524. Bundesgesetz: Bildung einer Rechtsanwaltskammer für Niederösterreich und einer Rechtsanwaltskammer für Burgenland sowie Änderung der Rechtsanwaltsordnung und des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
§ 1. Für das Gebiet des Landes Niederösterreich
wird die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich
mit dem Sitz in St. Pölten aus den in die Liste eingetragenen
Rechtsanwälten mit dem Kanzleisitz in
Niederösterreich, für das Gebiet des Landes Burgenland
die Rechtsanwaltskammer Burgenland mit
dem Sitz in Eisenstadt aus den in die Liste eingetragenen
Rechtsanwälten mit dem Kanzleisitz im Burgenland
gebildet.
§ 2. Die Sprengel der Rechtsanwaltskammern
Niederösterreich und Burgenland werden vom
Sprengel der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich
und das Burgenland abgetrennt. Die
Rechtsanwälte mit dem Kanzleisitz in Niederösterreich
und im Burgenland scheiden aus dieser Kammer
aus.
§ 3. Die bisherige Rechtsanwaltskammer für
Wien, Niederösterreich und das Burgenland führt
die Bezeichnung Rechtsanwaltskammer Wien und
besteht aus den in die Liste eingetragenen Rechtsanwälten
mit dem Kanzleisitz in Wien.
Artikel II
Die Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868,
RGBl. Nr. 96, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 556/1985, wird wie folgt geändert
1. Im § 5 Abs. 1 wird das Wort „Wohnsitz"
durch „Kanzleisitz" ersetzt.
2. Im § 21 wird das Wort „Wohnsitzes" durch
„Kanzleisitzes" ersetzt.
3. Im § 22 Abs. 1 wird im ersten Satz das Wort
„Wohnsitz" durch „Kanzleisitz" ersetzt und hat
der zweite Satz zu entfallen.
4. Der § 26 Abs. 1 hat zu lauten
„Der Ausschuß besteht in Rechtsanwaltskammern,
in deren Liste am 31. Dezember des der
Wahl des Ausschusses vorangegangenen Kalenderjahrs
nicht mehr als 50 Rechtsanwälte eingetragen
sind, aus 5 Mitgliedern, mit 51 bis 100 Rechtsanwälten
aus 8 Mitgliedern, mit 101 bis 200 Rechtsanwälten
aus 10 Mitgliedern, mit 201 bis
500 Rechtsanwälten aus 15 Mitgliedern und mit
mehr als 500 Rechtsanwälten aus 30 Mitgliedern.
Der Präsident und die Präsidenten-Stellvertreter
sind Mitglieder des Ausschusses."
Artikel III
Das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und
Rechtsanwaltsanwärter vom 1. April 1872, RGBl.
Nr. 40, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 480/1985, wird wie folgt geändert
1. Der § 5 Abs. 2 hat zu lauten
„Er besteht mit Einschluß des Präsidenten, wenn
die Zahl der in die Liste der Kammer eingetragenen
Rechtsanwälte weniger als 50 beträgt, aus 6, wenn
die Zahl der Rechtsanwälte 50 oder mehr, jedoch
weniger als 100 beträgt, aus 7, wenn die Zahl der
Rechtsanwälte 100 oder mehr, jedoch höchstens
200 beträgt, aus 9, und wenn sie 200 übersteigt, aus
15 Mitgliedern; ferner aus 2, wo 7 oder 9 Mitglieder
sind, aus 4, wo aber 15 Mitglieder sind, aus
6 Ersatzmännern. Bei Rechtsanwaltskammern, in
deren Listen mindestens 1000 Rechtsanwälte eingetragen
sind, besteht der Disziplinarrat mit Einschluß
des Präsidenten aus 30 Mitgliedern und
6 Ersatzmännern."
2. Der § 6 hat zu lauten
„§ 6. Auf einvernehmlichen Antrag von Rechtsanwaltskammern
desselben Oberlandesgerichtssprengels
kann der Bundesminister für Jusitz im
Interesse einer zweckmäßigen Handhabung der
Disziplinargewalt durch Verordnung verfügen, daß
am Sitz einer dieser Kammern ein gemeinsamer
Disziplinarrat zu errichten ist.
Eine solche Verordnung kann der Bundesminister
für Justiz auch ohne Antrag nach Anhörung
der beteiligten Rechtsanwaltskammern erlassen,
wenn in die Liste einer dieser Kammern weniger als
25 Rechtsanwälte eingetragen sind und ohne eine
solche Verordnung die ordnungsgemäße Handhabung
der Disziplinargewalt nicht mehr gewährleistet
wäre.
Ist ein gemeinsamer Disziplinarrat errichtet, so
sind die Beitragsleistungen der beteiligten Rechts-
anwaltskammern zu den Kosten des Disziplinarrats,
sofern zwischen ihnen nichts anderes vereinbart
wird, nach dem Verhältnis der Anzahl der in
die Liste dieser Kammern eingetragenen Rechtsanwälte
zu bestimmen."
3. Der § 9 wird aufgehoben.
4. Der § 55 b hat zu lauten
„Die Rechtsanwaltskammer Wien wählt 6, die
Rechtsanwaltskammern für Steiermark und Oberösterreich
wählen je 2, die übrigen Rechtsanwaltskammern
je 1 Anwaltsrichter der Obersten Berufungs-
und Disziplinarkommission. Die Kammern
können auch Anwaltsrichter wählen, die einer
anderen Kammer angehören."
5. Die Abs. 1 und 2 des § 55 g haben zu lauten
„Die Kanzleigeschäfte der Obersten Berufungs- und
Disziplinarkommission führt die Rechtsanwaltskammer
Wien. Die Kosten für diese Tätigkeit
sind von den einzelnen Rechtsanwaltskammern im
Verhältnis ihrer Mitgliederzahl zur Gesamtzahl der
in die Listen der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
am 31. Dezember des betreffenden Jahres
eingetragenen Personen zu tragen.
Zu Schriftführern werden Angestellte der
Rechtsanwaltskammer Wien bestellt."'
Artikel IV
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen,
Vollziehung
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988
in Kraft.
(2) Der Präsident der Rechtsanwaltskammer für
Wien, Niederösterreich und das Burgenland hat für
einen Tag spätestens 6 Wochen nach der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes die erste Plenarversammlung
der künftigen Rechtsanwaltskammer
Niederösterreich und die erste Plenarversammlung
der künftigen Rechtsanwaltskammer Burgenland
einzuberufen. Zwischen der Einberufung und der
Abhaltung dieser Plenarversammlungen muß ein
Zeitraum von vier Wochen liegen.
(3) Die nach Abs. 2 einzuberufenden Plenarversammlungen
dienen zur Erledigung der ihnen
gesetzlich zugewiesenen Angelegenheiten. Zur
ersten Plenarversammlung der künftigen Rechtsanwaltskammer
Niederösterreich sind die in die Liste
der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich
und das Burgenland eingetragenen Rechtsanwälte
mit dem Kanzleisitz in Niederösterreich, zur
ersten Plenarversammlung der künftigen Rechtsanwaltskammer
Burgenland die in diese Liste eingetragenen
Rechtsanwälte mit dem Kanzleisitz im
Burgenland einzuladen.
(4) Die in den Plenarversammlungen nach Abs. 2
gefaßten Beschlüsse treten vorbehaltlich der in diesem
Bundesgesetz vorgesehenen Regelungen frühestens
am 1. Jänner 1988 in Wirksamkeit. Auf
Grund dieser Beschlüsse oder sonst auf Grund dieses
Bundesgesetzes erforderliche Maßnahmen können
jedoch bereits vom Tag der Beschlußfassung in
der Plenarversammlung beziehungsweise der
Kundmachung dieses Bundesgesetzes an getroffen,
jedoch ebenfalls frühestens mit 1. Jänner 1988 in
Wirksamkeit gesetzt werden. Gleiches gilt für eine
auf Grund des § 6 Abs. 1 des Disziplinarstatuts in
der Fassung dieses Bundesgesetzes zu erlassende
Verordnung. Zur Stellung eines einvernehmlichen
Antrags auf Erlassung einer solchen Verordnung
sind die in den ersten Plenarversammlungen nach
Abs. 2 gewählten Ausschüsse und der Ausschuß der
Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich
und das Burgenland berufen.
(5) Ist gemäß § 7 Abs. 1 des Disziplinarstatuts
eine gemeinschaftliche Plenarversammlung abzuhalten,
so hat der Präsident der Rechtsanwaltskammer
für Wien, Niederösterreich und das Burgenland
die Rechtsanwälte mit dem Kanzleisitz in den
betreffenden Bundesländern zu einer solchen einzuladen.
Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(6) Der § 26 der Rechtsanwaltsordnung in der
Fassung dieses Bundesgesetzes gilt für die ersten
Ausschüsse der künftigen Rechtsanwaltskammern
Niederösterreich und Burgenland mit der Maßgabe,
daß sich die Anzahl der zu wählenden Ausschußmitglieder
nach der am Tag der Wahl in die
Liste der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich
und das Burgenland eingetragenen
Rechtsanwälte mit dem Kanzleisitz in Niederösterreich
beziehungsweise im Burgenland bestimmt.
(7) Die Verteilung der Pauschalvergütung nach
§ 48 Abs. 1 der Rechtsanwaltsordnung für das Jahr
1988 ist an die Rechtsanwaltskammer für Wien, an
die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich und an
die Rechtsanwaltskammer Burgenland nach der
Anzahl der am 31. Dezember 1987 in die Liste der
Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich
und das Burgenland eingetragenen Rechtsanwälte
mit dem Kanzleisitz in Wien, Niederösterreich
beziehungsweise im Burgenland vorzunehmen.
(8) Nach dem in Abs. 7 genannten Verteilungsschlüssel
ist auch das Vermögen der Rechtsanwaltskammer
für Wien, Niederösterreich und das Burgenland
auf die künftigen Rechtsanwaltskammern
Wien, Niederösterreich und Burgenland nach wirtschaftlichen
Grundsätzen aufzuteilen.
(9) Ansprüche an die Rechtsanwaltskammer für
Wien, Niederösterreich und das Burgenland gelten
mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
als auf diejenige Rechtsanwaltskammer
übergegangen, deren Mitglieder hievon betroffen
sind.
(10) Die Rechtsanwaltskammer Wien setzt die
mit der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich
und das Burgenland geschlossenen
Dienstverträge fort.
(11) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes bei der Rechtsanwaltskammer für
Wien, Niederösterreich und das Burgenland anhängigen
behördlichen Verfahren, die nach diesem
Zeitpunkt bei der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich
beziehungsweise bei der Rechtsanwaltskammer
Burgenland anhängig zu machen wären,
gelten mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes als auf die Rechtsanwaltskammer
Niederösterreich beziehungsweise auf die Rechtsanwaltskammer
Burgenland übergegangen. Dies
gilt insbesondere auch für bereits vorgenommene
oder noch vorzunehmende Bestellungen eines
Rechtsanwalts nach § 45 der Rechtsanwaltsordnung
sowie für anhängige Disziplinarverfahren.
(12) Die von der Rechtsanwaltskammer für
Wien, Niederösterreich und das Burgenland und
von der Rechtsanwaltskammer für Steiermark
gemäß den §§ 55 a und 55 b des Disziplinarstatuts
gewählten Anwaltsrichter bleiben bis zum Ablauf
der Dauer, für die sie gewählt wurden, im Amt. Die
beiden hievon zuerst ausscheidenden oder bereits
ausgeschiedenen Anwaltsrichter sind durch je einen
von der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich
und einen von der Rechtsanwaltskammer Burgenland
zu wählenden Anwaltsrichter zu ersetzen.
(13) Die von der Rechtsanwaltskammer für
Wien, Niederösterreich und das Burgenland gemäß
§ 4 des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes, BGBl.
Nr. 556/1985, gewählten Prüfungskommissäre aus
dem Kreis der Rechtsanwälte bleiben bis zum
Ablauf der Dauer, für die sie gewählt wurden, Mitglieder
der Rechtsanwaltsprüfungskommission.
Der letzte Satz des Abs. 12 ist sinngemäß anzuwenden.
(14) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz betraut.