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524_1989 AT

524. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Guatemala über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Wissenschaft und des Bildungswesens

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 524. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Guatemala über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Wissenschaft und des Bildungswesens

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt

Die Republik Österreich und die Republik

Guatemala, vom Wunsche geleitet, die zwischen

den beiden Staaten bestehenden freundschaftlichen

Beziehungen zu vertiefen,

in dem Bemühen, die Kenntnis ihrer jeweiligen

Kulturen zu fördern,

eingedenk der internationalen Instrumente

betreffend die Achtung und Förderung der Menschenrechte

und Grundfreiheiten, insbesondere

auch in bezug auf das Recht auf Erziehung, welches

gemäß der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte"

Verständnis, Toleranz und Freundschaft

zwischen allen Nationen fördern soll,

sowie in dem Bewußtsein, durch einen Austausch

auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und des

Bildungswesens die erwähnten Ziele besser erreichen

zu können,

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

(1) Die Vertragsstaaten werden im gegenseitigen

Einverständnis Programme und Projekte für kulturelle

Zusammenarbeit ausarbeiten und durchführen.

(2) Die in Durchführung dieses Abkommens

erstellten Programme und Projekte werden genaue

Angaben ihrer Ziele, der Verpflichtungen jedes

Vertragspartners und der geeignet erscheinenden

Finanzierungsmodalitäten enthalten.

Artikel 2

Für die Zwecke dieses Abkommens kann die kulturelle

Zusammenarbeit, die ein Vertragsstaat dem

anderen bietet, auf folgende Weise gewährt werden

a) Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden

Zusammenarbeit zwischen Universitäten

und Kunsthochschulen, Forschungszentren

und sonstigen wissenschaftlichen Institutionen

sowie des Austausches von Wissenschaftern,

Universitätsprofessoren und Studenten;

b) Gewährung von Stipendien zum Studium und

zur Vertiefung vorhandener Kenntnisse;

c) Förderung des Erfahrungsaustausches auf

dem Gebiet des Schulwesens, der Erwachsenenbildung,

der Lehrerbildung und der

außerschulischen Jugenderziehung;

d) Veranstaltung von Vorträgen; Unterstützung

von Kongressen sowie von Verbänden und

Institutionen, deren Ziel der kulturelle Austausch

ist;

e) Präsentation künstlerischer, archäologischer,

bibliographischer, photographischer oder

anderer Ausstellungen von wissenschaftlichem

und künstlerischem Interesse;

f) Förderung des Austausches von Büchern, Zeitungen

und anderen Veröffentlichungen

sowie von nichtkommerziellen Fernseh- und

Radioprogrammen, Musikaufnahmen, Filmen

und anderem audio-visuellen Material;

g) Ermutigung zur Veranstaltung von Konzerten

und Theatergastspielen auf kommerzieller

Basis;

h) sonstige kulturelle, wissenschaftliche und

technische Beiträge, hinsichtlich derer die

Vertragsstaaten das Einvernehmen pflegen

werden.

Artikel 3

Jeder der Vertragsstaaten soll auf seinem Staatsgebiet

die Errichtung und den Betrieb von kulturellen,

wissenschaftlichen und technischen Institutionen,

die der andere Vertragsstaat bereits gegründet

hat oder zu gründen wünscht, begünstigen und

erleichtern. Sie entsenden an diese Institutionen

qualifizierte Lehrer, die den Anforderungen des

Entsendestaates zur Ausübung ihrer Tätigkeit entsprechen.

Artikel 4

Jeder der Vertragsstaaten soll hinsichtlich seines

Staatsgebietes die Einreise, den Aufenthalt, die

Bewegungsfreiheit und die Ausübung der Tätigkeit

der Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates

im Rahmen dieses Abkommens erleichtern und

ihnen folgende Vorrechte gewähren

a) gebühren- und abgabenfreie Erteilung allfälliger

Sichtvermerke,

b) Überweisung von Honorarzahlungen in frei

konvertierbarer Währung gemäß den in beiden

Ländern geltenden Devisenvorschriften,

c) Befreiung von Zöllen und anderen Eingangsabgaben

sowie von wirtschaftlichen Einfuhrverboten

und -beschränkungen für gebrauchte

Waren, die anläßlich der Verlegung

des Wohnsitzes in das Zollgebiet eines der

Vertragsstaaten zur weiteren Benutzung im

Haushalt eingebracht oder zu diesem Zweck

innerhalb von zwei Jahren nach diesem Zeitpunkt

nachgesandt werden.

Artikel 5

(1) Als gebrauchte Waren im Sinne der Bestimmung

des Artikels 4 lit. c gelten Waren, die schon

vor Verlegung des Wohnsitzes in das Zollgebiet des

anderen Vertragsstaates im Haushalt des Begünstigten

benutzt worden sind. Kraftfahrzeuge müssen

überdies mindestens ein halbes Jahr vor der

Verlegung des Wohnsitzes im Eigentum des

Begünstigten gestanden sein.

(2) Die Befreiung gemäß Artikel 4 lit. c ist ferner

an die Verpflichtung geknüpft, daß die zum

Gebrauch bestimmten Waren während eines Jahres

nach der zollamtlichen Abfertigung zum freien

Verkehr ausschließlich im Haushalt des Begünstigten

verwendet werden.

(3) Für Kraftfahrzeuge besteht Verwendungspflicht

durch den Begünstigten für einen Zeitraum

von zwei Jahren nach der zollamtlichen Abfertigung

zum freien Verkehr.

Artikel 6

Die Namen, Funktionen und sonstigen Daten

von Personen, die in den Genuß der erwähnten

Begünstigungen kommen sollen, werden unter

Bezugnahme auf das jeweilige Programm oder

Projekt den zuständigen Stellen des Empfangsstaates

durch die diplomatische Vertretungsbehörde

des Entsendestaates bekanntgegeben.

Artikel 7

Die Reisekosten für das entsandte Personal, die

Bezahlung der ihm zustehenden Gehälter, die

Kosten für die Einschulung zur Ausübung der ihm

zugeteilten Aufgaben, die Tagegelder und andere

Zahlungsleistungen im Rahmen seiner Tätigkeit

werden von dem Vertragsstaat, welcher den kulturellen

Beitrag leistet, gemäß seinen eigenen gesetzlichen

Bestimmungen übernommen.

Artikel 8

(1) Der Vertragsstaat, welcher die Unterstützung

erhält, gewährt — abgesehen von den in Artikel 5

enthaltenen Begünstigungen — dem anderen Vertragsstaat

eine Befreiung von Zöllen und anderen

Eingangsabgaben und von wirtschaftlichen Einfuhrverboten

und -beschränkungen für Waren —

ausgenommen Heizmaterialien —, die für die im

Rahmen dieses Abkommens errichteten Institutionen

eingeführt und für deren Lehr-, Forschungs- und

Informationstätigkeit verwendet werden.

(2) Ferner gewährt der Vertragsstaat, der die

Unterstützung erhält, für die vom anderen Vertragsstaat

errichtete kulturelle Institution Befreiung

von der direkten Besteuerung.

Artikel 9

Die Republik Österreich wird ihr

Unterstützungsprogramm hinsichtlich Personalentsendungen

und finanzieller Unterstützung für das

Instituto Austriaco Guatemalteco fortsetzen. Das

Instituto Austriaco Guatemalteco ist eine Bildungseinrichtung,

die von der Fundación Cultural

Austriaco Guatemalteca finanziert und von ihr im

Auftrag der Republik Österreich verwaltet wird.

Der Präsident der Fundación Austriaco Guatemalteca

ist der in Guatemala akkreditierte Botschafter

der Republik Österreich oder sein nominierter Vertreter.

Das Instituto Austriaco Guatemalteco besitzt

Experimentalcharakter, und die Titel und Zeugnisse,

welche von diesem ausgestellt werden, werden

vom Ministerio de Educación in Übereinstimmung

mit dem nationalen Schulgesetz Guatemalas

und seinen Verordnungen anerkannt. Die Republik

Guatemala anerkennt eine gewählte Vertretung der

österreichischen Subventionslehrer, welche für die

Wahrung ihrer dienstlichen Interessen verantwortlich

ist.

Artikel 10

Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden

werden so bald wie möglich in

Wien ausgetauscht.

Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten

Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem

die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

Artikel 11

Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf

Jahren abgeschlossen und wird jeweils um weitere

fünf Jahre verlängert, sofern nicht einer der Vertragsstaaten

dieses Abkommen schriftlich auf diplomatischem

Wege mindestens sechs Monate vor

Ablauf der Frist kündigt.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten

das vorliegende Abkommen unterzeichnet

und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Guatemala Ciudad, am 24. März

1988, in zwei Urschriften in deutscher und spanischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise

authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Dr. Hilde Hawlicek

Für die Republik Guatemala

Julio Armando Martini Herrera

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 23. Oktober 1989 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 10 mit 1. Jänner

1990 in Kraft.

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