524. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Guatemala über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Wissenschaft und des Bildungswesens
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt
Die Republik Österreich und die Republik
Guatemala, vom Wunsche geleitet, die zwischen
den beiden Staaten bestehenden freundschaftlichen
Beziehungen zu vertiefen,
in dem Bemühen, die Kenntnis ihrer jeweiligen
Kulturen zu fördern,
eingedenk der internationalen Instrumente
betreffend die Achtung und Förderung der Menschenrechte
und Grundfreiheiten, insbesondere
auch in bezug auf das Recht auf Erziehung, welches
gemäß der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte"
Verständnis, Toleranz und Freundschaft
zwischen allen Nationen fördern soll,
sowie in dem Bewußtsein, durch einen Austausch
auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und des
Bildungswesens die erwähnten Ziele besser erreichen
zu können,
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
(1) Die Vertragsstaaten werden im gegenseitigen
Einverständnis Programme und Projekte für kulturelle
Zusammenarbeit ausarbeiten und durchführen.
(2) Die in Durchführung dieses Abkommens
erstellten Programme und Projekte werden genaue
Angaben ihrer Ziele, der Verpflichtungen jedes
Vertragspartners und der geeignet erscheinenden
Finanzierungsmodalitäten enthalten.
Artikel 2
Für die Zwecke dieses Abkommens kann die kulturelle
Zusammenarbeit, die ein Vertragsstaat dem
anderen bietet, auf folgende Weise gewährt werden
a) Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden
Zusammenarbeit zwischen Universitäten
und Kunsthochschulen, Forschungszentren
und sonstigen wissenschaftlichen Institutionen
sowie des Austausches von Wissenschaftern,
Universitätsprofessoren und Studenten;
b) Gewährung von Stipendien zum Studium und
zur Vertiefung vorhandener Kenntnisse;
c) Förderung des Erfahrungsaustausches auf
dem Gebiet des Schulwesens, der Erwachsenenbildung,
der Lehrerbildung und der
außerschulischen Jugenderziehung;
d) Veranstaltung von Vorträgen; Unterstützung
von Kongressen sowie von Verbänden und
Institutionen, deren Ziel der kulturelle Austausch
ist;
e) Präsentation künstlerischer, archäologischer,
bibliographischer, photographischer oder
anderer Ausstellungen von wissenschaftlichem
und künstlerischem Interesse;
f) Förderung des Austausches von Büchern, Zeitungen
und anderen Veröffentlichungen
sowie von nichtkommerziellen Fernseh- und
Radioprogrammen, Musikaufnahmen, Filmen
und anderem audio-visuellen Material;
g) Ermutigung zur Veranstaltung von Konzerten
und Theatergastspielen auf kommerzieller
Basis;
h) sonstige kulturelle, wissenschaftliche und
technische Beiträge, hinsichtlich derer die
Vertragsstaaten das Einvernehmen pflegen
werden.
Artikel 3
Jeder der Vertragsstaaten soll auf seinem Staatsgebiet
die Errichtung und den Betrieb von kulturellen,
wissenschaftlichen und technischen Institutionen,
die der andere Vertragsstaat bereits gegründet
hat oder zu gründen wünscht, begünstigen und
erleichtern. Sie entsenden an diese Institutionen
qualifizierte Lehrer, die den Anforderungen des
Entsendestaates zur Ausübung ihrer Tätigkeit entsprechen.
Artikel 4
Jeder der Vertragsstaaten soll hinsichtlich seines
Staatsgebietes die Einreise, den Aufenthalt, die
Bewegungsfreiheit und die Ausübung der Tätigkeit
der Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates
im Rahmen dieses Abkommens erleichtern und
ihnen folgende Vorrechte gewähren
a) gebühren- und abgabenfreie Erteilung allfälliger
Sichtvermerke,
b) Überweisung von Honorarzahlungen in frei
konvertierbarer Währung gemäß den in beiden
Ländern geltenden Devisenvorschriften,
c) Befreiung von Zöllen und anderen Eingangsabgaben
sowie von wirtschaftlichen Einfuhrverboten
und -beschränkungen für gebrauchte
Waren, die anläßlich der Verlegung
des Wohnsitzes in das Zollgebiet eines der
Vertragsstaaten zur weiteren Benutzung im
Haushalt eingebracht oder zu diesem Zweck
innerhalb von zwei Jahren nach diesem Zeitpunkt
nachgesandt werden.
Artikel 5
(1) Als gebrauchte Waren im Sinne der Bestimmung
des Artikels 4 lit. c gelten Waren, die schon
vor Verlegung des Wohnsitzes in das Zollgebiet des
anderen Vertragsstaates im Haushalt des Begünstigten
benutzt worden sind. Kraftfahrzeuge müssen
überdies mindestens ein halbes Jahr vor der
Verlegung des Wohnsitzes im Eigentum des
Begünstigten gestanden sein.
(2) Die Befreiung gemäß Artikel 4 lit. c ist ferner
an die Verpflichtung geknüpft, daß die zum
Gebrauch bestimmten Waren während eines Jahres
nach der zollamtlichen Abfertigung zum freien
Verkehr ausschließlich im Haushalt des Begünstigten
verwendet werden.
(3) Für Kraftfahrzeuge besteht Verwendungspflicht
durch den Begünstigten für einen Zeitraum
von zwei Jahren nach der zollamtlichen Abfertigung
zum freien Verkehr.
Artikel 6
Die Namen, Funktionen und sonstigen Daten
von Personen, die in den Genuß der erwähnten
Begünstigungen kommen sollen, werden unter
Bezugnahme auf das jeweilige Programm oder
Projekt den zuständigen Stellen des Empfangsstaates
durch die diplomatische Vertretungsbehörde
des Entsendestaates bekanntgegeben.
Artikel 7
Die Reisekosten für das entsandte Personal, die
Bezahlung der ihm zustehenden Gehälter, die
Kosten für die Einschulung zur Ausübung der ihm
zugeteilten Aufgaben, die Tagegelder und andere
Zahlungsleistungen im Rahmen seiner Tätigkeit
werden von dem Vertragsstaat, welcher den kulturellen
Beitrag leistet, gemäß seinen eigenen gesetzlichen
Bestimmungen übernommen.
Artikel 8
(1) Der Vertragsstaat, welcher die Unterstützung
erhält, gewährt — abgesehen von den in Artikel 5
enthaltenen Begünstigungen — dem anderen Vertragsstaat
eine Befreiung von Zöllen und anderen
Eingangsabgaben und von wirtschaftlichen Einfuhrverboten
und -beschränkungen für Waren —
ausgenommen Heizmaterialien —, die für die im
Rahmen dieses Abkommens errichteten Institutionen
eingeführt und für deren Lehr-, Forschungs- und
Informationstätigkeit verwendet werden.
(2) Ferner gewährt der Vertragsstaat, der die
Unterstützung erhält, für die vom anderen Vertragsstaat
errichtete kulturelle Institution Befreiung
von der direkten Besteuerung.
Artikel 9
Die Republik Österreich wird ihr
Unterstützungsprogramm hinsichtlich Personalentsendungen
und finanzieller Unterstützung für das
Instituto Austriaco Guatemalteco fortsetzen. Das
Instituto Austriaco Guatemalteco ist eine Bildungseinrichtung,
die von der Fundación Cultural
Austriaco Guatemalteca finanziert und von ihr im
Auftrag der Republik Österreich verwaltet wird.
Der Präsident der Fundación Austriaco Guatemalteca
ist der in Guatemala akkreditierte Botschafter
der Republik Österreich oder sein nominierter Vertreter.
Das Instituto Austriaco Guatemalteco besitzt
Experimentalcharakter, und die Titel und Zeugnisse,
welche von diesem ausgestellt werden, werden
vom Ministerio de Educación in Übereinstimmung
mit dem nationalen Schulgesetz Guatemalas
und seinen Verordnungen anerkannt. Die Republik
Guatemala anerkennt eine gewählte Vertretung der
österreichischen Subventionslehrer, welche für die
Wahrung ihrer dienstlichen Interessen verantwortlich
ist.
Artikel 10
Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden
werden so bald wie möglich in
Wien ausgetauscht.
Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten
Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem
die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
Artikel 11
Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf
Jahren abgeschlossen und wird jeweils um weitere
fünf Jahre verlängert, sofern nicht einer der Vertragsstaaten
dieses Abkommen schriftlich auf diplomatischem
Wege mindestens sechs Monate vor
Ablauf der Frist kündigt.
Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten
das vorliegende Abkommen unterzeichnet
und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Guatemala Ciudad, am 24. März
1988, in zwei Urschriften in deutscher und spanischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise
authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Dr. Hilde Hawlicek
Für die Republik Guatemala
Julio Armando Martini Herrera
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 23. Oktober 1989 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 10 mit 1. Jänner
1990 in Kraft.