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524_1988 AT

524. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Studienordnung für die Studienrichtung Informatik

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 524. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Studienordnung für die Studienrichtung Informatik

Auf Grund der §§ 1 bis 11 und 18 bis 21 des Bundesgesetzes

über technische Studienrichtungen,

BGBl. Nr. 290/1969, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 58/1983, wird verordnet

Die Verordnung über die Studienordnung für

die Studienrichtung Informatik vom 29. Juni 1971,

BGBl. Nr. 321, wird wie folgt geändert

1. § 3 lautet

„§ 3. (1) In den vier Semestern des ersten Studienabschnittes

sind nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-

und Forschungseinrichtungen zwischen 70 und

95 Wochenstunden aus Prüfungsfächern und

5 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.

Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in

jedem Semester mindestens 10 zu betragen; doch

kann eine geringere Zahl von Wochenstunden in

einem Semester durch Inskription einer größeren

Zahl von Wochenstunden in einem anderen Semester

des ersten Studienabschnittes ausgeglichen

werden.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren

2. § 5 Abs. 1 lautet

„(1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Mathematik und Theoretische Informatik I

b) Praktische Informatik I

c) Technische Informatik I

d) Angewandte Informatik und gesellschaftliche

Bezüge I"

3. § 5 Abs. 7 lautet

„(7) Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich

mündlich abzuhalten. Sind jedoch Rechen-, Programmier-

oder Konstruktionsaufgaben zu lösen,

sind diese schriftlich durchzuführen. Wenn die

mündliche Ablegung von Teilprüfungen oder Prüfungsteilen

derselben vor Einzelprüfern wegen der

zu großen Zahl der Kandidaten und der geringen

Zahl der Prüfer nicht möglich ist, sind auf Beschluß

der zuständigen akademischen Behörde schriftliche

Prüfungen oder Prüfungsarbeiten anzuordnen. Bei

der gemäß Abs. 6 letzten zulässigen Wiederholung

einer auf solche Art durchgeführten Teilprüfung

oder eines Prüfungsteiles hat zusätzlich eine mündliche

Prüfung stattzufinden. Eine mündliche Prüfung

hat zusätzlich auch dann stattzufinden, wenn

der Kandidat eine solche beantragt (§ 30 Abs. 7 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes), sofern

die schriftliche Prüfung oder die Prüfungsarbeit mit

einer positiven Note beurteilt wurde (§ 29 Abs. 2

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)."

4. § 6 lautet

„§ 6. (1) In den sechs Semestern des zweiten Studienabschnittes

sind nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-

und Forschungseinrichtungen zwischen 70 und

100 Wochenstunden aus den Prüfungsfächern und

5 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.

Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat im

ersten bis vierten Semester des zweiten Studienabschnittes

mindestens je 10, im fünften und sechsten

Semester des zweiten Studienabschnittes mindestens

je 5 zu betragen; doch kann eine geringere

Zahl von Wochenstunden in einem Semester durch

Inskription einer größeren Zahl von Wochenstunden

in einem anderen Semester des zweiten Studienabschnittes

ausgeglichen werden.

(2) Während des zweiten Studienabschnittes sind

in den Prüfungsfächern zu inskribieren

(3) Die im § 15 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes genannten Lehrveranstaltungen

sind als Wahlfächer gemäß Abs. 2 oder als Freifächer

anzubieten."

5. § 9 Abs. 1 lautet

„(1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

sind

a) Mathematik und Theoretische Informatik II

b) Praktische Informatik II

c) Technische Informatik II

d) Angewandte Informatik und gesellschaftliche

Bezüge II

e) Wahlfach (§ 15 Abs. 4 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes).

Die Gestaltung des Wahlfaches ist im Studienplan

festzulegen."

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