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524_1990 AT

524. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Steiermark über Lärmschutzmaßnahmen im Bereich der Flugplätze Graz-Thalerhof und Zeltweg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 524. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Steiermark über Lärmschutzmaßnahmen im Bereich der Flugplätze Graz-Thalerhof und Zeltweg

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG wird verfassungsmäßig

genehmigt.

Der Bund, vertreten durch den Bundesminister

für Landesverteidigung, und das Land Steiermark,

vertreten durch den Landeshauptmann, in der Folge

Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen,

folgende Vereinbarung zu schließen

Zielsetzung

Artikel 1

Die Vertragsparteien kommen überein, besondere

Maßnahmen zur Verringerung der spezifischen

gesundheitlichen Belastungen der Anrainer

der Flugplätze Graz-Thalerhof und Zeltweg durch

die Stationierung der Luftraumüberwachungsflugzeuge

des Bundesheeres zu setzen. Aus diesem

Anlaß werden dem Land Bundesmittel zum Zwecke

der

1. Übernahme der Kosten baulicher Lärmschutzmaßnahmen

oder

2. Zahlung von Abschlagsbeträgen, sofern die

Maßnahme nach Z 1 untunlich ist, oder

3. Ablöse von Grundstücken samt Zubehör,

sofern die Maßnahmen nach Z 1 und 2

untunlich sind,

zur Verfügung gestellt.

Pflichten der Vertragsparteien

Artikel 2

Der Bund verpflichtet sich, dem Land Beträge bis

zu 100 Millionen Schilling zur Finanzierung von

Maßnahmen gemäß Art. 1 Z 1 bis 3, die den

Finanzierungskriterien (Art. 4) entsprechen, zur

Verfügung zu stellen.

Artikel 3

(1) Das Land verpflichtet sich, mit den vom Bund

zur Verfügung gestellten Beträgen ausschließlich

die im Art. 1 Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen zu

finanzieren.

(2) Der Personal- und Amtssachaufwand, der aus

der Durchführung dieser Vereinbarung entsteht, ist

vom Land zu tragen.

Finanzierungskriterien

Artikel 4

(1) Eine Finanzierung der im Art. 1 Z 1 bis 3

genannten. Maßnahmen durch das Land ist nur

hinsichtlich solcher Baulichkeiten zulässig, die

innerhalb einer Fluglärmbelastungszone liegen,

deren maßgeblicher maximaler A-bewerteter

Schallpegel mindestens 105 dB beträgt. Dieser

Schallpegel setzt sich aus dem maximalen A-bewerteten

Schallpegel beim Überflug durch die Luftraumüberwachungsflugzeuge

des Bundesheeres und

einem Korrekturwert nach der durchschnittlichen

Anzahl der Überflüge in den sechs verkehrsreichsten

Monaten zusammen.

(2) Die Finanzierung einer im Art. 1 Z 1 bis 3

genannten Maßnahme durch das Land ist weiters

nur zulässig, wenn

1. die im Abs. 1 genannten Baulichkeiten ihrer

Art und ihrem Zweck nach dem ständigen

Aufenthalt von Menschen dienen,

2. die im Abs. 1 genannten Baulichkeiten vor

dem 30. September 1987 errichtet wurden

oder für sie zu diesem Zeitpunkt eine

rechtskräftige Baubewilligung vorlag und

3. ein Ansuchen auf Finanzierung vom Eigentümer

bis spätestens ein Jahr nach dem Abschluß

der gesonderten Richtlinien bei der zuständigen

Gemeinde gestellt wird.

(3) Die näheren Finanzierungsbedingungen werden

in den von den Vertragsparteien zu vereinbarenden,

gesonderten Richtlinien festgelegt. Die

Vertragsparteien verpflichten sich, den Abschluß

dieser Richtlinien unverzüglich vorzubereiten.

Finanzielle Abwicklung

Artikel 5

Der Bund verpflichtet sich, dem Land nach

Maßgabe der tatsächlichen Zahlungserfordernisse

entsprechend den von diesem monatlich vorzulegenden

Listen über die konkret in Aussicht

genommenen Finanzierungsmaßnahmen innerhalb

eines Monates die erforderlichen Teilbeträge zu

leisten.

Artikel 6

Das Land verpflichtet sich, die erhaltenen Beträge

haushaltsmäßig zu verrechnen. Nicht verbrauchte

Geldmittel sind dem Bund zurückzuerstatten.

Artikel 7

Der Bund behält sich die Überprüfung der

widmungsgemäßen Verwendung der überwiesenen

Geldmittel vor.

Schlußbestimmungen

Artikel 8

(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf

des Tages in Kraft, an dem

1. beim Bundeskanzleramt die Mitteilung einlangt,

daß die nach der Steiermärkischen

Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen

für das Inkrafttreten erfüllt sind und

2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen

Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt

sind.

(2) Das Bundeskanzleramt wird dem Land das

Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2

sowie den Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung

mitteilen.

Artikel 9

Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften

angefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim

Bundesminister für Landesverteidigung und beim

Amt der Steiermärkischen Landesregierung hinterlegt.

Wien, am 31. Mai 1990

Für den Bund

Lichal

Der Bundesminister für Landesverteidigung

Graz, am 31. Mai 1990

Für das Land

Krainer

Der Landeshauptmann

Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. 8 Abs. 1 mit 25. August 1990 in Kraft.

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