524. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Studienordnung für die Studienrichtung Informatik
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 11 und 18 bis 21 des Bundesgesetzes
über technische Studienrichtungen,
BGBl. Nr. 290/1969, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 58/1983, wird verordnet
Die Verordnung über die Studienordnung für
die Studienrichtung Informatik vom 29. Juni 1971,
BGBl. Nr. 321, wird wie folgt geändert
1. § 3 lautet
„§ 3. (1) In den vier Semestern des ersten Studienabschnittes
sind nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-
und Forschungseinrichtungen zwischen 70 und
95 Wochenstunden aus Prüfungsfächern und
5 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.
Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in
jedem Semester mindestens 10 zu betragen; doch
kann eine geringere Zahl von Wochenstunden in
einem Semester durch Inskription einer größeren
Zahl von Wochenstunden in einem anderen Semester
des ersten Studienabschnittes ausgeglichen
werden.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren
2. § 5 Abs. 1 lautet
„(1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Mathematik und Theoretische Informatik I
b) Praktische Informatik I
c) Technische Informatik I
d) Angewandte Informatik und gesellschaftliche
Bezüge I"
3. § 5 Abs. 7 lautet
„(7) Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich
mündlich abzuhalten. Sind jedoch Rechen-, Programmier-
oder Konstruktionsaufgaben zu lösen,
sind diese schriftlich durchzuführen. Wenn die
mündliche Ablegung von Teilprüfungen oder Prüfungsteilen
derselben vor Einzelprüfern wegen der
zu großen Zahl der Kandidaten und der geringen
Zahl der Prüfer nicht möglich ist, sind auf Beschluß
der zuständigen akademischen Behörde schriftliche
Prüfungen oder Prüfungsarbeiten anzuordnen. Bei
der gemäß Abs. 6 letzten zulässigen Wiederholung
einer auf solche Art durchgeführten Teilprüfung
oder eines Prüfungsteiles hat zusätzlich eine mündliche
Prüfung stattzufinden. Eine mündliche Prüfung
hat zusätzlich auch dann stattzufinden, wenn
der Kandidat eine solche beantragt (§ 30 Abs. 7 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes), sofern
die schriftliche Prüfung oder die Prüfungsarbeit mit
einer positiven Note beurteilt wurde (§ 29 Abs. 2
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)."
4. § 6 lautet
„§ 6. (1) In den sechs Semestern des zweiten Studienabschnittes
sind nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-
und Forschungseinrichtungen zwischen 70 und
100 Wochenstunden aus den Prüfungsfächern und
5 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.
Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat im
ersten bis vierten Semester des zweiten Studienabschnittes
mindestens je 10, im fünften und sechsten
Semester des zweiten Studienabschnittes mindestens
je 5 zu betragen; doch kann eine geringere
Zahl von Wochenstunden in einem Semester durch
Inskription einer größeren Zahl von Wochenstunden
in einem anderen Semester des zweiten Studienabschnittes
ausgeglichen werden.
(2) Während des zweiten Studienabschnittes sind
in den Prüfungsfächern zu inskribieren
(3) Die im § 15 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes genannten Lehrveranstaltungen
sind als Wahlfächer gemäß Abs. 2 oder als Freifächer
anzubieten."
5. § 9 Abs. 1 lautet
„(1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
sind
a) Mathematik und Theoretische Informatik II
b) Praktische Informatik II
c) Technische Informatik II
d) Angewandte Informatik und gesellschaftliche
Bezüge II
e) Wahlfach (§ 15 Abs. 4 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes).
Die Gestaltung des Wahlfaches ist im Studienplan
festzulegen."