524. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Kennzeichnung von Arzneispezialitäten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 6 und 7 des Arzneimittelgesetzes,
BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert
durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 748/ 1988 und
BGBl. Nr. 45/1991, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung über die Kennzeichnung von
Arzneispezialitäten, BGBl. Nr. 402/1984, wird wie
folgt geändert
1. Der erste Satz des § 1 Abs. 3 lautet
„Diese Verordnung gilt nicht für radioaktive
Arzneispezialitäten und für Arzneispezialitäten, die
gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes
nicht in den vorgesehenen Handelspackungen
abgegeben werden."
2. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die Außenverpackung oder das Behältnis
dürfen zusätzlich zu den Angaben, die in der
Kennzeichnung enthalten sein müssen, einzelne
Angaben der Gebrauchsinformation enthalten.
Handelt es sich dabei um die Angabe von
Anwendungsgebieten, sind alle in der Gebrauchsinformation
enthaltenen Anwendungsgebiete anzuführen,
wobei der Gebrauch von Überbegriffen
zulässig ist."
3. § 3 Z 2 lautet
„2. dem Maß- und Eichgesetz, BGBl.
Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 742/1988, entsprechen,
sofern keine Normen nach Z 1 bestehen,
oder"
4. § 8 lautet
„§ 8. (1) Die Mengenangabe der Bestandteile im
Sinne des § 7 hat sich bei abgeteilten Darreichungsformen
auf die Darreichungseinheit zu beziehen, es
sei denn, es handelt sich um Arzneispezialitäten, die
Flüssigkeiten zur Infusion sind.
(2) Die Mengenangabe der Bestandteile im Sinne
des § 7 hat sich bei nicht abgeteilten Darreichungsformen
und Flüssigkeiten zur Infusion auf eine
Einheit zu beziehen, die für die Berechnung der
Menge der Bestandteile je Einzeldosis zweckmäßig
ist. Falls es für diese Berechnung erforderlich ist, ist
auch das Verhältnis zwischen der Einheit und der
Einzeldosis anzugeben."
5. § 14 Abs. 1 lautet
„(1) Die Inhaltsmenge der Handelspackung, in
der die Arzneispezialität in Verkehr gebracht wird,
ist nach Stückzahl, Rauminhalt (Nennvolumen)
oder Gewicht auf der Kennzeichnung anzugeben.
Hiebei ist jene Angabe zu wählen, die für die
jeweilige Arzneispezialität den höchsten Aussagewert
hat. Eine andere Art der Mengenangabe darf
gewählt werden, wenn diese auf Grund der
besonderen Art der Arzneispezialität einen höheren
Aussagewert hat."
6. § 18 Abs. 2 lautet
„(2) Dem Verfalldatum ist der Begriff „verwendbar
bis" oder „verw. bis" voranzustellen."
7. § 19 lautet
„§ 19. Die Kennzeichnung hat einen Hinweis zu
enthalten, daß die Arzneispezialität für Kinder
unerreichbar aufzubewahren ist."
8. § 20 Abs. 2 lautet
„(2) Bei Arzneispezialitäten, deren Depositeur
der Betreiber einer inländischen öffentlichen Apotheke
ist, hat die Kennzeichnung statt den Angaben
gemäß Abs. 1 die Bezeichnung und den Ort der
Apotheke zu enthalten."
9. § 22 Abs. 2 lautet
„(2) Bei Arzneispezialitäten, die gemäß § 59 des
Arzneimittelgesetzes im Kleinverkauf nicht den
Apotheken vorbehalten sind, hat die Kennzeich-
nung einen Hinweis auf die Abgabe im Kleinverkauf
zu enthalten."
10. § 26 samt Überschrift lautet
„Gebrauchs- und Fachinformation
§ 26. Arzneispezialitäten, denen eine Gebrauchsinformation
beizugeben ist, sind durch den Hinweis
„Gebrauchsinformation beachten" zu kennzeichnen.
Arzneispezialitäten, denen gemäß § 9 a des
Arzneimittelgesetzes die Fachinformation beizugeben
ist, sind durch den Hinweis „Fachinformation
beachten" zu kennzeichnen."
11. Der Abs. 1 des § 30 entfällt. Die Abs. 2 bis 6
enthalten die Bezeichnungen „(1)" bis „(5)".
12. § 30 Abs. 4 lautet
„(4) Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel
sind, sind gemäß dem Futtermittelgesetz,
BGBl. Nr. 97/1952, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 518/1987, und durch den
Hinweis „Fütterungsarzneimittel" zu kennzeichnen."
13. Die §§ 31 bis 35 samt Überschriften lauten
„Chargenfreigabe
§ 31. (1) Arzneispezialitäten, deren Charge
gemäß § 26 des Arzneimittelgesetzes durch Bescheid
freigegeben wurden, sind durch den Hinweis
„Charge staatlich freigegeben" zu kennzeichnen.
(2) Arzneispezialitäten, für die eine Ausnahme
gemäß § 26 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes verfügt
wurde, sind durch den Hinweis „Charge verkehrsfähig"
zu kennzeichnen.
Dentalarzneimittel
§ 32. Dentalarzneimittel sind durch den Hinweis
„Dentalarzneimittel" zu kennzeichnen. Dieser
Hinweis darf entfallen, wenn aus der Bezeichnung
der Arzneispezialität eindeutig zu entnehmen ist,
daß es sich um ein Dentalarzneimittel handelt.
Ausnahmen
§ 33. Mehrdosenbehältnisse, deren Rauminhalt
10 ml nicht übersteigt, müssen, sofern es sich um
Innenverpackungen handelt, zumindest durch die
Angaben gemäß § 4 (Bezeichnung), § 6 (Zulassungsnummer),
§§ 7 bis 13 (Zusammensetzung),
§ 14 (Inhaltsmenge), § 17 (Chargenbezeichnung),
§ 18 (Verfalldatum) und § 24 (Lagerungshinweise),
einen Hinweis auf die Art der Anwendung in einem
für die Arzneimittelsicherheit unerläßlichen Umfang
sowie eine Kurzbezeichnung des Herstellers
oder zutreffendenfalls des Depositeurs gekennzeichnet
sein. Die Angaben gemäß § 4 (Bezeichnung)
müssen die Darreichungsform nicht beinhalten,
wenn dadurch die Arzneimittelsicherheit nicht
gefährdet ist.
§ 34. Einzeldosenbehältnisse, deren Rauminhalt
10 ml nicht übersteigt, müssen, sofern es sich dabei
um Innenverpackungen handelt, zumindest durch
die Angaben gemäß § 4 (Bezeichnung), § 14
(Inhaltsmenge), § 17 (Chargenbezeichnung) und
§ 18 (Verfalldatum), einen Hinweis auf die Art der
Anwendung in einem für die Arzneimittelsicherheit
unerläßlichen Umfang sowie eine Kurzbezeichnung
des Herstellers oder zutreffendenfalls des Depositeurs
gekennzeichnet sein. Die Angaben gemäß § 4
(Bezeichnung) müssen die Darreichungsform nicht
beinhalten, wenn dadurch die Arzneimittelsicherheit
nicht gefährdet ist.
§ 35. Einzeldosenbehältnisse für Arzneispezialitäten
zur Injektion müssen, sofern es sich dabei um
Innenverpackungen handelt, zumindest durch die
Angaben gemäß § 4 (Bezeichnung), § 14 (Inhaltsmenge),
§ 17 (Chargenbezeichnung) und § 18
(Verfalldatum), einen Hinweis auf die Art der
Anwendung in einem für die Arzneimittelsicherheit
unerläßlichen Umfang sowie eine Kurzbezeichnung
des Herstellers oder zutreffendenfalls des Depositeurs
gekennzeichnet sein. Zusätzlich hat die
Kennzeichnung zutreffendenfalls die Angabe des
Lösungsmittels zu enthalten, sofern es sich nicht um
Aqua ad injectionem handelt. Die Angaben gemäß
§ 4 (Bezeichnung) müssen die Darreichungsform
nicht beinhalten, wenn dadurch die Arzneimittelsicherheit
nicht gefährdet ist."
14. Dem § 36 wird folgender Satz angefügt
„Die Angaben gemäß § 4 (Bezeichnung) müssen die
Darreichungsform nicht beinhalten, wenn dadurch
die Arzneimittelsicherheit nicht gefährdet ist."
15. § 37 lautet
„§ 37. Wird gemäß § 44 Abs. 3 der Verordnung
über die Fachinformation und Gebrauchsinformation
für Arzneispezialitäten, BGBl. Nr. 403/1984, in
der jeweils geltenden Fassung, die Gebrauchsinformation
auf dem Behältnis oder der Außenverpackung
angebracht, dürfen auf der Kennzeichnung
des Teiles der Handelspackung, der die Gebrauchsinformation
enthält, jene Textabschnitte der Kennzeichnung
entfallen, die wortgleich in der Gebrauchsinformation
enthalten sind."
Artikel II
Diese Verordnung gilt für Arzneispezialitäten,
die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung
zugelassen waren, erst, wenn deren Kennzeichnung
gemäß §§ 24, 24 a oder 88 des Arzneimittelgesetzes
geändert wird.