524. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Steiermark über Lärmschutzmaßnahmen im Bereich der Flugplätze Graz-Thalerhof und Zeltweg
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG wird verfassungsmäßig
genehmigt.
Der Bund, vertreten durch den Bundesminister
für Landesverteidigung, und das Land Steiermark,
vertreten durch den Landeshauptmann, in der Folge
Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen,
folgende Vereinbarung zu schließen
Zielsetzung
Artikel 1
Die Vertragsparteien kommen überein, besondere
Maßnahmen zur Verringerung der spezifischen
gesundheitlichen Belastungen der Anrainer
der Flugplätze Graz-Thalerhof und Zeltweg durch
die Stationierung der Luftraumüberwachungsflugzeuge
des Bundesheeres zu setzen. Aus diesem
Anlaß werden dem Land Bundesmittel zum Zwecke
der
1. Übernahme der Kosten baulicher Lärmschutzmaßnahmen
oder
2. Zahlung von Abschlagsbeträgen, sofern die
Maßnahme nach Z 1 untunlich ist, oder
3. Ablöse von Grundstücken samt Zubehör,
sofern die Maßnahmen nach Z 1 und 2
untunlich sind,
zur Verfügung gestellt.
Pflichten der Vertragsparteien
Artikel 2
Der Bund verpflichtet sich, dem Land Beträge bis
zu 100 Millionen Schilling zur Finanzierung von
Maßnahmen gemäß Art. 1 Z 1 bis 3, die den
Finanzierungskriterien (Art. 4) entsprechen, zur
Verfügung zu stellen.
Artikel 3
(1) Das Land verpflichtet sich, mit den vom Bund
zur Verfügung gestellten Beträgen ausschließlich
die im Art. 1 Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen zu
finanzieren.
(2) Der Personal- und Amtssachaufwand, der aus
der Durchführung dieser Vereinbarung entsteht, ist
vom Land zu tragen.
Finanzierungskriterien
Artikel 4
(1) Eine Finanzierung der im Art. 1 Z 1 bis 3
genannten. Maßnahmen durch das Land ist nur
hinsichtlich solcher Baulichkeiten zulässig, die
innerhalb einer Fluglärmbelastungszone liegen,
deren maßgeblicher maximaler A-bewerteter
Schallpegel mindestens 105 dB beträgt. Dieser
Schallpegel setzt sich aus dem maximalen A-bewerteten
Schallpegel beim Überflug durch die Luftraumüberwachungsflugzeuge
des Bundesheeres und
einem Korrekturwert nach der durchschnittlichen
Anzahl der Überflüge in den sechs verkehrsreichsten
Monaten zusammen.
(2) Die Finanzierung einer im Art. 1 Z 1 bis 3
genannten Maßnahme durch das Land ist weiters
nur zulässig, wenn
1. die im Abs. 1 genannten Baulichkeiten ihrer
Art und ihrem Zweck nach dem ständigen
Aufenthalt von Menschen dienen,
2. die im Abs. 1 genannten Baulichkeiten vor
dem 30. September 1987 errichtet wurden
oder für sie zu diesem Zeitpunkt eine
rechtskräftige Baubewilligung vorlag und
3. ein Ansuchen auf Finanzierung vom Eigentümer
bis spätestens ein Jahr nach dem Abschluß
der gesonderten Richtlinien bei der zuständigen
Gemeinde gestellt wird.
(3) Die näheren Finanzierungsbedingungen werden
in den von den Vertragsparteien zu vereinbarenden,
gesonderten Richtlinien festgelegt. Die
Vertragsparteien verpflichten sich, den Abschluß
dieser Richtlinien unverzüglich vorzubereiten.
Finanzielle Abwicklung
Artikel 5
Der Bund verpflichtet sich, dem Land nach
Maßgabe der tatsächlichen Zahlungserfordernisse
entsprechend den von diesem monatlich vorzulegenden
Listen über die konkret in Aussicht
genommenen Finanzierungsmaßnahmen innerhalb
eines Monates die erforderlichen Teilbeträge zu
leisten.
Artikel 6
Das Land verpflichtet sich, die erhaltenen Beträge
haushaltsmäßig zu verrechnen. Nicht verbrauchte
Geldmittel sind dem Bund zurückzuerstatten.
Artikel 7
Der Bund behält sich die Überprüfung der
widmungsgemäßen Verwendung der überwiesenen
Geldmittel vor.
Schlußbestimmungen
Artikel 8
(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf
des Tages in Kraft, an dem
1. beim Bundeskanzleramt die Mitteilung einlangt,
daß die nach der Steiermärkischen
Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen
für das Inkrafttreten erfüllt sind und
2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt
sind.
(2) Das Bundeskanzleramt wird dem Land das
Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2
sowie den Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung
mitteilen.
Artikel 9
Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften
angefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim
Bundesminister für Landesverteidigung und beim
Amt der Steiermärkischen Landesregierung hinterlegt.
Wien, am 31. Mai 1990
Für den Bund
Lichal
Der Bundesminister für Landesverteidigung
Graz, am 31. Mai 1990
Für das Land
Krainer
Der Landeshauptmann
Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. 8 Abs. 1 mit 25. August 1990 in Kraft.