Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
524_1987 AT

524. Bundesgesetz: Bildung einer Rechtsanwaltskammer für Niederösterreich und einer Rechtsanwaltskammer für Burgenland sowie Änderung der Rechtsanwaltsordnung und des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 524. Bundesgesetz: Bildung einer Rechtsanwaltskammer für Niederösterreich und einer Rechtsanwaltskammer für Burgenland sowie Änderung der Rechtsanwaltsordnung und des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

§ 1. Für das Gebiet des Landes Niederösterreich

wird die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich

mit dem Sitz in St. Pölten aus den in die Liste eingetragenen

Rechtsanwälten mit dem Kanzleisitz in

Niederösterreich, für das Gebiet des Landes Burgenland

die Rechtsanwaltskammer Burgenland mit

dem Sitz in Eisenstadt aus den in die Liste eingetragenen

Rechtsanwälten mit dem Kanzleisitz im Burgenland

gebildet.

§ 2. Die Sprengel der Rechtsanwaltskammern

Niederösterreich und Burgenland werden vom

Sprengel der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich

und das Burgenland abgetrennt. Die

Rechtsanwälte mit dem Kanzleisitz in Niederösterreich

und im Burgenland scheiden aus dieser Kammer

aus.

§ 3. Die bisherige Rechtsanwaltskammer für

Wien, Niederösterreich und das Burgenland führt

die Bezeichnung Rechtsanwaltskammer Wien und

besteht aus den in die Liste eingetragenen Rechtsanwälten

mit dem Kanzleisitz in Wien.

Artikel II

Die Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868,

RGBl. Nr. 96, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 556/1985, wird wie folgt geändert

1. Im § 5 Abs. 1 wird das Wort „Wohnsitz"

durch „Kanzleisitz" ersetzt.

2. Im § 21 wird das Wort „Wohnsitzes" durch

„Kanzleisitzes" ersetzt.

3. Im § 22 Abs. 1 wird im ersten Satz das Wort

„Wohnsitz" durch „Kanzleisitz" ersetzt und hat

der zweite Satz zu entfallen.

4. Der § 26 Abs. 1 hat zu lauten

„Der Ausschuß besteht in Rechtsanwaltskammern,

in deren Liste am 31. Dezember des der

Wahl des Ausschusses vorangegangenen Kalenderjahrs

nicht mehr als 50 Rechtsanwälte eingetragen

sind, aus 5 Mitgliedern, mit 51 bis 100 Rechtsanwälten

aus 8 Mitgliedern, mit 101 bis 200 Rechtsanwälten

aus 10 Mitgliedern, mit 201 bis

500 Rechtsanwälten aus 15 Mitgliedern und mit

mehr als 500 Rechtsanwälten aus 30 Mitgliedern.

Der Präsident und die Präsidenten-Stellvertreter

sind Mitglieder des Ausschusses."

Artikel III

Das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und

Rechtsanwaltsanwärter vom 1. April 1872, RGBl.

Nr. 40, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 480/1985, wird wie folgt geändert

1. Der § 5 Abs. 2 hat zu lauten

„Er besteht mit Einschluß des Präsidenten, wenn

die Zahl der in die Liste der Kammer eingetragenen

Rechtsanwälte weniger als 50 beträgt, aus 6, wenn

die Zahl der Rechtsanwälte 50 oder mehr, jedoch

weniger als 100 beträgt, aus 7, wenn die Zahl der

Rechtsanwälte 100 oder mehr, jedoch höchstens

200 beträgt, aus 9, und wenn sie 200 übersteigt, aus

15 Mitgliedern; ferner aus 2, wo 7 oder 9 Mitglieder

sind, aus 4, wo aber 15 Mitglieder sind, aus

6 Ersatzmännern. Bei Rechtsanwaltskammern, in

deren Listen mindestens 1000 Rechtsanwälte eingetragen

sind, besteht der Disziplinarrat mit Einschluß

des Präsidenten aus 30 Mitgliedern und

6 Ersatzmännern."

2. Der § 6 hat zu lauten

„§ 6. Auf einvernehmlichen Antrag von Rechtsanwaltskammern

desselben Oberlandesgerichtssprengels

kann der Bundesminister für Jusitz im

Interesse einer zweckmäßigen Handhabung der

Disziplinargewalt durch Verordnung verfügen, daß

am Sitz einer dieser Kammern ein gemeinsamer

Disziplinarrat zu errichten ist.

Eine solche Verordnung kann der Bundesminister

für Justiz auch ohne Antrag nach Anhörung

der beteiligten Rechtsanwaltskammern erlassen,

wenn in die Liste einer dieser Kammern weniger als

25 Rechtsanwälte eingetragen sind und ohne eine

solche Verordnung die ordnungsgemäße Handhabung

der Disziplinargewalt nicht mehr gewährleistet

wäre.

Ist ein gemeinsamer Disziplinarrat errichtet, so

sind die Beitragsleistungen der beteiligten Rechts-

anwaltskammern zu den Kosten des Disziplinarrats,

sofern zwischen ihnen nichts anderes vereinbart

wird, nach dem Verhältnis der Anzahl der in

die Liste dieser Kammern eingetragenen Rechtsanwälte

zu bestimmen."

3. Der § 9 wird aufgehoben.

4. Der § 55 b hat zu lauten

„Die Rechtsanwaltskammer Wien wählt 6, die

Rechtsanwaltskammern für Steiermark und Oberösterreich

wählen je 2, die übrigen Rechtsanwaltskammern

je 1 Anwaltsrichter der Obersten Berufungs-

und Disziplinarkommission. Die Kammern

können auch Anwaltsrichter wählen, die einer

anderen Kammer angehören."

5. Die Abs. 1 und 2 des § 55 g haben zu lauten

„Die Kanzleigeschäfte der Obersten Berufungs- und

Disziplinarkommission führt die Rechtsanwaltskammer

Wien. Die Kosten für diese Tätigkeit

sind von den einzelnen Rechtsanwaltskammern im

Verhältnis ihrer Mitgliederzahl zur Gesamtzahl der

in die Listen der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

am 31. Dezember des betreffenden Jahres

eingetragenen Personen zu tragen.

Zu Schriftführern werden Angestellte der

Rechtsanwaltskammer Wien bestellt."'

Artikel IV

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen,

Vollziehung

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988

in Kraft.

(2) Der Präsident der Rechtsanwaltskammer für

Wien, Niederösterreich und das Burgenland hat für

einen Tag spätestens 6 Wochen nach der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes die erste Plenarversammlung

der künftigen Rechtsanwaltskammer

Niederösterreich und die erste Plenarversammlung

der künftigen Rechtsanwaltskammer Burgenland

einzuberufen. Zwischen der Einberufung und der

Abhaltung dieser Plenarversammlungen muß ein

Zeitraum von vier Wochen liegen.

(3) Die nach Abs. 2 einzuberufenden Plenarversammlungen

dienen zur Erledigung der ihnen

gesetzlich zugewiesenen Angelegenheiten. Zur

ersten Plenarversammlung der künftigen Rechtsanwaltskammer

Niederösterreich sind die in die Liste

der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich

und das Burgenland eingetragenen Rechtsanwälte

mit dem Kanzleisitz in Niederösterreich, zur

ersten Plenarversammlung der künftigen Rechtsanwaltskammer

Burgenland die in diese Liste eingetragenen

Rechtsanwälte mit dem Kanzleisitz im

Burgenland einzuladen.

(4) Die in den Plenarversammlungen nach Abs. 2

gefaßten Beschlüsse treten vorbehaltlich der in diesem

Bundesgesetz vorgesehenen Regelungen frühestens

am 1. Jänner 1988 in Wirksamkeit. Auf

Grund dieser Beschlüsse oder sonst auf Grund dieses

Bundesgesetzes erforderliche Maßnahmen können

jedoch bereits vom Tag der Beschlußfassung in

der Plenarversammlung beziehungsweise der

Kundmachung dieses Bundesgesetzes an getroffen,

jedoch ebenfalls frühestens mit 1. Jänner 1988 in

Wirksamkeit gesetzt werden. Gleiches gilt für eine

auf Grund des § 6 Abs. 1 des Disziplinarstatuts in

der Fassung dieses Bundesgesetzes zu erlassende

Verordnung. Zur Stellung eines einvernehmlichen

Antrags auf Erlassung einer solchen Verordnung

sind die in den ersten Plenarversammlungen nach

Abs. 2 gewählten Ausschüsse und der Ausschuß der

Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich

und das Burgenland berufen.

(5) Ist gemäß § 7 Abs. 1 des Disziplinarstatuts

eine gemeinschaftliche Plenarversammlung abzuhalten,

so hat der Präsident der Rechtsanwaltskammer

für Wien, Niederösterreich und das Burgenland

die Rechtsanwälte mit dem Kanzleisitz in den

betreffenden Bundesländern zu einer solchen einzuladen.

Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Der § 26 der Rechtsanwaltsordnung in der

Fassung dieses Bundesgesetzes gilt für die ersten

Ausschüsse der künftigen Rechtsanwaltskammern

Niederösterreich und Burgenland mit der Maßgabe,

daß sich die Anzahl der zu wählenden Ausschußmitglieder

nach der am Tag der Wahl in die

Liste der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich

und das Burgenland eingetragenen

Rechtsanwälte mit dem Kanzleisitz in Niederösterreich

beziehungsweise im Burgenland bestimmt.

(7) Die Verteilung der Pauschalvergütung nach

§ 48 Abs. 1 der Rechtsanwaltsordnung für das Jahr

1988 ist an die Rechtsanwaltskammer für Wien, an

die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich und an

die Rechtsanwaltskammer Burgenland nach der

Anzahl der am 31. Dezember 1987 in die Liste der

Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich

und das Burgenland eingetragenen Rechtsanwälte

mit dem Kanzleisitz in Wien, Niederösterreich

beziehungsweise im Burgenland vorzunehmen.

(8) Nach dem in Abs. 7 genannten Verteilungsschlüssel

ist auch das Vermögen der Rechtsanwaltskammer

für Wien, Niederösterreich und das Burgenland

auf die künftigen Rechtsanwaltskammern

Wien, Niederösterreich und Burgenland nach wirtschaftlichen

Grundsätzen aufzuteilen.

(9) Ansprüche an die Rechtsanwaltskammer für

Wien, Niederösterreich und das Burgenland gelten

mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

als auf diejenige Rechtsanwaltskammer

übergegangen, deren Mitglieder hievon betroffen

sind.

(10) Die Rechtsanwaltskammer Wien setzt die

mit der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich

und das Burgenland geschlossenen

Dienstverträge fort.

(11) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes bei der Rechtsanwaltskammer für

Wien, Niederösterreich und das Burgenland anhängigen

behördlichen Verfahren, die nach diesem

Zeitpunkt bei der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich

beziehungsweise bei der Rechtsanwaltskammer

Burgenland anhängig zu machen wären,

gelten mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes als auf die Rechtsanwaltskammer

Niederösterreich beziehungsweise auf die Rechtsanwaltskammer

Burgenland übergegangen. Dies

gilt insbesondere auch für bereits vorgenommene

oder noch vorzunehmende Bestellungen eines

Rechtsanwalts nach § 45 der Rechtsanwaltsordnung

sowie für anhängige Disziplinarverfahren.

(12) Die von der Rechtsanwaltskammer für

Wien, Niederösterreich und das Burgenland und

von der Rechtsanwaltskammer für Steiermark

gemäß den §§ 55 a und 55 b des Disziplinarstatuts

gewählten Anwaltsrichter bleiben bis zum Ablauf

der Dauer, für die sie gewählt wurden, im Amt. Die

beiden hievon zuerst ausscheidenden oder bereits

ausgeschiedenen Anwaltsrichter sind durch je einen

von der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich

und einen von der Rechtsanwaltskammer Burgenland

zu wählenden Anwaltsrichter zu ersetzen.

(13) Die von der Rechtsanwaltskammer für

Wien, Niederösterreich und das Burgenland gemäß

§ 4 des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes, BGBl.

Nr. 556/1985, gewählten Prüfungskommissäre aus

dem Kreis der Rechtsanwälte bleiben bis zum

Ablauf der Dauer, für die sie gewählt wurden, Mitglieder

der Rechtsanwaltsprüfungskommission.

Der letzte Satz des Abs. 12 ist sinngemäß anzuwenden.

(14) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →