkennzeichen, Postleitzahl und Ort der Zustelladresse sowie der Anschrift am Heimatort;

6. Kennzeichnung, Zulassungsdatum und -Status sowie Inskriptionen jedes Studiums;

7. Art und Datum erfolgreich abgelegter Studienabschnitts- oder studienabschließender Prüfungen.

(6) Der Hochschulbibliothek sind zur Führung eines automationsunterstützten Bibliotheks-Entlehnsystems folgende Daten der Studierenden zu übermitteln: Matrikelnummer, Familienname, Vorname(n), Geburtsdatum, akademischer Grad, Staatsbürgerschaft, Geschlecht, Zustell- und Heimatadresse."

38. § 52 Abs. 2 lautet

„(2) Gegen Bescheide des Vorsitzenden des Prüfungssenates oder der Prüfer, mit denen die Zulassung zu einer Prüfung verweigert oder eine Prüfung für ungültig erklärt oder eine Entscheidung gemäß § 39 Abs. 6 getroffen wird, ist die Berufung an das Gesamt(Akademie)kollegium als zweite und letzte Instanz zulässig."

39. In § 56 Abs. 4 wird der Klammerausdruck „(das Professorenkollegium der Akademie der bildenden Künste)" durch den Klammerausdruck „(das Akademiekollegium)" ersetzt.

40. Dem bisherigen Text des § 57 wird die Absatzbezeichnung „(1)" vorangestellt; die Abs. 2 bis 4 lauten

„(2) § 1, § 5 Z 2, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 6 und 8, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2, § 12, § 16 Abs. 3, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 3 und 7, § 27 Abs. 6, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 38 Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 4, § 40 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 3, § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 1, 4, 5 und 7, § 46 Abs. 2, 3 und 4, § 47, § 49, § 50, § 51 Abs. 3, 5 und 6, § 52 Abs. 2, § 56 Abs. 4 sowie die Anlage A, Abschnitte III, VI, VII und X bis XIII sowie die Anlage B Z 5 zu diesem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 524/1993 treten nach Maßgabe der folgenden Absätze mit 1. Oktober 1993 in Kraft. Zugleich treten §12 Abs. 3, § 39 Abs. 4 letzter Satz und § 40 Abs. 2 zweiter und dritter Satz, in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.

(3) Die nachstehenden Bestimmungen sind in ihrer bis zum angegebenen Zeitpunkt geltenden Fassung wie folgt anzuwenden

1. § 16 Abs. 3 auf Ansuchen, die vor dem 1. Oktober 1993 im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung eingelangt sind;

2. § 40 Abs. 2 für Prüfungskandidaten, die vor dem 1. Oktober 1993 Prüfungen gemäß §40 Abs. 2 bereits zweimal wiederholt haben;

3. § 49 auf Verfahren, die vor dem 1. Oktober 1993 anhängig gemacht worden sind.

(4) Absolventinnen, denen akademische Grade gemäß §45 Abs. 1 vor dem 1. Oktober 1993 in männlicher Form verliehen worden sind, können diesen Grad in der weiblichen Form führen. Auf Antrag ist ihnen der akademische Grad in der Verleihungsurkunde entsprechend zu ändern."

41. In der Anlage A, Abschnitt III, Gesang und Musiktheater, hat es in Z 25 A. nach „Aufnahmsprüfung:" zu lauten

„Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist auch der Nachweis von Vorkenntnissen aus allgemeiner Musiklehre und von Kenntnissen der deutschen Sprache zu erbringen."

42. In der Anlage A, Abschnitt VI, Jazz, lauten

a) in Z 31 A. die sonstigen Pflichtfächer des ersten Studienabschnittes

,,a) Theorie der Jazzmusik;

b) Jazzgeschichte;

c) Improvisation;

d) Rhythmik;

e) Klavier;

f) Ensemble;

g) das gewählte Instrument oder Gesang (Klassik);

h) Ensemble und Orchester (Klassik); i) Big Band (für Instrumentalisten) ; j) Korrepetition (für Sänger); k) Englisch (für Sänger)." und

b) in Z 31 B. (Studienzweig „Jazz-Instrument, Jazz-Gesang") die sonstigen Pflichtfächer des zweiten Studienabschnittes

,,a) Improvisation;

b) Ensemble;

c) Big Band (für Instrumentalisten) ;

d) Musiktechnologie;

e) Vokalensemble;

f) Teilgebiete der Theorie und der Geschichte der Musik (Klassik);

g) weitere Teilgebiete aus den im ersten und zweiten Studienabschnitt genannten Pflichtfächern nach Maßgabe des Studienplanes;

h) Gesangspraxis oder Instrumentalpraxis nach Maßgabe des gewählten Instrumentes."

43. In der Anlage A, Abschnitt VII, Darstellende Kunst, lauten

a) in Z 32 A. die sonstigen Pflichtfächer im Grundstudium: „Bewegungsformen"

b) in Z 32 B. Studienzweig „Schauspiel", die sonstigen Pflichtfächer

,,a) Theater- und Literaturgeschichte;

b) Musikalische Gestaltung und Musikkunde;

c) Kostüm und Maske;

d) Theatertanz;

e) Körperliches Training;

f) Hörspiel;

g) Fernsehen;

h) Rechtskunde." und wird

c) in Z 32 B. Studienzweig „Regie", bei den sonstigen Pflichtfächern folgende lit. i angefügt: ,,i) Rechtskunde."

44. In der Anlage A, Abschnitt X,

a) lautet die Überschrift

„Malerei, Graphik, Experimentelle visuelle Gestaltung, Plastisches Gestalten."

b) lauten die Studienrichtungen

„Malerei und Graphik; Bildhauerei; Experimentelle visuelle Gestaltung; Medailleurkunst und Kleinplastik.",

c) wird in B. Besondere Bestimmungen, Z 39, Zentrales künstlerisches Fach, lit. b der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt,

d) entfällt in B. Besondere Bestimmungen, Z 39, Zentrales künstlerisches Fach, lit. c,

und wird

e) in B. Besondere Bestimmungen, nach der Z 39 folgende Z 40 angefügt

„40. Studienrichtung „Experimentelle visuelle Gestaltung"

Zentrales künstlerisches Fach

Visuelle Gestaltung und Konzeptionelle Kreativität

Sonstige Pflichtfächer

a) Kultur- und Gesellschaftstheorie;

b) Kunstphilosophie und Ästhetik;

c) Kunstgeschichte;

d) Realisation materieller und immaterieller Konzepte;

e) Kulturpolitik und Kulturmanagement;

f) Medienanalyse und Medienreflexion."

45. In der Anlage A, Abschnitte X bis XIII, erhalten die bisherigen Studienrichtungen Z 40 bis Z 49 die Bezeichnungen Z 41 bis Z 50.

46. In der Anlage B Z 5 lautet der erste Satz nach der Überschrift „Aufnahmsprüfung:"

„Im Rahmen der Aufnahmsprüfung sind auch Kenntnisse der allgemeinen Musiklehre und der deutschen Sprache nachzuweisen."

Artikel II

Das Bundesgesetz über technische Studienrichtungen (Tech-StG 1990), BGBl. Nr. 373/1990, wird wie folgt geändert

1. § 13 Abs. 8 lautet

„(8) Dem Prüfungssenat gehören die Leiter aller Meisterklassen, Meisterschulen und Lehrkanzeln für Architektur an. Vorsitzender des Prüfungssenates ist der Rektor oder ein von ihm namhaft gemachter Hochschulprofessor. Der Prüfungssenat ist beschlußfähig, wenn neben dem Vorsitzenden wenigstens zwei Mitglieder anwesend sind."

2. Dem § 21 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 13 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 524/1993 tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft."

Artikel III

Das Bundesgesetz über technische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 290/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 374/1989, wird wie folgt geändert

1. § 15 Abs. 5 vierter und fünfter Satz lauten

„Dem Prüfungssenat gehören die Leiter aller Meisterklassen, Meisterschulen und Lehrkanzeln für Architektur an. Vorsitzender des Prüfungssenates ist der Rektor oder ein von ihm namhaft gemachter Hochschulprofessor. Der Prüfungssenat ist beschlußfähig, wenn neben dem Vorsitzenden wenigstens zwei Mitglieder anwesend sind."

2. Dem § 21 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 15 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 524/1993 tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft."

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